aus StRR 2011, 448
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg
Pflichtverteidigungsfragen spielen in der Praxis eine große Rolle. Daher stellt dieser Beitrag die dazu ergangenen Entscheidungen der letzten beiden Jahre alphabetisch zusammen. Die Rechtsprechungsübersicht hat den Stand von Ende November 2011 (vgl. auch noch zur Reform des Rechts der Pflichtverteidigung Graalmann-Scheerer StV 201, 696).
Auswahlkriterien
Dem Verurteilten ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, der als Wahlverteidiger des Verurteilten dessen besonderes Vertrauen genießt. Der Gesichtspunkt der Ortsferne hat demgegenüber aus verfassungsrechtlichen Gründen zurückzutreten (OLG Jena NJW 2009, 1430 = NStZ 2009, 175 = StraFo 2009, 107; OLG München StraFo 2009, 527 = StRR 2009, 442 [Ls.]; LG Halle, Beschl. v. 19.12.2008 - 22 b Qs 305/08 zum alten Recht). Deshalb steht die Ortsferne des Kanzleisitzes nur dann der Bestellung des gewünschten Rechtsanwalts entgegen, wenn dadurch eine sachdienliche Verteidigung des Beschuldigten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gefährdet würden. Im Bestellungsverfahren bedarf es auch keiner weiteren Darlegungen zum Vertrauensverhältnis (OLG Jena, a.a.O.). In die Gesamtabwägung der Verteidigerbestellung sind die Nähe des Gerichtsbezirks eines ortsfremden Verteidigers und die Schwere des Schuldvorwurfs einzubeziehen (OLG Jena, a.a.O.). Nach Auffassung des OLG Köln ist die räumliche Entfernung der Niederlassung des Rechtsanwalts vom Gerichtsort auch nach der seit dem 1. 10. 2009 geltenden Neufassung von § 142 Abs. 1 StPO eines der bei der Auswahlentscheidung des Vorsitzenden zu berücksichtigenden Kriterien (OLG Köln NStZ-RR 2011, 49 = StRR 2011, 63; vgl. auch OLG Oldenburg StV 2010, 351 = NStZ-RR 2010, 210 = StRR 2010, 267). Fehlt ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem weit entfernt ansässigen Verteidiger, ist es nicht gerechtfertigt, die Staatskasse mit den sich dadurch ergebenden Mehrkosten zu belasten (OLG Köln, a.a.O.). Der vom Beschuldigten vorgeschlagene Rechtsanwalt kann aber nicht wegen der Bereitschaft zu einer konfliktfreudigen Verteidigung abgelehnt werden, solange dadurch nicht die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens gefährdet ist (OLG Dresden, Beschl. v. 10. 6. 2009, 3 Ws 53/09; s. auch schon OLG Köln StV 2007, 288). Allerdings scheidet eine Bestellung (ausnahmsweise) dann aus, wenn (konkret) zu befürchten ist, dass der Pflichtverteidiger verfahrensfremde Zwecke verfolgen wird (BGH StRR 2008, 24, insoweit nicht in NStZ 2008, 231; OLG Dresden, a.a.O.) oder die Art und Weise des Auftretens des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung ernsthaft den ordnungsgemäßen Verfahrensgang gefährdet (KG StRR 2011, 195). Die Verhinderung eines Verteidigers ist ein wichtiger Grund" i.S. von § 142 Abs. 1 Nr. 3 StPO a.F., der einer Beiordnung entgegen steht (ähnlich OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 279 [Ls.] für die Entpflichtung = StV 2011, 661 [Ls.]). Soll die Ablehnung der Beiordnung darauf gestützt werden, ist es jedoch erforderlich, dass der Vorsitzende wenigstens den ernsthaften Versuch unternimmt, mit dem Verteidiger Termine abzustimmen (LG Magdeburg StRR 2009, 344). Die Bestellung eines Verteidigers ist i.Üb. nicht schon deshalb unzulässig, weil der Verteidiger eines Mitbeschuldigten Mitglied derselben Sozietät ist, es sei denn, es gibt konkreten Anlass zu der Sorge, der neue Verteidiger würde die Verteidigung nicht mit vollem Einsatz führen. Die bloße abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts genügt nicht (OLG Stuttgart, a.a.O.).
Praxishinweis:
Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Auswahl des Pflichtverteidigers kommt es auf die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung an und nicht auf die tatsächliche Kenntnis des Gerichts (LG Bonn StV 2010, 180 = StraFo 2010, 148).
