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aus RVGreport 2019, 242

Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Vergütungsvereinbarung (§§ 3a ff. RVG) – eine Rechtsprechungsübersicht

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Vergütungsvereinbarungen (§§ 3a ff. RVG) spielen in der Praxis eine nicht unerhebliche Rolle. Ich stelle Ihnen heute die dazu vorliegende Rechtsprechung aus den letzten Jahren in einer tabellarischen Übersicht vor.

Allgemeines

BGH RVGreport 2018, 182 = NJW 2018, 1477 = AGS 2018, 200 = JurBüro 2018, 253 = RVGprofessionell 2018, 94 = MDR 2018, 557

Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gem. § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt. Eine vom RA im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung löst, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. EUR entfällt, keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus.

BGH RVGreport 2014, 340 = NJW 2014, 2653 = AGS 2014, 319 = StRR 2014, 358 = VRR 2014, 356 = JurBüro 2014, 524

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen RA und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

BGH RVGreport 2016, 11 = AGS 2015, 557

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Rückabwicklung von vereinbartem Anwaltshonorar nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn bei der Vereinbarung des Honorars die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde.

BGH RVGreport 2013, 265 = AGS 2013, 317 = RVGprofessionell 2013, 96 = StRR 2013, 278 = VRR 2013, 278

Veranlasst der RA den persönlich nicht haftenden Gesellschafter seiner Mandantin erstmals unmittelbar vor einem anberaumten Gerichtstermin mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer Haftungsübernahme, kann hierin eine widerrechtliche Drohung liegen, die zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten führen kann.

OLG Saarbrücken RVGreport 2012, 54 = RVGprofessionell 2012, 5 = StRR 2012, 39 = VRR 2012, 198 (insoweit bestätigt durch BGH AGS 2013, 317 = RVGreport 2013, 265 = RVGprofessionell 2013, 96 = StRR 2013, 278 = VRR 2013, 278, vorstehend)

Zur verneinten Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung, zu deren Abschluss der Mandant mit der Drohung veranlasst worden sein soll, für den Fall der Weigerung des Abschlusses der Vereinbarung in einem unmittelbar bevorstehenden Termin nicht aufzutreten.

OLG Karlsruhe AGS 2015, 9 = RVGprofessionell 2015, 24 = AnwBl 2015, 182 = NJW 2015, 418 = JurBüro 2015, 78 = StRR 2015, 156

Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll.

LG Bochum RVGreport 2017, 91 = AGS 2017, 370

1. Zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung.

2. Die Vorschriften zu einem Haustürwiderruf nach §§ 355, 312 BGB a.F. sind auf eine in einer Justizvollzugsanstalt geschlossenen Vergütungsvereinbarung nicht anwendbar.

LG München AGS 2010, 285

Eine Vereinbarung, wonach zuzüglich zu der vereinbarten Vergütung die „gesetzliche Umsatzsteuer“ zu zahlen ist, bezieht sich nur auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Umsatzsteuersatz. Eine nach Vertragsschluss eingetretene Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ist daher für die Abrechnung mit dem Auftraggeber unbeachtlich.

LG Münster, Beschl. v. 21.5.2010 – 9 S 87/09

Eine Vergütungsvereinbarung ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Gesamtsumme der Vergütung erst nach Abschluss der anwaltlichen Tätigkeit berechnen lässt.

AG München AGS 2011, 530 m. Anm. Schons

Es handelt sich um einen unzulässigen Gebührenverzicht, wenn die Parteien einer Vergütungsvereinbarung einvernehmlich auf ein Mindesthonorar i.H.d. gesetzlichen Gebühr verzichtet haben.

AG München RVGreport 2010, 411 = RVGprofessionell 2011, 13

Die Grundsätze eines sittenwidrigen Rechtsgeschäftes finden auch auf Honorarvereinbarungen von RA Anwendung. Die subjektive Tatbestandsvoraussetzung, das bewusste Ausnutzen der Überlegenheit des Anwalts zu seinem Vorteil, wird vermutet, sofern ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des RA und der Höhe der vereinbarten Vergütung besteht. Das bewusste Ausnutzen einer Notlage besteht hingegen nicht, wenn dem Mandanten ebenfalls ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist.

