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aus StraFo 2007, 134

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag auf meiner Homepage einstellen zu dürfen, er entspricht im Wesentlichen dem Beitrag bei StraFo 2007, 134 ff.)

Die Rechtsprechung zur Abrechnung im Strafverfahren, insbesondere nach den Teilen 4 und 5 VV RVG, in den Jahren 2004 - 2006 (Teil 1)

Inhaltsverzeichnis

A.   Allgemeines

B.   Allgemeines zur Abrechnung im Strafverfahren/Bußgeldverfahren

I.     § 14 RVG im Straf-/Bußgeldverfahren

1.    Allgemeines

2.    Gebührenbemessung im OWi-Verfahren

II.    Begriff der Angelegenheiten

1.    Vorbereitendes und gerichtliches Verfahren

2.    Strafverfahren und sich anschließendes Bußgeldverfahren (§ 17 Nr. 10 RVG)

III.   Persönlicher Geltungsbereich des Teils 4 VV RVG

1.    Abrechnung der Tätigkeit als Zeugenbeistand

2.    Abrechnung des Terminsvertreters

IV.  Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG)

V.   Anmerkungen zur Vergütungsvereinbarung

C.   Gebühren des Teil 1 und 2 VV RVG

I.     Anwendung der Nr. 1008 VV RVG

II. Hebegebühr

III.   Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels (Nrn. 2100 ff. VV RVG).

D.   Tätigkeit in mehreren Verfahren

I.     Abtrennung/Verbindung von Verfahren

II.    Erstreckung (§ 48 Abs. 5 RVG)

E.   Allgemeine Gebühren (Nr. 4100 ff. VV RVG)

I.     Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG)

II.    (Vernehmungs)Terminsgebühr (Nr. 4102 VV RVG)

Inhaltsverzeichnis


von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

A.   Allgemeines

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vom 5. Mai 2004[1] am 1. 7. 2004 sind inzwischen fast 3 Jahre vergangen. In diesem Zeitraum haben sich bei der Anwendung der neuen Vorschriften im Teil 4 und 5 VV RVG an der ein oder anderen Stelle Probleme ergeben. Über diese Fragen, insbesondere aber über die seit Inkrafttreten des RVG veröffentlichte Rechtsprechung will der nachfolgende Beitrag informieren[2]. Herangezogen ist auch mir bekannte, nicht veröffentlichte Rechtsprechung[3]. Grundlage der Darstellung ist mein Beitrag in StV 2006, 207, der fortgeschrieben und ergänzt, aber auch um einige Problemkreise reduziert worden ist[4]. So spielen z.B. die Fragen der Übergangsregelung nach § 61 RVG keine Rolle mehr, sie sind inzwischen weitgehend geklärt[5]. Andere haben nach wie vor Bedeutung in der Rechtsprechung, wie z.B. die Frage der Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistands[6] oder die der Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungszeit für die Gewährung eines sog. Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger[7].

Inhaltsverzeichnis

B.   Allgemeines zur Abrechnung im Strafverfahren/Bußgeldverfahren

I.     § 14 RVG im Straf-/Bußgeldverfahren

1.    Allgemeines

Bei den Rahmengebühren obliegt dem Rechtsanwalt die Bestimmung der Gebühren im Einzelfall[8]. Der Rechtsanwalt muss sie unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen bestimmen[9]. Ist diese Gebühr von einem Dritten zu erstatten – so z.B. im Fall der Freispruchs von der Staatskasse – ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung allerdings nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dazu hat das KG seine und die ständige Rechtsprechung wohl aller Obergerichte zu § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO fortgeführt, wonach Unbilligkeit nur angenommen wurde, wenn die Gebührenbestimmung um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt[10].. Diskutiert wird inzwischen allerdings, ob nicht im Hinblick auf die Änderungen durch das RVG der Ermessenspielraum auf 25-30 % angehoben werden muss[11].

Entscheidendes Kriterium für den „Umfang der anwaltlichen Tätigkeit“ ist vor allem der zeitliche Aufwand, den der Verteidiger auf die Führung des Mandats verwendet hat[12]. Dazu zählen nicht nur die Zeiten, die der Verteidiger faktisch an bzw. in der Sache gearbeitet hat, sondern auch der nutzlos erbrachte Aufwand, wie z.B. Wartezeiten[13]. Dass das RVG den nutzlos erbrachten Aufwand auf jeden Fall berücksichtigen will, ergibt sich aus Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG und der dort bestimmten Terminsgebühr für einen „geplatzten Termin“[14]. Bei der Feststellung der angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG[15] ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen[16].

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2.    Gebührenbemessung im OWi-Verfahren

Die o.a. Grundsätze gelten auch für das OWi-Verfahren[17]. Hier können, vor allem nachdem durch das RVG für die anwaltliche Vergütung in Bußgeldsachen in Teil 5 VV RVG eigenständige Gebühren geschaffen worden sind und die Verknüpfung mit den Gebühren für das Strafverfahren weggefallen ist, die anwaltlichen Gebühren nicht deshalb niedriger bemessen werden, weil es sich generell um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung handelt[18]. Anderenfalls würde gegen ein „gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot“ verstoßen[19]. Im Übrigen ist auch in OWi-Sachen grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen[20]. Das gilt vor allem dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes droht bzw. ein Fahrverbot bereits verhängt ist[21] und ggf. sogar auch bei einem Bußgeld von nur 40 €[22].

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II.    Begriff der Angelegenheiten

1.    Vorbereitendes und gerichtliches Verfahren

Im RVG ist ausdrücklich nicht geregelt (worden), ob im Strafverfahren das vorbereitende und das gerichtliche Verfahren dieselbe Angelegenheit i.S. des § 16 RVG sind oder, ob es sich um verschiedene Angelegenheiten i.S. des § 17 RVG handelt. Bedeutung hat diese Frage vor allem im Hinblick darauf, ob der der Verteidiger zweimal die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG abrechnen kann. Zudem kann es zu Auswirkungen im Hinblick auf das Übergangsrecht kommen. Je nach dem Zeitpunkt der Auftragserteilung kann ggf. das vorbereitendes Verfahren noch nach BRAGO abgerechnet werden, während für das gerichtliche Verfahren schon das RVG anwendbar sein kann[23]. Die Frage, ob es sich um dieselbe Angelegenheit oder um unterschiedliche Angelegenheit handelt, ist inzwischen in Rspr. und Literatur (heftig) umstritten[24]. In der Frage dürfte der Auffassung, die für unterschiedliche Angelegenheiten plädiert, der Vorzug zu geben sein. Sie hat die stärkeren Argumente - gesonderte Verfahrensabschnitte, gesonderte Gebühren, Regelungen in Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG und in Nr. 4142 VV RVG („einschließlich des vorbereitenden Verfahrens“) sonst unverständlich - für sich. Für das Bußgeldverfahren besteht Streit ein vergleichbarer Streit, das nämlich das vorbereitende Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe Angelegenheit sind[25] oder, ob es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt[26]. Nach Zurückverweisung steht dem Rechtsanwalt allerdings auf jeden Fall eine weitere Auslagenpauschale zu[27], das Verfahren nach Zurückverweisung bildet nach § 21 Abs. 1 RVG einen neuen Rechtszug, in dem alle Gebühren noch einmal entstehen.

