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aus StraFo 2007, 177 ff.

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag auf meiner Homepage einstellen zu dürfen, er entspricht im Wesentlichen dem Beitrag im StraFo 2007, 177 ff.)

Die Rechtsprechung zur Abrechnung im Strafverfahren, insbesondere nach den Teilen 4 und 5 VV RVG, in den Jahren 2004 - 2006 (Teil 2)

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

Inhaltsverzeichnis

F.    Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG)

G.   Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG)

I.     Bemessung der Terminsgebühr

II.    Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger

H.   Zusätzliche Gebühren

I.     Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV-RVG)

II.    Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen
(Nr. 4142 ff.)

I.     Strafvollstreckung (Nr. 4200 ff. VV RVG)

J.    Wiederaufnahmeverfahren (Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV RVG)

K.   Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger (§ 51 RVG)

I.     Bewilligungsvoraussetzungen

II.    Vorschuss (§ 51 Abs. 1 S. 4 RVG)

III.   Pauschgebühr für den Wahlanwalt (§ 42 RVG)

L.    Bußgeldverfahren (Teil 5 VV)

M.   Tätigkeiten nach dem IRG (Nr. 6100 VV RVG)

N.   Auslagen (Nr. 7000 ff. VV RVG)


Inhaltsverzeichnis

F.    Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG)

Die Verfahrensgebühr, die der Rechtsanwalt „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ erhält[1], entsteht auch für den Rechtsanwalt, der zu Beginn der Hauptverhandlung zufällig im Gerichtssaal anwesend ist und sodann (im Strafbefehlsverfahren) zum Pflichtverteidiger bestellt wird. Dieser erhält nicht etwa nur die Grundgebühr und die Terminsgebühr[2]. Von der Systematik her ist es grundsätzlich nicht möglich, dass nur eine Grundgebühr und ggf. eine Terminsgebühr entsteht[3]. Durch die gerichtlichen Verfahrensgebühren (Nr. 4106, 4112 usw. VV RVG) abgegolten wird auch die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung[4]. Nicht erfasst wird hingegen von der Verfahrensgebühr die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin und auch nicht die konkrete Vorbereitung des Termins[5]. Die insoweit anfallenden Tätigkeiten werden vielmehr von der jeweiligen Terminsgebühr erfasst. Dort ist ihre systematisch richtige Ansiedlung[6]. Anderenfalls würde ggf. die Verfahrensgebühr mit zu viel Tätigkeiten überfrachtet, so dass die anwaltliche Tätigkeit kaum noch angemessen honoriert werden könnte[7]. In der Revisionsinstanz entsteht die Verfahrensgebühr bereits durch die Begründung der Revision mit der einfachen Sachrüge bzw. mit der Überprüfung des Urteils auf formelle bzw. materielle Fehler[8]. Das Urteil muss noch nicht in schriftlicher Form zugestellt sein[9]. Die Einlegung der Revision gehört allerdings noch zu den Abwicklungstätigkeiten der Tatsacheninstanz und wird gem. § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG von der Verfahrensgebühr der Ausgangsinstanz erfasst[10].

Inhaltsverzeichnis

G.   Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG)

I.     Bemessung der Terminsgebühr

Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen[11]. Neben der Teilnahme an der Hauptverhandlung erfasst die Terminsgebühr aber auch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins[12]. Wesentliches Kriterium für die konkrete Bemessung der Gebühr ist die Terminsdauer[13]. Wartezeiten und Pausen sind grds. zu berücksichtigen sind[14]. Die Terminsdauer ist aber nicht das einzige Kriterium[15]. Vielmehr ist auch die Vorbereitung des (konkreten) Hauptverhandlungstermins zu berücksichtigen[16].

Bei der Bemessung ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen[17]. Vom KG[18] ist eine Terminsdauer von 6 Stunden und 26 Minuten als überdurchschnittlich angesehen worden. Zur Begründung hat es auf die für den Pflichtverteidiger geltenden sog. Längenzuschläge[19] verwiesen. Die dort gewählten Zeitstufen geben nach Auffassung des KG Hilfestellung für die Einordnung im Gebührenrahmen der Terminsgebühren auch des Wahlverteidigers[20]. Aus der Rechtsprechung ist im Übrigen hinzuweisen auf die Entscheidung des LG Hannover[21], wonach die Dauer der Hauptverhandlung von 45 Minuten mit Vernehmung von zwei Zeugen nur unterdurchschnittlich; der geladene Sachverständige war nach drei Minuten im allseitigen Einverständnis unvernommen entlassen worden, auf das LG Koblenz[22], wonach in einer einfach gelagerten Strafsache eine Hauptverhandlungsdauer von 20 Minuten beim AG nicht den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigt, sowie auch noch auf das AG Trier[23], das davon ausgeht, dass bei zwar kurzer 30-minütiger Hauptverhandlung in einem Strafbefehlsverfahren der Ansatz der Mittelgebühr ggf. gerechtfertigt ist bei einem  unbestraften Angeklagter und einem als Rechtsanwalt tätigen Belastungszeugen. Das AG Anklam sieht in einer Strafrichtersache bei einer Terminsdauer von rund 40 Minuten die Mittelgebühr als angemessen an[24]. Auch das AG Lüdinghausen geht bei einer normalen Strafsache von der „Mittelgebühr“ aus, wobei es z.B. das intensive Bemühen um eine Absprache, die zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung geführt hat, berücksichtigt, die Ordnung des Gerichts, bei dem das gerichtliche Verfahren anhängig, ist, hingegen bei der Bemessung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht[25].

