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aus RVGreport 2019, 162

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Vergütung des Verteidigers im Bußgeldverfahren – Teil 2: Gebühren

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Im 1. Teil des Beitrags[1] wurden allgemeine Fragen der Anwaltsvergütung im Bußgeldverfahren angesprochen. Im 2. Teil wird im Einzelnen auf die Anwaltsgebühren eingegangen. Der Verteidiger kann auch im Bußgeldverfahren grds. drei Gebühren verdienen. In Teil 5 VV RVG sind ebenso wie in Teil 4 VV RVG für das Strafverfahren nämlich drei Gebühren vorgesehen, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrens- und die Terminsgebühren, die allgemein in Vorbem. 5 Abs. 2 und 3 VV RVG geregelt sind.[2] Für die richtige Abrechnung ist von entscheidender Bedeutung, dass die Abgeltungsbereiche dieser drei im Bußgeldverfahren vorgesehenen Gebühren beachtet und die jeweils erbrachte Tätigkeit des Verteidigers richtig zugeordnet wird. Nur so lässt sich erreichen, dass die vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten auch angemessen und zutreffend honoriert werden. Zudem müssen die Besonderheiten der Bemessung der Rahmengebühren im OWi-Verfahren beachtet werden.

I. Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren

1. Allgemeines

Auch im Bußgeldverfahren erhält der Verteidiger für seine Tätigkeit als Wahlanwalt Rahmengebühren. Die Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens richtet sich nach § 14 Abs. 1 RVG. Grundlage der Bestimmung der angemessenen Gebühr sind die in § 14 Abs. 1 RVG – allerdings nicht abschließend – aufgeführten Kriterien. Auch andere Umstände können bei der Bestimmung der Gebühr berücksichtigt werden. Diese anderen Kriterien stehen dann gleichwertig neben den in § 14 Abs. 1 RVG erwähnten.[3]

Die Regelungen im RVG lassen deutlich erkennen, dass die vom RA aufgewendete Zeit angemessen(er) honoriert werden soll. Das wird für das Strafverfahren z.B. durch die Einführung der sog. Längenzuschläge des Pflichtverteidigers zur Hauptverhandlungsterminsgebühr, u.a. in den Nrn. 4110, 4111 VV RVG, sowie auch durch die Terminsgebühr für den "geplatzten Termin" deutlich (vgl. Vorbem. 5 Abs. 3 Satz 2 VV RVG). Der RA muss daher bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des Rahmens insbesondere mit der von ihm aufgewendeten Zeit argumentieren. Es empfiehlt sich, die im Laufe des Mandats aufgewendete Zeit in einem Vergütungsblatt festzuhalten, damit keine der für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten verloren geht.[4]

Bei der Bemessung der konkreten Gebühr sind vom Verteidiger die nachstehend aufgeführten Kriterien zugrunde zu legen und zu bestimmen, welche Gebühr seine Tätigkeit angemessen entlohnt. Die Bestimmung wird (nur) vom „billigem Ermessen" und dem Betragsrahmen begrenzt.[5] Auszugehen ist von der Mittelgebühr (s. auch unten V. 3.).[6] Die Bestimmung der Rahmengebühr durch den RA wird – wie im Strafverfahren – dann als unbillig angesehen, wenn die Gebührenbestimmung um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt.[7]

2. Berücksichtigung allgemeiner Kriterien

Allgemeine Erwägungen bleiben bei der Bestimmung der konkreten Gebühr unberücksichtigt.[8] Das gilt insbesondere auch für die Bemessung der Gebühren in Bußgeldsachen nach Teil 5 VV RVG. Insoweit galt schon zu § 105 BRAGO, dass die Gebühren nicht deshalb niedriger bemessen werden durften, weil es sich generell um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung handelt.[9] Das gilt, nachdem durch das RVG für die anwaltliche Vergütung in Bußgeldsachen in Teil 5 VV RVG eigenständige Gebühren geschaffen worden sind und die Verknüpfung mit den Gebühren für das Strafverfahren weggefallen ist, bei Anwendung des RVG erst recht.[10] Es sind in Teil 5 VV RVG eigene Gebührentatbestände mit eigenen – zum Teil niedrigeren – Gebührenrahmen enthalten, die nicht mit dem Argument, die Angelegenheit sei von geringerer Bedeutung, noch weiter abgesenkt werden dürfen. Das würde gegen ein "gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot" verstoßen.

