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aus RVGreport 2018, 322

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport“ für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4–7 VV RVG aus den Jahren 2017/2018 – Teil 1

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Über die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Teilen 4–7 VV RVG aus dem Jahr 2016/2017 wurde in RVGreport 2017, 166 ff. berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der im Anschluss daran ergangenen bzw. bekannt gewordenen Rechtsprechung zum Paragraphen-Teil des RVG. Die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen sind hier nicht enthalten und werden gesondert behandelt. Der Beitrag hat den Stand von Ende Juli 2018.

Norm

Gericht/Fundstelle

Inhalt

I. Paragrafenteil des RVG

§ 3a RVG

OLG München AnwBl 2018, 45 = JurBüro 2018, 71 = NJW-RR 2018, 244 = MDR 2018, 704

1. Wird in einer Vergütungsvereinbarung geregelt, dass der RA seine Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV RVG abrechnet, so folgt daraus, dass der Mandant die Reisezeit nicht nach dem Stundenhonorar zu vergüten hat.

2. Ein Schuldbeitritt zu einer nach § 3a RVG vereinbarten Vergütung unterliegt ebenfalls den Formerfordernissen der Vergütungsvereinbarung. Daher ist ein Schuldbeitritt nur wirksam, wenn die in der Vergütungsvereinbarung getroffenen rechtsgeschäftlichen Abreden zur vereinbarten Vergütung auch in der Beitrittserklärung enthalten sind oder auf diese Vereinbarungen in der Beitrittserklärung in transparenter Weise Bezug genommen wird.

3. Eine Berufung auf die Formunwirksamkeit eines Schuldbeitritts zu einer Vergütungsvereinbarung ist treuwidrig, wenn der Beigetretene über längere Zeit die Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarung in Anspruch genommen hat und das Vertrauen des RA auf die Wirksamkeit der Vereinbarung schutzwürdig ist.

 

LG Köln RVGreport 2017, 214 = AGS 2017, 164

Die Klausel in einer Vergütungsvereinbarung, wonach ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen 15 Minuten berechnet wird, ist unwirksam.

 

LG Köln AGS 2018, 108 = AnwBl. 2018, 170

1. Eine Klausel in den AGB einer Rechtsanwaltskanzlei, wonach eine Abrechnung in Viertelstundenschritten erfolgt und ein Viertel des vereinbaren Stundensatzes für jede angefangene 15 Minuten berechnet wird, verletzt das Prinzip von Leistung und Gegenleistung und ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

2. Eine Klausel, nach der die abgerechneten Zeiten als anerkannt gelten, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von vier Wochen der Abrechnung widerspricht, ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

 

AnwG Hamm RVGreport 2018, 199 = AGS 2017, 495 = AnwBl. 2017, 1003 = RVGprofessionell 2017, 167 = StRR 8/2017, 3 (LS)

Der Abschluss einer mündlichen Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten stellt keinen mit dem Berufsrecht zu ahndenden Verstoß gem. § 43 BRAO dar.

 

AG München NJ 2017, 82

Macht ein Mandant Schadensersatzansprüche wegen Hinweispflichtverletzung geltend, muss er darlegen, dass er bei einem entsprechenden Hinweis überhaupt keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hätte.

§ 4b RVG

AG München AGkompakt 2017, 100 = NJ 2017, 82

Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 3a Abs. 2 Satz 3 RVG in einer Vergütungsvereinbarung auf die eingeschränkte Kostenerstattung führt nicht zur Beschränkung auf die gesetzliche Vergütung nach § 4b RVG.

§ 8 RVG

OLG Oldenburg JurBüro 2018, 357

Eine die Fälligkeit auslösende Erledigung des Auftrags tritt insbesondere bei Beendigung des Mandats ein, wobei auch eine angezeigte Niederlegung des Mandats eine derartige Beendigung darstellt.

