aus StraFo 2013, 397
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Das RVG ist als Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004 am 1.7.2004 in Kraft getreten.[1] Diese Neuregelung hat zwar zahlreiche strukturelle Gebührenänderungen gebracht, die auch zu Gebührenerhöhungen bei Verteidigern und im Straf-/Bußgeldverfahren tätigen Rechtsanwälten geführt haben, lineare Gebührenerhöhungen waren im RVG jedoch nicht vorgesehen###. Das war vor allem für die Verteidiger in Straf- und Bußgeldsachen misslich, da sie nicht wie die Rechtsanwälte, die in Verfahren tätig sind, die nach Teil 2 oder 3 VV RVG abgerechnet werden über eine stetige Erhöhung der Streitwerte an der allgemeinen Einkommensentwicklung der letzten Jahre teilgenommen hatten. Das RVG hat zwar nach seinem Inkrafttreten zu Gebührensteigerungen bei Verteidigern geführt, diese waren aber eben auf die strukturellen Änderungen durch das RVG zurückzuführen. Deshalb ist von der Anwaltschaft auch nach Inkrafttreten des RVG insbesondere immer wieder auch eine lineare Anhebung der Betragsrahmen in Teil 4 und 5 VV RVG gefordert worden. U.a. diese Forderungen haben dazu geführt, dass das BMJ im November 2011 einen Referentenentwurf zu einem 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG) vorgelegt hat, der neben wesentlichen Änderungen/Neuerungen/Modernisierungen der KostO in Art. 18 des vorgeschlagenen Gesetzes auch Änderungen im RVG enthielt. Darunter war ganz wesentlich die Anhebung der Betragsrahmen enthalten.[2] Im August 2012 hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren dann einen Regierungsentwurf eingebracht,[3] der im Wesentlichen die Vorschläge des Referentenentwurfs übernommen hat,[4] aber auch einige Änderungen enthielt. Der Bundestag hat nach einer Sachverständigenanhörung dann am 16.5.2013 das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)[5] beschlossen.[6] In der Sitzung des Bundesrates vom 7.6.2013 ist der Vermittlungsausschuss angerufen worden. Hintergrund dieses Vorgehens war, dass den Ländern das finanzielle Gesamtentlastungsvolumen für die Justizhaushalte aufgrund der Rücknahme einiger geplanter Einschränkungen im Bereich der Prozesskosten- und Beratungshilfe, die gemeinsam mit dem 2. KostRMoG neu geregelt worden ist,[7] nicht hoch genug war und beide Gesetze für die Länder ein Gesamtpaket dargestellt haben.[8] In der Sitzung des Vermittlungsausschusses am 27.6.2013 haben Bund und Länder beim 2. KostRMoG sowie der Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts dann eine Gesamteinigung erzielt.[9] Danach ist es zu einer weiteren Anhebung einiger Gerichtsgebühren gekommen. Im Gegenzug hat man sich darauf verständigt, die vom Bundestag beschlossene Reform des Prozesskostenhilferechts[10] ohne Einschränkungen zu bestätigen. Beide Gesetze sind am 5.7.2013 abschließend vom Bundesrat bestätigt werden.[11] Das 2. KostRMoG v. 23.07.2013 ist dann am 01.08.2013 in Kraft getreten.[12]
Für den als Verteidiger oder sonst als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten im Straf-/Bußgeldverfahren tätigen Rechtsanwalt sind naturgemäß besonders die im 2. KostRMoG enthaltenen Änderungen in den Teilen 4 und 4 VV RVG und im sog. Paragrafenteil, soweit davon auch Straf-/Bußgeldverfahren betroffen sind, von Interesse. Allgemein lässt sich festhalten, dass durch das 2. KostRMoG einige die Abrechnung nach den Teilen 4 und 5 VV RVG betreffende Streitfragen geklärt worden sind.[13] Daneben hat das Gesetz einige weitere Klarstellungen gebracht. Allerdings sind (leider) aber auch immer noch einige Fragen offen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen ersten Überblick über die wichtigsten Änderungen betreffend die Teile 4, 5 und auch 7 VV RVG geben. Grundlage sind meine Ausführungen zum Gesetzesentwurf in RVGreport,[14] StRR,[15] VRR[16] sowie in RVGprofessionell.[17]
Vorab sollen kurz die Änderungsvorschläge des Referenten- und auch des Regierungsentwurfs vorgestellt werden, die (leider) nicht Gesetz geworden sind.
Der Referentenentwurf hatte vorgeschlagen, die Rahmengebühren in § 14 Abs. 1 RVG neu zu regeln, indem die Vorschrift in § 14 Abs. 1 S. 1 bis 3 RVG-E völlig neu gefasst werden sollte. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG-E sollte der Rechtsanwalt/Verteidiger seine Gebühren im Einzelfall nur noch nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen bestimmen.[18] In Straf- und in Bußgeldsachen sollten nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG-E die Bedeutung der Angelegenheit und das Haftungsrisiko als weitere Bemessungskriterien hinzukommen, und zwar die Bedeutung der Angelegenheit gleichwertig und als unverzichtbares Kriterium.[19] Daneben sollten im Einzelfall besondere Umstände und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden können (§ 14 Abs. 1 S. 2 RVG-E). Diese vorgeschlagene Änderung, die in Straf- und Bußgeldverfahren ein Umdenken bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr erfordert hätte,[20] ist schon vom Regierungsentwurf nicht übernommen worden.[21] Sie ist sowohl am Widerstand der Länder als auch am Widerstand der Anwaltschaft[22] gescheitert.
In der Gesetzesbegründung zum RVG 2004 war ausdrücklich dargelegt, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll. Weiter war ausgeführt, dass die Gleichstellung mit dem Verteidiger sachgerecht sei, weil die Gebührenrahmen ausreichenden Spielraum böten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr werde sich der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen.[23] Trotz dieses eindeutigen gesetzgeberischen Anliegens und des klar zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens ist alsbald nach Inkrafttreten des RVG in Rechtsprechung und Literatur ein heftiger Streit um die Abrechnung der Tätigkeiten des als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalts in den Verfahren, die nach Teil 4 bzw. 5 VV RVG abgerechnet werden, entbrannt. Die diskutierte Streitfrage, nämlich Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, gehört sicherlich auch derzeit immer noch mit zu den heftigst umstrittenen Fragen der Abrechnung nach den Teilen 4 und 5 VV RVG.[24]
An der Stelle sollte das 2. KostRMoG eine Klarstellung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG bringen, die diesen Streit i.S.d. Vertreter der Auffassung, die nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnen,[25] erledigt hätte.[26] Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG sollte nämlich heißen: (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und für die Tätigkeit im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger im Strafverfahren. Damit wäre in der Tat der angesprochene Streit erledigt gewesen.[27]
Diese Klarstellung ist jedoch nicht Gesetz geworden. Sie ist auf Widerspruch des Bundesrates,[28] der nicht sachgerechte Ergebnisse befürchtet hat, zurückgestellt worden.[29] Der Streit wird sich also leider fortsetzen. Es stehen sich damit weiterhin zwei etwa gleich starke Lager gegenüber.[30] Zutreffend ist es m.E. nach wie vor, auf die Tätigkeit des Zeugenbeistands Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden. Das entspricht der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers, wie dieser sie in den Gesetzesmaterialien zum 2. KostRMoG noch einmal deutlich gemacht hat.[31] Sie wird m.E. noch dadurch verstärkt, dass durch das 2. KostRMoG zur Erledigung des Streits die o.a. Klarstellung aufgenommen werden sollte, wenn auch nicht übersehen werden kann/darf, dass diese letztlich dann nicht Gesetz geworden ist. Die hier vertretene Auslegung entspricht i.Ü. der Regelung in Vorb. 5 Abs. 1 VV RVG für das Bußgeldverfahren, denn die lautet schon seit Inkrafttreten des RVG 2004 wie für einen Verteidiger , also so, wie Vorb. 4 Abs. 1 VV RVG-E durch das 2. KostRMoG klarstellend lauten sollte. Ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Zeugenbeistandes im Strafverfahren zu dem im Bußgeldverfahren lässt sich aber weder den Gesetzesmaterialien zum RVG 2004 noch denen zum 2. KostRMoG v. 23.07.2013 entnehmen.
Eine ganz wesentliche Änderung des RVG durch das 2. KostRMoG ist die Anhebung der Betragsrahmen.[32] Diese sind in Straf- und Bußgeldverfahren um ca. 19 % erhöht worden. Die Erhöhung orientiert sich an der Entwicklung des Index der tariflichen Monatsverdienste der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich seit 2004. Bei den neuen Betragsrahmen sind die einzelnen Gebühren grds. auf volle 10 EUR gerundet worden. Zum Teil sind dadurch die Mindestgebühren zwar stärker erhöht worden, was aber durch entsprechende Abrundungen bei den Höchstgebühren ausgeglichen worden ist. Die Höchstgebühren bei den Gebührenrahmen mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) sind um genau 25 % erhöht worden.
Die nachstehenden Beispiele[33] veranschaulichen die Auswirkungen, die die Erhöhungen auf die anwaltlichen Gebühren haben. Zugrunde gelegt sind jeweils die Mittelgebühren.
Beispiel 1
RA R verteidigt im vorbereitenden Verfahren sowie im ersten Rechtszug vor dem AG mit einem Hauptverhandlungstag.
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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bis 31.07.2013 |
ab 01.08.2013 |
bis 31.07.2013 |
ab 01.08.2013 |
1. Nr. 4100 VV RVG (Grundgebühr) |
165,00 EUR |
200,00 EUR |
132,00 EUR |
160,00 EUR |
2. Nr. 4104 VV RVG (Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren) |
140,00 EUR |
165,00 EUR |
112,00 EUR |
132,00 EUR |
3. Nr. 4106 VV RVG (Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren) |
140,00 EUR |
165,00 EUR |
112,00 |
132,00 EUR |
4. Nr. 4108 VV RVG (Terminsgebühr Hauptverhandlung AG) |
230,00 EUR |
275,00 EUR |
184,00 |
220,00 EUR |
Summe |
675,00 EUR |
805,00 EUR |
540,00 EUR |
644,00 EUR |
Differenz |
130,00 EUR = 19,26 % |
104,00 EUR = 19,21 % |
Beispiel 2
Der RA R verteidigt nicht schon im vorbereitenden Verfahren, sondern den inhaftierten Mandanten erst im Verfahren vor dem AG mit einem Hauptverhandlungstag, der länger als acht Stunden dauert, und zusätzlich im Berufungsverfahren mit zwei Hauptverhandlungstagen; der Mandant ist während der ganzen Zeit inhaftiert.
|
Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
||
|
bis 31.07.2013 |
ab 01.08.2013 |
bis 31.07.2013 |
ab 01.08.2013 |
1. Nr. 4100, 4101 VV RVG (Grundgebühr) |
202,50 EUR |
240,00 EUR |
162,00 EUR |
192,00 EUR |
2. Nr. 4106, 4107 VV RVG (Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren) |
171,25 EUR |
201,25 EUR |
137,00 EUR |
161,00 EUR |
3. Nr. 4108, 4109 VV RVG (Terminsgebühr Hauptverhandlung AG) |
280,00 EUR |
325,00 EUR |
224,00 EUR |
268,00 EUR |
4. Nr. 4110 VV RVG (Längenzuschlag) |
- |
- |
92,00 EUR |
110,00 EUR |
5. Nr. 4124, 4125 VV RVG (Verfahrensgebühr Berufungsverfahren) |
328,75 EUR |
380,00 EUR |
263,00 EUR |
312,00 EUR |
6. Nr. 4126, 4127 VV RVG (Terminsgebühr Berufungsverfahren) |
328,75 EUR |
380,00 EUR |
263,00 EUR |
312,00 EUR |
7. Nr. 4126, 4127 VV RVG (Terminsgebühr Berufungsverfahren) |
328,75 EUR |
380,00 EUR |
263,00 EUR |
312,00 EUR |
Summe |
1.640,00 EUR |
1.906,25 EUR |
1.404,00 EUR |
1.667,00 EUR |
Differenz |
266,25 EUR = 16,22 % |
263,00 EUR = 18,73 % |
Beispiel 3
RA R verteidigt im vorbereitenden Verfahren sowie im ersten Rechtszug vor dem LG mit einem Hauptverhandlungstag, es wird Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren ist der Angeklagte inhaftiert.
