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aus RVGreport 2018, 362

Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4–7 VV RVG aus den Jahren 2017/2018 – Teil 2

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Der 2. Teil der Übersicht schließt an den 1. Teil der Übersicht in RVGreport 2018, 322 an und befasst sich im Wesentlichen mit der Rechtsprechung zu Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen in den Teilen 4–7 VV RVG des Vergütungsverzeichnisses. Er hat den Stand von Ende August 2018 (zu früheren Rechtsprechungsübersichten s. RVGreport 2017, 282).

Satzspiegelbreite

Norm

Gericht/Fundstelle

Inhalt

I. Teil 2 VV RVG

Nr. 2501 VV RVG

AG Riesa RVGreport 2018, 63 = AGS 2018, 36;

AG Germersheim, Beschl. v. 2.3.2017 – 1 UR II 461/16

Ein RA, der seinen Mandanten berät, um die Reaktion in einem Strafverfahren zu besprechen, benötigt dazu Ablichtungen aus der Ermittlungsakte. Deshalb besteht auch in Beratungshilfesachen Anspruch auf Erstattung der von dem RA gefertigten Fotokopien aus der Staatskasse (Nr. 7000 VV RVG).

II. Teil 4 VV RVG

Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG

LG Magdeburg RVGreport 2018, 257 = StRR 5/2018, 24 = StraFo 2018, 314 = AGS 2018, 341

Der für einen Haftprüfungstermin gem. § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete RA ist nicht nur Terminsvertreter i.e.S., sondern ihm stehen auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zu.

Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG

OLG Celle RVGreport 2018, 96 = JurBüro 2017, 467

Das Einlegen einer Beschwerde vier Tage nach Verkünden des Urteils kann nicht gebührenerhöhend für die maßgebliche Terminsgebühr des Wahlanwalts herangezogen werden.

 

OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 376 = JurBüro 2017, 468 = RVGprofessionell 2018, 91

Die Dauer der Verhandlung ist ein objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr für  Fortsetzungstermine.

 

OLG München RVGreport 2018, 301 = AGS 2018, 339

Eine Terminsgebühr für einen sog. „geplatzten Termin“ (Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG) entsteht nur, wenn der RA körperlich im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Termin erscheint; das bloße Antreten der Anreise reicht nicht aus.

Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG

OLG Karlsruhe RVGreport 2017, 386 = JurBüro 2017, 523 = AGS 2017, 504

Wird der Mandant erst nach der Einarbeitung in den Rechtsfall im Laufe des Vorverfahrens inhaftiert, fällt bei der Grundgebühr kein Haftzuschlag an.

 

OLG Brandenburg StraFo 2018, 87 = RVGprofessionell 2018, 77

Bei der Erhebung einer Nachtragsanklage und deren Einbeziehung in ein laufendes Verfahren handelt es sich um einen selbstständigen Rechtsfall i.S.d. Anm. 1 zu Nr. 4100 VV RVG, mithin um eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG.

 

OLG Dresden JurBüro 2017, 128

Ist der RA nur im sog. isolierten Adhäsionsverfahren tätig geworden, stehen ihm nur die Gebühren nach Nr. 4143 VV RVG zu. Ihm steht insbesondere kein Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG zu.

Nr. 4102 VV RVG

AG Bad Kreuznach RVGreport 2018, 259 = AGS 2018, 342

Für die Teilnahme des Verteidigers an einer Durchsuchung entsteht die Vernehmungsterminsgebühr der Nr. 4102 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG, wenn es während der Durchsuchungsmaßnahme zu einer Vernehmung des Beschuldigten i.e.S. gekommen ist.

 

OLG Karlsruhe RVGreport 2017, 386 = JurBüro 2017, 523 = AGS 2017, 504

Bei der Bemessung der Gebühr Nr. 4102 VV RVG ist zu berücksichtigen, dass der Gebührenrahmen für drei Termine pro Verfahrensabschnitt ausgelegt ist.