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2.    Strafverfahren und sich anschließendes Bußgeldverfahren (§ 17 Nr. 10 RVG)

Ausdrücklich geregelt ist in § 17 Nr. 10 RVG die Frage, in welchem Verhältnis zueinander Strafverfahren und sich anschließendes Bußgeldverfahren stehen. Es handelt sich um verschiedene Angelegenheiten. Das hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt, der den Beschuldigten/Betroffenen sowohl im Strafverfahren als auch in einem sich anschließenden Bußgeldverfahren verteidigt, neben den im Strafverfahren verdienten Gebühren zusätzlich auch noch die entsprechenden Gebühren des Bußgeldverfahrens erhält. Eine Anrechnung findet nicht statt[28], mit Ausnahme der Grundgebühr[29]. Diese Neuregelung führt dazu, das der Verteidiger bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe des Verfahrens nach § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde auch die Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG verdient[30].

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III.   Persönlicher Geltungsbereich des Teils 4 VV RVG

1.    Abrechnung der Tätigkeit als Zeugenbeistand

Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG gilt der Teil 4 VV auch für den als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalt. Die Abrechnung der von ihm erbrachten Tätigkeiten ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten[31]. Teilweise wird, insbesondere von den Instanzgerichten[32] und den Vertretern der Staatskasse darauf nicht Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG angewendet, sondern es wird von einer Einzeltätigkeit ausgegangen und damit von Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ausgegangen[33]. Das ist jedoch falsch und wird von der inzwischen wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur anders gesehen[34]. Danach ist auch auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand i.d.R. der Abschnitt 1 des Teil 4 VV RVG anzuwenden[35]. Denn i.d.R. wird dem Rechtsanwalt die volle Vertretung übertragen und nur ausnahmsweise wird er bloß in einer Einzeltätigkeit beauftragt[36]. Das entspricht auch der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers[37]. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Rechtsanwalt im Strafverfahren nur in einem Teilbereich tätig wird und es sich deshalb um eine Einzeltätigkeit handelt. Tätig ist er in der Angelegenheit „Zeugenbeistand“ und in der Angelegenheit ist er voller Vertreter.

Dies gilt auch im Fall der Beiordnung (§ 68b StPO)[38], und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsbeschluss nur mit dem Gesetzestext formuliert, der Rechtsanwalt also für die „Dauer der Vernehmung des Zeugen“ beigeordnet wird[39]. Auch aus dieser Formulierung lässt sich nicht entnehmen, dass es sich nur um eine Einzeltätigkeit handelt. Abgesehen davon, dass selbst diese Formulierung immer auch ein Vorgespräch mit dem Mandanten umfassen würde[40], darf gerade beim beigeordneten Vernehmungsbeistand nicht übersehen werden, dass dessen Tätigkeit schon sui generis nur einen begrenzten Rahmen umfasst, nämlich den (bloßen) Beistand bei der Vernehmung des Zeugen. Das bedeutet aber nicht, dass der Rechtsanwalt damit etwa nur für eine Einzeltätigkeit beigeordnet worden wäre. Vielmehr ist er in diesem (begrenzten) Tätigkeitsbereich „voller Vertreter“, so dass auf seine Tätigkeit gebührenrechtlich Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden ist[41].

In der obergerichtlichen Rechtsprechung[42] wird allerdings teilweise davon ausgegangen, dass dem als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalt grundsätzlich der Höhe nach geringere Gebühren zustehen als dem Verteidiger[43]. Das ist .E.  nicht zutreffend[44]. Abgesehen davon, dass das wegen der Festbetragsregelung beim bestellten Zeugenbeistand nicht möglich wäre, erhält m.E. auch der Rechtsanwalt, der als Wahlanwalt seine Tätigkeit als Zeugenbeistand erbringt und abrechnet, nicht grundsätzlich andere/niedrigere Gebühren. Er muss sich zwar an der durchschnittlichen Tätigkeit des Verteidigers messen lassen[45]. Entscheidend ist aber der konkrete Einzelfall und die richtige Anwendung des § 14 RVG. Ein Zeugenbeistand, der die gerichtliche Verfahrensgebühr geltend macht, sollte allerdings wegen seines eingeschränkten Aufgabenbereichs konkret vortragen, durch welche von ihm erbrachte Tätigkeit diese entstanden sein soll[46]. Das gilt vor allem, wenn man - wie das KG - davon ausgeht, dass dem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand i.d.R. ein Verfahrensgebühr nicht zusteht[47].

Ist der Rechtsanwalt in einer Strafsache zwei Zeugen als Beistand beigeordnet worden, wird er für zwei Auftraggeber in derselben Angelegenheit i.S. von § 7 Abs. 1 RVG tätig. Er erhält seine Gebühren nur einmal, die Verfahrensgebühr allerdings mit der Erhöhung nach Nr. 10008 VV RVG[48]. Die Tätigkeit als Zeugenbeistand ist im Übrigen nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG wie eine vorausgegangene oder auch zeitlich parallel laufende Verteidigertätigkeit[49]. Damit fällt für diese Tätigkeit eine gesonderte Vergütung an. Dazu gehört auch die Grundgebühr[50].

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2.    Abrechnung des Terminsvertreters

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den Rechtsanwalt, der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnet wird. Auch er rechnet seine (gesetzlichen) Gebühren nach Teil Abschnitt 1 VV RVG ab[51]. Er ist für den beschränkten Bereich „voller Vertreter“ i.S. von Vorbem. 4 Abschnitt 1 VV RVG.

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IV.  Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG)

Den in Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen Zuschlag für den Fall der Inhaftierung erhält der Verteidiger/Rechtsanwalt, wenn der Mandant in Haft ist[52]. D.h.: Befindet sich also der Angeklagte in Haft, entstehen nur für den Verteidiger die Gebühren mit Zuschlag und nicht auch z.B. für den Nebenklägervertreter[53]. Das AG Osnabrück geht davon aus, dass die Gebühr mit Zuschlag nicht entsteht, wenn sich der Mandant im offenen Vollzug befindet[54] bzw. - so das AG Koblenz - freiwillig in einer stationären Therapie[55]. Das ist m.E. nicht zutreffend, da auch dieser Mandant in Haft ist. Zudem entstehen auch in dem Mandatsverhältnisse Erschwernisse, womit - entgegen der Ansicht des AG Osnabrück - auch vom, Sinn und Zweck her der Zuschlag auf die „normale“ Gebühr berechtigt ist. Für das Entstehen der Gebühr mit Zuschlag ist es im Übrigen unerheblich, wann und wie lange der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß ist. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte, in dem Verfahrensabschnitt, für den die erhöhte Betragsrahmengebühr geltend gemacht wird, irgendwann nicht auf freiem Fuß war[56]. Ob tatsächlich Erschwernisse entstanden sind, ist ohne Belang[57]. Inhaltsverzeichnisk

