aus StRR 2013, 284 = VRR 2013, 287
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR/VRR für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR/VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg
Das BMJ hat im November 2011 einen Referentenentwurf zu einem 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG) vorgelegt, der neben wesentlichen Änderungen/Neuerungen/Modernisierungen der KostO in Art. 18 des vorgeschlagenen Gesetzes auch Änderungen im RVG enthielt (vgl. dazu StRR 2012, 14 = VRR 2012, 18 und Burhoff RVGreport 2012, 42). Nach einem in meinen Augen ein wenig zähen Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucks. 17/11471), in dem die Bundesländer ein Paket geschnürt haben mit gleichzeitig vorgesehenen Änderungen im Bereich der Prozesskosten- und Beratungshilfe (vgl. dazu BT-Drucks. 17/11472), was zur Anrufung des Vermittlungsausschusses geführt hat, ist das 2. KostRMoG nach Einigung von Bund und Ländern über eine größere Entlastung der Länder im PKH-Bereich dann endlich endgültig im Bundesrat am 5. 7. 2013 verabschiedet worden. Das Gesetz ist am 29. 7. 2013 im BGBl. veröffentlicht worden und damit nach Art. 50 des Gesetzes am 1. 8. 2013 in Kraft getreten. Die nachfolgenden Ausführungen stellen die wesentlichen Änderungen im Paragrafenteil, soweit die Verfahren nach den Teilen 4 und 5 VV RVG betroffen sind , und in den Teilen 4 und 5 VV RVG vor. Sie basieren u.a. auf den Ausführungen in RVGreport 2012, 42 und in RVGreport 2012, 359 = StRR 2012, 373 = VRR 2012, 364.
Eine ganz wesentliche Änderung durch das 2. KostRMoG ist die Anhebung der Betragsrahmen(vgl. dazu BT-Drucks. 17/11471, S. 149). Diese sind in Straf- und Bußgeldverfahrens um ca. 19 % erhöht worden. Die Erhöhung orientiert sich an der Entwicklung des Index der tariflichen Monatsverdienste der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich seit 2004. Bei den neuen Betragsrahmen sind die einzelnen Gebühren grds. auf volle 10 gerundet worden. Zum Teil sind dadurch die Mindestgebühren zwar stärker erhöht worden, was aber durch entsprechende Abrundungen bei den Höchstgebühren ausgeglichen worden ist. Die Höchstgebühren bei den Gebührenrahmen mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) sind um genau 25 % erhöht worden. Zu den Auswirkungen, die die Erhöhungen auf die anwaltlichen Gebühren haben, folgendes
Beispiel (wegen weiterer Beispiele RVGreport 2012, 42 und Hansens RVGreport 2013, 256)
Rechtsanwalt R verteidigt im vorbereitenden Verfahren sowie im ersten Rechtszug vor dem LG mit einem Hauptverhandlungstag, es wird Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren ist der Angeklagte inhaftiert.
Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
|||
bis 31. 7. 2013 |
ab 1. 8. 2013 |
bis 31. 7. 2013 |
ab 1. 8. 2013 |
|
1. Nr. 4100 VV RVG (Grundgebühr) |
165,00 |
200,00 |
132,00 |
160,00 |
2. Nr. 4104 VV RVG (Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren) |
140,00 |
165,00 |
112,00 |
132,00 |
3. Nr. 4112 VV RVG (Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren) |
155,00 |
185,00 |
124,00 |
148,00 |
4. Nr. 4114 VV RVG (Terminsgebühr Hauptverhandlung LG) |
270,00 |
320,00 |
216,00 |
256,00 |
5. Nr. 4130, 4131 VV RVG (Verfahrensgebühr für die Revision) |
631,25 |
753,75 |
505,00 |
603,00 |
Summe: |
1.361,25 |
1.623,75 |
1.089,00 |
1.299,00 |
Differenz: |
262,50 = 19,28 % |
104,00 = 19,28 % |
Auch im Straf- bzw. Bußgeldverfahren können Wertgebühren anfallen, und zwar im Strafverfahren nach Nrn. 4142, 4143, 4144, 4145, 4146 VV RVG und im Bußgeldverfahren nach Nr. 5116 VV RVG. Daher haben die Wertgebührentabellen auch für Verteidiger Bedeutung, und zwar die des § 13 RVG für den Wahlanwalt und die § 49 RVG für den beigeordneten bzw. bestellten Rechtsanwalt, also i.d.R. den Pflichtverteidiger.
Die Tabellen der §§ 13, 49 RVG sind durch das 2. KostRMoG geändert worden. In der Tabelle des § 13 Abs. 1 RVG sind zur Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse die Gebührenbeträge angehoben worden (vgl. dazu BT-Drucks. 17/11471, S. 266 und BT-Drucks. 17/13735, S. 14.). Auf der untersten Stufe beträgt die (Mindest)Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500,00 jetzt 45,00 . Außerdem hat man die nachfolgenden Erhöhungen angehoben und die Staffelung der Wertstufen. Schließlich ist der bisherige Mindestbetrag der Gebühr (§ 13 Abs. 2 RVG) von 10,00 auf 15,00 angehoben worden. Ebenso wie die Tabelle des § 13 Abs. 1 RVG hat das 2. KostRMoG auch die den bestellten bzw. beigeordneten Rechtsanwalt betreffende Tabelle des § 49 RVG geändert. In Zukunft werden die Gebührenbeträge nicht schon ab einem Gegenstandswert von über 3.000,00 , sondern erst ab einem Wert von über 4.000,00 gedeckelt. Darüber hinaus sind die Gebührenbeträge angehoben worden. Beibehalten hat man aber die höchste Gebührenstufe des Gegenstandswertes. Bei Werten von über 30 000,00 erhöhen sich damit nach wie vor die Gebührenbeträge anders als beim Wahlanwalt - nicht mehr.