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II.    Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger

Erheblicher Streit besteht in der Praxis mit der Anwendung der Längenzuschläge für den Pflichtverteidiger, die dieser zur (Hauptverhandlungs)Terminsgebühr erhält, wenn die Hauptverhandlung mehr als fünf bis zu acht bzw. mehr als acht Stunden gedauert hat (vgl. die Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4134, 4135 VV RVG). Streit herrscht vor allem, ob Wartezeiten des Verteidigers vor bzw. während der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind bzw. ob Pausen von der Hauptverhandlungszeit abgezogen werden müssen. Insoweit gilt[26]: Bei der Berechnung der Dauer der HV werden Wartezeiten mitgerechnet[27]. Maßgeblich für den Beginn der Zeitberechnung ist also der Zeitpunkt der Ladung, wenn der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt erschienen ist[28]. Die Frage, ob Pausen abgezogen werden, wird nicht ganz einheitlich beantwortet. Einigkeit besteht, dass kürzere Pausen - „zur Vermeidung einer kleinlichen Handhabung der Vorschrift[29] - nicht abgezogen werden[30]. Längere Pausen wollen das OLG Bamberg und das OLG Zweibrücken hingegen abziehen[31], während das OLG Stuttgart[32], das KG[33], das OLG Koblenz[34], das OLG Düsseldorf[35] und das OLG Hamm[36] zutreffend darauf abstellen, ob und wie der Rechtsanwalt die freie Zeit sinnvoll hat nutzen können. Nach Auffassung des OLG Stuttgart[37], des OLG Koblenz[38] und des OLG Hamm[39] ist im Übrigen dem Rechtsanwalt immer auch eine angemessene Mittagspause von mindestens einer Stunde zuzubilligen[40]. Diese Zeit ist von einer längeren Pause abzuziehen und dann zu fragen, ob der Rechtsanwalt die verbleibende Zeit sinnvoll hat nutzen können[41].

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H.   Zusätzliche Gebühren

I.     Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV-RVG)

Erforderlich für das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG, die die Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO weitgehend übernommen hat, ist die anwaltliche Mitwirkung. Diese muss jedoch nicht bedeutend sein, nach Auffassung des KG aber ursächlich bzw. zumindest mitursächlich[42]. Nicht ausreichend ist es, wenn das Verfahren ausschließlich von Amts wegen eingestellt wird[43]. Die Mitwirkung kann auch darin liegen, dass der Verteidiger vor der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf einen bereits angeregten Täter-Opfer-Ausgleich die Zustimmung seines Mandanten signalisiert[44]. Auch die Mitteilung, dass der Beschuldigte sich nicht zur Sache einlassen wird (sog. „gezieltes Schweigen“), ist Mitwirkung, da gerade das die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens veranlassen kann[45]. Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach einer ausgesetzten/verlegten Hauptverhandlung noch eingestellt wird oder die Berufung nach Aussetzung/Verlegung des ursprünglich anberaumten Berufungshauptverhandlungstermins zurückgenommen wird. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, dass ein weiterer Hauptverhandlungstermin vermieden wird. Es kommt nicht darauf an, dass überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden wird[46]. Schließlich verdient der Rechtsanwalt die Befriedungsgebühr auch, wenn das Strafverfahren eingestellt und nach § 43 OWiG an die Bußgeldbehörde abgegeben wird[47]. Der Gebührenschuldner ist i.d.R. dafür beweispflichtig, dass der Rechtsanwalt nicht an der Erledigung mitgewirkt hat[48].

Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht nach Anm. 1 Ziff. 3 auch dann, wenn die Revision zurückgenommen wird. Ist Hauptverhandlung anberaumt, gilt die gleiche zeitliche 2-Wochen-Grenze wie bei der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl oder der Rücknahme der Berufung. Es ist aber für das Entstehen der Gebühr nicht erforderlich, dass Revisionshauptverhandlungstermin anberaumt ist[49]. Die a.A. Auffassung des OLG Zweibrücken[50], des OLG Hamm[51], des OLG Saarbrücken[52] und des OLG Stuttgart[53] ist abzulehnen. Sie steht nicht im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 4141 Ziff. 3 VV RVG und lässt sich auch nicht mit einer erforderlichen „restriktiven Auslegung“ rechtfertigen[54]. Nach inzwischen wohl überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung, wie z.B. KG[55]; OLG Braunschweig[56] und OLG Hamm[57], soll die Gebühr Nr. 4141 VV RVG im Revisionsverfahren aber durch die Rücknahme dann nicht entstehen, wenn die Revision nicht zuvor begründet worden ist. Dann sei eine „Mitwirkung“ des Verteidigers nicht feststellbar. Auch diese Auffassung ist nur bedingt richtig und widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die das Entstehen der Gebühr nicht an zusätzliche Bedingungen knüpft[58]. In dem Zusammenhang kann dem Verteidiger nur empfohlen werden, auf jeden Fall sofort bei Einlegung des Rechtsmittels dieses auch, und zwar zumindest mit der allgemeinen Sachrüge, zu begründen. Dann kann die fehlende Begründung - auch nach Auffassung dieser Obergerichte - dem Entstehen der Befriedungsgebühr Nr. 4141 Ziff. 3 VV RVG nicht entgegengehalten werden[59].

Nach Anmerkung 3 Satz 1 zu Nr. 4141 VV RVG bemisst sich die Befriedungsgebühr der Höhe nach nach dem Rechtzug, in dem die Hauptverhandlung vermieden worden ist[60]. Für den Wahlanwalt ist ausdrücklich bestimmt, dass für ihn (immer) die Mittelgebühr anfällt (Nr. 4141 Anm. 3 S. 2 VV RVG) [61]. Es handelt sich also um eine Festgebühr[62]. Die a.A. des AG Viechtach/LG Deggendorf[63], wobei auch insoweit die Kriterien des § 14 RVG Anwendung finden müssen, ist unzutreffend[64].

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II.    Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen
(Nr. 4142 ff.)

Die Gebühr, die dem Rechtsanwalt nach Nr. 4142 VV RVG verdient, wenn er im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen tätig wird (früher § 88 BRAGO), ist eine besondere Verfahrensgebühr vor, die als reine Wertgebühr ausgebildet ist [65]. Sie entsteht, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (Nr. 4142 Anm. 1 VV RVG). Die Gebühr fällt nach Nr. 4142 Anm. 3 VV RVG für das Verfahren erster Instanz einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug an[66]. Sie kann also ggf. insgesamt dreimal in Ansatz gebracht werden. Die Gebühr entsteht nicht bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer Beschlagnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln nach §§ 94, 98 StPO[67].