Das gilt vor allem, wenn zur Bemessung der konkreten Gebühr maßgeblich an die Höhe der Geldbuße angeknüpft wird. Diese ist bereits Kriterium für die Anknüpfung, aus welcher Stufe des Teil 5 VV RVG sich die anwaltlichen Gebühren berechnen. Die Höhe der Geldbuße darf dann nicht noch einmal herangezogen werden, um innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr (noch weiter) abzusenken. Auch der Hinweis auf den weiten Rahmen insbesondere in der Stufe 2 (Geldbuße von 60 € bis 5.000 €) ist unberechtigt. Das gilt insbesondere für die Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Denn gerade bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wird die Mehrzahl der Geldbußen im unteren Bereich festgesetzt. Insoweit handelt es sich also um durchschnittliche Fälle, in denen von der Mittelgebühr auszugehen ist. Alles andere verschiebt und verkennt im Bereich des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Rechts das Gesamtgefüge. Deshalb ist auch in OWi-Sachen grds. von der Mittelgebühr auszugehen und anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls die angemessene Gebühr zu bestimmen.[11]

3. Konkrete Bemessung der Rahmengebühren

Wegen der allgemeinen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelnen wird verwiesen auf die Kommentarliteratur[12].

a) In § 14 Abs. 1 RVG aufgeführte Kriterien

Zunächst sind die in § 14 Abs. 1 RVG ausdrücklich aufgeführten Kriterien für die Gebührenbemessung zu berücksichtigen.

Mit „Umfang der anwaltlichen Tätigkeit" ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG vor allem der zeitliche Aufwand gemeint, den der RA/Verteidiger auf die Führung des Mandats verwendet hat. Dazu zählen nicht nur die Zeiten, die der Verteidiger faktisch an bzw. in der Sache gearbeitet hat, sondern auch der nutzlos erbrachte Aufwand. Dass das RVG den nutzlos erbrachten Aufwand auch im OWi-Verfahren auf jeden Fall berücksichtigen will, ergibt sich aus Vorbem. 5 Abs. 3 Satz 2 VV RVG und der dort bestimmten Terminsgebühr für einen "geplatzten Termin".[13]

Bei der „Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" geht es um die qualitativen Anforderungen an die Arbeit des Verteidigers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.[14] Die Schwierigkeit muss allerdings nicht erheblich sein. Es reicht bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 RVG aus, wenn die Sache etwas verwickelter als üblich ist. Müsste die Schwierigkeit nämlich erheblich über dem Normalfall liegen, wäre damit bereits die Voraussetzung einer Pauschvergütung/Pauschgebühr gem. §§ 42, 51 RVG gegeben. Das ist für die Berücksichtigung der "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG jedoch nach dem Gesetzeswortlaut nicht Voraussetzung.

Bei der Bewertung der „Bedeutung der Angelegenheit“ ist auf die individuelle Bedeutung für den Mandanten abzustellen. Die Bedeutung für den Verteidiger ist ebenso unerheblich wie die Bedeutung für die Allgemeinheit. Die individuelle Bedeutung für den Verteidiger erlangt ggf. nur darüber Gewicht, dass sie sich in einem besonderen Zeitaufwand niedergeschlagen hat.[15] Hier ist in den straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren die Frage des drohenden Fahrverbots/der Eintragung von Punkten im FAER anzusiedeln.[16]

Von Bedeutung sind schließlich auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten. Auszugehen ist von den durchschnittlichen Vermögensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland. Das bedeutet, dass der übliche Hausrat und ein kleineres Sparguthaben auf jeden Fall als "normal" anzusehen sind. Demgegenüber rechtfertigen überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse des Mandanten (z.B. umfangreicher –unbelasteter – Grund- und Aktienbesitz) eine Erhöhung der Gebühren. Unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse führen hingegen zu einer Gebührenminderung. Auszugehen ist auch von den durchschnittlichen (Einkommens-)Verhältnissen in Deutschland. Diese können auf www.destatis.de, der Homepage des Statistischen Bundesamtes abgefragt werden.[17]

