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aus StRR 2011, 416

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf – und Bußgeldsachen

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Wir haben in StRR 2010, 413 und in VRR 2010, 416 über die in den Jahren 2008 – 2010 ergangene Rechtsprechung zu § 14 RVG in Strafsachen berichtet. Die nachfolgende Übersicht, die den Stand von Oktober 2011 hat, knüpft daran an (vgl. im Übrigen wegen der Rechtsprechung zu § 14 RVG in Strafsachen aus früheren Jahren StRR 2008, 303 und in Bußgeldsachen VRR 2008, 333; wegen der allgemeinen Rechtsprechung zu den Teilen 4 - 7 VV RVG aus dem Jahr 2010 s. RVGreport 2011, 122 ff. und 162 ff. m.w.N. zu Rechtsprechungsübersichten früherer Jahre).

Gebühr

Gericht/Fundstelle

Inhalt

I. Strafverfahren (Teil 4 VV RVG)

Begriff der Unbilligkeit

KG RVGreport 2011, 174 = Rpfleger 2011, 347 = JurBüro 2011, 414 = RVGreport 2011, 174 = StRR 2011, 3 (Ls.);

OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 57 = StRR 2011, 119;

VG Berlin RVGreport 2011, 144 144 = RVGprofessionell 2011, 119  = StRR 2011, 3 (Ls)

unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist Gebührenbestimmung, wenn sie um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt

 

KG Rpfleger 2011, 347 = JurBüro 2011, 414 = StRR 2011, 3 (Ls.) = RVGreport 2011, 174

Basiswert für die Überprüfung, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr der Billigkeit entspricht, ist nicht, die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Gebühr abzüglich 20 %, sondern die angemessene Gebühr, die nicht um 20 % oder mehr überschritten werden darf.

Allgemeines

LG Koblenz JurBüro 2011, 480

Für eine „gewöhnlich“ vorzunehmende Herabstufung der Betragsrahmengebühr bei Vertretung eines Nebenklägers gibt es weder im Gesetz noch in der Literatur einen Anhalt.

 

LG Meiningen, Beschl. v. 17.08.2011 - 2 Qs 136/11

bei der Gebührenbemessung ist grds. von der Mittelgebühr auszugehen

Mittelgebühr

LG Dortmund, Beschl. v. 15. 6. 2011 – 35 Qs 50/11

400 € unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse, besondere Bedeutung der Sache für den nicht vorbestraften Angeklagten und überdurchschnittliche Schwierigkeit führen zu einer insgesamt durchschnittlichen Angelegenheit und dem Ansatz der Mittelgebühr

 

LG Zweibrücken VRR 2010, 360 = RVGreport 2010, 377 = RVGprofessionell 2011, 34

Bei der Gebührenbestimmung auf der Grundlage des § 14 RVG ist in Strafsachen i.d.R. von der Mittelgebühr auszugehen.

 

VG Berlin RVGreport 2011, 144 144 = RVGprofessionell 2011, 119  = StRR 2011, 3 (Ls)

In Disziplinarverfahren (Teil 6 VV RVG) ist im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Rechtsanwalts für durchschnittliche Fälle vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen. Ein Zuschlag zur Mittelgebühr von 20 Prozent ist daher nicht anerkennungsfähig, wenn besondere Umstände für eine Erhöhung über den Mittelwert weder vorgetragen sind noch nach Aktenlage bestehen.

Mindestgebühr

LG Zweibrücken VRR 2010, 360 = RVGreport 2010, 377 = RVGprofessionell 2011, 34

Die Mindestgebühr kommt nur bei ganz einfachen Sachen von geringem Umfang in Betracht, wenn zudem die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschuldigten unterdurchschnittlich sind.

Bedeutung der Angelegenheit

OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 57 = StRR 2011, 119

Die Angelegenheit ist von einschneidender Bedeutung, wenn eine langjährige Haftstrafe droht (hier: Haftbefehl mit 22 Fällen, Haftrahmen 1 bis 10 Jahre).