Für die Anwendung der Gebühr, die auch dem Pflichtverteidiger zusteht, ist nach dem Wortlaut ausreichend eine Tätigkeit, „die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechte ... bezieht“. Die Gebühr erfasst also jede im Hinblick auf die Einziehung erbrachte Tätigkeit. Es genügt, dass die Einziehung nach Lage der Sache (nur) in Betracht kommt. Die Einziehung muss nicht etwa ausdrücklich beantragt worden sein[68]. Darunter fällt auch, wenn sich der Verteidiger in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt oder der Verteidiger den Angeklagten nur über die (außergerichtliche) Einziehung berät[69].

Die Höhe der Gebühr der Nr. 4142 VV RVG richtet sich nach dem Gegen-standswert, der ggf. nach § 33 RVG festzusetzen ist. Für die Praxis von Bedeutung sind in dem Zusammenhang die Entscheidungen des KG[70], des OLG Frankfurt[71], des OLG Koblenz[72], des OLG Schleswig[73], des LG Göttingen[74] und des AG Nordhorn[75]. Danach ist der Gegenstandswert der objektive Verkehrswert der Sache[76], ein nachträglich in einer Versteigerung erzielter niedrigerer Wert ist unbeachtlich[77]. Der Wert von bei einem Angeklagten zwecks Einziehung sichergestellten Betäubungsmitteln ist daher nicht zu berücksichtigen[78]. Der Wert von unversteuerten und unverzollten Zigaretten richtet sich allerdings nach dem Materialwert zuzüglich der üblichen Handelsspanne[79]. Wird ein Geldbetrag, z.B. Dealgeld, eingezogen bzw. für verfallen erklärt, ist der Nennbetrag maßgeblich[80]. Entscheidend für den Gegenstandswert ist der Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr, er reduziert sich durch spätere abweichende Entscheidungen des Gerichts nicht[81]. Bei mehreren Beschuldigten wird jedem der volle Wert zugerechnet[82]. Der Rechtsanwalt kann gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG Beschwerde einlegen[83].

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG fällt nicht an, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und der Rechtsanwalt/Verteidiger im Hinblick darauf Tätigkeiten erbracht hat[84]. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird in Nr. 4142 VV RVG, die an sich die Nachfolgevorschrift des § 88 BRAGO darstellt, nicht erwähnt. Entziehung ist auch nicht Einziehung. Demgemäss wird in der Rechtsprechung die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG auch abgelehnt[85]. Der Rechtsanwalt/Verteidiger muss die Tätigkeiten bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens bei Anwendung des § 14 RVG in Ansatz bringen. Diskutieren wird man allerdings können, ob nicht die Einziehung der eigentlichen Fahrerlaubnis/des Führerscheins zum Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV RVG führt. Insoweit steht auch nicht der Wortlaut entgegen. Das Führerscheinformular, in dem sich die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen verkörpert, hat auch einen Vermögenswert. Der wird danach zu bemessen sein, welche finanziellen Mittel der Betroffene aufwenden muss, um von der Verwaltungsbehörde ein neues Fahrerlaubnisformular zu erlangen. Das ist nicht der Preis, der ggf. für Fahrstunden und Fahrerlaubnisprüfung zu zahlen ist, sondern der, der als Verwaltungsgebühr bei der Behörde anfällt.

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I.     Strafvollstreckung (Nr. 4200 ff. VV RVG).

Die Gebühren des Strafverteidigers in der Strafvollstreckung, die in der BRAGO überhaupt nicht erfasst waren, sind in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG geregelt. Zur Strafvollstreckung zählt die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens. Legt also der Verteidiger nach Rechtskraft des Urteils gegen den Beschluss nach § 268a StPO (Bewährungsauflagen) gem. § 305a StPO Beschwerde ein, wird diese Tätigkeit nicht mehr mit den Verteidigergebühren des Strafverfahrens abgegolten. Für die Begründung der Beschwerde erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 3 VV[86].

(Vorab)Entscheidend ist auch hier die Abgrenzung von den Einzeltätigkeiten. Maßgeblich für die Abgrenzung von der Einzeltätigkeit ist beim Wahlanwalt der Umfang des erteilten Auftrags und beim Pflichtverteidiger der der gerichtlichen Beiordnung. Auch hier ist grundsätzlich von voller Vertretung bzw. Beiordnung auszugehen, i.d.R. wird der Auftrag bzw. die Beiordnung daher nicht nur für einen einzelnen Termin oder zur Fertigung eines bestimmten Schriftsatzes erteilt/erfolgen[87]. Jedes einzelne Vollstreckungsverfahren stellt eine gesonderte Angelegenheit i.S. von § 15 RVG dar. In mehreren zeitlich aufeinander folgenden Widerrufsverfahren entstehen die Gebühren daher immer wieder neu[88]. Entsprechendes gilt für die Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB[89].

Es entstehen Verfahrens- und ggf. Terminsgebühr (Nr. 4200 ff, 4204 ff. VV RVG), und zwar mit Zuschlag, wenn der Mandant in Haft ist. Wenn der Rechtsanwalt erst im Strafvollstreckungsverfahren mit der Verteidigung beauftragt wird, erhält er keine Grundgebühr[90]. Bei mehreren Terminen entsteht allerdings nur eine Terminsgebühr[91]; insoweit greift § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Verteidiger erhält allerdings in den Verfahren der Strafvollstreckung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache die Gebühren besonders (Vorbem. 4.2 VV RVG)[92]. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten sind also nicht wie sonst das strafrechtliche Beschwerdeverfahren durch den Pauschgebührencharakter der Gebühren im Ausgangsverfahren mitabgegolten. Ist der Rechtsanwalt in einem Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB gilt diese Beiordnung für das ganze Verfahren, also auch für ein Beschwerdeverfahren[93].

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J.    Wiederaufnahmeverfahren (Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV RVG)

Im Wiederaufnahmeverfahren entsteht schon nach der ausdrücklichen Regelung in Vorbem. 4.1.4 VV RVG keine Grundgebühr. Darauf hat inzwischen das OLG Köln noch einmal ausdrücklich hingewiesen[94]. Im Wiederaufnahmeverfahren kann auch die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstehen, und zwar, wenn im Rahmen des Wiederaufnahmeantrags so umfassend vorgetragen wird, dass eine Hauptverhandlung im wieder aufgenommenen Verfahren entbehrlich wird[95].

