Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus RVGreport 2014, 90

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4 - 7 VV RVG aus dem Jahr 2013 – Teil 1

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg

Ich habe in RVGreport 2013, 90 ff., 133 ff. über die Rechtsprechung zu den Teilen 4 - 7 VV RVG aus dem Jahr 2012 berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der im Anschluss daran ergangenen bzw. bekannt gewordene Rechtsprechung zum §§-Teil des RVG. Die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen sind nicht enthalten; über die werden wir gesondert berichten. Der Beitrag hat den Stand von März 2014.

Norm

Gericht/Fundstelle

Inhalt

I. Paragrafenteil des RVG

§ 3a RVG

BGH RVGreport 2013, 265 = RVGprofessionell 2013, 96 = VRR 2013, 278 = StRR 2013, 278 (Bestätigung von OLG Saarbrücken RVGreport 2012, 54 = StRR 2012, 39 = VRR 2012, 198

Veranlasst der Rechtsanwalt den persönlich nicht haftenden Gesellschafter seiner Mandantin erstmals unmittelbar vor einem anberaumten Gerichtstermin mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer Haftungsübernahme, kann hierin eine widerrechtliche Drohung liegen, die zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten führen kann.

 

LG Görlitz RVGreport 2013, 266 = AGS 2013, 320 = RVGprofessionell 2013, 58 = VRR 2013, 198 = StRR 2013, 280

Für die Wahrung der in § 3a RVG vorgesehenen Textform genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist.

OLG Koblenz, Beschl. v. 11. 7. 2012, 2 U 1023/11, JurionRS 2012, JurionRS 2012, 22397

1. Ist eine anwaltliche Honorarabrechnung auf Stundenlohnbasis unwirksam, kann der Rechtsanwalt sein Honorar erneut auf der Basis der gesetzlichen Vorschriften des RVG abrechnen.

2. Dem Anspruch des Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass der Mandant vor Auftragsannahme nicht gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO darüber belehrt worden ist, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Beratung nach dem Gegenstandswert richten.

§ 4a RVG

AG Gengenbach AGS 2013, 272 = RVGprofessionell 2013, 130

1. Der Rechtsanwalt kann im Rahmen eines Erstgesprächs ein Beratungshilfemandats aus wichtigem Grund ablehnen.

2. Bei einem anschließend erklärten Verzicht des Mandanten auf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe kann eine wirksame Vergütungsvereinbarung geschlossen werden.

3. Die wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars setzt aber voraus, dass eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung mit der erfolgsabhängigen vertraglichen Vergütung erfolgt.

§ 5 RVG

AG Mettmann, Beschl. v. 31.10.2013 -  31 Ds 421 Js 7911/10 – 418/10, JurionRS 2013, 50524

Grundsätzlich hat der Pflichtverteidiger, wenn er sich vertreten lässt, keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Etwas anderes gilt aber bei der Vertretung durch einen amtlich bestellten Vertreter im Sinne des § 53 BRAO. Dafür ist eine Anzeige an die Rechtsanwaltskammer nicht unbedingt erforderlich.

§ 8 RVG

BGH AGS 2013, 573 = StRR 2013, 403 (LS)

§ 8 RVG ist ebenso abdingbar wie die Vorläufervorschrift des § 16 BRAGO.

AG Berlin-Lichtenberg RVGreport 2013, 306 = AGS 2013, 274 = RVGprofessionell 2013, 77

Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts gem. § 8. Abs. 1 RVG kann ein Vorschuss nach § 9 RVG nicht mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen.

§ 9 RVG

AG Berlin-Lichtenberg RVGreport 2013, 306 = AGS 2013, 274 = RVGprofessionell 2013, 77

Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts gem. § 8. Abs. 1 RVG kann ein Vorschuss nach § 9 RVG nicht mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen.

§ 10 RVG

AG Berlin-Lichtenberg , AGS 2013, 274 = RVGreport 2013, 306 = RVGprofessionell 2013, 77

1. Wenn nach Abschluss eines Mandats nur eine Vorschussrechnung vorliegt, genügt es für die Begründetheit einer Vergütungsklage des Rechtsanwalts nicht, diese im Prozess zur Berechnung nach § 10 RVG zu erklären.