V.   Anmerkungen zur Vergütungsvereinbarung

Zur Vergütungsvereinbarung[58] ist kurz auf folgende Punkte hinzuweisen[59]: Es besteht Formzwang nach § 4 Abs. 1 S. 1 RVG. Die Erklärung des Auftraggebers muss schriftlich abgegeben werden. Von Abgabe der Erklärung des Auftraggebers per Fax, Computerfax und/oder E-Mail sollte der Verteidiger Abstand nehmen[60], nachdem das OLG Hamm ausgeführt hat, dass ein Fax nicht der von § 4 RVG geforderten Schriftform entspricht[61]. Die Vergütungsvereinbarung muss sich von anderen Vereinbarungen deutlich absetzen[62]. Es bietet sich an, hier die Rechtsprechung zu AGB entsprechend heranzuziehen[63].

Zur zulässigen Höhe der vereinbarten Vergütung ist das Urt. des BGH vom 27. 1. 2005[64], dem sich inzwischen das OLG Frankfurt angeschlossen hat[65], von erheblicher Bedeutung. Danach soll dann, wenn der Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist. Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt aber entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen. Deshalb ist es gerade für Verteidiger dringend geboten, alle für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten zeitlich zu erfassen, um damit ggf. das vereinbarte Honorar belegen zu können[66] bzw. Zeithonorare zu vereinbaren. Das AG Köln hat in dem Zusammenhang in einem Verfahren im Wirtschaftsbereich einen Stundensatz von 250 €/Stunde als nicht unangemessen hoch (i.S. von § 3 BRAGO) angesehen[67]. Allerdings ist bei der Vereinbarung von sog. Zeittaktklauseln auch Vorsicht geboten. Das OLG Düsseldorf hat nämlich inzwischen eine Zeittaktklausel von 15 Minuten bei einem Stundensatz von 400 DM (230 €) als sittenwidrig angesehen[68].

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C.   Gebühren des Teil 1 und 2 VV RVG

I.     Anwendung der Nr. 1008 VV RVG

Nach Vorbem. 1 VV RVG ist die Gebühr Nr. 1008 VV RVG, wenn der Rechtsanwalt im Strafverfahren mehrere Auftraggeber vertritt[69], was z.B. bei der Nebenklage aber auch als Zeugenbeistand der Fall sein kann, anwendbar. Allerdings wird der Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Zeugen beisteht, für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhält deshalb die Gebühren - mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG - nur einmal[70]. Bei Anwendung der Nr. 1008 VV RVG wird im Übrigen nicht zuerst die konkrete Gebühr bestimmt und dann die Gebühr ggf. um 0,3 oder mehr erhöht. Vielmehr erhöht sich der Gebührenrahmen um den entsprechenden Erhöhungssatz. Innerhalb dieses erhöhten Rahmens ist dann die angemessene Gebühr zu bestimmen[71].

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II. Hebegebühr

Nach dem RVG kann auch die Hebegebühr Nr. 1009 VV als reine Wertgebühr für den Pflichtverteidiger als gesetzliche Gebühr entstehen[72]. Allerdings erstreckt sich nach Auffassung des OLG Düsseldorf[73] die allgemeine Pflichtverteidigerbestellung nicht automatisch auch auf die Tätigkeiten, für die gesondert eine Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG entstehen. Da die der Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG zugrunde liegende Tätigkeit des Rechtsanwaltes als selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit einen besonderen Auftrag voraussetze, sei dem Pflichtverteidiger die Hebegebühr aus der Staatskasse nur dann zu erstatten, wenn die Pflichtverteidigerbestellung auf die Aus- und Rückzahlung von Geldbeträgen erweitert worden ist. Das muss der Verteidiger in geeigneten Fällen beantragen.

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III.   Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels (Nrn. 2100 ff. VV RVG).

Schließlich kann im Strafverfahren auch die Gebühr für die Prüfung der Erfolgaussichten eines Rechtsmittels (Nr. 2202 f. VV a.F; Nr. 2102 n.F.) anfallen[74]. Umstritten ist allerdings, ob diese auch der Rechtsanwalt, der für den Beschuldigten bereits im Ausgangsverfahren tätig war, neben den (gesetzlichen) Gebühren nach Teil 4 VV RVG geltend machen kann, wenn er die Erfolgsaussichten einer Berufung geprüft hat. M.E. ist das zu verneinen[75]. Die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gehört für den Verteidiger entweder zur Verfahrensgebühr der ersten bzw. zur Verfahrensgebühr der Rechtsmittelinstanz und wird durch diese Gebühren abgegolten[76]. Die Gebühr Nr. 2102 VV RVG entsteht daher nur, wenn der Rechtsanwalt keinen sonstigen Auftrag hat, sondern sich seine Tätigkeit in der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels erschöpft. Anders ergibt die Anrechnungsregelung in der Anm. zur Nr. 2102 VV RVG keinen Sinn.

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D.   Tätigkeit in mehreren Verfahren

I.     Abtrennung/Verbindung von Verfahren

Wird ein einheitliches Verfahren in verschiedene Verfahren getrennt, so erhält der Rechtsanwalt ab der Trennung für jedes Verfahren gesonderte Verfahrensgebühren[77]. Wird in den getrennten Verfahren die Hauptverhandlung am selben Kalendertag fortgesetzt, hat das auf die Entstehung der Terminsgebühr keinen Einfluss. Denn es wird nicht etwa dieselbe Hauptverhandlung in zwei getrennt aufgerufenen Terminen an einem Hauptverhandlungstag durchgeführt, sondern es findet jeweils ein Hauptverhandlungstag in jedem der selbstständigen Verfahren statt. Das hat zur Folge, dass zwei Terminsgebühr entstehen[78]. Im Übrigen setzt das Entstehen einer Terminsgebühr nicht voraus, dass in dem jeweiligen Verfahren auch eine Hauptverhandlung „anberaumt“ war. Eine Terminsgebühr kann also auch entstehen, wenn der Rechtsanwalt zu Beginn der Hauptverhandlung auf die Einhaltung von Fristen und Formalien verzichtet und dann nach Aufruf noch eine Verbindung mehrere Verfahren erfolgt[79]. Die gleichzeitige Terminierung mehrerer Verfahren stellt keine stillschweigende Verbindung dieser Verfahren dar[80].