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K.   Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger (§ 51 RVG)

I.     Bewilligungsvoraussetzungen

Nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr in Betracht, wenn das Verfahren entweder „besonders schwierig“ oder „besonders umfangreich“ gewesen ist. Neu ist im RVG, dass die dem Rechtsanwalt zustehenden gesetzlichen Gebühren im Hinblick auf den besonderen Charakter des Verfahrens „nicht zumutbar“ sein müssen. Der Gesetzgeber will mit dieser Änderung gegenüber § 99 BRAGO den Ausnahmecharakter, den die Pauschgebühr nach RVG jetzt haben soll[96], zum Ausdruck bringen[97]. Von den OLG, die bislang Pauschgebühren nach dem neuen Recht bewilligt haben, haben ausdrücklich zu dem neuen Merkmal der „Zumutbarkeit“ Stellung nur das OLG Hamm und das OLG Frankfurt Stellung genommen[98]. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm sind die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit“ i.S. des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG zumindest immer dann zu bejahen, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als besonders schwierig“ als auch als besonders umfangreich“ anzusehen ist[99]. Das OLG Hamm hat zudem entschieden, dass jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt entscheidend zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat, nach wie vor ein großzügiger Maßstab bei der Bewilligung der Pauschgebühr heranzuziehen. Anderenfalls würden sich die Justizbehörden - so das OLG Hamm - widersprüchlich verhalten[100]. Das OLG Frankfurt sieht hingegen den Anwendungsbereich der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG gegenüber § 99 BRAGO als erheblich eingeschränkt an. Sinn und Zweck der Pauschgebühr nach neuem Recht sei es nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern[101]. Es hat die vom OLG Hamm vertretene Auffassung unter Hinweis auf (ältere) Rechtsprechung des BVerfG und die Gesetzesbegründung ausdrücklich abgelehnt.

Zu den weiteren Fragen des § 51 RVG gilt[102]: Zur Frage, wann ein Verfahren „besonders schwierig“ ist, hält das OLG Hamm an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO fest[103]. Danach ist nach wie vor grundsätzlich die Einschätzung des Vorsitzenden maßgebend[104]. Das gilt insbesondere auch für die Beurteilung der „besonderen Schwierigkeit“ von Schwurgerichtsverfahren[105]. Das RVG hat insoweit ebenfalls keine Änderungen gebracht, die Anlass zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung führen könnten[106]. Zur Einordnung von Wirtschaftsstrafverfahren als besonders schwierig i.S. des § 51 RVG nach der gesetzlichen Neuregelung durch das RVG sind nach Auffassung des OLG Hamm die zu § 99 Abs. 1 BRAGO entwickelten Kriterien für Schwurgerichtssachen anwendbar[107]. Der BGH hat zur „besonderen Schwierigkeit im Revisionsverfahren Stellung genommen[108]. Danach ist eine Revisionshauptverhandlung in einem Verfahren, in dem es um bedeutsame materielle Fragen geht und die Entscheidung des BGH später in BGHSt aufgenommen wird und außerdem eine neue Norm des StGB Gegenstand des Verfahrens ist, „besonders schwierig“.

Auch hinsichtlich des besonderen Umfangs halten die Obergerichte, da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG dem früheren § 99 Abs. 1 BRAGO entspricht, die bisherigen Rechtsprechung zum „besonderen Umfang“ weitgehend für weiter anwendbar. Allerdings muss diese jeweils sorgfältig darauf untersucht werden, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils für die Annahme des „besonderen Umfangs“ mitbestimmend gewesen sind[109]. Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG besteht, ist im Übrigen hinsichtlich der besonderen Umfangs regelmäßig zunächst zu untersuchen inwieweit die anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus kann aber auch noch eine pauschale Betrachtung in Betracht kommen[110]. Das OLG Hamm hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung, die zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung führt, bei der Bewilligung einer Pauschgebühr zu berücksichtigen ist [111]. Ebenso finden auch verfahrensabkürzende Besprechungen Berücksichtigung[112]. Allerdings ist nicht jedes Verfahren, in dem der Angeklagte geständig ist bzw. es nach Rücksprache mit seinem Verteidiger wird, „besonders umfangreich. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzlicher zeitlicher Aufwand des Verteidigers[113]. Vom OLG Hamm ist seine zur BRAGO ergangene Rechtsprechung betreffend die Berücksichtigung von JVA-Besuchen[114] für das RVG übernommen worden[115].  Die Gewährung einer Pauschvergütung für das Vorverfahren kann angezeigt sein, wenn für mehrere Besuche des Angeklagten in der Haftanstalt ein Zeitaufwand von etwa sechzehn Stunden erforderlich gewesen ist[116]. Entsprechendes gilt, wenn für mehrere Besuche des Angeklagten in der Haftanstalt ein Zeitaufwand von etwa zehn Stunden erforderlich gewesen ist und die Verständigung mit dem Angeklagten nur mit einem Dolmetscher möglich war[117] oder infolge von Sprachkenntnissen des Verteidigers bzw. von dessen Übersetzertätigkeit die Zuziehung eines Dolmetschers entbehrlich wird[118]. Schließlich hat das OLG Hamm hinsichtlich der Berücksichtigung von Fahrtzeiten ebenfalls an seiner bisherigen Rspr. festgehalten[119], ebenso das OLG Celle zur a.A[120].

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II.    Vorschuss (§ 51 Abs. 1 S. 4 RVG)

Nach § 51 Abs. 1 S. 4 RVG steht dem Pflichtverteidigers nach dem RVG ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf die Pauschgebühr zu. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die Pauschgebühr bereits "deutlich" über den gesetzlichen Gebühren liegen muss[121]. Zum Vorschuss hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 23. 8. 2005[122] Stellung genommen. Danach kann die Zumutbarkeit des Wartens auf die endgültige Bewilligung der Festsetzung einer Pauschgebühr mit dem Hinweis auf den dem Pflichtverteidiger zustehenden Vorschuss auf die gesetzlichen Gebühren nach § 47 Abs. 1 RVG bejaht werden[123]. Im Übrigen ist für die Bewilligung eines Vorschusses auf eine Pauschgebühr auf die Kriterien abzustellen, die die Rechtsprechung zum Vorschuss auf eine Pauschgebühr unter Geltung der BRAGo entwickelt hat[124].