2. Die Abtretung einer Vergütungsforderung eines Rechtsanwalts nach § 49b Abs. 3 BRAO lässt das nicht abdingbare Erfordernis einer von dem beauftragten Rechtsanwalt unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung nach § 10 Abs.1 RVG unberührt.

§ 11 RVG

BGH NJW 2013, 3102 = RVGreport 2013, 387 = AGS 2013, 410 = JurBüro 2013, 584 = VRR 2013, 476

Beantragt der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten, nachdem er diesem höhere Rahmengebühren in Rechnung gestellt hat, die Festsetzung der Mindestgebühren, verzichtet er damit auf die weitere Gebührenforderung.

§ 15 RVG

OLG Hamm RVGreport 2013, 269 = AGS 2013, 332

Strafverfahren; vorbereitendes und gerichtliches Verfahren sind dieselbe Angelegenheit (das Gegenteil ist durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013. (BGBl 2013, S. 2586) jetzt in § 17 Nr. 10a RVG geregelt

KG JurBüro 2013, 362

Gebührenrechtlich handelt es sich auch bei mehreren Tatvorwürfen nur um eine Angelegenheit, wenn die Ermittlungen in einem (polizeilichen) Verfahren betrieben werden (hier: Polizeilicher Sammelvorgang mit den als Untervorgänge bezeichneten Strafanzeigen).

LG Potsdam JurBüro 2013, 587 = RVGprofessionell 2014, 6

Wird ein Rechtsanwalt in mehreren gleichartigen Bußgeldverfahren für einen Betroffenen tätig, so handelt es bei jedem Verfahren um eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass in jedem Verfahren Gebühren und Auslagen entstehen. Die gleichzeitige Terminierung verschiedener Bußgeldverfahren bewirkt noch keine Verbindung.

LG Neubrandenburg, Beschl. v. 6. 3. 2012 - 527 Js 14594/09, JurionRS 2012, 36184

Auch dann, wenn in einem Strafvollstreckungsverfahren, in dem die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung beantragt wird, mehrere Anhörungstermine stattfinden, aber keine Beschlussfassung erfolgt, liegt nur eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG (a.F.) vor.

AG Senftenberg AGS 2013, 231= VRR 2013, 239 = StRR 2013, 319

Im Bußgeldverfahren liegt bei dem Verfahren wegen Akteneinsicht und dem damit verbundenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Bußgeldverfahren ein eigenständiges Verfahren vor.

OLG Brandenburg AGS 2013, 277 = RVGprofessionell 2013, 134 = VRR 2013, 314 = StRR 2013, 300;

Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen ist im Strafvollstreckungsverfahren sowohl für das Ausgangsverfahren als auch für die Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 2 Satz 2, Nr 7002 VV RVG).

§ 17 RVG

AG Bitterfeld-Wolfen AGS 2010, 225

Bußgeldverfahren; vorbereitendes Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (so jetzt auch ausdrücklich durch das 2. KostRMoG v. 23. 7. 2013; [BGBl 2013, S. 2586] in § 17 Nr. 11 RVG geregelt).

LG München I RVGreport 2013, 346 = StRR 2013, 311 = RVGprofessionell 2013, 137 = AGS 2013, 406

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO analog stellt keine Erledigung eines früheren anwaltlichen Auftrages i.S.d. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG a.F. dar.

§ 21 RVG

BGH RVGreport 2013, 465 = AGS 2013, 453 = JurBüro 2014, 20 = RVGprofessionell 2014, 2

Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

 

LG Osnabrück StRR 2013, 439

Wenn ein erstes von einer Kammer mit besonderer Zuständigkeit (Schwurgerichts- oder Jugendkammer) erlassenes Urteil aufgehoben worden ist, ist vorbehaltlich einer besonderen Anordnung nach § 354 Abs. 3 StPO nach Zurückverweisung für die neue Hauptverhandlung eine Kammer gleicher Art auch dann zuständig, wenn das Revisionsgericht nicht ausdrücklich von ihr gesprochen hat und es beispielsweise nur noch um die Strafaussetzung wegen eines Delikts geht, das dem Schwurgerichtskatalog des § 74 Abs. 2 GVG nicht unterfällt. Der Rechtsanwalt erhält für seine Teilnahme an einer Hauptverhandlung vor dieser Kammer dann ebenfalls die besonderen (Schwurgerichts)Gebühren.

