(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Im Anschluss an den in StraFo 2018, 140 veröffentlichten Teil 1 wird im Folgenden die Rechtsprechung zum Vergütungsverzeichnis (VV RVG) dargestellt.
Die Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV RVG deckt sämtliche mit der Beratung zusammenhängende Tätigkeiten und damit auch eine vorbereitende Akteneinsicht ab.[1] Anders entscheidet zum Teil die amtsgerichtliche Rechtsprechung.[2] Danach benötigt ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten berät, um die Reaktion in einem Strafverfahren zu besprechen, dazu Ablichtungen aus der Ermittlungsakte. Deshalb bestehe auch in Beratungshilfesachen Anspruch auf Erstattung der von dem Rechtsanwalt gefertigten Fotokopien aus der Staatskasse (Nr. 7000 VV RVG). Nach Auffassung des OLG Düsseldorf[3] ist allerdings eine sinnvolle Beratung in Strafsachen ohne Einsicht in die Akten nicht möglich. Allein aus der für die Akteneinsicht gem. § 147 Abs. 1 StPO obligatorischen Verteidigerbestellung kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass entstandene Auslagen nicht im Rahmen der Beratungshilfe abgerechnet werden können. Nach Auffassung des OLG Bamberg[4] führt eine vorbereitende Akteneinsicht durch den Anwalt nicht zur Entstehung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV RVG, wenn die Akteneinsicht ausschließlich zur Beratung dient und es zum Betreiben eines Geschäfts, also zu einer über die Beratung hinausgehende Tätigkeit, nicht kommt.
Auch soweit ein Verfahren nach den Vorschriften im EGGVG über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach der Vorschrift betreffend die Zurückstellung der Strafvollstreckung gegen betäubungsmittelabhängige Straftäter betrifft, richtet sich die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach Nr. 3100 VV RVG und nicht nach Nr. 4204 VV RVG.[5]
Die Frage der Abrechnung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist auch im Abrechnungszeitraum heftig umstritten geblieben. Die wohl überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der OLG ist weiterhin, dass diese Tätigkeit des Rechtsanwalts i.d.R. nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als Einzeltätigkeit abgerechnet wird[6] Das ist m.E. unzutreffend.[7]
Der nach § 408b StPO bestellte Pflichtverteidiger ist ein Vollverteidiger, dessen Tätigkeit nicht nach den subsidiären Regelungen für bloße Einzeltätigkeiten zu vergüten ist; für ihn entsteht daher ggf. auch die Terminsgebühr.[8]
Wird eine Hauptverhandlung ausgesetzt und findet ein neuer Hauptverhandlungstermin am selben Tag statt, entstehen zwei Terminsgebühren.[9] Das Einlegen einer Beschwerde vier Tage nach Verkünden des Urteils kann nicht gebührenerhöhend für die maßgebliche Terminsgebühr des Wahlanwalts herangezogen werden.[10] [11] Die Dauer der Verhandlung ist ein objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Terminsgebühr für Fortsetzungstermine. Zur Bemessung der Terminsgebühr im Übrigen s. Teil 1, III 3 b, StraFo 2018,###.
