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aus StRR 2008, 333

Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen (Teile 4 und 5 VV RVG)

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

Seit Inkrafttreten des RVG am 1. 7. 2004 sind nun fast vier Jahre vergangen: Inzwischen liegt nicht nur eine große Anzahl von Entscheidungen zu den in den Teilen 4, 5, 6 geregelten Verfahren und zu Teil 7 VV RVG vor (vgl. dazu RVGreport 2008, 11; 2008, 44; 2008, 86), auch zu § 14 RVG sind für das Straf- und Bußgeldverfahren zahlreiche Entscheidungen ergangen. Die wesentlichen sollen in der nachfolgenden Zusammenstellung vorgestellt werden. Diese gibt einen Überblick über die Fundstellen der Entscheidungen, soweit sie veröffentlicht sind, und die Kernaussagen/Leitsätze. Die Übersicht hat den Stand von September 2008.

Gebühr

Gericht/Fundstelle

Inhalt

Vorschuss (§ 9 RVG)

BGH NJW 2004, 1043;

AG Chemnitz AGS 2005, 431 m. Anm. N.Schneider AGS 2006, 213;

AG Darmstadt AGS 2006, 212 = RVGreport 2007, 60 u. 2007, 220 = zfs 2006, 169;

AG Dieburg AGS 2004, 282;

AG München RVGreport 2005, 381 = RVGprofessionell 2005, 188 = AGS 2006, 213;

AG Stuttgart RVGreport 2008, 21 = AGS 2008, 78

Ansatz der Mittelgebühr grds. gerechtfertigt bei Anforderung eines Vorschusses (§ 9 RVG)

 

 

 

Begriff der Unbilligkeit

KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180;

OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309 = StV 2007, 476 (Ls.);

OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2007, 3 Ws 179/07, www.burhoff.de;

OLG Jena AnwBl. 2008, 151 = RVGreport 2008, 56;

OLG Koblenz, Beschl. v. 10.09.2007 - 1 Ws 191/07, www.burhoff.de;

OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGprofessionell 2008, 12 = RVGreport 2008, 55;

OLG Köln AGS 2008, 76;

LG Essen AGS 2008, 225 = StV 2008, 375;

LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343;

LG Saarbrücken AGS 2005, 245;

LG Zweibrücken JurBüro 2008, 311;

AG Bensheim NZV 2008, 108

unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist Gebührenbestimmung, wenn sie um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt

 

AG Koblenz JurBüro 2008, 312

eine einmal getroffene Gebührenbestimmung ist bindend.

 

LG Zweibrücken, Beschl. v. 12. 2. 2008, Qs 68/07

Korrektur der Gebührenbemessung eines Rechtsanwalts nur dann als unbillig, wenn sie auch deutlich unbillig hoch ist

Allgemeines

KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180;

OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309 = StV 2007, 476 (Ls.);

OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2007, 3 Ws 179/07, www.burhoff.de;

OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGprofessionell 2008, 12 = RVGreport 2008, 55;

OLG Köln AGS 2008, 76;

AG Baden-Baden AGS 2006, 120

bei der Feststellung der angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG ist eine Abwägung aller Umstände, d. h. der gebührenerhöhenden und - mindernden vorzunehmen; dabei ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen

 

KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180

entscheidendes Kriterium für den „Umfang der anwaltlichen Tätigkeit“ ist vor allem der zeitliche Aufwand, den der Verteidiger auf die Führung des Mandats verwendet hat, was vor allem bei der Terminsgebühr von Bedeutung ist

 

LG Bochum, Beschl. v. 10. 5. 2006, 10 Qs 8/06, www.burhoff.de

die Frage, ob Höchstgebühren angemessen sind, ist eine Einzelfallentscheidung; der Höchstwert des Rahmens ist nur bei überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und einer besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit anzusetzen, nicht schon dann, wenn die Sache zwar eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat, rechtlich aber einfach gelagert ist

 

LG Nürnberg-Fürth NZV 2008, 163

bei überdurchschnittlichem Umfang (500 Seiten Verfahrensakte) und überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit (fahrlässige Tötung) für den Nebenklägervertreter die Höchstgebühr

 

LG Osnabrück JurBüro 2008, 143

in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich nur Anspruch auf Gebühren unterhalb der Mittelgebühr

 

 

