aus StRR 2015, 330
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg
Ich habe in StRR 2014, 248 ff. über die Rechtsprechung zu den Teilen 4 - 7 VV RVG aus dem Jahr 2014 berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der im Anschluss daran ergangenen bzw. bekannt gewordene Rechtsprechung zum §§-Teil des RVG. Die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen sind nicht enthalten; über die werden wir gesondert berichten. Der Beitrag hat den Stand von Mitte Juli 2015.
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Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
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I. Paragrafenteil des RVG |
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BGH StRR 2014, 358 = AGS 2014, 319 = RVGreport 2014, 340 = VRR 2014, 356 = JurBüro 2014, 524 |
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). |
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OLG Karlsruhe StRR 2015, 156 = AGS 2015, 9 = RVG professionell 2015, 24 = NJW 2015, 418 = JurBüro 2015, 78 |
1. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll. 2. Zur Angemessenheit eines Stundensatzes von 300,00 zzgl. MwSt. für die anwaltliche Tätigkeit, § 3a Abs. 2 RVG. |
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BGHSt 59, 318 = RVGreport 2014, 485 = NJW 2014, 3669 = StRR 2015, 30 |
§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat. |
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BGH StRR 2014, 358 = AGS 2014, 319 = RVGreport 2014, 340 = VRR 2014, 356 = JurBüro 2014, 524 |
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). |
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AG Mettmann AGS 2014, 20 |
Grundsätzlich hat der Pflichtverteidiger, wenn er sich vertreten lässt, keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Etwas anderes gilt aber bei der Vertretung durch einen amtlich bestellten Vertreter im Sinne des § 53 BRAO. Dafür ist eine Anzeige an die Rechtsanwaltskammer nicht unbedingt erforderlich. |
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BVerfG RVGreport 2014, 303 m. Anm. Hansens |
Der Verfahrensbevollmächtigte zweier Beschwerdeführer wird auch dann regelmäßig in derselben Angelegenheit i.S. v. § 7 Abs. 1 RVG tätig, wenn er die Begehren seiner Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht hat und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht. |
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AG Düsseldorf AGS 2014, 115 |
Bei der Frage, ob ein Vorschuss angemessen ist, sind die Kriterien des § 14 RVG zu beachten. |
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AG Saarlouis AGs 2014, 216 |
Der Rechtsschutzversicherer ist nicht berechtigt, die vorschussweise geltend gemachten Gebühren eigenmächtig zu kürzen. |
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KG RVGreport 2014, 391 = StRR 2014, 267 = AGS 2014, 405 = NStZ-RR 2014, 328 = JurBüro 2015, 22 |
Auf den durch § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG begründeten öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist die Bestimmung des § 10 RVG nicht anwendbar. |
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AG Remscheid RVGreport 2015, 298 = AGS 2015, 219 = RVGprofessionell 2015, 131 |
Auch der Rechtsanwalt, der gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG nach dem BGB abgerechnet, muss die Vorschriften des § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. den angewandten Vorschriften des BGB zitieren. Denn nur mit diesen Angaben kann der Auftraggeber nachvollziehen und überprüfen, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt abrechnet und wie er zu der geltend gemachten Gebühr gelangt ist. |
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AG Kerpen AGS 2014, 375 = zfs 2014, 588 |
Hat ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertreten, so setzt eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG voraus, dass er jedem Auftraggeber eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erstellt. Es reicht nicht aus, dass er eine Rechnung über den Gesamtbetrag ausstellt. |
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LG Bochum AGS 2014, 60 |
Die Mitteilung der Berechnung in der Klage oder einem anderen Prozessschriftsatz genügt den Anforderungen des § 10 RVG. Hierzu zählt auch ein Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG. |
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OLG Düsseldorf NStZ-RR 2014, 359 = RVGreport 2015, 64 = AGS 2015, 128; OLG Köln AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362 |
Die Rücknahme der ursprünglichen Anklage und die Neueinreichung einer weitgehend inhaltsgleichen Anklage begründet keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn. |
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BayVerwGH RVGreport 2015, 96 = NJW 2015, 648 = AGS 2015, 62 = RVGprofessionell 2015, 62 = zfs 2015, 225 |
Mangels Erledigung des Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Kalenderjahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde. |
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LG Dortmund RVGreport 2014, 177 = StRR 2015, 238 |
Grundsätzlich können bei Trennung eines einheitlichen Strafverfahrens in unterschiedliche Strafverfahren anschließend für jedes einzelne Verfahren gesonderte Gebühren entstehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs.2 RVG handelt. |
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LG Hildesheim VRR 2014, 116 = RVGreport 2014, 147 = AGS 2014, 183 = RVGprofessionell 2014, 100 |
