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aus RVGreport 2019, 202

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

In RVGreport 2019, 44 ff. wurde die Rechtsprechung zu der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG in Strafsachen vorgestellt. Die nachfolgende Übersicht betrifft die Rechtsprechung zur zusätzlichen Gebühr in Bußgeldsachen Nr. 5115 VV RVG.

Nr. 5115 VV RVG – Mitwirkung

BGH RVGreport 2008, 431 = VRR 2008, 438 = AGS 2008, 491 = zfs 2008, 709 = JurBüro 2008, 639 = DAR 2009, 56 m. Anm. N. Schneider

Ausführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens fördern.

LG Cottbus RVGreport 2017, 108 = AGS 2017, 186

Ausreichend für eine Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV RVG ist jede auf die Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit. Dabei genügt es, wenn eine Tätigkeit des RA aus einem früheren Verfahrensabschnitt fortwirkt und dann später zur Einstellung führt.

LG Düsseldorf AGS 2010, 601 m. zust. Anm. N. Schneider = VRR 2010, 440

Als Mitwirkung des Verteidigers reicht es aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der verdachtsunabhängigen Aufzeichnung von Daten der Betroffenen ein Verfahrenshindernis vorliegen dürfte und das Verfahren einzustellen sei.

LG Oldenburg RVGreport 2013, 320 = VRR 2013, 316 = zfs 2013, 467 = AGS 2013, 408

Für den Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist lediglich eine Tätigkeit des Verteidigers, welche die Verfahrenserledigung fördert, erforderlich. Eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit ist dabei nicht erforderlich.

LG Potsdam RVGreport 2013, 275 = JurBüro 2013, 189 = AGS 2013, 280 = VRR 2013, 317

Legt der RA gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch ein, beantragt wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legt dar, dass auch ein anderer als sein Mandant der Fahrzeugführer gewesen sein könnte und wird daraufhin das Verfahren eingestellt, liegt eine Mitwirkung des RA der Nr. 5115 VV RVG vor.

AG Köln AGS 2010, 75 = JurBüro 2010, 137

Keine Befriedungsgebühr bei bloßem Hinweis auf Verfolgungsverjährung, da dann die Anwaltstätigkeit nicht kausal ist; dieses Hinweises bedarf es nämlich i.d.R. nicht, da die Verjährungsfristen den Bußgeldbehörden grds. bekannt sind.

AG Schöneberg AGS 2016, 400

Allein die Mitteilung eines Verteidigers gegenüber der Behörde: „Jegliche Einlassungen zur Sache bleiben vorbehalten.“ rechtfertigt nicht den Ansatz einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG.

AG Schöneberg RVGreport 2019, 184 = AGS 2019, 182

Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG fällt an, wenn der Behörde mitgeteilt wird, dass der Betroffene von seinem Recht zu schweigen Gebrauch macht. Dies gilt dann nicht, wenn der RA der Behörde mitteilt, dass der Beschuldigte „nur vorerst“ von Schweigerecht Gebrauch macht und sich eine Einlassung zur Sache nach Akteneinsicht vorbehält.

AG Stadtroda RVGreport 2016, 21 = AGS 2016, 8

Der Antrag, das Verfahren an die Bußgeldstelle wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung bezüglich der Fahreridentität zurückzuverweisen (§ 69 Abs. 5 OWiG), ist eine für den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG erforderliche Mitwirkung des Anwalts an der späteren Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldstelle.

AG Zossen RVGreport 2009, 188 = AGS 2009, 72 = VRR 2009, 200

Der für die Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV RVG erforderliche Ursächlichkeitszusammenhang zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und der Verfahrenseinstellung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Anwalt die Einstellung bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde anregte, jedoch erst das Gericht diese Anregung aufnahm.

 

Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG

AG Hanau AGS 2017, 31

Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG fällt nicht an, wenn im Verfahren bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die ausgesetzt worden ist und dann das Verfahren noch eingestellt wird.

Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG

AG Wiesbaden AGS 2005, 553 = AnwBl 2006, 148

Berechnung der Zwei-Wochen-Frist für Rücknahme nach Verlegung des Hauptverhandlungstermins

LG Verden, Beschl. v. 7.4.2008 – 1 Qs 218/07

Im Bußgeldverfahren kann die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde nur entstehen, wenn das OLG überhaupt aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden kann. Das ist, wenn das Amtsgericht durch Beschluss entschieden hat, nicht zulässig.

LG Saarbrücken RVGreport 2015, 221 = AGS 2015, 171

Der Anwendungsbereich für die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG ist im Ergebnis auf die Fälle reduziert, in denen eine Entscheidung aufgrund einer Hauptverhandlung möglich ist. Bei einer wortgetreuen Auslegung des Gesetzes kommt die zusätzliche Gebühr daher auch nur dann in Betracht, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren so weit fortgeschritten ist, dass beurteilt werden kann, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt werden wird.

AG München JurBüro 2011, 26 m. zust. Anm. Mack und m. abl. Anm. Burhoff JurBüro 2011, 287;

AG München AGS 2010, 599 m. abl. Anm. N. Schneider = VRR 2010, 80

Gebühr nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG entsteht nicht, wenn nach (ausgesetzter) Hauptverhandlung der Einspruch noch zurückgenommen wird.

AG Remscheid AGS 2017, 188

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG fällt nicht an, wenn der Verteidiger den Betroffenen dahingehend berät, einen erlassenen Bußgeldbescheid hinzunehmen und keinen Einspruch dagegen einzulegen. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus.

 

Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 5 VV RVG

LG Cottbus zfs 2007, 529;

AG Dessau AGS 2006, 240;

AG Köln AGS 2007, 621 = NZV 2007, 637;

AG Saarbrücken AGS 2010, 20

Gebühr nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 5 VV RVG entsteht auch nach Übergang ins Beschlussverfahren nach bereits durchgeführter Hauptverhandlung.

AG Düsseldorf RVGreport 2014, 232 = AGS 2014, 180 = VRR 2013, 276 = DAR 2014, 433

Die Gebühr Nr. 5115 Nr. 5 VV RVG entsteht nur im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG, nicht hingegen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht im Beschussverfahren nach § 79 Abs. 5 OWiG entscheidet.

 

Höhe der Gebühr

LG Dresden RVGreport 2010, 454 = AGkompakt 2011, 15;

LG Verden, Beschl. v. 7.4.2008 – 1 Qs 218/07;

AG Karlsruhe AGS 2008, 492;

AG Karlsruhe, Beschl. v. 13.2.2017 – 7 OWi 139/16;

AG Waldbröl RVGreport 2016, 371 = VRR 10/2016, 18

Die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG ist eine Festgebühr.

LG Leipzig AGS 2010, 19;

LG Oldenburg RVGreport 2011, 337 = VRR 2011, 400 = AGS 2011, 598;

LG Oldenburg VRR 2013, 316;

AG Heidelberg RVGreport 2016, 185 = VRR 5/2016,21;

AG Neustadt an der Weinstraße JurBüro 2014, 531

Die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG ist keine Festgebühr.

 


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