LG Koblenz JurBüro 2008, 144

Gebühr unterhalb der Mittelgebühr bei einem einfachen Vorwurf der ungenügenden Ladungssicherung; Akte nur 43 Blatt, Hauptverhandlung nur 30 Minuten

Bedeutung der Angelegenheit

LG Essen AGS 2008, 225 = StV 2008, 375

nicht allein deshalb weit unterdurchschnittlich, weil nur eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht droht

 

AG Bensheim NZV 2008, 108

überdurchschnittlich bei einem Verfahren, in dem nach einem Verkehrunfall eine Geldstrafe von mindestens 50 Tagessätzen und ein Fahrverbot nach § 44 StGB drohte; außerdem Auswirkungen auf einen Zivilrechtsstreit 

 

AG Pforzheim RVGprofessionell 2008, 140

geringe Höhe der Geldbuße rechtfertigt nicht von einer geringen Bedeutung auszugehen; abzustellen ist vielmehr auf drohende Punkte im VZR, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot bzw. eine Entziehung der Fahrerlaubnis

Schwierigkeit der Angelegenheit

AG Bensheim NZV 2008, 108

durchschnittlich (Angeklagte hat keine Angaben zur Sache gemacht; Kontroverse in rechtlichen Fragen); Freispruchantrag der StA ohne Bedeutung

Einkommensverhält-
nisse

LG Essen AGS 2008, 225 = StV 2008, 375

bei Jugendlichen sind bestehende Unterhaltsansprüche gegm. §§ 1601, 1610 BGb zu berücksichtigen

 

AG Bensheim NZV 2008, 108

900 € unterdurchschnittlich

Vermögensverhältnisse

LG Essen AGS 2008, 225 = StV 2008, 375

bei einem Kind ohne Vermögen ist auf das Vermögen der Eltern abzustellen

Grundgebühr

LG Dresden, Beschl. v. 9. 8. 2006, 4 Qs 20/06, www.burhoff.de

zur Zuerkennung der Wahlanwaltshöchstgebühr bei Einstellung des Verfahrens aufgrund einer umfangreichen Schutzschrift des Verteidigers

 

LG Karlsruhe, Beschl. v. 02. 11. 2005, 2 Qs 26/05

bei der Bemessung der Grundgebühr sind Vergleichsmaßstab sämtliche Strafverfahren.

 

LG Osnabrück JurBüro 2008, 143

bei Geschwindigkeitsüberschreitung mit Geldbuße 50 €, kein Fahrverbot, geringer Aktenumfang Grundgebühr von 50 €   

Verfahrensgebühr

KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180

schwerhörigkeitsbedingte Verständigungsschwierigkeiten mit dem Mandanten können bei der für die Bestimmung der Verfahrensgebühren vorzunehmenden Bewertung des Schwierigkeitsgrads der anwaltlichen Tätigkeit erheblich ins Gewicht fallen

 

OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309 = StV 2007, 476 (Ls.);

bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG ist die Teilnahme des Beistands an dem Termin beim Amtsgericht zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls zu berücksichtigen

 

LG Dresden, Beschl. v. 9. 8. 2006, 4 Qs 20/06, www.burhoff.de

zur Zuerkennung der Wahlanwaltshöchstgebühr bei Einstellung des Verfahrens aufgrund einer umfangreichen Schutzschrift des Verteidigers

 

LG Karlsruhe, Beschl. v. 02. 11. 2005, 2 Qs 26/05

bei der Bemessung der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren sind Vergleichsmaßstab sämtliche Strafverfahren.

 

AG Lüdinghausen RVGreport 2006, 183

die Ordnung des Gerichts, bei dem das gerichtliche Verfahren anhängig, ist bei der Bemessung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht zu berücksichtigen

 

AG Sinzig JurBüro 2008, 249

Erhöhung der Mittelgebühr um 15%, wenn der Rechtsanwalt in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ab; allerdings Erhöhung der Mittelgebühr

Terminsgebühr

KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180;

OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGprofessionell 2008, 12 = RVGreport 2008, 55;

LG Bochum, Beschl. v. 10. 5. 2006, 10 Qs 8/06, www.burhoff.de

die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, geben Hilfestellung bei der Bemessung der Terminsgebühr für die Einordnung im Gebührenrahmen

 

OLG Jena StV 2006, 204 = RVGreport 2006, 423 = JurBüro 2005, 470;

s. aber OLG Jena, RVGreport 2008, 56;

OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591 [für Abfassung eines Beweisantrages];

OLG Oldenburg JurBüro 2007, 528;

LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343;

a.A. AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 124 = AGS 2008, 346 = VRR 2008, 319.

die Terminsgebühr aber auch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins

 

KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180;

AG Anklam, Beschl. v. 2. 2. 2006, 62 Ds 513 Js 957/05 (378/05), www.burhoff.de

zum zu berücksichtigenden Zeitaufwand zählen nicht nur die Zeiten, die der Verteidiger faktisch an bzw. in der Sache gearbeitet hat, sondern auch der nutzlos erbrachte Aufwand, wie z.B. Wartezeiten.