Das 2. KostRMoG hat den früheren § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG, der regelte, dass der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern konnte, aufgehoben. Grund dafür ist, dass es sich bei dieser Regelung um eine Regelung der Frage nach dem Vorliegen verschiedener Angelegenheiten bei mehreren Rechtszügen handelte, die in § 15 RVG an sich systemwidrig angesiedelt war. Demgemäß ist diese Regelung entfallen und durch eine neue Nr. 1 in § 17 RVG ersetzt worden, wonach das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug als verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind.
Hinweis:
Es sind also mehrere Rechtszüge, wie z.B. das erstinstanzliche und das Berufungs- und Revisionsverfahren, verschiedene Angelegenheiten (s. BT-Drucks. 17/11471, S. 267; zum Rechtszug Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, demnächst 4. Aufl. 2014, Teil A: Rechtszug (§ 19), Rn. 485), in denen jeweils Gebühren anfallen können. Insoweit hat sich nichts geändert.
Folge der Aufhebung des § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG a.F. und der Neuregelung in § 17 Nr. 1 RVG n.F. ist eine ausdrückliche Klarstellung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG. Danach gehören die Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 VV RVG richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind, ausdrücklich zum Rechtszug. Das führt dazu, dass die Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen (Teil 4 und 5 VV RVG) und in sonstigen Verfahren (Teil 6 VV RVG) nach wie vor aufgrund des Pauschalcharakters der Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG, Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG und Vorb. 6.2 Abs. 1 VV RVG durch die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgegolten sind (zur Abrechnung von Beschwerdeverfahren Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn. 371 ff.; Burhoff RVGreport 2012, 12). Ohne diese Änderung hätte es insoweit Diskussionen geben können, die der Gesetzgeber vermeiden wollte (s. BT-Drucks. 17/11471, S. 268).
Die Regelung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a führt zur Erledigung einer Streitfrage. In Rechtsprechung und Literatur ist/war bislang die Frage umstritten, ob das Beschwerdeverfahren in der Strafvollstreckung (vgl. Vorbem. 4.2 VV RVG) eine besondere Angelegenheit ist, oder nicht (vgl. dazu eingehend Burhoff/Volpert, RVG, Vorb. 4.2 VV Rn. 35 ff.) und ob in diesem daher auch die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG entsteht oder nicht (vgl. zuletzt bejahend OLG Brandenburg RVGreport 2013, 268 = VRR 2013, 314 = StRR 2013, 300; OLG Braunschweig StraFo 2009, 220 = AGS 2009, 327 m. abl. Anm. Volpert = RVGreport 2009, 311; verneinend Burhoff/Volpert, RVG, Vorb. 4.2 VV Rn. 35 f. m. w. N. unter Hinweis auf die andere Regelung in Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 3 VV; Volpert AGS 2009, 327 zu OLG Braunschweig, a. a. O.; LG Düsseldorf AGS 2007, 352; Beschl. v. 1. 4. 2010 - 51 StVK 10/09 [zitiert nach Burhoff/Volpert a. a. O.]; AnwKomm-RVG/N. Schneider, RVG, 6. Aufl., VV Vorb. 4.2, VV 42004207 Rn. 34). Dieser Streit ist durch die Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG m.E. erledigt. Denn sind für Beschwerden besondere Gebührentatbestände vorgesehen wie für die Beschwerde in Strafvollstreckungssachen in Vorb. 4.2 VV RVG gehören die erbrachten Tätigkeiten ausdrücklich nicht zum Rechtszug und ist damit gleichzeitig auch eine (neue) eigene Angelegenheit gegeben (so auch N.Schneider NJW 2013, 1553, 1554).
Hinweis
In der entsteht unabhängig von der Formulierung in Vorb. 4.2 VV RVG Gebühren und nicht Vergütung - dann nach den allgemeinen Regeln auch die Nr. 7002 VV RVG (so jetzt auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 4.2 Rn. 8; s. auch Hansens RVGreport 2013, 268 in der Anm. zu OLG Brandenburg, a.a.O.).
Die Frage, ob im Straferfahren vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren bzw. im Bußgeldverfahren das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das sich anschließende gerichtliche Verfahren verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S. des § 17 RVG sind, war in Rechtsprechung und Literatur seit Inkrafttreten des RVG im Jahr 2004 heftig umstritten (vgl. dazu zum Strafverfahren Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Angelegenheiten (§§ 15 ff.) Rn. 90; Burhoff RVGreport 2007, 161; ders. RENOpraxis 2008, 2; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Einl. Vorb. 4 Rn. 2, jeweils m.w.N. aus Rspr. und Literatur; zum Bußgeldverfahren Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.,, VV Einl. Teil 5 Rn. 9 und bei Burhoff/Burhoff, a.a.O.). Der BGH hat vor kurzem gerade noch für das Bußgeldverfahren entschieden, dass von derselben Angelegenheit auszugehen ist (BGH AGS 2013, 56 StRR 2013, 118 = VRR 2013, 118 = JurBüro 2013, 187 = zfs 2013, 168 = RVGreport 2013, 105, jeweils m. abl. Anm. Hansens und abl. Anm. N. Schneider DAR 2013, 175 = RVGprofessionell 2013, 61). Diese Frage ist durch das 2. KostRMoG in § 17 Nr. 10a RVG für das Strafverfahren und in § 17 Nr. 11 RVG für das Bußgeldverfahren gegen die Rechtsprechung des BGH - ausdrücklich dahin entschieden worden, dass es sich um verschiedenen Angelegenheiten handelt. Der frühere Streit hat sich damit erledigt.