Ausdrücklich erwähnt wird in § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG schließlich noch das Haftungsrisiko des RA/Verteidigers. Berücksichtigt wird danach aber auch in OWi-Sachen nicht nur ein besonderes Haftungsrisiko, sondern, da der RA als Verteidiger für seine Tätigkeit (Betrags-)Rahmengebühren erhält, jedes Haftungsrisiko.[18] In dem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass gerade Verkehrsordnungswidrigkeitensachen für den RA ein erhebliches Haftungsrisiko haben können. Die Verhängung eines Fahrverbotes kann entscheidende Auswirkungen auf die beruflichen Verhältnisse des Mandanten haben. Auch die Frage, ob ggf. Punkte im FAER einzutragen sind, kann erhebliche Auswirkungen für den Mandanten haben.

b) Weitere Kriterien

In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen kann es über diese allgemeinen Kriterien hinaus insbesondere auf folgende Umstände ankommen:[19]

  • Aktenumfang,[20]
  • Mandant ist auf Fahrerlaubnis beruflich angewiesen,[21]
  • Fahrverbot droht,[22]
  • Mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten,
  • (hoher) Sachschaden,
  • Entzug der Fahrerlaubnis droht wegen eines "beharrlichen Verstoßes", da bereits mehrere Voreintragungen vorliegen,[23]
  • umfangreiche Vorbereitung der Hauptverhandlung, z.B. durch Gespräche mit Sachverständigen oder wegen der Vorbereitung von Beweisanträgen,[24]
  • Auswertung von Sachverständigengutachten, z.B. zur Täteridentifizierung,
  • schwierige Verjährungsfragen.

II. Die Grundgebühr

1. Allgemeines

Nach Nr. 5100 VV RVG steht dem RA für die Einarbeitung in das Verfahren zunächst eine Grundgebühr zu.[25] Diese entsteht unabhängig davon, wann die Einarbeitung erfolgt. Sie entsteht aber nur einmal.[26] Die Grundgebühr ist nicht verfahrensbezogen, sondern personenbezogen und kann im Laufe des Verfahrens – je nachdem, wie viele Verteidiger tätig sind – für jeden RA gesondert entstehen.[27]

Nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG entsteht die Grundgebühr immer neben der jeweiligen Verfahrensgebühr. Die Grundgebühr hat also den „Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert“.[28] Sie ist damit ihrem Charakter nach eine besondere Verfahrensgebühr, die das Betreiben des Geschäfts für die vom RA erbrachten besonderen Einarbeitungstätigkeiten honoriert.

2. Abgeltungsbereich

Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG honoriert den (besonderen) Arbeitsaufwand des RA, der einmalig mit bzw. bei der Übernahme des Mandates entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen (ersten) Informationen.[29] Darunter sind alle Tätigkeiten des RA zu verstehen, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Rechtsfalls notwendig sind. Hierzu gehört vor allem auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO.[30] Weitere, im Verlauf sich anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte, Akteneinsichten werden dann aber nicht mehr von der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, sondern von der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. Darüber hinaus werden sämtliche übrigen Tätigkeiten, die in zeitlich nahem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats und einem ersten Informationsgespräch anfallen, von der Grundgebühr erfasst.[31] Die Grundgebühr ist aber nicht auf „erste Tätigkeiten“ gegenüber dem Mandanten begrenzt. Auch ein im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats getätigter Anruf bei der Verwaltungsbehörde, z.B. um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, gehört noch zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr.[32]

Alle darüber hinausgehende Tätigkeiten werden mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten.[33] Der vor allem in der Literatur bestehende Streit, ob die Verfahrensgebühr als Betriebsgebühr immer neben der Grundgebühr entsteht ist durch die Änderungen in der Anm. zur Nr. 5100 VV RVG durch das 2. KostRMoG erledigt. Die Verfahrensgebühr entsteht immer.[34]

3. Begriff des Rechtsfalls

Mit dem Begriff „Rechtsfall“ in Nr. 5100 VV RVG, der auch bei der für das Strafverfahren nach Nr. 4100 VV RVG anfallenden Grundgebühr verwendet wird, hat das RVG neben dem Begriff der Angelegenheit in § 15 RVG und dem der Tat oder Handlung in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 5100 Anm. RVG einen neuen Begriff geschaffen. Entscheidend für die Eingrenzung des Begriffs ist der bußgeldrechtliche Vorwurf, der dem Betroffenen gemacht und wie er von den Verwaltungsbehörden behandelt wird. Deshalb kann ein Rechtsfall verschiedene (Tat)Vorwürfe zum Gegenstand haben. Als Anhaltspunkt gilt, dass jedes von den Verwaltungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ein Rechtsfall ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind.[35]