Eine gesonderte Auslagenpauschale für das Ermittlungsverfahren einerseits und das nachfolgende erstinstanzliche Strafverfahren anderseits steht dem Verteidiger oder Nebenklagevertreter nur zu, wenn er nach dem 31. 7. 2013 mandatiert wurde. |
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AG Kempen JurBüro 2014, 302 = AGS 2014, 332 (zum alten Recht) |
Bußgeldverfahren; vorbereitendes Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten. |
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AG Wernigerode RVGreport 2014, 137 = AGS 2015, 224 |
Das Verfahren nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit, mit der Folge, dass die gerichtliche Verfahrensgebühr noch mal entstehen kann. |
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OLG Stuttgart StraFo 2015, 86 = AGS 2015, 73 = NStZ-RR 2015, 128 = RVGreport 2015, 192 = NJW 2015, 1400 |
Wenn ein beigeordneter Rechtsanwalt den Angeklagten gegen die Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter in einem Strafverfahren vertritt, sind für die Vergütung des Rechtsanwalts die Gegenstandswerte der Adhäsionsklagen zusammenzurechnen, weil die Adhäsionsverfahren eine gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG bilden. |
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KG RVGreport 2014, 323 = StRR 2014, 262 |
Bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 in Verb. mit § 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen. Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, muss aber so hoch bemessen sein, dass die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheint. Die beantragte Rückverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussichtlich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2.000 rechtfertigen. |
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BGH StRR 2014, 262 = RVGreport 2014, 364 BGH RVGreport 2015, 35 = StRR 2015, 38 = wistra 2015, 35 = StraFo 2015, 38; BGH RVGreport 2015, 193 = NStZ-RR 2015, 159 (Ls.) |
Der Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit des Vertreters einer Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen den Verfallsbeteiligten mit der Sachrüge beanstandet hat. |
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OLG Celle AGS 2015, 72 |
1. Nach der für die Bestimmung des Streitwertes für die Gerichtskosten zugrunde zu legenden Nr. 3700 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird dieser im Adhäsionsverfahren nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs bestimmt. 2. Demgegenüber richtet sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstandes, also bei einem bezifferten Klageantrag nach dem geltend gemachten Betrag. |
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OLG Stuttgart RVGreport 2014, 348 = RVGprofessionell 2014, 188 |
Bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest (gem. §§ 111b Abs. 2, 111d StPO ist im Regelfall als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen festgesetzt |
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AG Essen AGS 2014, 61 |
1. Genügt ein fernmündliches Gespräch zwischen Rechtsanwalt und Mandant den Anforderungen an eine Erstberatung gem. § 34 RVG, so hat der Mandant nach Kündigung des anwaltlichen Rechtsbesorgungsvertrages keinen Anspruch auf Rückzahlung eines geleisteten Kostenvorschusses in Höhe der in Ansatz gebrachten Beratungsgebühr. 2. Der Anwalt muss im Rahmen der Erstberatung kein vollständiges Ergebnis präsentieren, er muss dem Mandanten dies aber erkennbar machen und auf offen gebliebene und zu vertiefende Fragen hinweisen, den Sachverhalt, soweit möglich, vollständig erfragen und darauf hinweisen, welche Rechtsfragen von ihm noch zu recherchieren sind. |
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AG Steinfurt RVGreport 2014, 305 = VRR 2014, 279 = AGS 2014, 379 |
Der Rechtsanwalt hat grds. keine Pflicht, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung hinzuweisen. |
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AG Stuttgart RVGreport 2014, 304 = VRR 2014, 280 = JurBüro 2014, 473 = AGS 2014, 381 |
Eine anwaltliche Gebührenbestimmung für die gegenüber einem Verbraucher entstandene Vergütungsansprüche einer Erstberatung entspricht nicht der Billigkeit, wenn sie rein zeitabhängig und ohne Berücksichtigung des Gegenstandswerts erfolgt. |
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OLG Nürnberg RVGreport 2015, 256 = RVGprofessionell 2015, 119 = zfs 2015, 407 = StraFo 2015, 305 = StRR 2015, 317 |
Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in der Vollmacht ist nicht zulässig. |
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LG Magdeburg RVGreport 2014, 343 = StRR 2014, 269 |
Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf gesetzliche Vergütung und der Anspruch gegen den Angeklagten auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren sind unterschiedliche Ansprüche. Nach Festsetzung der Wahlverteidigervergütung und Aufrechnung der Staatskasse gegen den Erstattungsanspruch des Angeklagten kann daher dem Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nicht entgegengehalten werden, eine Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung komme nicht mehr in Betracht, da das zu einer Doppelbelastung der Staatskasse führe. |
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OLG Brandenburg RVGreport 2014, 308 = StRR 2014, 264 = NStZ-RR 2014, 263 (Ls.)
