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aus VRR 2014, 48

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012 – Teil 2

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Fortsetzung von VRR 2013, 246

V. Trunkenheitsfahrt/Drogenfahrt (§§ 316, 315c StGB)

1. Allgemeine Feststellungen bei §§ 315c, 316 StGB

Die Frage der ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen spielen bei Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen §§ 315c, 316 StGB eine erhebliche Rolle. In dem Zusammenhang ist beispielhaft hinzuweisen auf die Rechtsprechung der OLG, die sich in letzter Zeit (vgl. u.a. OLG Köln VRR 2009, 390 = StV 2010, 527; VA 2011, 51 = DAR 2011, 151 = NZV 2011, 513 [Ls.]; ähnlich OLG München zfs 2012, 472 = VRS 123, 220 = VRR 2012, 343; s. auch OLG München StraFo 2008, 210; OLG Bamberg VA 2013, 48 [Ls.] =  VRR 2013, 82 [Ls.]; vgl. auch noch OLG Hamm StRR 2011, 198 = VRR 2011, 191 = NStZ-RR 2011, 186 [Ls.] zu den Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite) mehrfach zu den Anforderungen an die Feststellungen im amtsrichterlichen Urteil geäußert. Nach Auffassung der OLG (vgl. z.B. OLG Köln, a.a.O.) müssen die tatrichterlichen Urteilsgründe Angaben zum Anlass und zur Dauer der Fahrt sowie zur Fahrstrecke machen und mitteilen, unter welchen Umständen es zur Alkoholaufnahme gekommen ist. Der Tatrichter sei schon im Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt verpflichtet, neben der Höhe der BAK und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (s. auch BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997; OLG Karlsruhe VRS 79, 199, 200; OLG Köln StV 2001, 355). Dazu zählen insbesondere die Umstände der Alkoholaufnahme, wie z.B. Trinken in Fahrbereitschaft, sowie der Anlass und die Gegebenheiten der Fahrt (BayObLG VRS 97, 359, 360 = NZV 1999, 483). Für das Ausmaß der abstrakten Gefahr und den Schuldumfang kommt es weniger auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration - den Grad der Fahruntüchtigkeit - als auf die Fahrweise, die Art (Verkehrsverhältnisse) und Länge der zurückgelegten Strecke an (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997; ; OLG Karlsruhe, a.a.O. und VRS 81, 19, 20; Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 54). Wichtige Kriterien sind mithin Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen sowie der private oder beruflich bedingte Anlass der Fahrt. Bedeutsam kann ferner sein, ob der Angeklagte aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, ob ihm bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit anzulasten ist und ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand (BayObLG VRS 93, 108; OLG Köln StV 2001, 355). Auch polizeilich festgestellte Auffälligkeiten des Angeklagten am Kontrollort oder bei der Blutentnahme können von Bedeutung sein (BayObLG DAR 2004, 282). Diese Grundsätze gelten - so das OLG Köln - erst recht, wenn es infolge der trunkenheitsbedingten Fahruntüchtigkeit zu einem Verkehrsunfall gekommen sei (VRR 2009, 390 = StV 2010, 527).

Hinweis:

Interessant für die Frage der Strafzumessung, wozu ja auch die Frage der Länge einer ggf. nach § 69a StGB festzusetzenden Sperrfrist gehört, ist der deutliche Hinweis des OLG Köln , dass Feststellungen zu den von ihm erwähnten bzw. wenigstens zu einigen nach Lage des Einzelfalles besonders bedeutsamen Umständen im Allgemeinen zur näheren Bestimmung des Schuldgehalts der Tat als Grundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenbemessung erforderlich sind. In dem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass viele der Angabe, die das OLG fordert, häufig nur über die Einlassung des Angeklagten ihren Weg ins Verfahren und in das Urteil finden. Der Angeklagte macht sich zum Beweismittel gegen sich selbst. Deshalb kann es sich vielfach empfehlen zu schweigen. Das AG muss sich dann mit der Frage auseinandersetzten, ob die entsprechenden Angaben durch Vernehmung von Zeugen, wie z.B. Polizeibeamte, beschafft werden können, oder ob das nur mit einem unverhältnismäßigem Aufwand zu erledigen wäre. Ist Letzteres der Fall, so muss der Tatrichter das im Urteil hinreichend klar stellen.