Bestellung, Einschränkung
Eine Einschränkung in einem Beiordnungsbeschluss, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes erfolge, ist unwirksam. Dem Pflichtverteidiger, der mit dem einschränkenden Zusatz bestellt wurde, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes erfolge, steht ein Beschwerderecht zu (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2009, 348 = JMBl NW 2009, 128; zu allem Volpert in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012 , Teil A: Umfang des Vergütungsanspruchs [§ 48 Abs. 1], Rn. 1389 ff.).
Bestellung, Inhaftierter Mandant (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO)
§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO kann analog auf die Sicherungshaft nach § 453c StPO angewendet werden (AG Aschersleben StRR 2010, 202 (Ls.) = StV 2010, 493; zu den mit der neuen Vorschriften zusammenhängenden Fragen eingehend Herrmann StraFo 2011, 133 ff.; s. auch noch Heydenreich StRR 2009, 444 sowie StV 2011, 700). § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bezieht sich auf alle Verfahren gegen einen Beschuldigten geführten Verfahren, ohne dass es darauf ankommt, in welchem der Verfahren U-Haft vollstreckt wird; er gilt also auch für andere Verfahren, in denen gegen den inhaftierten Beschuldigten U-Haft vollstreckt wird (OLG Frankfurt StRR 2011, 23 = NStZ-RR 2011, 19; LG Heilbronn StV 2011, 222; LG Itzehoe StRR 2010, 268 = VRR 2010, 243 [Ls.] = StV 2010, 562; LG Köln StV 2011, 663; LG Stade StV 2011, 663 [Ls.]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 54. Aufl., 2011, § 140 Rn. 14; a.A. LG Saarbrücken StRR 2010, 308; a.A. Peters/Krawinkel StRR 2011, 4). Ist dem Beschuldigten nach Haftbefehlsverkündung und Anordnung der Haft ohne Gewährung einer Frist zur Benennung eines Verteidigers und ohne sein Verlangen nach einer sofortigen Beiordnung eines Verteidigers oder Verzicht auf die Anhörungsfrist ein Pflichtverteidiger bestellt worden, so ist auf Antrag des Beschuldigten die Bestellung zurückzunehmen und der von ihm bezeichnete Verteidiger beizuordnen (vgl. OLG Düsseldorf StRR 2010, 222 = StV 2010, 350; OLG Koblenz StRR 2011, 227 = StV 2011, 349 und auch LG Bochum StRR 2011, 65; LG Bonn StV 2010, 181 = StraFo 2010, 148; LG Frankfurt StV 2010, 235; LG Heilbronn StV 2011, 222; AG Stuttgart StV 2010, 677; zum Verteidigerwechsel s. auch BGH StraFo 2009, 199). Verzichtet der Beschuldigte, im Rahmen seiner Anhörung durch den Ermittlungsrichter auf sein Recht zur Benennung eines Verteidigers seiner Wahl, so ist ihm gleichwohl eine angemessene Überlegungs- und Erklärungsfrist zu gewähren, wenn zweifelhaft erscheint, dass er sich der Tragweite und Bindungswirkung seiner Erklärung bewusst ist (OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618 = StraFo 2011, 275 = StRR 2011, 265 = StV 2011, 651 m. Anm. Herrmann; OLG Koblenz, a.a.O.). Im Ermittlungsverfahren darf der Beschuldigte den Verteidiger seines Vertrauens auch gegenüber der Staatsanwaltschaft benennen. Verzögerungen in der Übermittlung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem für die Bestellung zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts, die hier eine Woche betragen haben, können insoweit nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen (LG Bonn StV 2010, 180 = StraFo 2010, 148). Die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO entfällt mit der Entlassung des Beschuldigten aus der U-Haft. Hat sich nach Haftentlassung ein Wahlverteidiger bestellt, so ist bei erneutem Vollzug von U-Haft nunmehr dieser auf einen entsprechenden Antrag des Beschuldigten; eine rechtsmissbräuchliche Verdrängung des bisherigen Pflichtverteidigers liegt dann nicht vor (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Bestellung, Schwere der Tat
Die Schwere der Tat i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO wird durch die Schwere der Rechtsfolgen bestimmt, seien dies Strafe, Maßregel. Ob eine Tat i.S. des § 140 Abs. 2 StPO als schwer zu betrachten ist, beurteilt sich in erster Linie nach der zu erwartenden Rechtsfolge. I.d.R. liegt ab einer Strafhöhe von einem Jahr ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (OLG Naumburg, Beschl. v. 19.09.2011 - 2 Ws 245/11). Neben der Höhe der im Verfahren zu erwartenden Strafe kann sich die Schwere der Tat aber auch aus dem Angeklagten infolge der Verurteilung entstehenden oder drohenden mittelbaren Nachteilen ergeben (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. 4. 2011 - III 2 RVs 27/11; s. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 24. 1. 2011 [1] 53 Ss 187/10 [4/11] für drohenden Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache; s. aber auch LG Frankfurt/Main NStZ-RR 2011, 183 = NZV 2011, 408, das eine Pflichtverteidigerbestellung trotz Verurteilung wegen eines gesamtstrafenfähigen Delikts bei offensichtlicher Nichtgefährdung der Bewährung abgelehnt hat). Eine im Falle einer Verurteilung drohende nachteilige Entscheidung im Rahmen eines laufenden Gnadenverfahrens ist jedenfalls dann eine zu berücksichtigende "sonstige Auswirkung", wenn bereits eine einstweilige Aussetzung der abschließenden Entscheidung über das Gnadengesuch und eine in dem Zusammenhang angeordnete Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers erfolgt sind (LG Lübeck StraFo 2010, 293). Zu solchen Nachteilen kann auch der Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs.6 Nr.2 BtMG zählen (LG Berlin, Beschl. v. 18. 9. 2008, 503 Qs 87/08, JurionRS 2008, 31074).