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
||
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bis 31.07.2013 |
ab 01.08.2013 |
bis 31.07.2013 |
ab 01.08.2013 |
1. Nr. 4100 VV RVG (Grundgebühr) |
165,00 EUR |
200,00 EUR |
132,00 EUR |
160,00 EUR |
2. Nr. 4104 VV RVG (Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren) |
140,00 EUR |
165,00 EUR |
112,00 EUR |
132,00 EUR |
3. Nr. 4112 VV RVG (Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren) |
155,00 EUR |
185,00 EUR |
124,00 |
148,00 EUR |
4. Nr. 4114 VV RVG (Terminsgebühr Hauptverhandlung LG) |
270,00 EUR |
320,00 EUR |
216,00 |
256,00 EUR |
5. Nr. 4130, 4131 VV RVG (Verfahrensgebühr für die Revision) |
631,25 EUR |
753,75 EUR |
505,00 EUR |
603,00 EUR |
Summe |
1.361,25 EUR |
1.623,75 EUR |
1.089,00 EUR |
1.299,00 EUR |
Differenz |
262,50 EUR = 19,28 % |
104,00 EUR = 19,28 % |
Beispiel 4
RA R wird vom Angeklagten nach dessen Verurteilung durch das LG im Revisionsverfahren beauftragt. Er begründet die Revision und nimmt an dem vom BGH durchgeführten Revisionshauptverhandlungstermin teil.
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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bis 31.07.2013 |
ab 01.08.2013 |
bis 31.07.-2013 |
ab 01.08.2013 |
1. Nr. 4100 VV RVG (Grundgebühr) |
165,00 EUR |
200,00 EUR |
132,00 EUR |
160,00 EUR |
2. Nr. 4130 VV RVG (Verfahrensgebühr für Revisionsverfahren) |
512,00 EUR |
615,00 EUR |
412,00 EUR |
492,00 EUR |
3. Nr. 4132 VV RVG (Terminsgebühr im Revisionsverfahren) |
285,00 EUR |
340,00 EUR |
228,00 |
272,00 EUR |
Summe |
962,00 EUR |
1.155,00 EUR |
772,00 EUR |
924,00 EUR |
Differenz |
193,00 EUR = 20,06 % |
152,00 EUR = 19,68 % |
Beispiel 5
Der Verteidiger RA R vertritt im Bußgeldverfahren mit einem Bußgeldbescheid über 80 EUR bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Nach Einspruch findet beim AG eine eintägige Hauptverhandlung statt. Gegen das Urteil wird Rechtsbeschwerde eingelegt.
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Wahlanwalt |
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bis 31.07.2013 |
ab 01.08.2013### |
1. Nr. 5100 VV RVG (Grundgebühr) |
85,00 EUR |
100,00 EUR |
2. Nr. 5103 VV RVG (Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde) |
135,00 EUR |
160,00 EUR |
3. Nr. 5109 VV RVG (Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren beim AG) |
135,00 EUR |
160,00 EUR |
4. Nr. 5110 VV RVG Terminsgebühr Hauptverhandlung beim AG) |
215,00 EUR |
255,00 EUR |
6. Nr. 5113 VV RVG (Verfahrensgebühr Rechtsbeschwerde beim OLG) |
270,00 EUR |
320,00 EUR |
Summe |
840,00 EUR |
995,00 EUR |
Differenz |
155,00 EUR = 18,45 % |
Auch im Straf- bzw. Bußgeldverfahren können Wertgebühren anfallen, und zwar im Strafverfahren nach Nrn. 4142, 4143, 4144, 4145, 4146 VV RVG und im Bußgeldverfahren nach Nr. 5116 VV RVG. Daher haben die Wertgebührentabellen auch für Verteidiger Bedeutung, und zwar die des § 13 RVG für den Wahlanwalt und die des § 49 RVG für den beigeordneten bzw. bestellten Rechtsanwalt, also i.d.R. den Pflichtverteidiger.
Die Tabellen der §§ 13, 49 RVG sind durch das 2. KostRMoG geändert worden. In der Tabelle des § 13 Abs. 1 RVG sind zur Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse die Gebührenbeträge angehoben worden.[34] Auf der untersten Stufe beträgt die (Mindest-) Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500,00 EUR jetzt 45,00 EUR. Außerdem hat man die nachfolgenden Erhöhungen angehoben und die Staffelung der Wertstufen. Schließlich ist der bisherige Mindestbetrag der Gebühr (§ 13 Abs. 2 RVG) von 10,00 EUR auf 15,00 EUR angehoben worden.
Ebenso wie die Tabelle des § 13 Abs. 1 RVG hat das 2. KostRMoG auch die den bestellten bzw. beigeordneten Rechtsanwalt betreffende Tabelle des § 49 RVG geändert. In Zukunft werden die Gebührenbeträge nicht schon ab einem Gegenstandswert von über 3.000,00 EUR, sondern erst ab einem Wert von über 4.000,00 EUR gedeckelt. Darüber hinaus sind die Gebührenbeträge angehoben worden. Beibehalten hat man aber die höchste Gebührenstufe des Gegenstandswertes. Bei Werten von über 30.000,00 EUR erhöhen sich damit nach wie vor die Gebührenbeträge anders als beim Wahlanwalt nicht mehr.
Neuregelungen wird es im Bereich von Vergütungsvereinbarungen und/oder Erfolgshonoraren (§§ 3a, 4, 4a RVG) geben. Diese ergeben sich allerdings nicht aus dem 2. KostRMoG sondern aus dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[35] und stehen in Zusammenhang mit Beratungshilfemandaten. Diese spielen zwar in Straf- und Bußgeldverfahren in der Praxis keine große Rolle. Auf die Änderungen soll aber der Vollständigkeit halber dennoch hingewiesen werden.
In § 8 BerHG a.F. ist bislang geregelt, dass Vereinbarungen über eine Vergütung (in Beratungshilfesachen) nichtig sind. In § 3a Abs. 4 RVG a.F. wurde auf diese Regelung verwiesen, so dass, wenn der Auftraggeber Beratungshilfe in Anspruch nimmt, Vergütungsvereinbarungen (auch in Strafsachen) nichtig waren. Die Regelung in § 8 BerHG a.F. ist/wird entfallen.[36] Vielmehr sollen auch in Beratungshilfesachen in Zukunft Vergütungsvereinbarungen zulässig sein,[37] allerdings bestimmt § 8 Abs. 2 BerHG n.F., dass der daraus resultierende Anspruch der Beratungsperson, also des Rechtsanwalts/des Verteidigers gegen den Mandanten nicht geltend gemacht werden kann, wenn und solange Beratungshilfe bewilligt ist (§ 8 Abs. 2 S. 1 BerHG n.F.) bzw. im Fall nachträglicher Antragstellung das Gericht noch keine Entscheidung über den Antrag getroffen hat (§ 8a Abs. 2 S. 2 BerHG n.F.). Diese Neuregelung wird das Entfallen des Verweises auf § 8 BerHG a.F. in § 3a Abs. 4 RVG a.F. zur Folge haben. Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist/wird also an 01.01.2014 jetzt auch in straf- oder bußgeldrechtlichen Beratungshilfesachen zulässig. Es gelten allerdings die vorstehenden Einschränkungen aus § 8 Abs. 2 BerHG n.F.
In § 4 RVG, der die sog. erfolgsunabhängige Vergütung bzw. den Gebührenverzicht regelt,[38] wird durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[39] zum 01.01.2014 ein neuer Satz 3 und 4 angefügt worden. Danach kann der Rechtsanwalt in Zukunft, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen, ganz auf eine Vergütung verzichten; allerdings bleibt § 9 BerHG unberührt. Die Neuregelung soll die Möglichkeit schaffen, unentgeltlich (pro bono) tätig zu sein, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Nach früherem Recht war das allenfalls für die außergerichtliche reine Beratung möglich, nicht aber für Vertretungsfälle, soweit nicht nur ein nachträglich zulässiger Erlass nach § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO vorlag.[40] Diese strikten Einschränkungen unentgeltlicher Tätigkeit widersprachen nach Auffassung des Gesetzgebers praktischen Bedürfnissen: Er hat dazu auf eine Studie des Soldan Instituts für Anwaltsmanagement aus dem Jahr 2011 verwiesen. Danach bearbeiteten bereits etwa zwei Drittel aller Anwälte mehrere Mandate im Jahr pro bono.[41] Zusätzlich sei davon auszugehen, dass in etlichen Fällen, in denen Rechtsanwälte Beratungshilfe leisten, aus Gründen mangelnder Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Ertrag ohnehin darauf verzichtet werde, einen Vergütungsantrag bei Gericht zu stellen. Die Neuregelung in § 4 Abs. 1 S. 3 RVG n.F. bestimmt daher ausdrücklich, dass in Beratungshilfefällen, die auch in Straf- und Bußgeldsachen immer wieder vorkommen, künftig rechtlich unangreifbar auf eine Vergütung ganz verzichtet werden kann.
Nach früherer/derzeitiger Rechtslage ist es nicht möglich, in Beratungshilfemandaten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.[42] Denn nach § 4a Abs. 1 RVG a.F. darf ein Erfolgshonorar nur vereinbart werden, wenn der Auftraggeber ohne die Vereinbarung eines solchen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Diese Voraussetzung ist aber bei Beratungshilfefällen niemals erfüllt, weil Rechtsanwälte gemäß § 49a BRAO zur Übernahme von Beratungshilfefällen verpflichtet sind und der Rechtsuchende selbst nur die geringe Beratungshilfegebühr schuldet, er somit also nie von der Rechtsverfolgung abgehalten wird. Insoweit hat/wird es durch Einfügung eines Satzes 3 in § 4a Abs. 1 RVG zum 01.01.2014 eine Änderung gegeben/geben. Danach bleibt in Zukunft für die Beurteilung nach § 4a Abs. 1 S. 1 RVG die Möglichkeit, Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht. Ziel dieser Regelung ist es vor allem, Rechtsanwälten für eine Leistung, die zu einem erheblichen Vermögenszuwachs beim Antragsteller führt, eine angemessene Vergütung zukommen zu lassen. Gleichzeitig soll die Regelung Anreize setzen, auch Mandate nicht bemittelter Rechtsuchender mit dem gebotenen Aufwand zu betreuen.[43]
Das 2. KostRMoG hat den früheren § 15 Abs. 2 S. 2 RVG, der regelte, dass der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern konnte, entfallen lassen. Grund dafür ist, dass es sich bei dieser Regelung um eine Regelung der Frage nach dem Vorliegen verschiedener Angelegenheiten bei mehreren Rechtszügen handelte, die in § 15 RVG an sich systemwidrig angesiedelt war. Demgemäß hat man diese Regelung aufgehoben und durch eine neue Nr. 1 in § 17 RVG ersetzt, wonach das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug als verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind. Es sind also (nach wie vor) mehrere Rechtszüge, wie z.B. das erstinstanzliche und das Berufungs- und Revisionsverfahren, verschiedene Angelegenheiten,[44] in denen jeweils Gebühren anfallen. Insoweit hat sich nichts geändert.