Das OLG Nürnberg hat den Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 FZV zu versehen sind, bei 1,1 Promille gezogen (OLG Nürnberg DAR 2011, 152 = VRS 120, 183 = zfs 2011, 228 = VRR 2011, 111).

2. Problemkreis: Feststellung von Ausfallerscheinungen

Für die Feststellung von sog. Ausfallerscheinungen ist u.a. hinzuweisen auf den Beschl. des OLG Köln vom 3. 8. 2010 (1 RVs 142/10, StraFo 2010, 501 = VRR 2010, 391 = VA 2010, 210), der noch einmal hervorhebt, worauf in dem Zusammenhang zu achten ist. Zu vergleichen ist nämlich das Verhalten nüchterner Fahrer mit dem alkoholisierter Fahrer (OLG Köln, a.a.O., eingehend Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 316 StGB Rn. 26 ff. m.w.N., zur Rechtsprechung zur „Fahrfehlern“ in Rn. 27). Auszugehen ist von folgenden Grundsätzen: Ein Fahrfehler - zu schnell, zu weit links oder rechts gefahren - rechtfertigt die Annahme relativer Fahrunsicherheit dann, aber auch nur dann, wenn der Fehler nachweislich bei diesem Fahrer/Angeklagten ohne Rauschmitteleinfluss unterblieben wäre (BayObLG DAR 1993, 372; so auch schon OLG Köln VRS 89, 446; 100, 123 f.). Die Häufigkeit bestimmter Fahrfehler bei nüchternen Fahrern kann allerdings die Feststellung erschweren, dass der Fehler gerade alkoholbedingt war. Umgekehrt können seltene Fahrfehler nüchterner Fahrer den Rückschluss zulassen, dass dieser bestimmte Fahrfehler gerade nicht passiert wäre, wenn der Fahrer nicht unter Alkoholeinfluss gestanden hätte (OLG Köln NZV 1995, 454; Haffner/Erath/Kardatzki NZV 1995, 301). So ist aber z.B. das Übersehen eines bevorrechtigten Fahrzeuges als eine typische alkoholische Ausfallerscheinung angesehen worden (AG Bad Hersfeld BA 2005, 500), aber nicht unbedingt ein Rotlichtverstoß (LG Berlin zfs 2005, 621 = BA 2007, 186) oder das Überfahren eines StPO-Schildes (LG Berlin zfs 2009, 349), einer schraffierten Straßenfläche (OLG Hamm VRR 2007, 393 = StRR 2007, 355) oder die Missachtung eines Weisungszeichens eines Polizeibeamten (OLG Köln, StraFo 2010, 501 = VRR 2010, 391 = VA 2010, 210). Auch zu schnelles Fahren ist nicht unbedingt eine Ausfallerscheinung (vgl. BGH NZV 2002, 559 = zfs 2003, 25). Entsprechendes gilt für das Nichtbetätigen des Fahrtrichtungsanzeigers (LG Hamburg VRR 2009, 150 = BA 2009, 285).

Hinweis:

Aufgabe des Verteidigers ist es, im Verfahren darzustellen, dass ein bestimmter Fahrfehler gerade nicht auf die alkoholische Beeinflussung zurückzuführen ist. Ggf. kann sich der Hinweis auf eine längere Fahrtstrecke, auf der es nur zu vereinzelten Fehlern gekommen ist, lohnen. Dass der Angeklagte „über eine Fahrstrecke von ca. 500m mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h“ gefahren ist und bei der Kontrolle durch Polizeibeamte gerötete Augen und einen schleppenden Gang gehabt sowie zeitweilig gelallt hat, lässt nämlich (noch) keinen sicheren Schluss auf eine Beeinträchtigung seiner Gesamtleistungsfähigkeit durch Alkohol und Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Fahrt zu (KG VA 2012, 28 = BA 2012, 46 = VRR 2012, 3, [Ls.]; vgl. auch vgl. LG Hamburg, a.a.O., für Fahrtstrecke von 10 km mit Schlangenlinienfahren, Langsamfahren und Nichtbetätigen des Fahrtrichtungsanzeigers).

3. Rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit

Die für die Erfüllung der Tatbestände der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1b, 316 StGB erforderliche Fahrunsicherheit kann nicht nur durch Alkohol verursacht worden sein, sondern auch durch andere Rauschmittel/Drogen verursacht werden. Allerdings gibt es einen der alkoholischen Beeinträchtigung entsprechenden messbaren Grenzwert für eine Fahruntauglichkeit infolge Drogenkonsums nach derzeitigen medizinischen Erkenntnissen nicht. Das bedeutet, dass in diesen Fällen anhand von Indizien auf eine Beeinträchtigung des Täters geschlossen werden muss, die dem Tatbestand des § 316abs. 1 bzw. des § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB genügt. Insoweit reicht aber nicht jeder Umstand aus. Von (relativer) Fahruntauglichkeit nach Konsum von Betäubungsmitteln lässt sich vielmehr erst dann sprechen, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. die st. Rspr. seit BGHSt 31, 42, 44 ff.; 44, 219; DAR 2008, 390 = NZV 2008, 528 m. krit. Anm. König NZV 2008, 492 = StRR 2008, 319; BGH NStZ 2009, 290 = StV 2009, 360 = StRR 2009, 192 = VRR 2009, 180; OLG Köln NJW 1990, 2945, 2946; OLG Düsseldorf NZV 1999, 174, 175; OLG Hamm VA 2007, 183 = StRR 2007, 355 = VRR 2007, 394; VRR 2010, 234 = zfs 2010, 407 = DAR 2010, 396 = StRR 2010, 305 m. krit. Anm. Brüntrup und StRR 2010, 394 = VRR 2010, 390; OLG Saarbrücken VRR 2010, 470 = VA 2011, 10 = StRR 2011, 72 = DAR 2011, 95 m. abl. Anm. König; OLG Zweibrücken VRS 105, 125 = BA 2003, 321; DAR 2004, 409, LG Waldshut-Tiengen VRR 2012, 348 = VA 2012, 155 = StRR 2012, 355; AG Hermeskeil DAR 2008, 222; AG Bielefeld VA 2008, 141 für Amphetamin-Genuss; vgl. dazu auch Krumm NZV 2009, 215).

Hinweis:

Die verkehrsspezifischen Untauglichkeitsindizien müssen also nicht lediglich eine allgemeine Drogenenthemmung erkennen lassen, sondern sich unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahreignung beziehen (vgl. vor allem OLG Saarbrücken, a.a.O.).

Zuletzt hat der BGH darauf noch einmal in seinem Beschl. v. 21.12.2011 (4 StR 477/11, StRR 2012, 151 = VRR 2012, 145 = VA 2012, 104 = NStZ 2012, 324 = StV 2012, 285) hingewiesen. Dort hatte der LG den Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit schon deshalb als erbracht angesehen, weil der von der Grenzwertekommission empfohlene Grenzwert für Benzoylecgonin von 75 ng/ml um das Fünffache überschritten war. Der BGH verweist in der Entscheidung auf die o.a. einhellige Rechtsprechung und ausdrücklich auch darauf, dass die vom LG herangezogenen Empfehlungen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (hier zu Benzoylecgonin im Beschl. v. 22. 5. 2007, BA 2007, 311) lediglich Messwerte bezeichnen, die mindestens erreicht sein müssen, damit eine Blutwirkstoffkonzentration bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie als qualitativ sicher nachgewiesen und quantitativ richtig bestimmt gelten könne (sog. analytische Grenzwerte). Sie beruhten auf einer Übereinkunft der in der Kommission versammelten Experten und versuchen Richtlinien für den Nachweis berauschender Mittel und Substanzen im Blut im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG vorzugeben (Ergebnisbericht der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle, BA 1998, 372, 374; BA 2007, 311; Geppert DAR 2008, 125, 127; Eisenmenger NZV 2006, 24, 26; vgl. Hentschel/König/Dauer, § 24a StVG Rn. 21a und 21b m.w.N). Da diese Grenzwerte keine Aussage über eine Dosis-Blutkonzentrations-Wirkungs-Beziehung enthalten, lasse ihre Überschreitung für sich genommen noch keinen zuverlässigen Rückschluss auf eine im konkreten Fall gegebene, eine Strafbarkeit nach § 316 StGB begründende rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu (s. auch LG Berlin NZV 2012, 397; a.A. AG Berlin-Tiergarten NZV 2012, 398).

