aus VRR 2008, 333
von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster
Seit Inkrafttreten des RVG am 1. 7. 2004 sind nun fast vier Jahre vergangen: Inzwischen liegt nicht nur eine große Anzahl von Entscheidungen zu den in den Teilen 4, 5, 6 geregelten Verfahren und zu Teil 7 VV RVG vor (vgl. dazu RVGreport 2008, 11; 2008, 44; 2008, 86), auch zu § 14 RVG sind für das Straf- und Bußgeldverfahren zahlreiche Entscheidungen ergangen. Die wesentlichen Entscheidungen sollen in der nachfolgenden Zusammenstellung vorgestellt werden. Diese gibt einen Überblick über die Fundstellen der Entscheidungen, soweit sie veröffentlicht sind, und die Kernaussagen/Leitsätze. Die Übersicht hat den Stand von September 2008.
Gebühr |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
Allgemeines |
LG Cottbus zfs 2007, 529 m. teilweise ablehnender Anmerkung Hansens |
i.d.R. unterhalb der Mittelgebühr (75 %), wenn bis auf die verhängte Geldbuße keine weiteren Auswirkungen für den Betroffenen zu erwarten sind |
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LG Deggendorf RVGreport 2006, 341; LG Dortmund RVGreport 2005, 465; ähnlich: LG Göttingen VRR 2006, 239 = RVGreport 2007, 454
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Neben den Bewertungskriterien des § 14 RVG und dem Maße der Mitwirkung der Verteidigung ist die Höhe der Geldbuße ein entscheidendes Kriterium für die Bewertung, welche Vergütungshöhe ein Rechtsanwalt für die Vertretung in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren in Ansatz bringen kann. Die Vergütung ist normalerweise im unteren Bereich des gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln. |
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LG Düsseldorf, Beschl. v. 4. 8. 2006, I Qs 83/06 BuK |
Ausgangspunkt beim Wahlverteidiger ist grds. die Mittelgebühr; es haben alle Umstände Bedeutung, und zwar, wenn auch untergeordnet, auch noch die Höhe der Geldbuße |
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LG Hannover RVGreport 2008, 182 = RVGprofessionell 2008, 155 |
in verkehrsordnungsrechtlichen Bußgeldverfahren entsteht nicht grundsätzlich die Mittelgebühr. |
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LG Kiel zfs 2007, 106 m. zust. Anm. Hansens = AGS 2007, 140 |
Mittelgebühr, wenn es um eine nicht im normalen Bereich vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer Sattelzugmaschine) geht. |
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AG Erding, Beschl. v. 16. 06. 2008, 003 OWi 18 Js 21740/07 |
überdurchschnittliche Bedeutung, wenn ein Fahrverbot droht, wenn der Betroffene als Fahrer bei einem Autobauer tätig und ringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. |
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AG Frankenthal RVGreport 2006, 271 = AGS 2005, 292 |
Mittelgebühr zu überschreiten, wenn ein Fahrverbot in Rede steht oder Eintragungen in das VZR, die zum Verlust der Fahrerlaubnis führen können. |
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AG Fürstenwalde, Beschl. v. 24. 10. 2006, 3 jug OWi 291 Js-Owi 40513/05 (26/05) |
Ordnungswidrigkeitenverfahren sind nicht generell als einfach bzw. einfacher gelagert anzusehen. Entscheidend für die Gebührenbemessung ist der konkrete Einzelfall |
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LG Magdeburg JurBüro 2008, 85 |
wenn außer der verhängten Geldbuße keine weiteren Auswirkungen, ist nur eine unter der Mittelgebühr liegende Gebühr gerechtfertigt |
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LG München JurBüro 2008, 249 |
die besondere Qaulifikation gehört nicht zu den gebührenrechtlichen Merkmalen. |
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AG München AGS 2007, 81 |
grds. ist auch im OWi-Verfahren die Mittelgebühr angemessen; i.Ü. Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. |
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AG Leipzig, Beschl. v. 23.03.2007, 219 OWi 503 Js 22959/06 |
Mittelgebühr bei 3 Punkten im VZR und drohendem Fahrverbot |
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AG Pinneberg AGS 2005, 552
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auch in Bußgeldverfahren ist eine Einzelfallbetrachtung angezeigt; Mittelgebühr grds. gerechtfertigt. Im Einzelfall sind neben der Höhe der Geldbuße auch die Nebenentscheidungen zu berücksichtigen sowie auch die vom Verteidiger eingereichten Schriftsätze |
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AG Rotenburg AGS 2006, 288 mit Anm. Madert AGS 2006, 342
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grds. Mittelgebühr; Geschwindigkeitsüberschreitung, Geldbuße von 50 , weitere drei Punkte im VZR, dann insgesamt 6 Punkte |
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AG Saarlouis RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 127 |
Mittelgebühr; wenn Fahrverbot oder Eintragungen im VZR im Raum stehen, ist der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt. |
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AG Viechtach, Beschl. v. 16. 5. 2008 - 7 II OWi 00720/08 |
in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen ist nicht immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen; abzustellen ist vielmehr u.a. auf die drohende Punkte im Verkehrszentralregister, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot bzw. Fahrerlaubnisentzug und etwaige Schadensersatzansprüche sowie das Angewiesensein des Betroffenen auf die Fahrerlaubnis |