§ 22 RVG

LG Magdeburg StRR 2013, 439 = RVGprofessionell 2013, 156

Werden von mehreren Adhäsionsklägern im Adhäsionsverfahren unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht, die nicht auf demselben historischen Vorgang beruhen, werden die Werte der geltend gemachten Ansprüche auch dann nicht zusammengerechnet, wenn alle Taten Gegenstand eines Urteils sind.

§ 32 RVG

OLG Celle StRR 2013, 478

Der Gegenstandswert des Verfahrens nach § 23 EGGVG wegen Anfechtung der Ablehnung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG beträgt nach dem allgemeinen Geschäftswert des § 36 Abs. 3 GNotKG regelmäßig 5.000 €.

§ 33 RVG

OLG Nürnberg RVGreport 2012, 382 = AGS 2012, 473 = NJW-RR 2012, 382

Richten sich die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts nach Im Hinblick auf § 62 RVG, § 20 Abs. 1 ThUG i.V.m. Nr. 6300 ff. VV RVG kommt die Festsetzung eines Gegenstandswertes nicht in Betracht.

KG, Beschl. v. 16. 1. 2013 – 1 Ws 69/12

Gibt der Adhäsionskläger für seinen unbezifferten Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes einen Mindestbetrag an, so wird der Gegenstandswert auf diesen Betrag festgesetzt.

§ 37 RVG

BVerfG NJW 2013, 2738

1. Die vom BVerfG (BVerfGE 79, 365, 366 = NJW 1989, 2047) zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a. F. für die Festsetzung des Gegenstandwerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten bei Anwendung der §§ 14 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 2 RVG fort.

2. Die objektive Bedeutung einer Angelegenheit, die neben der subjektiven Seite bei der Wertfestsetzung einbezogen werden muss, kann zu einer Verringerung des Einsatzwerts (hier: Streitwert des Ausgangsverfahrens) führen (hier bejaht wegen zwischenzeitlicher Änderung der Rechtsprechung der Fachgerichte im Sinne des Beschwerdeführers, wegen Entscheidung nur durch die Kammer des BVerfG und weil das Ausgangsverfahren durch die Entscheidung des BVerfG nicht endgültig beigelegt war).

§ 42 RVG

BGH, Beschl. v. 21. 11. 2013 - 4 StR 381/11, JurionRS 2013, 49708

1.400 €; bei der Feststellung einer Pauschgebühr für das Revisionsverfahren beim BGH (Nr. 4130 VV RVG) kann berücksichtigt werden, wenn der Rechtsanwalt bereits im Verfahren vor dem LG mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war.

§ 43 RVG

AG Hamm, AGS 2013, 522 m. abl. Anm. Volpert (so auch schon AG Hamm StRR 2011, 403 m. abl. Anm. Volpert = AGS 2012, 592)

Die Wirksamkeit einer Aufrechnung von Verteidigergebühren mit einem abgetretenen Erstattungsanspruch des Freigesprochenen kann nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 30a EGGVG überprüft werden.

§ 45 RVG

OLG Hamburg RVGreport 2013, 348 = AGS 2013, 410

Zur gesetzlichen Vergütung zählt auch die Umsatzsteuer, soweit die Leistung des Rechtsanwalt umsatzsteuerbar ist. Die Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei, der der Rechtsanwalt beigeordnet worden war, kann sich auf die Höhe der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung gegenüber der Staatskasse nicht auswirken. Vergütungsschuldner ist nämlich nicht die vom beigeordneten Rechtsanwalt vertretene Partei, sondern die Staatskasse .

OLG Celle JurBüro 2014, 31

Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, sofern die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

§ 46 RVG

LG Zweibrücken VRR 2013, 318 = RVGreport 2013, 347

Kopierkosten sind dann zu erstatten, wenn sie sich als notwendig erweisen. Insoweit hat das Gericht dem Verteidiger ein Ermessensspielraum einzuräumen.