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III.   Pauschgebühr für den Wahlanwalt (§ 42 RVG)

In § 42 RVG ist jetzt eine Pauschgebühr für den Wahlanwalt vorgesehen[125]. Die Neuregelung ist der für die Pauschvergütung des Pflichtverteidigers in
§ 51 RVG nachgebildet. Das RVG hat für die Voraussetzungen zur Feststellung dieser Pauschgebühr die Terminologie des § 51 RVG übernommen. Bei Festsetzung einer Pauschgebühr für den gewählten Verteidiger nach § 42 Abs. 1 RVG schließt allerdings die Prüfung der Unzumutbarkeit die Berücksichtigung der weiteren Umstände, die nach § 14 RVG bei der Bemessung der Rahmengebühren durch den Verteidiger maßgeblich sind, nämlich der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, ein. Eine Pauschgebühr nach § 42 RVG wird also vorrangig dann in Betracht kommen, wenn bereits die Bedeutung der Sache für den Angeklagten und/oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers überdurchschnittlich sind sowie zusätzlich ein besonderer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bzw. eine besondere Schwierigkeit derselben gegeben ist. Insoweit unterscheidet sich die Festsetzung der Pauschgebühr nach § 42 RVG, auch wenn der Gesetzeswortlaut fast identisch ist, wesentlich von der Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG[126].

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L.    Bußgeldverfahren (Teil 5 VV)

Die vorstehenden Ausführungen gelten für das OWi-/Bußgeldverfahren entsprechend, da Teil 4 und 5 VV RVG weitgehend gleich gestaltet sind. Im Bußgeldverfahren wird insbesondere um die Frage der Mittelgebühr gestritten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen bei C, I, 2 verwiesen.

Für das OWi-Verfahren ist auf zwei nach Inkrafttreten des RVG bereits durchgeführte Änderungen hinzuweisen. Für die Praxis von Bedeutung ist u.a. die Änderung durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. 12. 2004[127]. Dadurch ist in Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG der Satz 4 eingefügt worden. Danach werden bei der Ermittlung der Stufe, aus der sich im Bußgeldverfahren die anwaltliche Gebühr berechnet, mehrere Geldbußen zusammengerechnet. Dabei muss allerdings im Hinblick auf die Regelung der §§ 19, 20 OWiG unterschieden werden, ob es sich um Tateinheit (§ 19 OWiG) oder um Tatmehrheit (§ 20 OWiG). Denn nur im Fall der Tatmehrheit drohen auch mehrere Geldbußen, die zusammengerechnet werden können[128]. Eine weitere wesentliche Änderung betrifft ebenfalls das Bußgeldverfahren. Bei Einführung des RVG war übersehen worden, dass in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten gem. § 81 GWB, § 60 WpÜG sowie § 95 EnWG (§ 83 GWB, § 62 WpÜG, § 98 EnWG) nicht das AG, sondern das OLG erstinstanzlich zuständig ist. Es fehlte für diese Verfahren also eine Regelung, weil die alte Überschrift in Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG nur „Verfahren vor dem Amtsgericht“ erfasste. Damit blieb in der Frage der Erstzuständigkeit des OLG im Bußgeldverfahren nur, entweder die Gebühren des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren vor dem AG Unterabschnitt 3 a.F. oder die Gebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus Unterabschnitt 4 analog anzuwenden[129]. Die Frage ist durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz[130] inzwischen geklärt. Die geänderte Überschrift: „Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug“ erfasst jetzt auch die Bußgeldverfahren, die in erster Instanz vor dem OLG statt finden.

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M.   Tätigkeiten nach dem IRG (Nr. 6100 VV RVG)

Wird der Rechtsanwalt als (Pflicht)Beistand nach dem IRG tätig, berechnet er seine Gebühren nach Teil 6 VV RVG. Fraglich ist, ob ihm für die Teilnahme an einem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls eine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV RVG zusteht. Das wird vom OLG Bremen[131], vom OLG Hamburg[132], vom OLG Hamm[133] und vom OLG Köln[134] unter Hinweis darauf, dass Nr. 6101 VV RVG vom Verhandlungstag spricht, verneint.

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N.   Auslagen (Nr. 7000 ff. VV RVG)

Immer mehr Verteidiger arbeiten mit eingescannten (Gerichts)Akten. Von Bedeutung ist daher in dem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Bamberg vom 26. 6. 2006[135]. Danach steht die Dokumentenpauschale nach 7000 VV RVG dem Verteidiger auch dann zu, wenn die Vervielfältigung durch Einscannen und Abspeichern als Datei hergestellt wird. Ein vollständiges Aktendoppel für den Angeklagten soll in der Regel nicht erstattungsfähig sein[136]. Es besteht im Übrigen für mehrere Pflichtverteidiger, die in demselben Strafverfahren verschiedene Angeklagte verteidigen, zu Informationsreisen oder Hauptverhandlungsterminen gemeinsam anzureisen[137]. Das gilt auch dann, wenn die Pflichtverteidiger derselben Kanzlei angehören.

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[1]      vgl. allgemein zur Verfahrensgebühr Burhoff RVGreport 2004, 127; s. auch Burhoff/Burhoff, Vorbem. 4 Rn. 32 ff.

[2]      so aber OLG Koblenz AGS 2005, 158 mit zutreffender abl. Anm. von N.Schneider = Jurbüro 2005, 199; wie das OLG Koblenz auch AG Koblenz 2004, 448 mit ebenfalls abl. Anm. N.Schneider = RVGreport 2005, 469 m. abl. Anm. Hansens.

[3]      N.Schneider AGS 2005, 160.

[4]      OLG Jena StV 2006, 204 = RVGreport 2006, 423 = JurBüro 2005, 470; OLG Hamm, AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591 [für Abfassung eines Beweisantrages]; OLG Stuttgart, RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; zust. jetzt N.Schneider, AGS 2006, 499; a.A. noch N.Schneider, AGS 2004, 485; krit. insoweit Enders, JurBüro 2005, 32 in der Anm. zu AG Koblenz, AGS 2004, 484 = JurBüro 2005, 33; vgl. auch BT-Dr. 15/1971, S. 220; Burhoff/Burhoff, Vorbem. 4 Rn. 55.

[5]      vgl. dazu OLG Jena, a.a.O.; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591.

