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aus VRR 2010, 52

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

VRR-Arbeitshilfe: Rechtsprechung zum Fahrverbot

2. Teil: Augenblicksversagen

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Wir haben in VRR 2009, 451 in einer ersten VRR-Arbeitshilfe über die Rechtsprechung zum Fahrverbot aus den Jahren 2007 - 2009 zu allgemeinen Fragen, zur Beharrlichkeit und zum „Zeitablauf“ berichtet. Der nachfolgende Beitrag enthält nun die Rechtsprechung zum sog. Augenblicksversagen.

I. Grundlage

Die Anordnung eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kommt in der Regel in Betracht, wenn der Betroffene einen der in § 2 Abs. 1 BKatV beschriebenen Tatbeständen verwirklicht hat. Bei den dort beschriebenen sog. Katalogtaten handelt es sich nämlich um Regelbeispiele, deren Verwirklichung das Vorliegen einer Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers indiziert (BGHSt 38, 125 = NJW 1992, 446), da die aufgeführten Tatbestände - insbesondere eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß - regelmäßig sowohl objektiv als auch subjektiv grobe Pflichtverletzungen darstellen. Die Verhängung eines Fahrverbotes ist damit in diesen Fällen i.d.R. gerechtfertigt. Nach dem grundlegenden Beschluss des BGH vom 11. 9. 1997 (BGHSt 43, 241 = NZV 1997, 525 = DAR 97, 450) kommt ein Fahrverbot aber auch in diesen Fällen dann nicht in Betracht, wenn die vom Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht. Fehle es nämlich subjektiv an einer besonders verantwortungslosen Verhaltensweise des Betroffenen, bedürfe es – so der BGH - des Fahrverbots zur Einwirkung auf diesen nicht. Um die damit zusammenhängenden Fragen hat sich in der Folgezeit unter dem Stichwort des sog. "Augenblicksversagens" eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Diese stellt im Wesentlichen die nachfolgende „Arbeitshilfe“ vor, wobei es sich im Wesentlichen um Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsüberschreitung handelt  (eingehend zum Augenblicksversagen Deutscher in. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 959 ff.).

Sachverhalt

Gerichtliche Entscheidung: Augenblicksversagen:
ja oder nein?

Fundstellen

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts

ja, aber nur, wenn der Fahrer das Ortseingangsschild übersehen hat und die geschlossene Ortschaft als solche nicht erkennen konnte

Praxistipp:

Ist dem Betroffenen die  Einlassung, ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkendes Verkehrszeichen übersehen zu haben, nicht zu widerlegen, kann die Verhängung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht allein darauf gestützt werden, dass das Verkehrszeichen beidseitig aufgestellt war (OLG Brandenburg, Beschl. v. 23. 7. 2009, 2 Ss(OWi) 87B/09).

KG DAR 2001, 413;

OLG Celle NZV 1998, 254;

OLG Dresden VA 2005, 177 = NZV 2005, 490

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, nachts, Ortseingangsschild übersehen

nein, wenn der Betroffene aufgrund der Art der Straßenbeleuchtung mit einer geschlossenen Ortschaft hätte rechnen müssen

BayObLG NZV 1998, 212

Übersehen der Anordnung einer Tempo 30-Zone und Befahren der Zone mit 69 km/h

nein, da die innerorts an sich gültige Geschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten wird

KG DAR 2001, 318

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, der Betroffene wohnt in der Nähe des Tatorts oder befährt die Strecke regelmäßig

 

OLG Köln NZV 1998, 164;

OLG Hamm VA 2006, 138

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, die bei einer Geschwindigkeitsmessung grundsätzlich einzuhaltende Mindestentfernung von 200 m zu Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung wird nicht eingehalten

Grundsätzlich ja, aber nein, wenn die Mindestentfernung aus sachlichem Grund Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Geschwindigkeitsüberschreitung im Messbereich) unterschritten wird

OLG Köln VRS 96, 62

OLG Hamm DAR 2000, 580

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, die Aufstellung der Ortseingangsschilder entspricht nicht den Verwaltungsvorschriften

ja

BayObLG VRS 95, 130;

OLG Düsseldorf VA 2002, 95 = NZV 2002, 409;

AG Zossen zfs 2001, 234, wenn sich das die Geschwindigkeit begrenzende Schild nur auf einer Seite der Straße befand.