 

LG Cottbus, Beschl. v. 16.11.2017 – 21 KLs 5/10

Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Frist für die Verjährung des Vergütungsanspruches des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 10 RVG

BGH NJW 2007, 2332;

BGH RVGreport 2018, 218 = AGS 2018, 165 = JurBüro 2018, 294

Teilt der RA dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt.

§ 15 RVG

LG Kaiserslautern RVGreport 2018, 137

In Strafsachen ist das gleiche Strafverfahren stets die gleiche Angelegenheit. Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens verkörpert gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, auch wenn ihm unterschiedliche prozessuale Taten und damit Verfahrensgegenstände zugrunde liegen.

 

LG Bad Kreuznach RVGreport 2018, 60 = StRR 1/2018, Nr. 1, 24

Wird zu einem Strafverfahren nach dem Aufruf der Sache ein weiteres Verfahren hinzuverbunden, das durch das Gericht zu diesem Zweck erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffnet worden ist, so kann der auch für das hinzuverbundene Verfahren bestellte Pflichtverteidiger keine Terminsgebühr für dieses Verfahren beanspruchen.

 

OLG Brandenburg RVGreport 2018, 174 = StraFo 2018, 87 = AGS 2018, 118 = RVGprofessionell 2018, 78

Bei der Erhebung einer Nachtragsanklage und deren Einbeziehung in ein laufendes Verfahren handelt es sich um einen selbstständigen Rechtsfall i.S.v. Abs. 1 der Anm. zu 1 zu Nr. 4100 VV RVG, mithin um eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG.

 

OLG Nürnberg RVGreport 2017, 256;

LG Amberg RVGreport 2017, 256

Das Verfahren über die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung und das Verfahren über die Aussetzung einer Maßregel sind als eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu werten, wenn Freiheitsstrafe und Maßregel aus demselben Urteil stammen.

§ 17 RVG

OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 375 = NStZ-RR 2017, 296 = AGS 2017, 460

1. Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens verkörpert gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, mögen ihm auch unterschiedliche prozessuale Taten und damit Verfahrensgegenstände zugrunde liegen. Entsprechendes gilt regelmäßig für die Tätigkeit des Verteidigers in dem zivilrechtlich geprägten Adhäsionsverfahren, das einen „aus der Straftat“ erwachsenen Anspruch betrifft und aus prozessökonomischen Gründen als Annex an das Strafverfahren angegliedert ist, weshalb auch insoweit lediglich eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt. Es kommt es i.d.R. nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden.

2. Es bleibt offen, ob ein RA im Einzelfall in mehreren Angelegenheiten tätig wird, wenn er von mehreren Adhäsionsklägern jeweils aufgrund eines eigenständigen Lebenssachverhalts mit der Durchsetzung ihrer jeweiligen vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Angeklagten beauftragt und ihnen zu diesem Zweck vom Gericht beigeordnet worden ist.

§ 19 RVG

LG Dresden, Beschl. v. 24.10.2017 – 6 T 902/17

Die Regelung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG erfasst auch Verfahren, die nach Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet werden.

§ 32 RVG

OLG Rostock JurBüro 2017, 474 u. 532

1. Maßgeblich für die Festlegung der Höhe des Streitwerts im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist die aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG ersichtliche objektive Bedeutung der Sache für den Strafgefangenen. Dessen subjektive Einschätzung, welche Bedeutung die Sache für ihn hat (Affektionsinteresse), hat dagegen außer Betracht zu bleiben.

2. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in derartigen Verfahren sind keine tauglichen Bemessungskriterien für die Bestimmung des Streitwerts.

§ 33 RVG

BGH RVGreport 2018, 233 = zfs 2018, 402 = NStZ-RR 2018, 231

Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des RA hinsichtlich der zusätzlichen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der StA, soweit diese das Unterlassen eine Maßnahme nach § 111i StPO a.F. beanstandet.

 

LG Chemnitz, Beschl. v. 12.7.2018 – 4 Qs 231/18

Bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest (gem. §§ 111b Abs. 2, 111d StPO a.F.) ist im Regelfall als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen festgesetzt.

