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freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Rechtsprechungsübersicht zum Unerlaubten Entfernen vom
Unfallort (§ 142 StGB)
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) spielt in
der Praxis eine erhebliche Rolle. Nicht nur wegen ggf. eintretender Folgen
für den Versicherungsschutz über einen Teilaspekt dazu werden
wir in der nächsten Ausgabe berichten sondern vor allem auch wegen
der ggf. drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).
Daher ist in diesem Bereich der Verteidiger gefordert. Für einen ersten
schnellen Überblick haben wir die Rechtsprechung der letzten Jahre
nachfolgend zusammengestellt (zu § 142 StGB eingehend a. Burhoff in:
Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl.,
2015, § 4 Rn 383 ff.).
Das Vorbeischieben von auf Rollen beweglichen Mülltonnen
an parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum, damit sie
später zum Müllfahrzeug gebracht werden können, steht nach der
natürlichen Verkehrsauffassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Verkehrsgeschehen und findet somit "im Straßenverkehr" i.S.v. § 142
Abs. 1 StGB statt (LG Berlin NJW 2007, 1374 [Ls.] = NZV 2007, 322).
fehl geschlagener Ladevorgang
Ein "Unfall im Straßenverkehr" liegt auch dann vor, wenn
der Führer eines auf öffentlicher Straße geparkten Lkw beim
Ladevorgang ein Blech statt auf die Ladefläche versehentlich gegen die
Seitenwand des Lkw wirft und ein anderes Fahrzeug durch das abprallende
Metallteil beschädigt wird (OLG Köln VRR 2011, 350
= StRR 2011, 398= DAR 2011, 541 = zfs 2011, 588 = VA 2011, 172;
a.A. AG Berlin-Tiergarten NJW 2008, 3728 = DAR 2009, 45 = VRR 2009,
70 = VA 2009, 67). Wenn ein Schrotthändler Blechteile auf die
Ladefläche seines Lkw wirft und dabei ein anderes, in der Nähe
parkendes Fahrzeug beschädigt und sodann den Ort des Geschehens in der
Hoffnung, den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen entgehen zu
können, verlässt, macht er sich allerdings dann nicht wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort) strafbar, wenn er nicht davon ausgeht,
dass es sich in der Laiensphäre gewertet bei seinem
Fehlwurf um einen Unfall im Straßenverkehr i.S.
des § 142 StGB gehandelt hat. Denn es fehlt ihm dann am Tatvorsatz, weil
er sich in einem Tatbestandsirrtum i.S. § 16 StGB befand (LG Aachen NZV
2013, 305).
Vorsätzliche Herbeiführung eines Unfalls
Zum Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr
bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens im Rahmen einer
Auseinandersetzung zweier Verkehrsteilnehmer s. BGHSt 47, 158 = NJW 2004, 626 =
DAR 2004, 626; OLG Jena NStZ-RR 2008, 74 = NZV 2008, 366).
Bagatellschäden
Schäden, die ganz unbedeutend sind, unterfallen nach dem
Schutzzweck des § 142 Abs. 1 StGB, der den zivilrechtlichen
Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, nicht dem Begriff des
"Unfalls".Mit Rücksicht auf die allgemeine
Preissteigerung und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist diese
Bagatellgrenze derzeit bei 50 EUR anzusiedeln (OLG Nürnberg DAR 2007, 530
= VA 2007, 108 = VRR 2007, 190 = StRR 2007, 154 m.w.N.; vgl. dazu a.
Ludovisy/Eggert/Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 4 Rn 414 ff. m.w.N. auch zur
a.A., die teilweise die Grenze noch bei 25,00 EUR zieht) )
Sich-Entfernen vom Unfallort
Unvorsätzliches Entfernen
Der Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr 2 StGB, die auch das
unvorsätzliche - und nicht nur das berechtigte oder entschuldigte -
Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort unter diese Norm subsumiert, steht die Grenze
des möglichen Wortsinns der Begriffe "berechtigt oder entschuldigt"
entgegen; unvorsätzliches Entfernen wird von der Vorschrift nicht erfasst
(BVerfG NJW 2007, 1666 = StraFo 2007, 315 = zfs 2007, 347 = VA 2007, 107 = VRR
2007, 232 = StRR 2007, 109).
