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aus StRR 2015, 370

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4 - 7 VV RVG aus dem Jahr 2014 – Teil 2

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg

Der 2. Teil der Übersicht schließt an den 1. Teil der Übersicht in StRR 2015, 330 an und befasst sich im Wesentlichen mit der Rechtsprechung zu Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen in den Teilen 4 – 7 des Vergütungsverzeichnisses des RVG. Er hat den Stand von Mitte September 2015.

IV. Teil 4 VV RVG

Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG

OLG München RVGreport 2014, 274 = AGS 2014, 219 = StRR 2014, 270;

OLG München, Beschl. v. 7.3.2014, 4c Ws 4/14;

LG Leipzig, Beschl. v. 22. 5. 2014 - 2 Qs 3/14 jug;

LG Saarbrücken AGS 2015, 225

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand wird i.d.R. nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als Einzeltätigkeit abgerechnet

LG Hagen, Beschl. v. 30. 4. 2014 - 46 KLs-408 Js 285/12-24/13

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand im Strafverfahren ist auch nach dem 2. KostRMoG als Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abzurechnen.

OLG München StRR 2014, 271 = RVGprofessionell 2014, 133;

OLG München JurBüro 2014, 359;

OLG Nürnberg StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29;

OLG Oldenburg RVGreport 2015, 23;

OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117 = = RVGprofessionell 2015, 60;

Der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab.

OLG Oldenburg RVGreport 2015, 23;

LG Saarbrücken, Beschl. v. 30. 6. 2014 -2 KLs 2/13

Für den Terminsvertreter entsteht nur die Terminsgebühr

OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117 = = RVGprofessionell 2015, 60;

OLG Nürnberg StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29

Für den Terminsvertreter entsteht nicht nur die Terminsgebühr

Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG

LG Potsdam NStZ-RR 2014, 126 = AGS 2014, 171 = 171 = StRR 2014, 277 = JurBüro 2014, 316 = RVGreport 2014, 347

Das Einreichen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, um die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme überprüfen bzw. deren Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen, stellt eine anwaltliche Einzeltätigkeit dar, wie sie in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG näher geregelt ist. Sie ist, da es hierbei um die „Anfertigung eines (anderen) Antrags“ geht, mit einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG zu vergüten.

OLG Koblenz RVGreport 2014, 397 = StRR 2014, 511

Hat sich der Beschuldigte ohnehin im Ermittlungsverfahren eines Verteidigers bedient, so ist dessen Tätigkeit im Klageerzwingungsverfahren durch die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren nach den Nrn. 4100 ff. VV RVG abgegolten.

Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG

OLG München AGS 2014, 174 = StRR 2014, 271 = RVGprofessionell 2014, 133

Die Terminsgebühr erfasst auch die konkrete Vorbereitung und Nachbereitung des Termins

 

OLG München RVGreport 2015, 66 = StRR 2014, 451 = AGS 2015, 70

Bei der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 RVG-VV handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Es wird daran festgehalten, dass für die Entstehung der Terminsgebühr das Erscheinen des Rechtsanwalts zum anberaumten Termin erforderlich ist, d.h. seine körperliche Anwesenheit als Verteidiger im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das gilt auch, wenn der Rechtsanwalt zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen angereist ist, von denen einer kurzfristig abgesetzt wird, wovon der Rechtsanwalt aber erst am Gerichtsort erfährt.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17. 8. 2015 - 2 Ws 51/15

Das Entstehen einer Hauptverhandlungsterminsgebühr setzt nicht voraus, dass ein förmlicher Aufruf erfolgt ist.

 

LG Düsseldorf, Beschl. v. 7. 8. 2015 – 10 Ls 1/14

Der auch für ein hinzuverbundenes Verfahren bestellte Pflichtverteidiger kann eine Terminsgebühr auch für dieses Verfahren beanspruchen, wenn vor der Verbindung zwar kein Aufruf des erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffneten hinzuverbundenen Verfahrens erfolgt ist, der Vorsitzende aber durch die Ankündigung der Verbindung zu erkennen gegeben hat, die Hauptverhandlung auch in diesem Verfahren durchführen zu wollen und der Angeklagte und sein Verteidiger durch Verzicht auf die Förmlichkeiten und Fristen gem. §§ 216, 217 StPO die Voraussetzungen für eine Hauptverhandlung geschaffen haben.