Mit der Problematik haben sich in der letzten Zeit auch einige OLG beschäftigen müssen. Exemplarisch ist insoweit der Beschl. des OLG Saarbrücken v. 28. 10. 2010 (Ss 104/10, VRR 2010, 470 = VA 2011, 10 = StRR 2011, 72 = DAR 2011, 95 m. deutlich abl. Anm. König; vgl. auch noch OLG Hamm StRR 2010, 394 = VRR 2010, 390), der einen kleinen Grundkurs zu den Beweisanzeichen und zur (möglichen) Gegenargumentation enthält und der deshalb lesenswert ist.

Hinweis:

Das OLG Saarbrücken (a.a.O.) hat sich auch noch mit einem Sachverständigengutachten, das vom AG eingeholt worden war, auseinandergesetzt. Dieser war aus naturwissen­schaftlicher Sicht von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Das OLG (a.a.O.) weist darauf hin, dass das, was der Sachverständige zu den Beeinträchtigungen aufgrund des festgestellten Drogenkonsums des Angeklagten ausgeführt habe, sich in einer allgemeinen Beschreibung der Auswirkungen des Konsums von Cannabis erschöpfe. Daraus lasse sich - auch im Zusammenhang mit der mitgeteilten Blutwirkstoffkonzentration - ein verlässlicher Schluss auf die („relative") Fahruntüchtig­keit gerade nicht ziehen. Auch das ist ein Punkt, der von den Tatgerichten und auch den Sachverständigen häufig falsch gesehen wird.

4. Vorsatz/Fahrlässigkeit bei der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)

Im Bereich der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 316 StGB spielt –schon im Hinblick auf den Rechtsschutzversicherungsschutz – die Frage: Vorsatz/Fahrlässigkeit eine erhebliche Rolle. Nicht selten wird von den Tatgerichten mit einer Verschärfung der Schuldform gedroht, um so z.B. im Strafbefehlsverfahren eine Rücknahme des Einspruchs zu erreichen oder ein allgemeines Einlenken des Verteidigers. In dem Zusammenhang wird bei einer hohen Blutalkoholkonzentration von den Tatgerichten immer wieder/noch häufig damit argumentiert, dass (allein) aus der hohen BAK auf Vorsatz geschlossen werden könne. Das ist nach (weitgehend) übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung jedoch falsch. Die Höhe der festgestellten BAK ist zwar ein wichtiges Indiz für – zumindest bedingten – Vorsatz. Sie reicht aber als alleiniges Indiz nicht aus. Eine hohe BAK führt nämlich zur Kritiklosigkeit, die den Täter seine Fahrunsicherheit nicht wahrnehmen lässt (vgl. grundlegend dazu BGH NZV 1991, 117). Es gibt daher keinen Erfahrungssatz, dass man ab einer bestimmten BAK seine Fahrunsicherheit erkennt (vgl. die Rspr.-Nachweise bei Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 9a, Burhoff VA 2001, 34; aus der Rechtsprechung u.a. auch OLG Hamm NZV 2005, 161 m.w.N.; BA 2004, 538; VA 2008, 82; Hamm StRR 2011, 198 = VRR 2011, 191 = NStZ-RR 2011, 186; OLG Koblenz StraFo 2008, 220; OLG Brandenburg VRR 2009, 428 =VA 2010, 9 m.w.N. und einer Rspr.-Zusammenstellung; OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 187 =  NZV 2011, 412 =  VRR 2010, 269). Die Frage, ob ein Angeklagter mit einer erheblich über dem Grenzwert liegenden BAK (= etwa ab 1,5 – 1,8 o/oo) seine Fahruntüchtigkeit erkannt hat, lässt sich vielmehr nur von Fall zu Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten beurteilen, wobei neben der Höhe der BAK insbesondere die Intelligenz des Täters, die verbleibende Selbstkritik, Art und Zeitraum der Alkoholaufnahme, die Alkoholgewöhnung, das Trinkverhalten und dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt zu berücksichtigen sind (vgl. dazu die Checkliste bei Burhoff VA 2001, 31 f. bzw. bei Ludovisy/Eggert/Burhoff-Burhoff, Teil 6, Rn. 139 f.).