Aufhebung des räumlichen Zusammenhangs
· Für ein tatbestandsmäßiges Entfernen
genügt eine Absetzbewegung, durch die der räumliche Zusammenhang
zwischen dem Unfallbeteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine
Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist, sodass der
Beteiligte nicht mehr uneingeschränkt zu sofortigen Feststellungen an Ort
und Stelle zur Verfügung steht, sondern erst durch Umfragen ermittelt
werden muss. Davon kann bei einer Entfernung von ca. 400 - 500 m von der
eigentlichen Unfallstelle auszugegangen werden (LG Arnsberg VA 2015, 11). Kehrt
der Unfallbeteiligte zum Unfallort zurück und entfernt sich dann wieder,
ist das nicht tatbestandsmäßig.
§
142 Abs. 1 StGB. Denn der Unfallbeteiligte hat sich nicht "nach einem
Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt". Der erforderliche
zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Sich-Entfernen und dem
Unfallereignis ist bereits durch das erstmalige Sich-Entfernen unterbrochen
worden (LG Arnsberg, a.a.O.).
Im Rahmen des § 142 StGB besteht keine allgemeine
umfassende Pflicht zur Aufklärung des Unfalls. Erst recht besteht keine
Pflicht, auf das Eintreffen der Polizei zu warten, es sei denn, ein
Unfallbeteiligter gibt seine Personalien nicht an, oder es liegen Anhaltspunkte
(etwa Alkoholisierung etc.) vor, die maßgeblichen Einfluss auf die
zivilrechtliche Haftungsquote haben können (OLG
Dresden StraFo 2008, 218). Ist ein Auffahrunfall eindeutig durch abruptes
Abbremsen eines Fahrschulfahrzeugs durch den Fahrschüler verursacht
worden, so erfüllt der mitfahrende Fahrlehrer die Anforderungen des §
142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn er den Unfallbeteiligten seinen Namen und die
Anschrift der Fahrschule mitteilt und damit der Verpflichtung zur
Ermöglichung der zivilrechtlichen Schadensregulierung genügt (OLG
Dresden, a.a.O.). 1. Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner
Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig
nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit
der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der
Schadensregulierung in Verbindung zu setzen (OLG Nürnberg Dar 2007, 530 =
VA 2007, 108 = VRR 2007, 190 = StRR 2007, 154). Wenn das das
Feststellungsinteresse als Schutzzweck des
§
142 StGB durch eine Weiterfahrt nur geringfügig beeinträchtigt
wird, kann das Verbot des § 18 Abs. 8 StVO Vorrang vor dem aus § 34
Abs. 1 Nr. 1 StVO und
§
142 StGB folgende Halte- und Wartegebot haben (LG Gießen, Beschl. v.
29. 11. 2013 7 Qs 192/13).
Wartefrist
Gesamtumstände für die Fristbemessung
maßgeblich
Die Länge der Frist des
§
142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bemisst sich nach Art und Zeit des Unfalls, der
Schadenshöhe sowie der Aufklärungsbedürftigkeit der
zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Durch eine Verzögerung innerhalb des
zur Verfügung stehenden Zeitraums wird der Tatbestand des § 142 StGB
selbst dann nicht verwirklicht, wenn der Täter nicht die Absicht hatte,
nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen. (LG Gießen,
Beschl. v. 29. 11. 2013 7 Qs 192/13).
Rechtfertigung
Versorgung einer eigenen Verletzung
Das Verlassen der Unfallstelle kann gerechtfertigt sein, wenn
der Unfallbeteiligte eine eigene Verletzung bemerkt und ein Verlassen des
Unfallortes zumindest auch zwecks ärztlicher Versorgung der Verletzung
erfolgt (BGH NZV 2014, 543 = zfs 2014, 713 = NSTZ 2015, 265 = VA
2015, 10 = StRR 2015, 27).
Das KG hat im KG, Beschl. v. 8. 7. 2015 ([3]) 121 Ss
69/15 [(47/15]) gerade nochmals (vgl. auch schon KG DAR 2012, 303 = NZV 2012,
497) darauf hingewiesen, dass sich der Vorsatz nach § 142 Abs. 1 StGB sich
auf alle Merkmale des äußeren Tatbestandes erstrecken muss. Dazu
gehört, dass der Täter weiß, dass es zu einem Unfall i. S. d.