 

LG Potsdam RVGreport 2015, 308 = NStZ-RR 2015, 231

Dem zum Termin erschienenen Verteidiger steht eine Terminsgebühr auch dann zu, wenn der Termin wegen einer vom Verteidiger – im Anschluss an ein Rechtsgespräch und nach Rücksprache mit dem Angeklagten – noch vor Beginn der Hauptverhandlung erklärten Berufungsrücknahme nicht stattfindet.

Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG

LG Düsseldorf AGS 2014, 178

Auch der Beschuldigte, der in einer Einrichtung der Jugendhilfe zur Vermeidung von Untersuchungshaft nach § 72 Abs. 4 JGG i. V. mit § 71 Abs. 2 JGG untergebracht ist, befindet sich nicht auf freiem Fuß.

Vorbem. 4.1 VV RVG

OLG Koblenz RVGreport 2014, 397 = StRR 2014, 511

Hat sich der Beschuldigte ohnehin im Ermittlungsverfahren eines Verteidigers bedient, so ist dessen Tätigkeit im Klageerzwingungsverfahren durch die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren nach den Nrn. 4100 ff. VV RVG abgegolten.

Nr. 4100 VV RVG

OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117 = RVGprofessionell 2015, 60;

LG Chemnitz RVGreport 2015, 265;

LG Duisburg RVGreport 2014, 427 = VRR 2014, 319 = AGS 2014, 331 = zfs 2014, 468 = StRR 2014, 360 = RVGprofessionell 2014, 155;

LG Oldenburg RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648 = AGS 2014, 552;

LG Saarbrücken RVGreport 2015, 221 = StRR 2015, 239 (Aufgabe der Rechtsprechung aus dem Beschluss v. 3. 2. 2015, StRR 2015, 119 = RVGreport 2015, 182;

a.A. offenbar – jeweils ohne nähere Begründung -

OLG Nürnberg StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29;

LG Saarbrücken; Beschl. v. 21. 1. 2015 – 6 Qs 190/14;

LG Saarbrücken RVGreport 205, 182 = StRR 2015, 119

Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV RVG ergibt sich, dass nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird.

 

OLG München AGS 2014, 174 = StRR 2014, 271 = RVGprofessionell 2014, 133 (zum alten Recht)

Die Grundgebühr entsteht nach dem gesetzlichen Wortlaut Nr. 4100 Abs. 1 RVG-VV neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Somit wird mit der Grundgebühr das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen abgegolten. Spätere sich anschließende Gespräche, die z.B. dem konkreten Aufbau der Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der neben der Grundgebühr entstehenden Verfahrensgebühr umfasst.

 

OLG Düsseldorf StRR 2015, 359

1. Angesichts der Höhe der Grundgebühr kann vom (Pflicht)Verteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden.

2. Bei der Bemessung der Grundgebühr hat die Verfahrensgebühr nach Nrn. 4104 f. VV außer Betracht zu bleiben, da dieser Gebühr nur Tätigkeiten unterfallen, die über die erste Einarbeitung hinausgehen und nicht mehr deren Bestandteil sind.

 

OLG Frankfurt RVGreport 2015, 23 = StRR 2014, 277;

zutreffend a.A.: KG RVGreport 2008, 463 = RVGprofessionell 2008, 212 = NStZ-RR 2009, 31 = JurBüro 2009, 83 = StRR 2009, 156;

OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120 = JurBüro 2005, 252 = StV 2006, 206;

LG Berlin AGS 2007, 562 = StRR 2007, 280

Auch im Strafvollstreckungsverfahren entsteht eine Grundgebühr

OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117 = RVGprofessionell 2015, 60;

OLG Nürnberg StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29

Grundgebühr auch für den Terminsvertreter

Nr. 4101 VV RVG

LG Köln, Beschl. v. 28. 2. 2014 – 117 AR 8/13

Zum Anfall des Haftzuschlags bei der Grundgebühr, wenn die erstmalige Einarbeitung zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem der Beschuldigte noch nicht inhaftiert war.