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Staatskasse hat die Beweislast dafür, dass Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich gewesen sind |
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OLG Köln, Beschl. v. 15. 1. 2015 2 Ws 651/14 |
Die Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten setzt voraus, dass die angefertigten Vervielfältigungen geboten waren. Dies ist dann der Fall, wenn sie, aus der objektiven Sicht eines vernünftigen, sachkundigen Dritten zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich waren. |
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OLG Braunschweig RVGreport 2014, 317 = NStZ-RR 2014, 263 = StRR 2014, 510 |
Der Verteidiger darf seinem Mandanten kein vollständiges Aktendoppel überlassen. Es ist vielmehr Aufgabe des Verteidigers, vor Überlassung der Kopien eine Vorauswahl zu treffen und dabei mit Hilfe seines beruflichen Sachverstandes Schwerpunkte zu setzen. |
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OLG Rostock RVGreport 2014. 471 = JurBüro 2014, 637 = AGS 2014, 553; OLG Rostock JurBüro 2015, 22; a.A. LG Duisburg StraFo 2014, 310 = RVGreport 2014, 435 = StRR 2014, 459 |
Es ist dem Rechtsanwalt zuzumuten, Akten innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit zunächst am Bildschirm zu sichten und sodann eine Auswahl zu treffen, welche Aktenbestandteile er ggfs. für seine weitere Tätigkeit (auch) auf Papier ausgedruckt benötigt. Auf einen entsprechend begründeten Antrag hin sind dann allenfalls die für die Erstellung eines solchen papiernen Aktenauszugs anfallenden Auslagen zu erstatten. |
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OLG Düsseldorf StRR 2015, 39; OLG Düsseldorf StRR 2015, 39 |
Das in § 147 Abs. 1 StPO vorgesehene Akteneinsichtsrecht des Verteidigers lässt sich nicht in jedem Fall mit einem Anspruch auf Erhalt eines vollständigen Exemplars der Papierakte gleichsetzen. |
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OLG München RVGreport 2015, 106 |
1. Soweit der Rechtsanwalt Kopien aus ihm digital zur Verfügung stellten Akten gefertigt hat, um bestimmte Vorgänge plastischer vor Augen zu haben oder in der Handakte leichter finden zu können, handelt es sich nicht um zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotene Ausdrucke. Vielmehr dienen diese Ausdrucke lediglich der Vereinfachung der Arbeit des Rechtsanwalts. Es handelt sich daher um allgemeine Geschäftskosten, die mit den allgemeinen Gebühren abgegolten werden. 2. Es ist dem Rechtsanwalt auch zumutbar, die ihn interessierenden Informationen am Bildschirm zusammenzusuchen. |
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LG Aachen StraFo 2014, 307 = RVGreport 2014, 344 = AGS 2014, 429 = RVGprofessionell 2014, 207 = StRR 2014, 458 |
Grundsätzlich obliegt die Entscheidung, welche Aktenteile ein Verteidiger für seinen Mandanten kopiert, in seinem Ermessen. Aus Sicht eines sorgfältigen und vernünftigen Verteidigers kann es erforderlich sein, dem Mandanten Akten(-bestandteile) in Kopie zur Verfügung zu stellen, wenn dieser die Kopien benötigt, um gemeinsam mit dem Verteidiger die Verteidigung einzurichten. |
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LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 30.6.2015 - 2 Ks 111 Js 24024/11 |
Zur Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, die bei Abholung der Akte zur Akteneinsicht im Revisionsverfahren entstanden sind. |
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OLG Brandenburg StRR 2014, 264 = NStZ-RR 2014, 263 (Ls.) |
Ein Besuch/Monat des in der Justizvollzugsanstalt inhaftierten Mandanten ist nicht zu beanstanden. |
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AG Backnang RVGreport 2014, 266 = RVGprofessionell 2014, 60 = StRR 2014, 265 |
1. Die gerichtliche Überprüfung der Erforderlichkeit von Besuchen des Pflichtverteidigers bei seinem inhaftierten Mandanten ist auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt. 2. Eine allgemein gültige Obergrenze für die Zahl notwendiger Besuche besteht nicht. 3. Bei sieben Besuchen während einer fünfeinhalb Monate währenden Untersuchungshaft liegt die Annahme missbräuchlichen Verteidigerverhaltens fern. |
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OLG Düsseldorf StRR 2015, 39 |
Es sind weder die nach § 46 Abs. 2 RVG ergangenen negativen noch die positiven Feststellungsentscheidungen anfechtbar. |
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OLG Rostock RVGreport 2014, 268 = AGS 2014, 179 = StRR 2014, 266 = JurBüro 2014, 300 = |
