Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus Praxis Steuerstrafrecht (PStR) 1999, 52

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "PStR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Strafverfahrensrecht

Der Strafbefehl im Steuerstrafverfahren

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg

Sollte eine Bestrafung Ihres Mandanten unausweichlich sein, so bietet der Strafbefehl die Möglichkeit, das Strafverfahren ohne eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit der dadurch entstehenden schlechten Publicity, der seelischen Belastung und den erhöhten Kosten zu beenden. Der Beitrag geht auf die Vor- und Nachteile des Strafbefehls, die allgemeinen Voraussetzungen für den Antrag bzw. den Erlass eines Strafbefehls und auf die Darstellung des eigentlichen Verfahrensablaufs ein (ausführlich zu diesem Thema: Burkhard, Strafbefehl im Steuerstrafrecht, Frankfurt, 1997; Dißars, wistra 97, 331; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 1997, Rz. 743 ff).

I. Der Charakter des Strafbefehls

Das Strafbefehlsverfahren ist ein "summarisches" Strafverfahren, das eine einseitige Straffestsetzung ohne eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteil ermöglicht. "Summarisch" heißt, dass die Richter den Fall nach Aktenlage entscheiden. Auf eine weitere Erforschung des Falles in einer Gerichtsverhandlung mit Zeugenvernehmung , Sachverständigengutachten etc. wird verzichtet. Die beschleunigte Verfahrenserledigung wird insbesondere dadurch erreicht, dass es zur Bestrafung des Täters ausreicht, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 408 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das heißt, wenn nach der vorläufigen Beurteilung des Akteninhalts, es wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. In einem Gerichtsverfahren wäre eine Bestrafung nur möglich, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat. Das Strafbefehlsverfahren kann nur bei Steuerhinterziehungen angewandt werden, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe auf Bewährung bis zu einem Jahr auskommen (§ 407 Abs. 1 und 2 StPO). Einen besonderen Strafbefehl für das Steuerstrafverfahren gibt es nicht, vielmehr ist das "normale" Strafbefehlsverfahren anwendbar, für das jedoch Besonderheiten gelten.

II. Die Beratungsstrategie

Bevor man bei der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl anregt, sollte man die Vor- und Nachteile des Strafbefehls in einem Gespräch mit dem Mandanten abwägen. Danach sollte man zur Staatsanwaltschaft/Bustra Kontakt aufnehmen.

1. Vor- und Nachteile des Strafbefehlsverfahrens

Der Steuerberater muß ebenso wie ein Strafverteidiger immer, wenn sich die Einstellung des gegen den Mandanten geführten Steuerstrafverfahrens nach den §§ 153 ff. StPO nicht erreichen lässt, an die Erledigung des Verfahrens durch einen Strafbefehl denken (siehe auch Salditt, StraFo 96, 72; Mester PStR 98, 71 ff.). Er sollte sich grundsätzlich nicht scheuen, selbst den Erlass eines Strafbefehls anzuregen. Bei der zuvor erforderlichen Beratung des Mandanten zur Frage, ob so verfahren werden soll, muß er aber den Mandanten über folgende Vor-/Nachteile des Strafbefehl aufklären:

Von erheblichem Vorteil ist, dass dem Mandanten eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit der dadurch entstehenden schlechten Publicity und der seelischen Belastung erspart bleibt. Auch die Kosten eines Gerichtsverfahrens sind enorm, und zwar nicht nur für einen ggf. zu beauftragenden Verteidiger, sondern auch für Zeugen, möglicherweise für Sachverständige und das Gericht. In der Regel verkürzt sich auch das Verfahren und der Mandant erhält eine schnelle Entscheidung und damit baldige Gewissheit über die ihn treffende Strafe. Wegen des nur summarischen Charakters des Verfahrens und den häufig nicht (mehr) sehr intensiven Ermittlungen bleiben zudem häufig manche Tatteile im Verborgenen. Das Strafbefehlsverfahren gibt dem Berater die Möglichkeit, mit den Ermittlungsbehörden Absprachen, insbesondere hinsichtlich der Strafhöhe, zu treffen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Rechtskraft des Strafbefehls nach § 410 Abs. 3 StPO der eines Urteils entspricht, so dass nach einem rechtskräftigen Strafbefehl die erneute Verfolgung des Mandanten wegen derselben Tat nur in den ganz engen Grenzen des Wiederaufnahmeverfahrens nach den §§ 359 ff. StPO betrieben werden kann. Auch die nachträgliche Berichtigung der im Strafbefehl festgesetzten Strafe ist nicht statthaft.