[6]      so jetzt auch N.Schneider AGS 2006, 499 in der Anm. zu OLG Hamm, a.a.O.; a.A. noch N.Schneider AGS 2004, 485; krit. insoweit Enders JurBüro 2005, 34.

[7]      zur Bemessung s. auch KG, Beschl. v. 9. 8. 2005, 3 Ws 59/05, www.burhoff.de

[8]      OLG Schleswig SchlHA 2006, 299.

[9]      KG AGS 2006, 435; OLG Hamm RVGreport 2006, 350; StraFo 2006, 433 = AGS 2006, 600; s. aber KG RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375.

[10]     OLG Schleswig SchlHA 2006, 299 bei Döllel/Dressen; zur Abgeltung der Einlegung eines Rechtsmittels s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1. Rn. 24 ff.

[11]     zur Terminsgebühr allgemein Burhoff/Burhoff, Vorbem. 4 Rn. 51 ff.

[12]     OLG Jena StV 2006, 204 = RVGreport 2006, 423 = JurBüro 2005, 470; OLG Hamm, AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591 [für Abfassung eines Beweisantrages].

[13]     Burhoff/Burhoff, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 58; AG Trier RVGreport 2005, 271.

[14]     KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 78, vgl. auch die nachstehenden Rechtsprechungsnachweise zum „Längenzuschlag“.

[15]     a.A. AG Koblenz AGS 2004, 484; ihm folgend N.Schneider AGS 2004, 485.

[16]     s.o. V.

[17]     KG, a.a.O.; AG Lüdinghausen RVGreport 2006, 183.

[18]     KG, a.a.O.

[19]     vgl. dazu unten VI,2

[20]     vgl. Burhoff/Burhoff, Vorbem. 4 Rn. 59.

[21]     Nds.Rpfl. 2005, 327.

[22]     JurBüro 2006, 364; ähnlich AG Koblenz, Beschl. v. 13. 11. 2006, 2010 Js 2709/05 31 Ds 464/04 (10 Minuten).

[23]     RVGreport 2005, 271 = JurBüro 2005, 419.

[24]     AG Anklam, Beschl. v. 2. 2. 2006, 62 Ds 513 Js 957/05 (378/05).

[25]     AG Lüdinghausen RVGreport 2006, 183.

[26]     eingehend zu dieser Problematik Burhoff, Der Längenzuschlag auf die Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger, RVGreport 2006, 1.

[27]     vgl. OLG Düsseldorf RVGreport StraFo 2006, 473 = NStZ-RR 2006, 391 =JurBüro 2006, 641 = RVGreport 2006, 470; OLG Hamm RVGreport 2005, 351 = StV 2006, 201; AGS 2006, 337; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315 = StV 2006, 201; KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 78; RVGreport 2006, 33 = AGS 2006, 123; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36 = StV 2006, 200; OLG Bamberg AGS 2006, 124; LG Essen AGS 2006, 287; LG Berlin, Beschl. v. 23. 8. 2005, 534-16/05; alle www.burhoff.de; aus der Literatur s. u.a. Burhoff/Burhoff, Nr. 4110 VV Rdnr. 8 ff.; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4100-411 Rn. 11; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9.Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1, Rn. 64; a.A. OLG Saarbrücken NStZ-RR 2006, 191 = AGS 2006, 336 = JurBüro 2007, 28; Beschl. v. 9. 1. 2007, 1 Ws 236/06.

[28]     OLG Hamm, a.a.O.; a.A. OLG Saarbrücken, a.a.O.

[29]     OLG Bamberg, a.a.O.

[30]     so auch OLG Stuttgart und KG, jeweils a.a.O.; OLG Zweibrücken Rpfleger 2006, 669 = RVGreport 2006, 470.

[31]     vgl. OLG Bamberg und OLG Zweibrücken, jeweils a.a.O.

[32]     OLG Stuttgart, a.a.O.

[33]     KG, a.a.O.

[34]     OLG Koblenz StraFo 2006, 175 = AGS 2006, 285.

[35]     OLG Düsseldorf StraFo 2006, 472.

[36]     OLG Hamm StraFo 2006, 173 = AGS 2006, 333; 2006, 337.

[37]     OLG Stuttgart, a.a.O.

[38]     OLG Koblenz, a.a.O.

[39]     OLG Hamm StraFo 2006, 173 = AGS 2006, 333.

[40]     OLG Koblenz, a.a.O., wonach eine Stunde zu gering ist.

[41]     OLG Stuttgart und OLG Koblenz, jeweils a.a.O.

[42]     KG, Beschl. v. 28. 6. 2006, 4 Ws 131/06; a. AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 10, 32, Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 11.

[43]     AG Viechtach, AGS 2006, 289 m. zust. Anm. N.Schneider für Einlegung des Einspruchs im OWi-Verfahren ohne Begründung.

[44]     AG Hannover JurBüro 2006, 79.

[45]     s. auch AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 31; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 Rn. 7; inzidenter AG Rotenburg, AGS 2006, 288 m. Anm. Madert; so auch zu § 84 Abs. 2 BRAGO AG Bremen, AGS 2003, 29 m. zust. Anm. N. Schneider; unzutreffend a.A. AG Dinslaken, JurBüro 1996, 308 für das OWi-Verfahren; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 31 m.w.N.; a.A. AG Achern JurBüro 2001, 304; AG Halle, Urt. v. 19. 9. 2006, 2 C 131/06; AG Hannover JurBüro 2006, 79 m. abl. Anm. Enders; AG Meinerzhagen, Urt. v. 11. 1. 2007, 4 C 315/06.

[46]     OLG Bamberg, Beschl. v. 16. 1. 2007, 1 Ws 856/06 für Nr. 4141 Anm. 1 Ziff 3 VV; LG Düsseldorf JurBüro 2007, 36; LG Saarbrücken, NStZ-RR 2001, 191 = StV 2001, 638; AG Dessau, AGS 2006, 240; AG Tiergarten, Beschl. v. 29. 12. 2006, 8321 OWi] 137 PLs 5047/05 (2772/05); AG Wittlich RVGreport 2006, 417; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 38; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 Rn. 21; offen gelassen von KG, Beschl. v. 24.10.206, 4 Ws 131/06, www.burhoff.de).