4. „Anrechnung“ einer strafverfahrensrechtlichen Grundgebühr

Nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 51000 VV RVG entsteht die Grundgebühr nicht, wenn wegen derselben Tat oder Handlung, die Gegenstand der erstmaligen Einarbeitung im OWi-Verfahren ist, bereits ein Strafverfahren geführt worden und insoweit bereits eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entstanden ist. Für den Begriff „derselben Tat oder Handlung“ gilt der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO.[36] Entscheidend ist, dass die Bußgeldsachen denselben einheitlichen geschichtlichen Vorgang zum Verfahrensgegenstand gehabt hat.[37] Ist das nicht der Fall, entsteht auch im Bußgeldverfahren eine Grundgebühr.

Haben das Bußgeldverfahren und das Strafverfahren unterschiedliche Taten oder Handlungen, zum Gegenstand, entstehen die Grundgebühren Nr. 4100 VV RVG und Nr. 5100 VV RVG gesondert. Eine Anrechnung findet dann nicht statt. Es ist unerheblich, in welcher Reihenfolge Straf- und Bußgeldverfahren betrieben werden.[38]

Beispiel

Der B ist an einem Verkehrsunfall beteiligt. Gegen ihn wird zunächst ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung geführt. Das Verfahren wird aber, da dem B ein Schuldvorwurf insoweit nicht gemacht werden kann, von der StA eingestellt. Da im Lauf der Ermittlungen jedoch festgestellt worden ist, dass der B die Frist zur Anmeldung seines Pkw zur Hauptuntersuchung überschritten hat (Verstoß gegen § 29 StVZO), wird das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Diese betreibt nunmehr noch ein OWi-Verfahren gegen den Beschuldigten wegen dieses Verstoßes.

Lösung

Wenn der RA den Betroffenen/Beschuldigten sowohl im Strafverfahren als auch im OWi-Verfahren verteidigt, erhält er wegen § 17 Nr. 10a RVG für beide Verfahren Gebühren. In diesem Fall entsteht im OWi-Verfahren auch eine weitere Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG. Es handelt sich bei dem Gegenstand des OWi-Verfahrens nicht um „dieselbe Tat oder Handlung“ i.S.d. § 264 StPO. Damit greift die Vorschrift des Abs. 2 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG nicht ein.

5. Bemessung der Grundgebühr

Die Grundgebühr ist als Rahmengebühr ausgebildet. Bei der Bemessung der angemessenen Grundgebühr ist darauf zu achten, dass die Höhe der Geldbuße ohne Belang ist (vgl. dazu auch oben I). Der Gesetzgeber hat die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nämlich von der Höhe der Geldbuße unabhängig gestellt, während Verfahrensgebühren und Terminsgebühren von der Höhe der Geldbuße abhängig sind. Daraus folgt, dass die Höhe der Geldbuße kein Kriterium für die Bemessung der Grundgebühr sein darf, und zwar auch nicht über den Umweg über § 14 RVG. Insoweit gilt die Argumentation aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 4100 VV RVG entsprechend, wenn dort hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Ordnung des Gerichts darauf hingewiesen, dass der Einarbeitungsaufwand in allen Verfahren grds. gleich sein dürfte.[39]

Angemessen ist grds. der Ansatz der Mittelgebühr (vgl. wegen der Einzelheiten oben I.). Bedeutung hat auch im OWi-Verfahren der Umfang der Akten, in die der RA erste Einsicht genommen hat. Darauf wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich abgestellt.[40] Je umfangreicher die Akten sind, desto höher wird daher die Grundgebühr ausfallen müssen. Dabei ist für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren allerdings zu beachten, dass hier i.d.R., vor allem, wenn der RA noch im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde Akteneinsicht nimmt, die Akte keinen sehr erheblichen Umfang haben. Das ist bei der Gebührenbemessung insofern zu berücksichtigen, als dieser Umstand dann nicht gebührenmindernd geltend gemacht werden kann.[41]

III. Die Verfahrensgebühr

1. Abgeltungsbereich

Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“. Abgegolten wird durch die Verfahrensgebühr also die gesamte Tätigkeit des RA im jeweiligen Verfahrensabschnitt und jeweiligen Rechtszug, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind.[42] Eine besondere Gebühr ist zunächst einmal die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG (s. oben II.). Die erste Information des RA wird also von der Grundgebühr erfasst, alle weiteren Informationen von der Verfahrensgebühr.[43] Besondere Gebühren sind außerdem die Terminsgebühren für die Teilnahme an gerichtlichen (Vernehmungs-)Terminen. Diese Gebühren decken die mit den Terminen zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung des Termins ab.[44] Die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung wird hingegen von der (jeweiligen) Verfahrensgebühr erfasst.[45]