 

OLG Frankfurt RVGreport 2017, 420;

OLG Rostock RVGreport 2018, 352

Zum Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit im Beschwerdeverfahren zur Abwendung/Aufhebung von Vermögensarrest, wenn der Wert der gepfändeten Gegenstände und Forderungen hinter dem Arresthöchstbetrag zurückbleibt und weitere Sicherungsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben.

 

BGH, Beschl. v. 6.6.2018 – 2 StR 337/14

Soweit im Adhäsionsverfahren die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt wird, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist.

§ 37 RVG

FG Hamburg AGS 2018, 178 und 259

Im Verfahren vor dem BVerfG entsteht keine Terminsgebühr, wenn das BVerfG ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG entscheidet.

 

BVerfG RVGreport 2017, 352 = RVGprofessionell 2017, 104

1. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €.

2. Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die früher in § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. enthaltene „gesetzliche Reihenfolge“ der Kriterien geändert hat und – anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. – nunmehr in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat keine inhaltliche Änderung bewirkt.

§ 42 RVG

OLG Celle RVGreport 2017, 414 = AGS 2017, 390

Die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG über die gesetzlichen. Wahlverteidigerhöchstgebühren hinaus stellt die Ausnahme dar. Bereits eine Pauschgebühr nach § 51 RVG kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, nur bewilligt werden, wenn sich die anwaltliche Mühewaltung bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abhebt.

§ 43 RVG

OLG Rostock RVGreport 2018, 308 = NStZ-RR 2018, 232 (LS) = JurBüro 2018, 353

1. Die in der Vollmachtsurkunde gegenüber dem restlichen Text durch Fettdruck besonders hervorgehobene Abtretungserklärung des Mandanten ist nicht nach § 305c BGB unwirksam.

2. Hat der Angeklagte seinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse zur Begleichung der Anwaltskosten wirksam an den Wahlverteidiger abgetreten, ist eine Aufrechnung der Staatskasse gegen den abgetretenen Anspruch mit bezahlten Pflichtverteidigergebühren, einer Pauschvergütung oder Gerichtskosten nach § 43 RVG unwirksam.

§ 46 RVG

OLG Nürnberg RVGreport 2017, 388 = StraFo 2017, 297 = DAR 2017, 492 m. Anm. Heimann = AGS 2018, 73

1. Die Erstattung der Dokumentenpauschale kann nicht mit der Begründung grundsätzlich versagt werden, dass Ausdrucke aus einer elektronischen Akte generell nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind.

2. Zur Erstattungsfähigkeit der Auslagen für die Fertigung eines Aktendoppels für einen Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

 

OLG Frankfurt RVGreport 2018, 340 = AGS 2018, 267 = NStZ-RR 2018, 231 = JurBüro 2018, 231

1. Wird dem Verteidiger die komplette Verfahrensakte in digitalisierter Form zum weiteren Verbleib überlassen, sind Kopierkosten nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG vom Grundsatz her keine erforderlichen Auslagen i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG.

2. Dieser Grundsatz kann durch entsprechenden Sachvortrag durchbrochen werden, da derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines RA zur ausschließlichen Verwendung einer elektronischen bzw. digitalisierten Verfahrensakte besteht.

3. Aus dem Regelausnahmeprinzip folgt, dass den RA, der die elektronische Akte ausdruckt, eine besondere Begründungs- und Darlegungslast trifft, warum dies „zusätzlich“ zu der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig war, wenn er diese zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlangt.