Nr. 4110 VV RVG

OLG Rostock JurBüro 2018, 135

Längere (Mittags-)Pausen werden immer abgezogen.

 

OLG Frankfurt am Main RVGreport 2017, 457;

OLG München, Beschl. v. 24.5.2018 – 6 St (K) 8/17

Zur (Nicht-)Berücksichtigung von längeren Pausen, insbesondere von (Mittags-)Pausen, bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer.

 

OLG Dresden, Beschl. v. 10.7.2018 – 1 Ws 142/18

Auch längere Sitzungspausen sind grds. nicht von der Verhandlungsdauer in Abzug zu bringen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidiger die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hätte nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist.

 

LG Stade, Beschl. v. 30.4.2018 – 201 KLs 161 Js 6995/17 (9/17)

Längere (Mittags-)Pausen werden bei der Ermittlung der für die Gewährung eines Langenzuschlags maßgeblichen Hauptverhandlungszeit/-dauer immer abgezogen.

Nr. 4130 VV RVG

OLG Oldenburg, Beschl. v. 4.4.2018 – 1 Ws 157/18

Zur Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr.

Nr. 4141 VV RVG

LG Bad Kreuznach RVGreport 2018, 60;

LG Mannheim RVGreport 2017, 262 = AGS 2017, 276

Nr. 4141 VV RVG ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Verteidiger auf den Erlass eines – vom Angeschuldigten akzeptierten – Strafbefehls hinwirkt und dadurch eine Hauptverhandlung vermieden wird.

 

OLG Köln RVGreport 2018, 23 = zfs 2018, 43 m. krit. Anm. Hansens = StraFo 2018, 43 = AGS 2018, 12 = JurBüro 2018, 136

1. Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn das Verfahren nach einer gem. § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung aufgrund einer innerhalb der Frist des § 171 Abs. 1 StPO eingelegten Beschwerde des Anzeigenerstatters fortgeführt wird, da einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinerlei Rechtskraftwirkung zukommt und das Ermittlungsverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann, wenn Anlass dazu besteht.

2. Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung des Verfahrens gem. § 210 Abs. 2 StPO abgelehnt worden ist.

 

OLG Celle, Beschl. v. 3.5.2018 – 1 ARs 14/18

Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG fällt nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt.

 

AG Hannover, Urt. v. 17.7.2018 – 571 C 4229/18

Die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO in der Hauptverhandlung führt nicht zur Entstehung der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG. Das gilt auch, wenn durch die Einstellung Fortsetzungstermine vermieden werden.

 

LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 15.8.2018 – 2 Qs 80/18

"Mitwirkung“ i.S. der Nr. 4141 VV RVG liegt nur vor, wenn ein Beitrag des Verteidigers gegeben ist, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern.

 

AG Waldbröl RVGreport 2018, 61 = AGS 2018, 119

Dass die Tätigkeit des Verteidigers nicht ursächlich für die Einstellung des Verfahrens war, ist für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr unerheblich.

 

OLG Frankfurt RVGreport 2017, 419 = AGS 2017, 505

Für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG muss die anwaltliche Mitwirkung für die Beendigung des Verfahrens ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein.

 

AG Aschaffenburg RVGreport 2018, 95 = AGS 2017, 506 = RVGprofessionell 2018, 113

Eine zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht nicht, wenn das Gericht ungeachtet einer vom Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Angeklagten das Verfahren nach § 154 StPO wegen einer zu erwartenden Strafe in einem anderen Verfahren einstellt.

 

AG Düsseldorf RVGreport 2018, 59 = AGS 2018, 120 = RVGprofessionell 2018, 37;

AG Leipzig RVGreport 2018, 22 = VRR 3/2018, 21 = AGS 2018, 217

Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.