AnwG Hamm, Beschl. v. 11.5.2017 – AnwG Hamm 52/16 AGS 2017, 495 = RVG professionell 2017, 167 = StRR 8/2017, 3 LS

Der Abschluss einer mündlichen Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten stellt keinen mit dem Berufsrecht zu ahndenden Verstoß gem. § 43 BRAO dar.

Formwirksamkeit

BGH RVGreport 2016, 92 = AGS 2016, 56 = zfs 2016, 164 m. Anm. Hansens;

vorhergehend OLG Karlsruhe RVGreport 2015, 297 = AGS 2015, 114 = RVGprofessionell 2015, 99 = JurBüro 2015, 242

1. Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.

2. Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist.

OLG Karlsruhe RVGreport 2015, 297 = AGS 2015, 114 = RVGprofessionell 2015, 99 = JurBüro 2015, 242 (rechtskräftig durch BGH RVGreport 2016, 92, vorstehend)

1. Eine – besonderen Formvorschriften unterliegende – Vergütungsvereinbarung liegt vor, wenn zwischen Anwalt und Mandant eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung vereinbart werden soll. Fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, handelt es sich bei einer Honorarregelung um eine Gebührenvereinbarung.

2. Das Tatbestandsmerkmal des „deutlichen Absetzens“ in § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG umschreibt das Gebot einer räumlichen Trennung der Vergütungsvereinbarung von den „anderen Vereinbarungen“ in ihrer Gesamtheit. Um diesem Dualismus Rechnung zu tragen, bedarf es keiner drucktechnischen Hervorhebung.

3. Wird die Widerrufsbelehrung in die Vertragsurkunde integriert, muss sie sich in ihrer Gesamtwirkung so deutlich vom übrigen Vertragstext abheben, dass sie dem Vertragspartner die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt.

BGH RVGreport 2019, 230 [Hansens] = NJW 2019, 676 = JurBüro 2019, 72 103 = RVGprofessionell 2019, 58

Ein zum Pflichtverteidiger bestellter Anwalt muss vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung dem Beschuldigten einen eindeutigen Hinweis erteilen, dass er auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist (§ 3a RVG, § 280 BGB).

BGH RVGreport 2012, 21 = AGS 2012, 118 = VRR 2011, 40 = RVGprofessionell 2012, 34 = zfs 2011, 701 = StRR 2012, 117

Nach dem RVG bedarf eine Vergütungsvereinbarung der Textform. Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt. Da bei Beachtung der Schriftform die Unterschrift den Vertragstext räumlich abschließen muss, führen unterhalb der Unterschrift angefügte Vertragsnachträge zur Formunwirksamkeit der Erklärung.

BGH NJW 2009, 3301 = AGS 2009, 430 = StRR 2009, 243 LS

Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben (zu § 3 Abs. 1 BRAGO a.F.; vgl. jetzt § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG).

BGH RVGreport 2016, 332 = MDR 2016, 915 = AnwBl 2016, 692 = RVGprofessionell 2016, 156 = JurBüro 2016, 463 = AGS 2016, 382

1. Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grds. auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung.

2. Der Formmangel einer Vergütungsvereinbarung gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG führt nicht zu ihrer Nichtigkeit, sondern zur Beschränkung der vereinbarten Vergütung auf die Höhe der gesetzlichen Gebühr.

3. Es lässt den Anspruch des RA auf die vereinbarte Vergütung unberührt, wenn die Vergütungsvereinbarung keinen Hinweis nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG enthält; dies gilt auch für den Beitritt eines Dritten zur Schuld des Mandanten.

OLG Frankfurt am Main RVGreport 2009, 338 = MDR 2010, 176

Die Regelung „Für eine weitere beraterische Tätigkeit werden die anwaltlichen Gebühren nach dem deutschen Recht gem. der RVG-Tabelle (1,8-Gebühren) berechnet“ ist wegen Verletzung des Transparenzgebotes unwirksam.