Folge dieser Änderung in § 15 Abs. 2 S. 2 RVG a.F. bzw. § 17 Nr. 1 RVG n.F. ist eine ausdrückliche Klarstellung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG. Danach gehören die Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 VV RVG richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind, ausdrücklich zum Rechtszug. Das führt dazu, dass die Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen (Teil 4 und 5 VV RVG) und in sonstigen Verfahren (Teil 6 VV RVG) nach wie vor aufgrund des Pauschalcharakters der Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG, Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG und Vorb. 6.2 Abs. 1 VV RVG durch die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgegolten sind.[45] Ohne diese Änderung hätte es insoweit Diskussionen geben können, die der Gesetzgeber vermeiden wollte.[46]
Diesen Status quo müssen die in den Verfahren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV RVG tätigen Rechtsanwälte/Verteidiger hinnehmen, nachvollziehbar ist er m.E. nicht. Für mich ist nämlich kein Grund erkennbar, warum in den Verfahren, in denen sich die Gebühren nach diesen Teilen des VV richten, die Tätigkeit des Rechtsanwalts durch die Verfahrensgebühren mitabgegolten ist, während in den Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 VV RVG richten, nach Nr. 3500 ff. VV RVG eine besondere Beschwerdegebühr entsteht. Weniger Arbeit machen Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen nicht. Und: Der Pflichtverteidiger, der Festbetragsgebühren erhält, muss diese Tätigkeiten erbringen, ohne dass er wie der Wahlanwalt die Möglichkeit hat, seine Tätigkeit im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG geltend zu machen. Wenn man schon durch die Neuregelung eine leistungsgerechte(re) Honorierung der anwaltlichen Tätigkeiten erreichen wollte, dann hätte es m.E. nahe gelegen, auch in Straf- und Bußgeldsachen eine besondere Beschwerdegebühr einzuführen. Diese hätte man, wenn man Missbrauch dadurch befürchtet hätte, dass Verteidiger/Rechtsanwälte ggf. dann zu viel Beschwerden einlegen, dadurch einschränken können, dass man eine dem Satz 1 der Anmerkung zu Nr. 4102 VV RVG entsprechende Regelung eingeführt und mehrere Beschwerden zu nur einer Beschwerdegebühr zusammengefasst hätte. Das wäre immer noch besser gewesen, als die häufig arbeits- und zeitintensiven Beschwerden in den Verfahren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV RVG überhaupt nicht zu honorieren.
Die Regelung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a führt allerdings zur Erledigung einer Streitfrage. In Rechtsprechung und Literatur ist/war bislang die Frage umstritten, ob das Beschwerdeverfahren in der Strafvollstreckung (vgl. Vorbem. 4.2 VV RVG) eine besondere Angelegenheit ist oder nicht[47] und ob für den im Beschwerdeverfahren tätigen Verteidiger daher auch die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG entsteht oder nicht.[48] Dieser Streit ist durch die Einfügung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG m.E. erledigt. Denn sind für Beschwerden besondere Gebührentatbestände vorgesehen wie für die Beschwerde in Strafvollstreckungssachen in Vorb. 4.2 VV RVG , gehören die erbrachten Tätigkeiten nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG ausdrücklich nicht zum Rechtszug und ist damit gleichzeitig auch eine (neue) eigene Angelegenheit gegeben,[49] in der unabhängig von der Formulierung in Vorb. 4.2 VV RVG Gebühren und nicht Vergütung dann nach den allgemeinen Regeln auch die Nr. 7002 VV RVG entsteht.[50]
Das Straf- und das Bußgeldverfahren sind in verschiedene Verfahrensabschnitte aufgeteilt. Zu unterscheiden sind im Strafverfahren u.a. das vorbereitende Verfahren und das gerichtliche Verfahren der ersten Instanz und im Bußgeldverfahren das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das sich anschließende gerichtliche Verfahren. Die Frage, ob im Strafverfahren vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren bzw. im Bußgeldverfahren das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das sich anschließende gerichtliche Verfahren verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S. des § 17 RVG sind, war in Rechtsprechung und Literatur seit Inkrafttreten des RVG im Jahr 2004 heftig umstritten.[51] Der BGH hat vor kurzem gerade noch für das Bußgeldverfahren entschieden, dass von derselben Angelegenheit auszugehen ist.[52] Diese Frage ist durch das 2. KostRMoG in § 17 Nr. 10a RVG für das Strafverfahren und in § 17 Nr. 11 RVG für das Bußgeldverfahren gegen die Rechtsprechung des BGH[53] jetzt ausdrücklich dahin entschieden, dass es sich um verschiedenen Angelegenheiten handelt. Der frühere Streit hat sich damit erledigt. Der Rechtsanwalt/Verteidiger sollte, wenn ihm in Verfahren, in denen aufgrund der Übergangsregelung in den § 60 RVG die Neuregelung noch nicht gilt,[54] noch die (früher) abweichende Ansicht aus Rechtsprechung und Literatur entgegengehalten wird, auf die gesetzliche Neuregelung verweisen. Die frühere abweichende Ansicht, die von derselben Angelegenheit ausging, ist nicht mehr haltbar.
Die Neuregelung hat (erhebliche) Auswirkungen: Es kann in Zukunft nach der Anmerkung zu Nr. 7002 VV RVG in jeder dieser Angelegenheit ohne Probleme die Postentgeltpauschale verlangt werden. Zudem ergeben sich (positive) Änderungen bei der Rechnung von Vorschüssen und Zahlungen Dritter nach § 58 Abs. 3 RVG.[55] Die Neuregelung hat außerdem Auswirkungen im Übergangsrecht.[56]
Schließlich können sich Folgen bei der Frage der Verjährung ergeben. Sind nämlich nach § 17 Nr. 10a RVG im Strafverfahren das vorbereitende und das gerichtliche Verfahren und nach § 17 Nr. 11 RVG im Bußgeldverfahren das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten, hat das zur Folge, dass zwei Fälligkeitszeitpunkte gegeben sind,[57] nämlich der der Beendigung des vorbereitenden Verfahrens und des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und des gerichtlichen Verfahrens. Damit können, wenn diese nicht im selben Jahr liegen, auch unterschiedliche Verjährungszeitpunkte gegeben sein. Die Verjährung wird auch nicht etwa nach § 8 Abs. 2 RVG gehemmt, da es sich bei dem vorbereitenden Verfahren nicht um ein gerichtliches Verfahren i.S.d. Vorschrift handelt.[58]
Das 2. KostRMoG v. 23.07.2013 hat in § 37 RVG, der die Gebühren in Verfahren vor den Verfassungsgerichten regelt, in Abs. 2 eine Änderung gebracht, die vor allem auch Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffen wird.[59] Angehoben worden ist in § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 RVG nämlich der Mindeststreitwert von 4.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR. Das muss m.E. in der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zur Anhebung der Streitwerte führen, da diese bislang auf der Grundlage eines Mindeststreitwertes von nur 4.000,00 EUR festgesetzt worden sind.
Es ist in der Vergangenheit immer wieder kritisiert worden, dass das RVG keine ausdrückliche Regelung für Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) enthielt. Die Vorschrift des § 37 RVG, die die Gebühren des Rechtsanwalts in Verfahren vor den Verfassungsgerichten regelt, erfasste nämlich nach allgemeiner Meinung nicht die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), wie z.B. die Menschenrechtsbeschwerde nach Art. 34 MRK.[60] Für sie galt auch nicht § 38 RVG, da dieser nur Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH regelt.[61] Durch das 2. KostRMoG ist diese Lücke durch Aufnahme des (neuen) § 38a RVG geschlossen worden. Danach gelten in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV RVG entsprechend. Diese Regelung entspricht der Regelung für Verfahren vor dem BVerfG, die für Verfassungsbeschwerden anzuwenden ist (§ 37 Abs. 2 RVG).[62]
Diese Neuregelung ist wegen der Ähnlichkeit der Verfahren vor dem EGMR und dem BVerfG grds. sachgerecht. Allerdings wird trotz der Neuregelung die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines EGMR-Verfahrens im Zweifel im Hinblick auf die i.d.R. hohe Bedeutung, den großen Umfang und die erhebliche Schwierigkeit der Verfahren immer noch nicht ausreichend honoriert werden. Hinzukommen die nachstehend aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Bestimmung und Festsetzung des maßgeblichen Gegenstandswertes. Deshalb wird es sich für den Rechtsanwalt nach wie vor empfehlen eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) zu schließen, was in der Praxis auch üblich sein dürfte. Möglich und zulässig sind Pauschalhonorare für ganze Verfahren beim EGMR. Die Vergütung kann aber an die in den Art. 34 ff. MRK vorgesehenen Verfahrensabschnitte wie Einreichung der Beschwerdeschrift, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung vor der Kammer oder der Großen Kammer oder auch die mündliche Verhandlung angepasst werden. Möglich ist auch die Vereinbarung einer zeitbezogenen Abrechnung nach Stunden zu bestimmten Stundensätzen oder auch die Vereinbarung eines bestimmten Gegenstandswertes.
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes in Verfahren vor dem EGMR gilt:[63] Während im innerstaatlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren die Festsetzung des Gegenstandswertes nach §§ 32, 33 RVG durch das Verfassungsgericht erfolgt,[64] ist eine Festsetzung des Gegenstandswertes durch den EGMR nicht möglich.[65] Denn den innerstaatlichen Vorschriften entsprechende Vorschriften sind in der MRK bzw. der VerfO-EGMR nämlich nicht vorgesehen. Das ist bei der Einführung des § 38a RVG durch das 2. KostRMoG offenbar übersehen worden. Der Rechtsanwalt hat also keine andere Möglichkeit, als selbst den Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 38a S. 2 Hs. 2, der einen Mindeststreitwert von 5.000,00 EUR vorsieht, nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. auch § 23 Abs. 3 RVG). Dabei wird grds. der vom BVerfG im Verfassungsbeschwerdeverfahren, das i.d.R. dem EGMR-Verfahren vorausgegangen ist, festgesetzte Gegenstandswert Anhaltspunkt sein.[66] In der Höhe ist wegen der noch höheren Bedeutung des EGMR-Verfahrens der Gegenstandswert auf jeden Fall anzunehmen. Im Zweifel wird er darüber liegen. Entsteht Streit über die Höhe des Gegenstandswertes und damit über die Höhe der darauf basierenden Vergütung, muss der Rechtsanwalt diese ggf. einklagen.[67] Letztlich entscheidet damit im Streitfall das Gericht, das über die Vergütungsklage entscheidet, auch über die Höhe des Gegenstandswertes. Diese Lücke spricht noch mehr dafür, dass der Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung abschließt. Sie zeigt zudem, dass es besser gewesen wäre, der Gesetzgeber wäre, um Schwierigkeiten an dieser Stelle zu vermeiden, dem Vorschlag der BRAK und des DAV gefolgt, die eine Ergänzung des § 37 Abs. 1 RVG vorgeschlagen hatten,[68] oder er hätte wie bei dem als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt in Nr. 4304 VV RVG eine Festbetragsgebühr eingeführt.