Nr. 4102 VV RVG

OLG Köln RVGreport 2015, 108 = StRR 2015, 158 = NStZ-RR 2014, 392 [Ls.]

Keine analoge Anwendung auf andere als die angeführten Termine

 

LG Freiburg RVGreport 2015, 24 = StRR 2014, 518 = AGS 2015, 28 (Teilnahme an einem Explorationsgespräch bei einem Sachverständigen)

Die Vorschrift der Nr. 4102 VV RVG ist entsprechend anwendbar

 

OLG Köln RVGreport 2015, 108 = StRR 2015, 158 = NStZ-RR 2014, 392 (Ls.) = AGS 2015, 329

Bei Teilnahme des notwendigen Verteidigers an einem Erörterungstermin nach § 202a Satz 1 StPO entsteht keine Terminsgebühr entsprechend Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG

 

OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 428 = StraFo 2014, 350 = StRR 2014, 517

Für den Anfall und die Anerkennung der Terminsgebühr gem. Nr. 4102 Anm. Ziff. 3, 4103 VV RVG kommt es maßgeblich darauf an, ob in dem Termin, an welchem der Verteidiger teilgenommen hat, "verhandelt" worden ist. Dies ist dann nicht der Fall sein, wenn lediglich eine Aushändigung und Bekanntgabe, also die Verkündung eines schon bestehenden Haftbefehls gemäß § 114 a StPO stattfindet.

 

OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 428 = StraFo 2014, 350 = StRR 2014, 517

Bloße Möglichkeit der Äußerung ist Verhandeln i.S. der Nr. 3

LG Saarbrücken RVGreport 2015, 183 = StRR 2015, 239 = AGS 2015, 276

1. Für das Entstehen der Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 4 VVRVG genügt zum einen die Besprechung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) durch die Verfahrensbeteiligten, sei es nun in einem streitigen oder einvernehmlichen Gespräch. Der ursprüngliche Zweck eines Treffens ist nicht entscheidend, insoweit ist auch ein "Spontan-Termin" möglich.

2. Die Gebühr Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG honoriert keine Anbahnungs- oder Sondierungsgespräche im Rahmen des TOA. Diese werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten.

Nr. 4110 VV RVG

OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 295 (Ls.);

OLG Celle RVGreport 2014, 313 = StRR 2014, 274 = JurBüro 2014, 301;

OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.04.2015 – 2 Ws 31/15;

OLG München RVGreport 2015, 106 = StRR 2015, 159;

OLG Oldenburg RVGreport 2014, 430

Längere (Mittags)Pausen werden immer abgezogen

OLG München RVGreport 2015, 106 = StRR 2015, 159

Verständigungsgespräche zählen bei der Ermittlung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit mit.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17. 8. 2015 - 2 Ws 51/15

Bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ist eine einstündige (Mittags)Pause auch dann abzuziehen, wenn der Verteidiger sie für die Erstellung eines Befangenheitsantrages genutzt hat.

Nr. 4118 VV RVG

OLG Nürnberg StRR 2015, 195

Die besondere Bedeutung des Verfahrens für den Nebenkläger als Opfer eines versuchten Mordes ist bei den Gebühren Nr. 4118 VV RVG und Nr. 4120 VV RVG  bereits berücksichtigt.

Nr. 4124 VV RVG

LG Hannover JurBüro 2014, 190

Die Verfahrensgebühr in der Berufung wird bereits dadurch ausgelöst, dass der Verteidiger den Mandanten dazu berät, ob und mit welchem Ziel das Rechtsmittel weiter durchgeführt werden soll. Die Verfahrensgebühr entsteht aber nicht, wenn die Berufung vorsorglich eingelegt und mit mitgeteilt wurde, dass die Aufrechterhaltung des Rechtsmittels davon abhängig gemacht werde, ob die Staatsanwaltschaft ihrerseits ein Rechtsmittel einlegt.

 

LG Hamburg StraFo 2014, 526

Die Gebühren nach Nr. 4130 VV RVG und Nr. 4124 VV RVG können im Fall der Sperrberufung nebeneinander bestehen..

Nr. 4130 VV RVG

LG Hamburg StraFo 2014, 526

Die Gebühren nach Nr. 4130 VV RVG und Nr. 4124 VV RVG können im Fall der Sperrberufung nebeneinander bestehen.

