(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
II. 2. Opferrechtsreformgesetz
III. Neuregelungen im U-Haft-Recht/Akteneinsicht
Die 16. Legislaturperiode neigt sich dem Ende zu. Man sollte daher meinen, dass nun keine großen Gesetzesvorhaben mehr auf den Weg gebracht werden. Mitnichten. Die große Koalition bringt gerade jetzt noch drei das Strafverfahren betreffende Gesetzesvorhaben auf den Weg, die zu weit reichenden Änderungen führen werden/sollen. Deren Grundzüge sollen kurz vorgestellt werden.
Die Verständigung bzw der Deal in Strafverfahren ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Der BGH hat Absprachen in Strafverfahren aber für grds. zulässig erklärt (vgl. BGHSt 43, 195, 50, 40; wegen weiterer Nachw. s. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 42 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]) wenn die grundlegenden Prinzipien des deutschen Strafprozesses und des materiellen Strafrechts eingehalten werden. Zustandekommen und Ergebnis einer Verständigung müssen sich am Grundsatz des fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung der Wahrheit sowie an einer gerechten und schuldangemessenen Strafe orientieren (vgl. vgl. zu allem BGHSt 50, 40). Auf dieser Grundlage wird schon seit längerem eine gesetzliche Regelung der Absprachepraxis diskutiert. Dazu hatte das Land Niedersachsen schon im Frühjahr 2006 einen Gesetzesentwurf vorgelegt (vgl. BR-Drucks. 235/06). Nunmehr hat auch die Bundesregierung (endlich) einen Gesetzesentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (vgl. BT-Drucks. 16/11736). Dieser ist inzwischen im Bundestag in erster Lesung beraten und an die zuständigen Ausschüsse zur Weiterberatung verwiesen worden.
Die Neuregelung basiert auf der bisherigen Rspr. der (Ober)Gerichte zur Absprache im Strafverfahren (vgl. BGHSt 50, 40 und die Zusammenstellung bei Burhoff, EV, Rn. 37 ff.). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es kein völlig neues Regelungskonzept zur Verständigung im Strafverfahren geben soll, sondern die neuen Vorschriften sich an den allgemeinen strafverfahrensrechtlichen Grundsätzen ausrichten sollen (vgl. BT-Drucksache 16/11736, S. 6.) Dabei geht der Gesetzentwurf von den folgenden Grundsätzen aus:
Praxishinweis:
Der Entwurf unterscheidet nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließt auch Verfahren vor den Amtsgerichten nicht aus. Damit wird eine "2-Klassen-Justiz" vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, das auch in amtsgerichtlichen Verfahren, wo vorwiegend Fälle der kleineren und mittleren Kriminalität behandelt werden, Verständigungen zum Alltag gehören.
Zentrale Vorschrift der Neuregelung der Verständigung ist ein neuer § 257c StPO-E. Er enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt.
Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen, also im Wesentlichen das Strafmaß und etwaige Auflagen, wie zum Beispiel Bewährungsauflagen, sein. Auch Maßnahmen zum Verfahrensverlauf sowie das Prozessverhalten der Beteiligten sind zulässig, wie etwa Einstellungsentscheidungen, die Zusage von Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten oder der Verzicht auf weitere Beweisanträge oder Beweiserhebungen, soweit dies mit der Sachaufklärungspflicht des Gerichts vereinbar ist. Ebenfalls soll ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein, um seiner Aufklärungspflicht in vollem Umfang nachzukommen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit muss es gegebenenfalls auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden.
Praxishinweis:
Ausdrücklich ausgeschlossen als Gegenstand einer Verständigung sind in § 257c Abs. 2 S. 2 StPO-E der Schuldspruch und die Ankündigung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten. Ebenso wenig können Maßregeln der Besserung und Sicherung wie beispielsweise die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in eine Verständigung aufgenommen werden, weil hier das Gesetz dem Gericht keinen Entscheidungsspielraum belässt (vgl. zum zulässigen Inhalt der Absprache nach der derzeitigen Rechtslage/Rspr. Burhoff, EV, Rn. 47 f )
Eine Verständigung kommt nach § 257c Abs. 3 S. 4 StPO-E zustande, indem das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze der möglichen Strafe an. Dabei muss es die allgemeinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen und darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen hohe Strafe vorschlagen.