In der Vergangenheit konnten die Pauschgebühren der §§ 42, 51 RVG nicht in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen nach §§ 312, 415 FamFG sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gewährt werden. In der BRAGO war das früher zwar in § 112 BRAGO vorgesehen, die entsprechende Regelung ist 2004 jedoch nicht in den Anwendungsbereich der §§ 42, 51 RVG übernommen worden, da die genannten Verfahren in § 42 Abs. 1 S. 1 RVG bzw. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG nicht aufgeführt waren. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften haben Rechtsprechung und Literatur abgelehnt.[69] Das 2. KostRMoG hat nun aber den Anwendungsbereich der §§ 42, 51 RVG auf Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen und auf Unterbringungsmaßnahmen Minderjähriger (Kindschaftssachen nach § 152 Nr. 6 und 7 FamFG) erweitert. Damit wird das Vorhaben des RVG 2004, wonach die Regelung des § 112 BRAGO unverändert übernommen werden sollte,[70] nachträglich erfüllt und kann eine Pauschgebühr in Zukunft in allen Verfahren, für die sich die Gebühren nach Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG richten, festgestellt (§ 42 RVG) bzw. festgesetzt (§ 51 RVG) werden.
In § 58 Abs. 3 S. 1 RVG ist für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt, i.d.R. der Pflichtverteidiger, der in Angelegenheiten nach den Teilen 4, 5 und 6 VV RVG tätig geworden ist, hinsichtlich vom Mandanten erhaltener Vorschüsse bzw. Zahlungen Dritter eine von der für den in Verfahren nach Teil 3 VV RVG beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt geltenden Anrechnungsregelung des § 58 Abs. 2 abweichende Anrechnungsregelung enthalten. In der Vergangenheit war dazu in § 58 Abs. 3 S. 1 RVG formuliert, dass Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen waren. Es war in § 58 Abs. 3 RVG allerdings nicht erläutert, was unter einem Verfahrensabschnitt zu verstehen war. Die Frage war/ist in Rechtsprechung und Literatur seit Inkrafttreten des RVG 2004 heftig umstritten.[71] Zur Behebung dieses Streits[72] hatten die Länder in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG vorgeschlagen, in einem neuen § 58 Abs. 3 S. 5 RVG-E zu definieren, was unter einem Verfahrensabschnitt zu verstehen ist. Danach sollte ein Verfahrensabschnitt jeder Teil des Verfahrens, für den besonderen Gebühren bestimmt sind, sein.[73] Damit hätte das RVG die auch in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung,[74] die i.Ü. der Gesetzesbegründung zu §§ 42, 51 RVG entspricht,[75] übernommen.
Die Bundesregierung hat demgegenüber aber in ihrer Stellungnahme zum Vorschlag des Bundesrates die Fassung vorgeschlagen, die jetzt durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013 Gesetz geworden ist.[76] Danach sind Zahlungen und Vorschüsse, die der Rechtsanwalt in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Auch diese Formulierung soll der Erledigung des o.a. Meinungsstreites dienen. Sie gewährleistet zudem, dass damit auch die Frage geklärt ist, in welchen Bereich die sog. allgemeinen Gebühren (Nr. 4100 ff. VV RVG) einzuordnen sind, was bei dem Regelungsvorschlag des Bundesrates ggf. weiterhin streitig geblieben wäre. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Neuregelung hätte nämlich dazu geführt, dass in Strafsachen z.B. der Verfahrensteil, der mit der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG honoriert wird, ebenso einen Verfahrensabschnitt i.S.v. § 58 Abs. 3 S. 5 RVG-E dargestellt hätte wie das vorbereitende Verfahren, für das in Nr. 4104, 4105 VV RVG eine Verfahrensgebühr vorgesehen ist. Durch das Abstellen auf den Begriff der Angelegenheit kann es auf diese Frage nicht mehr ankommen. Die allgemeinen Gebühren sind der Angelegenheit zuzuordnen, in der sie entstanden sind.
Die Neuregelung hat folgende Auswirkungen: Angerechnet werden kann nach der Neuregelung nur noch eine Zahlung oder ein Vorschuss, die/der in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit geleistet worden sein muss. Handelt es sich also um verschiedene Angelegenheiten, wie z.B. das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren und das Berufungs- oder Revisionsverfahren, die Strafvollstreckung oder das (gesamte) Wiederaufnahmeverfahren, besteht keine Anrechnungsmöglichkeit.[77] Für die Praxis von Bedeutung ist, dass das nach der ausdrücklichen gesetzlichen Änderung durch das 2. KostRMoG in § 17 Nr. 10a im Strafverfahren in Zukunft auch für das vorbereitende und das gerichtliche Verfahren bzw. nach der Einfügung des § 17 Nr. 11 RVG im Bußgeldverfahren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren gilt.[78] Gerade an dieser Stelle hatte sich in der Vergangenheit der Streit in Rechtsprechung und Literatur ergeben.[79]
Beispiel
Der Rechtsanwalt ist zunächst Wahlanwalt. Er trifft mit dem Beschuldigten eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG), wonach dieser für das Ermittlungsverfahren ein Pauschalhonorar in Höhe von 3.000,00 EUR zahlen soll. Der Beschuldigte zahlt das Pauschalhonorar. Im gerichtlichen Verfahren wird der Rechtsanwalt dann gem. § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Da das vorbereitende Verfahren nach § 17 Nr. 10a RVG (jetzt) eine eigene, vom gerichtlichen Verfahren verschiedene (Gebühren-) Angelegenheit ist, darf die für das vorbereitende Verfahren erfolgte Zahlung des Beschuldigten nicht auf den Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse auf Zahlung der gesetzlichen Gebühren für das gerichtliche Verfahren angerechnet werden.[80]
Vermutlich wird sich in den Verfahren, in denen die durch das 2. KostRMoG erfolgte Änderung des § 58 Abs. 3 S. 1 RVG aufgrund der Übergangsregelung in § 60 RVG[81] (noch) nicht gilt, der frühere Streit fortsetzen. Das hat zur Folge, dass sich Verteidiger/Rechtsanwälte noch länger mit der Problematik, wie der Begriff des Verfahrensabschnitts zu verstehen ist, werden auseinandersetzen müssen.[82] In diesen Altfällen sollte aber, wenn noch die alte Fassung des § 58 Abs. 1 S. 1 RVG a.F. angewendet werden soll, auf die Neuregelung in S. 1 hingewiesen und so versucht werden, ggf. auch in diesen Verfahren eine Angleichung an den gültigen Gesetzeszustand zu erreichen.
Umstritten war für die bis zum 31.07.2013 geltende Fassung des § 58 Abs. 3 RVG, ob mit der Regelung auch erreicht werden soll, dass der Rechtsanwalt, der zunächst als Wahlverteidiger und später als Pflichtverteidiger tätig geworden ist, insgesamt nicht mehr an Gebühren erhalten soll, als er erhalten würde, wenn er bis zum Schluss Wahlverteidiger geblieben wäre. Die wohl überwiegende Auffassung ging davon aus, dass bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung zu berücksichtigen sei, dass der Pflichtverteidiger neben den vollen Pflichtverteidigergebühren zusammen mit den bereits erhaltenen Zahlungen und Vorschüssen nicht mehr erhält, als ihm als Wahlverteidigervergütung zustehen würde.[83] In der Rechtsprechung[84] wurde demgegenüber aber z.T. in Kauf genommen, dass der Rechtsanwalt in bestimmten Fällen mehr als die Wahlverteidigervergütung erhält. Dieser Streit ist durch die Einfügung eines Satzes 4 durch das 2. KostRMoG in § 58 Abs. 3 RVG im Sinne der h.M. erledigt. Nach diesem neuen Satz 4 ist nämlich, wenn die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die Höchstgebühren eines Wahlanwalts sind, auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.[85] Durch diese ausdrückliche Regelung soll erreicht werden und wird erreicht, dass der Rechtsanwalt nicht mehr als die Wahlverteidigergebühren erhält.[86] Unter Höchstgebühren sind schon sprachlich die Rahmen(höchst)gebühren nach § 14 RVG zu verstehen. Eine ggf. nach § 42 RVG gewährte Pauschgebühr bleibt außer Betracht.
Im gerichtlichen Straf-/Bußgeldverfahren wird ein Zeugen- bzw. Vernehmungsbeistand nach § 68b StPO durch das zuständige Gericht beigeordnet. Dieser gerichtlich beigeordnete Zeugenbeistand hat dann gem. § 45 Abs. 3 RVG einen Anspruch auf seine Vergütung gegen die Staatskasse. Aufgrund von Änderungen in der StPO bzw. durch Neuregelungen im IRG sehen die Verfahrensordnungen inzwischen aber auch Bestellungen bzw. Beiordnungen von Beiständen nicht nur durch das Gericht vor, und zwar in den § 163 Abs. 3 S. 2 StPO bzw. § 161a Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 68b StPO sowie in § 87e i.V.m. § 53 IRG im Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 87 ff. IRG). Bei diesen Änderungen bzw. Neuregelungen ist übersehen worden, dass der Vergütungsanspruch nach § 45 Abs. 3 RVG voraussetzt, dass der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist und damit für den von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand schon vom Wortlaut her nicht gilt.[87] Einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erlangte dieser also allenfalls über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift.[88] Entsprechendes galt für den Fall der Bestellung durch das Bundesamt für Justiz nach §§ 87e, 53 IRG, da eine § 45 Abs. 5 RVG entsprechende Regelung für das Bundesamt für Justiz fehlt.[89] Das gilt auch für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG, da eine § 51 Abs. 3 RVG entsprechende Regelung ebenfalls nicht in das RVG aufgenommen worden ist.[90]
Diese Lücken werden seit dem 01.08.2013 durch das 2 KostRMoG und die darauf zurückgehenden Neuregelungen in § 59a RVG geschlossen. In § 59a Abs. 1 S. 1 RVG werden für den von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand als entsprechend anwendbar erklärt. Für diesen gelten die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. Das ist insbesondere die Vorschrift des § 45 Abs. 3 RVG.[91] § 59a Abs. 1 S. 2 und 3 RVG regeln die Zuständigkeiten für die Gewährung einer Pauschgebühr. Über Pauschgebührenanträge entscheidet danach abweichend von der Zuständigkeitsregelung in § 55 Abs. 1 S. 2 RVG das OLG, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft, die den Rechtsanwalt beigeordnet hat, ihren Sitz hat (S. 2). Hat der Generalbundesanwalt den Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet nach S. 3 der BGH. In § 59a Abs. 1 Abs. 2 S. 1 RVG wird für den nach §§ 87e, 53 IRG bestellten Beistand auf die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt verwiesen. § 59a Abs. 3 RVG regelt schließlich die Fragen des Rechtsbehelfs gegen Vergütungsentscheidungen in den Fällen des Abs. 1 und 2. Das ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich nach § 161a Abs. 3 StPO richten dürfte.[92]
Die Änderungen in den Teilen 4 und 5 VV RVG sind nicht so wesentlich wie die in den übrigen Teilen des Vergütungsverzeichnisses. Der Gesetzgeber hat sich auch mit Klarstellungen und Klärung von in der Literatur seit Inkrafttreten des RVG entstandenen Streitfragen begnügt, weitere strukturelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind darüber hinaus die Anhebung der Betragsrahmen,[93] die zu einer nicht unerheblichen, allerdings längst überfälligen Anhebung der Gebühren (auch) in Straf- und Bußgeldsachen führen werden.