OLG Hamm RVGreport 2005, 463 = AGS 2006, 9 zu § 4 RVG a.F.

Schriftform bei bloßer Übersendung eines Telefaxes nicht gewahrt; Berufung auf den Formmangel i.d.R. nicht treuwidrig.

OLG München AnwBl 2018, 45 = JurBüro 2018, 71 = NJW-RR 2018, 244 = MDR 2018, 704

1. Wird in einer Vergütungsvereinbarung geregelt, dass der RA seine Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV RVG abrechnet, so folgt daraus, dass der Mandant die Reisezeit nicht nach dem Stundenhonorar zu vergüten hat.

2. Ein Schuldbeitritt zu einer nach § 3a RVG vereinbarten Vergütung unterliegt ebenfalls den Formerfordernissen der Vergütungsvereinbarung (Anschluss an BGH RVGreport 2016, 332 = NJW-RR 2017, 124). Daher ist ein Schuldbeitritt nur wirksam, wenn die in der Vergütungsvereinbarung getroffenen rechtsgeschäftlichen Abreden zur vereinbarten Vergütung auch in der Beitrittserklärung enthalten sind oder auf diese Vereinbarungen in der Beitrittserklärung in transparenter Weise Bezug genommen wird.

3. Eine Berufung auf die Formunwirksamkeit eines Schuldbeitritts zu einer Vergütungsvereinbarung ist treuwidrig, wenn der Beigetretene über längere Zeit die Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarung in Anspruch genommen hat und das Vertrauen des RA auf die Wirksamkeit der Vereinbarung schutzwürdig ist.

OLG München AGS 2012, 377 = NJW-RR 2012, 1469 = RVGprofessionell 2013, 4

Der formularmäßige Hinweis in einer Vergütungsvereinbarung, wonach „die vereinbarte Vergütung unter Umständen die gesetzlichen Gebühren übersteigt und eine eventuelle Gebührenerstattung durch den Gegner auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt ist“ entspricht den Vorgaben von § 3a Abs. 1 RVG. Der Wortlaut „unter Umständen“ ist dabei nicht als irreführend anzusehen.

OLG München AGS 2016, 558;

OLG München RVGreport 2017, 372 = RVGprofessionell 2017, 26 = AnwBl. 2017, 209;

LG Görlitz RVGreport 2013, 266 = AGS 2013, 320 = RVGprofessionell 2013, 58 = VRR 2013, 198 = StRR 2013, 280

Für die Wahrung der in § 3a RVG vorgesehenen Textform genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist.

AG Gemünden am Main JurBüro 2007, 305 = AnwBl 2007, 550 = AGS 2007, 340 m. Anm. N. Schneider

AG Wolfratshausen AGS 2008, 11

Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung zur Wirksamkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung nicht erforderlich.

Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung (§ 4b RVG)

BGH RVGreport 2014, 340 = NJW 2014, 2653 = AGS 2014, 319 = StRR 2014, 358 = VRR 2014, 356 = JurBüro 2014, 524

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen RA und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; Revisionsentscheidung zu OLG München NJW 2012, 3454 = AGS 2012, 271 m. Anm. Schons AGS 2012, 273 = JurBüro 2012, 425).

OLG Koblenz NJW-RR 2012, 1466 = AGS 2014, 58

1. Ist eine anwaltliche Honorarabrechnung auf Stundenlohnbasis unwirksam, kann der RA sein Honorar erneut auf der Basis der gesetzlichen Vorschriften des RVG abrechnen.

2. Dem Anspruch des RA steht nicht entgegen, dass der Mandant vor Auftragsannahme nicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO darüber belehrt worden ist, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Beratung nach dem Gegenstandswert richten.

3. Hat der Mandant jedoch in einem Vorprozess die Berechtigung der Abrechnung auf Stundenlohnbasis bestritten, ist es ihm verwehrt, die korrigierte Rechnung nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen erfolgreich zu bestreiten.