Bei der Feststellung der für den Längenzuschlag (vgl. z.B. Nr. 4110 VV RVG) maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer sind Wartezeiten des Pflichtverteidigers zu berücksichtigen.[12] Kürzere Pausen werden von der Hauptverhandlungsdauer nicht abgezogen.[13] Längere (Mittags-)Pausen werden von der Hauptverhandlungsdauer immer abgezogen.[14] Für die Berücksichtigung von Pausen ist entscheidend, wie der Rechtsanwalt die freie Zeit nutzen konnte; eine Mittagspause von mindestens einer Stunde ist zuzubilligen.[15]
Wird der Mandant erst nach der Einarbeitung in den Rechtsfall im Laufe des Vorverfahrens inhaftiert, fällt bei der Grundgebühr kein Haftzuschlag an.[16] Pflichtverteidigergebühren mit Haftzuschlag sind auch dann anzusetzen, wenn der Mandant sich lediglich vor Antragstellung und Pflichtverteidigerbestellung, aber nicht auch während der Tätigkeit des Verteidigers auf freiem Fuß befunden hat.[17]
Bei der Erhebung einer Nachtragsanklage und deren Einbeziehung in ein laufendes Verfahren handelt es sich um einen selbstständigen Rechtsfall im Sinne der Anm. 1 zu Nr. 4100 VV RVG, mithin um eine selbstständige Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG.[18] Ist der Rechtsanwalt nur im sog. isolierten Adhäsionsverfahren tätig geworden, stehen ihm nur die Gebühren nach Nr. 4143 VV RVG zu. Er verdient insbesondere keine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG zu.[19]
Bei der Bemessung der Grundgebühr sind Vergleichsmaßstab sämtliche Strafverfahren.[20] In einem landgerichtlichen Verfahren ist ein Aktenumfang von 496 Blatt bis zur Hauptverhandlung durchschnittlich.[21] Ein Aktenumfang von 33 Blatt ist unterdurchschnittlich.[22] Der Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht ist ein wesentliches Indiz für den Aufwand bei der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Ein Aktenumfang von zwölf Seiten ist als sehr gering einzustufen und führt zu einer die Mittelgebühr unterschreitenden Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG).[23]
Die Vorschrift der Nr. 4102 VV RVG ist entsprechend anwendbar, so dass der Verteidiger für seine Teilnahme an einem Explorationstermin bei einem Sachverständigen eine Gebühr abrechnen kann.[24] Die (bloß) telefonische oder durch E-Mail erfolgende Kontaktaufnahme des Verteidigers mit dem Vertreter des Geschädigten zwecks Klärung der Frage, ob die Bereitschaft besteht, ein Schmerzensgeld entgegenzunehmen, begründet keinen Anspruch auf eine Gebühr nach Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG.[25] Bei der Bemessung der Gebühr Nr. 4102 VV RVG ist zu berücksichtigen, dass der Gebührenrahmen für drei Termine pro Verfahrensabschnitt ausgelegt ist.[26]
Nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG verdient.[27] Entsprechendes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft nach Erlass eines Strafbefehls und Einspruchseinlegung ihre Anklage zurücknimmt.[28]
Von der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren werden nicht nur die Einlegung und Begründung der Revision, sondern auch weitere Tätigkeiten außerhalb einer Revisionshauptverhandlung wie die Entgegennahme und Besprechung einer Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft, des Revisionsantrags des GBA und insgesamt die Begleitung des Angeklagten im Revisionsverfahren abgegolten.[29]
Im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren entsteht keine Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG.[30] Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn das Verfahren nach einer nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung aufgrund einer innerhalb der Frist des § 171 Abs. 1 StPO eingelegten Beschwerde des Anzeigenerstatters fortgeführt wird, da einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinerlei Rechtskraftwirkung zukommt und das Ermittlungsverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann, wenn Anlass dazu besteht.[31] Entsprechendes gilt, wenn das Gericht die Eröffnung des Verfahrens gem. § 210 Abs. 2 StPO abgelehnt hat.[32] Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Entstehen der Gebühr.[33] Die Nr. 4141 VV RVG ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Verteidiger auf den Erlass eines vom Angeschuldigten akzeptierten Strafbefehls hinwirkt und dadurch eine Hauptverhandlung vermieden wird.[34]
Dass die Tätigkeit des Verteidigers nicht ursächlich für die Einstellung des Verfahrens war, ist für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr unerheblich.[35] Die Gebühr soll nicht entstehen, wenn das Gericht ungeachtet einer vom Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Angeklagten das Verfahren nach § 154 StPO wegen einer zu erwartenden Strafe in einem anderen Verfahren einstellt.[36] Angesichts der in Nr. 4141 Anm. 2 VV RVG normierten Beweislastumkehr, wonach eine Gebühr nur dann nicht entsteht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist, genügt es auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn der Verteidiger anwaltlich versichert, es habe zwischen ihm und seiner Mandantin ein reger Briefwechsel stattgefunden, der maßgeblich für die Berufungsrücknahme gewesen ist.[37]
Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.[38] Hat der Beschuldigte sich auf Anraten seines Verteidigers zu den Tatvorwürfen geäußert und führt dieses Bestreiten der Tat zur Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, entsteht eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.[39] Ausreichend für eine Mitwirkung ist jede auf die Förderung der Einstellung gerichtete Tätigkeit. Dabei genügt es, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes aus einem früheren Verfahrensabschnitt fortwirkt und dann später zur Einstellung führt.[40]