In Rechtsprechung und Literatur war in der Vergangenheit das Verhältnis der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG zur jeweiligen Verfahrensgebühr nicht eindeutig geklärt. Teilweise ist unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zur Grundgebühr Nr. 4100VV RVG und den dort beschriebenen eigenen Abgeltungsbereich der Grundgebühr[94] die zum früheren Recht m.E. zutreffende Auffassung vertreten worden, dass die/eine Verfahrensgebühr erst entsteht, wenn der Abgeltungsbereich der Grundgebühr überschritten worden ist.[95] Teilweise ist man aber auch davon ausgegangen, dass die Grundgebühr immer neben der/einer Verfahrensgebühr entsteht, da es sich bei dieser um eine Betriebsgebühr handle.[96] Der Gesetzgeber hat sich im 2. KostRMoG für die letzte Auffassung entschieden. In Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4100 VV RVG ist nämlich der Passus eingefügt worden: neben der Verfahrensgebühr. Damit ist klargestellt, dass die Grundgebühr den Charakter einer Zusatzgebühr hat, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert.[97]
Mit dieser Regelung ist das gesetzgeberische Anliegen, das 2004 mit der Einführung der Grundgebühr verfolgt worden ist,[98] deutlich(er) zum Ausdruck gebracht. Das hat zur Folge, dass die o.a. Auffassung, wonach Grundgebühr und Verfahrensgebühr nicht immer nebeneinander entstehen, in Zukunft nicht mehr aufrechterhalten werden kann und in allen Fällen mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die jeweilige Verfahrensgebühr entstehen. Es entsteht also für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten, was auch aus der Formulierung in Vorb. 4 Abs. 2 VV RVG einschließlich der Information folgt. Außerdem entsteht jeweils daneben auch eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Diese honoriert den zusätzlichen Aufwand, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt.[99] Die Grundgebühr ist damit im Grunde eine besondere Verfahrensgebühr, die das Betreiben des Geschäfts durch besondere Einarbeitungstätigkeiten des Rechtsanwalts honoriert.
Die Neuregelung, die dazu führt, dass Grundgebühr und Verfahrensgebühr nun immer nebeneinander anfallen, hat m.E. aber nichts daran geändert, dass die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG einen eigenen Abgeltungsbereich hat und nach der Ergänzung durch das 2. KostRMoG auch behalten hat, was durch die Begründung zur Neuregelung[100] noch deutlicher wird als in der Vergangenheit.[101] Das wiederum hat Auswirkungen auf die Bemessung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und vor allem der daneben anfallenden jeweiligen Verfahrensgebühr.[102] Denn die Tätigkeiten, die vom Abgeltungsbereich der Grundgebühr erfasst werden, können bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nicht (noch einmal) herangezogen werden. Das wird in der Praxis aber i.d.R. nur dann Auswirkungen haben, wenn das Mandat noch in der Einarbeitungsphase endet. Denn dann wird im Zweifel der zusätzliche Aufwand durch die Einarbeitung, der von der Nr. 4100 VV RVG abgegolten wird, überwiegen und dazu führen, dass die Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG geringer zu bemessen ist als bei einer Mandatsbeendigung in späteren Verfahrensphasen. Als Faustregel wird man davon ausgehen können, dass die Verfahrensgebühr umso geringer ist, je früher das Mandat endet.[103]
In der Rechtsprechung und in der Literatur war bald nach Inkrafttreten des RVG 2004 die Frage umstritten, ob die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG auch dann entsteht, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt und die Sache gem. § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird. Das ist von der h.M.[104] zutreffend bejaht worden. A.A. waren zunächst nur Hartmann,[105] AG München[106] und AG Osnabrück.[107] Dann hat sich aber auch der BGH in die Diskussion eingeschaltet und sich gegen die h.M. entschieden und der Mindermeinung angeschlossen.[108]
Der 2. KostRMoG hat diese Streitfrage im Sinne der h.M. entschieden und damit dem BGH[109] eine Absage erteilt. In Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG ist nämlich das Wort Verfahren durch Strafverfahren ersetzt worden. Dazu wird in der Gesetzesbegründung[110] zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung der Nr. 4141 VV RVG dem Zweck diene, den Anreiz zu erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen solle. Diesem Zweck trage die Gebühr aber auch dann Rechnung, wenn sich ein Bußgeldverfahren anschließt, von dem man nicht absehen kann, ob es später überhaupt noch gerichtlich anhängig sein wird. Auch stehe nicht fest, ob in dem Bußgeldverfahren derselbe Anwalt die Verteidigung übernimmt. Deshalb sei entsprechend der überwiegenden Auffassung in der Literatur das Strafverfahren losgelöst von dem anschließenden Bußgeldverfahren zu betrachten. Damit wird in Zukunft in diesen Fällen wieder die Nr. 4141 VV RVG abgerechnet werden können.
Beispiel
Nach einem Verkehrsunfall ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das Verfahren wird eingestellt und an die Verwaltungsbehörde abgegeben, die nun noch das Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 5 StVO (falsches Verhalten beim Überholen) betreibt.
Im Strafverfahren sind für den Rechtsanwalt/Verteidiger die Gebühren Nr. 4100 VV RVG (Grundgebühr), die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV RVG) und für die (unterstellte) Mitwirkung bei der Einstellung des Strafverfahrens die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden. Nach dem neuen Wortlaut der Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG reicht die Einstellung des Strafverfahrens aus, die vom BGH[111] verlangte Erledigung des gesamten Verfahrens ist nicht erforderlich. Außerdem entstehen, da es sich beim Bußgeldverfahren nach § 17 Nr. 10b VV RVG um eine vom Strafverfahren verschiedene Angelegenheit handelt, die Gebühren nach Teil 5 VV RVG. Es entsteht aber, da es sich um denselben Rechtsfall handelt, nach der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG nicht noch einmal eine Grundgebühr. Entstehen kann im Bußgeldverfahren aber, wenn dieses eingestellt wird und der Verteidiger daran mitgewirkt hat, die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG.
Die Literatur[112] und teilweise auch die Rechtsprechung[113] haben in der Vergangenheit eine entsprechende Anwendung der Regelung der zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG auf die Fälle befürwortet, in denen das Gericht nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO nach Beschränkung des Einspruchs des Angeklagten gegen den Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze u.a. mit Zustimmung des Angeklagten durch Beschluss entscheidet.[114] Dies hat das 2. KostRMoG in einer neuen Nr. 4 der Anm. 1 zu Nr. 4141 VV RVG aufgegriffen. Danach steht dem Verteidiger, der nach Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe an der Zustimmung des Mandanten zur Entscheidung ohne Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren mitwirkt und wenn das Verfahren durch Beschluss endet, eine Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG zu. Das wird damit begründet, dass der Sachverhalt vergleichbar sei mit dem in Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 5 VV RVG geregelten Fall.[115] Das ist sachgerecht, da auch die Mitwirkung des Verteidigers an dieser zu einer Vermeidung unnötiger Hauptverhandlungen führt. Offen ist damit aber immer noch die Frage, ob die Nr. 4141 VV RVG auch dann entsteht, wenn sich Verteidiger, Gericht und Staatsanwaltschaft über den Erlass eines Strafbefehls verständigen, so dass gegen den dann erlassenen Strafbefehl kein Einspruch eingelegt wird.[116]
In der Vergangenheit nicht geregelt war im RVG der Fall, dass der Privatkläger seine Privatklage nach Eröffnung des Hauptverfahrens zurücknimmt. Die Regelung in Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 2 VV RVG, wonach im Fall der Nichteröffnung des Hauptverfahrens eine Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, betrifft nur den Vertreter des Privatbeklagten. Den Fall der Rücknahme der Privatklage durch den Privatkläger nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat das 2. KostRMoG dadurch geregelt, dass in Nr. 4141 Anm. 1 VV RVG ein Satz 2 angefügt worden ist, wonach die Nr. 3 auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers entsprechend anzuwenden [ist], wenn die Privatklage zurückgenommen wird.
In der Literatur ist zu der bisherigen Fassung der Nr. 4141 VV RVG davon ausgegangen worden, dass bei Einstellung im Privatklageverfahren neben einer Gebühr Nr. 4141 VV RVG ggf. auch noch die Einigungsgebühr nach Nr. 4147 VV RVG entstehen kann.[117] Das hat das 2. KostRMoG geändert. Es ist nämlich in die Anm. 2 zu Nr. 4141 VV RVG ein Satz 2 eingefügt worden, wonach die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht neben der Gebühr Nr. 4147 VV RVG anfallen kann. Hintergrund dieser (Neu-) Regelung ist, dass beide Vorschriften letztlich demselben Zweck dienen, eine Doppelhonorierung des Rechtsanwalts aber insoweit nicht angezeigt ist.[118] Deshalb stellt Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 4141 VV RVG klar, dass beide Gebühren nicht nebeneinander entstehen können.
Vorrang im Verhältnis der Gebühren hat die Verfahrensgebühr Nr. 4147 VV RVG.[119] Das folgt aus der Formulierung der Anm. 2 S. 2. Entsteht also eine Einigungsgebühr Nr. 4147 VV RVG, ist kein Raum mehr für die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG.[120] Die Anm. 2 S. 2 hat allerdings keine Auswirkungen auf eine ggf. neben der Gebühr Nr. 4147 VV RVG entstehende Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG.[121] Diese entsteht, wenn eine Einigung über weitere (zivilrechtliche) Ansprüche zustande kommt (vgl. S. 1 der Anm. zu Nr. 4147 VV RVG).[122]
Die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4147 VV RVG ist an die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG angeglichen worden. Während früher für die Nr. 4147 VV RVG ein Betragsrahmen von 20,00 bis 150,00 EUR bzw. eine Festbetragsgebühr von 68,00 EUR für den beigeordneten bzw. bestellten Rechtsanwalt vorgesehen war, entsteht die Gebühr Nr. 4147 VV RVG jetzt immer aus dem Rahmen der Verfahrensgebühr, die dem Rechtsanwalt in dem Verfahren zusteht, in dem die Einigung erfolgt ist (vgl. Anm. S. 2 zu Nr. 4147 VV RVG). Das trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Beitrag des Rechtsanwalts an der Einigung[123] nur schwer mit den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG bewerten lässt. Die Regelung entspricht damit der Neuregelung in Nr. 1006 Anm. 1 VV RVG.
In der Vergangenheit ist auf die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG die Regelung nach § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG angewendet worden. Das bedeutete, dass sich auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG erhöhte, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen vertreten hat, was im Strafverfahren namentlich bei Vertretung mehrerer Nebenkläger in Betracht kommen konnte. Dies hat das 2. KostRMoG geändert. In Nr. 4141 Anm. 3 S. 3 VV RVG ist jetzt ausdrücklich bestimmt, dass eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG nicht zu berücksichtigen ist. Das entspricht der (neuen) Regelung in Nr. 1006 Anm. 1 S. 3 VV RVG.[124] Der Wegfall der Erhöhung der Nr. 4141 VV RVG im Fall der Vertretung mehrerer Personen ist allerdings nicht einsichtig, da der Sinn und Zweck der Nr. 1008 VV RVG Abgeltung von Mehraufwand infolge der Beteiligung mehrere Personen gerade auch in diesen Fällen greift.
