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aus StRR 2013, 52 (im Wesentlichen gleich mit VRR 2013, 47)

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR/VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR/VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf – und Bußgeldsachen

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Wir haben in StRR 2011, 416 über die bis Oktober 2011 ergangene Rechtsprechung zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen berichtet. Die nachfolgende Übersicht, die den Stand von Januar 2013 hat, knüpft daran an (vgl. im Übrigen wegen der Rechtsprechung zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen aus früheren Jahren StRR 2010, 413).

Gebühr

Gericht/Fundstelle

Inhalt

I. Strafverfahren (Teil 4 VV RVG)

Begriff der Unbilligkeit

BGH NJW 2011, 1603 = AGS 2011, 120 = RVGreport 2011, 136 = JurBüro 2011, 301 (Zivilverfahren);

BGH AGS 2012, 221 = RVGprofessionell 2012, 112 =  RVGreport 2012, 258 = = zfs 2012, 402 = VRR 2012, 317 (Zivilverfahren);

KG AGS 2012, 392 = JurBüro 2012, 482 = RVGreport 2012= 391;

OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 358 = StRR 201, 397 = Rpfleger 2012, 463 = RVGprofessionell 2012, 117;

OLG Hamm, Beschl. v. 05.07.2012 - 2 Ws 136/2012;

LG Cottbus, Beschl. v. 14.07.2011 – 24 Qs 134/11, JurionRS 2011, 36247;

LG Saarbrücken VRR 2013, 39

Unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist Gebührenbestimmung, wenn sie um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt

 

OLG Hamburg AGkompakt 2012, 86;

ebenso OLG Köln RVGreport 2010, 138;

AG Koblenz JurBüro 2008, 312

Eine einmal getroffene Gebührenbestimmung ist bindend; es sei denn der Rechtsanwalt hat einen Gebührentatbestand versehentlich übersehen oder wenn sich nachträglich wesentliche Änderungen hinsichtlich der für die Bestimmung des Gebührensatzes maßgeblichen Umstände ergeben haben, die bei Rechnungsstellung noch nicht bekannt gewesen sind

Allgemeines

LG Neuruppin, Beschl. v. 22.12.2011 – 11 Qs 72/11, JurionRS 2011, 33803

Das Berufungsverfahren liegt deutlich unter dem Durchschnitt, wenn nur ein Bagatelldelikt verhandelt wird, die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf das Strafmaß beschränkt hat und die Hauptverhandlung nur rund 1 Stunde 30 Minuten gedauert hat, wovon 30 Minuten auf eine Unterbrechung zur Urteilsberatung entfielen.

Mittelgebühr

LG Zweibrücken VRR 2012, 199 = StRR 2012, 239;

LG Zweibrücken RVGreport 2012, 218 = VRR 2012, 199 = StRR 2012, 239 = RVGprofessionell 2012, 82;

LG Zweibrücken JurBüro 2012, 247 = AGS 2012, 433 (Fahren ohne Fahrerlaubnis; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Hauptverhandlung von weit mehr als eine Stunde, Anhörung mehrerer Zeugen unter Hinzuziehung eines Dolmetschers, , vorbelasteter Angeklagte mit drohender erheblicher Fahrerlaubnissperre)

Bei der Gebührenbestimmung auf der Grundlage des § 14 RVG ist in Strafsachen i.d.R. von der Mittelgebühr auszugehen.

 

AG Kleve, Beschl. v. 16.05.2012, 32 Cs 105 Js 596/11 – 298/11, JurionRS 2012, 16014

Als in jeglicher Hinsicht durchschnittlich anzusehen ist eine Verfahren mit zwei Angeklagten, zwei Hauptverhandlungsterminen, die 35 Minuten und 43 Minuten gedauert und in den zwei Zeugen vernommen worden sind.

Höchstgebühr

OLG Köln NStZ-RR 2011, 360

Im Rahmen des § 14 RVG sind grundsätzlich alle Kriterien miteinander abzuwägen. Zwar kann dabei allein das Übergewicht eine Bestimmungsmerkmal des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ein solches Übergewicht erhalten, dass es bereits für sich genommen den Ansatz der Höchstgebühr zu rechtfertigen vermag. Dies bleibt jedoch Extremfällen vorbehalten.

Bedeutung der Angelegenheit

OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 378 = AGS 2012, 566 = NStZ-RR 2012, 264 = JurBüro 2012, 424

Bußgeldverfahren, die erstinstanzlich vor dem OLG verhandelt werden, sind in der Regel bedeutend.