[47]     AG Regensburg, StraFo 2006, 88 = AGS 2006, 125; AG Köln, AGS 2006, 234= zfs 2006, 646 m. zust. Anm. Madert; AG Hannover, AGS 2006, 235; AG Bad Kreuznach, Urt. v. 5. 5. 2006, 2 C 1747/05; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 25; so auch schon zur BRAGO AG Rheinbach, AGS 2002, 225 m. zust. Anm. Madert; a.A. ohne nähere Begründung AG München, RVGprofessionell 2006, 203.

[48]     AG Saarbrücken zfs 2006, 108 (für die gleich lautende Nr 5115 VV RVG).

[49]     Burhoff/Burhoff, Nr. 4141 Rn. 43.

[50]     OLG Zweibrücken AGS 2006, 74.

[51]     OLG Hamm (4. Strafsenat) StraFo 2006, 474 = AGS 2006, 548 = JurBüro 2006, 519.

[52]     OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28 m. abl. Anm. Madert.

[53]     OLG Stuttgart, Beschl. v. 9. 2. 2007, 1 Ws 34/07.

[54]     LG Hagen RVGreport 2006, 229 = AGS 2006, 232; a.A. auch AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 78

[55]     vgl. KG JurBüro 2005, 533 = AGS 2005, 434 m. Anm. Schneider AGS 2005, 435 = RVGreport 2005, 352; www.burhoff.de.

[56]     OLG Braunschweig RVGreport 2006, 228 = AGS 2006, 232; ähnlich LG Duisburg RVGreport 2006, 230.

[57]     StraFo 2006, 433 = AGS 2006, 600 = JurBüro 2007, 30; s. auch LG Duisburg RVGreport 2006, 230.

[58]     so auch OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 67 = AGS 2006, 124 m. zust. Anm. N.Schneider; LG Hagen RVGreport 2006, 229 = AGS 2006, 233

[59]     vgl. dazu auch OLG Hamm, a.a.O.

[60]     vgl. dazu Burhoff, Wie berechnet sich die zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 VV bei Einstellung im vorbereitenden Verfahren?, AGS 4004, 434.

[61]     Burhoff/Burhoff, Nr. 4141 Rn. 41; N.Schneider in Hansens/Braun/Schneider, Teil 14 Rn. 511.

[62]     AG Hamburg RVGreport 2006, 351 = AGS 2006, 439.

[63]     a.A. AG Viechtach/LG Deggendorf RVGreport 2005, 431 = AGS 2005, 504 m. Anm. Schneider AGS 2005, 505; www.burhoff.de.

[64]     vgl. dazu eingehend Burhoff, Sind die Befriedungsgebühren Nr. 4114 VV RVG bzw. Nr. 5115 VV RVG Festgebühren?, RVGreport 2005, 401.

[65]     vgl. dazu eingehend Burhoff, Die zusätzliche Verfahrensgebühr des Verteidigers bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, RVGreport 2006, 412.

[66]     vgl. eingehend zu der Gebühr Nr. 4142 VV RVG Burhoff RVGreport 2006, 429, Pillmann/Onderka, Kokain und Falschgeld als Bewertungsgrundlage der Verteidigervergütung? - Die neue Zusatzgebühr nach Nr. 4142 VV RVG, in: Festschrift für Richter II, 2006, S. 419.

[67]     OLG Köln, Beschl. v. 26. 11. 206, 2 Ws 614/06 [für Beschlagnahme im Rahmen von Rückgewinnungshilfe]; LG Mainz, Beschl. v. 21. 6. 2006, 3430 Js 11758/05 - 3 KLs, www.burhoff.de.

[68]     LG Berlin RVGreport 2005, 193.

[69]     KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Dresden, Beschl. v. 8. 11. 2006, 3 Ws 80/06; LG Essen AGS 2006, 501; LG Chemnitz, Beschl. v. 25. 9. 2006, 2 Qs 59/06..

[70]     KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698

[71]     RVGreport 2007, 71.

[72]     OLG Koblenz AGS 2006, 237; 2006, 236.

[73]     OLG Schleswig StraFo 2006, 516.

[74]     LG Göttingen AGS 2006, 75, www.burhoff.de.

[75]     AG Nordhorn AGS 2006, 238.

[76]     OLG Bamberg, Beschl. v. 27. 11. 2006, 1 Ws 705/06; LG Aschaffenburg RVGreport 2007, 72.

[77]     OLG Bamberg, a.a.O.; LG Aschaffenburg, a.a.O.

[78]     KG, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; LG Göttingen, a.a.O.

[79]     LG Essen AGS 2006, 501; a.A. LG Berlin, Beschl. v. 13. 10. 2006, 536 Qs 250/06, rechtskräftig durch Verwerfungsbeschluss des KG v. 20. 12. 2006, 5 Ws 687/06..

[80]     KG, a.a.O.

[81]     LG Mosbach StraFo 2006, 517.

[82]     OLG Bamberg, a.a.O.; LG Aschaffenburg, a.a.O.

[83]     Zur Beschwer s. OLG Schleswig SchlHA 2006, 300 bei Döllel/Dreßen.

[84]     krit. insoweit Pillmann/Onderka, a.a.O., S. 426; a.A. Krause, Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG, auch bei Entziehung einer Fahrerlaubnis, JurBüro 2006, 118;

[85]     OLG Koblenz AGS 2006, 236= RVGreport 2006, 191 = VRR 2006, 238; AG Nordhorn AGS 2006, 238; Burhoff RVGreport 2006, 191; Volpert VRR 2006, 238; a.A. Krause JurBüro 2006, 118.

[86]     AG Hamburg-St.Georg AGS 2007, 39.

[87]     so zutreffend OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120 = JurBüro 2005, 25 = StV 2006, 206; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 253 = AGS 2006, 76; KG RVGreport 2005, 102 = NStZ-RR 2005, 127 = JurBüro 2005, 251 = AGS 2005, 393; OLG Jena AGS 2006, 287 = RVgreport 2006, 470.

[88]     Burhoff/Burhoff, RVG, ABC-Teil: Angelegenheiten (§§ 15. ff.), Rn. 26; N.Schneider in Hansens/Braun/Schneider, Teil 15 Rn. 740, vgl. auch die vorstehend zitierte Rechtsprechung zum vergleichbaren Fall mehrerer Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB.