Für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr ist entscheidend, dass ein weiterer (Berufungs-)Hauptverhandlungstermin vermieden wird, es kommt nicht darauf an, dass überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden wird.[41]
Für die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG sind die Gesetzesänderungen im Recht der Vermögensabschöpfung in den §§ 73 ff. StGB zum 1.7.2017 zu beachten. Das bedeutet, dass die alte Rechtsprechung ggf. nur noch bedingt anwendbar ist, wobei von besonderer Bedeutung ist, dass die Frage der Anwendbarkeit der Nr. 4142 VV RVG in den Fällen der Rückgewinnungshilfe keine Rolle mehr spielen wird.[42] Demgemäß hat das LG Berlin unter Hinweis auf die Gesetzesänderung im RVG und die Änderung des Wortlauts der Nr. 4142 VV RVG auch bereits entschieden, dass die zusätzliche Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG auch dann entsteht, wenn die gem. §§ 73, 73c, 73d StGB n.F. angeordnete Einziehung nicht Strafcharakter hat, sondern allein der Entziehung durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient.[43]
Der Beistand einer Nebenbeteiligten hat Anspruch auf die Gebühr Nr. 4142 VV RVG, wenn gegen die Nebenbeteiligte die Verhängung eines Bußgelds nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG beantragt wird. Zwar ist dieser Fall in Nr. 4142 VV RVG nicht ausdrücklich erwähnt. Die Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG setzt sich aber aus einem Ahndungs- und einem Abschöpfungsteil zusammen. Der Abschöpfungsteil dient dem Zweck, der Nebenbeteiligten diesen Geldbetrag endgültig zu entziehen; Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die eben solche Maßnahmen betreffen, sind grundsätzlich von Nr. 4142 VV RVG erfasst.[44] Das KG geht im Übrigen davon aus, dass für den Vollverteidiger, der den Betroffenen auch gegen Abschöpfungsmaßnahmen verteidigt, nach revisionsgerichtlicher Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung in der neuen Tatsacheninstanz nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG anfällt, sondern auch die (gerichtliche) Verfahrensgebühr und Terminsgebühren, und zwar auch dann, wenn das Urteil nur im Ausspruch über die Abschöpfungsmaßnahme aufgehoben worden ist.[45]
Ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren erfasst, ist nach wie vor umstritten.[46]
Im Gesamtstrafenverfahren nach § 460 StPO entsteht für den Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, nicht die Gebühr Nr. 4204 VV RVG.[47]
Die Tätigkeit des Verteidigers sowohl vor der Strafvollstreckungskammer als auch im Beschwerderechtszug im Verfahren aufgrund § 67a StGB wird nicht von den Nrn. 42004203 VV RVG umfasst, sondern stellt sich als eine Tätigkeit in einem sonstigen Strafvollstreckungsverfahren gemäß Nrn. 42044207 VV RVG dar.[48]
Die Terminsgebühr entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden.[49]
Im selbstständigen Einziehungsverfahren des Bußgeldverfahrens entstehen für den Vertreter des Einziehungsbeteiligten die Gebühren wie die eines Verteidigers des Betroffenen. Es entsteht nicht nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG.[50]
Allein die Mitteilung eines Verteidigers gegenüber der Behörde: Jegliche Einlassungen zur Sache bleiben vorbehalten rechtfertigt nicht den Ansatz einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG.[51] Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG fällt nicht an, wenn der Verteidiger den Betroffenen dahingehend berät, einen erlassenen Bußgeldbescheid hinzunehmen und keinen Einspruch dagegen einzulegen, auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus.[52]
Wegen der Rechtsprechung zu Auslagen wird verwiesen auf III.8, StraFo 2018, 140, 144 f.). Im Übrigen: Der Ausdruck einer CD mit TÜ-Inhalten ist i.d.R. zur sachgerechten Bearbeitung nicht erforderlich.[53] Es ist dem Rechtsanwalt zumindest zuzumuten, digitalisierte Akten am Bildschirm wenigstens daraufhin durchzusehen, ob und welche Teile er für seine weitere Tätigkeit, insbesondere während einer eventuellen Hauptverhandlung, zur sachgerechten Verteidigung des Mandanten auch in Papierform benötigt. Vor diesem Hintergrund obliegt es dem Verteidiger darzulegen, welche Teile der Akte notwendigerweise kopiert werden müssen. [54] Ein Verteidiger hat keinen Anspruch auf Auslagenersatz für Farbkopien, die er nur deshalb angefertigt hat, um Ermittlungs- und Gerichtsakten mit allen Textmarkierungen zur Verfügung zu haben.[55] Zur Glaubhaftmachung betreffend die Geltendmachung der Dokumentenpauschale siehe Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG.[56]
Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reicht die Kommunikation mit elektronischen Medien (per Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon etc.) für den Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG aus, so dass diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrateverträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.[57]
Erstattungsfähige Kosten sind auch die Übernachtungskosten eines Rechtsanwalts (Nr. 7004 VV RVG), wenn es diesem nicht zuzumuten ist, am Terminstag anzureisen, ihm kann nicht abverlangt werden, die notwendige Anreise zum Terminsort zur Nachtzeit anzutreten.[58] Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen.[59]
[1] OLG Bamberg AGS 2016, 143 = JurBüro 2016, 261; LG Osnabrück JurBüro 2016, 1350; s. auch OLG Oldenburg VRR 2014, 443 (LS) = StRR 2014, 463 (LS).