 

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.2012, III-3 RVGs 48/11, JurionRS 2012, 27694

Bedeutung der Angelegenheit für die bislang unbescholtene Mandanten, die einen Handyladen in exponierter Lage in einer deutschen Großstadt betrieb, überdurchschnittlich, weil mit dem Ausspruch einer nichtbewährungsfähigen Freiheitsstrafe die berufliche Existenz bedroht gewesen wäre

 

OLG Hamm StRR 2012, 438

Bedeutung der Angelegenheit für die Mutter der Getöteten hoch

 

OLG Köln NStZ-RR 2011, 360

Schwurgerichtsverfahren für den Sohn der Getöteten als Nebenkläger von überdurchschnittlicher Bedeutung

 

LG Neuruppin, Beschl. v. 19.04.2012 – 21 Qs 4/12, JurionRS 2012, 26794

Jugendsachen sind nicht grds. von geringerer Bedeutung

Einkommensverhältnisse

VG Wiesbaden AGS 2011, 374

Beamtenrechtliche Besoldungsgruppe A 10 allenfalls leicht überdurchschnittlich

Schwierigkeit der Angelegenheit

OLG Hamm StRR 2012, 438

Wenn der Rechtsanwalt der Nebenklägerin nicht ausschließlich rechtlich Beistand zu leisten hatte, sondern ihr auch persönlich in der für sie äußerst belastenden Situation beratend und unterstützend zur Seite zu stehen hatte, ist die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers als schwierig einzustufen.

Grundgebühr

LG Hamburg, Beschl. v. 15.02.2012 – 621 Qs 60/11, JurionRS 2012, 13672

Bei der Bemessung der Grundgebühr ist bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als Vergleichsmaßstab die gesamte Bandbreite strafrechtlicher Verfahren heranzuziehen.

 

LG Kiel, Beschl. 7. 1. 2013 – 2 Qs 67/12, JurionRS 2013, 10068

Leicht über Mittelgebühr erhöhte Grundgebühr bei Aktenumfang von 157 Seiten bei Übernahme des Mandants durch den Verteidiger im späteren amtsgerichtlichen Verfahren

Verfahrensgebühr

LG Kiel, Beschl. 7. 1. 2013 – 2 Qs 67/12, JurionRS 2013, 10068

leicht erhöhte Mittelgebühr im amtsgerichtlichen Verfahren wegen deutlich erhöhten Arbeitsaufwandes infolge der Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen, fünfseitiger Schriftsatz mit Würdigung der Beweisaufnahme    

Terminsgebühr

KG RVGreport 2012, 391 = AGS 2012, 392 = JurBüro 2012, 482

Die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, geben Hilfestellung bei der Bemessung der Terminsgebühr für die Einordnung im Gebührenrahmen.

 

OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 358 = StRR 2011, 397 = RVGprofessionell 2012, 117

Bei Rahmenterminsgebühren kann die Bestimmung der Mittelgebühr trotz einer unterdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht von weniger als einer Stunde noch der Billigkeit entsprechen, wenn der geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durch die überdurchschnittliche Relevanz der übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG kompensiert wird.

 

LG Hamburg, Beschl. v. 15.02.2012 – 621 Qs 60/11, JurionRS 2012, 13672

Terminsdauer von 30 Minuten beim AG durchschnittlich, was die Mittelgebühr rechtfertigt, Terminsdauer von 7 Minuten beim AG rechtfertigt nur eine Gebühr von 100 €, Terminsdauer von 25 Minuten in der Berufungsinstanz ist deutlich unterdurchschnittlich und führt nur zu einer Gebühr von 160 €

 

LG Zweibrücken VRR 2012, 199 = StRR 2012, 239;

LG Zweibrücken RVGreport 2012, 218 = VRR 2012, 199 = StRR 2012, 239 = RVGprofessionell 2012, 82

Hauptverhandlungen beim AG von 35 und 40 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre

 

AG Hamburg-Wandsbek JurBüro 2012, 26

Dauer der HV nicht allein entscheidend, vielmehr sind alle Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen (überdurchschnittliche Bedeutung)

 

AG Pirmasens RVGreport 2012, 55 =  VRR 2012, 79 (aufgehoben durch LG Zweibrücken RVGreport 2012, 218 = VRR 2012, 199 = StRR 2012, 239 = RVGprofessionell 2012, 82

Hauptverhandlungen beim AG von sehr 35 und 40 Minuten sind von sehr kurzer Dauer und rechtfertigen, wenn besondere Schwierigkeiten nicht ersichtlich sind, der Aktenumfang verhältnismäßig gering ist und die Angelegenheit rechtlich einfach gelagert gewesen ist, nur eine Terminsgebühr in Höhe des doppelten der Mindestgebühr.

II. Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG)

Gebühr

Gericht/Fundstelle

Inhalt

Allgemeines/

Mittelgebühr

LG Arnsberg, Beschl. v. 27.04.2012 – 6 Qs 17/12, JurionRS 2012, 22021

In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der Ansatz der sog. Mittelgebühr als Ausgangspunkt grds. gerechtfertigt; hiervon ausgehend sind in jedem Einzelfall die besonderen Umstände zu würdigen.

 

LG Cottbus, Beschl. v. 14.07.2011 – 24 Qs 134/11, JurionRS 2011, 36247

Zum Ansatz der Mittelgebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren (hier schwierige Beweisführung, weil auf die Belange des Sohnes des Betroffenen in einem Zivilverfahren Rücksicht genommen werden musste).

 

LG Neuruppin, Beschl. v. 23.02.2012 – 11 Qs 3/12, JurionRS 2012, 13233

Ansatz der Gebühren in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren 40 % unter der Mittelgebühr nicht zu beanstanden.

 

LG Saarbrücken VRR 2012, 39

1. Auch in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren dient der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt und hiervon ausgehend die Würdigung der in jedem Einzelfall gegebenen Umstände für die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren nach § 14 RVG. Eine „generelle“ Einstufung der anwaltlichen Gebühren unterhalb der Mittelgebühr in diesen Verfahren wegen der regelmäßig geringfügigeren Geldbußen, der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, dem allgemein geringeren Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist rechtlich bedenklich.

2. Die individuelle fahrerlaubnisrechtliche Situation des Betroffenen kann eine gesteigerte „Bedeutung der Angelegenheit“ im Sinne des § 14 RVG begründen, wenn wie hier nicht nur lediglich die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister drohte, sondern sich der Betroffene mit dieser Eintragung im Hinblick auf die bestehenden Voreintragungen von 14 Punkten im Verkehrszentralregister der zwingenden Fahrerlaubnisentziehung aus § 4 Abs. 3 Ziffer 3 StVG weiter angenähert hätte.

 

AG Grimma, Beschl. v. 18.07.2012 – 9 OWi 14/11, JurionRS 2012, 24638 = VRR 2012, 323 (L)

Grundsätzlich ist in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten die Mittelgebühr angemessen. Ausgehend hiervor rechtfertigen Fragen zur Verwertbarkeit der Messung, der zu ihrer Klärung zu betreibende Aufwand, die Höhe der Geldbuße in Verbindung mit dem drohenden Fahrverbot sowie die Konsequenz der Bewertung der Tat mit 4 Punkten bei bestehenden erheblichen Voreintragungen im Verkehrszentralregister ein spürbares Abweichen von der Mittelgebühr nach oben ab (Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG von 100,00 EUR sowie Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG von 160,00 EUR).

 

AG Kempen, Beschl. v. 02.02.2012 – 3 OWi 86/11, JurionRS 2012, 10486

Mittelgebühr bei einem Punkt, Fragen der Täteridentifizierung mit einem anthropologisches Sachverständigengutachten

 

LG Hannover RVGreport 2012, 26 = VRR 2012, 79

Unterdurchschnittliche Bedeutung bei einer Geldbuße von 100 €; auch der drohenden Eintragung von 3 Punkten im VZR kommt einer überdurchschnittliche Bedeutung zu

Bedeutung der Angelegenheit

AG Pirmasens RVGreport 2012, 55 = VRR 2011, 79

Kann der Beschuldigte davon ausgehen, frei gesprochen zu werden, ist die Angelegenheit für ihn nicht von hoher Bedeutung

Grundgebühr

AG Nürnberg, Beschl. v. 12.10.2012 - 56 Cs 705 Js 69713/11, JurionRS 2012, 26065

Beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort handelt es sich um durchschnittliche Straftat. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung eines konkreten Aktenumfangs und –inhalts von 31 Seiten bei Akteneinsicht den Ansatz der Mittelgebühr.


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