Hinweis
Der Rechtsanwalt/Verteidiger sollte, wenn ihm in Verfahren, in denen auf Grund der Übergangsregelung in § 60 RVG die Neuregelung noch nicht gilt (vgl. unten IV) noch die (früher) abweichende Ansicht aus Rechtsprechung und Literatur noch entgegengehalten wird, auf die gesetzliche Neuregelung verweisen. Die frühere abweichende Ansicht, die von derselben Angelegenheit ausging, ist nicht mehr haltbar.
Die Neuregelung hat (erhebliche) Auswirkungen, und zwar:
Das 2. KostRMoG hat in § 37 RVG, der die Gebühren in Verfahren vor den Verfassungsgerichten regelt, in Abs. 2 eine Änderung gebracht, die vor allem auch Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffen wird (vgl. zur Abrechnung von Verfassungsbeschwerdeverfahren s. Burhoff in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil D: Verfassungsbeschwerde, Abrechnung, Rn. 554 ff.; Burhoff RVGprofessionell 2010, 138;). Angehoben worden ist in § 37 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 RVG nämlich der Mindeststreitwert von 4.000,00 auf 5.000,00 . Das muss m.E. in der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zur Anhebung der Streitwerte führen, da diese bislang auf der Grundlage eines Mindeststreitwertes von nur 4.000,00 festgesetzt worden sind.
Es ist in der Vergangenheit ist immer wieder kritisiert worden, dass das RVG keine ausdrückliche Regelung für Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) enthielt. Die Vorschrift des § 37 RVG, die die Gebühren des Rechtsanwalt in Verfahren vor den Verfassungsgerichten regelt, erfasste nämlich nach allgemeiner Meinung nicht die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), wie z.B. die Menschenrechtsbeschwerde nach Art. 34 MRK (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 1; Burhoff/Burhoff, RVG, § 37 Rn. 1; Mayer in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 37 Rn. 22). Für sie galt auch nicht § 38 RVG, da dieser nur Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH regelt (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.; Burhoff/Burhoff, a.a.O.; Mayer/Kroiß/Mayer, a.a.O). Durch das 2. KostRMoG ist diese Lücke durch Aufnahme des (neuen) § 38a RVG geschlossen worden. Danach gelten in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV RVG entsprechend. Diese Regelung entspricht der Regelung für Verfahren vor dem BVerfG, die für Verfassungsbeschwerden anzuwenden ist (§ 37 Abs. 2 RVG) (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 9, 25 ff. und § 38a Rn. 25 ff; für eine analoge Anwendung des § 37 RVG schon nach früherem Recht Thienel in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 50 Rn. 7 f).
Bislang konnten die Pauschgebühren der §§ 42, 51 RVG nicht in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen nach §§ 312, 415 FamFG sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gewährt werden. In der BRAGO war das früher zwar in § 112 BRAGO vorgesehen, die entsprechende Regelung ist 2004 jedoch nicht in den Anwendungsbereich der §§ 42, 51 RVG übernommen worden, da die genannten Verfahren in § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG bzw. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht aufgeführt waren. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften haben Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. z.B. Burhoff/Burhoff, RVG, § 51 Rn. 4 m.w.N.; OLG Celle RVGreport 2009, 137 = AGS 2008, 548). Das 2. KostRMoG hat nun aber den Anwendungsbereich der §§ 42, 51 RVG auf Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen und auf Unterbringungsmaßnahmen Minderjähriger (Kindschaftssachen nach § 152 Nr. 6 und 7 FamFG) erweitert.
Hinweis
Damit kann eine Pauschgebühr in Zukunft auch in allen Verfahren, für die sich die Gebühren nach Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG richten, festgestellt (§ 42 RVG) bzw. festgesetzt (§ 51 RVG) werden.
In der Vergangenheit war § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG formuliert, dass in Verfahren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV RVG Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen waren. Es war in § 58 Abs. 3 RVG allerdings nicht erläutert, was unter einem Verfahrensabschnitt zu verstehen war. Die Frage war/ist in Rechtsprechung und Literatur seit Inkrafttreten des RVG 2004 heftig umstritten (vgl. die Nachweise bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 58 Rn. 70; Burhoff/Volpert, RVG, § 58 Rn. 14 ff, jeweils m.w.N.). Zur Behebung dieses Streits ist § 58 Abs. 1 Satz 1 RVG neu gefasst worden (vgl. dazu BT-Drucks. 17/11471, S. 387 und BT-Drucks. 17/13537; S. 15 und 304). Es heißt dort jetzt, dass Zahlungen und Vorschüsse, die der Rechtsanwalt in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen sind. Diese Formulierung soll der Erledigung des o.a. Meinungsstreites dienen und gleichzeitig gewährleisten, dass auch die Frage geklärt ist, in welchen Bereich die sog. allgemeinen Gebühren (Nr. 4100 ff. VV RVG) einzuordnen sind: Die allgemeinen Gebühren sind der Angelegenheit zuzuordnen, in der sie entstanden sind.