Praxishinweis:
Es nicht vorgesehen, dass auch der Nebenkläger zustimmen muss.
Eine Verständigung kann, wie die Stellung des § 257c StPO-E im Bereich der für die Hauptverhandlung geltenden Vorschriften zeigt, nur in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine Verständigung vorbereitet wird. Nach dem Gesetzentwurf ist der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher Hauptverhandlung mitteilt, ob und ggf. mit welchem Inhalt solche Gespräche stattgefunden haben ((§ 257c Abs. 3 StPO-E). Nach § 257b StPO-E kann das Gericht (in der Hauptverhandlung) den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern. Zudem muss nach § 243 Abs. 4 StPO-E der Vorsitzende nach der Verlesung der Anklage in der Hauptverhandlung mitteilen, wenn Erörterungen erfolgt sind, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist
Praxishinweis:
Um die Geschehnisse bei einer Verständigung umfassend zu dokumentieren, muss das Gericht den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung protokollieren (vgl. § 273 Abs. 1a StPO-E).
In § 257c Abs. 4 StPO-E sieht der Entwurf vor, dass sich das Gericht von einer Verständigung lösen kann und beschreibt das dann einzuhaltende Verfahren. Die Bindung des Gerichts entfällt, wenn das Gericht nachträglich zur Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht tat- oder schuldangemessen ist, was den Fall einschließt, dass das Gericht eine unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen Verhandlungsergebnisses abgegeben hat. Auch kann das Prozessverhalten des Angeklagten das Gericht veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es nicht mehr dem Verhalten entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zugrunde gelegt hat.
Praxishinweis:
Entfällt die Bindung des Gerichts, darf ein Geständnis des Angeklagten, das er im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung als seinen "Beitrag" abgegeben hat, nicht verwertet werden. Insoweit besteht also ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot.
Neben dem Verbot, die Ankündigung eines Rechtsmittelverzichts zum Gegenstand einer Verständigung zu machen, verzichtet der Gesetzentwurf bewusst darauf, Rechtsmittel nach vorangegangener Verständigung einzuschränken oder auszuschließen. Ein Rechtsmittelverzicht ist nach § 302 Abs. 1 S. 2 StPO-E aber nur dann wirksam, wenn der Angeklagte ausdrücklich darüber belehrt worden ist, dass er trotz einer vorangegangenen Verständigung in seiner Entscheidung frei ist, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen ("qualifizierte Belehrung"). Ist diese Belehrung, die in § 35a StPO-E vorgesehen ist, unterblieben, kann der Angeklagte trotz erklärten Verzichts auf Rechtsmittel gegen das Urteil vorgehen. Das entspricht der derzeitigen Rechtslage (vgl. BGHSt 50, 40).
Einen weiteren, wichtigen Regelungskomplex enthalten die neuen §§ 160b, 202a, 212 StPO-E. Sie sollen die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten stärken. Es sollen bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch in allen weiteren Stadien des gerichtlichen Verfahrens sog. Erörterungen der verfahrensführenden Stellen, also im Ermittlungsverfahren vor allem der Staatsanwaltschaft, aber dann auch des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten gefördert werden. Bei solchen Erörterungen im gerichtlichen Verfahren darf auch die Möglichkeit einer Verständigung besprochen werden. Ziel ist es, dass die Beteiligten miteinander im Gespräch bleiben, wenn dies für den Verlauf des Verfahrens sinnvoll ist.