 

LG Memmingen RVGreport 2015, 307 = StRR 2015, 320

Zum Entstehen der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren im Fall der Einlegung unterschiedlicher Rechtsmittel der Verfahrensbeteiligten.

Nr. 4138 VV RVG

LG Arnsberg, Beschl. v. 6.10.2014 - II 2 KIs - 360 Js 176/13 – 38/13

Werden im Wiederaufnahmeverfahren Zulässigkeits- und Begründetheitsentscheidung zeitgleich erlassen/zusammengefasst, entsteht die Gebühr Nr. 4138 VV RVG auch dann, wenn der Rechtsanwalt vor Erlass der Entscheidung zur Begründetheit Stellung genommen hat.

Nr. 4141 VV RVG

AG Wiesbaden AGS 2014, 64 = VRR 2014, 159 = StRR 2014, 276 = RVGreport 2014, 274 (zum alten Recht)

Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.

 

AG Tiergarten, Beschl. v. 1. 9. 2015 - (271 Cs) 234 Js 217/13 (167/13)           

Zum Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG im Strafbefehlsverfahren

 

LG Chemnitz RVGreport 2015, 265

Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht im Fall der Rücknahme der Revision ohne, dass vorher die Revision bereits begründet oder bereits ein Revisionshauptverhandlungstermin anberaumt worden ist

LG Saarbrücken, Beschl. v. 06.03.2015 – 4 KLs 22/13

Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Entstehen der Gebühr.

 

AG Tiergarten RVGreport 2014, 232 = VRR 2014, 160 = zfs 2014, 29 = StRR 2014, 276 = AGS 2014, 273

Hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und ist dafür eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG angefallen, fällt diese nicht dadurch wieder weg, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnimmt.

 

            

AG Wiesbaden RVGreport 2014, 274 = AGS 2014, 64 = VRR 2014, 159 = StRR 2014, 276

Hat der Verteidiger des Beschuldigten lediglich seine Mandatierung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt, handelt es sich nicht um „Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens".

 

 

AG Rosenheim RVGreport 2014, 470 = VRR 2014, 440 = AGS 2014, 553 = StRR 2014, 459

Lehnt das Gericht, den Erlass eines Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO ab, entsteht keine Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 2 VV RVG.

 

 

AG Hamburg-St. Georg RVGreport 2015, 143 = AGS 2015, 70 = zfs 2015, 228 = StRR 2015, 200

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG fällt nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, einen den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel dagegen einzulegen und der Verurteilte dem Rat folgt.

 

 

OLG Celle RVGreport 2014, 155 = AGS 2014, 125 =NStZ-RR 2014, 128 = VRR 2014, 199 = RVGprofessionell 2014, 77 = JurBüro 2014, 241 = StraFo 2014, 219 = StRR 2014, 275

Für das Entstehen der Befriedungsgebühr bei Rücknahme einer Berufung kommt es allein darauf an, ob eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich ist. Anders als im Revisionsverfahren bedarf es einer bereits erfolgten Vorlage der Verfahrensakten an das für das Rechtsmittel zuständige Gericht nicht.

 

Nr. 4142 VV RVG

LG Saarbrücken, Beschl. v. 10. 1. 2012 - 2 Qs 18/11

Gebühr entsteht nicht bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer Beschlagnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln nach §§ 94, 98 StPO oder einer Beschlagnahme zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO)

 

OLG Stuttgart RVGreport 2014, 348 = RVGprofessionell 2014, 188 = NStZ-RR 2014, 360 = StRR 2014, 454;

LG Essen StraFo 2015, 41

Nr. 4142 VV RVG gilt für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die sich auf einen dinglichen Arrest zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz bezieht, auch dann, wenn der dingliche Arrest der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO) dient.