 

OLG Jena RVGreport 2008, 56

Dauer eines Hauptverhandlungstermins ist nicht das alleinige Kriterium für die Bemessung der Terminsgebühr, namentlich dann, wenn die weiteren Bemessungskriterien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG überdurchschnittlich sind und der Rechtsanwalt auch bei Fortsetzungsterminen einen überdurchschnittlichen Vorbereitungsaufwand auf die Hauptverhandlung hatte, welcher durch die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren nicht allein abgegolten werden kann, fällt die Kürze der Hauptverhandlung weniger schwerwiegend ins Gewicht.

 

LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343;

eine Berufungshauptverhandlung mit einer Dauer von 35 Minuten ist nicht unterdruchschnittlich, da auch die vorbereitende Tätigkeit zu berücksichtigen ist

 

LG Koblenz JurBüro 2006, 364

in einer einfach gelagerten Strafsache rechtfertigt eine Hauptverhandlungsdauer von 20 Minuten beim AG nicht den Ansatz der Mittelgebühr

 

LG Magdeburg JurBüro 2008, 85

für eine Hauptverhandlung beim Strafrichter, die bis zu einer Stunde dauert, ist die Mittelgebühr durchschnittlich gerechtfertigt

 

LG Rottweil AGS 2007, 505

für eine von 8.40 Uhr bis 19.55 Uhr dauernde Hauptverhandlung beim AG (Schöffengericht) ist die Höchstgebühr festzusetzen

 

LG Bochum, Beschl. v. 10. 5. 2006, 10 Qs 8/06, www.burhoff.de

die Dauer der Hauptverhandlung mit 4:20 Stunden bzw. 4:25 Stunden rechtfertigt nicht die Höchstgebühr

 

AG Anklam, Beschl. v. 2. 2. 2006, 62 Ds 513 Js 957/05 (378/05), www.burhoff.de

in einer Strafrichtersache ist bei einer Terminsdauer von rund 40 Minuten die Mittelgebühr angemessen

 

AG Koblenz AGS 2007, 191

in einer einfach gelagerten Strafsache rechtfertigt eine Hauptverhandlungsdauer von 10 Minuten beim AG nicht den Ansatz der Mittelgebühr

 

AG Koblenz AGS 2004, 484 m. Anm. N.Schneider

für eine Hauptverhandlungsgebühr kommt es nur auf den Umfang der Hauptverhandlung selbst an, nicht auch auf den Umfang des übrigen Verfahrens; für eine 30-minütige Hauptverhandlung ist eine Terminsgebühr von 180,00 € angemessen

 

AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 124 = AGS 2008, 346 = VRR 2008, 319

Hauptverhandlung von nur zwei Minuten Dauer rechtfertigt den Ansatz einer Gebühr von 215 € nicht, sondern es sind nur 90 € angemessen

 

AG Baden-Baden AGS 2006, 120

für eine 25-minütige Hauptverhandlung, in der keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sondern lediglich der Angeklagte gehört wurde, sind 180 € als Terminsgebühr i. ausreichend und angemessen.

 

AG Baden-Baden AGS 2006, 120

für eine 35-minütige Verhandlung mit kurzer Beweisaufnahme, Erörterung und Antragstellung ist Mittelgebühr i. H. v. 230,00 € angemessen

 

AG Bensheim NZV 2008, 108

Hauptverhandlungsdauer von einer Stunde beim Amtsrichter keinesfalls unterdurchschnittlich; Wartezeiten sind zu berücksichtigen,

 

AG Lüdinghausen RVGreport 2006, 183

bei einer normalen Strafsache ist von der „Mittelgebühr“ auszugehen, wobei z.B. das intensive Bemühen um eine Absprache, die zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung geführt hat, berücksichtigt wird.


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