Hinweis:

Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr erfordert die Feststellung, dass dem Angeklagten bei Fahrtbeginn bewusst gewesen ist, dass er infolge seiner Alkoholisierung fahruntüchtig war (OLG Köln DAR 2012, 649 = VRR 2013, 75).

5. Konkurrenzen

Wenn eine Fahrt unter Drogeneinfluss auch dazu dient, erworbene Betäubungsmittel (zum Wohnort) zu transportieren, begründet dieser innere Bedingungszusammenhang Tateinheit. Dieses Konkurrenzverhältnis schließt die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG aus (BGH VA 2011, 175 = VRR 2011, 308 = NZV 2012, 250 = DAR 2012, 390 = VA 2012, 175). Allein die Gleichzeitigkeit zwischen einer (§ 316 StGB) und dem zeitgleich verwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) führt jedoch nicht zur Annahme einer prozessualen Tat (KG VRR 2012, 227 = StRR 2012, 227 = NStZ-RR 2012, 155 = NZV 2012, 305 = VA 2012, 64).

Zwischen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und dem zeitgleich verwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) besteht keine Tatidentität i.S. des § 264 StPO, wenn kein innerer Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang zum Fahrvorgang besteht; allein die Gleichzeitigkeit und die enge örtliche Verknüpfung der Handlungen führt nicht zur Annahme einer prozessualen Tat (KG NStZ-RR 2012, 155 = NZV 2012, 305 = VA 2012, 64 = StRR 2012, 154 = VRR 2012, 227; vgl. dazu auch BVerfG VA 2006, 124; anders, wenn die Fahrt gerade dem Transport der Drogen dient BGH StraFo 2009, 288 =  NStZ 2009, 705 = NZV 2010, 39 = StV 2010, 119 = StRR 2009, 342 = VRR 2009, 391 = VA 2009, 161).

V. Sonstige Straftaten mit verkehrsrechtlichem Bezug

Abschließend soll in einem Überblick auf sonstige Straftaten mit verkehrsrechtlichem Bezug hingewiesen werden, wobei sich die Darstellung allerdings weitgehend auf die Auflistung der Leitsätze beschränkt:

1. Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Einem juristischen Laien muss nicht bewusst sein, dass sich eine auf zwei Monate ab Rechtskraft befristete Nebenstrafe auf unbestimmte Zeit verlängert, solange der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung genommen wird (OLG Koblenz StraFo 2010, 248 = VRR 2010, 271 =  NZV 2010, 368 =  StV 2011, 467 = VA 2010, 119). Auch besteht für den Inhaber einer rechtswirksam erteilten Fahrerlaubnis keine Verpflichtung, sich bei der Verwaltungsbehörde nach deren Fortbestand zu erkundigen (KG VRR 2010, 429 = VA 2011, 12).

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums freizusprechen, wenn er nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Überschreitung der Punkte im Verkehrszentralregister von einem Rechtsanwalt, der ihn seit längerem in allen geschäftlichen Angelegenheiten betreut, die Auskunft erhält, dass er zunächst sein Fahrzeug noch führen dürfe, und er ihn sofort informieren werde, wenn sich nach genauerer Prüfung herausstelle, dass er sofort kein Fahrzeug mehr führen dürfe, und wenn dem Angeklagten eine solche Information nicht zugegangen ist (AG Hamburg-Altona zfs 2010, 350).

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist eine Dauerstraftat. Sie endet i.d.R. erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten. Hatte der Fahrer von vorneherein vor, die Fahrt nur für wenige Minuten zu unterbrechen, um z.B. an einem Geldautomaten Abhebungen vorzunehmen und sie sodann fortzusetzen, um wieder zu seiner Wohnung zurückzukehren, liegt nur eine Tat vor (BGH NStZ 2011, 212 = VRR 2010, 469). Eine 15-minütige Fahrtunterbrechung aufgrund einer Kontrolle mit polizeilicher Anzeigenaufnahme beendet das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls aber dann, wenn der Angeklagte nach der Kontrolle zunächst auf Anordnung der Polizei von einer Weiterfahrt absieht und sich dafür entscheidet, das mitgeführte Kraftrad weiterzuschieben (AG Lüdinghausen NZV 2010, 365 = VRR 2010, 235 = VA 2010, 67; s. zu der Problematik auch BGH StraFo 2009, 432 = VRR 2009, 363 [Ls.]; LG Potsdam DAR 2009, 285; vgl. dazu auch noch BGH VRR 2009, 363 = DAR 2010, 273; VRR 2010, 469).