§ 142 StGB gekommen ist (vgl. auch OLG Köln VRR 2011, 310 = StRR
2011, 354 = DAR 2011, 478 = NZV 2011, 510 = VA 2011, 156). Der Täter muss
erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass er einen
Gegenstand angefahren, überfahren, jemanden verletzt oder getötet hat
bzw. dass ein nicht völlig bedeutungsloser fremder Sachschaden entstanden
ist (OLG Düsseldorf VRS 95, 254, 255; OLG Hamm VRS 93, 166; OLG Jena VRS
110, 15, 16/17). Da Fahrlässigkeit nicht ausreicht, genügt es
für die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht, lediglich
äußere Umstände festzustellen, die einem durchschnittlichen
Kraftfahrer nach aller Lebenserfahrung die Vermutung aufdrängen, es sei
unter seiner Mitverursachung zu einem Verkehrsunfall mit jedenfalls nicht
unbeachtlichem Sachschaden gekommen. Es reicht nicht aus, dass der Angeklagte
die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen
können und müssen. Damit ist kein (bedingter) Vorsatz, sondern
lediglich - ggf. grobe - Fahrlässigkeit erwiesen (KG, a.a.O.; OLG Jena,
a.a.O.; OLG Köln DAR 2002, 88; zum Vorsatz s. auch noch (OLG Nürnberg
DAR 2007, 530 = VA 2007, 108 = VRR 2007, 190 = StRR 2007, 154); LG
Kaiserslautern VRR 2012, 282 [Ls.] = StRR 2012, 282 [Ls.]; zum
Fehlen von erheblichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des
§
142 Abs. 1 StGB, die dazu führen, dass eine Strafbarkeit ausscheidet,
OLG Hamburg StraFo 2012, 105).
Kleinere Schäden
Die Feststellung "kleinerer" Schäden bedarf einer
eingehenden Darlegung und Würdigung im tatrichterlichen Urteil, weil nur
so die Fallgestaltung ausgeschlossen werden kann, dass der Unfallverursacher
Beschädigungen übersehen hat, ohne dass ihm zumindest bedingt
vorsätzliches Verhalten anzulasten ist (OLG Köln VRR 2011, 310 = StRR
2011, 354 = DAR 2011, 478 = NZV 2011, 510 = VA 2011, 156; vgl. dazu auch KG DAR
2012, 303 = NZV 2012, 497).
Strafzumessung
Berücksichtigung der Schwere des Unfalles und seiner
Folge
Die Schwere des Unfalles und seiner Folgen können bei der
Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden (§
46 StGB). Die frühere Rechtsprechung, dass bei einem Unfall, bei dem ein
Mensch schwer oder gar tödlich verletzt worden war, regelmäßig
ein besonders schwerer Fall i.S. des
§
142 Abs. 3 StGB a.F. vorlag, ist für die Strafzumessung nach der
Neufassung des
§
142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. 6. 1975
(BGBl I, S. 1349) weiterhin von Bedeutung (OLG Frankfurt am Main NZV 2012,
349 = NStZ-RR 2012, 283 = VA 2012, 46 = VRR 2012, 42 [Ls.] =
StRR 2012, 43 [Ls.]).
Jugendstrafe
Schwere der Schuld
Entfernt sich ein Täter vom Unfallort, obwohl er
weiß, dass er möglicherweise einen (tödlichen) Verkehrsunfall
verursacht hat, spricht dies nicht ohne weiteres für eine rechtsfeindliche
und gleichgültige Gesinnung und für die Verhängung einer
Jugendstrafe wegen besonderer Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG,
wenn anzunehmen oder nicht auszuschließen ist, dass er infolge des
Unfallgeschehens in Panik geraten ist (AG StV 2013, 759).
Täter-Opfer-Ausgleich
Absehen von Strafe
Auch bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort kann ein
Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht kommen, so dass Überweisung eines
Geldbetrages an eine Stiftung und Entschuldigung vom Angeklagten gem. §
46a StGB von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann,
insbesondere wenn der Angeklagte nicht vorbestraft ist und keine Einträge
im VZR/FAER aufweist (AG Regenburg StraFo 2009, 341).
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3
StGB
Wissen von erheblichen Folgen
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3
StGB setzt voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass
erhebliche Folgen eingetreten sind (OLG Schleswig VRR 2008, 150; LG
Wuppertal DAR 2015, 412). Daran bestehen erhebliche Zweifel, wenn bei
laienhafter Betrachtung der Lichtbilder der Schaden nicht als bedeutend
erkennbar ist und der komplette Schaden von dem den Unfall aufnehmenden
Polizeibeamten auch nicht bemerkt wurde(LG Wuppertal, a.a.O.).