Praxishinweis
Auf die Schwere der Tat, die in den tatrichterlichen Rechtszügen erst bei der Erwartung einer Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr angenommen wird, kommt es im Revisionsverfahren nicht mehr an, weil das Gericht an die Feststellungen im Urteil gebunden ist (vgl. KG, Beschl. v. 14. 7. 2010 4 Ws 77-78/10, insoweit nicht in StRR 2010, 384; s. auch noch BGHSt 19, 258, 259 = NJW 1964, 1035). Im Revisionsverfahren kann aber, auch wenn sonst die Voraussetzungen des § 140 StPO nicht vorliegen, die Bestellung eines Verteidigers erforderlich sein, wenn die Revisionsbegründung besondere Schwierigkeiten bereitet (KG, a.a.O.). Für diese Annahme besteht jedoch (nachträglich) kein Anlass, wenn die Revisionsbegründung bereits vorliegt und Verfahrensrügen wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht mehr nachgereicht werden können.
Bestellung, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
Der Umstand, dass eine Anklageschrift einem Angeklagten, der der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig ist, ohne Übersetzung zugestellt wird, rechtfertigt als solches nicht eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne einer notwendigen Pflichtverteidigerbestellung (LG Tübingen, Beschl. v. 4. 8. 2010 - 3 Qs 30/10, JurionRS 2010, 29301). Hat eine Mehrzahl von (Belastungs-)Zeugen bei ihren polizeilichen Vernehmungen widersprüchliche Angaben zum Tatgeschehen gemacht und ist daher damit zu rechnen, dass bei der Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung Vorhalte aus den verschiedenen Vernehmungsprotokollen notwendig werden würden, so liegt eine schwierige Sachlage i.S.v. § 140 StPO, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers gebietet (LG Berlin NStZ 2010, 536). Es liegt auch ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn einer der Hauptbelastungszeugen der eigene Bruder des Angeschuldigten ist und die Interessen des Angeschuldigten an seiner Verteidigung mit den Interessen in der Familie kollidieren (AG Bergheim StV 2010, 354). Allerdings macht nicht jede Aussage-gegen-Aussage-Konstellation die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich. Dies kommt namentlich dann nicht in Betracht, wenn zu der Aussage des einzigen Belastungszeugen weitere belastende Indizien hinzukommen, so dass von einer schwierigen Beweiswürdigung dann nicht mehr gesprochen werden kann (LG Hamburg StV 2010, 514). Die von einem Sachverständigen angesprochene Frage der Schwere einer seelischen Abartigkeit, aber auch die Problematik eines sicheren Ausschlusses einer Kleptomanie lassen aus der Sicht der Angeklagten die Mitwirkung des Verteidigers als geboten erscheinen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6. 7. 2009, 1 Ws 151/09, JurionRS 2009, 19540). Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gebietet die Mitwirkung auch dann, wenn in der Hauptverhandlung beim Vorwurf der Zwangsvollstreckungsvereitelung festgestellt werden muss, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch, auf den sich die Vereitelungshandlung und absicht bezieht, besteht (OLG Hamburg StV 2011, 655) oder, wenn es um wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung gem. § 85 Nr. 2 AsylVfG geht (LG Ellwangen StV 2011, 664). Auch Observationsmaßnahmen begründen einen Fall der notwendigen Verteidigung (LG Lübeck StV 2011, 664 [Ls.]).