Auch in Anbetracht der einschneidenden Bedeutung sind im Hinblick auf einen eher durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und insbesondere schlechter finanzieller Verhältnisse (hier: teilmöblierte Ein-Zimmer-Wohnung, 800 € Monatseinkommen als Reinigungskraft) aber keine höheren Gebühren als Terminsgebühren in Höhe der Mittelgebühren und al als leicht erhöhte Verfahrensgebühren gerechtfertigt

Einkommensverhältnisse

LG Dortmund, Beschl. v. 15. 6. 2011 – 35 Qs 50/11

400 € unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse; werden aber ggf. durch Fremdsprachenkenntnisse des Verteidigers und darauf zurückführende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kompensiert

 

LG Hannover, Beschl. v. 24.08.2011- 48 Qs 109/11

Jugendlicher: unterdurchschnittlich (für Bußgeldverfahren)

 

VG Wiesbaden AGS 2011, 374

Beamtenrechtliche Besoldungsgruppe A 10 allenfalls leicht überdurchschnittlich

Terminsgebühr

LG Braunschweig RVGprofessionell 2011, 156 = StraFo 2011, 377 = RVGreport 2011, 383 = JurBüro 2011, 524

Terminsdauer von 20 Minuten beim AG deutlich unterdurchschnittlich.

 

LG Dortmund, Beschl. v. 15. 6. 2011 – 35 Qs 50/11

Hauptverhandlungsdauern von lediglich 45 bzw. 30 Minuten können durch überdurchschnittliche Schwierigkeit ausgeglichen werden.

 

LG Hannover JurBüro 2011, 304

Im Berufungsverfahren ist eine Hauptverhandlung mit 2 – 2 ½ Stunden und der Vernehmung von 3 bis 4 Zeugen durchschnittlich   

 

LG Koblenz JurBüro 2010, 475

HV-Dauer von 35 Minuten in einer Strafsache beim Strafrichter rechtfertigt auch in einem Verfahren von großer Bedeutung nur eine Terminsgebühr von 190 €

 

LG Meiningen, Beschl. v. 17.08.2011 - 2 Qs 136/11

Auch bei nur unterdurchschnittlicher Schwierigkeit kann die Mittelgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer 30-minütigen Hauptverhandlung gerechtfertigt sein

II. Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG)

Gebühr

Gericht/Fundstelle

Inhalt

Allgemeines/Mittelgebühr

LG Chemnitz, Beschl. v. 7. 7. 2011 – 2 Qs 113/11

Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen „Punkten" im Verkehrszentralregister als unterdurchschnittlich anzusehen (Festsetzung von Gebühren jeweils in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr).

 

LG Dresden RVGreport 2010, 454 = RVGprofessionell 2011, 30

In Verkehrsordnungswidrigkeitensachen sind i.d.R. nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr angemessen.

 

LG Erfurt, Beschl. v. 07.09.2011 - 7 Qs 277/11

In Verkehrsordnungswidrigkeitensachen ist i.d.R. von Gebühren 20 % unterhalb der Mittelgebühr auszugehen.

 

LG Landshut, Beschl. v. 23. 3. 2010 – 2 Qs 326/09

in Verkehrsordnungswidrigkeiten merklich unter dem Durchschnitt

 

LG Leipzig RVGreport 2010, 182

in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren i.d.R. Gebühren unterhalb der Mittelgebühr; aber Mittelgebühr angemessen, wenn Fahrverbot droht und die schwierige Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an den Verteidiger eine Rolle spielt

 

AG Aachen, Urt. v. 13. 7. 2010 - 100 C 386/09

Weist die anwaltliche Tätigkeit in einem verkehrsrechtlichen Verfahren nur geringen Umfang auf und ist lediglich eine Geldbuße von 40,00 EUR Verfahrensgegenstand und steht ein Fahrverbot nicht im Raum, handelt es sich um eine Angelegenheit von deutlich unterdurchschnittlicher Bedeutung, in der der Ansatz der Mittelgebühr unbillig zu hoch und nicht verbindlich ist.

 

AG Bühl, Urt. v. 27. 10. 2010 – 3 C 142/10

Nicht immer, aber typicherweise eine Gebühr unter der Mittelgebühr.

 

AG Cloppenburg RVGprofessionell 2011, 143 = RVGreport 2011, 295

Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren  darf nicht allein auf den der Betrag der Geldbuße abgestellt werden.  Ferner ist der Vergleich mit Geldbußen von über 5.000 € einseitig und unvollständig, weil diese hohen Geldbußen üblicherweise nicht mit Punkten im Verkehrszentralregister verbunden sind.

 

AG Dresden AGS 2010, 431 m. abl. Anm. N.Schneider

Mittelgebühr ist nur ausnahmsweise angezeigt, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid festgesetzt war,

 

AG Rudolstadt, Urt. v. 20.09.2011, 3 C 19/09

Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren sind grundsätzlich als zumindest als durchschnittli­che Bußgeldverfahren anzusehen, was erst recht gilt, wenn ein Eintrag von mehr als 2 Punkten im Verkehrszentralregister in Betracht kommt.