[2] AG Riesa RVGreport 2018, 63 = AGS 2018, 36; AG Germersheim, Beschl. v. 2.3.2017 1 UR II 461/16.
[3] OLG Düsseldorf AnwBl 2016, 933 (LS).
[4] OLG Bamberg, a.a.O.
[5] OLG Jena RVGreport 2017, 23 = StRR 4/2017, 27; s. auch OLG Zweibrücken StraFo 2010, 515 = RVGreport 2011, 139 = StRR 2010, 480 = NStZ-RR 2011, 32 = Rpfleger 2011, 116 = RVGprofessionell 2011, 88 = AGS 2011, 433; LG Wiesbaden, Beschl. v. 11.9.2014 2 Qs 69/14.
[6] Vgl. jetzt (auch) OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.9.2016 1 Ws 145/16; OLG Köln RVGreport 2017, 62 = AGS 2016, 397 = JurBüro 2016, 472 (Aufgabe der früheren Rechtsprechung); OLG München RVGreport 2017, 231, insoweit nicht in NStZ-RR 2017, 96 (LS).
[7] Wegen der Einzelheiten Burhoff, Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Zeugenbeistand im Strafverfahren, RVGreport 2016, 122.
[8] OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.6.2017 1 Ss 96/17; noch offen gelassen in OLG Oldenburg StraFo 2010, 430 = AGS 2010, 491 = RVGreport 2011, 24 = RVGprofessionell 2010, 211 = NStZ-RR 2010, 391 = VRR 2011, 39.
[9] AG Cottbus RVGreport 2017, 61 = AGS 2017, 27.
[10] OLG Celle RVGreport 2018, 95 = JurBüro 2017, 467.
[11] OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 376 = JurBüro 2017, 468 für Fortsetzungstermine nach Nr. 4120 VV RVG.
[12] OLG Celle RVGreport 2017, 16 = NStZ-RR 2016, 358 = JurBüro 2016, 574; unzutreffend.
[13] OLG Celle, a.a.O.; OLG Rostock, Beschl. v. 6.11.2017 20 Ws 282/17.
[14] OLG Celle RVGreport 2016, 417; NStZ-RR 2016, 358 = JurBüro 2016, 574; OLG Brandenburg RVGreport 2017, 142.
[15] OLG Brandenburg a.a.O.
[16] OLG Karlsruhe RVGreport 2017, 386 = JurBüro 2017, 523 = AGS 2017, 504.
[17] LG Görlitz AGS 2017, 272.
[18] OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2017 2 Ws 136/17.
[19] OLG Dresden JurBüro 2017, 128 = AGS 2017, 320.
[20] LG Heilbronn RVGreport 2017, 174.
[21] OLG München, Beschl. v. 30.1.2017 4c Ws 5/17.
[22] LG Heilbronn RVGreport 2017, 231.
[23] LG Düsseldorf RVGreport 2017, 373 = JurBüro 2017, 356.
[24] OLG Hamburg RVGreport 2017, 179 = AGS 2017, 182.
[25] AG Darmstadt RVGreport 2017, 106.