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II.    Erstreckung (§ 48 Abs. 5 RVG)

Eine besondere Problematik bei der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers folgt aus der teilweise neuen Regelung in § 48 Abs. 5 RVG[81]. Insoweit gilt: In § 48 Abs. 5 S. 1 RVG hat das RVG die bereits in § 97 Abs. 3 BRAGO enthaltene Regelung übernommen. Danach erhält der Rechtsanwalt, wenn er im Laufe des ersten Rechtszugs bestellt wird, seine Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung. Auf den Zeitpunkt der Beiordnung kommt es nicht an[82]. Für den (früheren) Wahlverteidiger entsteht im Fall der Beiordnung als Pflichtverteidiger der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren also allein durch den Umstand der Bestellung als solches, unabhängig davon, wann die Beiordnung erfolgt[83]. § 48 Abs. 5 S. 1 RVG gewährt aber nicht einen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Tätigkeiten. Vielmehr muss der Rechtsanwalt vor der Beiordnung oder Bestellung eine Tätigkeit erbracht haben, wenn § 48 Abs. 5 S. 1 RVG zum Zuge kommen soll[84]. In § 48 Abs. 5 S. 2 RVG ist die von der h.M. zur BRAGO verneinte Frage[85], ob § 97 Abs. 3 BRAGO auf spätere Rechtszüge ausgedehnt werden kann, ausdrücklich bejaht worden. Allerdings erhält der Rechtsanwalt im Falle der Beiordnung in einem späteren Rechtszug nur die Vergütung aus diesem Rechtszug und nicht etwa auch die aus früheren[86]. Einbezogen wird aber die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die er vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung in dem späteren Rechtszug erbracht hat.

Völlig neu ist die Regelung in § 48 Abs. 5 S. 3 RVG für den Fall der Verbindung von Verfahren. Hier ist bestimmt nun, dass im Fall der Verbindung von Verfahren das Gericht „die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken [kann], in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war“[87]. Darauf muss der Verteidiger, der im Fall der Verbindung von Verfahren bereits in einem der (hinzu)verbundenen Verfahren als Wahlanwalt tätig geworden war, achten. Es muss ausdrücklich die Erstreckung (einer in einem anderen Verfahren bereits bestehenden Pflichtverteidigerbestellung) beantragt werden. Wird das übersehen, läuft er Gefahr, dass er in den verbundenen Verfahren für die dort erbrachten Tätigkeiten keine gesetzliche Vergütung erhält. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG führt jedoch nicht dazu, dass über die Erstreckung nicht erbrachte Tätigkeiten honoriert werden[88]. Die Problematik der Erstreckung im Sinne des § 48 Abs. 5 S. 3 RVG stellt sich im Übrigen nur, wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und zu diesem Verfahren dann weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzu verbunden werden. Sie gilt nicht bei Beiordnung nach Verfahrensverbindung[89]. Bei der Verbindung in der Hauptverhandlung muss darauf geachtet werden, dass diese erst nach Aufruf der Sache(n) erfolgt. Dann ist in jedem der verbundenen Verfahren eine Terminsgebühr entstanden[90].

Nach der Gesetzesbegründung soll die Erstreckung erfolgen, wenn eine Beiordnung oder Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte, falls die Verbindung unterblieben wäre[91]. Nach Auffassung des LG Berlin[92] soll eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung anlässlich der Verbindung von Strafsachen bei vor der Verbindung bereits vorhandenem Wahlverteidiger nur erfolgen bei bereits vor Verbindung gestelltem Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger; eine Antragstellung nach Verbindung soll unerheblich sein. Dem kann man sich nicht anschließen. Denn die Gesetzesbegründung meint nicht das formale Kriterium der Antragstellung, sondern es soll darauf ankommen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung vorgelegen haben und deshalb dem Beschuldigten auch in dem hinzu verbundenen Verfahren ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen, wenn er dort keinen Wahlverteidiger gehabt hätte[93]. Bei der Beurteilung der Frage, ob zu erstrecken ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen[94]. Die Gesamtwürdigung kann z.B. im Bereich des Jugendstrafrechts eine isolierte Betrachtung des einzelnen Verfahrens verbieten[95].

Fraglich ist, ob der Erstreckungsantrag auch noch nach Abschluss des Verfahrens gestellt werden kann. Es spricht viel dafür, dass, da es sich um eine Regelung in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung handelt ebenso wie für diese zu verneinen. Allerdings hat das LG Freiburg entschieden, dass der Antrag auch noch nach Abschluss des Verfahrens gestellt werden kann[96]. Nach Auffassung des OLG Celle kann die Erstreckung auch konkludent erfolgen[97]. Trotz dieser verteidigerfreundlichen Tendenz sollte der Antrag im Fall der Verbindung von Verfahren nicht übersehen und rechtzeitig gestellt werden.

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E.   Allgemeine Gebühren (Nr. 4100 ff. VV RVG)

I.     Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG)

Wird der Rechtsanwalt für den Angeklagten nur im Termin tätig, z.B. als (Termins-)Vertreter für einen anderen Rechtsanwalt oder im Fall der Beiordnung als Pflichtverteidiger (vertretungsweise) für nur einen Hauptverhandlungstermin, gilt: Auch dieser Rechtsanwalt rechnet grundsätzlich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab und nicht nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG[98]. Auch er ist i.d.R. voller Verteidiger und hat nicht nur einen Einzelauftrag übernommen[99]. Dieser Rechtsanwalt kann daher ebenfalls die Grundgebühr abrechnen[100], denn auch er muss sich in den Rechtsfall einarbeiten. Es entsteht nicht etwa nur die Terminsgebühr[101]. Die Grundgebühr ist nicht verfahrensbezogen, sondern personenbezogen und kann im Laufe des Verfahrens - je nachdem, wie viele Verteidiger tätig sind - mehrfach entstehen[102]. Auch dann, wenn der - zufällig anwesende - Rechtsanwalt erst im Hauptverhandlungstermin mandatiert/beigeordnet wird, so z.B. im Strafbefehlsverfahren nach § 408b StPO, entsteht die Grundgebühr[103]. Wird das Verfahren vom übergeordneten Rechtsmittelgericht zurückverwiesen, ist das Verfahren vor dem untergeordneten Gericht ein neuer Rechtszug. (Sämtliche) Gebühren können dort also grds. erneut entstehen (vgl. § 21 Abs. 1 RVG). Für die Grundgebühr gilt das aber nicht, da der Rechtsanwalt, der den Angeklagten auch zuvor bereits schon vertreten hat, sich bereits in das Verfahren eingearbeitet hatte[104].

Mit der Grundgebühr wird nach Nr. 4100 Anm. 1 VV RVG die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten werden. Damit ist der Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht[105]. Das ist insbesondere auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO[106]. Weitere Akteneinsichten werden dann aber nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von den jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. Das gilt auch für alle über die erste Einarbeitung hinausgehende Tätigkeiten[107]. Daher entsteht im Zweifel immer neben der Grundgebühr auch eine Verfahrensgebühr[108].