 

OLG Köln RVGreport 2018, 23 = zfs 2018, 43 m. krit. Anm. Hansens = StraFo 2018, 43 = AGS 2018, 12 = JurBüro 2018, 136

Entscheidend ist, dass ein weiterer (Berufungs-)Hauptverhandlungstermin vermieden wird, es kommt nicht darauf an, dass überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden wird.

 

AG Saarbrücken AGS 2009, 324

Die Gebühr entsteht auch dann, wenn der HV-Termin weniger als 2 Wochen vor dem anberaumten Termin aufgehoben und dann die Berufung zurückgenommen wird.

 

LG Aschaffenburg, Beschl. v. 2.5.2018 – Qs 44/18

Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 VV RVG entsteht grds. durch die Revisionsrücknahme. Erst dann erfolgt die Prüfung, ob eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die über eine nach Nr. 4131 VV RVG zu vergütende Tätigkeit hinausgeht, ersichtlich ist.

 

LG Limburg RVGreport 2018, 340 = JurBüro 2018, 357

Die zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht in den Fällen der Rücknahme der Revision nur, wenn dies begründet worden war.

 

AG Aschaffenburg RVGreport 2017, 458 = VRR 3/2018, 22 = RVGprofessionell 2018, 75, 112

Angesichts der in Nr. 4141 Anm. 2 VV RVG normierten „Beweislastumkehr“, wonach eine Gebühr nur dann nicht entsteht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist, genügt es auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn der Verteidiger anwaltlich versichert, es habe zwischen ihm und seiner Mandantin ein reger Briefwechsel stattgefunden, der maßgeblich für die Berufungsrücknahme gewesen ist.

 

LG Bad Kreuznach RVGreport 2018, 60

Allein durch das Abraten, Revision einzulegen, entsteht die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht.

Nr. 4142 VV RVG

OLG Oldenburg RVGreport 2018, 141 = JurBüro 2018, 356

Die Gebühr entsteht nicht bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer Beschlagnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln nach §§ 94, 98 StPO oder einer Beschlagnahme zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO a.F.)

 

OLG Frankfurt RVGreport 2017, 420;

OLG Rostock AGS 2018, 334;

LG Chemnitz, Beschl. v. 12.7.2018 – 4 Qs 231/18

Nr. 4142 VV RVG gilt für eine Tätigkeit des RA, die sich auf einen dinglichen Arrest zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz bezieht, auch dann, wenn der dingliche Arrest der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO a.F.) dient.

 

LG Berlin RVGreport 2018, 178 = RVGprofessionell 2018, 80;

LG Berlin, Beschl. v. 26.3.2018 – 537 Qs 26/18;

LG Berlin, Beschl. v. 13.4.2018 – 511 KLs 255 Js 739/14 (11/17)

Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG entsteht auch dann, wenn die gem. §§ 73, 73c, 73d StGB n.F. angeordnete Einziehung nicht Strafcharakter hat, sondern allein der Entziehung durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient.

 

OLG Köln, Beschl. v. 28.2.2018 – 2 Ws 73/18

Die Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht nicht für erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens erbrachte Tätigkeiten. Die nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorgenommenen Bemühungen stellen Tätigkeiten im Rahmen der Strafvollstreckung dar und können damit nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG – Nr. 4204 VV RVG – zu vergüten sein.

 

OLG Stuttgart RVGreport 2018, 141 = JurBüro 2018, 134

Der Beistand einer Nebenbeteiligten hat Anspruch auf die Gebühr Nr. 4142 VV RVG, wenn gegen die Nebenbeteiligte die Verhängung eines Bußgelds nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG beantragt wird. Zwar ist dieser Fall in Nr. 4142 VV RVG nicht ausdrücklich erwähnt. Die Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG setzt sich aber aus einem Ahndungs- und einem Abschöpfungsteil zusammen. Der Abschöpfungsteil dient dem Zweck, der Nebenbeteiligten diesen Geldbetrag endgültig zu entziehen; Tätigkeiten des RA, die eben solche Maßnahmen betreffen, sind grds. von Nr. 4142 VV RVG erfasst.

