Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus StRR 2013, 328

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu Untersuchungshaftfragen aus den Jahren 2009 - 2012

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, Richter am OLG a.D., Münster/Augsburg

Wir haben in StRR 2009, 9 über die Rechtsprechung in U-Haft-Fragen aus den Jahren 2006 bis 2008 berichtet. Der nachfolgende Beitrag schließt daran an und stellt die die seitdem ergangene neuere Rechtsprechung zur Untersuchungshaft zusammenstellen. Er beschränkt sich wegen der Vielzahl der Entscheidungen der (Ober)Gerichte zu Untersuchungshaftfragen aber auf die für die Praxis bedeutsamsten Fragen. Stand der Zusammenstellung ist Mai 2013.

I. Akteneinsicht und Untersuchungshaft

Die Auswirkungen einer ggf. nicht oder nicht ausreichend gewährten Akteneinsicht auf die Untersuchungshaft spielen in der Praxis ggf. eine erhebliche Rolle (vgl. dazu Herrmann, Untersuchungshaft, Rn. 360 ff. m.w.N. aus der Rspr.; ders., StRR 2009, 4, 9). Wird nicht oder ausreichend Akteneinsicht gewährt, ist der Haftbefehl ggf. aufzuheben (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 167 f.). Darauf hat auch noch einmal das AG Halle/Saale hingewiesen. Wird dem Verteidiger nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt, kann das Gericht auf die Tatsachen und Beweismittel, die deshalb nicht zur Kenntnis des Beschuldigten gelangten, eine Haftentscheidung nicht stützen. Ein Haftbefehl ist daher aufzuheben (§§ 147, 120 StPO) (AG Halle/Saale StV 2013, 166 = StRR 2012, 356 m. Anm. Burhoff). Das OLG Stuttgart geht allerdings, was m.E. zumindest zweifelhaft ist, davon aus, dass sich im Beschwerdeverfahren der Betroffene den durch die Akteneinsicht seines Pflichtverteidigers gewonnenen Erkenntnisstand zurechnen lassen muss. Es sei daher unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" auch ausreichend, den Wahlverteidiger darüber zu informieren, dass der Pflichtverteidiger des Beschuldigten bereits Akteneinsicht erhalten hat. Eine Aufhebung des Haftbefehls wegen einer dem Wahlverteidiger nicht rechtzeitig gewährten Akteneinsicht und eines damit einhergehenden Verstoßes gegen das Recht des Beschuldigten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sei dann nicht veranlasst (OLG Stuttgart NStZ 2011, 599StRR 2011, 276 m. abl. Anm. Herrmann).

II. Allgemeine Voraussetzungen der U-Haft

Das KG weist (allgemein) darauf hin, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft (§ 112 StPO) nicht zu fragen ist, ob diese angeordnet werden kann, sondern ob ihre Verhängung – als ultima ratio – wegen überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend geboten ist (KG StRR 2013, 356).

1. Dringender Tatverdacht

Der für den Erlass eines Haftbefehl nach §§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche „dringende“ Tatverdacht ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., 2012, § 112 Rn. 5 m.w.N.; s. auch Burhoff, EV, Rn. 2851 ff ). Der dringende Tatverdacht kann nicht auf eine voraussichtlich unverwertbare Aussage gestützt werden (OLG Dresden StraFo 2012, 185). Auch auf Vermutungen kann der dringende Tatverdacht nicht beruhen (KG StRR 2010, 354; LG Dresden StV 2013, 163).

2. Haftgründe

a) Flucht (§ 112 Abs. 1 Nr. 1 StPO)

Begibt sich ein ausländischer Beschuldigter in Kenntnis des gegen ihn in Deutschland geführten Ermittlungsverfahrens in sein Heimatland, ist er flüchtig i.S. des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wenn sein Verhalten von dem Willen getragen ist, sich dauernd oder länger dem Strafverfahren zu entziehen. Reist er dagegen mit Rückkehrwillen zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in sein Heimatland, ist er auch dann nicht flüchtig, wenn die Wirkung der Unerreichbarkeit für die deutschen Strafverfolgungsbehörden und das Gericht tatsächlich eintritt, weil sein Heimatland eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht an Deutschland zum Zwecke der Strafverfolgung ausliefert. Ernsthafte Rückkehrbemühungen stehen der Annahme entgegen, der ausländische Beschuldigte verbleibe im Ausland, um sich den Zugriffsmöglichkeiten der deutschen Justiz zu entziehen. Sie sprechen gegen das Vorliegen des für die Annahme einer Flucht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderlichen subjektiven Elements (Fluchtwillen) (KG StRR 2013, 163 (Ls.) = JurionRS 2013, 34343; vgl. auch noch KG StRR 2010, 354).

b) Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO)

Fluchtgefahr wird dann bejaht, wenn die gebotene Abwägung ergibt, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werden sich dem Verfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich der Verfahren stellen (u.a. KG StV 2012, 350 = StRR 2012, 155; Burhoff, EV, Rn. 2857 ff. m.w.N.; Herrmann, a.a.O.; Rn. 683 ff.). Ob Fluchtgefahr vorliegt oder nicht, erfordert die Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Das wird in der Praxis häufig übersehen, wenn meist z.B. nur auf die „hohe Straferwartung“ abgestellt wird (vgl. zur Abwägung u.a. KG StRR 2010, 354; OLG Hamm, Beschl. v. 5. 7. 2012 – III-3 Ws 159/12, JurionRS 2012, 1962; AG Backnang StRR 2013, 359 m. Anm. Burhoff).

Hinweis:

Es besteht bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe weder stets Fluchtgefahr noch kann bei einer (noch) zu verbüßenden Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ein ausreichender Fluchtanreiz grundsätzlich ausgeschlossen werden; maßgebend ist vielmehr stets die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (OLG Hamm, Beschl. v. 5. 7. 2012 – III-3 Ws 159/12, JurionRS 2012, 19621; ähnlich KG StV 2012, 350 = StRR 2012, 155 [keine schematische Beurteilung]; OLG Celle, Beschl. v. 22. 10. 2009 – 1 Ws 534/09, JurionRS 2009, 28232; vgl. aber OLG Hamm NStZ-RR 2010, 158).