Dem Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Frage der Verwertbarkeit einer unter Missachtung des Richtervorbehalts entnommen Blutprobe in der Hauptverhandlung diskutiert werden wird (OLG Brandenburg NJW 2009, 1287 = VA 2009, 83 [Ls.]; LG Freiburg StraFo 2009, 516; LG Koblenz NZV 2010, 103, LG Schweinfurt StraFo 2008, 331 = StV 2008, 462 = StRR 2008, 390 = VRR 2008, 316; LG Rostock StRR 2010, 283 [Ls.] = StRR 201, 283 [Ls.]; für das OWi-Verfahren OLG Bremen, DAR 2009, 710 = VRR 2009, 356 = StRR 2009, 343; OLG Hamm, VRR 2010, 35 = VA 2010, 102 = StRR 2010, 265; vgl. aber LG Leipzig, Beschl. v. 15.10.2009 - 3 Qs 342/09, JurionRS 2009, 27678 [nicht generell]). In den Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen des sog. Führerscheintourismus ist dem Beschuldigten wegen schwieriger Rechtslage ein Pflichtverteidiger beizuordnen (LG Regensburg VA 2010, 126 = VRR 2010, 203 [Ls.]; LG Augsburg VRR 2010, 282 [Ls.]= StRR 2010, 283 [Ls.]; LG Weiden i.d.OPf, Beschl. v. 04. 01. 2011. - 2 Qs 69/10; s. auch LG Hechingen VA 2009, 120; LG Zweibrücken VA 2009, 82).
Bestellung, Unfähigkeit der Selbstverteidigung
Einem der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen ausländischen Angeklagten ist ein Verteidiger beizuordnen, wenn die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht ausreicht, seine auf den sprachlichen Defiziten beruhende eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeit völlig auszugleichen. Dies ist regelmäßig anzunehmen bei komplexen Geschehen, die nur durch Zeugenvernehmungen aufgeklärt werden können und bei Geschehen, bei denen es wesentlich auch auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt (LG Hamburg StV 2010, 514). Allein der Umstand, dass der Angeklagte Analphabet ist, soll aber nicht ohne weiteres die Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung; anders sei dies jedoch zu beurteilen, wenn eine schwierige Sachlage gegeben ist und zahlreiche Urkunden wesentlicher Teil der Beweisaufnahme sein werden (LG Verden StRR 2011, 166 [Ls.]). Auch führt allein der Umstand, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten unter Alkoholeinfluss stehend begangen haben soll, für sich genommen noch nicht zu einem notwendigen Fall der Verteidigung (KG, Beschl. v. 22. 9. 2009 - (3) 1 Ss 350/09 [130/09]). Etwas anderes gilt aber, wenn der bei dem zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierten Angeklagten langjährige Alkoholabhängigkeit und ggf. eine Epilepsieerkrankung zusammentreffen (KG, a.a.O.).
Es liegt i.d.R. aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S. des § 140 Abs. 2 Hs. 2 StPO vor, wenn sich das Tatopfer dem Verfahren als Nebenkläger anschließt und sich auf eigene Kosten eines anwaltlichen Beistandes bedient, wenn dadurch ein prozessuales Ungleichgewicht geschaffen wird (zuletzt u.a. OLG Jena StRR 2011, 126 [Ls.]; OLG Köln StraFo 2011, 49 = StRR 2011, 82 [Ls.]; LG Braunschweig, Beschl. v. 11. 2. 2011 10 Qs 28/11; LG Magdeburg StV 2011, 664 [Ls.]; a.A. LG Halle, Beschl. v. 16. 4. 2009, 9 Ns 7/09, JurionRS 2009, 16128; ähnlich LG Freiburg StraFo 2009, 384 und StRR 2010, 242 [Ls.], wonach eine Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens geboten erscheint, wenn von mehreren Mitbeschuldigten einige bereits anwaltlich vertreten sind; vgl. auch noch OLG Schleswig SchlHA 2010, 229 [Dö/Dr]).
Bestellung, Bußgeldverfahren
Auch im OWi-Verfahren ist über §§ 60 OWiG, 140 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers möglich. Dazu liegen inzwischen einige Entscheidungen vor:
Bestellung, Verfahren
Grundsätzlich muss der Angeklagte vor jeder Bestellung eines Pflichtverteidigers angehört werden, auch vor der Bestellung eines zweiten der Verfahrenssicherung dienenden Pflichtverteidigers. Die Anhörung kann nur ausnahmsweise entfallen, wenn wegen unvorhersehbarer Umstände eine Zeit zur Anhörung notfalls auch einer telefonischen vor dem Hauptverhandlungstermin nicht mehr gegeben ist (KG StV 2010, 63).