 

KG RVGreport 2018, 97 = StRR 2/2018, 20 = NStZ-RR 2018, 128 = JurBüro 2018, 246 = RVGprofessionell 2018, 99

Für den Vollverteidiger, der den Betroffenen auch gegen Abschöpfungsmaßnahmen verteidigt, entstehen nach revisionsgerichtlicher Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung in der neuen Tatsacheninstanz nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG, sondern auch die (gerichtliche) Verfahrensgebühr und Terminsgebühren, und zwar auch dann, wenn das Urteil nur im Ausspruch über die Abschöpfungsmaßnahme aufgehoben worden ist.

 

BGH RVGreport 2018, 233 = zfs 2018, 402 m. Anm. Hansens = NStZ-RR 2018, 231

Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des RA hinsichtlich der zusätzlichen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen eine Maßnahme nach § 111i StPO a.F. beanstandet.

 

LG Aschaffenburg, Beschl. v. 29.5.2018 – KLs 112 8389/17

Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte.

Nr. 4143 VV RVG

LG München StV 2018, 153

 

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

 

OLG Celle RVGreport 2017, 339 = StraFo 2017, 131 = JurBüro 2017, 197

 

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst keine Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

 

OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 375 = AGS 2017, 460 = NStZ-RR 2017, 296

Wird die Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, ist das für die spätere Festsetzung gem. § 55 RVG unabhängig davon bindend, ob die Voraussetzungen einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, §§ 114 ff. ZPO tatsächlich vorlagen.

Nr. 4202 VV RVG

OLG Düsseldorf AGS 2018, 121

Die Terminsgebühr entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden.

Nr. 4204 VV RVG

OLG Köln, Beschl. v. 28.2.2018 – 2 Ws 73/18

Die Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht nicht für erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens erbrachte Tätigkeiten. Die nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorgenommenen Bemühungen stellen Tätigkeiten im Rahmen der Strafvollstreckung dar und können damit nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG – Nr. 4204 VV RVG – zu vergüten sein.

 

OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.7.2018 – 2 Ws 106/18;

LG Cottbus, Beschl. v. 20.4.2018 – 23 KLs 34/14;

a.A. LG Bonn, RVGreport 2017, 297

Im Gesamtstrafenverfahren nach § 460 StPO entsteht für den Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, die Gebühr Nr. 4204 VV RVG.

III. Teil 5 VV RVG

Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG

LG Koblenz, Beschl. 28.1.2018 – 9 Qs 59 u. 60/17; zutreffend a.A. die h.M.

Im selbstständigen Verfallsverfahren entstehen im Bußgeldverfahren für den Vertreter des Verfallsbeteiligten nicht dieselben Gebühren wie die eines Verteidigers des Betroffenen Es entsteht nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG.

Nr. 5115 VV RVG

AG Bad Kreuznach RVGreport 2017, 263 = AGS 2017, 322

1. Die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist eine Erfolgsgebühr. Der Erfolg muss gerade durch die Mitwirkung des Verteidigers eingetreten sein. Der Verteidiger soll für eine Mitwirkung an einer Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens gesondert honoriert werden, nicht aber für eine dem Betroffenen besonders günstige Verteidigungsstrategie.

2. Die Einlegung des Einspruchs im Bußgeldverfahren ist für sich genommen keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Mitwirkungshandlung. Auch der Zusatz, wonach der Betroffene auf eine gerichtliche Klärung bestehe, ändert daran nichts.

3. War parallel zum Bußgeldverfahren ein Strafverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden und hat die Staatsanwaltschaft das Bußgeldverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das Strafverfahren eingestellt, entsteht eine Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG auch nicht deshalb, weil das Straferfahren unabhängig von der anwaltlichen Tätigkeit von Amts wegen eingestellt wird.