Die Neuregelung hat folgende Auswirkungen: Angerechnet werden kann nach der Neuregelung nur noch eine Zahlung oder ein Vorschuss, die/der in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit geleistet worden sein muss. Handelt es sich also um verschiedene Angelegenheiten, wie z. B. das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren und das Berufungs- oder Revisionsverfahren, die Strafvollstreckung oder das (gesamte) Wiederaufnahmeverfahren, besteht keine Anrechnungsmöglichkeit (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 808; u.a. AnwKomm-RVG/Fölsch/N. Schneider, a.a.O., § 58 Rn. 43 ff.; Burhoff/Volpert, RVG, § 58 Abs. 3 Rn. 13).
Hinweis:
Für die Praxis von Bedeutung ist, dass das nach der ausdrücklichen gesetzlichen Änderung durch das 2. KostRMoG in § 17 Nr. 10a im Strafverfahren (vgl. dazu I, 3)in Zukunft auch für das vorbereitende und das gerichtliche Verfahren bzw. nach der Einfügung des § 17 Nr. 11 RVG im Bußgeldverfahren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren gilt (vgl. dazu oben I, 4). Gerade an dieser Stelle hatte sich in der Vergangenheit der Streit in Rechtsprechung und Literatur ergeben (vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG, § 58 Abs. 3 Rn. 13 ff.).
Beispiel:
Der Rechtsanwalt ist zunächst Wahlanwalt. Er trifft mit dem Beschuldigten eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG), wonach dieser für das Ermittlungsverfahren ein Pauschalhonorar in Höhe von 3.000,00 zahlen soll. Der Beschuldigte zahlt das Pauschalhonorar. Im gerichtlichen Verfahren wird der Rechtsanwalt dann gem. § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Da das vorbereitende Verfahren nach § 17 Nr. 10a RVG (jetzt) eine eigene, vom gerichtlichen Verfahren verschiedene (Gebühren)Angelegenheit ist (vgl. oben I, 4), darf die für das vorbereitende Verfahren erfolgte Zahlung des Beschuldigten nicht auf den Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse auf Zahlung der gesetzlichen Gebühren für das gerichtliche Verfahren angerechnet werden (s. auch N. Schneider NJW 2013, 1553, 1556).
Hinweis:
Vermutlich wird sich in den Verfahren, in denen die durch das 2. KostRMoG erfolgte Änderung des § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG aufgrund der Übergangsregelung in § 60 RVG (s. unten IV) (noch) nicht gilt, der frühere Streit fortsetzen. Das hat zur Folge, dass sich Verteidiger/Rechtsanwälte noch länger mit der Problematik, wie der Begriff des Verfahrensabschnitts zu verstehen ist, werden auseinander setzen müssen (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 58 Rn. 64; Burhoff/Volpert, RVG, § 58 Rn. 14 ff.). In diesen Altfällen sollte aber, wenn noch die alte Fassung des § 58 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F. angewendet werden soll, auf die Neuregelung in Satz 1 hingewiesen und so versucht werden, ggf. auch in diesen Verfahren eine Angleichung an den gültigen Gesetzeszustand zu erreichen.
Umstritten war für die bis zum 31. 7. 2013 geltende Fassung des § 58 Abs. 3 RVG, ob mit der Regelung auch erreicht werden soll, dass der Rechtsanwalt, der zunächst als Wahlverteidiger und später als Pflichtverteidiger tätig geworden ist, insgesamt nicht mehr an Gebühren erhalten soll, als er erhalten würde, wenn er bis zum Schluss Wahlverteidiger geblieben wäre. Die wohl überwiegende Auffassung ging davon aus, dass bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung zu berücksichtigen sei, dass der Pflichtverteidiger neben den vollen Pflichtverteidigergebühren zusammen mit den bereits erhaltenen Zahlungen und Vorschüssen nicht mehr erhält, als ihm als Wahlverteidigervergütung zustehen würde (AnwKomm-RVG/Fölsch/N. Schneider, a.a.O., § 58 Rn. 77; Burhoff/Volpert, RVG,, § 58 Abs. 3 Rn. 36) In der Rechtsprechung (OLG Hamm JurBüro 1979, 71) wurde demgegenüber aber z. T. in Kauf genommen, dass der Rechtsanwalt in bestimmten Fällen mehr als die Wahlverteidigervergütung erhält. Dieser Streit ist durch die Einfügung eines Satz 4 durch das 2. KostRMoG in § 58 Abs. 3 RVG im Sinne der h.M. erledigt. Nach diesem neuen Satz 4 ist nämlich, wenn die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die Höchstgebühren eines Wahlanwalts sind, auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen (vgl. auch N Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte: Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG), Rn. 317 ff.). Durch diese ausdrückliche Regelung wird erreicht, dass der Rechtsanwalt nicht mehr als die Wahlverteidigergebühren erhält (so auch schon zur früheren Rechtslage AnwKomm-RVG/Fölsch/N. Schneider, § 58 Rn. 77; Burhoff/Volpert, RVG, § 58 Abs. 3 Rn. 36 m. w. N.; OLG Jena RVGreport 2010, 24 = Rpfleger 2010, 107 = StRR 2010, 199). Unter Höchstgebühren sind schon sprachlich die Rahmen(höchst)gebühren nach § 14 RVG zu verstehen. Eine ggf. nach § 42 RVG gewährte Pauschgebühr bleibt außer Betracht.