Für die Bemessung der Grundgebühr sind neben der Dauer des ersten Gesprächs sicherlich der Umfang der Akte, in die der Rechtsanwalt Einsicht nehmen muss, und auch der Umfang des Prozessstoffs, in den er sich einarbeitet, von Belang[109]. Die Frage der Ordnung des Gerichts bleibt bei der Bemessung der konkreten Gebühr jedoch außer Betracht[110], da der von der Grundgebühr honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist weitgehend unabhängig von der (späteren) Gerichtszuständigkeit[111]. Die Ordnung des Gerichts kann allenfalls mittelbar dadurch Bedeutung erlangen, dass i.d.R. z.B. Schwurgerichtsverfahren schwieriger sind als amtsgerichtliche Verfahren und damit die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als Bemessungskriterium ein anderes Gewicht erhält[112].

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II.    (Vernehmungs)Terminsgebühr (Nr. 4102 VV RVG)

Die Vernehmungstermingebühr Nr. 4102 Verteidiger entsteht grundsätzlich nur, wenn der Rechtsanwalt an einem Termin i.e.S. teilgenommen hat. Das setzt i.d.R. seine körperliche Anwesenheit voraussetzen. Die Gebühr entsteht also nicht, wenn der Verteidiger zum Zeitpunkt des bestimmten Vernehmungstermin bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anruft[113]. Etwas anderes kann gelten, wenn eine „Videokonferenz“ vereinbart ist[114]. Die Vernehmungstermingebühr entsteht auch nur in den im RVG geregelten Fällen. Eine analoge Anwendung scheidet aus[115]. Die Nr. 4102 VV RVG ist schon eine Ausnahmeregelung ist, die abschließend aufgezählte Fälle auflistet. Eine analoge Anwendung ist daher nicht möglich.

Für die Gebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG ist zusätzlich zur Anwesenheit des Rechtsanwalts erforderlich, dass im Hafttermin „verhandelt“ worden ist. Die bloße Verkündung des Haftbefehls reicht nicht aus[116]. Insoweit ist es aber nach Auffassung des LG Düsseldorf z.B. ausreichend, wenn vor der Aufruf der Sache zur Haftbefehlsverkündung längere und auch eingehende sachbezogene Erörterungen, u.a. zu den Möglichkeiten einer Verfahrensbeschleunigung, zu den Untersuchungshaftbedingungen und dergleichen stattgefunden haben[117]. Streitig ist, ob es ausreicht, wenn der Beschuldigte dem Haftrichter vorgeführt wird mit der bloßen Möglichkeit, sich zu äußern. Ob er sich äußert, soll dann nach Auffassung des LG Bielefeld[118]auf das Entstehen der Gebühr keinen Einfluss haben. Das OLG Hamm[119] ist demgegenüber der Auffassung, dass das für das Entstehen der Gebühr nicht ausreichend ist. Auch allein das Stellen eines Antrags auf Akteneinsicht und die Übergabe von Akten stellen kein Verhandeln im Sinne der Nr. 4102 Ziffer 3 VV RVG dar[120]. Dasselbe gilt für die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger[121].

Bei der Abrechnung ist nach Auffassung des KG hinsichtlich der Gebührenhöhe zu berücksichtigen, dass die Beschränkung der Gebühr durch S. 2 der Anmerkung nicht generell dazu führt, dass in Fällen mit nur einem einzigen Haftprüfungstermin nur eine weit unterhalb des Mittelwerts liegende Gebühr gerechtfertigt ist[122], wenn es sich um einen im Übrigen nur durchschnittlichen Termin handle[123]. Das KG sieht das Gewicht der Bestimmung vielmehr bei ihrer gesetzgeberisch gewollten Funktion, nämlich zu verhindern, dass Termine nur aus Gebühreninteresse des Rechtsanwalts herbeigeführt werden. Demgemäß stellt es auf die Besonderheiten des Einzelfalls ab[124]. Die Beschränkung in Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 4102 VV RVG wird schließlich so verstanden, dass die durchgeführten Termine nicht insgesamt, sondern für jeden Verfahrensabschnitt, in dem sie stattgefunden haben, gesondert zu addieren sind[125].

(Fortsetzung im nächsten Heft)

Inhaltsverzeichnis


[1]      BGBl. I, S. 718.

[2]      Der Beitrag hat den Stand vom .

[3]      Diese Entscheidungen sind weitgehend im Volltext eingestellt auf meiner Homepage www.burhoff.de unter RVG-Entscheidungen.

[4]      s. aus der Literatur des Jahres 2006 u.a. Burhoff, Die Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistands im Strafverfahren, RVGreport 2006, 81; ders., Die Pauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen (§§ 42, 51 RVG), RVGreport 2006, 125; ders., Abrechnungsbeispiele zum RVG Revisionsinstanz, RVGreport 2006, 250; ders., Berechnungsbeispiele zum RVG Berufungsinstanz, RVGreport 2006, 284; ders., Rechtsprechung zur Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, VRR 2006, 233; ders., Die zusätzliche Verfahrensgebühr des Verteidigers bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, RVGreport 2006, 412; ders., Die Gebühren in der Strafvollstreckung, RVGreport 2007, 8; zu früheren Literaturbeiträgen s. Burhoff StV 2006, 207 Fn. 4; vgl. auch die Zusammenstellung bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 980 (im Folgenden kurz: Burhoff, EV) und die Zusammenstellung der von mir stammenden Beiträge aus RVGreport und RVGprofessionell, die sich teilweise im Volltext auf meiner Homepage www.burhoff.de befinden und dort ausgedruckt werden können.

[5]      vgl. dazu daher Burhoff, Abrechnung von Strafverfahren nach dem RVG - erste Erfahrungen, aktuelle Fragen und Brennpunkte, StV 2006, 207, 215 m.w.N.

[6]      vgl. dazu B, II, 1.

[7]      vgl. dazu G, II.

[8]      vgl. dazu eingehend Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., 2007, ABC-Teil, Rahmengebühren (§ 14) (im Folgenden kurz: Burhoff/Burhoff, RVG) und Otto, Die angemessene Rahmengebühr nach dem RVG, NJW 2006, 1472.

[9]      KG, StV 2006, 198 = AGS 2006, 73; AG Saabrücken DAR 2006, 176 m. Anm. Fabian = AGS 2006, 377 m. Anm. Madert.

[10]     KG StV 2006, 198; LG Saarbrücken, AGS 2005, 245; AG Aachen, AGS 2005, 107 = RVGreport 2005, 60; AG Kelheim, RVGreport 2005, 62; s. auch AnwKomm-RVG/Rick, § 14 Rn. 29 ff. m.w.N.

[11]     s. AnwKomm-RVG/Rick, § 14 Rn. 76 m.w.N.; s. Braun in: Hansens/Braun/Schneider, 1. Aufl., Teil 1 Rn. 201 ff.; a.A. die vorstehend aufgeführte Rspr. und N.Schneider in: Hansen/Braun/Schneider, Teil 1 Rn. 159; Jungbauer, DAR 2007, 56, 58

[12]     KG, StV 2006, 198 = AGS 2006, 73; AG Saabrücken DAR 2006, 176 m. Anm. Fabian = AGS 2006, 377 m. Anm. Madert; zur Mittelgebühr bei der Terminsgebühr s. auch unten G, I.