Noch nicht im Gesetzgebungsverfahren befindet sich das 2. Opferrechtsreformgesetz, das - so das Anliegen der Bundesregierung - mehr Schutz für Opfer und Zeugen im Strafverfahren bringen soll. Die Bundesregierung hat allerdings am 02.12.2008 einen Referentenentwurf zu Änderungen im Oper(schutz)- und Zeugenrecht an die Bundesländer gesandt. Die Beratung im Bundeskabinett hat am 18. 2. 2009 stattgefunden. Der Entwurf enthält u.a. folgende Änderungsvorschläge:
Im Bereich der Nebenklage (zur Nebenklage s. Burhoff, EV, Rn. 1145 ff.) und des Opferanwalts/Verletztenbeistand (zum Verletztenbeistand s. Burhoff, EV, Rn. 1817 ff.) werden schutzbedürftigen Opfern besondere Rechte einzuräumen, um deren Belastungen durch das Strafverfahren abzumildern. Der Schwere des Delikts und den Folgen wird künftig ein stärkeres Gewicht beigemessen. Im neuen § 395 StPO-E sollen nun beispielsweise auch Opfern von Zwangsheirat oder sexueller Nötigung (§ 177 StGB) die Möglichkeit eingeräumt werden, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter sollen in Zukunft nebenklagebefugt sein, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind. Daneben wird im neuen § 397a StPO-E der Kreis derjenigen erweitert, die - unabhängig von ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen - Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben. Begleitet wird die Neuregelung - der Entwurf spricht von Neujustierung - durch die Neuregelung verfahrensrechtlicher Bestimmungen. So werden zum Beispiel die §§ 397, 406f und 406g StPO-E deutlich vereinfacht. In § 406h StPO-E werden auch die Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Verletzten von Straftaten erweitert.
Neu ist die Regelung in § 48 Abs. 1 StPO-E in der erstmals die Zeugenpflichten normiert werden. Dazu gehört vor allem die Pflicht zum Erscheinen vor dem Richter oder Staatsanwaltschaft und die Pflicht zur Aussage, wenn keine der im Gesetz zugelassenen Ausnahmen vorliegt. Die Rechte von Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung werden zukünftig in § 163 Absatz 3 StPO eindeutig im Gesetz festgeschrieben. Zudem ist Folgendes vorgesehen:
Eine wesentliche Änderung ist im Recht der Pflichtverteidigung vorgesehen. § 142 StPO, der u.a. die Auswahl des Pflichtverteidigers regelt, wird neu gefasst. Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO-E ist dem Beschuldigten in Zukunft eine Frist zu nennen, innerhalb derer er einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen hat. Nach § 142 Abs. 1 S. 2 StPO-E bestellt der Vorsitzende diesen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Damit entfällt in Zukunft die bisher in § 142 Abs. 1 S. 1 StPO vorgesehen Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden möglichst auf der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte. Um diese Regelung hat es in der Vergangenheit viel und erheblichen Streit gegeben, wenn der Beschuldigte einen nicht ortsansässigen Rechtsanwalt benannt hatte. Der Referentenentwurf sieht nun die Überschreitung der Grenzen eines Gerichtsbezirks nicht mehr als tauglichen Anhaltspunkt für die Auswahl des Pflichtverteidigers. Zudem sei von Bedeutung, dass bei der Frage, welcher Rechtsanwalt dem Beschuldigten beizuordnen sei, weitere Faktoren zu berücksichtigen seien, die dem Kriterium der Gerichtsnähe mindestens gleichwertig erscheinen würden. Vor allem sei stets von erheblicher Bedeutung, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt bestehe. Weitere zu berücksichtigende Punkte seien eine besondere Qualifikation des Rechtsanwalts, die Möglichkeit der Verständigung mit dem Beschuldigten in seiner Muttersprache aber auch, ob und ggf. in welcher Höhe durch die Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten entstehen.