Aufgrund von Änderungen in der StPO bzw. durch Neuregelungen im IRG sehen die Verfahrensordnungen inzwischen auch Bestellungen bzw. Beiordnungen von (Zeugen)Beiständen nicht nur durch das Gericht vor, und zwar in den § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO bzw. § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 68b StPO sowie in § 87e i. V. m. § 53 IRG im Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 87 ff. IRG). Bei diesen Änderungen bzw. Neuregelungen ist übersehen worden, dass der Vergütungsanspruch der Beistände gegen die Staatskasse nach § 45 Abs. 3 RVG voraussetzt, dass der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist und damit z.B. für den von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand schon vom Wortlaut her nicht gilt (vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 44, 45, 50]) Rn. 1479). Einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erlangte dieser also allenfalls über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift (LG Düsseldorf StRR 2012, 400 m. Anm. Burhoff = RVGreport 2013, 226; inzidenter auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. 5. 2012 III 1 Ws 126/12, JurionRS 2012, 20128). Entsprechendes galt für den Fall der Bestellung durch das Bundesamt für Justiz nach §§ 87e, 53 IRG, da eine § 45 Abs. 5 RVG entsprechende Regelung für das Bundesamt für Justiz fehlt (s. dazu Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 44, 45, 50], Rn. 1500 und Burhoff/Volpert, RVG, Vorb. 6.1.1 VV Rn. 12). Das gilt auch für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG, da eine § 51 Abs. 3 RVG entsprechende Regelung ebenfalls nicht in das RVG aufgenommen worden ist (Burhoff/Volpert, a.a.O).
Diese Lücken sind seit dem 1. 8. 2013 durch das 2 KostRMoG und die darauf zurück gehenden Neuregelungen in § 59a RVG geschlossen, und zwar wie folgt:
Die Änderungen in den Teilen 4 und 5 VV RVG sind nicht so wesentlich wie in den übrigen Teilen des Vergütungsverzeichnisses. Der Gesetzgeber hat sich auch mit Klarstellungen und Klärung von in der Literatur seit Inkrafttreten des RVG entstanden Streitfragen begnügt, weitere strukturelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind darüber hinaus die Anhebung der Betragsrahmen (vgl. oben I, 1), die zu einer nicht unerheblichen, allerdings längst überfälligen Anhebung der Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen führen werden.
In Rechtsprechung und Literatur war in der Vergangenheit das Verhältnis der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG zur jeweiligen Verfahrensgebühr nicht eindeutig geklärt. Teilweise ist unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zur Grundgebühr Nr. 4100VV RVG und den dort beschriebenen eigenen Abgeltungsbereich der Grundgebühr (dazu BT-Dr. 15/1971, S. 222) die zum früheren Recht m.E. zutreffende Auffassung vertreten worden, dass die/eine Verfahrensgebühr erst entsteht, wenn der Abgeltungsbereich der Grundgebühr überschritten worden ist (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn. 20; KG RVGreport 2009, 186 = StRR 2009, 239 = AGS 2009, 271) Teilweise ist man aber auch davon ausgegangen, dass die Grundgebühr immer neben der/einer Verfahrensgebühr entsteht, da es sich bei dieser um eine Betriebsgebühr handle (insbesondere AnwKomm-RVG/N.Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn. 22; AG Berlin-Tiergarten RVGreport 2009, 395 = StRR 2009, 237 = AGS 2009, 322). Der Gesetzgeber hat sich im 2. KostRMoG für die letzte Auffassung entschieden. In Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4100VV RVG ist nämlich der Passus eingefügt worden: neben der Verfahrensgebühr. Damit ist klargestellt, dass die Grundgebühr den Charakter einer Zusatzgebühr hat, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert (BT-Drucks. 17/11471, S. 281).
Mit dieser Regelung ist das gesetzgeberische Anliegen, das 2004 mit der Einführung der Grundgebühr verfolgt worden ist (s. BT-Dr. 15/1971, S. 222), deutlich (er) zum Ausdruck gebracht. Das hat zur Folge, dass die o.a. Auffassung in Zukunft nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und in allen Fällen mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die jeweilige Verfahrensgebühr entstehen. Es entsteht also für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten, was auch aus der Formulierung in Vorb. 4 Abs. 2 VV RVG einschließlich der Information - folgt. Außerdem entsteht jeweils daneben auch eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Diese honoriert den zusätzlichen Aufwand, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt (BT-Drucks. 17/11471, S. 281). Die Grundgebühr ist damit im Grunde eine besondere Verfahrensgebühr, die das Betreiben des Geschäfts durch besondere Einarbeitungstätigkeiten des Rechtsanwalts honoriert.
Hinweis:
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die jeweilige Verfahrensgebühr entstehen also immer nebeneinander.
Die Neuregelung, die dazu führt, dass Grundgebühr und Verfahrensgebühr nun immer nebeneinander anfallen, hat m.E. aber nichts daran geändert, dass die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG einen eigenen Abgeltungsbereich hat und nach der Ergänzung durch das 2. KostRMoG auch behalten hat, was durch die Begründung zur Neuregelung noch deutlicher wird als in der Vergangenheit (BT-Drucks. 17/11471, S. 281). Das wiederum hat Auswirkungen auf die Bemessung der Grundgebühr und vor allem der daneben anfallenden jeweiligen Verfahrensgebühr (so auch N. Schneider/Thiel AGS 2012, 105, 108; N. Schneider/Thiel, a.a.O., § 3 Rn. 1132 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4100-4101 Rn. 9). Denn die Tätigkeiten, die vom Abgeltungsbereich der Grundgebühr erfasst werden, können bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nicht (noch einmal) herangezogen werden. Das wird in der Praxis aber i.d.R. nur dann Auswirkungen haben, wenn das Mandat noch in der Einarbeitungsphase endet. Denn dann wird im Zweifel der zusätzliche Aufwand durch die Einarbeitung, der von der Nr. 4100 VV RVG abgegolten wird, überwiegen und dazu führen, dass die Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG geringer zu bemessen ist als bei einer Mandatsbeendigung in späteren Verfahrensphasen. Als Faustregel wird man davon ausgehen können, dass die Verfahrensgebühr umso geringer ist, je früher das Mandant endet (s. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O).