OLG München NJW 2012, 3454 = AGS 2012, 271 m. Anm. Schons AGS 2012, 273 = JurBüro 2012, 425

Ist eine Vergütungsvereinbarung unwirksam, kann der Anwalt zwar die gesetzliche Vergütung abrechnen; allerdings ist es ihm i.d.R. nach Treu und Glauben verwehrt, einen höheren Betrag geltend zu machen, als sich nach der (unwirksamen) Vereinbarung ergeben hätte (aufgehoben durch BGH RVGreport 2014, 340 = NJW 2014, 2653 = AGS 2014, 319 = StRR 2014, 358 = VRR 2014, 356 = JurBüro 2014, 524).

AG München AGkompakt 2017, 100

Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 3a Abs. 2 Satz 3 RVG in einer Vergütungsvereinbarung auf die eingeschränkte Kostenerstattung führt nicht zur Beschränkung auf die gesetzliche Vergütung nach § 4b RVG.

Höhe/Sittenwidrigkeit/Herabsetzung

BVerfG RVGreport 2009, 299 = StRR 2009, 318 = RVGprofessionell 2009, 156 = StraFo 2009, 323 = JurBüro 2009, 641 (LS) m. Anm. Madert = StV 2010, 89 m. Anm. Wattenberg

Die Rechtsprechung, nach der eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine von einem RA bei Strafverteidigungen vereinbarte Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch und damit zu kürzen ist, verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist deshalb verfassungswidrig.

BGH BGHZ 162, 98 = StV 2005, 621 = NJW 2005, 2490 m. Anm. Tsambikakis StraFo 2005, 446 und Johnigk StV 2005, 446;

ähnlich BGH RVGreport 2009, 135 = StRR 2009, 236 = AGS 2009, 262 = JurBüro 2009, 427(s. hierzu BVerfG, vorstehend)

OLG Frankfurt am Main StraFo 2006, 127 = AGS 2006, 113 für das Revisionsverfahren

Bei einer vereinbarten Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist. Die Vermutung kann aber durch den RA entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt.

BGH NJW 2009, 3301 = AGS 2009, 430 = StRR 2009, 243 LS

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Entscheidung BGHZ 162, 98 um ein gemischtes Pauschal/Zeithonorar gehandelt hat; wie es sich bei einem reinen Zeithonorar verhält, hat der Senat noch nicht entschieden.

BGH BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364 = StV 2010, 261 LS = StraFo 2010, 172 LS = StRR 2010, 236 = RVGprofessionell 2010, 91 = AGS 2010, 267 = JurBüro 2010, 305

Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGH BGHZ 162, 98).

BGH RVGreport 2017, 92 = AGS 2017, 63 = JurBüro 2017, 19 = RVGprofessionell 2017, 28 = zfs 2017, 167 m. Anm. Hansens

1. Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar.

2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt, gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.

BGH NJW 2011, 63 = AGS 2011, 9 m. Anm. Schons = StV 2011, 234 = StRR 2011, 161 m. Anm. Lübbersmann

Zur Herabsetzung eines Stundenhonorars; 450,00 DM sind nicht beanstandet worden.

OLG Celle AGS 2010, 5 = RVGprofessionell 2010, 28 = StRR 2010, 416

Vergütungsvereinbarung, nach der der RA für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar i.H.v. 150,00 EUR je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt.

OLG Düsseldorf AGS 2011, 366 = MDR 2011, 760

Stundensatz von 165,00 EUR bei komplexer außergerichtlicher sowie gerichtlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet des Beamten- und Disziplinarrechts mit überragender, insbesondere existenzieller Bedeutung für den Auftraggeber nicht zu beanstanden; eher im unteren Bereich des Üblichen.

OLG Frankfurt am Main, StraFo 2006, 127 = AGS 2006, 113;

Herabsetzung einer vereinbarten Vergütung.