Entpflichtung, Allgemeines
Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt nur in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden. In Betracht kommt der Widerruf nur bei grober Pflichtverletzung (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 13. 10. 2009, 2 Ss 324/09, JurionRS 2009, 25377). Eine Entpflichtung nur auf Wunsch des Angeklagten scheidet aus (OLG Hamm, Beschl. v. 21. 7. 2009, 2 Ws 191/09 m.w.N., JurionRS 2009, 21295; s. aber LG München I StV 2011, 667). Der Angeklagte muss auch substantiiert darlegen, warum das Vertrauensverhältnis gestört ist (OLG Hamm, a.a.O.). Nimmt der durch das Gericht ausgewählte dem Angeklagten zuvor nicht bekannte Pflichtverteidiger über mehr als zwei Monate weder persönlich noch schriftlich zu seinem Mandanten Kontakt auf, ist einem mit der Sachlage begründeten Entpflichtungsgesuch des Angeklagten zu entsprechen (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2011, 48 = StV 2011, 85; ähnlich LG Osnabrück StV 2010, 563 = StRR 2010, 270; LG Berlin StV 2011, 665; AG München StV 2011, 668; AG München StV 2011, 668 [Ls.]). Auch das gegen einen Rechtsanwalt verhängte Berufsverbot Widerruf der Zulassung mit sofortiger Wirkung nach §§ 16 Abs. 7, 155 Abs. 2 BRAO ist ein wichtiger Grund für die Rücknahme der Bestellung als Pflichtverteidiger (KG, Beschl. v. 14. 5. 2009 - 4 Ws 45/09 JurionRS 2009, 15058).
Praxishinweis:
§ 143 StPO führt trotz Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers nicht zur Aufhebung einer erfolgten Beiordnung, wenn die Bevollmächtigung nur erfolgt, um die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erzwingen und zu erreichen, dass der Wahlverteidiger an dessen Stelle Pflichtverteidiger wird (OLG Celle NStZ-RR 2010, 381). Erfolgt eine Pflichtverteidigerbestellung neben einem bereits im Ermittlungsverfahren tätigen und später ebenfalls beigeordneten Wahlverteidiger zur Verfahrenssicherung, kann diese aufgehoben werden, wenn es zu einer wesentlichen Veränderung der sie begründenden Umstände kommt (OLG Köln, Beschl. v. 24.03.2010 - 2 Ws 181/10, JurionRS 2010, 23783). Und: Ist die vor der Beiordnung des Pflichtverteidiger erforderliche Anhörung unzulässig unterblieben, so muss die Beiordnung nach § 143 StPO zurückgenommen werden, wenn sich für den Angeklagten ein Wahlverteidiger meldet, dies auch dann, wenn vorauszusehen ist, dass der Wahlverteidiger zeitnah seine Beiordnung beantragen wird (KG StV 2010, 63; LG Erfurt StV 2011, 665 [Ls.]).
Die Entlassung eines in anderer Sache Inhaftierten rechtfertigt nicht automatisch die Aufhebung einer deswegen erfolgten Pflichtverteidigerbeiordnung (OLG Düsseldorf StRR 2011, 42 [Ls.] = StV 2011, 658). Bei der Ermessensentscheidung, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO aufgehoben wird, weil der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen worden ist, ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere, auf der Inhaftierung beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten es weiter notwendig macht, dass der Angeklagte trotz Aufhebung der Inhaftierung durch einen Pflichtverteidiger unterstützt wird, was in der Regel der Fall sein wird. Will das Gericht von dieser Regel abweichen, muss es insoweit nachvollziehbare Erwägungen anstellen und diese zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Auf Grund seiner Fürsorgepflicht ist das Gericht gehalten, dem Angeklagten bei Aufhebung der Bestellung seines Verteidigers genügend Zeit zu lassen, sich ggf. um einen Wahlverteidiger zu bemühen (OLG Celle ZStV 2011, 84 = StRR 2011, 22 = NStZ-RR 2010, 342 [Ls.]). Das OLG Stuttgart hat schließlich einen wichtigen Grund für die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers i.d.R. darin gesehen, dass der Verteidiger nicht zuzusichern vermag, an der ganz überwiegenden Mehrzahl der vorgesehenen Hauptverhandlungstermine teilzunehmen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 279 [Ls.]).