LG Münster StRR 2013, 312 = RVGreport 2013, 349

Dem nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand steht kein eigenes Akteneinsichtsrecht zu. Wird ihm dennoch Akteneinsicht gewährt, sind ggf. gefertigte Kopien aus der Akte nicht erstattungsfähig.

LG Stuttgart RVGreport 2013, 433

Zur (verneinten) Erstattungsfähigkeit der vollständigen Kopie der Gerichtsakte.

LG Stuttgart RVGreport 2013, 433

1. Es ist unter Kostengesichtspunkten nicht ins freie Ermessen des Verteidigers gestellt, wie oft er seinen Mandanten in der Justizvollzugsanstalt aufsucht. Insoweit gilt der Grundsatz, dass der Verteidiger die Ausgaben für seine Tätigkeit möglichst niedrig halten muss.

2. Auch wenn dem Verteidiger die Streckenwahl für Fahrten zum in der Justizvollzugsanstalt inhaftierten Mandanten grundsätzlich freisteht, kommt auch insoweit der Grundsatz zum Tragen, dass der Verteidiger die Ausgaben für seine Tätigkeit möglichst niedrig halten muss.

§ 47 RVG

OLG Hamm = RVGreport 2013, 307 = StRR 2013, 301 = VRR 2013, 315 = RVGprofessionell 2013, 132 = AGS 2013, 348

Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts i.S. des § 47 Abs. 1 RVG zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu gewähren.

§ 48 RVG

LG Aurich, 25.11.2013 – 13 Qs 35/13, 49756

AG Aurich, 21.10.2013 – 5 LS 210 Js 8603/12 (27/13), JurionRS 2013, 47375

Sind Verfahren bereits durch die Staatsanwaltschaft verbunden worden und ist später durch das Gericht die Bestellung als Pflichtverteidiger erfolgt, ist eine Erstreckung weder zulässig noch notwendig. Über einen Erstreckungsantrag ist erst im Gebührenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.

§ 51 RVG

OLG Nürnberg RVGreport 2013, 144

Für die Vertretung in Verfahren nach dem ThUG kann der Rechtsanwalt keine Pauschgebühr nach § 51 RVG geltend machen.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22. 5. 2013 -1 AR 1/13, JurionRS 2012, 38342

Die Bewilligung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG kann auch für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG beantragt werden.

OLG Hamm, Beschl. v. 17. 01. 2012 - III-5 RVGs 38/11, JurionRS 2012, 27751;

OLG Hamm, Beschl. v. 19.01.2012 - III-5 RVGs 54/11, JurionRS 2012, 27752;

OLG Hamm StRR 2013, 119 m. abl. Anm. Burhoff = RVGreport 2013, 144

Anderweitige Zahlungen an den Pflichtverteidiger, die diesem nach § 58 Abs. 3 RVG anrechnungsfrei verbleiben, sind bei der Bewilligung einer Pauschgebühr im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren zu berücksichtigen.

OLG Celle JurBüro 2013, 301 = RVGprofessionell 2013, 81 = StRR 2013, 199 m. Anm. Burhoff

Eine Pauschgebühr kommt für einen Verfahrensabschnitt grundsätzlich erst nach dessen Abschluss in Betracht. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, nimmt diese wieder zurück und die Ermittlungen wieder auf, kann dem beigeordneten Verteidiger gleichwohl für die bisherige Tätigkeit eine Pauschgebühr bewilligt werden. Dieser ist nicht gehalten, stattdessen einen mit einem erhöhtem Begründungsaufwand verbundenen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr zu stellen.