Von der Verfahrensgebühr werden folgende Tätigkeiten des Verteidigers erfasst:

  • Alle über das Erstgespräch hinausgehende Beratungen und Besprechungen mit dem Mandanten,
  • die nach einer ersten Akteneinsicht durchgeführten weiteren Akteneinsichten,
  • der gesamte Schriftverkehr mit der Verwaltungsbehörde, dem Gericht, sonstigen Behörden oder mit Dritten,
  • Besprechungen mit den Verfahrensbeteiligten,
  • Teilnahme an außergerichtlichen Terminen, wie z.B. Besprechungen mit Mitverteidigern, Tatortbesichtigungen,
  • Vorbereitung von gerichtlichen Terminen.[46]

Die jeweilige Verfahrensgebühr erfasst z.B. auch die Tätigkeiten in Wiedereinsetzungsverfahren oder in Bezug auf Anträge auf gerichtliche Entscheidungen (§ 62 OWiG)[47] und ggf. z.B. auch die Einlegung eines Rechtsmittels (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG). Auch die Tätigkeiten in Beschwerdeverfahren werden mit der Verfahrensgebühr abgegolten.[48] Die Einlegung des Einspruchs wird aber noch durch die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfasst. Nach Vorbem. 5.1.2 Abs. 1 VV RVG endet das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nämlich erst mit dem Eingang der Akten bei Gericht (§ 69 OWiG).

2. Bemessung der Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühren sind ebenfalls als Rahmengebühren ausgebildet. Das RVG sieht jeweils drei Stufen vor, die abhängig von der Höhe der Geldbuße sind (vgl. oben I. 1.). Die Verfahrensgebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist allerdings unabhängig von der Höhe der Geldbuße.

Angemessen ist auch bei der Verfahrensgebühr grds. der Ansatz der Mittelgebühr. Zu berücksichtigen sind bei der Bemessung der jeweiligen Verfahrensgebühr alle Umstände des Einzelfalls (vgl. oben I. 1.).

IV. Die Terminsgebühr

1. Abgeltungsbereich

Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ist die „Teilnahme an“ (gerichtlichen) Terminen. Erforderlich ist die Anwesenheit des RA in dem Termin. Gemeint ist damit seine körperliche Anwesenheit.[49] Davon geht auch die Gesetzesbegründung aus, in der ausgeführt wird, dass die Terminsgebühr die Tätigkeit des RA „in“ der Hauptverhandlung erfassen soll.[50] Eine Regelung wie in Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG fehlt in VV Teil 5 VV RVG.

Erforderlich ist die Teilnahme des RA an gerichtlichen Terminen. Das können Hauptverhandlungstermine sowie die in Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 VV RVG erwähnten „gerichtlichen Termine außerhalb der Hauptverhandlung“ und darüber hinaus die in Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG aufgeführten (Vernehmungs-)Termine sein. Für andere, nicht gerichtliche Termine, wie z.B. Besprechungen mit anderen Verfahrensbeteiligten, wie Mitverteidigern, Gericht oder Vertretern der Verwaltungsbehörde, entstehen keine Terminsgebühren. Die Teilnahme an solchen Terminen muss bei der Bemessung der konkreten (Verfahrens-)Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.[51]

Von der Terminsgebühr werden über die eigentliche Teilnahme/Anwesenheit im (gerichtlichen) Termin hinaus aber auch noch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins, erfasst. Das folgt aus der Gesetzesbegründung zu Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG, in der zur Begründung der Terminsgebühr für einen „geplatzten Termin“ auch auf den zur Vorbereitung dieses „geplatzten Termins“ erbrachten Zeitaufwand abgestellt wird.[52] Erfasst von der Terminsgebühr werden also die Tätigkeiten, die der Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins dienen. Die Tätigkeiten, mit denen allgemein die Hauptverhandlung vorbereitet wird, sind „Betreiben des Geschäfts“ i.S.v. Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG und sie werden von der (gerichtlichen) Verfahrensgebühr erfasst (s. oben III. 1.).