Beispiel:
Der Beschuldigte B ruft bei Rechtsanwalt R an und teilt mit, dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig sein soll. Er bittet R, ihn zu verteidigen. R sagt das zu und fordert den B auf, einen Vorschuss von 500,00 zu zahlen. Inzwischen werde er Akteneinsicht beantragen. Nach erfolgter Akteneinsicht werde ein Besprechungstermin vereinbart werden. B überlegt sich dann jedoch, lieber einen ihm auch empfohlenen Spezialisten zu beauftragen. Er meldet sich deshalb am anderen Tag bei R und kündigt das Mandat. R, der bis dahin lediglich einen Akteneinsichtsantrag gestellt hat, überlegt nun, wie er bei der Abrechnung die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG bemisst.
Diese Konstellation ist einer der wenigen Fälle, in denen die oben dargestellten Auswirkungen bei der Bemessung der Gebühren zum Tragen kommen. R hat hier noch nicht mehr als einen erste Akteneinsichtsantrag erbracht. Der gehört aber noch zu den Einarbeitungstätigkeiten, die von der Grundgebühr abgegolten werden (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn. 22 ff.). Das bedeutet, dass damit für den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG keine Tätigkeiten, die darüber abzurechnen wären, zur Verfügung stehen. Daher wird diese je nach der Bedeutung des Verfahrens, den Einkommens- und Vermögensverhältnisses des B wahrscheinlich im unteren Rahmenbereich anzusetzen sein. Ggf. ist sogar nur die Mindestgebühr entstanden.
In der Rechtsprechung und in der Literatur war bald nach Inkrafttreten des RVG 2004 die Frage umstritten, ob die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG auch dann entsteht, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt und die Sache gem. § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird. Das ist von der h.M. (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn. 16; Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 88; AnwKomm-RVG/N.Schneider, a.a.O. VV 4141 Rn. 19 ff., jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung) zutreffend bejaht worden. A.A. waren zunächst nur Hartmann (Kostengesetze, 41. Aufl., Nr. 4141 VV RVG, Rn. 4), das AG München (JurBüro 2007, 84) und das AG Osnabrück (RVGreport 2008, 190). Dann hat sich aber auch der BGH in die Diskussion eingeschaltet und sich gegen die h.M. entschieden und der Mindermeinung angeschlossen (vgl. NJW 2010, 1209 = AGS 2010, 1 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 70 = VRR 2010, 38 = StRR 2010, 109 m. Abl. Anm. Burhoff = JurBüro 2010, 132 = DAR 2010, 235 = JurBüro 2010, 228 m. abl. Anm. Kotz).
Der 2. KostRMoG hat diese Streitfrage im Sinne h.M. entschieden und damit dem BGH (a.a.O.) eine Absage erteilt. In Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG ist nämlich das Wort Verfahren durch Strafverfahren ersetzt worden. Dazu wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471, S. 282) - zutreffend - darauf hingewiesen, dass die Regelung der Nr. 4141 VV RVG dem Zweck diene, den Anreiz zu erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen solle. Diesem Zweck trage die Gebühr aber auch dann Rechnung, wenn sich ein Bußgeldverfahren anschließt, von dem man nicht absehen kann, ob es später überhaupt noch gerichtlich anhängig sein wird. Auch stehe nicht fest, ob in dem Bußgeldverfahren derselbe Anwalt die Verteidigung übernimmt. Deshalb sei entsprechend der überwiegenden Auffassung in der Literatur das Strafverfahren losgelöst von dem anschließenden Bußgeldverfahren zu betrachten. Damit wird in Zukunft in diesen Fällen wieder die Nr. 4141 VV RVG abgerechnet werden können.
Beispiel
Nach einem Verkehrsunfall ermittelt die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des unerlaubten
Entfernens vom Unfallort. Das Verfahren wird eingestellt und an die
Verwaltungsbehörde abgegeben, die nun noch das Bußgeldverfahren
wegen eines Verstoßes gegen § 5 StVO (Falsches Verhalten beim
Überholen) betreibt.
Im Strafverfahren sind für den Rechtsanwalt/Verteidiger die Gebühren Nr. 4100 VV RVG (Grundgebühr), die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV RVG) und für die (unterstellte) Mitwirkung bei der Einstellung des Strafverfahren die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden. Nach dem neuen Wortlaut der Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG reicht die Einstellung des Strafverfahrens aus, die vom BGH (a.a.O.) verlangte Erledigung des gesamten Verfahrens ist nicht erforderlich. Außerdem entstehen, da es sich beim Bußgeldverfahren nach § 17 Nr. 10b VV RVG um eine vom Strafverfahren verschiedene Angelegenheit handelt, die Gebühren nach Teil 5 VV RVG. Es entsteht aber, da es sich um denselben Rechtsfall handelt, nach der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG nicht noch einmal eine Grundgebühr. Entstehen kann im Bußgeldverfahren aber, wenn dieses eingestellt wird und der Verteidiger daran mitgewirkt hat, die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG.