 

Nr. 4143 VV RVG

OLG Koblenz JurBüro 2014, 356 = AGS 2014, 399

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst keine Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren

 

 

LG Neuruppin AGS 2014, 307

Da die Adhäsionsklage mit einer zivilprozessrechtlichen Klage nicht gleichzustellen ist, muss der Adhäsionskläger im Rahmen der aus § 254 Abs. 2 BGB resultierenden allgemeinen Schadensminderungspflicht besonders darauf achten, den Adhäsionsbeklagten nicht mit Kosten zu belasten, die für die Rechtsverfolgung nicht unerlässlich sind (für Reisekosten eine Adhäsionsklägers)

 

Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG

LG Potsdam RVGreport 2014, 347 = NStZ-RR 2014, 126 = AGS 2014, 171 = StRR 2014, 277 = JurBüro 2014, 316

Das Einreichen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO analog stellt eine anwaltliche Einzeltätigkeit dar, die mit einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG zu vergüten ist.

 

V. Teil 5 VV RVG

 

Nr. 5115 VV RVG

LG Saarbrücken AGS 2015, 171 = RVGreport 2015, 221

Der Anwendungsbereich für die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 4 VV-RVG ist im Ergebnis auf die Fälle reduziert, in denen eine Entscheidung aufgrund einer Hauptverhandlung möglich ist. Bei einer wortgetreuen Auslegung des Gesetzes kommt die zusätzliche Gebühr daher auch nur dann in Betracht, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren so weit fortgeschritten ist, dass beurteilt werden kann, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt werden wird.

 

 

AG Düsseldorf RVGreport 2014, 232 = AGS 2014, 180 = VRR 2014, 276 = DAR 2014, 433

Die Gebühr 5115 Nr. 5 VV RVG entsteht nur im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG, nicht hingegen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht im Beschussverfahren nach § 79 Abs. 5 OWiG entscheidet.

 

VI. Teil 6 VV RVG  

 

Nr. 6207 VV RVG

AnwG Mecklenburg-Vorpommern, RVGreport 2014, 314 = AGS 2014, 222 = RVGprofessionell 2014, 114 = StRR 2014, 273

Für ein Beschwerdeverfahren in Rahmen der zweiten gerichtlichen Instanz des anwaltsgerichtlichen Verfahrens fallen keine gesondert abrechnungsfähigen Gebühren an, weil die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren durch die Verfahrensgebühr der Berufungsinstanz (mit)abgegolten werden.

 

VII. Teil 7 VV RVG

 

Vorbem. 7 VV RVG

OLG Hamm RVGreport 2015, 266 = StRR 2015, 316 = RVGprofessionell 2015, 151

Zur (bejahten) Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Anschaffung von zwei Festplatten zur Speicherung der Akten in einem Strafverfahren mit einem außergewöhnlich umfangreichen Aktenumfang.

 

Nr. 7000 VV RVG

OLG Frankfurt am Main StRR 2015, 315 = StraFo 2015, 350 = RVGreport 2015, 345 = zfs 2015, 526

Die Auslangenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG ist im Lichte der gesetzlichen Regelung in § 17 Nr. 10 RVG dahin auszulegen, dass die Dokumentenpauschale sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden kann.

 

 

OLG Rostock RVGreport 2014, 471 = JurBüro 2014, 637

1. Der Rechtsanwalt kann die Dokumentenpauschale - auch gegenüber der Staatskasse - nur in Rechnung stellen, soweit die Herstellung der Dokumente (hier: der Ausdruck der Akten) zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten war. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt also bei ihm.

2. Es ist dem Rechtsanwalt zuzumuten, Akten innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit zunächst am Bildschirm zu sichten und sodann eine Auswahl zu treffen, welche Aktenbestandteile er ggfs. für seine weitere Tätigkeit (auch) auf Papier ausgedruckt benötigt. Auf einen entsprechend begründeten Antrag hin sind dann allenfalls die für die Erstellung eines solchen papiernen Aktenauszugs anfallenden Auslagen zu erstatten.

 

OLG Düsseldorf StRR 2015, 39;

OLG Düsseldorf  StRR 2015, 39

Das in § 147 Abs. 1 StPO vorgesehene Akteneinsichtsrecht des Verteidigers lässt sich nicht in jedem Fall mit einem Anspruch auf Erhalt eines vollständigen Exemplars der Papierakte gleichsetzen.