2. „Geplatzter Termin“

Das RVG sieht nach Vorbem. 5 Abs. 3 Satz 2 VV RVG auch im Bußgeldverfahren eine Terminsgebühr vor, wenn der RA zu einem Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die der RA nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Für das Entstehen dieser Terminsgebühr für den sog. „geplatzten Termin“ ist nach Vorbem. 5 Abs. 3 Satz 2 VV RVG entscheidend, ob der Termin für den jeweiligen RA „nicht stattgefunden hat“. Unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen RA durchgeführt worden ist.[53]

Nach Auffassung einiger OLG entsteht die Terminsgebühr für einen „geplatzten Termin“ nur, wenn der RA körperlich im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Termin erscheint.[54] Das bloße Antreten der Anreise zu dem Termin lasse die Terminsgebühr nicht entstehen.[55] Das ist m.E. im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der (Neu-)Regelung, nämlich dem RA nutzlos aufgewendete Zeit zu honorieren, nicht zutreffend. Schließt man sich allerdings den OLG an, dann muss die „nutzlose Anreise“ zum Termin aber zumindest über § 14 Abs. 1 RVG bei der entstehenden Verfahrensgebühr berücksichtigt werden.

3. Bemessung der Terminsgebühr

Die Terminsgebühren sind ebenfalls als Rahmengebühren zu bemessen. Das RVG sieht auch hier jeweils drei Stufen vor, die abhängig von der Höhe der Geldbuße sind.

V. Zusätzliche Gebühren

Auch im Bußgeldverfahren sind zusätzliche Gebühren vorgesehen. Das ist einmal die sog. Befriedungsgebühr der Nr. 5115 VV RVG, die der RA verdient, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird.[56] Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, so dass die Ausführungen bei III. grds. entsprechend gelten. Nach Abs. 3 Satz 2 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG „bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte“. Es handelt sich nach allgemeiner Meinung um eine Festgebühr.[57]

Nach Nr. 5116 VV RVG entsteht außerdem eine Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des RA für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.[58]


[1] RVGreport 2019, 122.

[2] Allgemein zu den Gebühren im OWi-Verfahren Burhoff RVGreport 2019, 122.

[3] Burhoff, in: Burhoff/Volpert, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., – im Folgenden: a.a.O. – Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1688 ff. m.w.N.; a.A. AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, 8. Aufl., § 14 Rn 21 ff.

[4] S. auch Enders JurBüro 2005, 460; zum Muster eines "Vergütungsblatts" s. Burhoff, a.a.O., Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1758.

[5] Vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1723 ff.

[6] S. auch KG RVGreport 2007, 180 = StV 2006, 198 = AGS 2006, 278; OLG Karlsruhe RVGreport 2017, 386 = JurBüro 2017, 523; OLG Köln RVGreport 2008, 55 = AGS 2008, 32; OLG Köln AGS 2008, 76; OLG Naumburg RVGreport 2018, 296 für das Strafverfahren; für das Bußgeldverfahren u.a. LG Chemnitz RVGreport 2016, 297 = RVGprofessionell 2016, 219; LG Chemnitz RVGreport 2016, 371; LG Cottbus RVGreport 2018, 10; LG Saarbrücken RVGreport 2013, 53 = VRR 2013, 39 = StRR 2013, 315.

[7] KG, a.a.O.; OLG Bamberg RVGreport 2018, 172 = NStZ-RR 2018, 192; OLG Dresden, Beschl. v. 16.9.2014 – 3 Ws 27/14; OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 57 = StRR 2011, 119 u. RVGreport 2013, 233 = JurBüro 2012, 358; OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309; StRR 2012, 438 = RVGreport 2013, 71 [Hansens]; RVGreport 2017, 468, insoweit nicht in NStZ-RR 2017, 360 LS; OLG Jena RVGreport 2008, 56; OLG Karlsruhe RVGreport 2017, 386 = JurBüro 2017, 523; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.9.2007 – 1 Ws 191/07, www.burhoff.de; OLG Köln AGS 2008, 32 u. AGS 2008, 76; LG Saarbrücken AGS 2005, 245; AG Bensheim NZV 2008, 108.

[8] Burhoff, a.a.O., Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1691 ff. m.w.N.

[9] Vgl. Gebauer/Schneider (Hrsg.), BRAGO, § 105 Rn 137 ff. m.w.N.

[10] Vgl. auch Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn 31, 54 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., Einleitung Vorb. Teil 5 VV RVG Rn 19 ff.