Zur Fluchtgefahr i.S. des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist auf folgende Rechtsprechung hinzuweisen:

  • Auch wenn auf eine zu erwartende Strafe von 1 Jahr und 9 Monaten bereits mehr als 10 Monate Untersuchungshaft anzurechnen sind, geht von der Gesamtstraferwartung weiterhin ein ganz erheblicher Fluchtanreiz aus (OLG Jena, Beschl. v. 31. 7. 2012 - 1 Ws 291/12, JurionRS 2012, 19767; m.E. nicht haltbar).
  • Bei einer (noch) zu verbüßenden Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren ist ein ausreichender Fluchtanreiz grds. nicht gegeben. Hierbei kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an, so dass zu prüfen ist, ob eine bedingte Entlassung nach § 57 StGB in Betracht kommt (OLG Hamm NStZ-RR 2010, 158).
  • Bei einem Jugendlichen ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nur begründbar, wenn als Tatsache feststeht, dass soziale oder andere Bindungen nicht oder nur in so geringem Maße bestehen, dass ihnen fluchthinderndes Gewicht nicht zugesprochen werden kann (OLG Karlsruhe StraFo 2010, 206 = StRR 2010, 235). Auch bei einem erst 17 Jahre alten Beschuldigten lassen familiäre und schulische Bindungen eine Fluchtgefahr i.S.v. § 122 StPO entfallen, da ein Siebzehnjähriger sich altersbedingt in einer Phase der Ablösung vom Elternhaus befindet. Deshalb bieten ein intaktes Elternhaus und der weitere Schulbesuch keine ausreichende Gewähr, dass der Beschuldigte nicht aus einer kurzsichtigen Perspektive heraus versucht, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen (LG Berlin StraFo 2010, 420).
  • Wird gegen den Angeklagten Anklage wegen versuchten Mordes erhoben, ist die damit verbundene Strafandrohung grds. geeignet, eine Fluchtgefahr zu begründen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Angeklagten seit längerer Zeit über den Tatvorwurf informiert ist, ohne dass ihn dies dazu veranlasst hätte, sich dem Verfahren zu entziehen (LG Koblenz StV 2011, 290).
  • Allein der Umstand, dass jemand – sei es auch als Ausländer - seinen Wohnsitz im Ausland hat und demgemäß über keine tragfähigen sozialen Bindungen im Inland verfügt, vermag eine Fluchtgefahr i.S. des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht zu begründen (LG Aurich NStZ-RR 2011, 219 = StV 2011, 290; ähnlich LG Oldenburg StV 2011, 34 für Litauen). Fluchtgefahr wird sich auch nicht mit Sprachkenntnissen und Auslandsbeziehungen des Beschuldigten begründen lassen, wenn es sich um einen Geschäftsmann handelt. der die Auslandskontakte im Rahmen seiner geschäftlichen Betätigung schon mehrere Jahre vor der Zeit der ihm vorgeworfenen Taten geknüpft und seither unterhalten hat (KG StRR 2013, 356).
  • Fluchtgefahr kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil der im Ausland wohnende Angeklagte ankündigt, zur Hauptverhandlung nur nach vorheriger Zusicherung einer Strafaussetzung zur Bewährung anzureisen. Ein Haftbefehl nach §§ 112 ff. StPO kann nämlich nicht als Vorwegnahme eines zu erwartenden Haftbefehls wegen Nichterscheinens in der Hauptverhandlung nach § 230 Abs. 2 StPO ergehen (OLG Oldenburg StV 2011, 420).
  • Wird die Fluchtgefahr u.a. damit begründet, dass der Beschuldigte in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat, liegt darin kein Verstoß gegen das EU-Diskriminierungsverbot (LG Kleve NStZ-RR 2011, 342). Es ist auch keine unzulässige Diskriminierung und kein Verstoß gegen Art. 21 der Charta der Grundrechte der EU, die erheblichen Strafvollstreckungsvorteile, die sich niederländische Beschuldigte durch eine Ausreise in ihr Heimatland vor einer Verurteilung wegen eines Drogendeliktes sichern können, als den Fluchtanreiz erhöhend zu bewerten (OLG Oldenburg StV 2010, 255 m. Anm. Kirsch = NStZ-RR 2010, 177).
  • Allein der Umstand, dass die Ehefrau des Angeschuldigten aus Kroatien stammt und über die kroatische Staatsangehörigkeit verfügt, rechtfertigt die Annahme einer Fluchtgefahr auch bei einer hohen Straferwartung nicht (AG Backnang StRR 2013, 359 m. Anm. Burhoff; zu familiären Bindungen s. auch OLG Bremen, Beschl. v. 14. 3. 2013, Ausl. A 6/13 für die Anordnung der Auslieferungshaft).
  • Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) kann bestehen, wenn der Angeschuldigte wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens (hier: des Werbens in Deutschland für Mitglieder einer terroristischen Vereinigung im Ausland - Al Qaida -) mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen hat und wenn er nicht über ausreichende Bindungen, die den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken könnten, Insoweit reicht allein der Umstand, dass seine Ehefrau, die ihn erst vor kurzem aus der Wohnung gewiesen hat, nunmehr offenbar bereit ist, ihn wieder bei sich aufzunehmen, nicht aus (BGH, Beschl. v. 3. 4. 2013, AK 6/13, JurionRS 2013, 33643).
  • Der Erlass eines Haftbefehls zur Zustellung eines Strafbefehls ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn im Verfahren der derzeitige Aufenthaltsort des Angeklagten nicht genügend aufgeklärt ist. (LG Berlin, Beschl. v. 12. 5. 2011 – 533 Qs 162/10).
  • Hat sich der Beschuldigte dem Verfahren immer gestellt, lässt sich mit einem Verteidigerwechsel Fluchtgefahr nicht begründen (OLG München StraFo 2013, 114).
  • Der Beschuldigte, der sich bewusst durch Manipulationen tatsächlicher Art (z.B. durch Vorlage erschlichener bzw. falscher ärztlicher Atteste) in einen Zustand der Verhandlungs- bzw. Vollstreckungsunfähigkeit versetzt oder diese vortäuscht, entzieht sich dem Verfahren i.S.v. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (OLG Hamm, Beschl. v. 22. 2. 2011 - III-4 Ws 54/11, JurionRS 2011, 34267).
  • Für die Anordnung von Auslieferungshaft wegen Fluchtgefahr (§ 16 IRG) bedarf es konkreter Anhaltspunkte, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, dass sich die verfolgte Person ihrer Auslieferung eher entziehen als sich für das Verfahren zur Verfügung halten wird. Ausgehend von der Höhe der verhängten Strafe oder Straferwartung ist eine Gesamtbetrachtung der weiteren Umstände vorzunehmen. Gründe für die Annahme der Fluchtgefahr können sich aus dem Auslieferungsersuchen selbst ergeben. Besitzt der Verfolgte im ersuchten Staat hinreichend gefestigte familiäre oder soziale Bindungen kann dies der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstehen. . Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht schon allein deshalb gerechtfertigt, weil keine Auslieferungshindernisse bestehen und die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, dem Auslieferungsersuchen stattzugeben (OLG Bremen, Beschl. v. 14. 3. 2013, Ausl. A 6/13).
c) Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)