OLG Frankfurt am Main AnwBl 2011, 300

Bei einer wirtschaftsrechtlichen Großkanzlei sind Stundensätze i.H.v. 300,00 EUR bzw. 500,00 EUR nicht zu beanstanden.

OLG Hamm StV 2007, 473 = StRR 2007, 319 = AGS 2007, 550 m. Anm. Schons AGS 2007, 555

Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz noch ist es nach § 4 Abs. 4 Satz 1 RVG (früher § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGH BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).

OLG Hamm RVGreport 2008, 256 = JurBüro 2008, 307 = StRR 2008, 236

Die Vereinbarung über die Höhe der Vergütung eines RA muss grds. nicht auf ein Fünffaches der gesetzlichen Gebühren begrenzt werden; es sollen vielmehr alle Umstände hinsichtlich der Vergütung Berücksichtigung finden, womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt.

OLG Karlsruhe AGS 2015, 9 = RVGprofessionell 2015, 24 = AnwBl 2015, 182 = NJW 2015, 418 = JurBüro 2015, 78 = StRR 2015, 156

Zur Angemessenheit eines Stundensatzes von 300,00 EUR zzgl. MwSt. für die anwaltliche Tätigkeit.

OLG Koblenz RVGreport 2010, 252 = RVGprofessionell 2010, 114 = AGS 2010, 283 = JurBüro 2010, 416 = NStZ-RR 2010, 326 = StV 2011, 234

Ein Stundensatz bis zu 250,00 EUR in der Vergütungsvereinbarung mit einem Strafverteidiger begegnet grds. keinen Bedenken.

OLG München RVGreport 2010, 376 = RVGreport 2010, 252

1. Grds. sind für Anwaltskanzleien, die sich auf Wirtschaftsrecht spezialisiert haben, Stundensätze i.H.v. 260,00 EUR bzw. 225,00 EUR für angestellte RAe nicht zu beanstanden.

2. Auch ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB).

OLG München AGS 2016, 558;

OLG München RVGreport 2017, 372 = RVGprofessionell 2017, 26 = AnwBl. 2017, 209

Die Vereinbarung eines Mindesthonorars i.H.d. Zweifachen der gesetzlichen Gebühren durch allgemeine Geschäftsbedingung ist zulässig. Sie stellt keine überraschende Klausel i.S.d. § 307c Abs. 1 BGB ist, und zwar auch dann nicht, wenn die Vergütungsvereinbarung zuerst ein Zeithonorar regelt und im Anschluss daran, aber noch unter der gleichen Gliederungsnummer, das Mindesthonorar.

OLG München AGS 2012, 377 = NJW-RR 2012, 1469 = RVGprofessionell 2013, 4

Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht sittenwidrig, wenn die vereinbarten Gebühren nur das 3,2-Fache der gesetzlichen Gebühren betragen.

LG Bremen, Beschl. v. 28.10.2008 – 4 S 277/08

Die Rechtsprechung des BGH, bedeutet nicht, dass eine Honorarvereinbarung allein deswegen angemessen ist, weil sie das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren nicht erreicht.

LG Stuttgart AGS 2017, 6 = JurBüro 2016, 416

1. Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel davon auszugehen, dass das auffällige Missverhältnis zwischen den gesetzlichen Gebühren und dem vereinbarten Honorar (hier: „Mindesthonorar“) den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen.

2. Dies gilt erst recht, wenn darüber hinausgehend feststellbar ist, dass der RA die Unterlegenheit des Mandanten auch bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein RA mit der Fertigung einer Selbstanzeige wegen einer begangenen Steuerhinterziehung beauftragt wird und er die durch die öffentliche Berichterstattung über sogenannte Steuer-CDs verstärkte Sorge des Mandanten, für die begangene Steuerhinterziehung (möglicherweise in einem öffentlichen Strafverfahren) belangt zu werden und dadurch auch berufliche Nachteile zu haben, zur Durchsetzung unangemessen hoher Honorarforderungen ausnutzt.

AG München RVGreport 2010, 411 = RVGprofessionell 2011, 13 = AGS 2011, 20 m. Anm. Winkler

Zur Angemessenheit eines vereinbarten Stundenhonorars.