Entpflichtung, Auswechselung
Der gerichtlich bestellte Verteidiger kann grds. ausgewechselt werden, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, hierdurch keine Verfahrensverzögerung droht und der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen. War der bisherige Pflichtverteidiger neben dem im Wege des Verteidigerwechsels zu bestellenden Wahlverteidigers aber bereits in der Berufungsinstanz tätig, entstehen mit einem Wechsel in der notwendigen Verteidigung regelmäßig Mehrkosten. Ob in diesen Fällen die Erklärung des Wahlverteidigers, mit seiner Bestellung sollen der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen, zulässig ist und einen Wechsel im Pflichtverteidiger ermöglicht ist umstritten. Die Frage wird u.a. vom OLG Brandenburg (vgl. StRR 2011, 322 m. Anm. Volpert) und vom OLG Köln (StV 2011, 659) zutreffend bejaht, vom OLG Naumburg (StRR 2010, 242 [Ls.] = RVG professionell 2010, 133 = RVGreport 2010, 333 = StRR 2011, 228) hingegen verneint.
Kostentragungspflicht
In einem Fall notwendiger Verteidigung darf der Pflichtverteidiger ohne Entpflichtung durch das Gericht der Verhandlung auch dann nicht fernbleiben, wenn er sein Wahlmandat zuvor niedergelegt hat. Verkennt ein als Wahlverteidiger bestellter Rechtsanwalt, der sein Mandat niedergelegt hat, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger, und erscheint er daraufhin nicht zur Verhandlung, sodass nicht verhandelt werden kann, so sind ihm die hierdurch entstandenen Kosten aufzuerlegen (§ 145 StPO) (OLG Köln StRR 2011, 82 [Ls.]).
Mehrere Pflichtverteidiger
Die Beiordnung mehrerer Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann gefordert, wenn entweder aufgrund der außergewöhnlichen Schwierigkeit bzw. des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrensstoffes oder der außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten (OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517). Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt z.B. in Betracht, wenn es sich um ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren handelt und auf Grund der Anklage auch eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf dem Spiel steht (OLG Düsseldorf NJW 2010, 391 = NStZ 2010, 2311) oder wenn der Verfahrensstoff nur durch ein arbeitsteiliges Vorgehen zweier Verteidiger ausreichend beherrscht werden kann (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nur für die Verhandlungstage, an denen der erste Pflichtverteidiger verhindert ist, ist nicht möglich. Auch ist die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers allein zu dem Zweck, eine gegenseitige Vertretung der beiden Verteidiger in der Hauptverhandlung zu ermöglichen, nicht gerechtfertigt. Der bestellte Pflichtverteidiger kann sich lediglich bei einer nur vorübergehenden Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG Hamm NStZ 2011, 235 = StRR 2011, 25 = StV 2011, 660).
Rechtsmittel
Die Anfechtung der außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers wird durch § 305 StPO nicht grds. ausgeschlossen (OLG Köln NStZ 2010, 653). Die Entscheidung des Vorsitzenden ist jedoch durch das Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbar, da dem Vorsitzenden ein weiter, nur auf fehlerhafte Beurteilung überprüfbares Ermessen zusteht (OLG Köln, a.a.O.). Weder der Angeklagte noch sein Wahlverteidiger sind jedoch durch die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger beschwert und können die Beiordnung daher nicht anfechten (OLG Köln, a.a.O.). Auch einem entpflichteten Pflichtverteidiger steht grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Rücknahme seiner Bestellung zu. Eine Ausnahme gilt bei Vorliegen eines groben und schwerwiegenden Verfahrensfehlers oder bei Vorliegen von Willkür (LG Stuttgart StRR 2010, 442 [Ls.]). Der Angeklagte kann die Aufrechterhaltung einer Verteidigerbestellung gegen seinen Willen mit der Beschwerde anfechten (KG StV 2010, 63). Ebenso steht dem Pflichtverteidiger, der mit dem einschränkenden Zusatz bestellt wurde, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes erfolge, steht ein Beschwerderecht zu (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2009, 348 = JMBl NW 2009, 128).
Praxishinweis:
Eine bis zur Anklageerhebung nicht beschiedene Beschwerde gegen die Versagung einer Beiordnung durch den nach §§ 141 Abs. 4, 2. Halbsatz i.V.m. § 126 Abs. 1 StPO zuständigen Richter ist nach Anklageerhebung als Antrag auf Beiordnung zu behandeln, über den nunmehr der Vorsitzende des erkennenden Gerichts zu befinden hat (OLG Celle NStZ-RR 2010, 381).
Rechtsmittelverzicht
Der Rechtsmittelverzicht eines unverteidigten Angeklagten ist, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, unwirksam (OLG Naumburg, Beschl. v. 19.09.2011 - 2 Ws 245/11).