Die für den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) erforderliche konkrete Gefahr der Verdunkelung setzt voraus, dass die potentielle Verdunkelungshandlung objektiv (noch) geeignet ist, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Daran fehlt es, wenn die Beweise in einer Weise gesichert sind, dass der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nicht mehr mit Erfolg behindern könnte, wie z.B. durch ein vom Gericht für glaubhaft erachtetes richterliches Geständnis sowie richterlich protokollierte Aussage der Geschädigten, die das erstinstanzliche Gericht für uneingeschränkt glaubhaft erachtet hat (KG, Beschl. v. 11. 7. 2012 - 4 Ws 73/12, JurionRS 2012, 30626). Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr kann nicht damit begründet werden, ein Angeschuldigter habe einen Mitangeschuldigten gebeten, sich auf sein Recht zu schweigen zu berufen. Dieses Verhalten stellt sich eben so wenig als „unlauter“ im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StPO dar, wie die ohne Druck gegenüber einem Zeugen geäußerte Aufforderung, sich auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen (OLG Frankfurt StV 2010, 583). Die Verdunkelungsgefahr lässt sich auch nicht allein aus der Eigenart des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts ableiten. Denn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr setzt bestimmte Tatsachen bzw. bestimmte Handlungen voraus, die den Verdacht der prozessordnungswidrigen Einwirkung auf Beweismittel begründen. Das Delikt ist aber keine "bestimmte Tatsache" in diesem Sinn, sondern nur der Vorwurf, der von den Ermittlungsbehörden gegen den Beschuldigten erhoben wird und der erst noch im Verfahren gegen den Beschuldigten erwiesen werden soll (OLG Hamm, Beschl. v. 14. 1. 2010 - 2 Ws 347/09, JurionRS 2010, 11303). Auch reicht die bloße Fortwirkung einer früheren Verdunkelungshandlung für die Annahme einer noch bestehenden Verdunkelungsgefahr grundsätzlich nicht aus (OLG Naumburg StraFo 2010, 112).

d) Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 StPO)

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass die fortgesetzte bzw. wiederholt begangene Anlasstat zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt hat, wobei bei einer wiederholten Tatbegehung der erforderliche Schweregrad grds. bei jeder einzelnen Tat vorliegen muss. Erforderlich sind daher Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweisen, wobei bei der Bewertung insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens von Bedeutung sind. Es muss sich, da die Katalogtaten ohnehin schon schwerwiegende Taten sind, um solche handeln, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad aufweisen. Beurteilungsmaßstab hierfür ist insbesondere der Unrechtsgehalt der Tat, welcher sich anhand der Kriterien, die auch bei der Strafzumessung eine Rolle spielen, festgestellt werden kann (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 86 [Ls.]).

Der für den Erlass eines Haftbefehls erforderliche Schweregrad ist jedoch bei Anlasstaten, durch die Vermögensschäden in Höhe von 1.000 bis 1.905 € verursacht worden sind, noch nicht erreicht (OLG Hamm StV 2011, 291 = NStZ-RR 2011, 124 [Ls.]). Eine für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu fordernde hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Straftatbegehung lässt sich nur schwer begründen, wenn es an einer Vorverurteilung wegen eines gleichgelagerten schwerwiegenden Delikts fehlt (OLG Frankfurt StV 2010, 583). Auch wenn nach der seit dem 1. 10. 2009 geltenden Fassung des § 112a StPO bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts auch Taten einzubeziehen sind, die Gegenstand anderer rechtskräftig abgeschlossener Verfahren waren, ist diese Beurteilung im Einzelnen an dem Schweregrad dieser früheren Taten und den entsprechenden Tatzeiten auszurichten (KG NStZ-RR 2010, 291 = StV 2010, 585 = StRR 2010, 243 [Ls.]). Wird einem Angeschuldigten die gemeinschaftliche gewerbsmäßige und bandenmäßige Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge sowie das Handeltreiben mit diesen vorgeworfen, so kann der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wegfallen, sofern infolge der Inhaftierung der weiteren Bandenmitglieder keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeschuldigte sein strafbares Verhalten (hier: zur Suchtfinanzierung) fortsetzt (OLG Düsseldorf StV 2010, 585). Ist der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren einer gefährlichen Körperverletzung dringend verdächtig, so kann auch ein früher vom Beschuldigten begangener (und bereits abgeurteilter) Totschlag die Wiederholungsgefahr i. begründen, wenn eine gefährliche Körperverletzung Durchgangsstadium zum Tötungsdelikt war. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Taten mehr als sechs Jahre liegen. Eine feste zeitliche Grenze, die die Wiederholungsgefahr zwingend entfallen ließe, gibt es nicht (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 86 [Ls.]).

Die Wiederholungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet werden (OLG Oldenburg StV 2012, 352 = StraFo 2012, 186). Um die Wiederholungsgefahr zu begründen, muss der Beschuldigte der Katalogtaten mindestens dringend verdächtig sein. Sind nicht alle Taten, die für die Feststellung der Wiederholungsgefahr von Bedeutung sind, Gegenstand des Verfahrens, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll, so muss das über die Haftfrage entscheidende Gericht den dringenden Tatverdacht bzgl. der verfahrensfremden Taten eigenverantwortlich prüfen ((OLG Hamm NStZ-RR 2013, 86 [Ls.]).

III. Beschleunigungsgrundsatz/Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der besonderen Form des haftrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK) spielt in der Rechtsprechung des BVerfG eine erhebliche Rolle (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn. 2881 ff.). Das BVerfG weist auf diesen und seine Bedeutung immer wieder hin (vgl. u.a. BVerfG StRR 2011, 246, Beschl. v. 4. 6. 2012 – 2 BvR 644/12, JurionRS 2012, 19277; Beschl. v. 17. 1. 2013 - 2 BvR 2098/12, StRR 2013, 228 m. Anm. Herrmann). Dabei steigen mit zunehmender Dauer des Verfahrens die Anforderungen an die Zügigkeit der Verfahrensbearbeitung, an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund sowie an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen. Das Beschleunigungsgebot gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (OLG Hamm StV 2013, 165 = StRR 2012, 236; OLG Koblenz, Beschl. v. 9. 10. 2010 - 1 Ws 569/10, JurionRS 2010, 43805). Es gilt auch dann, wenn sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft befindet und der Tatrichter davon absieht, die Justizvollzugsanstalt um die Notierung von Überhaft aufgrund des in seinem Verfahren erlassenen Untersuchungshaftbefehls zu ersuchen (OLG Hamm NStZ-RR 2012 = StRR 2012, 198). Die Anforderungen des Beschleunigungsgebots mindern sich nicht grundsätzlich deswegen, weil Gegenstand des Verfahrens Taten von hohem Gewicht sind und eine hohe Gesamtstraferwartung im Raum steht (BVerfG StV 2011, 31 = StraFo 2010, 461; StRR 2011, 246).

Hinweis:

Auch bei unvermeidbarer Überlastung eines Gerichts müssen Verfahren mit Untersuchungshaft zügig betrieben werden (BVerfG StRR 2011, 246).

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt i.Ü. für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (BVerfG StV 2011, 31 = StraFo 2010, 461; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. 16. 9. 2009 – III 3 Ws 362/09, JurionRS 2009, 31733).

Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfordert es, die notwendigen Ermittlungen mit der erforderlichen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten ohne vermeidbare und dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerungen herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft steigen außerdem auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund sowie an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen (BVerfG, Beschl. v. 4. 6. 2012 - 2 BvR 644/12, JurionRS 2012, 19277; Beschl. v. 17. 1. 2013 - 2 BvR 2098/12, StRR 2013, 228 m. Anm. Herrmann). Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen die Gerichte bei der Abwägung der Angemessenheit der Verfahrensdauer vorrangig auf objektive Kriterien wie die Komplexität der Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung abstellen (zur Fortdauer über sechs Monate hinaus bei Verdacht der Mitgliedschaft eines deutschen Staatsangehörigen in der Gruppierung "Islamische Bewegung Usbekistan" s. BGH NStZ-RR 2012, 10). Bei der Prüfung der Frage der Verhältnismäßigkeit (weiterer) U-Haft ist auch verfahrensfremde Untersuchungshaft eines früheren Verfahren anzurechnen/zu berücksichtigen, wenn zwischen diesem und dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft vollzogen wird, eine auch nur potentielle Gesamtstrafenfähigkeit besteht (OLG Naumburg StraFo 2012, 32 = StRR 2012, 402 [Ls.]). Zu würdigen sind außerdem die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die im Raum stehende konkrete Straferwartung und - für den Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe - das hypothetische Strafende (BVerfG, Beschl. v. 17. 1. 2013 - 2 BvR 2098/12, StRR 2013, 228 m. Anm. Herrmann). Der Pflicht zur beschleunigten Durchführung der Hauptverhandlung genügt das Gericht regelmäßig nicht, wenn es in dem jeweiligen Verfahren - ungeachtet einer möglichen mehrwöchigen Unterbrechung wegen Urlaubs - durchschnittlich nur ca. einen Sitzungstag pro Woche durchführt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht an einer nennenswerten Zahl von Verhandlungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend fördert (BVerfG, Beschl. v. 17. 1. 2013 - 2 BvR 2098/12, StRR 2013, 228 m. Anm. Herrmann). Der Beschleunigungsgrundsatz erfordert jedoch nicht, dass in einem Umfangsverfahren die Pflichtverteidiger ausgewechselt werden, wenn sich zwar der Beginn der Hauptverhandlung aufgrund der terminlichen Verhinderung der Verteidiger zwar - um wenige Wochen – verzögert, aber ein früherer Verhandlungstermin mit anderen Verteidigers aufgrund der erforderlichen Einarbeitung in die Verfahrensakten nicht gewährleistet werden kann (OLG Frankfurt am Main StV 2012, 612).

Hinweis:

Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht, kommt es nur auf die Tat an, die Gegenstand des Haftbefehls ist, nicht auch darauf, ob der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung für eine andere Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. OLG Naumburg NStZ-RR 2011, 123; vgl. auch schon OLG Hamm StV 1998, 553).

IV. Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht (§§ 121, 122 StPO)

1. Grundlage der Haftprüfung

Der Haftbefehl und die ihn später bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen, also auch die des Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO, dürfen nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden dürfen, die dem Beschuldigten vorher bekannt waren und zu denen er sich äußern konnte. Das führt im Haftprüfungsverfahren dazu, dass diesem nur der Haftbefehl zugrunde gelegt werden darf, der dem Beschuldigten ordnungsgemäß im Sinn des § 115 StPO bekannt gemacht worden ist. § 115 StPO ist grundsätzlich auch anzuwenden, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der geänderte Haftbefehl gegenüber dem bisherigen Haftbefehl eine zusätzliche Beschwer enthält, z.B. der Haftgrund geändert wird, sich die rechtliche Bewertung ändert oder sich die tatsächlichen Grundlagen geändert haben (OLG Hamm, Beschl. v. 13. 9. 2012 - III-1 Ws 469/12, JurionRS 2012, 27753; ähnlich OLG Koblenz NStZ-RR 2012, 93; vgl. aber OLG Oldenburg Nds.Rpfl. 2006, 329). Die Pflicht zur Verkündung eines (geänderten) Haftbefehls gilt unabhängig davon, ob der Ursprungshaftbefehl lediglich durch einen ergänzenden Beschluss geändert oder ob der alte Haftbefehl aufgehoben und durch einen neuen Haftbefehl ersetzt wird (OLG Koblenz, a.a.O.).

Hinweis:

Der Beschuldigte kann aber auf die mündliche Verkündung des Haftbefehls verzichten (OLG Hamm, a.a.O.).

2. Berechnung der „Sechs-Monats-Frist“

Die Zeit, in der sich ein vom Vollzug der U-Haft verschonter Heranwachsender in einer nicht geschlossenen Einrichtung zur Haftvermeidung aufgehalten hat, ist nicht in die Sechs-Monats-Frist einzurechnen (OLG Köln NStZ-RR 2011, 121). Die Zeit, in der ein Beschuldigter sich auf Grund eines Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO in der JVA befunden hat, ist nicht auf die „Sechs-Monats-Frist“ anzurechnen, wenn es sich in beiden Verfahren nicht um dieselbe Tat handelt, das Verfahren zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vielmehr auf einer Straftat aus dem Jahr 1994 beruht, während der Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO der Vorbereitung der Unterbringung wegen einer neuen Tat dient (OLG Köln, Beschl. v. 26. 11. 2010 - III-2 Ws 742/10, JurionRS 2010, 33509).

Durch die Erweiterung eines Haftbefehls wird die Sechs-Monats-Frist des  121 StPO nicht ohne weiteres erneut in Lauf gesetzt (vgl. OLG Karlsruhe StV 2011, 293; s. auch StV 2003, 517). Entsteht im weiteren Verlauf der Ermittlungen ein dringender Tatverdacht wegen einer anderen Tat, beginnt die Frist des § 121 StPO zu dem Zeitpunkt, an dem sich bei ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit der dringende Tatverdacht und somit die Möglichkeit einer Haftbefehlserweiterung erstmals ergeben hat. Dies gilt aber nur, wenn die weitere Tat, um die der Haftbefehl ergänzt wird, auch für sich allein den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigt (OLG Celle StraFo 2012, 138StV 2012, 421StRR 2012, 276 m. Anm. Herrmann).

Hinweis:

Wird eine begonnene Hauptverhandlung mit der Folge ausgesetzt, dass sie später neu durchgeführt werden muss, läuft die Frist des § 121 Abs. 1 StPO bei einem weiterhin inhaftierten Angeklagten erst von der Aussetzung an weiter. Die Aussetzung hat nicht zur Folge, dass das Ruhen der Frist rückwirkend entfällt (OLG Rostock, Beschl. v. 16. 9. 2009 - 2 HEs 6/09 I 4/09).