[13]     AG Anklam, Beschl. v. 2. 2. 2006, 62 Ds 513 Js 957/05 (378/05.

[14]     Burhoff/Burhoff, Vorbem. 4 VV Rn. 70 ff., Vorbem. 5 VV Rn. 39.; zur Gebührenbemessung im OWi-Verfahren Burhoff; Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, RVGreport 2005, 361.

[15]     wegen der Kriterien verweise ich auf Burhoff/Burhoff, Rahmengebühren (§ 14) Rn. 17 ff.; s. auch Enders JurBüro 2005, 459.

[16]     KG, a.a.O.; vgl. auch AG Baden-Baden AGS 2006, 120.

[17]     zur Gebührenbemessung im OWi-Verfahren vgl. Burhoff RVGreport 2005, 361 und VRR 2006, 333.

[18]     vgl. auch Burhoff/Burhoff, Vorbem. 5 VV Rn. 26 ff.

[19]     eingehend dazu Burhoff RVGreport 2005, 361 ff. und VRR 2006, 333 m.w.N.

[20]     s. auch Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen, Rn. 495; Jungbauer, Zur Frage der Mittelgebühr in OWi-sachen - gleichzeitig Anmerkung zum Beitrag von Pfeiffer in DAR 2006, 653; teilweise a.A. Pfeiffer, Zur sogenannten Mittelgebühr in Bußgeldverfahren aus Sicht eines Rechtsschutzversicherers, DAR 2006, 653; s. dazu u.a. LG Kiel zfs 2007, 106; Stralsund zfs 2006, 407; AG Altenburg RVGreport 2006, 182, AG Chemnitz AGS 2006, 113; AG Darmstadt AGS 2006, 212 = zfs 2006, 169; AG Frankenthal RVGreport 2005, 271 = VRR 2005, 280 = AGS 2005, das die Mittelgebühr zumindest immer dann gewähren will, wenn es im Verfahren um die Verhängung eines Fahrverbotes geht oder dem Betroffenen Punkte im VZR drohen; AG München RVGreport 2005, 381 = AGS 2005, 430; AG Pinneberg AGS 2005, 552; AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181AGS 2006, 126; AG Saarlouis RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 126; AG Viechtach, RVGreport 2006, 341; a.A. LG Dortmund RVGreport 2005, 465; LG Deggendorf RVGreport 2006, 341; LG Göttingen VRR 2006, 239; teilweise im Volltext auf www.burhoff.de; zu allem auch eingehend Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 Rn. 39 ff. mit „Rechtsprechungs-ABC“.

[21]     vgl. die zuvor zitierte Rechtsprechung der AG.

[22]     AG Saarbrücken zfs 2006, 108; vgl. auch die Rechtsprechungsübersicht in VRR 2006, 333, fortgeschrieben in Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 Rn. 39 ff.

[23]     vgl. zur Übergangsregelung unten XI.

[24]     vgl. einerseits für dieselbe Angelegenheit OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15. 12. 2006, 1 Ws 249/06; LG Düsseldorf, RVGreport 2005, 344; LG Koblenz, AGS 2006, 174; AG Lüdinghausen, Beschl. v. 14.02.2006 – 16 Cs 82 Js 998/05 (105/05); Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 17 Rn. 55 ff.; s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, 1. Aufl., ABC-Teil: Angelegenheiten (§ 15 ff.), Rn. 5; andererseits für verschiedene Angelegenheiten: verschiedene Angelegenheiten: LG Düsseldorf, VRR 2006, 357; Schneider, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 15 Rn. 274; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 7001-7002, Rn. 33; Madert, AGS 2006, 105; N. Schneider, AGS 2005, 7; Schneider/Mock, Gebührenrecht, § 25 Rn. 22; so jetzt auch Burhoff/Burhoff, RVG, ABC-Teil: Angelegenheiten [§§ 15 ff.), Rn. 17.

[25]     so LG Hamburg AGS 2006, 503; LG Koblenz AGS 2006, 174; AG Lüdinghausen, Beschl. v. 15.01.2007 - 10 OWi 89 Js 1679/06 [140/06]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 17 Rn. 60.

[26]     so AG Düsseldorf VRR 2006, 399; AG Hamburg-St.Georg AGS 2006, 423 = JurBüro 2006, 359 = VRR 2006, 400; Schneider, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 15 Rn. 274; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 5.1.2 Rn. 7 und VV 7001-7002, Rn. 33; N. Schneider, AGS 2005, 7; Burhoff/Burhoff, RVG, ABC-Teil: Angelegenheiten (§§ 15 ff.), Rn. 17, Gerold/Schmidt/Madert, , VV 5101-5106 Rn. 1.

[27]     LG Dresden AGS 2006, 169.

[28]     Burhoff/Burhoff, Vorbem. 5 Rn. 26.

[29]     vgl. dazu die Anm. 2 zu Nr. 5100 VV RVG.

[30]     vgl. dazu auch schon Burhoff StV 2006, 207, f.; s. auch unten H, I.

[31]     zur Vergütung des Zeugenbeistandes eingehend Burhoff RVGreport 2004, 458; RVGreport 2006, 81.

[32]     vgl. z.B. vgl. z.B. LG Berlin, Beschl. v. 23. 10. 2006, (514) 83 Js 153/04 KLs (1/06); LG Bochum, Beschl. v. 22. 12. 2006, 1 KLs 46 Js 77/05; LG Osnabrück, Beschl. v. 11. 10. 2005, 3 KLs 30/04; AG Lingen AGS 2006, 175.

[33]     so allerdings auch OLG Oldenburg RVGreport 2006, 107 = StraFo 2006, 130 und auch noch OLG Schleswig NStZ-RR 2006, 255.

[34]     Burhoff RVGreport 2005, 458; ders., RVGreport 2006, 81; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn. 6 ff:, Burhoff/Volpert, Vorbem. 4.3 Rn. 16; siehe auch BT-Dr. 15/1971 S. 145; KG, StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341; StraFo 2007, 41 = AGS 2006, 329; OLG Koblenz, RVGreport 2006, 232 = AGS 2006, 598 = NStZ-RR 2006, 254; OLG Köln, NStZ 2006, 410; jetzt auch OLG Schleswig; Beschl. v. 3. 11. 2006, 1 Ws 449/06 (152/06); a.A. OLG Oldenburg StraFo 2006, 130 = AGS 2006, 332; Beschl. v. 6. 12. 2006, 1 Ws 570/06; OLG Schleswig NStZ-RR 2006, 255..

[35]     KG, a.a.O.; OLG Koblenz RVGreport 2006, 232 = AGS 2006, 598.