Nach der Anm. 2 zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG, die grds. für Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Verteidigers im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen anfällt,[125] entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gegenstandswert einen Bagatellwert nicht überschreitet. Der ist früher bei 25,00 EUR angesetzt worden. Das 2. KostRMoG hat ihn zur Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf 30,00 EUR angehoben.[126] Tätigkeiten im Hinblick auf die Einziehung solcher geringwertiger Gegenstände müssen über § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung der konkreten Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem der Rechtsanwalt/Verteidiger tätig geworden ist, geltend gemacht werden.[127]
Für die Tätigkeit in Gnadensachen war früher in Nr. 4303 VV RVG für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt, i.d.R. also für den Pflichtverteidiger, eine Festgebühr in Höhe von 110,00 EUR vorgesehen. Die ist gestrichen worden. Hintergrund ist, dass es in Gnadensachen keinen gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt geben kann, da Gnadensachen keine Strafsachen, sondern außergerichtliche Verwaltungssachen sind.[128]
Möglich ist allerdings die Bewilligung von Beratungshilfe und Abrechnung nach Teil 2 Abschnitt 5 VV RVG.[129] Daran kann es jetzt, nachdem die Festgebühr für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt gestrichen worden ist, keinen Zweifel mehr geben.[130]
Vorb. 5 Abs. 4 VV RVG regelt, wann dem Rechtsanwalt für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Kostenfestsetzung und der Zwangsvollstreckung Gebühren nach den Vorschriften des Teil 3 VV RVG zustehen. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Vorb. 4 Abs. 5 VV RVG. Durch das 2. KostRMoG ist in Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV RVG allerdings nun klargestellt (worden), dass das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen in Bußgeldsachen der Erinnerung oder Beschwerde beim Kostenansatz und in der Kostenfestsetzung gleichsteht, die Gebühren sich also nach Nr. 3500 VV RVG richten. Das ist in der Vergangenheit von einigen AG[131] anders gesehen worden, die die Nr. 3100 VV RVG angewendet haben. Werden verschiedene Festsetzungsbescheide angegriffen, liegen mehrere Angelegenheiten vor.[132]
Auch bei der im Bußgeldverfahren entstehenden Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG ist in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 5100VV RVG der Passus eingefügt worden: neben der Verfahrensgebühr. Damit ist auch für das Bußgeldverfahren klargestellt, dass die Grundgebühr den Charakter einer Zusatzgebühr hat, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert,[133] und Grundgebühr und jeweilige Verfahrensgebühr immer nebeneinander entstehen.[134]
Im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren entsteht nach h.M.[135] keine Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG. Zwar handelt es sich nach § 17 Nr. 13 RVG um eine zum vorausgegangenen Verfahren verschiedene Angelegenheit[136] und ist anders als in Vorb. 4.1.4 VV RVG das Entstehen der Grundgebühr auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die h.M.[137] hat aber in dem bis zum 31.07.2013 in Vorb. 5.1.3 VV RVG enthaltenen Verweis auf die Gebühren dieses Abschnitts einen Verweis nur auf die Gebühren dieses Unterabschnitts 3 gesehen, wodurch die in Unterabschnitt 1 geregelte Grundgebühr in Nr. 5100 VV RVG nicht erfasst sei.[138] Ganz unbestritten war das allerdings nicht. N. Schneider[139] wollte nämlich unter Hinweis auf die pauschale Verweisung dennoch eine Grundgebühr gewähren. Die Frage hat sich jetzt aber auf jeden Fall durch eine mit dem 2. KostRMoG erfolgte Klarstellung erledigt. Denn nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG wird in Vorb. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG nun ausdrücklich auf die Gebühren dieses Unterabschnitts verwiesen, was nur auf den Gliederungsabschnitt Unterabschnitt 3 zu beziehen ist.[140] Damit ist die in Unterabschnitt 1 geregelte Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nicht erfasst.
Wegen der Anhebung der sog. Bagatellgrenze in Nr. 5116 VV RVG von 25,00 EUR auf 30,00 EUR wird verwiesen auf die Ausführungen bei IV, 3.
In der Vergangenheit war in Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien eine Dokumentenpauschale von 2,50 EUR je Datei vorgesehen. Diese ist durch das 2. KostRMoG auf 1,50 EUR herabgesetzt und damit der (neuen) Nr. 31000 Nr. 2 KV GNotKG angepasst worden. Auf diese Weise soll ein Anreiz geschaffen werden, verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die elektronische Versendung von Dokumenten zu beantragen.[141] Ferner ist in Nr. 7000 Ziff. 2 VV RVG eine Höchstgrenze von 5,00 EUR eingeführt worden, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen oder auf einem Datenträger gespeichert werden. Neu ist auch die Differenzierung in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG zwischen Schwarz-Weiß-Kopien und Farbkopien. Für Farbkopien sind die doppelten Sätze vorgesehen, also 1,00 EUR/Seite bzw. 0,30 EUR/Seite.
In Nr. 7000 VV RVG sind die Begriffe angepasst worden. Während früher von Ablichtungen die Rede war, wird jetzt der Begriff der Kopie verwendet. Grund der Änderung ist neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument abgelichtet wird, ist zum Teil unter den Begriff der Ablichtung auch ein eingescanntes Dokument verstanden worden. Durch die Änderung soll nun klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen i.S. des Gebührenrechts und damit auch nicht um Kopien i.S. des Gebührenrechts handelt.[142] Kopie ist so die ausdrückliche Erläuterung in der Gesetzesbegründung[143] die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie. Durch diese Neuregelung/Umformulierung erledigt sich die Rechtsprechung, die in der Vergangenheit für das Einscannen von Dokumenten/Akten die Dokumentenpauschale gewährt hat.[144] Diese kann in Zukunft in diesen Fällen nur noch unter den Voraussetzungen der neuen Anm. 2 zu Nr. 7000 VV RVG Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien pp. (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen##) anfallen.[145] Für Ausdrucke zuvor eingescannter Dateien fällt die Dokumentenpauschale allerdings an.[146]
Eingeführt worden ist schließlich durch das 2. KostRMoG eine neue Anm. 2 zu Nr. 7000 VV RVG. Die regelt den Fall, dass Dokumente in Papierform erst noch in elektronische Form umgesetzt werden müssen. Damit soll der Fall erfasst werden, dass der Mandant die Übermittlung als elektronische Datei ausdrücklich wünscht, das Dokument aber nur in Papierform vorliegt und daher eine elektronische Form erst noch erstellt werden muss. Der Rechtsanwalt/Verteidiger erhält zwar auch die Vergütung nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG, mindestens jedoch den Betrag, der auch bei der Fertigung einer Kopie oder bei der Übermittlung per Fax nach Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG angefallen wäre.
Hinzuweisen ist auf eine Änderung, die sich nicht unmittelbar aus Nr. 7000 VV RVG ergibt, sondern die aus den Änderungen/Ergänzungen in § 17 Nr. 10a und 11 RVG folgt.[147] Die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG fällt in jeder Angelegenheit gesondert an.[148] Das hat zur Folge, dass sich auch die Obergrenze bzw. die Reduzierung der entstehenden Gebühr ab der 50 Kopie daran orientiert. Die Zählung bis zur Obergrenze beginnt also mit jeder neuen Angelegenheit neu. Das bedeutet, dass der Umstand, dass im Strafverfahren das vorbereitende Verfahren und das gerichtliche Verfahren (§ 17 Nr. 10a RVG) und im Bußgeldverfahren das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren (§ 17 Nr. 11 RVG) ausdrücklich verschiedene Angelegenheiten sind, dazu führt, dass die Preisreduzierung ab der 50 Kopie in jeder dieser Angelegenheiten jeweils gesondert einsetzt.[149]
Beispiel
Der Rechtsanwalt/Verteidiger fertigt in einem Strafverfahren im vorbereitenden Verfahren 45 Kopien als Aktenauszug an und im gerichtlichen Verfahren dann noch einmal 30 Kopien. [150]
Zu vergüten sind nicht 50 Seiten zu 0,50 EUR und 25 Seiten zu 0,15 EUR, sondern sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch für das gerichtliche Verfahren die dort jeweils angefallenen Kopien nach dem Preis von 0,50 EUR. Die entstandenen Kopien werden nicht zusammengezählt.
Die Änderungen in § 17 Nr. 10a und 11 RVG[151] führen dazu, dass in Zukunft im Strafverfahren sowohl für das vorbereitende Verfahren als auch für das gerichtliche Verfahren und im Bußgeldverfahren sowohl für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch für das gerichtliche Verfahren nach der Anm. zu Nr. 7002 VV RVG auf jeden Fall jeweils die Postentgeltpauschale von 20,00 EUR abgerechnet werden kann.
Angehoben worden sind durch das 2. KostRMoG zur Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse die in Nr. 7005 VV RVG geregelten Tages- und Abwesenheitsgelder.[152] Gegenüber dem bisherigen Recht ergeben sich folgende Beträge:
|
Inland |
Ausland |
||
|
bisher |
neu |
bisher |
neu |
bis zu 4 Stunden |
20,00 EUR |
25,00 EUR |
30,00 EUR |
bis 37,50 EUR |
4 bis 8 Stunden |
35,00 EUR |
40,00 EUR |
52,50 EUR |
bis 60,00 EUR |
über 8 Stunden |
60,00 EUR |
70,00 EUR |
90,00 EUR |
bis 105,00 EUR |
Die für die Praxis vor allem im Hinblick auf die Anhebung der Betragsrahmen[153] wichtige Frage, welches Recht in bei Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 01.08.2013 bereits laufenden Sachen anwendbar ist, richtet sich nach der Übergangsregelung in § 60 RVG. Bei ihr handelt es sich um die allgemeine Übergangsregelung, § 61 RVG hatte nur Bedeutung in Zusammenhang mit dem Übergang von der BRAGO zum RVG am 1.7.2004. § 60 regelt also, in welchen Angelegenheiten noch nach altem Recht abzurechnen ist und wann bereits die Neufassung des RVG auf der Grundlage der Änderungen/Ergänzungen des 2. KostRMoG gilt. Die Gebührenreferenten der RA-Kammern gehen im Übrigen davon aus, dass die Änderung in Nr. 4100 VV RVG und die Änderungen in § 17 Nr. 10 und 11 lediglich Klarstellungen sind und damit auf jeden Fall auch in Altfällen Anwendung finden sollen.[154] Geht man allerdings von der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG aus, gilt:[155]
Ist dem Rechtsanwalt/Verteidiger der Auftrag zu der jeweiligen Angelegenheit vor dem 01.08.2013 erteilt worden oder wurde er vor diesem Tag bestellt oder beigeordnet, gilt altes Recht. Ist er ab dem 1. 8. 2013 beauftragt, beigeordnet oder bestellt, gilt neues Recht. Es kommt für die Frage der Bestellung oder Beiordnung nicht darauf an, ob es sich um eine gerichtliche Bestellung/Beiordnung handelt. Das Wort gerichtlich in § 60 Abs. 1 S. 2 RVG ist gestrichen worden, damit die Übergangsregelungen auch nicht gerichtliche Bestellungen/Beiordnungen,[156] z.B. durch die Staatsanwaltschaft, erfassen.[157]
Entscheidend für die Frage: altes/neues Recht? ist die Auftragserteilung, Bestellung oder Beiordnung zur jeweiligen Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG.[158] Das kann dazu führen, dass sich während eines laufenden Mandats/Verfahrens das anzuwendende Recht ändert, wenn eine neue Angelegenheit beginnt.
Beispiel
Der Verteidiger wird vom Beschuldigten im Februar 2013 mit der Verteidigung zunächst nur im vorbereitenden Verfahren beauftragt. Nach Eingang der Anklage beim AG am 05.08.2013 beauftragt der Beschuldigte den Verteidiger auch mit der weiteren Verteidigung im gerichtlichen Verfahren.
Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG richten sich nach den Gebührenrahmen/-beträgen des alten Rechts, die Gebühren für das gerichtliche Verfahren (Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und ggf. Terminsgebühren) nach der ab 01.08.2013 geltenden Fassung. Hinsichtlich der Postentgeltpauschalen[159] gilt m.E.: Es entstehen auf jeden Fall zwei Postentgeltpauschalen, denn das gerichtliche Verfahren, zu dem unbedingter Auftrag erst nach dem 31.07.2013 erteilt worden ist, ist nach der Neuregelung in § 17 Nr. 10a RVG eine eigene Angelegenheit, in der somit nach der Anm. zu Nr. 7002 VV RVG eine Postentgeltpauschale entsteht. Das ist m.E. unabhängig von der Streitfrage zum alten Recht, in welchem Verhältnis vorbereitendes und gerichtliches Verfahren zueinander stehen.
Für den Pflichtverteidiger/beigeordneten Rechtsanwalt gilt die allgemeine Regelung, dass es auf den Zeitpunkt der Bestellung/Beiordnung ankommt.[160]
Beispiel
Im vorstehenden Beispiel wird der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren am 05.08.2012 vom AG als Pflichtverteidiger bestellt.
Seine Gebühren richten sich insgesamt nach neuem Recht. Für die Wahlanwaltsgebühren gelten allerdings die Ausführungen zum vorstehenden Beispiel.
In Rechtsmittelverfahren gelten für den vorinstanzlich nicht beauftragten Rechtsanwalt/Verteidiger die allgemeinen Grundsätze des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrages. Liegt dieser vor dem 01.08.2013, gilt altes Recht. Liegt dieser nach dem 31.07.2013, gilt neues Recht. War der Rechtsanwalt/Verteidiger hingegen bereits in der Vorinstanz beauftragt, ist nach § 60 Abs. 1 S. 2 RVG unabhängig von dem ihm erteilten Rechtsmittelauftrag auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen.
Beispiel
Der Angeklagte ist am 25.07.2013 vom AG verurteilt worden. Der Verteidiger erhält unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung den Auftrag, Berufung einzulegen.
Wird die Berufung noch im Juli beim AG eingereicht, gilt altes Recht. Wird die Berufung hingegen erst im August eingereicht, berechnet sich die Vergütung nach neuem Recht. Der frühere Auftrag ist unbeachtlich.[161]
Ich hatte in meinen Beiträgen zum Referentenentwurf des 2. KostRMoG einen Wunschzettel aufgestellt, was m.E. bei der Novellierung des RVG noch alles geregelt werden sollte.[162] Das eine oder andere davon ist erfüllt worden. Einige Wünsche und Erwartungen sind aber leider offen geblieben. Auf meinem Wunschzettel stehen daher u.a. immer noch/wieder:
1. Die Honorierung der anwaltlichen Tätigkeiten in Beschwerdeverfahren mit einer besonderen Beschwerdegebühr.[163]
2. Eine eindeutige Klärung der Frage, ob der Zeugenbeistand nun nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnet, die durch das 2. KostRMoG leider verpasst worden ist.[164]
3. Eine Erweiterung der Nr. 4102 VV RVG auf andere/weitere Termine, damit der Rechtsanwalt für seine Teilnahme auch an diesen honoriert wird. Zu denken ist da zunächst an die Termine, die im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) bzw. deren Vorbereitung (§§ 160b, 202a, 212 StPO) anfallen. Aber in Betracht kommen könnte auch die Teilnahme des Rechtsanwalts an einer Durchsuchungsmaßnahme.
4. Eine Grundgebühr in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG Strafvollstreckung zumindest für den Rechtsanwalt, der nicht im Erkenntnisverfahren (Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG) tätig gewesen ist und sich im Strafvollstreckungsverfahren in den ggf. umfangreichen Verfahrensstoff einarbeiten muss.
5. Eine Grundgebühr in Teil 6 VV RVG.
6. Eine Vernehmungsterminsgebühr in Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG.
Aber: Gut Ding will eben Weile haben, bzw.: Was du heute nicht kannst besorgen, weil ggf. der Widerstand bei den Bundesländern dann doch zu groß ist, das muss man eben leider auf morgen verschieben. Es ist zu hoffen, dass gilt: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben.
[1] BGBl I, S. 718.
[2] Vgl. dazu III, 1###, zum Referentenentwurf s. Burhoff, News aus Berlin Was bringt das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz gebührenrechtlich Neues in Straf- und Bußgeldsachen, StRR 2012, 14 = VRR 2012, 18; ders., Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Das ist neu in Straf- und Bußgeldsachen, RVGprofessionell 2012, 12; ders., Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Das ist neu in Straf- und Bußgeldsachen, RVGprofessionell 2012, 12; ders., Anhebung der Anwaltsvergütung in Sicht, RVGreport 2012, 42.
[3] Vgl. dazu BR-Drucks 517/12 = BT-Drucks 17/11471.
[4] Vgl. Burhoff, Update ###Was bringt das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz gebührenrechtlich Neues in Straf- und Bußgeldsachen###, StRR 2012, 373 = VRR 2012, 364; ders., Der Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG, RVGreport 2012, 359.
[5] Vgl. BT-Drucks 17/13537.
[6] S. die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks 17/13537.
[7] Vgl. Fn. 35.
[8] Vgl. BR-Drucks 381/13.
[9] S. Drucks 541/13:
[10] BT-Drucks 17/11472,17/13538,17/13880.
[11] BR-Drucks: 541/13 und 542/13.
[12] Vgl. BGBl I., S. 2586.
[13] Vgl. aber auch unten VIII.
[14] Vgl. RVGreport 2012, 42.
[15] StRR 2012, 14.
[16] VRR 2012, 18.
[17] RVGprofessionell 2012, 12; zum 2. KostRMoG s. auch schon StRR 2013, 284 = VRR 2013, 387.
[18] Vgl. zu diesen Kriterien Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, Teil A: Rahmengebühren (§ 14); Rn 1057 ff.; im Folgenden kurz: Burhoff/Burhoff, RVG, die 4. Aufl., die die Änderungen durch das 2. KostRMoG berücksichtigt, erscheint Anfang 2014.
[19] Vgl. Referentenentwurf S. 403.
[20] Vgl. dazu Burhoff, RVGreport 2012, 42 = StRR 2012, 14 = VRR 2012, 18.
[21] Vgl. BT-Drucks 17/11471.
[22] Vgl. dazu das Gemeinsame Eckpunktepapier von BRAK und DAV zum Referentenentwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes 2 unter II.2 (http://www.brak.de/w/files/newsletter_archiv/nab_01.03.pdf).
[23] BT-Drucks 15/1971 S. 220.
[24] Zum Streitstand und zu Rechtsprechungsnachweisen s. Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff.; Burhoff, RVGreport 2011, 85; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl. 2013, VV Einl. Vorb. Teil 4.1 Rn 5 ff.
[25] Vgl. z.B. Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff.
[26] Vgl. Referentenentwurf S. 429 f.; BT-Drucks 17/11471, S. 281.
[27] Wie die Neuregelung in der Vergangenheit schon Burhoff/Burhoff, a.a.O. m.w.N., auch zur teilweise vertretenen a.A. in der Rechtsprechung.
[28] Vgl. BR-Drucks 517/12, S. 91.
[29] S. BT-Drucks 17/11471, S. 357.
[30] Vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff/Burhoff, a.a.O., und die Zusammenstellung bei Burhoff, RVGreport 2011, 85.
[31] Vgl. BR-Drucks 517/12, S. 438 = BT-Drucks 17/11471, S. 281 unter Hinweis auf BT-Drucks 15/1971, S. 220.
[32] Vgl. dazu BT-Drucks 17/11471, S. 149.
[33] Entnommen aus Burhoff, RVGreport 2012, 42 ff.; vgl. dazu auch noch Hansens, Was bringt das neue RVG?, RVGreport 2013, 357 und den Referentenentwurf zum 2. KostRMoG, S. 215 f.
[34] Vgl. dazu BT-Drucks 17/11471, S. 266 und BT-Drucks 17/13735, S. 14.
[35] Die Änderungen treten am 01.01.2014 in Kraft; vgl. Art. 20 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts; BT-Drucks. 17/11472 und 17/13538.
[36] Vgl. dazu BT-Drucks 17/11472, S. 42.
[37] Zur Begründung BT-Drucks 17/11472, S. 43.
[38] Vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), Teil A: Vergütungsvereinbarung (§ 3a), Rn 1550.
[39] Vgl. Fn. 35.
[40] S. BT-Drucks 17/11472, S. 49.
[41] Vgl. die Zusammenfassung der Studie bei Kilian, AnwBl 2012, 45 ff.
[42] Zum Erfolgshonorar Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), Teil A: Erfolgshonorar (§ 4a und § 49b Abs. 2 BRAO), Rn 49 ff..
[43] Vgl. BT-Drucks 17/11472, S. 50.
[44] S. BT-Drucks 17/11471, S. 267; zum Rechtszug Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), Teil A: Rechtszug (§ 19), Rn 485.
[45] Zur Abrechnung von Beschwerdeverfahren Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn 371 ff.; Burhoff, RVGreport 2012, 12.
[46] S. BT-Drucks 17/11471, S. 268.
[47] Vgl. dazu eingehend Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), Vorb. 4.2 VV Rn 35 ff.
[48] Vgl. zuletzt bejahend OLG Brandenburg RVGreport 2013, 268 = AGS 2013, 274 = RVGprofessionell 2013, 133 = VRR 2013, 314 = StRR 2013, 300; OLG Braunschweig StraFo 2009, 220 = AGS 2009, 327 m. abl. Anm. Volpert = RVGreport 2009, 311; verneinend Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), Vorb. 4.2 VV Rn 35 f. m.w.N. unter Hinweis auf die andere Regelung in Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 3 VV RVG; Volpert, AGS 2009, 327 zu OLG Braunschweig, a.a.O.; LG Düsseldorf AGS 2007, 352; Beschl. v. 1.4.2010 51 StVK 10/09 (zitiert nach Burhoff/Volpert a.a.O.); AnwKomm-RVG/N. Schneider, RVG, 6. Aufl. 2012, VV Vorb. 4.2, VV 42004207 Rn 34.
[49] So auch N.Schneider, NJW 2013, 1553, 1554.
[50] So auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), VV Vorb. 4.2 Rn 8; Burhoff, StRR 2013, 284 = VRR 2013, 287; vgl. auch noch Hansens RVGreport 2013, 268 in der Anm. zu OLG Brandenburg, a.a.O.
[51] Vgl. dazu zum Strafverfahren Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), Teil A: Angelegenheiten (§§ 15 ff.) Rn 90; Burhoff, RVGreport 2007, 161; ders., RENOpraxis 2008, 2; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), VV Einl. Vorb. 4 Rn 2, jeweils m.w.N. aus Rspr. und Literatur; zum Bußgeldverfahren Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), VV Einl. Teil 5 Rn 9 und bei Burhoff/Burhoff, a.a.O.
[52] BGH AGS 2013, 56 = JurBüro 2013, 187 = zfs 2013, 168 = RVGreport 2013, 105 = StRR 2013, 118 = VRR 2013, 118, jeweils m. abl. Anm. Hansens und abl. Anm. N. Schneider, DAR 2013, 175.
[53] BGH, a.a.O.
[54] Vgl. dazu unten VII.
[55] Vgl. dazu unten III, 9.
[56] Vgl. dazu unten VII.
[57] S. auch N. Schneider, DAR 2013, 175, 176.
[58] N. Schneider, a.a.O.