3. „Dieselbe Tat“ im Sinn des § 121 StPO

Die h. M. in der Rechtsprechung legt den Begriff „dieselbe Tat“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO weit aus (OLG München StraFo 2011, 394). Der Begriff umfasst danach alle Taten von dem Zeitpunkt an, in sie als tatsächlich bekannt in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (OLG Celle StraFo 2012, 138StV 2012, 421StRR 2012, 276 m. Anm. Herrmann; OLG München, a.a.O.; OLG Jena StV 2011, 748).

Hinweis:

Die Zurückhaltung von Tatvorwürfen durch die Staatsanwaltschaft zur Erlangung eines gesonderten Haftbefehls ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Taten ohne weiteres bereits Gegenstand eines parallel als Haftsache geführten Strafverfahrens hätten sein und abgehandelt werden können (OLG Dresden StV 2009, 366 = StV 2009, 537 = NJW 2010, 952).

4. Wichtiger Grund für Fortdauer der U-Haft

a) Allgemeines

Allgemein ist darauf zu achten, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft schon dann nicht gerechtfertigt ist, wenn hinreichend deutlich absehbar ist, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung weiterbetrieben werden kann, auch wenn bisher keine Verfahrensverzögerungen eingetreten sind (StV 2011, 749 = NStZ-RR 2012, 62). Auch dann, wenn nach einer Haftprüfung gem. §§ 121, 122 StPO die in Strafsachen gebotene Beschleunigung des Verfahrens missachtet wird, ein Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot ggf. auch schon vor Ablauf der weiteren Prüfungsfrist des § 121, 122 StPO aufzuheben ist (OLG Nürnberg StV 2011, 294 = StRR 2010, 443 [Ls.]). Allerdings kann nach der Rechtsprechung auch bei einer vermeidbaren, den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnenden Verfahrensverzögerung die Haftfortdauer gerechtfertigt sein, wenn die dadurch verursachte Verfahrensverlängerung in Relation zu dem bei wertender Betrachtung erforderlichen Zeitbedarf geringfügig ist und entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat als unerheblich angesehen werden kann (OLG Nürnberg StraFo 2011, 150 = StRR 2011, 238 m. Anm. Hunsmann). Nach Auffassung des OLG Jena kann auch trotz vermeidbarer schwerwiegender Verfahrensverzögerungen die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtmäßig sein, sofern die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO noch nicht abgelaufen ist; es sind dann allerdings erhöhte Anforderungen an die Art und die Intensität der Wiederholungsgefahr zu stellen (hochrangige Rechtsgüter, hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Tatbegehung) (vgl. OLG Jena StV 2011, 735m. abl. Anm. Tsambikakis).

b) Rechtsprechungs-ABC

Auf folgende Entscheidungen ist hinzuweisen:

  • Bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet wurde, ist als maßgeblich auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eröffnungsreife abzustellen (OLG Nürnberg StV 2011, 39; OLG Düsseldorf, Beschl. 16. 9. 2009 – III 3 Ws 362/09, JurionRS 2009, 31733). Eine vermeidbare Gesamtverzögerung des Verfahrens von knapp 14 Wochen ist erheblich, wenn das Verfahren bei sonst gleichem Verfahrensgang deutlich vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist mit einem Urteil hätte abgeschlossen werden können (OLG Nürnberg, a.a.O.).
  • Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (§ 121 StPO) kann angeordnet werden, wenn zwar einzelne Anklagepunkte seit längerer Zeit anklagereif waren und die Auswertung von Daten längere Zeit in Anspruch genommen hat, der Angeklagte jedoch erst zu einem späten Zeitpunkt Anlass zu freiheitsentziehenden Maßnahmen gegeben hat (BGH, Beschl. v. 3. 4. 2013, AK 6/13, JurionRS 2013, 33643).
  • Wegen eines besonderen Umfangs der Ermittlungen, wie z. B. wegen einer Einholung von psychiatrischen Gutachten, kann eine Zeitverzögerung in Bezug auf das Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft gerechtfertigt sein (§ 121 StPO). Schuldfähigkeitsgutachten dienen der Unterstützung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters. Wenn sich der Angeschuldigte zu einer Exploration durch einen psychiatrischen Sachverständigen trotz mehrfacher Nachfragen der Staatsanwaltschaft bei dem seinerzeitigen Pflichtverteidiger und Nachfrage bei dem Wahlverteidiger nicht bereit erklärt hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Begutachtung vor Fertigung der Anklageschrift nicht mehr angeordnet hat (OLG Hamm, Beschl. v. 17.05.2011 - III-1 Ws 218/11, JurionRS 2011, 19789).
  • Die Staatsanwaltschaft muss einen Sachverständigen in Haft- und Unterbringungssachen ständig auf die bestehende Haftsituation hinzuweisen, die zügige Gutachtenerstellung fortwährend kontrollieren und erforderlichenfalls gem. § 77 Abs. 2 StPO Ordnungsmittel gegen den Sachverständigen anzudrohen und festsetzen. Bloße mündliche Mahnungen, das Gutachten vorzulegen, genügen nicht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. 2. 2010 - 2 HEs 16/10, JurionRS 2010, 24880; zur Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes im Verfahren gegen einen gem. § 126a StPO einstweilig untergebrachten Beschuldigten durch die erheblich verspätete Beauftragung eines psychiatrischen Sachverständigen OLG Karlsruhe StraFo 2010, 113).
  • Eine Verzögerung des Verfahrens wegen Wahrnehmung prozessualer Rechte, die in den alleinigen Verantwortungsbereich des Angeschuldigten fällt, begründet nur dann die Aufrechterhaltung der U-Haft nicht, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht ihrerseits hierauf nicht sachgerecht reagiert haben. Nur in diesem Fall verlagert sich die Verzögerungsursache wieder in den Verantwortungsbereich der Justiz zurück (OLG Nürnberg wistra 2011, 478).
  • Je nach Sachlage kann bereits eine Zeitspanne von zwei Monaten als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu beanstanden sein (OLG Naumburg NStZ-RR 2011, 123). Im Beschwerdeverfahren können Verfahrensverzögerungen u.a. dadurch verursacht werden, wenn die Beschwerde nicht in der Dreitagesfrist des § 306 Abs. 2 StPO dem Beschwerdegericht vorgelegt wird (OLG Naumburg, a.a.O.).
  • Bestanden die nach der Festnahme der Angeklagten durchgeführten Ermittlungen der Polizei über einen Zeitraum von über sechs Wochen lediglich aus – im Ergebnis erfolglosen – allgemeinen kriminalpolizeilichen Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte, wie der Feststellung möglicher Betäubungsmittel-Abnehmer des Angeklagten, liegt eine vermeidbare und erhebliche Verfahrensverzögerung vor, durch die das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist (OLG Bamberg StV 2012, 363).
  • Sollen erst mehrere Monate nach der Festnahme des Beschuldigten für das Verfahren wesentliche Zeugen vernommen werden, obwohl weder die Komplexität der Rechtssache, noch die Vielzahl der beteiligten Personen, noch das Verhalten der Verteidigung dies rechtfertigen, genügt dies nicht den verfassungsrechtlichen Ansprüchen an die Zügigkeit der Bearbeitung in Haftsachen. Eine solche Verzögerung bei der Vernehmung der Zeugen wird auch nicht durch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Rechtshilfe gerechtfertigt, wenn sich im Ermittlungsverfahren bereits frühzeitig ergeben hat, dass zur hinreichenden Aufklärung des Tatvorwurfs Ermittlungen im Ausland notwendig werden (OLG Celle StraFo 2010, 196).
  • Entscheidet sich das nach § 202a Abs. 1 Hs. 1 StPO eine Eröffnung erwägende Gericht dazu, mit den Beteiligten in eine Erörterung einzutreten, weil es zutreffend davon ausgeht, dadurch eine Verfahrensförderung herbeiführen zu können (§ 202a S. 1 letzter Hs. StPO), kann darin grds. kein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz gesehen werden. Eine Erörterung nach § 202a S. 1 StPO muss sich dabei nicht auf eine Besprechung der Möglichkeiten und Umstände einer Verständigung im Hauptverfahren beschränken. Wird eine Erörterung des Verfahrensstandes nach § 202a S. 1 StPO durchgeführt, muss das Gericht dafür Sorge tragen, dass alle anstehenden Fragen beantwortet und greifbare Ergebnisse erzielt werden. Erörterungstermine sind daher so zu gestalten, dass im Anschluss umgehend über die Eröffnung entschieden und die Hauptverhandlung anberaumt werden kann. Dabei kann auch die Klarheit schaffende Feststellung, dass derzeit keine konsensuale Verfahrensgestaltung erreichbar ist, ein das Verfahren förderndes Ergebnis sein (OLG Nürnberg StV 2011, 750 =StRR 2011, 278 m. Anm. Burhoff).
  • Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen hat Vorrang vor gerichtlichen Bemühungen um eine Verfahrensverbindung. Das Beschleunigungsgebot wird daher verletzt, wenn wegen der Taten, wegen derer die Inhaftierung des Beschuldigten erfolgt ist, kurzfristig Anklage erhoben worden ist, aber über deren Zulassung mehr als sechs Monate nicht entschieden wird, weil es durch eine verfahrensfehlerhafte geplante Verbindung mit anderen Strafsachen immer wieder zu Verzögerungen gekommen ist (OLG Oldenburg StRR 2011, 167 = StV 2011, 421 [Ls.]).
  • Wird ein Heranwachsender zusammen mit inhaftierten Erwachsenen vor der Jugendkammer angeklagt, das Verfahren gegen die Erwachsenen dann abgetrennt und vor einer allgemeinen Strafkammer eröffnet, begründet die hierdurch erforderlich werdende Einarbeitungszeit zweier Kammern keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn sowohl die gemeinsame Anklage als auch die Trennung der verbundenen Sachen von sachlichen Erwägungen getragen und vertretbar sind (OLG Stuttgart JurionRS 2011, 18440 = Justiz 2011, 217).
  • Eine Untersuchungshaftfortdauer über 6 Monate hinaus kann jedenfalls dann nicht mit dem Umfang des gegen zahlreiche weitere Personen geführten Ermittlungsverfahrens rechtfertigt werden, wenn das Verfahren gegen den in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten schon Monate vor der Anklageerhebung abschlussreif war und abgetrennt werden konnte (OLG Oldenburg StraFo 2010, 198).
  • Das aus den Art. 5, 6 MRK folgende Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft, obwohl Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt wird, erst einen Monat später Anklage erhebt, das AG den ersten Hauptverhandlung dann erst mehr als drei Monate nach Eröffnung des Hauptverfahrens anberaumt und die Anordnung der Begutachtung des Angeklagten unterlässt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nach Aktenlage nicht fern lag (OLG Naumburg StraFo 2012, 266 = StV 2012, 242 [Ls.] = StV 2013, 165 [Ls.]).
  • Ist der Inhalt von Urkunden mit einem Umfang von mehr als 4.000 Blatt im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden, darf der Zeitraum, den die Verfahrensbeteiligten benötigen, um den Inhalt der Urkunden außerhalb der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen, bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt von Beratungszeiten, die für das Tatgericht etwa aufgrund von Anträgen der übrigen Verfahrensbeteiligten entstehen (BGH NStZ-RR 2013, 86).
  • Die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung, der annähernd drei Monate nach Eingang der Anklage liegt, ist in einer Haftsache — ohne nähere Begründung –insbesondere bei einem geständigen Angeklagten nicht hinnehmbar (OLG Naumburg StraFo 2011, 393).
  • Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt vor, wenn in einem Zeitraum von mehr als 29 Monaten durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat stattgefunden haben, wobei die durchschnittliche Länge der Termine jeweils nur wenige Stunden betrug und zahlreiche Termine nur weniger als eine Stunde dauerten (OLG Hamm NStZ-RR 2012 = StRR 2012, 198).
  • Werden anberaumte und durchgeführte Hauptverhandlungstermine nicht mit der gebotenen Stringenz vorbereitet und zur Verfahrensförderung genutzt, kann darin eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegen (OLG Dresden StRR 2011, 356).

5. Verfahrensfragen

a) Allgemeines

Die Haftprüfung durch das OLG findet nicht (mehr) statt, wenn ein auf Freiheitsstrafe erkennendes Urteil erster Instanz ergangen ist. Das gilt auch dann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung durch das Berufungsgericht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit aufgehoben und die Sache an das zuständige Gericht zurückverwiesen worden ist (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2010, 325 [Ls.]).

Ggf. sind im Haftprüfungsverfahren dienstliche Äußerungen der beteiligten Richter abzugeben. Dafür gilt: Wenn die verspätete Rückkehr einer Richterin aus dem Urlaub zur Aussetzung der Hauptverhandlung geführt hat, müssen die dienstlichen Erklärungen über die nicht rechtzeitige Rückkehr der Richterin so präzise sein, dass eine Beurteilung möglich ist, ob die gebotenen zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der mit einer Aussetzung der Hauptverhandlung notwendig verbundenen Verfahrensverzögerung ergriffen worden sind (OLG Hamburg StraFo 2010, 381 für Flugausfälle wegen eines Vulkanausbruchs).

b) Begründung der Entscheidung

Die Gerichte sind gehalten, sich in Haftfortdauerentscheidungen eingehend mit den einzelnen Voraussetzungen der Untersuchungshaft auseinandersetzen. Insbesondere müssen sie auf die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, auf die im Raum stehende konkrete Straferwartung und für den Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe auf das hypothetische Strafende eingehen. Dabei sind auch die Möglichkeiten der Anrechnung einer Freiheitsentziehung nach § 51 StGB sowie der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4. 6. 2012 - 2 BvR 644/12, JurionRS 2012, 19277; Beschl. v. 17. 1. 2013 - 2 BvR 2098/12, StRR 2013, 228 m. Anm. Herrmann).

c) Weiteres Verfahren

Hat das OLG bereits eine Haftprüfung nach §§ 121, 122 Abs. 1 StPO durchgeführt, die Haftfortdauer angeordnet und die Haftprüfung gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO befristet dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen, so ist dieses bis zum Ende des Übertragungszeitraums für die antragsgebundene Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zuständig sowie unabhängig davon zur laufenden Prüfung der Haftfrage von Amts wegen (zumindest) nach §§ 120 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 bis 3 StPO berufen und verliert seine Prüfungs- und Entscheidungskompetenz nicht bereits mit dem Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft, die Akten dem Oberlandesgericht zur Durchführung der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 Abs. 4 StPO vorzulegen (KG, Beschl. v. 6. 3. 2012 – (2) 131 HEs 1/11 (13/12), 2 Ws 83/12, JurionRS 2012, 30171).

