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aus RVGreport 2017, 242

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus " RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Vergütung des „Terminsvertreters“ im Strafverfahren

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Neben der Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeiten als Zeugenbeistand[1] spielt die Abrechnung des sog. „Terminsvertreters“, vor allem bei der „Vertretung“ des Pflichtverteidigers, in der Praxis eine große Rolle. Die nachfolgenden Ausführungen stellen den Stand der Rechtsprechung bei den z.T. streitigen Fragen vor.

I. Allgemeines

In der anwaltlichen Praxis sind auch im Strafverfahren Terminsschwierigkeiten des Verteidigers/RA nicht selten. Wird dann ein Kollege beauftragt, einen Hauptverhandlungstermin für den eigentlichen Verteidiger wahrzunehmen bzw. den Verteidiger in seiner Funktion als Pflichtverteidiger zu „vertreten“, stellt sich die Frage, wie diese anwaltliche Tätigkeit des „Terminsvertreters“ vergütet wird. Die damit zusammenhängenden Fragen sind in Rechtsprechung und Literatur nicht unstreitig, wobei das Hauptgewicht des Streites bei der Frage liegt, welche Gebührentatbestände für den „Terminsvertreter“ einschlägig sind.[2]

II. Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 oder 3 VV RVG?

1. Herrschende Meinung: Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG

Weitgehend geklärt ist in Rechtsprechung und Literatur die Frage, ob die Tätigkeiten des „Terminsvertreters“ nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet werden. Die zutreffende h.M. geht davon aus, dass i.d.R. Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anwendbar ist.[3] Der RA ist für den beschränkten Bereich „voller Vertreter“ i.S.v. Vorbem. 4 Abschnitt 1 VV RVG.[4] Insoweit ist sich die Rechtsprechung einig.

2. Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG

Eine andere Abrechnung als die nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, nämlich die Abrechnung als Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, kommt nur dann in Betracht, wenn der Verteidiger einem anderen RA ausdrücklich lediglich die (Einzel-)Vertretung des Angeklagten, z.B. in der Hauptverhandlung, überträgt. Dann handelt es sich um eine Einzeltätigkeit, für die dann nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG entsteht. Weitere Gebühren erhält der so beauftragte RA nicht. Diese Konstellation wird aber in der Praxis nicht häufig sein. Denn i.d.R. wird dem RA grds. der volle Verteidigungsauftrag erteilt und nicht nur eine Einzeltätigkeit übertragen.[5]

III. Die Gebührentatbestände

1. Allgemeines

So (weitgehend) unstreitig die Frage ist, ob Teil 4 Abschnitt 1 oder Abschnitt 3 VV RVG zur Anwendung kommt, so heftig umstritten ist die Frage, welche Gebühren der „Terminsvertreter“ abrechnen kann. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Anfalls der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und der jeweiligen Verfahrensgebühr. Insoweit wird z.T. geltend gemacht, dass für den Vertreter deshalb neben der Terminsgebühr keine weiteren Gebühren entstehen können, weil der Vertretene auch nur die Terminsgebühr verdienen könne. Beim Pflichtverteidiger wird zudem noch darauf verwiesen, dass die Vertretung nicht zulasten der Staatskasse bzw. des Angeklagten gehen dürfe, der die Pflichtverteidigergebühren letztlich tragen müsse[6]

2. Auch die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr

M.E. ist diese Auffassung nicht zutreffend. Vielmehr erhält auch der „Terminsvertreter“ die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die gleichzeitig immer anfallende (jeweilige) Verfahrensgebühr.[7] Denn auch der „Terminsvertreter“ muss sich als Verteidiger in den Rechtsfall einarbeiten[8].

3. Nur die Terminsgebühr

Zum Teil wird aber auch die Auffassung vertreten, dem „Terminsvertreter“ stehe nur die Terminsgebühr zu.[9]

4. Die Vergütung des beigeordneten „Terminsvertreters“

Im Fall der (teilweisen) Beiordnung/Bestellung des RA als Beistand oder Pflichtverteidiger gilt nichts anderes, da auch dieser „Terminsvertreter“ voller Verteidiger i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ist.[10] Dass der Vertretene nicht auch (noch einmal) eine Grundgebühr erhalten hätte, ist unerheblich. Das rechtfertigt sich auch nicht mit einem Hinweis auf § 5 RVG.[11] Denn der anstelle des (verhinderten) Pflichtverteidigers beigeordnete RA ist nicht Vertreter i.S.v. § 5 RVG, sondern eigenständiger voller Verteidiger i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG. Eine Vertretung des Pflichtverteidigers ist wegen der Höchstpersönlichkeit der Pflichtverteidigerbestellung nämlich ausgeschlossen.[12] Die abweichende Auffassung in der Rechtsprechung ist nach der eindeutigen Entscheidung des BGH[13] nicht mehr haltbar.[14]

Beispiel 1

Das AG hat dem Beschuldigten B den R als Pflichtverteidiger beigeordnet. Vor Beginn der zweitägigen Hauptverhandlung teilt R mit, er sei am 1. Hauptverhandlungstag verhindert, RA R 2 werde für ihn erscheinen. Im Hauptverhandlungstermin wird R 2 für die Dauer der Abwesenheit von R als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Welche gesetzlichen Gebühren kann R 2 abrechnen?