2. Fahren ohne Fahrerlaubnis, ausländische Fahrerlaubnis

Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 12. 2006 über den Führerschein (Neufassung) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde (EuGH – Hofmann – zfs 2012, 351 = DAR 2012, 319 = NJW 2012, 1935 = VRR 2012, 198; vgl. dazu Pießkalla VRR 2013, 132). Hat ein Verkehrsteilnehmer im Wiederholungsfall ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt und ist er dem Entzug der Fahrerlaubnis durch Verzicht auf dieselbe zuvorgekommen, hat er im Inland keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer später ausgestellten EU-Fahrerlaubnis. Der Verzicht ist in einem solchen Fall mit dem Entzug gleichzusetzen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es den Mitgliedstaaten untersagt ist, einem Bewerber, dessen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, einen Führerschein auszustellen, der ihn berechtigt, auch in dem Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug zu führen, in dem gegen ihn eine Maßnahme verhängt worden war (OLG Hamburg DAR 2011, 647 = VRS 122, 46 = VRR 2011, 467 = StRR 2011, 446 = NZV 2012, 100 = VA 2012, 9). Ein aufgrund eines total gefälschten belgischen Führerscheins in Polen umgeschriebener Führerschein muss in Deutschland nicht anerkannt werden. Führt der Angeklagte aufgrund des umgeschriebenen polnischen Führerscheins Fahrzeuge im Bundesgebiet, macht er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar (OLG München VRS 123, 228 = zfs 2012, 711 = NStZ-RR 2013, 26 [Ls.]). Eine in einem anderen EU-Staat vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG (sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie) erteilte Fahrerlaubnis berechtigt dann nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn dem Inhaber zuvor die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik bestandskräftig versagt worden war und die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 FeV erfüllt sind (OLG Celle DAR 2012, 396 = VRS 123, 96 = NZV 2012, 495). Benutzt der Täter einen ungarischen Führerschein in Deutschland, der in Ungarn auf der Grundlage eines falschen ukrainischen Führerscheins umgeschrieben worden ist (sog. Kettenumschreibung), fährt er ohne Fahrerlaubnis i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (OLG Stuttgart DAR 2102, 221 = VA 2012, 102 = VRR 2012, 270). Eine britische "driving licence" stellt keine in Deutschland anzuerkennende Erteilung einer Fahrerlaubnis eines EU-Staates dar, wenn sie lediglich im Wege des Umtausches eines deutschen Führerscheins ausgestellt wurde (OLG Oldenburg NJW 2011, 3315 = VRR 2011, 468 = StRR 2012, 33 = VA 2012, 9).

Den Inhaber einer nach einem Fahrerlaubnisentzug ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis trifft eine Erkundigungspflicht bezüglich der Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland (OLG Koblenz NStZ-RR 2011, 154 [Ls.] = VRR 2011, 231 = NZV 2011, 359 [Ls.] = VA 2011, 103 zugleich auch zur verneinten Frage eines Verbotsirrtum (vgl. dazu u.a. auch OLG Oldenburg VRR 2010, 162 = StRR 2010, 203 =  NZV 2010, 305 = VA 20120,1 23).

Zu den Urteilsanforderungen nehmen das OLG Hamm und das OLG München Stellung: Es muss nicht in jedem Fall, in dem ein Fahrzeugführer eine ausländische EU-Fahrerlaubnis hat und daher nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, auch ohne Anhaltspunkte festgestellt werden, ob sämtliche Ausnahmetatbestände des § 28 Abs. 4 FeV vorliegen (OLG Hamm DAR 2012, 712; a.A. OLG München NZV 2012, 553). Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind Behördeninformationen des Ausstellerstaates, etwa eines Einwohnermeldeamtes mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiß mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU-Führerscheins erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt (OLG München DAR 2012, 342 = VRR 2012, 344 = NStZ-RR 2013, 25).