Die Literatur (u.a. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 32, Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn. 30; AnwKomm-RVG/N.Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn. 107 ff.) und teilweise auch die Rechtsprechung (AG Darmstadt AG 2008, 344) haben schon in der Vergangenheit eine entsprechende Anwendung der Regelung der zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG auf die Fälle befürwortet, in denen das Gericht nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO nach Beschränkung des Einspruchs des Angeklagten gegen den Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze u.a. mit Zustimmung des Angeklagten durch Beschluss entscheidet (a.A. OLG Frankfurt RVGreport 2008, 428 = AGS 2008, 487 = StRR 2009, 159 = VRR 2009, 80, jeweils m. abl. Anm. Burhoff; wegen weiterer Nachw. s. Burhoff/Burhoff, a.a.O). Dies hat das 2. KostRMoG in einer neuen Ziff. 4 der Anm. 1 zu Nr. 4141 VV RVG aufgegriffen. Danach steht dem Verteidiger, der nach Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe an der Zustimmung des Mandanten zur Entscheidung ohne Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren mitwirkt und wenn das Verfahren durch Beschluss endet, eine Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG zu.
Hinweis:
Offen ist damit aber immer noch die Frage, ob die Nr. 4141 VV RVG auch dann entsteht, wenn sich Verteidiger, Gericht und Staatsanwaltschaft über den Erlass eines Strafbefehls verständigen, so dass gegen den dann erlassenen Strafbefehl kein Einspruch eingelegt wird (befürwortet u.a. von Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 34).
In der Vergangenheit nicht geregelt war im RVG der Fall, dass der Privatkläger seine Privatklage nach Eröffnung des Hauptverfahrens zurück nimmt. Die Regelung in Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 2 VV RVG, wonach im Fall der Nichteröffnung des Hauptverfahrens eine Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, betrifft nur den Vertreter des Privatbeklagten. Die Rücknahme der Privatklage durch den Privatkläger seine Privatklage nach Eröffnung des Hauptverfahrens Fall hat das 2. KostRMoG dadurch geregelt, dass in Nr. 4141 Anm. 1 VV RVG ein Satz 2 angefügt worden ist, wonach die Nr. 3 auf den Beistand oder Vertreter eine Privatklägers entsprechend anzuwenden [ist], wenn die Privatklage zurückgenommen wird.
In der Literatur ist zu der früheren Fassung der Nr. 4141 VV RVG davon ausgegangen worden, dass bei Einstellung im Privatklageverfahren neben einer Gebühr Nr. 4141 VV RVG ggf. auch noch die Einigungsgebühr nach Nr. 4147 VV RVG entstehen kann (AnwKomm-RVG/N.Schneider, a.a.O., VV 4141 VV Rn. 53 m.w.N). Das hat das 2. KostRMoG geändert. Es ist nämlich in die Anm. 2 zu Nr. 4141 VV RVG ein Satz 2 eingefügt worden, wonach die Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG nicht neben der Verfahrensgebühr Nr. 4147 VV RVG anfallen kann. Hintergrund dieser (Neu)Regelung ist, dass beide Vorschriften letztlich demselben Zweck dienen, eine Doppelhonorierung des Rechtsanwalt aber insoweit nicht angezeigt ist (BT-Drucks. 17/11471, S. 282). Deshalb stellt Anm. Abs. 2 Satz 2 zu Nr. 4141 VV RVG klar, dass beide Gebühren nicht nebeneinander entstehen können.
Für diese Änderung gilt:
In der Vergangenheit ist auf die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG die Regelung nach § 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG angewendet worden. Das bedeutete, dass sich auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG erhöhte, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen vertreten hat, was im Strafverfahren namentlich bei Vertretung mehrerer Nebenkläger in Betracht kommen konnte. Dies hat das 2. KostRMoG geändert. In Nr. 4141 Anm. 3 Satz 3 VV RVG ist jetzt ausdrücklich bestimmt, dass eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG nicht zu berücksichtigen ist. Das entspricht der (neuen) Regelung in VV 1006 Anm. 1 Satz 3 (BT-Drucks. 17/13537, S. 15).
Hinweis:
Der Wegfall der Erhöhung der Nr. 4141 VV RVG im Fall der Vertretung mehrerer Personen ist allerdings nicht einsichtig, da der Sinn und Zweck der Nr. 1008 VV RVG Abgeltung von Mehraufwand infolge der Beteiligung mehrere Personen - gerade auch in diesen Fällen greift.
Nach der Anm. 2 zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG, die grds. für Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Verteidigers im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen anfällt (s. dazu die Kommentierung zur Nr. 4142 VV RVG bei Burhoff/Burhoff, RVG), entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gegenstandswert einen Bagatellwert nicht überschreitet. Der ist früher bei 25,00 angesetzt worden. Das 2. KostRMoG hat ihn zur Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf 30,00 angehoben (BT-Drucks. 17/11471, S. 282).
Hinweis:
Tätigkeiten im Hinblick auf die Einziehung solcher geringwertiger Gegenstände müssen über § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung der konkreten Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem der Rechtsanwalt/Verteidiger tätig geworden ist, geltend gemacht werden (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn. 17).
Vorb. 5 Abs. 4 VV RVG regelt, wann dem Rechtsanwalt für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Kostenfestsetzung und der Zwangsvollstreckung Gebühren nach den Vorschriften des Teil 3 VV RVG zustehen. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Vorb. 4 Abs. 5 VV RVG. Durch das 2. KostRMoG ist in Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV RVG klargestellt (worden), dass das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen in Bußgeldsachen der Erinnerung oder Beschwerde beim Kostenansatz und in der Kostenfestsetzung gleichstehen, die Gebühren sich also nach Nr. 3500 VV RVG richten. Das ist in der Vergangenheit von einigen AG (AG Gießen AGS 2012, 466; AG Viechtach AGS 2012, 467 m. teilw. abl. Anm. N. Schneider ) anders gesehen worden, die die Nr. 3100 VV RVG angewendet haben.