OLG München, Beschl. v. 09.09.2013 - 6 St (K) 1/13, JurionRS 2013, 45501 (ergangen im NSU-Verfahren; 7,3-fache der Wahlanwaltshöchstgebühr);

OLG Stuttgart, 28.01.2013 - 6-2 StE 2/10, JurionRS 2013, 23939

Einzelfälle der Bewilligung einer Pauschgebühr, insbesondere auch für das Vorverfahren

BGH RVGreport 2013, 472 = StRR 2014, 39

Keine Pauschgebühr für die Revisionshauptverhandlung, wenn sich die Nebenklägerin nur dem Antrag des GBA in der Hauptverhandlung angeschlossen hat; Hauptverhandlung von 09.03 Uhr bis 10.21 Uhr, dann Unterbrechung bis 15.02 Uhr; Verkündung einer Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschl. v. 28. 1. 2013 - 6-2 StE 2/10, JurionRS 2013, 23939

Im sog. Buback-Verfahren Gewährung einer Pauschgebühr für den Nebenklägervertreter für das vorbereitende Verfahren und für die zeitweise Vertretung mehrerer Nebenkläger in der Hauptverhandlung (4.500 € für das Vorverfahren und insgesamt 1.000 € Aufschlag für die Vertretung einer anderen Nebenklägervertreterin in 19 HV-Terminen).

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22. 5. 2013 – 1 AR 1/13, JurionRS 2013, 38342

Bei einem beigeordneten Zeugenbeistand kann bei der Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG die einem Wahlanwalt zustehende Höchstgebühr ausnahmsweise überschritten werden, wenn dieser Betrag in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen und zu einem ungerechtfertigten Sonderopfer führen würde (insbes. bei Zeugenvernehmung über mehrere Tage).

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22. 5. 2013 -1 AR 1/13, JurionRS 2013, 38342

Die Tätigkeit als Beistand eines wegen zu befürchtender Repressalien gefährdeten Zeugen gehört grundsätzlich zu den gewöhnlichen Aufgaben eines beigeordneten Zeugenbeistands, da die Regelung des § 68 b Abs. 2 StPO vom Schutzzweck her gerade auch solche -gefährdeten- Zeugen umfasst, weshalb die bloße Gefährdung aufgrund zu befürchtender Repressalien die Beiordnung als Zeugenbeistand bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Vorschrift in einem solchen Fall überhaupt erst zu rechtfertigen vermag.

OLG Karlsruhe RVGreport 2013, 188 = StRR 2013, 302

Hat der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 14 RVG die Festsetzung der Gebühren eines Wahlverteidigers gegen die Staatskasse beantragt und ist diesem Antrag entsprochen worden, ist ein danach gestellter Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG unzulässig.

KG RVGreport 2013, 271 = JurBüro 2013, 362 (für Zeugenbeistand)

Fremdsprachkenntnisse des Verteidigers, die es ihm ermöglichen mit dem Angeklagten in dessen Muttersprache habe kommunizieren können, was zu einer Ersparnis von Kosten für einen Dolmetscher geführt habe, rechtfertigen nicht die Bewilligung einer Pauschvergütung.

KG RVGreport 2011, 109 = StRR 2011, 118 = JurBüro 2011, 255

Zur Rückforderung des Vorschusses auf eine Pauschvergütung, nachdem Verjährung betreffend die Stellung des Pauschvergütungsantrags eingetreten ist

§ 52 RVG

OLG Karlsruhe RVGreport 2013, 188 = StRR 2013, 302

Hat der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 14 RVG die Festsetzung der Gebühren eines Wahlverteidigers gegen die Staatskasse beantragt und ist diesem Antrag entsprochen worden, ist ein danach gestellter Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG unzulässig.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16. 1. 2013, III-1 Ws 363/12, JurionRS 2013, 31628

Weil der Pflichtverteidiger Auslagen von seinem Mandanten im Verfahren nach § 52 RVG nicht beanspruchen kann, besteht insoweit auch im Rahmen der Erstattung der notwendigen Auslagen keine Erstattungspflicht der Staatskasse.

 

LG Essen StRR 2013, 309 = RVGprofessionell 2013, 138

Für den beigeordneten Verteidiger können die Wahlanwaltsgebühren inklusive der Auslagen festgesetzt werden, sofern ein Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtverteidigergebühren erklärt wurde.

§ 55 RVG

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20. 4. 2013 – 5 W 6/13 - JurionRS 2013, 35839

Im Falle wirksamer Abtretung einer Vergütungsforderung ist der Abtretungsgläubiger berechtigt, die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG zu verlangen. Die Vergütungsfestsetzung kann nicht von der Vorlage der Einwilligungserklärung des Mandanten zur Abtretung abhängig gemacht werden.


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".