 

LG Neuruppin, Beschl. v. 24.3.2017 – 11 KLs 13/16

Der Umstand, dass ein Beschuldigter, der der Gerichtssprache nicht mächtig ist, die Möglichkeit haben muss, in jeder Lage des Verfahrens seine Rechte effektiv wahrnehmen können, ohne zuvor eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, führt nicht zur Annahme, dass Auslagen, die Übersetzer- oder Dolmetscherdienste im Weitesten Sinne betreffen, grundsätzlich erstattungsfähig sind. Maßstab des Anspruchs auf Erstattung entstandener Dolmetscher- oder Übersetzungskosten ist neben den mangelnden Sprachkenntnissen des Beschuldigten das Erfordernis der Inanspruchnahme eines Dolmetschers oder Übersetzers zum Zwecke der Verteidigung.

2. Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Anschaffung eines Wörterbuches.

 

OLG Frankfurt RVGreport 2017, 457 = NStZ-RR 2018, 32 = StRR Sonderausgabe 6/2017, 19

Der RA hat bei der sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit den allgemeinen Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst gering halten muss. Die Übernachtung in einem Mittelklassehotel ist daher regelmäßig ausreichend.

 

OLG Hamm StraFo 2017, 391 = RVGprofessionell 2017, 190 = AGS 2017, 457 = StRR 9/2017, 24

Die Problematik der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG stellt sich nicht, wenn mehrere Verfahren zunächst verbunden werden und dann die Beiordnung des RA als Pflichtverteidiger erfolgt.

 

OLG Hamburg RVGreport 2018, 50 = JurBüro 2018, 17 = StraFo 2018, 41;

OLG Zweibrücken RVGreport 2018, 14 = NStZ-RR 2018, 64 = JurBüro 2018, 79

Dem bestellten oder beigeordneten Verteidiger stehen gesetzliche Gebühren für seine frühere Tätigkeit in hinzuverbundenen Verfahren, in denen er nicht zum Verteidiger bestellt oder als Beistand beigeordnet worden war, auch dann nur nach ausdrücklicher Erstreckung gem. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG a.F. oder § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG n.F. RVG zu, wenn die Verfahren vor der Verteidigerbestellung verbunden worden waren. Eine dahingehende Ermessensausübung ist aber die Regel, wenn in den hinzuverbundenen Verfahren eine Verteidigerbestellung notwendig war.

 

OLG Zweibrücken RVGreport 2018, 14 = NStZ-RR 2018, 64 = JurBüro 2018, 79

Die Antragstellung ist auch noch nach Verfahrensabschluss zulässig, da es sich um eine rein vergütungsrechtliche Frage handelt

§ 51 RVG

OLG München JurBüro 2017, 410

Anwendungsbereich der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ist gegenüber § 99 BRAGO erheblich eingeschränkt; § 51 RVG soll nur unzumutbare Benachteiligung verhindern.

 

OLG München JurBüro 2017, 410;

OLG München JurBüro 2018, 244

1. Staatsschutzsachen sind nicht generell „besonders schwierig“ i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG.

2. Zum Begriff der Zumutbarkeit i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG.

 

OLG Düsseldorf RVGreport 2018, 213

Die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem oberlandesgerichtlichen Staatsschutzsenat kommt nur in Betracht, wenn die entfaltete Tätigkeit wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist.

 

OLG Düsseldorf RVGreport 2018, 213 = StRR 5/2018, 4 (LS)

Die Rechtsprechung zur Bemessung der Pauschgebühr für die Einarbeitung/Grundgebühr auf der Grundlage der sog. „500-Blatt-Formel“ wird aufgegeben. Die Pauschgebühr ist vielmehr durch Bewertung der konkreten Vorbereitungstätigkeit des Pflichtverteidigers – insbesondere durch die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall – zu bemessen.

 

OLG Frankfurt NJW-RR 2017, 1406;

OLG Nürnberg RVGreport 2018, 140

Ein außergewöhnlicher Aktenumfang rechtfertigt die Bewilligung einer Pauschgebühr als zusätzliche Einarbeitungsentschädigung.

 

OLG Rostock, Beschl. v. 9.2.2018 – 20 AR 1/18

Zur Zuerkennung einer Pauschgebühr im sog. Überprüfungsverfahren.