[59] Vgl. zur Abrechnung von Verfassungsbeschwerdeverfahren s. Burhoff in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil D: Verfassungsbeschwerde, Abrechnung, Rn 554 ff.; Burhoff, Verfahren vor den Verfassungsgerichten So werden sie richtig abgerechnet, RVGprofessionell 2010, 138.
[60] Vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), § 37 Rn 1; Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), § 37 Rn 1; Mayer in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 37 Rn 22.
[61] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.; Burhoff/Burhoff, a.a.O.; Mayer/Kroiß/Mayer, a.a.O.
[62] Vgl. dazu Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), § 37 Rn 9, 25 ff. und § 38a Rn 25 ff.; für eine analoge Anwendung des § 37 RVG schon nach früherem Recht Thienel, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 50 Rn 7 f.
[63] Vgl. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), § 38a Rn 30 ff.
[64] Vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.(Fn 24), § 37 Rn 18.
[65] Karpenstein/Mayer/Thienel. a.a.O. (Fn 62), Art. 50 Rn 8.
[66] Karpenstein/Mayer/Thienel. a.a.O.
[67] Ähnlich N. Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte, § 3 Rn 256.
[68] Vgl. AnwBl. 11, 120, 122.
[69] Vgl. z.B. Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), § 51 Rn 4 m.w.N.; OLG Celle AGS 2008, 548 = RVGreport 2009, 137 = RVGprofessionell 2008, 213.
[70] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, S. 231.
[71] Vgl. die Nachweise bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), § 58 Rn 70; Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), § 58 Rn 14 ff., jeweils m.w.N.
[72] Vgl. BR-Drucks 517/12 (B), S. 89 f.
[73] Vgl. BR-Drucks 517/12 (B), S. 89.
[74] Vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.(Fn 18), § 58 Rn 64; Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), § 58 Rn 15 f.); ebenso zum Begriff des Verfahrensabschnitts OLG Düsseldorf StraFo 2006, 473 = NStZ-RR 2006, 391 = JurBüro 2006, 641 = RVGreport 2006, 470; OLG Hamm JurBüro 05, 649; OLG Karlsruhe StV 2006, 205 = RVGreport 2005, 420.
[75] Vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 198 f. und 201 f.
[76] BT-Drucks 17/11471, S. 387; s. auch BT-Drucks 17/13537; S. 15 und 304.
[77] OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 808; u.a. AnwKomm-RVG/Fölsch/N. Schneider, a.a.O. (Fn 48) § 58 Rn 43 ff.; Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), § 58 Abs. 3 Rn 13.
[78] Vgl. dazu oben III, 5.
[79] Vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), § 58 Abs. 3 Rn 13 ff.
[80] S. auch N. Schneider, NJW 2013, 1553, 1556.
[81] Vgl. VII.
[82] Vgl. dazu Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), § 58 Rn 64; Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), § 58 Rn 14 ff.
[83] AnwKomm-RVG/Fölsch/N. Schneider, a.a.O. (Fn 48), § 58 Rn 77; Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), § 58 Abs. 3 Rn 36.
[84] Vgl. OLG Hamm JurBüro 1979, 71.
[85] Vgl. auch N Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte: Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG), Rn 317 ff.
[86] So auch schon zur früheren Rechtslage AnwKomm-RVG/Fölsch/N. Schneider, a.a.O. (Fn 48), § 58 Rn 77; Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), § 58 Abs. 3 Rn 36 m.w.N.; OLG Jena Rpfleger 2010, 107 = StRR 2010, 199 = RVGreport 2010, 24.
[87] Vgl. Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§§ 44, 45, 50) Rn 1479.
[88] LG Düsseldorf StRR 2012, 400 m. Anm. Burhoff = RVGreport 2013, 226 = RVGprofessionell 2013, 9; inzidenter auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. 5. 2012 III 1 Ws 126/12.
[89] S. dazu Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§§ 44, 45, 50), Rn 1500 und Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), Vorb. 6.1.1 VV Rn 12.
[90] Burhoff/Volpert a.a.O.
[91] Vgl. Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§§ 44, 45, 50) Rn 1480; AnwKomm-RVG/Fölsch/Schnapp, a.a.O. (Fn 48), § 45 Rn 19.
[92] Vgl. wegen der Einzelheiten Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), § 59a Rn 26 ff.; zum Antragsverfahren die Kommentierung bei Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 163a Rn 19 ff.; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl. 2013, Rn 364 ff.
[93] Vgl. dazu oben III, 1.
[94] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, S. 222.
[95] Vgl. Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), Nr. 4100 VV Rn 20; KG RVGreport 2009, 186 = StRR 2009, 239 = AGS 2009, 271.
[96] Insbesondere AnwKomm-RVG/N.Schneider, a.a.O. (Fn 48), VV Vorb. 4 Rn 22; AG Berlin-.Tiergarten RVGreport 2009, 395 = StRR 2009, 237 = AGS 2009, 322.
[97] BT-Drucks 17/11471, S. 281.
[98] Vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 222.
[99] BT-Drucks 17/11471, S. 281.
[100] BT-Drucks 17/11471, S. 281.
[101] Zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr s. u.a. Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), Nr. 4100 VV Rn 22 ff.
[102] So auch N. Schneider/Thiel, AGS 2012, 105, 108; N. Schneider/Thiel, a.a.O. (Fn 86), § 3 Rn 1132 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), VV 41004101 Rn 9.
[103] S. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.
[104] Vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), VV 4141 Rn 16; Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn 88; AnwKomm-RVG/N.Schneider, a.a.O. (Fn 48), VV 4141 Rn 19 ff., jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.
[105] Kostengesetze, 41. Aufl., Nr. 4141 VV RVG, Rn 4.
[106] JurBüro 2007, 84.
[107] RVGreport 2008, 190.
[108] Vgl. NJW 2010, 1209 = AGS 2010, 1 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 70 = zfs 2010, 103 = VRR 2010, 38 = StRR 2010, 109 m. Abl. Anm. Burhoff = JurBüro 2010, 132 = DAR 2010, 235 = JurBüro 2010, 228 m. abl. Anm. Kotz.
[109] Vgl. BGH, a.a.O.
[110] BT-Drucks 17/11471, S. 282.
[111] BGH, a.a.O.
[112] Vgl. u.a. Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), Nr. 4141 VV Rn 32, Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), VV 4141 Rn 30; AnwKomm-RVG/N.Schneider, a.a.O. (Fn 48), VV 4141 Rn 107 ff.
[113] Vgl. AG Darmstadt AG 2008, 344.
[114] A.A. OLG Frankfurt RVGreport 2008, 428 = AGS 2008, 487 = StRR 2009, 159 = VRR 2009, 80, jeweils m. abl. Anm. Burhoff; wegen weiterer Nachw. s. Burhoff/Burhoff, a.a.O.
[115] BT-Drucks 17/11471, S. 282.
[116] Befürwortet u.a. von Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), Nr. 4141 VV Rn 34.
[117] Vgl. AnwKomm-RVG/N.Schneider, a.a.O. (Fn 48), VV 4141 VV Rn 53 m.w.N.
[118] BT-Drucks 17/11471, S. 282.
[119] N. Schneider/Thiel, AGS 2012, 105, 112 f.
[120] N. Schneider/Thiel, AGS 2012, 105, 112.
[121] N. Schneider/Thiel, AGS 2012, 105, 113.
[122] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), VV 4141 Rn 48.
[123] BT-Drucks 17/11471, S. 282.
[124] Vgl. BT-Drucks 17/13537, S. 15.
[125] Vgl. dazu die Kommentierung zur Nr. 4142 VV RVG bei Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18).
[126] Vgl. BT-Drucks 17/11471, S. 282.
[127] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), VV 4142 Rn 17.
[128] AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O. (Fn. 48), VV 4303 Rn. 20.
[129] AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O. (Fn. 48), VV 4303 Rn. 22.
[130] S. auch N. Schneider/Thiel, a.a.O. (Fn. 86), § 3 Rn. 1177.
[131] AG Gießen AGS 2012, 466; AG Viechtach AGS 2012, 467 m. teilw. abl. Anm. N. Schneider.
[132] N. Schneider AGS 2012, 469 in der Anm. zu AG Viechtach a.a.O., das die a.A. vertreten hat.
[133] BT-Drucks 17/11471, S. 281.
[134] Vgl. dazu oben IV. 1.
[135] Vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), VV Vorb. 5.1.3 Rn 7; Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), Vorb. 5.1.3 VV Rn 5.
[136] Mayer/Kroiß/Rohn, a.a.O. (Fn 50), § 17 Rn 56.
[137] Vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. (Fn 24), VV Vorb. 5.1.3 Rn 7; Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 18), Vorb. 5.1.3 VV Rn 5, jeweils m.w.N.
[138] Burhoff, RVGreport 2013, 2, 5; so auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O. (Fn 48), VV Vorb. 5.1.3 Rn 6.
[139] Vgl. AnwKomm-RVG /N. Schneider, a.a.O. (Fn. 48), VV Vorb. 5.1.3 Rn 7.
[140] S. BT-Drucks 17/13537, S. 15.
[141] BT-Drucks 17/11471, S. 284 i.V.m. S. 235.
[142] BT-Drucks 17/11471, S. 284 i.V.m. der Begründung zum neuen § 11 GNotGK auf S. 156.
[143] Vgl. BT-Drucks 17/11471, a.a.O.
[144] OLG Bamberg StraFo 2006, 389 = RVGreport 2006, 354 = AGS 2006, 432 = NJW 2006, 3504 = JurBüro 2006, 588 = StV 2007, 485; BayLSG AGS 2013, 121 = RVGreport 2013, 153; LG Dortmund RVGprofessionell 2010, 41 = zfs 2010, 103 = RVGreport 2010, 108 = AGS 2010, 125; LG Kleve RVGreport 2012, 31 = RVGprofessionell 2011, 206 = AGS 2012, 64; LG Würzburg RVG-Letter 2006, 92; a.A. SG Dortmund StRR 2009, 283 (Ls.) = AGS 2010, 13.
[145] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O. (Fn 24), VV 7000 Rn 16.
[146] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O. (Fn 24), VV 7000 Rn 32.
[147] Vgl. oben II. 4.
[148] Burhoff/Schmidt, RVG (Fn 18), Nr. 7000 VV Rn 8.
[149] S. auch N.Schneider/Thiel, a.a.O. (Fn 86), § 3 Rn 1303.
[150] Nach N.Schneider/Thiel, a.a.O.
[151] Vgl. oben III. 5.
[152] BT-Drucks 17/11471, S. 284.
[153] Vgl. oben III.1.
[154] Vgl. RVGreport 2013, 260.
[155] Vgl. dazu allgemein auch Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), Teil A: Übergangsvorschriften (§§ 60 f.), Rn 1340 ff.
[156] Vgl. dazu oben III, 10.
[157] BT-Drucks 17/11471, S. 271.
[158] Vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), Teil A: Übergangsvorschriften (§§ 60 f.), Rn 1351 ff.
[159] Vgl. oben III. 5.
[160] Vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), Teil A: Übergangsvorschriften (§§ 60 f.), Rn 1344 ff. m.w.N.; zu den PKH-Fällen Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), Teil A: Übergangsvorschriften (§§ 60 f.), Rn 1347 ff. m.w.N.
[161] Burhoff/Volpert, RVG (Fn 18), Teil A: Übergangsvorschriften (§§ 60 f.), Rn 1360 ff. m.w.N.
[162] Vgl. RVGreport 2012, 42, 46.
[163] Vgl. oben IV. 4.
[164] Vgl. oben I. 2.
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