Zeithonorar

OLG Düsseldorf AGS 2010, 109 = StV 2010, 261

Die Angemessenheit eines Zeithonorars ist danach zu beurteilen, ob im konkreten Fall diese Honorarform, der ausgehandelte Stundensatz und die Bearbeitungszeit angemessen sind und in welchem Verhältnis das abgerechnete Honorar zu der gesetzlichen Vergütung steht.

OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 420 = AGS 2006, 530

Zeittaktklausel von 15 Minuten bei einem Stundensatz von 400,00 DM (230,00 EUR) ist sittenwidrig.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.1.2019 - I - 24 U 84/18

Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars, welches um das Sechsfache im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung erhöht ist, ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob dies auf der Höhe des Stundensatzes oder auf den angefallenen Tätigkeitsstunden beruht. Ist diese Überhöhung auf den hohen Zeitaufwand zurückzuführen, spricht dies gegen eine Sittenwidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Aufblähen der Arbeitszeit vorliegen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.1.2019 - I - 24 U 84/18

Ein anwaltlicher Stundensatz i.H.v. 250,- EUR ist nicht zu beanstanden.

OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 23 = NJW 2011, 3311 = AGS 2011, 578 = AnwBl 2011, 871 = RVGprofessionell 2011, 190 = StRR 2012, 156

1. Ist ein mit einem Zeithonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zulasten des abrechnenden RA; seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen.

2. Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des RA auszugehen ist.

3. Es wird an der Rechtsauffassung festgehalten, dass eine Zeittaktklausel, die die Aufrundung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes vorsieht, unwirksam ist.

OLG Karlsruhe AGS 2015, 9 = RVGprofessionell 2015, 24 = AnwBl 2015, 182 = NJW 2015, 418 = JurBüro 2015, 78 = StRR 2015, 156

Die Abrechnung eines anwaltlichen Zeithonorars im 15-Minuten-Takt erfordert eine entsprechende Vereinbarung.

LG Köln RVGreport 2017, 214 = AGS 2017, 164

Die Klausel in einer Vergütungsvereinbarung, wonach ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen 15 Minuten berechnet wird, ist unwirksam.

LG Köln AGS 2018, 108 = AnwBl. 2018, 170

1. Eine Klausel in den AGB einer Rechtsanwaltskanzlei, wonach eine Abrechnung in Viertelstundenschritten erfolgt und ein Viertel des vereinbaren Stundensatzes für jede angefangene 15 Minuten berechnet wird, verletzt das Prinzip von Leistung und Gegenleistung und ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

2. Eine Klausel, nach der die abgerechneten Zeiten als anerkannt gelten, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von vier Wochen der Abrechnung widerspricht, ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

LG München AGS 2010, 285

Eine Zeittaktklausel in einer Vergütungsvereinbarung, wonach je angefangene 15 Minuten abzurechnen ist, begegnet keinen Bedenken.

Prozessuales

OLG Karlsruhe RVGreport 2016, 174 = StRR 8/2016, 21 = RVGprofessionell 2016, 123

Zur Beweislastverteilung im Streit um die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.1.2019 - I - 24 U 84/18

Bestreitet der Mandant pauschal den Umfang der Tätigkeit des RA, ist dies bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (z.B. Telefonate, Gespräche) oder durch die er anhand objektiver Unterlagen (z.B. Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat. Ein Gericht ist aus eigener Sachkunde in der Lage, den Zeitaufwand anwaltlicher Tätigkeit zu schätzen (§ 287 ZPO), denn auch ein Richter leistet vergleichbare Arbeit, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt und Dokumente erstellt.

AG München NJ 2017, 82 = AG kompakt 2017, 100; s. auch Martin Schmitt NJ 2017, 59 ff.

Macht ein Mandant Schadensersatzansprüche wegen Hinweispflichtverletzung geltend, muss er darlegen, dass er bei einem entsprechenden Hinweis überhaupt keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hätte.

 


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