Lösung

R 2 kann als gesetzliche Gebühren geltend machen:

  • Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG
  • Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG
  • Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG.

Nach der Klarstellung des Verhältnisses von Grundgebühr/Verfahrensgebühr in der Anm. zu Nr. 4100 VV RVG[15] entstehen auch in diesen Fällen immer Grundgebühr und Verfahrensgebühr nebeneinander.

Beispiel 2

RA R ist Pflichtverteidiger des Angeklagten. Da RA R am Vormittag des 2. Hauptverhandlungstages verhindert ist, erscheint für den Angeklagten RA V, den der Vorsitzende „für die Dauer der Verhinderung des Pflichtverteidigers RA R“ zum Verteidiger mit der Maßgabe bestellt, „dass keine weitere Gebühr entsteht“. RA R nimmt an der Hauptverhandlung von 9.00 Uhr bis zum Eintritt der Mittagspause um 10.56 Uhr teil, danach ist von 12.36 Uhr bis 17.10 Uhr für den Angeklagten RA V anwesend. RA R hat in seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung für den 2. Verhandlungstag neben der Gebühr gem. Nr. 4108 VV RVG eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4110 VV RVG mit der Begründung geltend gemacht, dass der Termin mehr als fünf Stunden gedauert und für den Angeklagten stets ein Pflichtverteidiger teilgenommen hat.

Lösung

Ob R auch einen Längenzuschlag abrechnen kann, hängt davon ab, wie man das Verhältnis von Pflichtverteidiger und Terminsvertreter sieht.

  • Geht man davon aus, dass der Terminsvertreter eigenständig Gebühren verdient,[16] dann ist kein Längenzuschlag entstanden, da weder R noch V mehr als fünf Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen haben.
  • Geht man hingegen davon aus, dass Pflichtverteidiger und ihn vertretender Terminsvertreter eine Einheit bilden, dann entsteht ein Längenzuschlag. Die jeweiligen Teilnahmezeiten sind dann zusammenzurechnen.[17] Die einfache Terminsgebühr und die zusätzliche Gebühr sind in diesen Fällen dann nach dem Anteil der zeitlichen Beanspruchung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Terminsvertreter zu verteilen.[18]
  • Offen gelassen hat das KG[19] die Frage, wie die Quote zu bestimmen ist, wenn nur einer der beteiligten RAe mehr als fünf Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt, insbesondere ob dann der Längenzuschlag aus der Bemessungsgrundlage für die Quote herauszunehmen ist und allein demjenigen gebührt, der in seiner Person die Voraussetzungen für den Längenzuschlag erfüllt hat. Ist man konsequent, wird man auch in diesem Fall Pflichtverteidiger und Terminsvertreter als Einheit ansehen müssen. Das hat zur Folge, dass sich an der vorstehenden Aufteilung nichts ändert, was allerdings für denjenigen, der mehr als fünf Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und in seiner Person die Voraussetzungen für die Gewährung des Längenzuschlags erfüllt hat, ungerecht erscheint.

5. Einzelfalllösungen

In der Rechtsprechung der OLG wird teilweise in diesen Fällen auch auf den Einzelfall abgestellt.[20]

  • Danach soll es darauf ankommen, ob der Terminsvertreter an einem vollwertigen Hauptverhandlungstermin teilgenommen und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger entfaltet hat, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht. Ist das der Fall, wird dem Terminsvertreter ein Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zugestanden, also auch auf die Grund- und Verfahrensgebühr.[21]
  • Noch einen anderen Weg geht das OLG Stuttgart:[22] Nach seiner Auffassung richtet sich die Frage, ob der „Terminsvertreter“ zum Vertreter i.S.v. § 5 RVG oder zum weiteren Verteidiger bestellt worden ist, nach dem Wortlaut der Bestellungsverfügung und den weiteren Umständen. Es spreche „die Bestellung von RA X. für den heutigen Sitzungstag“ für den Status als weiterer Pflichtverteidiger. Dafür spreche auch, wenn sich der „Terminsvertreter“ in diese Sache habe einweisen lassen müssen und er ein Plädoyer gehalten habe. Folge sei dann, dass neben der Terminsgebühr auch die Grundgebühr (und Verfahrensgebühr) entstehe.
  • Lediglich eine Vertretung des eigentlichen Pflichtverteidigers liege hingegen im Zweifel vor, wenn z.B. der zunächst bestellte Verteidiger nur teilweise im Hauptverhandlungstermin verhindert sei und die Beweiserhebung weitgehend einen Mitangeklagten betreffe, ###oder### es sich um einen „Schiebetermin“ handle, an dem lediglich Registerauszüge oder Urteile aus früheren Verfahren verlesen werden.[23]