Rückwirkende Bestellung
Eine rückwirkende nachträgliche Beiordnung kommt nicht in Betracht (st.Rspr. der OLG, vgl. u.a. KG NStZ 2007, 663 m.w.N.), weil die Bestellung eines Pflichtverteidigers in erster Linie der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten dient, die nachträglich für einen abgeschlossenen Verfahrensabschnitt nicht mehr herbeigeführt werden kann (vgl. z.B. auch noch KG, Beschl. v. 14. 7. 2010 - 4 Ws 77-78/10, insoweit nicht in StRR 2010, 384; vgl. auch LG Koblenz, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 Qs 59/10, JurionRS 2010, 19414). Eine rückwirkende Beiordnung ist auch dann nicht zulässig, wenn dies der Korrektur eines vorangegangenen Versäumnisses, etwa einer zeitnahen Entscheidung über einen rechtzeitig gestellten Beiordnungsantrag dienen würde, wenn es insoweit an einer rechtzeitigen Antragstellung in jedem Fall fehlt (OLG Köln, Beschl. v. 27. 7. 2010 - 2 Ws 456/10, JurionRS 2010, 22271). Der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet es, dass über einen Antrag des Verteidigers auf Beiordnung zeitnah entschieden wird (OLG Stuttgart StraFo 2010, 465 = StRR 2011, 64; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 86 = StRR 2011, 2 [Ls.] = StV 2011, 658 für Beiordnung im Revisionsverfahren; LG Dresden StV 2011, 666). Unterlässt der Vorsitzende eine solche Entscheidung und entscheidet dann dennoch den Rechtszug abschließend in der Hauptsache, so kann dies einen Verstoß gegen den Grundsatz des fair trial" (Art. 20 Absatz 3 GG, Art. 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK) darstellen (OLG Stuttgart, a.a.O.). Die LG gehen teilweise davon aus, dass über einen Pflichtverteidigerbeiordnungsantrag vor Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO zu entscheiden ist. Wird ein vorliegende Antrag übersehen, kann ggf. auch noch nach Rechtskraft der Antrag beschieden werden (u.a. LG Halle StraFo 2010, 149 = StRR 2010, 82 [Ls.] = StV 2011, 667; LG Kassel VA 2010, 157; LG Stuttgart StRR 2009, 226).
Strafvollstreckungsverfahren
Im Vollstreckungsverfahren wird ein Pflichtverteidiger weiterhin nur unter einschränkenden Voraussetzungen beigeordnet. Der Umstand, dass einem Untersuchungsgefangenen nach der gesetzlichen Neufassung in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen (OLG Köln NStZ-RR 2010, 326). Auch allein die Tatsache, dass ein Verurteilter der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, reicht nicht aus, um die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung im Strafvollstreckungsverfahren zu begründen. Kann jedoch ein psychisch instabiler Verurteilter die schwerwiegenden ausländer- und strafvollstreckungsrechtlichen Konsequenzen seines Antrags nach § 456a StPO nicht erfassen, ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich (OLG Oldenburg StraFo 2010, 105). Auch, wenn die Strafvollstreckungskammer im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung erwägt, auf Grund eines gutachterlichen Ergebnisses abweichend von der Stellungnahme einer JVA zu entscheiden, so indizieren diese widerstreitenden Ausführungen, dass die Sachlage nicht einfach gelagert ist und daher ist dem Verurteilten ein Verteidiger beizuordnen ist (OLG Hamm StRR 2009, 403 [Ls.]). Schließlich gebietet die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls dann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung umfassend mit diesem fachkundig auszuwertenden psychiatrischen Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen hat. Dies gilt im besonderen Maße, wenn Gegenstand der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die Frage ist, ob die weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (OLG Celle, Beschl. v. 20. 9. 2011 2 Ws 242/11 m.w.N.; s. zu den Fragen eingehend Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1217a ff.). Auch für ein Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtMG kann in analoger Anwendung des § 140 Abs. StPO ggf. die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten sein (OLG Jena NStZ 2010, 525 zugleich auch zur Zuständigkeit für die Bestellung). Das OLG Schleswig geht davon aus, dass die Frage der Beiordnung im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist (OLG Schleswig SchlHA 2010, 230 [Dö/Dr], das bei einem therapiewilligen Untergebrachten die Beiordnung abgelehnt hat).