Die gebührenrechtliche Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG a. F. (jetzt § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG) setzt voraus, das der Verteidiger in dem später hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung bereits (als Wahlverteidiger) eine gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet hat. |
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OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 232 = AGS 2014, 402 |
Dem bestellten oder beigeordneten Verteidiger stehen gesetzliche Gebühren für seine frühere Tätigkeit in hinzuverbundenen Verfahren, in denen er nicht zum Verteidiger bestellt oder als Beistand beigeordnet worden war, auch dann nur nach ausdrücklicher Erstreckung gem. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG a.F. oder § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG n.F. RVG zu, wenn die Verfahren vor der Verteidigerbestellung verbunden worden waren. Eine dahingehende Ermessensausübung ist aber i.d.R., wenn in den hinzuverbundenen Verfahren eine Verteidigerbestellung notwendig war. |
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LG Braunschweig StraFo 2015, 349 |
Die Antragstellung ist auch noch nach Verfahrensabschluss zulässig, da es sich um eine rein vergütungsrechtliche Frage handelt. |
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OLG München, Beschl. v. 30. 7. 2014 34 Wx 203/13 Th |
§ 51 RVG a. F. ist auf Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz nicht anwendbar. |
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OLG Hamm, Beschl. v. 27. 3. 2014 5 RVGs 8/14 |
Eine prozessökonomische Tätigkeit des Pflichtverteidigers kann bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt werden. |
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OLG Karlsruhe RVGreport 2015, 215 = NStZ-RR 2015 |
1. Die Anordnung eines dinglichen Arrestes kann bei der Bemessung einer Pauschgebühr berücksichtigt werden. 2. Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ist bei der Bemessung einer Pauschgebühr aufgrund der zustehenden Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG ohne Relevanz. 3. Der Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vergleichs in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung entfaltet für eine Pauschgebühr keine Bedeutung, da diese Tätigkeit von der Pflichtverteidigerbestellung nicht umfasst wird. |
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KG JurBüro 2015, 26 = RVGreport 2015, 137 = Rpfleger 2015, 48 |
Zur Festsetzung einer Pauschgebühr in einem Staatsschutzverfahren |
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OLG Nürnberg StRR 2015, 157 = RVGreport 2015, 181 = AGS 2015, 171 = Rpfleger 2015, 355; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11. 5. 2015 1 AR 2/15 |
Kriterien zur Bemessung der Pauschgebühr |
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Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (für Fahrtkosten-/zeit). |
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OLG Stuttgart StRR 2014, 453 = RVGreport 2015, 96 |
Hat der bestellte Verteidiger an einem ganztägigen Hauptverhandlungstag weniger als eine Stunde lang teilgenommen, kann die Terminsgebühr für diesen Tag von der Pauschgebühr abgezogen werden, wenn der Verteidiger dadurch bereits selbst für seine finanzielle Entlastung gesorgt und damit das Ausmaß der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren verringert hat. |
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OLG München StRR 2015, 116 = RVGreport 2015, 179 |
Zur Bewilligung und Höhe einer Pauschgebühr für die Teilnahme des Rechtsanwalts an Vernehmungsterminen außerhalb der Hauptverhandlung und für eigene Ermittlungstätigkeiten (312,50 für drei Vernehmungstermine und 600,00 für die eigenen Ermittlungen). |
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BGH StRR 2014, 198 = RVGreport 2014, 269 |
Die Dauer des Hauptverhandlungstermins kann ungeachtet der im Einzelnen streitigen Frage, ob und in welchem Umfang Unterbrechungen bei der Bestimmung der Länge der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind, wegen der Einführung des Längenzuschlags nach Nr. 4134 VV bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden. |
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KG StRR 2015, 237 = RVGreport 2015, 257 = StraFo 2015, 307 |
Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). |
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OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11. 5. 2015 1 AR 2/15 |