[11] S. auch Burhoff RVGreport 2007, 262; Ders., VRR 2005, 333; eingehend Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn 54 ff. mit „Rechtsprechungs-ABC“; Jungbauer DAR 2007, 56; s. dazu aus der Rspr. u.a. LG Saarbrücken RVGreport 2013, 53 = StRR 2013, 315 = VRR 2013, 39 u. RVGreport 2014, 387 = VRR 2014, 358 = zfs 2014, 586 m. Anm. Hansens; AG Bitterfeld-Wolfen, Beschl. v. 13.7.2014 – 7 C 306/13; AG Bottrop RVGreport 2018, 172; AG Meißen RVGreport 2015, 136; AG München DAR 2013, 733; AG Norderstedt, Beschl. v. 18.10.2005 – 72 OWi (87/05); AG Saarbrücken 19.5.2006 – 42 C 377/05; AG Tauberbischofsheim RVGreport 2014, 62 = VRR 2014, 397; AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239 u. Beschl. v. 4.4.2007 – 6 II OWi 00467/07; RVGreport 2019, 57; a.A. Pfeiffer DAR 2006, 653; LG Dortmund RVGreport 2005, 465; LG Deggendorf RVGreport 2006, 341; LG Göttingen VRR 2006, 239.

[12] Burhoff, a.a.O., Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1687 ff., s. auch. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14 RVG Rn 18 ff.; Enders JurBüro 2004, 459.

[13] Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 93 ff. und Vorbem. 5 VV RVG Rn 36.

[14] Vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1701 ff.

[15] Vgl. OLG Hamm Rpfleger 2002, 480 = AGS 2002, 230 = AnwBl. 2002, 664 = JurBüro 2002, 419; s. i.Ü. Burhoff, a.a.O., Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1705 ff.

[16] Vgl. dazu z.B. AG Altenburg RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 128; AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239; w. Nachw. bei Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn 77.

[17] Zu allem Burhoff, a.a.O., Teil A: Rahmengebühren [§ 14 RVG], Rn 1712 f.

[18] Wegen der Einzelh. Burhoff, a.a.O., Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1718 ff.

[19] Vgl. dazu auch Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn 54 ff. mit Checkliste und Rechtsprechungs-ABC; Burhoff RVGreport 2007, 252; Burhoff VRR 2006, 333; AnwK-RVG/N. Schneider, vor Teil 5 VV RVG Rn 64 ff. m.w.N.

[20] S. dazu Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn 62 m.w.N.

[21] Vgl. u.a. LG Kiel zfs 2007, 106 m. zust. Anm. Hansens = AGS 2007, 140; LG Saarbrücken RVGreport 2013, 53 = VRR 2013, 39; AG Frankfurt zfs 1992, 209; AG Viechtach AGS 2007, 83.

[22] U.a. LG Cottbus RVGreport 2016, 337 = VRR 8/2016, 18; LG Kiel, Beschl. v. 11.1.2006 – 46 Qs-OWi 31/05 [Taxifahrer]; AG Chemnitz AGS 2005, 431; AG Frankenthal RVGreport 2005, 271 = AGS 2005, 292; AG München RVGreport 2005, 381 = AGS 2005, 430.

[23] Vgl. die Nachw. bei Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn 75.

[24] AG Pinneberg AGS 2005, 552; AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126; vgl. a. noch LG Potsdam RVGreport 2014, 18 = JurBüro 2013, 640.

[25] Vgl. dazu allgemein Burhoff RVGreport 2004, 53 ff.; Ders., RVGreport 2014, 42.

[26] OLG Köln NStZ-RR 2007, 287 = AGS 2007, 451 m. zust. Anm. N. Schneider = JurBüro 2007, 484.

[27] A.A. offenbar KG RVGreport 2008, 462 = StRR 2008, 358 = AGS 2008, 387.

[28] Für die Nr. 4100 VV RVG BR-Drucks 517/12, 439 = BT-Drucks 17/11471, 281; s. inzwischen auch die Rechtsprechung OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117; LG Chemnitz RVGreport 2015, 265 = StRR 2015, 319 = AGS 2015, 379; LG Duisburg RVGreport 2014, 427 = AGS 2014, 330 = zfs 2014, 468 m. Anm. Hansens; LG Oldenburg RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648 m. Anm. Hansens = AGS 2014, 552; LG Saarbrücken RVGreport 2015, 221 = AGS 2015, 389; a.A. – ohne nähere Begründung – OLG Nürnberg RVGreport 2016, 105 = StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29; LG Saarbrücken AGS 2015, 379; RVGreport 2015, 182 = AGS 2015, 388.