[36]     KG NStZ-RR 2005, 327 = JurBüro 2005, 536; ähnlich OLG Schleswig zur Abgrenzung der Tätigkeiten in der Strafvollstreckung von der Einzeltätigkeit RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120 = JurBüro 2005, 25 = StV 2006, 206..

[37]     KG, a.a.O.; vgl. auch OLG Schleswig, a.a.O., zur ähnlichen Problematik für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB.

[38]     OLG Schleswig, a.a.O., für den vergleichbaren Fall der Abgrenzung der Einzeltätigkeit im Überprüfungsverfahren; s. auch KG, a.a.O.

[39]     s. auch Burhoff StV 2006, 207, 209.

[40]     Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., 2006, § 68b Rn. 5 m.w.N.

[41]     vgl. dazu auch KG, a.a.O.; s. auch Burhoff RVGreport 2006, 81.

[42]     KG RVGreport 2005, 341 StraFo 2005, 439 = AGS 2005, 439 = NStZ-RR 2005, 358.

[43]     KG, a.a.O.

[44]     vgl. dazu eingehend Burhoff RVGreport 2005, 341.

[45]     so auch BT-Dr. 15/1971, S. 145; Burhoff/Volpert, Vorbem. 4.3 Rn. 16

[46]     KG RVGreport 2006, 107 = AGS 2006, 176; Beschl. v. 1. 2. 2006, 5 Ws 506/05.

[47]     vgl. KG, a.a.O.; a.A. wohl OLG Köln, NStZ 2006, 410; offen gelassen von OLG Koblenz, RVGreport 2006, 232 = AGS 2006, 598 = NStZ-RR 2006, 254.

[48]     OLG Koblenz RVGreport 2006, 430.

[49]     OLG Koblenz, a.a.O.

[50]     OLG Koblenz, a.a.O.

[51]     KG NStZ-RR 2005, 327 = AGS 2006, 177; OLG Hamm RVGprof 2006, 92 = RVGreport 2006, 230; OLG Celle StraFo 2006, 471.

[52]     eingehend zu dieser Regelung Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn. 86 ff.

[53]     so jetzt auch OLG Düsseldorf AGS 2006, 435 m. abl. Anm. N.Schneider = RVGreport 2006, 389.

[54]     AG Osnabrück AGS 2006, 232..

[55]     AG Koblenz, Beschl. v. 26. 9. 2006 und v. 9. 10. 2006, 2090 Js 40464/06-25 Ls.

[56]     AG Heilbronn StraFo 2006, 516.

[57]     so wohl auch KG, Beschl. v. 10. 11. 2006, 4 Ws 166/06.

[58]     vgl. dazu zuletzt BGH NJW 2004, 2818.

[59]     wegen der Einzelh. Burhoff/Burhoff, RVG, ABC-Teil, Vergütungsvereinbarung (§ 4), Rn. 1 ff. m.w.N.; s. auch die Komm. zu § 4 RVG bei AnwKomm-RVG/N.Schneider., sowie Heinze NJW 2004, 3670; N.Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, 2005; vgl. auch allgemein Krämer AnwBl. 2006, 154; Streck AnwBl. 2006, 149.

[60]     wegen der Einzelh. zur Form Burhoff/Burhoff, RVG, ABC-Teil, Vergütungsvereinbarung (§ 4), Rn. 16 m.w.N.; zweifelnd AnwKomm-RVG/N.Schneider., § 14 Rn. 59.

[61]     OLG Hamm RVGreport 2005, 463 = AGS 2006, 9.

[62]     vgl. dazu BGH NJW 2004, 2818, wonach - bei § 3 BRAGO - eine separate Vereinbarung und eine gesonderte Unterschrift nicht ausreicht.

[63]     vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 305 BGB Rn. 29 m.w.N.

[64]     IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98 = StV 2005, 621 = NJW 2005, 2490 m. Anm. von u.a. Tsambikakis StraFo 2005, 446 und Johnigk StV 2005, 446; sehr krit. dazu auch Müller, Festschrift zu Ehren des Strafrechtsausschusse der Bundesrechtsanwaltskammer, 2006, S. 161.

[65]     vgl. OLG Frankfurt AGS 2006, 127 für das Revisionsverfahren.

[66]     vgl. auch die Thesen der Arbeitsgruppe „Vergütungsvereinbarungen“ der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern, abgedruckt in RVGprofessionell 2006, 34 und Burhoff/Burhoff, RVG, ABC-Teil: Vergütungsvereinbarung (§ 4), Rn. 38 ff.; vgl. Ebert, BRAK-Mitt. 2005, 271; AnwKomm-RVG/Rick, Rn. 140; Tsambikakis StraFo 2005, 445.

[67]     AG Köln zfs 2006, 227, zur Herabsetzung einer vereinbarten Vergütung OLG Frankfurt AGS 2006, 113.

[68]     OLG Düsseldorf AGS 2006, 530 = RVGreport 2006, 420.

[69]     vgl. dazu OLG Koblenz AGS 2005, 504 = JurBüro 2005, 589.

[70]     OLG Koblenz, a.a.O.

[71]     allgemein zu mehreren Auftraggebern Burhoff/Volpert, ABC-Teil: Mehrere Personen als Auftraggeber [§ 7, Nr. 1008], S. 157 ff.; OLG Koblenz, a.a.O.

[72]     OLG Düsseldorf RVGreport 2005, 306 = AGS 2005, 501; LG Duisburg AGS 2005, 501.

[73]     vgl. OLG Düsseldorf und LG Duisburg, a.a.O.

[74]     vgl. dazu Burhoff/Burhoff, ABC-Teil, Beratung über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels (Nrn. 2100 f.), Rn. 1 m.w.N.

[75]     so auch KG AGS 2006, 433; a.A. aber OLG Düsseldorf RVGreport 2007, 66 für das familiengerichtliche Verfahren; LG Berlin AGS 2006, 73 m. zust. Anm. N.Schneider AGS 2006, 74; im Leitsatz auf www.burhoff.de.

[76]     vgl. dazu Burhoff/Burhoff, Vorbem. 4.1 Rn. 24 ff..

[77]     KG, Beschl. v. 1. 11. 2006, 4 Ws 170/06, m.w.N.; s. auch N.Schneider in: Hansen/Braun/Schneider, Teil 15, Rn 290, und Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn. 52.

[78]     KG, Beschl. v. 01.11.2006 – 4 Ws 170/06.

[79]     vgl. die Fallgestaltung bei LG Düsseldorf, Beschl. v. 2. 8. 2006, XII Qs 134/05; AG Bochum, Beschl. v. 30. 12. 2005, 26 Ls. 22 Js 204/05 - 70/05; AG Eckernförde, Beschl. v. 31. 1. 2007, 5 Ls. jug. 567 Js 26487/05 JuG [43/05]s. dazu auch Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 74 ff.

[80]     LG Hanau RVGreport 2005, 382.