IV. Vergütungsfestsetzung (§ 55 RVG)

Im Fall der Pflichtverteidigung ist die Festsetzung der Vergütung grds. vom bestellten RA zu beantragen. Geht man davon aus, dass der „Terminsvertreter“ Vertreter des Pflichtverteidigers i.S.v. § 5 RVG ist,[24] steht ihm kein eigener Anspruch gegen die Staatskasse zu.[25] Er kann „seinen Anspruch“ als Vertreter des Pflichtverteidigers deshalb grds. nur geltend machen, wenn eine Rechtsnachfolge z.B. durch Abtretung vorliegt.[26] Davon wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte i.d.R. auszugehen sein.[27]

Geht man hingegen davon aus, dass (auch) der „Terminsvertreter“ eigenständiger Pflichtverteidiger ist, kann er in seiner Person die Festsetzung der Vergütung beantragen.

V. Kostenerstattung

Wird der Angeklagte freigesprochen, stellt sich die Frage, ob und inwieweit die durch die Inanspruchnahme eines „Terminsvertreters“ entstandenen (zusätzlichen) Kosten erstattungsfähig sind. M.E. dürften hier die Regeln zur Erstattung der Kosten mehrerer Verteidiger Anwendung finden.[28]


[1] Vgl. dazu Burhoff RVGreport 2016, 122.

[2] Vgl. dazu III.

[3] Vgl. aus der Rechtsprechung der OLG u.a. KG RVGreport 2008, 108 u. 462 = StraFo 2008, 349 = StRR 2008, 358 = AGS 2008, 387 m. abl. Anm. N. Schneider; RVGreport 2011, 260 = StRR 2011, 281 m. Anm. Burhoff = NStZ-RR 2011, 295 = JurBüro 2011, 479; OLG Brandenburg RVGreport 2010, 218 = StRR 2010, 113 = AGS 2011, 280; OLG Braunschweig RVGreport 2016, 184 = Nds.Rpfl. 2015, 263 = AGS 2016, 78; OLG Bremen, Beschl. v. 14.12.2009 – Ws 119/09; OLG Celle RVGreport 2007, 71 = Rpfleger 2006, 669 = StraFo 2006, 471; RVGreport 2009, 226; OLG Dresden, Beschl. v. 5.9.2007 – 1 Ws 155/07; OLG Hamm RVGreport 2007, 107; Beschl. v. 31.1.2015 – 5 Ws 367/14; OLG Jena JurBüro 2011, 292 = AGS 2011, 292 = AGS 2011, 484; OLG Karlsruhe StraFo 2008, 439 = NJW 2008, 2935 = AGS 2008, 489 = JurBüro 2008, 586; OLG Koblenz RVGreport 2013, 17 = JurBüro 2013, 84 = StRR 2013, 304; OLG München NStZ-RR 2009, 32; AGS 2014, 174 = StRR 2014, 271 = RVGreport 2016, 145; OLG Nürnberg RVGreport 2016, 105 = StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29 = StRR 2015, 118; OLG Oldenburg RVGreport 2015, 23; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2011, 391 LS; RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117; OLG Schleswig SchlHA 2010, 269; Burhoff, RVG, 4. Aufl., 2014, Vorbem. 4.1 VV RVG Rn 23 m.w.N. aus der Rechtsprechung der LG; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl., Einl. Vorb. 4.1 VV RVG Rn 12; a.A. soweit ersichtlich offenbar nur OLG Rostock RVGreport 2012, 186; vgl. dazu auch Kotz StraFo 2008, 412; Burhoff RVGprofessionell 2010, 153; ders. RVGreport 2011, 85, 86.

[4] Vgl. aber OLG Köln AGS 2007, 452, wo der RA aber von vornherein ausdrücklich lediglich zur Wahrnehmung eines Haftbefehlsverkündungstermins anstelle des verhinderten [Haupt-]Pflichtverteidigers bestellt worden war.

[5] KG NStZ-RR 2005, 327 = JurBüro 2005, 536 = AGS 2006, 177; OLG Celle StraFo 2006, 471; OLG Hamm RVGreport 2006, 230.

[6] S. Nr. 9007 GKG KV.

[7] Zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117; LG Chemnitz RVGreport 2015, 265 = StRR 2015, 319; LG Duisburg RVGreport 2014, 427 = VRR 2014, 319 = AGS 2014, 330 = zfs 2014, 468 = StRR 2014, 360; LG Oldenburg RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648 = AGS 2014, 552 = StRR 2015, 80; LG Saarbrücken RVGreport 2015, 221 = StRR 2015, 239 unter Aufgabe der Rechtsprechung aus dem Beschl. v. 3.2.2015, RVGreport 2015, 182 = StRR 2015, 119.