 

OLG München RVGreport 2015, 106 = StRR 2015, 159

1. Soweit der Rechtsanwalt Kopien aus ihm digital zur Verfügung stellten Akten gefertigt hat, um bestimmte Vorgänge plastischer vor Augen zu haben oder in der Handakte leichter finden zu können, handelt es sich nicht um zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotene Ausdrucke. Vielmehr dienen diese Ausdrucke lediglich der Vereinfachung der Arbeit des Rechtsanwalts. Es handelt sich daher um allgemeine Geschäftskosten, die mit den allgemeinen Gebühren abgegolten werden.

2. Es ist dem Rechtsanwalt auch zumutbar, die ihn interessierenden Informatio­nen am Bildschirm zusammenzusuchen.

 

LG Berlin, Beschl. v. 23.07.2015 -  (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14)

Wenn der Verteidiger die Akten zuerst gescannt und dann ausgedruckt hat, sind Ausdrucke nicht erstattungsfähig.

 

KG, Beschl. v. 28. 8. 2015 - 1 Ws 51/15;

AG Hannover AGS 2014, 273 = StRR 2014, 319 = VRR 2014, 318 = JurBüro 2014, 358

Das bloße Einscannen von Urkunden, Unterlagen pp. führt nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht mehr zu der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG.

 

AG Tiergarten, Beschl. v. 26.11.2014 - 229 Ds 130/14

Die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG steht einem Verteidiger auch dann zu, wenn die Vervielfältigung durch Einscannen und Abspeichern als Datei hergestellt wird (zum neuen Recht; ohne nähere Begründung).

 

LG Duisburg StraFo 2014, 310 = RVGreport 2014, 435

Zur Frage der Erstattung von Kopiekosten für den Ausdruck der auf einem Datenträger zur Verfügung gestellten Akte.

 

Nr. 7003 VV RVG

OLG Brandenburg AGS 2014, 100

1. Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten zum Termin sind nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis erstattungsfähig, sondern nur dann, wenn die dadurch verursachten Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse stehen. Über die fiktiven Kosten einer Bahnanreise hinausgehende Mehrkosten, die durch die Buchung eines Fluges in der Business-Class gegenüber einem Tarif der Economy-Class entstanden sind, sind grundsätzlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig .

2. Bei der Prüfung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Reisekosten sind allein die fiktiven Kosten bei einer Anreise mit der Bahn in der 1. Klasse maßgeblich. Bis zu dieser Höhe sind die dem Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in jedem Fall zu erstatten, selbst wenn bei Buchung eines Tarifes der Economy-Class fiktive Kosten in geringerer Höhe entstanden wären.

 

OLG Zweibrücken RVGreport 2014, 430

Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten zum Termin sind grundsätzlich nur nach dem Tarif der Economy-Class erstattungsfähig und nicht nach den Tarifen der Business-Class oder des jederzeit umbuchbaren Economy-Flex-Tickets.

 

LG Bonn, Beschl. v. 10. 7. 2014 – 27 KLs 3/11

Flugreisekosten sind nur in Höhe der Kosten für einen Flug in einer Kategorie der Economy-Class erstattungsfähig.

 

 

LG Neuruppin AGS 2014, 307

Da die Adhäsionsklage mit einer zivilprozessrechtlichen Klage nicht gleichzustellen ist, muss der Adhäsionskläger im Rahmen der aus § 254 Abs. 2 BGB resultierenden allgemeinen Schadensminderungspflicht besonders darauf achten, den Adhäsionsbeklagten nicht mit Kosten zu belasten, die für die Rechtsverfolgung nicht unerlässlich sind (für Reisekosten eine Adhäsionsklägers)

 

Nr. 7006 VV RVG

OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 103 = AGS 2014, 252 = RVGprofessionell 2014, 43 = zfs 2014, 169

Hat der Verteidiger anlässlich der Geschäftsreise übernachten müssen, so sind die Übernachtungskosten nicht in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn der Verteidiger ein Doppelzimmer gebucht hat und eine weitere Person mit übernachtet. In diesem Fall sind auch nicht die fiktiven Einzelzimmerkosten zu erstatten, weil dies eine nicht gerechtfertigte Bevorteilung der übernachtenden weiteren Person in Höhe der auf sie entfallenden, tatsächlich angefallenen Kosten bedeuten würde. Vielmehr sind nur die auf den Verteidiger entfallenden hälftigen Kosten  zu erstatten

 


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