IV. Teil 6 VV RVG

Nr. 6102 VV RVG

OLG Dresden RVGreport 2018, 62 = JurBüro 2018, 70

OLG Köln AGS 2018, 176

Keine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls.

V. Teil 7 VV RVG

Nr. 7000 VV RVG

OLG Nürnberg RVGreport 2017, 388 = StraFo 2017, 297 = AGS 2018, 73 = DAR 2017, 492 m. Anm. Heimann = RVGprofessionell 2018, 3

Derzeit besteht keine Verpflichtung eines RA zur Verwendung einer elektronischen Akte in Strafsachen oder zur Anschaffung einer entsprechenden technischen Ausstattung. Der Verteidiger kann auch nicht auf seine Fortbildungspflicht verwiesen werden.

 

OLG Frankfurt AGS 2018, 267 = NStZ-RR 2018, 231 = JurBüro 2018, 352

1. Wird dem Verteidiger die komplette Verfahrensakte in digitalisierter Form zum weiteren Verbleib überlassen, sind Kopierkosten nach Nr. 7000 Nr. 1 lit. a VV RVG vom Grundsatz her keine erforderlichen Auslagen i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG.

2. Dieser Grundsatz kann durch entsprechenden Sachvortrag durchbrochen werden, da derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines RA zur ausschließlichen Verwendung einer elektronischen bzw. digitalisierten Verfahrensakte besteht.

3. Aus dem Regelausnahmeprinzip folgt, dass den RA, der die elektronische Akte ausdruckt, eine besondere Begründungs- und Darlegungslast trifft, warum dies „zusätzlich“ zu der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig war, wenn er diese zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlangt.

 

OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.6.2018 – 1 Ws 92/18

Zur Erforderlichkeit des Kopierens der gesamten Akte in einem umfangreichen Verfahren.

 

LSG Niedersachsen-Bremen AGS 2017, 329

Das bloße Einscannen von Urkunden, Unterlagen pp. führt nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht mehr zu der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG.

 

OLG Frankfurt RVGreport 2017, 301 = zfs 2017, 463 m. Anm. Hansens = AGS 2017, 396

Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reicht die Kommunikation mit elektronischen Medien (per Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon etc.) für den Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG aus, so dass diese mit jeder von einem RA ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrateverträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.

Nr. 7006 VV RVG

OLG Naumburg RVGreport 2017, 20 = AGS 2016, 593 = RVGprofessionell 2017, 11

VG Würzburg RVGprofessionell 2018, 4

Erstattungsfähige Prozesskosten sind auch die Übernachtungskosten eines RA, wenn es diesem nicht zuzumuten ist, am Terminstag anzureisen. Ihm kann nicht abverlangt werden, die notwendige Anreise zum Terminsort zur Nachtzeit anzutreten. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen.

 

OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.5.2018 – 6 W 37/18

Die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins angefallenen Übernachtungskosten sind erstattungsfähig, wenn die Anreise am Prozesstag selbst – unter Berücksichtigung eines gewissen zeitlichen „Sicherheitspuffers“ – vor 6.00 Uhr hätte begonnen werden müssen. Als „Sicherheitspuffer“ in diesem Sinn ist bei einer normalen Reisedauer von knapp vier Stunden ein Zeitraum von 1:15 Stunden ausreichend, aber auch notwendig.

 

OLG Frankfurt RVGreport 2017, 457 = NStZ-RR 2018, 32

Der RA hat bei der sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit den allgemeinen Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst gering halten muss. Die Übernachtung in einem Mittelklassehotel ist daher regelmäßig ausreichend.

Nr. 7008 VV RVG

LG Ellwangen AGS 2018, 337

Neben den Gebühren und Auslagen kann der Verteidiger gem. Nr. 7008 VV RVG den Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer verlangen. Das sind i.d.R. 19 %, und zwar auch auf von ihm verauslagte Auslagen, für die nur der ermäßigte Steuersatz anfällt.

 


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