[29] BT-Drucks. 15/1971, 281; s. auch Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn 25 ff. zugleich auch zur Abgrenzung zur Verfahrensgebühr.

[30] OLG Hamm RVGreport 2005, 68 = StraFo JurBüro 2005, 196 = AGS 2005, 117; OLG Jena AGS 2005, 341 = StV 2006, 202 = StraFo 2006, 172.

[31] A.A. AG Koblenz NStZ-RR 2006, 266 (nur Tätigkeiten, die zum „Kernbereich der Verteidigung gehören“, nicht vorbereitende Tätigkeiten).

[32] Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn 34.

[33] Burhoff, a.a.O.

[34] Burhoff RVGreport 2014, 42 und Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn 25 ff.

[35] Zu allem auch Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn 37; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nrn. 4100, 4101 VV RVG Rn 13 ff.

[36] Burhoff, a.a.O., Nr. 5100 VV RVG Rn 6 ff.; zum Begriff derselben Tat s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., 2018, § 264 Rn. 1 ff. m.w.N.

[37] Vgl. die Beispiele bei Burhoff, a.a.O., Nr. 5100 VV RVG Rn 8.

[38] AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 4100–4101 VV RVG Rn 26; Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn 59.

[39] Vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, 22 und Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn 58; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nrn. 4100–4101 VV RVG Rn 23; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4100 VV RVG Rn 23.

[40] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 281 zu Nr. 4100 VV RVG.

[41] Zur Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren oben I. und auch Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn 54 ff. m.w.N.

[42] AnwK-RVG/N. Schneider, Vorb. 4 VV RVG Rn 20 ff.; Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 35 ff.; BT-Drucks 15/1971, 220.

[43] Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 40.

[44] Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 44 m.w.N. auch zur Gegenauffassung; OLG Jena RVGreport 2006, 423 = JurBüro 2005, 470; OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591 für die Abfassung eines Beweisantrages; OLG Oldenburg JurBüro 2007, 528; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; krit. insoweit Enders JurBüro 2005, 32 in der Anm. zu AG Koblenz AGS 2004, 484 = JurBüro 2005, 33.

[45] Burhoff, a.a.O.; OLG Jena RVGreport 2006, 423 = JurBüro 2005, 470. ###die Entscheidung mit der Fundstelle angeben, da es sehr viele Fußnoten gibt, in welchen man diese Entscheidung suchen müsste### Muss man m. E., da das OLG Jena in der vorhergehenden FN zitiert war. ¢¢¢

[46] Weitere Aufzählung z.B. bei Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 44; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4104 VV RVG Rn 20.

[47] Burhoff RVGreport 2013, 212.

[48] Vgl. dazu eingehend Volpert VRR 2006, 453; Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn 552 ff.; Burhoff RVGreport 2012, 12.

[49] A.A., allerdings ohne nähere Begründung AG Koblenz, Beschl. v. 18.9.2007 – 2010 Js 72069/06.27 LS.

[50] Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 66 unter Hinw. auf BT-Drucks 15/1971, 220.

[51] Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 50.

[52] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 221.

[53] AG Hagen RVGreport 2007, 426 = RVGprofessionell 2008, 24 = AGS 2008, 78; s. auch Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 93 ff.

[54] OLG Frankfurt RVGreport 2012, 64 = StRR 2012, 118 = JurBüro 2011, 422; OLG München RVGreport 2008, 109 = AGS 2008, 233 = NJW 2008, 1607 = JurBüro 2008, 418; RVGreport 2018, 301 = AGS 2018, 339 = NStZ-RR 2018, 296.

[55] A.A. Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 94 ff.; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 3. Aufl., Vorbem. 4 VV RVG Rn 27.

[56] Wegen der Einzelheiten Burhoff RVGreport 2015, 82.

[57] KG StRR 2011, 438 = VRR 2011, 438 = JurBüro 2012, 466; LG Dresden RVGreport 2010, 454; LG Saarbrücken AGS 2015, 511; AG Hamburg RVGreport 2006, 351 = AGS 2006, 439; Burhoff RVGreport 2015, 82; Burhoff, a.a.O., Nr. 5115 VV RVG Rn 57 m.w.N. auch zur a.A.

[58] Vgl. dazu zuletzt Burhoff RVGreport 2019, 82 ff.


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