[26] OLG Karlsruhe RVGreport 2017, 386 = JurBüro 2017, 523 = AGS 2017, 504.
[27] AG Gießen RVGreport 2016, 348 = AGS 2016, 394 = RVGprofessionell 2017, 62.
[28] LG Berlin RVGreport 2017, 106 = AGS 2017, 80 = RVGprofessionell 2017, 142.
[29] OLG Köln StraFo 2016, 382 = RVGreport 2017, 17 = StV 2016, 789 = StRR Sonderausgabe 11/2016, 3 = RVGprofessionell 2017, 81.
[30] KG RVGreport 2017, 18 = Rpfleger 2017, 116 = StRR Sonderausgabe 5/2017, 12.
[31] OLG Köln StraFo 2018, 43 = RVGreport 2018, 23 = zfs 2018, 43 m. Krit. Anm. Hansens = AGS 2018, 12.
[32] OLG Köln a.a.O.
[33] LG Arnsberg StraFo 2017, 131 = AGS 2017, 216.
[34] LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 7.8.2017 2 Ws 49/17; LG Mannheim RVGreport 2017, 262 = AGS 2017, 276 = DAR 2017, 430 m. zust. Anm. N. Schneider.
[35] H.M. AG Waldbröl RVGreport 2018, 61; a.A. OLG Frankfurt RVGreport 2017, 419 = AGS 2017, 505.
[36] AG Aschaffenburg RVGreport 2018, 97 = AGS 2017, 506; zur Mitwirkung des Verteidigers s. auch noch AG Bad Kreuznach RVGreport 2017, 263 = AGS 2017, 322.
[37] AG Aschaffenburg RVGreport 2017, 458.
[38] AG Düsseldorf RVGreport 2018, 59 = RVGprofessionell 2018, 37; AG Leipzig RVGreport 2018, 22.
[39] AG Kronach RVGreport 2017, 107 = AGS 2017, 82 = RVGprofessionell 2017, 38 = zfs 2017, 230.
[40] LG Cottbus RVGreport 2017, 108 = AGS 2017, 186 = RVGprofessionell 2017, 114 für Nr. 5115 VV RVG.
[41] LG Arnsberg StraFo 2017, 131 = AGS 2017, 216; unzutreffend a.A. AG Hanau AGS 2017, 31 für Nr. 5115 VV RVG.
[42] Vgl. dazu zum alten Recht noch Entstehen der Gebühr bejaht OLG Frankfurt RVGreport 2017, 420.
[43] LG Berlin RVGprofessionell 2018, 81; Beschl. v. 26.1.2018 537 Qs 26/18.
[44] OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.11.2017 1 Ws 143/17.
[45] KG RVGreport 2018, 97 = StRR 2/2018, 20 = NStZ-RR 2018, 128.
[46] Bejaht von LG München StV 2018, 153; verneint von OLG Celle StraFo 2017, 131 = RVGreport 2017, 339 = JurBüro 2017, 197 = RVGprofessionell 2017, 100.
[47] So unzutreffend LG Bonn RVGreport 2017, 297.
[48] OLG Dresden JurBüro 2017, 194.
[49] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2017 1 Ws 172/17.
[50] LG Trier RVGreport 2016, 385 = VRR 10/2016, 20 = RVGprofessionell 2017, 102; unzutreffend a.A. LG Koblenz, Beschl. 28.1.2018 9 Qs 59 u. 60/17; vgl. a. noch KG RVGreport 2018, 97.
[51] AG Schöneberg AGS 2016, 400.
[52] AG Remscheid AGS 2017, 188.
[53] OLG Celle RVGreport 2017, 417.
[54] LG Aachen RVGreport 2016, 419.
[55] LG Ravensburg NStZ-RR 2017, 127 = RVGreport 2017, 299.
[56] KG RVGreport 2017, 18 = Rpfleger 2017, 116 = StRR Sonderausgabe 5/2017, 12.
[57] OLG Frankfurt am Main RVGreport 2017, 301.
[58] OLG Naumburg RVGreport 2017, 20 = AGS 2016, 593 = RVGprofessionell 2017, 11; VG Würzburg RVGprofessionell 2018, 4.
[59] OLG Naumburg und VG Würzburg, jeweils a.a.O.
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".