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AG Völklingen RVGprofessionell 2008, 125 |
Gebühr von 20 % oberhalb der Mittelgebühr ist für die Vertretung in einem Bußgeldverfahren nicht zu beanstanden, wenn die Angelegenheit aufgrund eines Fahrverbotes für den Mandanten überdurchschnittliche Bedeutung hat. |
Grundgebühr |
LG Stralsund zfs 2006, 407
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in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist bei der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG grds. die Mittelgebühr angemessen. |
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LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05 |
bei der Bemessung der Grundgebühr ist die Geldbuße zu berücksichtigen; bei einer Geldbuße von 15 als Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nur 40 . |
Verfahrens-gebühr |
AG Altenburg RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 128
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Mittelgebühr; Tätigkeit zwar nicht besonders schwierig, aber fünf Besprechungstermine mit einem Zeitaufwand von 2 Stunden 40 Minuten und Verständigungsschwierigkeiten mit der ausländischen Ehefrau des Betroffenen; Voreintragung von 10 Punkten im VZR; zwei weitere Punkte drohen. |
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AG Hamburg-St.Georg, Urt. v. 19. 12. 2006, 912 C 278/06 |
es entsteht nicht grds. die Mittelgebühr. Gebührenhöhe hängt von vielen Einzelpunkten ab; Rotlichtverstoß; Geldbuße von 50 , keine besonderen Schwierigkeiten, kein Messverfahren, sondern Zeuge; |
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AG Lüdinghausen StraFo 2008, 45 = JurBüro 2008, 83 = StRR 2008, 79 = RVGprofessionell 2008, 51 = VRR 2008, 119 |
Verkehrs-OWi wegen eines Parkverstoßes ist deutlich unterdurchschnittlich; Gebühren unterhalb der Mittelgebühr; Geldbuße betrug nur 15 . |
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AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126 m. Anm. Madert AGS 2006, 127 |
Mittelgebühr ; Geldbuße von (nur) 40 , Vorbelastung im VZR und drohende weitere Eintragung eines Punktes im VZR und 5 Besprechungstermine, davon 2 mit dem Arbeitgeber, Anforderungen der Ermittlungsakte. |
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LG Stralsund zfs 2006, 407
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bei der Verfahrens- und Terminsgebühr sind die für den Pflichtverteidiger vorgesehenen Gebühren grds. als Richtwert einer billigen Gebührenbemessung anzunehmen; ist ein Fahrverbot verhängt worden oder droht wegen hoher "Punktezahl" die Entziehung der Fahrerlaubnis, ist auch bei der Verfahrens- und der Terminsgebühr grds. die Mittelgebühr zu berücksichtigen. |
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AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239 m. Anm. Madert |
Mittelgebühr; Geldbuße von (nur) 50 , mit 9 Punkten im VZR vorbelastet, 3 weitere Punkte drohen; nicht nur Einspruch des Verteidigers, sondern auch Wiedereinsetzungsantrag |
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AG Viechtach RVGreport 2006, 341 = VRR 2006, 359 |
Mittelgebühr; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h, Geldbuße 80,- . Ein Punkt im VZR droht, |
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AG Viechtach RVGreport 2006, 341 = VRR 2006, 359
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Gebühr unterhalb der Mittelgebühr; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 17 km/h, Geldbuße von 30,-- . Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich. |
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AG Viechtach RVGreport 2006, 341 = VRR 2006, 359
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Mittelgebühr; Rotlichtverstoß, mindestens durchschnittliche Angelegenheit, es drohte eine Geldbuße von 100,-- mit 3 Punkten im VZR. |
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LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05 |
bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ist die Höhe der Geldbuße nicht zu berücksichtigen; es ist grds. der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt. |
Termins-gebühr |
AG Viechtach, Beschl. v. 4. 4.4 2007, 6 II OWi 00467/07 |
Mittelgebühr, die Höhe der Geldbuße spielt keine Rolle |
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AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 124 |
eine erheblich unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von nur 2 Minuten rechtfertigt nur den Ansatz einer Gebühr von 90,00 |
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LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05 |
bei der Bemessung der Terminsgebühr ist die Höhe der Geldbuße nicht zu berücksichtigen; es ist grds. der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt. |
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LG Hannover RVGreport 2008, 182 |
durchschnittliche Hauptverhandlung bei einer Verhandlungsdauer von 1 Stunde und der Vernehmung von 3-4 Zeugen |
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LG Osnabrück JurBüro 2008, 143 |
Hauptverhandlungen von 7, 10 oder auch 30 Minuten Dauer sind im OWi-Verfahren unterdurchschnittlich |
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