[81]     wegen der Einzelh. Burhoff, Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers im Strafverfahren - Erstreckung nach § 48 Abs. 5 RVG, RVGreport 2004, 411.

[82]     OLG Schleswig SchlHA 2006, 301 bei Döllel/Dreßen.

[83]     OLG Schleswig, a.a.O.

[84]     OLG Hamm RVGreport 2005, 273 = AGS 2005, 437 = JurBüro 2005, 532; LG Koblenz JurBüro 2005, 255 m. Anm. Enders JurBüro 2005, 256 = Rpfleger 2005, 278; LG Berlin AGS 2005, 401, z.T. www.burhoff.de.

[85]     vgl. zuletzt OLG Hamm JurBüro 2004, 427 m.w.N.

[86]     Burhoff/Burhoff; § 48 Abs. 5 Rn. 11 ff.

[87]     zur h.M. in der Rspr. zur BRAGO vgl. u.a. OLG Hamm, JurBüro 2002, 302 = Rpfleger 2002, 379 = StV 2003, 178; s. auch Burhoff/Burhoff, § 48 Abs. 5 RVG Rn. 18 m.w.N.

[88]     LG Koblenz JurBüro 2005, 255 m. Hinweis von Enders.

[89]     OLG Hamm RVGreport 2005, 273 = NStZ-RR 2005, 285 = AGS 2005, 437: LG Dortmund StraFo 2006, 258; LG Bonn, Beschl. v. 30. 8. 2006, 37 Qs 22/06.

[90]     LG Düsseldorf, Beschl. v. 2. 8. 2006, XII Qs 134/05.

[91]     vgl. vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, a.a.O.

[92]     LG Berlin RVGreport 2006, 144, www.burhoff.de

[93]     so zutreffend auch LG Kiel, Beschl. v. 29. 8. 2006, 32 Qs 52/06.

[94]     LG Bielefeld, Beschl. v. 04.01.2006 – Qs 731/05 III; LG Dortmund, Beschl. v. 19.12.2006 – I Qs 87/06.

[95]     LG Dortmund, Beschl. v. 19.12.2006 –  Qs 87/06.

[96]     LG Freiburg RVGprof. 2006, 93 = RVGreport 2006, 183.

[97]     s. aber OLG Celle, Beschl. v. 02.01.2007 – 1 Ws 575/06.

[98]     OLG Hamm RVGreport 2006, 230; OLG Celle StraFo 2006, 471; zur Abgrenzung der Einzeltätigkeiten vom vollen Verteidigungsauftrag s. u.a. OLG Schleswig RVGReport 2005, 70; KG NStZ-RR 2005, 327 = JurBüro 2005, 536 = AGS 2006, 177 = StV 2006, 206, www.burhoff.de.

[99]     KG, a.a.O.

[100]    a.A. KG, a.a.O.; OLG Celle Rpfleger 2006, 669 = RVGreport 2007, 61;  Beschl. v. 10. 10. 2006, 2 Ws 258/06 u. 2 Ws 241/06, allgemein zur Grundgebühr Burhoff RVGreport 2004, 53 ff.

[101]    a.A., aber unzutreffend KG, a.a.O.; OLG Celle, Rpfleger 2006, 669 = RVGreport 2007, 71; OLG Koblenz JurBüro2005, 199; AG Koblenz AGS 2004, 484 m. abl. Anm. N.Schneider = RVGreport 2004, 469 m. abl. Anm. Hansens; OLG Koblenz JurBüro 2005, 199.

[102]    a.A. offenbar KG, a.a.O.

[103]    a.A. AG Koblenz AGS 2004, 484 m. abl. Anm. N.Schneider = RVGreport 2004, 469 m. abl. Anm. Hansens; OLG Koblenz JurBüro 2005, 199; s. auch N.Schneider, a.a.O.

[104]    KG RVGreport 2005, 343 = AGS 2005, 449 m. Anm. Madert: zu Übergangsfällen s. Burhoff StV 2006, 207, 211.

[105]    wegen der Einzelh. Burhoff/Burhoff, Nr. 4100 VV RVG Rn. 2 ff. m.w.N.; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4100-4101 Rn. 14 ff.

[106]    OLG Jena StraFo 2005, 172 = Rpfleger 2005, 276 = JurBüro 2005, 258-259 = RVGreport 2005, 103; OLG Hamm, StraFo 2005, 130 = Rpfleger 2005, 214 = JurBüro 2005, 196 = AGS 2005, 117 = RVGreport 2005, 68; jeweils www.burhoff.de..

[107]    LG Düsseldorf, Beschl. v. 26. 7. 2006, XX 31/05.

[108]    s. auch N.Schneider AGS 2005, 160, vgl. auch AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV Vorb. 4 Rn. 22, der davon ausgeht, dass eine Verfahrensgebühr als Betriebsgebühr immer entstehen muss, wenn der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig wird

[109]    AnwKomm-RVG/N.Schneider, Nr. 4100-4101, Rn. 7; zur Bemessung s. auch KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278.

[110]    LG Karlsruhe, Beschluss v. 2. 11. 2005, 2 Qs 26/05.

[111]    vgl. BT-Dr. 15/1971, a.a.O.; Burhoff/Burhoff, Nr. 4100 Rn. 34.

[112]    so wohl auch LG Karlsruhe, a.a.O.

[113]    so aber Madert AGS 2005, 277; s. dazu auch BT-Dr. 15/1971, S. 223.

[114]    s. auch Burhoff/Burhoff, Nr. 4102 VV RVG Rn. 39 für die Gebühr nach Nr. 4102 Ziff. 4.

[115]    KG RVGreport 2006, 151 für ein Vorbereitungsgespräch für die Hauptverhandlung; a.A. für die Teilnahme an einem Explorationsgespräch bei einem Sachverständigen LG Offenburg RVGreport 2006, 350 = AGS 2006, 436.

[116]    OLG Hamm AGS 2006, 122 u. 179 = RVGreport 2006, 469 = = Rpfleger 2006, 226 = JurBüro 2006, 136.

[117]    LG Düsseldorf, Beschl. v. 25. 3. 2005, Qs 9/05, www.burhoff.de.

[118]    LG Bielefeld StV 2006, 198; s. auch LG Berlin StraFo 2006, 472; s. auch KG StraFo 2006, 472

[119]    zuletzt OLG Hamm, Beschl. v. 27. 11. 2006, 2 (s) Sbd. IX-117/06.

[120]    zuletzt OLG Hamm, Beschl. v. 28. 4. 2006, 2 (s) Sbd. IX-31/06, ZAP EN-Nr. 774/2006.

[121]    OLG Hamm, Beschl. v. 27. 11. 2006, 2 (s) Sbd. IX-117/06.

[122]    KG StV 2006, 198.

[123]    dahin tendierend aber AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4102-4103, Rn. 11.

[124]    KG, a.a.O.

[125]    KG AGS 2006, 546 m. Anm. N.Schneider; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 Rn. 52.


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