[89]     OLG Schleswig, a.a.O.; s. dazu auch KG, a.a.O.

[90]     OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = StV 2006, 206.

[91]     KG RVGreport 2006, 353; OLG Schleswig SchlHA 2006, 300 bei Döllel/Dreßen.

[92]     OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Schleswig AGS 2005, 444, SchlHA 2006, 300 bei Döllel/Dreßen.

[93]     OLG Schleswig, a.a.O.

[94]     OLG Köln NStZ 2006, 410.

[95]     LG Dresden StraFo 2006, 475.

[96]     vgl. BT-Dr. 15/9171, S. 201 f.

[97]     eingehend zur Pauschgebühr nach neuem Recht Burhoff RVGreport 2006, 125; vgl. auch BVerfG NJW 2005, 3699 = RVGreport 2005, 467.

[98]     OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112; noch weitgehend offen gelassen OLG Hamm StraFo 2005, 130 = Rpfleger 2005, 214 = JurBüro 2005, 196 = AGS 2005, 117 = RVGreport 2005, 68; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 63 = NJW 2006, 457 = RVGreport 2006, 145; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315; vgl. auch Burhoff/Burhoff, § 51 Rn. 23 ff.

[99]     zur Zumutbarkeit s. auch OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315 = NStZ-RR 2005, 286.

[100]    OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112.

[101]    OLG Frankfurt, a.a.O.

[102]    OLG Hamm StraFo 2005, 130 = Rpfleger 2005, 214 = JurBüro 2005, 196 = AGS 2005, 117 = RVGreport 2005, 68; OLG Jena StraFo 2005 = Rpfleger 2005, 276 = JurBüro 2005, 258-259 = RVGreport 2005, 103 = StV 2006, 204; OLG Celle AGS 2005, 393; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315 = StV  2006, 205.

[103]    vgl. dazu auch OLG Celle, a.a.O.

[104]    dazu grundlegend OLG Hamm AnwBl. 1998, 416 = AGS 1998, 104; JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56.

[105]    OLG Hamm JurBüro 2006, 255 (Ls.).

[106]    OLG Hamm, a.a.O.

[107]    OLG Hamm NJW 2006, 74.

[108]    BGH, Beschl. v. 10. 5. 2006, 2 StR 120/05.

[109]    vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2005, 263; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 420 = Rpfleger 2005, 694; vgl. im Übrigen Burhoff/Burhoff, § 51 RVG Rn. 11.

[110]    inzwischen st.Rspr. des OLG Hamm, vgl, dazu grundlegend OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112, vgl. dazu auch OLG Jena und OLG Celle, jeweils a.a.O.

[111]    OLG Hamm, StraFo 2005, 130 = Rpfleger 2005, 214 = JurBüro 2005, 196 = AGS 2005, 117 = RVGreport 2005, 68; OLG Hamm NJW 2005, 75; ähnlich OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315= NStZ-RR 2005, 286.

[112]    OLG Karlsruhe, a.a.O.

[113]    OLG Hamm, Beschl. v. 22. 5. 2006, 2 (s) Sbd. IX 53/06.

[114]    vgl. dazu u.a. Rpfleger 2000, 295 = JurBüro 2000, 301 = StV 2000, 439 = AGS 2000, 90 = NStZ-RR 2000, 318 m.w.N.

[115]    OLG Hamm, Beschl. v. 1. 6. 2006, 2 (s) Sbd. IX 56/06.

[116]    OLG Hamm, Beschl. v. 12. 09. 2005, 2 (s) Sbd. VIII – 188/05; s. aber auch OLG Hamm, Beschl. v. 07. 09. 2005, 2 (s) Sbd. VIII – 150/05 (auch zur Darlegungspflicht); ähnlich OLG Köln StraFo 2006, 130

[117]    OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 420 = Rpfleger 2005, 694.

[118]    OLG Köln RVGreport 2006, 221 = StraFo 2006, 258 = NStZ-RR 2006, 192.

[119]    OLG Hamm NJW 2007, ; StraFo 2005, 130 = Rpfleger 2005, 214 = JurBüro 2005, 196 = AGS 2005, 117 = RVGreport 2005, 68; RVGreport 2007, 63.

[120]    OLG Celle StraFo 2005, 273 = RVGreport 2005, 142, www.burhoff.de

[121]    dazu Burhoff/Burhoff, § 51 58 ff; vgl. auch BT-Dr. 15/1971, S. 202.

[122]    NJW 2005, 3699 = BVerfG RVGreport 2005, 467.

[123]    so auch Burhoff/Burhoff, § 51 Rn. 60.

[124]    KG AGS 2006, 26, www.burhoff.de; vgl. dazu auch Burhoff/Burhoff, a.a.O.

[125]    eingehend die Komm. bei Burhoff/Burhoff, RVG, § 42 RVG, vgl. dazu, auch wegen der Höhe BGH RVGreport 2005, 345, zugleich auch zur Besetzung des BGH-Senats.

[126]    OLG Jena NJW 2006, 933 = RVGreport 2006, 146.

[127]    BGBl I, S. 3220.

[128]    vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1 VV Rn. 16 ff.

[129]    s. AnwKomm-RVG/N.Schneider, Vor VV 5107 ff. Rn. 2 (analoge Anwendung von Unterabschnitt 3).

[130]    BGBl I 2006, 3416.

[131]    OLG Bremen RVGreport 2005, 317 = AGS 2006, 290.

[132]    OLG Hamburg AGS 2005, 443 = RVGreport 2005, 317.

[133]    OLG Hamm RVGreport 2006, 231 = AGS 2006, 290.

[134]    OLG Köln AGS 2006, 380.

[135]    StraFo 2006, 389 = AGS 2006, 432 = NJW 2006, 3504 = JurBüro 2006, 588 = RVGreport 2006, 354; vgl. auch Enders, Die Dokumentenpauschale für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien, JurBüro 2005, 393.

[136]    so KG RVGreport 2006, 109;  vgl. aber auch AG Minden StraFo 2006, 127; zum Streitstand s, Burhoff, EV, Rn. 67 ff. m.w.N.

[137]    LG Cottbus AGS 2006, 463 m.Anm. N.Schneider AGS 2006, 464.


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