Vorgesehen sind verbesserte Rechte für Untersuchungsgefangene, und zwar soll insbesondere der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene verbessert werden (vgl. BT-Drucks. 16/11444 = BR-Drucks. 829/08). Die vorgesehenen Änderungen gehen überwiegend auf die veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform zurück. Vorgesehen sind:
Zu den Beschränkungen, die Untersuchungsgefangenen über die Freiheitsentziehung als solche hinaus zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr auferlegt werden können, gehört nach § 119 StPO-E vor allem die Überwachung der sog. Außenkontakte (Besuche, Telekommunikation und Briefverkehr) und die Trennung von anderen Gefangenen, die an derselben Tat beteiligt waren. Das Erfordernis von solchen Beschränkungen ist nach dem Gesetzentwurf von der zuständigen Stelle im Einzelfall genau zu prüfen. Standardmäßig geltende Beschränkungen unabhängig von den Erfordernissen des konkreten Falls sieht die Neuregelung anders als die bisherige Untersuchungshaftvollzugsordnung dagegen nicht mehr vor. Damit wird der Unschuldsvermutung, nach der jeder Untersuchungsgefangene bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt, Rechnung getragen.
Die im Einzelfall gebotenen Beschränkungen müssen grds. durch ein Gericht angeordnet werden, dem auch die Ausführung obliegt (Richtervorbehalt; s. § 119 Abs. 1 S. 2 StPO-E). Das Gericht kann die Ausführung nach § 119 Abs. 2 S. 2 StPO-E jedoch widerruflich auf die das Verfahren leitende Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei dieser Aufgabe - je nach den Erfordernissen des Einzelfalls - auch der Hilfe durch die Polizei oder die Vollzugsanstalt bedienen kann.
Praxishinweis:
In § 119 Abs. 5 StPO-E wird ausdrücklich klargestellt, dass und welche Rechtsmittel Inhaftierten gegen Beschränkungen in der Haft zur Verfügung stehen. Das ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 304 StPO) gegeben ist.
Nach bisher geltendem Recht muss ein Beschuldigter nicht bereits im Moment der Festnahme, sondern erst zu Beginn der Vernehmung des Beschuldigten über seine Rechte belehrt werden. Nach § 114b StPO-E sollen künftig festgenommene Personen unverzüglich und schriftlich u.a. darüber belehrt werden, dass sie spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind, dass sie Zugang zu einem Verteidiger und einem Arzt sowie das Recht haben, keine Aussage zu machen. Damit soll sichergestellt werden, dass Beschuldigte so früh wie möglich umfassend über ihre Rechte aufgeklärt werden. Für ausländische Beschuldigte ist die Hinzuziehung eines Dolmetscher vorgesehen.
Durch eine Neufassung des § 147 Abs. 2 StPO wird demnächst der Rspr. des EGMR zur Akteneinsicht des inhaftierten Beschuldigten (vgl. zuletzt EGMR StV 2008, 475 (Mooren) m.w.N. = StRR 2008, 98; s.a. Burhoff, EV, Rn. 98 ff. m.w.N) Rechnung getragen. Das Akteneinsichtsrecht für Inhaftierte und ihre Verteidiger wird danach verbessert. Bislang konnte die Staatsanwaltschaft das Recht auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakten vollständig verweigern, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Künftig besteht ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung zumindest derjenigen Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind. Die Gesetzesbegründung geht ausdrücklich davon aus, dass eine Informationsvermittlung lediglich nach dem Verständnis der Ermittlungsbehörden nicht ausreichend ist. Das Gericht darf bei seiner Haftentscheidung auch nicht solche Teile der Akte zur Grundlage seiner Entscheidung machen, die zuvor dem Verteidiger vorenthalten worden sind (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., m.w.N.).
Praxishinweis:
§ 147 Abs. 2 S. 1 StPO soll allerdings auch dahin erweitert werden, dass die Möglichkeit, die Akteneinsicht zu verweigern, in Zukunft auch dann besteht, wenn sich die Gefährdung des Untersuchungszwecks auch aus einem anderen Strafverfahren ergeben kann.
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