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, durch vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen wird auf Kreuzungsbereich hingewiesen

nein, mit Geschwindigkeitsbeschränkungen muss gerechnet werden

BayObLG DAR 1999, 559

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts zur Nachtzeit in einem Bereich, der bereits am Tag den Eindruck der Außerörtlichkeit erweckt

ja

AG Meißen zfs 2003, 570

Hausarzt überschreitet auf dem Weg zu einem Notfallpatienten die zulässige Höchstgeschwindigkeit

Ggf. ja, entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls

Praxistipp: Zu den konkreten Umständen des Falls muss ggf. unter Beweisantritt vorgetragen werden. Das ist vor allem von Bedeutung, weil in der Rechtsprechung das Absehen vom Fahrverbot auch als gerechtfertigt angesehen wird, wenn der Betroffene als Arzt (nur) vom Vorliegen einer solchen Gefahrensituation ausgehen durfte (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

OLG Hamm VA 2002, 19;

OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 214;

OLG Karlsruhe VA 2005, 15 = NJW 2005, 450

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 32 km, unmittelbar nach Fahrtbeginn; Fahrerin ist durch gerade Erlebtes emotional ”völlig derangiert”

nein

OLG Koblenz 21. 6. 2002, 2040 Js 18396/02

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, auf dem Straßenpflaster befindet sich das Verkehrszeichen „Vorsicht Kinder“

nein, da sich dem Betroffenen aufdrängen musste, dass er sich innerhalb einer Geschwindigkeitsbeschränkung befand

AG Riesa DAR 2005, 109

Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h außerorts, der Betroffene achtet aus Sorge um seine schwangere, aus seiner Sicht möglicherweise bereits in den Wehen liegende Ehefrau, nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf die einzuhaltende Geschwindigkeit

ja

OLG Karlsruhe VA 2002, 78 = DAR 2002, 229

Tempo-30-Zone, Verkehrsschild nur einmal aufgestellt, Strecke erstmalig befahren

ja

Praxistipp: Nach BayObLG (DAR 2000, 533) muss aber innerorts mit der Einrichtung von Tem-po-30-Zonen gerechnet werden.

OLG Hamm NZV 1998, 334;

OLG Köln VRS 97, 375;

OLG Celle DAR 2003, 323 (Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung ist erkennbar weggefallen)

Tempo-30-Zone, zugleich mit oder unmittelbar hinter dem Ortseingangsschild

ja

OLG Hamm NStZ-RR 1999, 313; DAR 1999, 327

Tempo-30-Zone ist dem Betroffenen “bewusst”,

Verbreiterung der Straße

nein, die Verbreiterung der Straße berechtigt nicht zur Annahme, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben ist. Das gilt auch, wenn der Betroffene abgelenkt war (Streit seiner Kinder im Pkw)

OLG Hamm VA 2001, 73

Betroffener überschreitet nicht nur die durch Zeichen 274 beschränkte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, sondern auch die an sich innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in erheblicher Weise (hier: um 16 km/h)

nein

OLG Dresden NJW 2005, 2100; DAR 2005, 570

Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h auf

trotz Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ja, da Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung allein die grobe Pflichtwidrigkeit nicht begründet

Praxistipp: Je höher die gefahrene Geschwindigkeit, desto höher sind die Anforderungen an die Aufmerksamkeit (Deutscher NZV 1999, 112).

OLG Zweibrücken DAR 1998, 362

Betroffener übersieht auf einer BAB eine sich über die Breite mehrerer Fahrbahnen erstreckende Leucht-anzeige, die flexibel die Geschwindigkeitsanzeige an die gegebenen Verkehrsverhältnisse anpasst

nein, wegen der besonderen Auffälligkeit dieser Anzeige

OLG Hamm VA 2006, 16 = VRR 2006, 75

Geschwindigkeitsüberschreitung um 76 Prozent auf BAB, zulässige Geschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 60 km/h beschränkt

nein, und zwar auch nicht, wenn ein sog. Geschwindigkeitstrichter nicht eingerichtet ist bzw. dazu Feststellungen fehlen

OLG Hamm VRS 96, 388

Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer BAB,

 Beschränkung auf 120 km/h eingehalten

ja, die Verminderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss sich dem Betroffenen nicht allein aufdrängen, weil er sich einer Anschlussstelle nähert

OLG Braunschweig NZV 1998, 420;

OLG Rostock DAR 1999, 277

(Geschwindigkeitsüberschreitung wegen instabiler Brücke)

Geschwindigkeitsüberschreitung auf Landstraße, Übersehen der Zeichens 274 an Straßeneinmündung

nein

OLG Zweibrücken NJW 1998, 3581

Betroffener befährt außerorts eine dreispurig autobahnmäßig ausgebaute Fahrbahn einer Landstraße mit Mittelleitplanke

 ein auswärtiger Verkehrsteilnehmer muss außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer solchen Straße nicht mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h zu rechnen

OLG Karlsruhe VA 2006, 66 = VRR 2006, 111

Durch Telefonieren beim Autofahren abgelenkt

nein, weil Unaufmerksamkeit fast zwangsläufig und damit von Vorsatz auszugehen ist.