Hinweis:
Werden verschiedene Festsetzungsbescheide angegriffen, liegen mehrere Angelegenheiten vor (N. Schneider AGS 2012, 469 in der Anm. zu AG Viechtach a.a.O., das die a.A. vertreten hat).
Auch bei der im Bußgeldverfahren entstehenden Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG ist in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG der Passus eingefügt worden: neben der Verfahrensgebühr. Damit ist auch für das Bußgeldverfahren klargestellt, dass die Grundgebühr den Charakter einer Zusatzgebühr hat, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert (BT-Drucks. 17/11471, S. 281.) und Grundgebühr und jeweilige Verfahrensgebühr immer neben einander entstehen (vgl. oben II, 2).
Im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren entsteht nach h.M. (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 5.1.3 Rn. 7; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorb. 5.1.3 VV Rn. 5) keine Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG. Zwar handelt es sich nach § 17 Nr. 13 RVG um eine zum vorausgegangenen Verfahren verschiedene Angelegenheit (Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 5. Aufl., § 17 Rn. 56) und ist anders als in Vorb. 4.1.4 VV RVG das Entstehen der Grundgebühr auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die h.M. (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 5.1.3 Rn. 7; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorb. 5.1.3 VV Rn. 5, jeweils m.w.N ) hat aber in dem bis zum 31. 7. 2013 in Vorb. 5.1.3 VV RVG enthaltenen Verweis auf die Gebühren dieses Abschnitts einen Verweis nur auf die Gebühren dieses Unterabschnitts 3 gesehen, wodurch die in Unterabschnitt 1 geregelte Grundgebühr in Nr. 5100 VV RVG nicht erfasst sei (Burhoff RVGreport 2013, 2, 5; so auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 5.1.3 Rn. 6). Ganz unbestritten war das allerdings nicht. N. Schneider (AnwKomm-RVG /N. Schneider, a.a.O.), VV Vorb. 5.1.3 Rn. 7) wollte nämlich unter Hinweis auf die pauschale Verweisung dennoch eine Grundgebühr gewähren. Die Frage hat sich jetzt aber auf jeden Fall durch eine mit dem 2. KostRMoG erfolgte Klarstellung erledigt. Denn nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG wird in Vorb. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG jetzt ausdrücklich auf die Gebühren dieses Unterabschnitts verwiesen, was nur auf den Gliederungsabschnitt Unterabschnitt 3 zu beziehen ist (vgl. BT-Drucks. 17/13537, S. 15). Damit ist die in Unterabschnitt 1 geregelte Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nicht erfasst
Wegen der Anhebung der sog. Bagatellgrenze in Nr. 51156 VV RVG von 25,00 auf 30,00 wird verwiesen auf die Ausführungen bei II, 4.
Die für die Praxis vor allem im Hinblick auf die Anhebung der Betragsrahmen (vgl. oben I, 1) wichtige Frage, welches Recht in bei Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 1. 8. 2013 bereits laufenden Straf- und Bußgeldsachen anwendbar ist, richtet sich nach der Übergangsregelung in § 60 RVG. Bei ihr handelt es sich um die allgemeine Übergangsregelung, § 61 RVG hatte nur Bedeutung in Zusammenhang mit dem Übergang von der BRAGO zum RVG am 1. 7. 2004. in welchen Angelegenheiten noch nach altem Recht abzurechnen ist und wann bereits die Neufassung des RVG auf der Grundlage der Änderungen/Ergänzungen des 2. KostRMoG gilt, richtet sich also nach § 60 RVG.
Grds. anzuwenden ist beim Wahlanwalt § 60 Abs. 1 RVG (dazu allgemein auch Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Übergangsvorschriften (§§ 60 f.), Rn. 1340 ff.):
Beispiel:
Der Verteidiger wird vom Beschuldigten im Februar 2013 mit der Verteidigung zunächst nur im vorbereitenden Verfahren beauftragt. Nach Eingang der Anklage beim AG am 5. 8. 2013 beauftragt der Beschuldigte den Verteidiger auch mit der weiteren Verteidigung im gerichtlichen Verfahren.
Für die Abrechnung gilt:
Für den Pflichtverteidiger/beigeordneten Rechtsanwalt gilt ebenfalls die allgemeine Regelung aus § 60 Abs. 1 RVG , dass es auf den Zeitpunkt der Bestellung/Beiordnung ankommt (dazu Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Übergangsvorschriften (§§ 60 f.), Rn. 1344 ff. m.w.N.).
Beispiel
Im vorstehenden Beispiel wird der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren am 5. 8. 2013 vom AG als Pflichtverteidiger bestellt.
Die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidiger richten sich insgesamt nach neuem Recht. Für die Wahlanwaltsgebühren gelten allerdings die Ausführungen zum vorstehenden Beispiel (zu den PKH-Fällen Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Übergangsvorschriften (§§ 60 f.), Rn. 1347 ff. m.w.N).
In Rechtsmittelverfahren gilt:
Beispiel:
Der Angeklagte ist am 25. 7. 2013 vom AG verurteilt worden. Der Verteidiger erhält unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung den Auftrag, Berufung einzulegen.
Wird die Berufung noch im Juli beim AG eingereicht, gilt altes Recht. Wird die Berufung hingegen erst im August eingereicht, berechnet sich die Vergütung nach neuem Recht. Der frühere Auftrag ist unbeachtlich (Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Übergangsvorschriften (§§ 60 f.), Rn. 1360 ff. m.w.N).
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