Rückkehrerfälle
Bei einem Beschuldigten, der etwa 1 ½ Stunden nach dem
Unfallereignis freiwillig zur Polizei fährt und den Unfall meldet, liegen
besonderen Umstände vor, die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2
Nr. 3 StGB widerlegen. Die Annahme eines Ausnahmefalls kommt insbesondere in
Betracht, wenn im Hinblick auf einen - die Feststellungen nachträglich
ermöglichenden - Täter die Anwendung der Vorschrift bezüglich
der tätigen Reue gem. § 142 Abs. 1 StGB daran scheitert, dass der
Sachschaden nicht unerheblich war (AG Bielefeld StraFo 2013, 502 = zfs 2014,
293 = DAR 2014, 401 = VA 2014, 14 = VRR 2013, 468 = StRR 2014, 37). Bei einem
57 Jahre alten, unbestraften Angeklagten, der Vielfahrer ist und dessen
Verkehrszentralregisterauszug keine Voreintragungen aufweist, kann bei
zeitnaher Meldung bei der Polizei und vollständiger Schadensregulierung
von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden (LG Dortmund VRR 2013, 34
= StRR 2013, 75 = VA 2013, 29; zum Absehen von der Regelentziehung s. auch LG
Aurich zfs 2013, 112 = VRR 2012, 347 = StRR 2012, 354 [Meldung nach
40 Minuten bei der Polizei]; LG Gera DAR 2006, 107 = NZV 2006, 105 [Meldung
innerhalb von 24 Stunden]; LG Köln VRR 2010, 110 = VA 2010, 65).
Zivilrechtliche Betrachtungsweise der Schadenspositionen
Unter Berücksichtigung des von
§
142 StGB geschützten Rechtsgutes dürfen im Rahmen des zugrunde zu
legenden wirtschaftlichen Schadensbegriffs bei der Beurteilung eines
eingetretenen Fremdschadens i.S.d.
§
69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die
zivilrechtlich erstattungsfähig sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.
7. 2013 3 Ws 225/13; OLG Hamm
NZV
2011, 356 = VRR 2011, 309 = VA 2011, 159; VRR 2015, Nr. 1, 13 = StRR
2015, 112;
LG
Hannover, Beschl. v.23.9.2015 - 46 Qs 81/15).
Schaden unterhalb der Grenze
Es kann auch bei einem Fremdschaden von 1.220 EUR, der unterhalb des
Grenzwertes eines bedeutenden Schadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB
liegt, sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus einer
Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit ergeben. Für die
Frage der charakterlichen Eignung eines Kraftfahrers kann es nicht nur auf die
rechnerische Schadenshöhe ankommen. Belegt das konkrete Verhalten des
Beschuldigten ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den
Interessen und Rechtsgütern anderer, so ist er als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (LG Berlin NZV 2010, 476 = DAR
2010, 533 = VRS 119, 224).
Verfahrensfragen
Einstellung des Verfahrens
Verzichtet eine über 80jährige nicht vorbelastete
Angeklagte nach einem Verstoß gegen § 142 StGB bei einem
Unfallsachschaden von 302 EUR freiwillig auf ihre Fahrerlaubnis, so kann das
Strafverfahren nach § 153 StPO eingestellt werden (AG Lüdinghausen
NJW 2009, 2075 = NZV 2009, 305 = VRR 2009, 203 [Ls.] = VA 2009, 134).
Berufungsbeschränkung
Ist der Angeklagte aufgrund einer Alkoholfahrt wegen
Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) in
Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) sowie wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr
(§§ 142, 316 StGB) verurteilt worden, so kann er seine Berufung
wirksam dahin beschränken, dass der Schuldspruch des zweiten Tatkomplexes
nicht angefochten wird (OLG Oldenburg zfs 2008, 702 = VRR 2008, 402 [Ls.] =
StRR 2008, 402 [Ls.]).
Der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt eine
durchschnittliche Straftat i.S. des § 14 Abs. 1 RVG dar. In diesem Fall
ist unter Berücksichtigung eines konkreten Aktenumfangs von 31 Seiten bei
Akteneinsicht der Ansatz einer Mittelgebühr gerechtfertigt (AG
Nürnberg VRR 2012, 403 [Ls.] = StRR 2012, 443 [Ls.]).
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