 

AG Stadtroda RVGprofessionell 2010, 163

i.d.R. die Mittelgebühr

Bedeutung der Angelegenheit

LG Hannover, Beschl. v. 24.08.2011- 48 Qs 109/11

unterdurchschnittliche Bedeutung bei einer Geldbuße von 100 €; auch der drohenden Eintragung von 3 Punkten im VZR kommt einer überdurchschnittliche Bedeutung zu

 

LG Neuruppin, Beschl. v. 8. 2. 2010 - 16 Qs 9/10

Wird ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Festsetzung einer Geldbuße von 130 Euro und drei Punkten im Verkehrsregister wegen Doppelverfolgung auf Kosten der Staatskasse eingestellt und beschränkt sich die Verteidigung auf die Sichtung einer VHS-Videokassette, die Rüge der Zuständigkeit des Gerichts und die Geltendmachung des Einwands der Doppelverfolgung in zwei einseitigen Schriftsätzen, so handelt es sich gebührenrechtlich um eine weit unterdurchschnittliche Angelegenheit. Die Gebühren können demnach nicht in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt werden. Angemessen ist vielmehr eine Festsetzung auf 50 Prozent unter der Mittelgebühr.

 

AG Bielefeld RVGreport 2011, 296 = VRR 2011, 360 = JurBüro 2011, 524

Der Umstand, dass ab einer Geldbuße von 40 € eine Eintragung ins Verkehrszentralregister droht, führt dazu, dass die Angelegenheit für den Betroffenen von überdurchschnittlicher Bedeutung ist. Dadurch kann unterdurchschnittlicher Aufwand ausgeglichen werden.

 

AG Cloppenburg, 14.06.2011 - 25 OWi 785 Js 12168/10 (212/10), RVGprofessionell 2011, 143 = RVGreport 2011, 295

Mittelgebühr bei Erörterungen in Zusammenhang mit einem Beweisverwertungsverbot bei Messung mit Leivtec

 

AG Leipzig, Urt. v. 22. 10. 2010, 118 C 6514/10

Mittelgebühr bei überdurchschnittlicher Bedeutung für den Mandanten wegen Voreintragungen im VZR

 

AG Rudolstadt, Urt. v. 20.09.2011, 3 C 19/09

Mittelgebühr bei 3 Punkten im VZR angemessen.

Grundgebühr

LG Landshut, Beschl. v. 23. 3. 2010 – 2 Qs 326/09

merklich unter dem Durchschnitt in Verkehrsordnungswidrigkeitensache, auch Fahrverbot und Voreintragungen rechtfertigen keine Erhöhung (auf die Mittelgebühr).

 

LG Meiningen, Beschl. v. 17.08.2011 - 2 Qs 136/11

Grundgebühr von 100 € für einfaches Privatklageverfahren (Vorwurf der Sachbeschädigung) und Akten von nur 30 Blatt 

Verfahrensgebühr

LG Meiningen, Beschl. v. 17.08.2011 - 2 Qs 136/11

Verfahrensgebühr von 80 € für einfaches Privatklageverfahren (Vorwurf der Sachbeschädigung)

Termins-
gebühr

LG Aurich, Beschl. v. 11.08.2011 – 12 Qs 113/11, RVGprofessionell 2011, 189

Mittelgebühr noch angemessen, wenn der Hauptverhandlungstermin zwar lediglich 25 Minuten gedauert hat und nur ein Zeuge vernommen worden ist, der Amtsrichterin jedoch im Vorfeld sowie auch im Termin dem Betroffenen jeweils ungünstige Hinweise erteilt habe (keine Erfolgsaussicht des Einspruchs; Erhöhung des Bußgeldes von 90 € auf 180 €).

 

LG Hannover, Beschl. v. 24.08.2011- 48 Qs 109/11

durchschnittlich ab 1 Stunde Dauer und Vernehmung von 3 – 4 Zeugen

 

LG Landshut, Beschl. v. 23. 3. 2010 – 2 Qs 326/09

Hauptverhandlung von 30 Minuten kurz

 

LG Leipzig RVGreport 2010, 182

Hauptverhandlungsdauer von 15 Minuten unterdurchschnittlich, aber Mittelgebühr, wenn Fahrverbot droht und die schwierige Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an den Verteidiger eine Rolle spielt    


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