 

OLG München RVGreport 2017, 291

Eine Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger wird wegen der Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG in der Regel das Doppelte der denn Wahlbeistand zustehenden Höchstgebühren nicht überschreiten können.

 

OLG Karlsruhe RVGreport 2018, 94 = RVGprofessionell 2017, 149 = JurBüro 2017, 170 = JurBüro 2017, 467

Fremdsprachenkenntnisse des Verteidigers, die es ihm ermöglichen, mit dem Angeklagten in dessen Muttersprache kommunizieren zu können, was zu einer Ersparnis von Kosten für einen Dolmetscher geführt hat, rechtfertigen nicht die Bewilligung einer Pauschvergütung.

 

OLG München RVGreport 2017, 291

Zum Vorschuss auf eine Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger.

 

OLG Bamberg RVGreport 2018, 51 = NStZ-RR 2017, 392 JurBüro 2017, 631

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.

§ 52 RVG

OLG München RVGreport 2017, 231 = NStZ-RR 2017, 96 (LS)

Der Anspruch des gerichtlich bestellten Verteidigers gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren entfällt nach teilweisem Freispruch oder sonstigem teilweisen Obsiegen des Beschuldigten nicht nur in Höhe des darauf entfallenden Anteils, sondern in Höhe der gesamten gezahlten Pflichtverteidigergebühren.

 

OLG Rostock RVGreport 2018, 308 = NStZ-RR 2018, 232 (LS) = JurBüro 2018, 353

Bei (teilweisem) Freispruch des zunächst durch einen Wahlverteidiger und später durch einen anderen, ihm beigeordneten RA verteidigten Angeklagten, hat dieser auch einen Anspruch gegen die Staatskasse auf (anteiligen) Ersatz der Differenz zwischen den Wahl- und Pflichtverteidigergebühren.

 

OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 375 = JurBüro 2017, 468

Sind die Pflichtverteidigergebühren höher als die Wahlanwaltsgebühren, ergibt sich im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464b StPO wegen vollständiger Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren (§ 52 Abs. 1 Satz 2 RVG) kein festsetzbarer Betrag.

 

OLG Köln RVGreport 2017, 339 = AGS 2017, 107

1. Die Vorschrift des § 304 Abs. 3 StPO, wonach die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– € übersteigt, findet im Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs. 4 RVG keine Anwendung.

2. Macht der Angeklagte zwar Ausführungen zur Höhe und Herkunft seines aktuellen Einkommens, erfolgt aber keine hinreichende Darlegung und keine Glaubhaftmachung seiner Behauptungen, greift die Vermutungswirkung des § 52 Abs. 3 Satz 2 RVG ein.

§ 55 RVG

AG Braunschweig RVGreport 2018, 215 = AGS 2018, 175

Eine Versicherung, zukünftige Zahlungseingänge unverzüglich anzuzeigen, ist für den Vergütungsfestsetzungsantrag vom Gesetz nicht vorgesehen. § 55 Abs. 5 S. 4 RVG bestimmt lediglich, dass Zahlungen, die der RA nach der Antragstellung erhalten hat, unverzüglich anzuzeigen sind.

 

LG Cottbus RVGreport 2018, 215

Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Frist für die Verjährung des Vergütungsanspruches des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 56 RVG

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.3.2017 – I-10 W 36-37/17

1. Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist unbefristet.

2. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG ist verfassungskonform.

3. Für eine Verwirkung des Erinnerungsrechts gem. § 56 RVG muss neben dem Zeitmoment das sogenannte Umstandsmoment vorliegen.

4. § 20 Abs. 1 GKG, nach dem die Nachforderungsfrist mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres endet, ist auf das Erinnerungsrecht der Staatskasse gem. § 56 RVG nicht analog anwendbar.

§ 59 RVG

Hess. VGH RVGreport 2018, 253 = AGS 2018, 293

Der gem. § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruch des RA gegen die eigene prozesskostenhilfeberechtigte Partei unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

 


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