Praxishinweis:
Ein Pflichtverteidiger kann nicht für das gesamte Maßregelvollstreckungsverfahren bestellt werden, sondern nur für den einzelnen Verfahrensabschnitt (§§ 67e StGB; 141; 463 StPO) (OLG München StraFo 2009, 527 = StRR 2009, 442 [Ls.]; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28. 1. 2010, 1 Ws 17/10).
Umfang der Bestellung
Erfolgt im Rahmen eines Hauptverfahrens die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wirkt diese auch für das eine Bildung einer Gesamtstrafe betreffende Nachverfahren fort, da die zur Beiordnung führenden Gründe insoweit in aller Regel auch bei der Gesamtstrafenbildung von Relevanz sein können (KG NStZ-RR 2011, 86; OLG Köln StV 2011, 219 [Ls.]). Die Pflichtverteidigerbestellung im Ausgangsverfahren erstreckt sich nach Auffassung des OLG Oldenburg - entgegen der h.M. - nicht auf das Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag (OLG Oldenburg StraFo 2009, 242 = NStZ-RR 2009, 208). Die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung lehnt eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf die Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren ab (vgl. dazu die Zusammenstellung der Rspr. bei Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV Rn. 16 ff.; vgl. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1308 und Burhoff ZAP F 22 R, S. 673, 674 und aus neuerer Zeit OLG Rostock RVGreport 2011, 423 = AGS 2011, 486 = StraFo 2011, 378 = RVGprofessionell 2011, 159 = StV 2011, 656). Die Pflichtverteidigerbestellung umfasst auch die Vertretung des Angeklagten in einer nach Einspruch gegen den Strafbefehl folgenden Hauptverhandlung (OLG Celle StraFo 2011, 291 = NStZ-RR 2011, 295 (LS) = VRR 2011, 399 = JurBüro 2011, 481 = StV 2011, 661; OLG Düsseldorf AGS 2008, 343 = RVGreport 2008, 351 = StraFo 2008, 441 = JurBüro 2008, 587; OLG Köln AGS 2009, 481 = NStZ-RR 2010, 31 = StRR 2010, 68; OLG Oldenburg StraFo 2010, 430 = AGS 2010, 491 = RVGprofessionell 2010, 211 = NStZ-RR 2010, 391 = VRR 2011, 39 = RVGreport 2011, 24; unzutreffend a.A.: LG Aurich RVGprofessionell 2009, 189 = VRR 2010, 79 = StRR 2010, 116).
Praxishinweis
Die Vertretung des Angeklagten durch den Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung gem. § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO setzt eine wirksam erteilte Vertretungsvollmacht voraus. Die ihm als Wahlverteidiger zuvor erteilte Vertretungsvollmacht erlischt mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger (OLG München VRR 2010, 393 = StRR 2010, 322 [Ls.]).
Verfahren der Bestellung
Grds. muss der Beschuldigte vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers anzuhören. Ist das nicht geschehen, ist die dennoch erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben. Das gilt aber nicht, wenn der Beschuldigte eine ihm eingeräumte Möglichkeit zur Anhörung nicht wahrgenommen hat (OLG Schleswig SchlHA 2010, 228 [Dö/Dr]).
Zeitpunkt der Bestellung
Die Einholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens ist für das Verfahren von zentraler Bedeutung und wegweisend für die Frage einer möglichen Anklageerhebung, so dass es der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, schon in Stadium des Ermittlungsverfahrens und nicht erst nach einer möglichen Anklageerhebung einen Verteidiger beizuordnen (AG Eckernförde VA 2011, 57 [Ls.]). Ein Antrag nach Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO) gestellter Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtverteidigers kann nicht abgelehnt werden. Über den Antrag ist ggf. auch noch nach Abschluss des Verfahrens zu entscheiden (LG Oldenburg StraFo 2010, 384 = StRR 2010, 347).
Zuständigkeit, Bestellung
Gemäß § 141 Abs. 4 StPO entscheidet über die Bestellung des Verteidigers der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Das ist, wenn die Bestellung für die Begründung der Revision begehrt wird, regelmäßig der Vorsitzende des letzten Tatgerichts, der zu entscheiden hat, ob dem Angeklagten für die Begründung der Revision ein Verteidiger zu bestellen ist (vgl. zuletzt KG, Beschl. v. 14.07.2010 - 4 Ws 77-78/10, insoweit nicht in StRR 2010, 384; Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Rdn. 6 m.w.N.). Hier liegt jedoch die Besonderheit vor, dass der Angeklagte die Revision bereits begründet und das Landgericht die Akten dem Kammergericht übersandt hat. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende des Revisionsgerichts über den Antrag zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 1997, 48, 49; KG, a.a.O.).
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