Praxistipp: Das gilt erst Recht nach Inkrafttreten des § 23a Abs. 1a StVG am 1. 2. 2001.

OLG Celle VA 2001, 111;

OLG Karlsruhe NZV 2004, 211;

OLG Hamm VA 2003, 168

Verfahren auf BAB und darauf zurückzuführende Geschwindigkeitsüberschreitung nach dreimaligem Übersehen der entsprechenden Begrenzungsschilder

nein

OLG Hamm VA 2002, 157

Fahren auf BAB und Übersehen der Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder wegen eines Gesprächs über geschäftliche Angelegenheiten

nein

NZV 2002, 142, 143

Übersehen von Verkehrsschilder innerorts durch einen Ortsfremden

nein, wenn dieser durch zu schnelles Fahren (Überschreiten der an sich innerorts zulässigen Geschwindigkeit um 9 km/h) selbst zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen hat

OLG Karlsruhe VA 2003, 71

Betroffener hat nachts und bei fehlender Straßenbeleuchtung das auf der linken Straßenseite befindliche Ortsausgangsschild passiert und daher geglaubt, er befinde sich außerorts, er hat aber das Ortseingangsschild des nächsten Ortes auf gleicher Höhe auf der rechten Seite übersehen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten

ja

OLG Rostock NJW 2004, 2320

Betroffener wird nachts durch entgegenkommende Fahrzeuge geblendet, reduziert aber nicht seine Geschwindigkeit und übersieht mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen

nein

AG Lüdinghausen NJW 2005, 3159

GÜ zur Nachtzeit auf einer BAB bei geringem oder nahezu fehlendem Verkehrsaufkommen

nein, wenn nicht weitere Umstände hinzukommen

OLG Bamberg VA 2007, 50 = VRR 2007, 235

GÜ zur Nachtzeit, Grund für die Lärmschutzmaßnahme „Geschwindigkeitsüberschreitung“ ist für den Betroffenen nicht erkennbar 

nein

OLG Bamberg VA 2007, 50 = NStZ-RR 2007, 123

GÜ, Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h um 62 km/h außerorts

nein

OLG Karlsruhe VA 2007, 164 = DAR 2007, 529

Irrtum über die (objektiv) beschränkte Wirkung von Zusatzschildern zu den Vorschriftszeichen 274 und 276

nein

OLG Bamberg VA 2007, 185 = VRR 2007, 432

Geschwindigkeitsüberschreitung; defekter Tempomat; Schild aufgrund greller Sonne und gleißendem Schnee nicht wahrgenommen

nein

OLG Hamm, NJW 2007, 2198 = VRS 112, 216

zu schnelles Fahren, um zur kranken Mutter zu kommen

ja

AG Bad Salzungen zfs 2008, 168

Übersehen der geschwindigkeitsbegrenzenden Schilder durch geparkten Lkw

ggf. ja

OLG Hamm VRR 2008, 155, zugleich auch zum Umfang der Feststellungen

Bei einem Rotlichtverstoß wird versehentlich auf das falsche Lichtzeichen geschaut

ja

AG Frankfurt NZV 2008, 371

Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 4 BKatV unter Anhebung der Geldbuße wenn sich die Straßenverkehrsbehörde trotz Kenntnis einer unübersichtlichen Beschilderung weigert, durch Änderung der Beschilderung für Rechtsklarheit zu sorgen.

ja

AG Stollberg VA 2009, 173 (m.E. zw.)

die für die Verhängung eines Fahrverbots maßgebliche Grenze einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird mit einem Kilometer pro Stunde nur knapp überschritten worden

nein, kein Ausnahmefall

OLG Hamm VA 2009, 173 = VRR 2009, 430

„Frühstarter bei einem Rotlichtverstoß

allein das reicht nicht zum Absehen vom Fahrverbot aus, es sei denn es liegen besondere Umstände vor (Rotlicht dient gerade nicht dem Schutz des Querverkehrs)

OLG Bamberg DAR 2008, 596 = VRR 2008, 433; VA 2009, 209

Rotlichtverstoß, weil sich der Betroffene von einem wegen eines Defekts liegen gebliebenen Fahrzeug hat ablenken lassen. 

nein

OLG Karlsruhe VA 2007, 14 = VRS 11, 439 = NZV 2007, 213.


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