[8] So zutreffend OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 223 LS = StRR 2011, 167 LS; OLG Düsseldorf StRR 2009, 157; OLG Hamm RVGreport 2006, 230; OLG Jena JurBüro 2011, 478; OLG Karlsruhe RVGreport 2009, 19 = StraFo 2008, 439 = NJW 2008, 2935 = JurBüro 2008, 586 = StRR 2009, 119; OLG München NStZ-RR 2009, 32 = StRR 2009, 120; RVGreport 2015, 106 = StRR 2015, 159; OLG Nürnberg StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29 = StRR 2015, 118; OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 [Burhoff] = StRR 2015, 117; OLG Schleswig SchlHA 2010, 269; Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn 10 m.w.N.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100, 4101 VV RVG Rn 5; Burhoff RVGreport 2011, 85, 87; Kotz StraFo 2008, 412.

[9] KG NStZ-RR 2005, 327 = JurBüro 2005, 536 = AGS 2006, 177 m. Anm. N. Schneider; RVGreport 2008, 108 u. 426 = StraFo 2008, 349 = AGS 2008, 387 m. abl. Anm. N. Schneider = StRR 2008, 358 m. abl. Anm. Burhoff; RVGreport 2011, 260 = StRR 2011, 281 m. Anm. Burhoff = NStZ-RR 2011, 295 = JurBüro 2011, 479; OLG Brandenburg RVGreport 2010, 218 = AGS 2011, 280; OLG Braunschweig, RVGreport 2016, 184 = Nds.Rpfl. 2015, 263 = AGS 2016, 78; OLG Bremen, Beschl. v. 14.12.2009 – Ws 119/09; OLG Celle RVGreport 2007, 71 = StraFo 2006, 471; RVGreport 2009, 226; OLG Dresden, Beschl. v. 5.9.2007 – 1 Ws 155/07; OLG Hamm RVGreport 2007, 108; OLG Hamm, Beschl. v. 31.1.2015 – 5 Ws 367/14; OLG Koblenz JurBüro 2005, 199; RVGreport 2013, 17 = JurBüro 2013, 84; RVGreport 2013, 17 = JurBüro 2013, 84 = StRR 2013, 304; OLG Köln RVGreport 2007, 306 = AGS 2006, 452; OLG Oldenburg RVGreport 2015, 23; OLG Saarbrücken, RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117.

[10] OLG Düsseldorf StRR 2009, 157; OLG Karlsruhe RVGreport 2008, 19 = StraFo 2008, 349 = NJW 2008, 2935 = JurBüro 2008, 586 = StRR 2009, 119; OLG München NStZ-RR 2009, 32 = StRR 2009, 120; RVGreport 2015, 106 = StRR 2015, 159.

[11] So aber unzutreffend OLG Celle RVGreport 2009, 226; OLG Hamm, Beschl. v. 31.1.2015 – 5 Ws 367/14.

[12] Vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015, Rn 3015 m.w.N.

[13] BGHSt 59, 284 m. Anm. Barton StRR 2015, 62.

[14] Zutreffend daher OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 [Burhoff] = StRR 2015, 117.

[15] Vgl. dazu Burhoff RVGreport 2014, 42.

[16] Vgl. dazu oben II.1. und III. 2.

[17] Vgl. KG RVGreport 2011, 260 = StRR 2011, 281 m. Anm. Burhoff = NStZ-RR 2011, 295 = JurBüro 11, 479.

[18] KG a.a.O.

[19] A.a.O.

[20] Vgl. OLG Hamm RVGreport 2009, 309 = StRR 2009, 438.

[21] Vgl. OLG Hamm a.a.O.

[22] RVGreport 2011, 141 = AGS 2011, 224 = StraFo 2011, 198 = StRR 2011, 442.

[23] OLG Stuttgart a.a.O.; ähnlich OLG Rostock RVGreport 2012, 186.

[24] S. OLG Celle RVGreport 2009, 226; OLG Hamm, Beschl. v. 31.1.2015 – 5 Ws 367/14.

[25] OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 – 2 Ws 759/12.

[26] OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 – 2 Ws 759/12.

[27] Vgl. OLG Brandenburg AGS 2008,194 für Prozesskostenhilfe; OLG Celle, Beschl. v. 19. 12. 2008 – 2 Ws 365/08; OLG Köln Beschl. v. 29.3.2010 – 4 WF 32/10; OLG Frankfurt/Main NJW 1980, 1703; OLG Rostock RVGreport 2012, 186 = StRR 2011, 447.

[28] Vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rn 1321 ff.


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