3. Fahrlässige Tötung

Verhalten sich bei einem Überholvorgang sowohl der überholende als auch der überholte Fahrzeugführer pflichtwidrig und veranstalten spontan eine einem illegalen Rennen zumindest vergleichbare "Kraftprobe", so wird die Zurechnung der Folgen eines hierdurch verursachten Unfalls mit tödlichem Ausgang an den mittelbaren Verursacher nicht durch das sog. Verantwortungsprinzip ausgeschlossen, wenn die geschädigten Beifahrer des unmittelbaren Verursachers keinen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen hatten (OLG Celle NZV 2012, 345 = zfs 2012, 468 = VRS 123, 48 = VRR 2012, 267).

4. Gefährliche Körperverletzung

Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist in der Regel als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen (BGH StV 2012, 706 = NStZ 2012, 697 = StRR 2012, 242 [Ls.]; vgl. u.a. auch VA 2011, 173; grundlegend BGH NStZ 2007, 405NZV 2007, 481 = VA 2007, 114 = StRR 2007, 45).

5. Kennzeichenmissbrauch

Wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist strafbar, wer bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, um (auch) die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln (OLG Stuttgart VRR 2012, 68 = DAR 2011, 542 = VA 2011, 211 = VRS 121, 146). Vor dem Hintergrund der Verhinderung von Kennzeichenmissbrauch im Zusammenhang mit Straftaten und zum Schutz des staatlichen Zulassungswesens belegt § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG jede Abgabe von Fahrzeugkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsstelle gemäß § 6b StVG mit Strafe. § 22a StVG erfasst auch die Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs.2 FZV (OLG München DAR 2011, 151 = VRS 120, 348 = zfs 2011, 171)

Ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG scheidet aus, wenn ein Fahrzeug, das im Inland keinen regelmäßigen Standort (mehr) hat, im Inland auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt wird und dieses mit einem Kennzeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versehen ist, sowie der Betreiber für das Fahrzeug eine gültige Zulassungsbescheinigung hat, die den Anforderungen in §  20 Abs. 1 Satz 2 FZV entspricht (DAR 2012, 273 = zfs 2012, 348 = -VRS 123, 62 = VRR 2012, 269 = VA 2012, 216).

6. Leistungserschleichung (§ 265a StGB)

Die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschleicht, wer bei dessen Betreten den allgemeinen äußeren Anschein erweckt, er sei im Besitz eines gültigen Fahrausweises und komme den geltenden Beförderungsbedingungen nach. Ein für den Fall einer Fahrscheinkontrolle vorgesehener Vorbehalt in der Form eines auf der Kleidung angebrachten scheckkartengroßen Schildes, mit dem die fehlende Zahlungswilligkeit zum Ausdruck gebracht wird, ist jedenfalls nicht geeignet, den äußeren Anschein zu erschüttern oder zu beseitigen KG NJW 2011, 2600 = StraFo 2011, 364 = NZV 2011, 512). Der Inhaber einer Monatskarte für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, der die Karte entgegen den Beförderungsbedingungen nicht bei sich führt, erfüllt jedenfalls dann nicht den Tatbestand des § 265a StGB, wenn es sich um eine personengebundene, nicht übertragbare Karte handelt (§ 265a StGB; KG, Beschl. v. 15. 6. 2012 – [4] 121 Ss 113/12 [149/12], JurionRS 2012, 31116

7. Nötigung (§ 240 StGB)

Stellt sich der Täter dem herannahenden Kraftfahrer lediglich für 30 Sekunden in den Weg und zwingt ihn allein durch seine körperliche Anwesenheit zum Anhalten, liegt Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB nicht vor (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2011, 110 = VRR 2011, 152 = StRR 2011, 187 = VA 2011, 149).

8. Tankbetrug/Benzindiebstahl (§§ 242, 263 StGB)

War das Bestreben des Täters beim Tanken von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig. Ein vollendeter Betrug liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeiter bemerkt zu werden. In einem solchen Fall ist aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen (BGH NJW 2012, 1093 = NZV 2012, 248 = DAR 2012, 391 = StV 2012, 485 = StRR 2012, 231).

9. Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Eine TÜV-HU-Plakette stellt aufgrund ihrer fes­ten Verbindung zum Kfz-Kennzeichen eine (zusammengesetzte) Urkunde dar (OLG Celle StraFo 2011, 406 = NJW 2011, 2983 = DAR 2011, 645 = VRR 2011, 465 = VA 2011, 211).


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