V. Sonstige Fragen

1. Aufhebung des Haftbefehls

Gem. § 120 Abs. 3 StPO muss der Amtsrichter im Ermittlungsverfahren einen Haftbefehl aufheben, wenn dies die Staatsanwaltschaft beantragt. Das folgt aus der Stellung der Staatsanwaltschaft als "Herrin des Ermittlungsverfahrens“ (LG Amberg StV 2011, 421).

2. Haftbefehl und Hauptverhandlung

Während laufender Hauptverhandlung besteht bei einer Vielzahl von Anklagevorwürfen keine Verpflichtung, fortlaufend aufgrund von Zwischenergebnissen den Haftbefehl an die jeweilige Beweissituation anzupassen, solange Bestand und Vollzug des Haftbefehls nicht berührt werden (OLG Köln StRR 2012, 2 [Ls.] = NStZ-RR 2012, 125 [Ls.]).

Hinweis:

Über Haftprüfungsanträge während laufender Hauptverhandlung ist i.d.R. ohne Mitwirkung der Schöffen in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden (OLG Hamburg StraFo 2010, 383).

Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO bedarf jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung, aus der hervorgehen muss, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. Das Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe ersetzt das Erfordernis der Neufassung des Haftbefehls grundsätzlich nicht (OLG Hamm StRR 2012, 317; JurionRS 2012, 13582; Beschl. v. 5. 7. 2012 – III-3 Ws 159/12, JurionRS 2012, 19621; Beschl. v. 11. 12. 2012 - III - 5 Ws 353/12, JurionRS 2012, 31117).

3. Außervollzugsetzung des Haftbefehls

Auch bei einer hohen Straferwartung kommt eine Haftverschonung in Betracht, wenn das Verhalten des Angeklagten im Verfahren die Annahme zulässt, dass er sich dem weiteren Verfahren einschließlich einer etwaigen Strafvollstreckung stellen wird. Diese Annahme kann gerechtfertigt sein, wenn sich der auf freiem Fuß befindliche Angeklagte ungeachtet eines für ihn ungünstigen Verlaufes der Beweisaufnahme der weiteren Durchführung der Hauptverhandlung stellt und insbesondere ungeachtet des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe und Erlass eines Haftbefehls auch nach einer mehrstündigen, zum Zwecke der Urteilsberatung eintretenden Verhandlungspause erneut vor Gericht erscheint (KG StV 2012, 609). Auch ist die „Fluchtgefahr“ wegen einer hohen Strafandrohung bei einem Beschuldigten, der in Kenntnis der seit Jahren anhängigen Ermittlungen, nach Anordnung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen und in Kenntnis eines mit der Anklageerhebung angebrachten Haftbefehlsantrags der Staatsanwaltschaft keine Anstalten gemacht hat, sich dem Verfahren zu entziehen, mit der Eröffnung des Hauptverfahrens und der geplanten zeitnahen Terminierung der Hauptverhandlung nicht so hoch, dass Untersuchungshaft vollstreckt werden müsste. Das lässt sich auch nicht mit Sprachkenntnissen und Auslandsbeziehungen des Beschuldigten begründen, wenn es sich um einen Geschäftsmann handelt. der die Auslandskontakte im Rahmen seiner geschäftlichen Betätigung schon mehrere Jahre vor der Zeit der im vorgeworfenen Taten geknüpft und seither unterhalten hat (KG StRR 2013, 356). Wer jedoch wiederholt mit bedingtem Tötungsvorsatz "aus Jux" Leitpfosten von einer Autobahnbrücke auf die Fahrbahn wirft, handelt nicht vernunftgesteuert. Da eine weitere Tatwiederholung deshalb nicht sicher ausgeschlossen werden kann, kommt eine Verschonung von der mit dem Haftgrund der schweren Tat begründeten Untersuchungshaft gegen Auflagen nicht in Betracht (OLG Oldenburg StRR 2010, 163 [Ls.]).

Im Rahmen der Anordnung einer Sicherheitsleistung i.S. des § 116 Abs. StPO sind bei der Anordnung einer „Eigenhinterlegung" die ggf. aus einem Privatinsolvenzverfahren folgenden rechtlichen Wirkungen zu beachten. Dabei ist insbesondere von Belang, dass der Beschuldigte gehindert ist, aus eigenen Mitteln wirksam eine Sicherheit zu hinterlegen (BVerfG StV 2013, 96 = wistra 2013, 59StRR 2013, 33 m. Anm. Buhlmann). Wird die festgelegte Sicherheitsleistung ganz oder teilweise von Familienangehörigen aufgebracht, stellt dies ein zusätzlich stabilisierendes Moment dar, das den in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz mildert (OLG Zweibrücken StV 2011, 164).

Hinweis:

Der nicht vollzogene Haftbefehl wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht gegenstandslos; er bildet nach wie vor die Grundlage für die die Vollstreckung sichernden Haftverschonungsauflagen (KG NStZ 2012, 230 = StV 2011, 740 = StraFo 2011, 369 = StRR 2012, 72 m. Anm. Hunsmann).

4. Invollzugsetzung des Haftbefehls

Der Widerruf der Außervollzugsetzung eins Haftbefehls ist an enge Voraussetzungen geknüpft (BVerfG StV 2013, 94; vgl. dazu Herrmann StRR 2013, 12 ff.). Grds. kann aber auch ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil kann geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. StPO zu rechtfertigen. Erforderlich ist aber, dass die vom Gericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt hat, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht, und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. War dagegen zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der späteren Strafe zu rechnen, und hat der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen korrekt erfüllt und sich dem Verfahren gestellt, darf die Haftverschonung nicht widerrufen werden. Das gilt selbst dann, wenn der um ein günstiges Verfahrensergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausganges während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen gehabt hat und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 7. 8. 2012 – III 2 Ws 252/12, JurionRS 2012, 20961; zu allem auch BVerfG, a.a.O). Auch dann, wenn der Haftbefehl außer Vollzug bleibt, obwohl die StA die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anstrebt, kann er nicht allein deshalb in Vollzug gesetzt werden, weil das Urteil die Sicherungsverwahrung anordnet (OLG Zweibrücken StraFo 2012, 186).

Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich. Dies gilt auch für die (nachträgliche) Anordnung einer Sicherheitsleistung (OLG Frankfurt StV 2010, 586). Die engen Voraussetzungen gelten auch dann, wenn ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist, und das Gericht in derselben Sache einen neuen "Haftbefehl" erlässt, der sich auf dieselben Haftgründe stützt und inhaltlich auf neu hervorgetretene Umstände i.S. des § 116 Abs. 4 Nr. 3 abstellt, weil dieser neue Haftbefehl die Funktion einer Anordnung des Vollzugs des ausgesetzten Haftbefehls (OLG Celle StRR 2012, 112 m. Anm. Hunsmann).

5. Mündliche Haftprüfung

Der Verteidiger eines Mitbeschuldigten hat kein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen eines anderen Beschuldigten im Haftprüfungsverfahren (OLG Köln NStZ 2012, 174 = NStZ 2012, 174 = StRR 2011, 446 [Ls.] = NJW 2012, 1240 [Ls.]).

6. Haftbeschwerde

Wird die U-Haft nicht mehr aufgrund des angegriffenen Haftbefehls vollzogen, sondern auf der Grundlage eines neuen/um zusätzliche Tatvorwürfe erweiterten Haftbefehls, liegt prozessuale Überholung vor, die zur Unstatthaftigkeit der gegen den ursprünglichen Haftbefehl erhobenen Beschwerde führt. Für die Beschwerde gegen den ursprünglichen Haftbefehl besteht dann auch unter dem Gesichtspunkt eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses kein Rechtsschutzbedürfnis, da der erweiterte Haftbefehl vollumfänglich angegriffen werden kann (BGH, Beschl. v. 4. 1. 2013 – StB 10/12, 11/12, 14/12 und 15/12). Die (Haft)Beschwerde gegen eine Haftentscheidung ist prozessual überholt und deswegen für erledigt zu erklären, wenn gegen den Betroffenen in derselben Sache mittlerweile Strafhaft vollstreckt wird. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchungshaft nicht durch Eintritt der (Teil )Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung unmittelbar in Strafhaft übergegangen ist, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen worden ist, sondern wenn ihr Vollzug erst später angeordnet worden ist und die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde sodann die Strafvollstreckung förmlich durch ein wirksames Aufnahmeersuchen eingeleitet hat (OLG Celle StRR 2012, 112 m. Anm. Hunsmann). Bei mehreren aufeinander folgenden Haftentscheidungen kann in der Regel nur die letzte angefochten werden, sofern sie eine Entscheidung über den Bestand des Haftbefehls beinhaltet, denn es widerspräche einem sinnvollen Verfahrensablauf, wenn der Beschwerdeführer beliebig auf frühere, denselben Sachvorgang betreffende Haftentscheidungen zurückgreifen könnte, obwohl deren Begründung möglicherweise bereits überholt ist (KG, Beschl. v. 28. 1. 2013 - 4 Ws 12-13/13, JurionRS 2013, 34343).

Der Prüfungsumfang für eine Haftbeschwerde ist während laufender Hauptverhandlung erheblich eingeschränkt, wenn die Beweisaufnahme abgeschlossen ist oder unmittelbar vor dem Abschluss steht oder sich auf Bewertungsaspekte bezieht, die nach Aktenlage nicht zu beurteilen sind. Verneint das (Tat)Gericht in dieser Situation den dringenden Tatverdacht, kann das Beschwerdegericht nur eingreifen und die Beurteilung durch eine eigene abweichende Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (BGH NStZ-RR 2013, 16; 2013, 86; OLG Dresden, Beschl. v. 24. 8. 2012 – 2 Ws 418/11). Entsprechendes gilt für die Zeit nach abgeschlossener Hauptverhandlung (OLG Hamburg, Beschl. v. 21. 3. 2013 – 2 Ws 45/13). Dann ist der dringende Tatverdacht auch für das Beschwerdegericht i.d.R. durch das ergangene Urteil hinreichend belegt (OLG Hamburg, a.a.O.).

Vergehen zwischen dem Erlass eines Haftbefehls und der darauf folgenden Haftbeschwerde des Angeschuldigten und der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung mehrere Monate (hier: fünf Monate), so entspricht diese Vorgehensweise nicht dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen; der Haftbefehl ist schon deshalb aufzuheben (KG StraFo 2011, 91).Das gilt auch für den Fall, dass der Haftbefehl nicht vollzogen wurde

Hinweis:

Im Beschwerdeverfahren können Verfahrensverzögerungen dadurch verursacht werden, wenn die Beschwerde nicht in der Dreitagesfrist des § 306 Abs. 2 StPO dem Beschwerdegericht vorgelegt wird (OLG Naumburg StV 2011, 39 = StraFo 201, 464 = NStZ-RR 2011, 123 = StRR 2011, 35).

7. Ladung und Androhung von Zwangsmaßnahmen

Die Frage, ob die Ladung eines dauernd im Ausland lebenden Angeklagten die in § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebene Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens enthalten darf oder nicht, ist in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird das unter Hinweis darauf, dass dies eine Ausübung hoheitlicher Gewalt auf dem Gebiet eines fremden Rechtsstaates darstellt, verneint (vgl. KK-Gmel, StPO 6. Aufl., § 216 Rn. 5 m.w.N.; LR-Jäger, § 216 Rn. 7). Teilweise wird jedoch in neuerer Rechtsprechung eine modifizierte Warnung des im Ausland auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten dann für zulässig erachtet, wenn diese den eindeutigen Hinweis enthält, dass die Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahme ausschließlich im Geltungsbereich der Strafprozessordnung erfolgt (KG [3. Senat] NStZ 2011, 653; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; OLG Rostock NStZ 2010, 412). Der 6. Strafsenat des KG ist der Auffassung, dass die Ladung eines dauernd im Ausland lebenden Angeklagten die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens nicht enthalten darf, wenn, wie z.B. im Falle eines in der Mongolei lebenden Angeklagten, die Zwangsmittelandrohung im Rahmen internationaler Rechtshilfevereinbarungen nicht vorgesehen ist. In einem solchen Fall darf auch keine modifizierte Warnung im Sinne der Nr. 116 Abs. 1 Satz 2 RiVASt ergehen, dass die Zwangsmittel ausschließlich im Geltungsbereich der Strafprozessordnung vollstreckt werden (KG, Beschl. v. 15. 4. 2013 – [1] 3 StE 6/11-1 [3/11]). Die Problematik hat Bedeutung für Frage der ordnungsgemäßen Ladung des ausländischen Angeklagten.


zurück zu Veröffentlichungen - Überblick


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".