Zuzahlungen des Angeklagten oder dritter Personen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Pauschgebühr. Sie sind erst im Rahmen des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen. |
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OLG Braunschweig StRR 2014, 510 = RVGreport 2014, 317 = NStZ-RR 2014, 263; OLG Jena, Beschl. v. 28. 2. 2014 -1 Ws 403/13; LG Osnabrück JurBüro 2014, 83 |
Der Anspruch des gerichtlich bestellten Verteidigers gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren entfällt nach teilweisem Freispruch oder sonstigem teilweisen Obsiegens des Beschuldigten nicht nur in Höhe des darauf entfallenden Anteils, sondern in Höhe der gesamten gezahlten Pflichtverteidigergebühren. |
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OLG Köln, Beschl. v. 6. 3. 2014 2 Ws 61/14 |
Auf einen Erstattungsanspruch des Angeklagten gegen die Staatskasse sind die Pflichtverteidigergebühren gem. § 52 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 RVG stets in vollem Umfang anzurechnen. Dass die Gebühren als Vorschuss geltend gemacht wurden, macht dabei keinen Unterschied. |
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OLG Düsseldorf StRR 2015, 39; OLG Köln StRR 2014, 268 = RVGreport 2014, 105 = NStZ-RR 2014, 64 = RVGprofessionell 2014, 59 |
Im Einzelfall kann bei Abrechnung von Kopierkosten (hier: i. H. von 6591,85 für 43.000 Blatt Kopien) über die anwaltliche Versicherung hinaus weitere Glaubhaftmachung verlangt werden (§§ 55 RVG, 104 ZPO). |
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KG, Beschl. v. 16. 5. 2014 1 Ws 24/14 |
Für den Antrag nach § 55 RVG und damit auch für die Erklärung nach § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Auf den durch § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG begründeten öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist die Bestimmung des § 10 RVG nicht anwendbar. |
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OLG Nürnberg RVGreport 2014, 436 |
§ 126 Abs. 1 und 2 ZPO ist nicht entsprechend auf den Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers anwendbar. Hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, Angeklagten oder Verurteilten zu tragen, so kann dessen Pflichtverteidiger seine über die Pflichtverteidigergebühren hinausgehende Vergütung somit nicht im eigenen Namen gegen die Staatskasse geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte seinen Auslagenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse seinem Verteidiger abgetreten hat. In diesem Fall kann § 43 RVG einer Aufrechnung der Staatskasse mit eigenen Gegenansprüchen entgegenstehen. |
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OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 232 = AGS 2014, 402 |
Im Verfahren über eine weitere Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG ist die Richtigkeit einer Erstreckungsentscheidung nicht zu überprüfen. |
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OLG Hamm NStZ-RR 2015, 14 |
Soll die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zugelassen werden, so muss dies schon mit der Erinnerungsentscheidung erfolgen. Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist nicht statthaft. |
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OLG Nürnberg StRR 2015, 157 = RVGreport 2015, 181 = AGS 2015, 171 = Rpfleger 2015, 355 |
Erfolgte die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach einer gesetzlichen Änderung der Gebührensätze, so richtet sich dessen Vergütung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG auch dann nach neuem Recht, wenn er bereits vor der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig war. |
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AG Pirmasens StRR 2014, 200 = RVGreport 2014, 187 = VRR 2014, 240 = AGS 2014, 232 = RVGprofessionell 2014, 170 |
Nach einer Gesetzesänderung sind die Pflichtverteidigergebühren nach der neuen Rechtslage zu berechnen sind, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nach dem jeweiligen Stichtag des Inkrafttretens der Neuregelung erfolgte. Das gilt auch dann, wenn der Verteidiger vor dem Stichtag bereits Wahlverteidiger war. |
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AG Wiesbaden StRR 2014, 276 = RVGreport 2014, 274 = AGS 2014, 64 = VRR 2014, 159 |
Es ist für die Zeit vor den Änderungen der Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013. (BGBl 2013, S. 2586) daran festzuhalten, dass die Gebühr nicht entsteht, wenn das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt und zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird. |
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