Nachteilig ist, dass der Strafbefehl noch immer "präjudizierende"
(Aus-) Wirkung auf andere (Zivil-, Arbeitsgerichts-, Disziplinar-, Verwaltungsgerichts-)Verfahren haben kann (zu diesen sog. Schattenwirkungen vgl. auch Salditt, StraFo 96, 72 ff.). Der Berater darf seinem Mandanten auch nicht verschweigen, dass er nach Rechtskraft des Strafbefehls "vorbestraft" ist. Allerdings werden nach § 32 Abs. 2
Nr. 1, 5a, b BZRG folgende im Strafbefehl festgesetzte Strafen nicht in ein sog. polizeiliches Führungszeugnis aufgenommen: die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB), die Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten, wenn im Strafregister keine weitere Strafe eingetragen ist (vgl. Burkhard, PStR 98, 125; Wannemacher in Achenbach/Wannemacher, Beraterhandbuch zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, 1997, § 12 Rz. 151 ff.).

2. Vorgespräche mit Staatsanwaltschaft/BuStra

Ist der Mandant mit der Anregung eines Strafbefehls einverstanden, wird der Steuerberater ebenso wie ein Strafverteidiger zunächst das Gespräch mit der StA/BuStra suchen und erst dann ggf. eine sog. Schutzschrift verfassen. Eine Schutzschrift hat nur dann Sinn, wenn zuvor bei dem sachbearbeitenden Staatsanwalt/der Bußgeld- bzw. Strafsachenstelle ausgelotet worden ist, ob überhaupt die Möglichkeit der Verfahrenserledigung durch Strafbefehl besteht und welche Vorstellungen hinsichtlich der Rechtsfolgen die Ermittlungsbehörden haben. Es empfiehlt sich auch, ggf. die in einem "Strafbefehlsantrag" des Beraters zu verwendenden Formulierungen, mit denen die Schuld des Mandanten "eingeräumt" werden soll, abzusprechen.

In einer Schutzschrift sollte nach Möglichkeit die ausdrückliche Anerkennung von Schuld vermieden werden. Es empfehlen sich Formulierungen wie: "Das bisherige Beweisergebnis spricht gegen den Beschuldigten." oder "Die bisherigen Ermittlungen deuten auf eine Schuld des Beschuldigten hin." Es muß aber das grundsätzliche Einverständnis mit dem Strafbefehlsverfahren erkennbar sein. Denn die Staatsanwaltschaft/BuStra wird einen Strafbefehl nicht beantragen, wenn später ein Einspruch zu erwarten ist. Nach einem Einspruch muß nämlich doch eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchgeführt und ein Urteil erlassen werden.

Da der Beschuldigte nach seiner Anregung, das Strafverfahren im Wege des Strafbefehls zu beenden, nicht mehr gehört wird, muß außerdem alles vorgetragen werden was – wenn die festzusetzende Strafe nicht bereits "ausgehandelt"/abgesprochen ist – für die Strafzumessung im Strafbefehl von Bedeutung sein kann.

III. Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls

Nach § 407 Abs. 1 StPO kann der Strafbefehl in Verfahren vor dem Strafrichter (§ 25 GVG) und grundsätzlich auch in Verfahren vor dem Schöffengericht (§ 28 GVG) beantragt werden.

1. Zuständigkeit und mögliche Strafen

Zuständig für den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ist nach § 407 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. In Steuerstrafverfahren kann aber gem. § 400 AO auch die Finanzbehörde i.S.d.
§ 386 Abs. 1 Satz 2 AO (Strafsachenstelle des Finanz- oder Hauptzollamts bzw. Finanzamt für Steuerstrafsachen oder Bundesamt für Finanzen) seinen Erlass beantragen. Die Staatsanwaltschaft bzw. BuStra sind nach § 407 Abs. 1 Satz 2 StPO sogar verpflichtet, diesen Antrag zu stellen, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Gerichtsverhandlung nicht für erforderlich hält. Das ist in der Regel der Fall, wenn nicht zu erwarten ist, dass es in einer Gerichtsverhandlung zu wesentlichen Abweichungen vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kommen wird und wenn sich die angemessenen Rechtsfolgen auch ohne eine Gerichtsverhandlung bestimmen lassen. Zwar hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Erlass eines Strafbefehl, die Staatsanwaltschaft/BuStra muß aber bei ihrer Entscheidung auch das Interesse des Beschuldigten berücksichtigen, der im Zweifel von der Belastung durch eine Gerichtsverhandlung verschont bleiben will.

Nach § 407 Abs. 2 StPO dürfen mit einem Strafbefehl u.a. nur folgende Strafen festgesetzt werden, und zwar allein oder nebeneinander:

  • Geldstrafe gem. §§ 40 ff. StGB, wobei die sich aus §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 2 StGB ergebende Höchstzahl der Tagessätze, die 360 bzw. 720 beträgt, festgesetzt, aber nicht überschritten werden darf,
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt gem. § 59 StGB,
  • Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  • sowie Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr auf Bewährung (§ 408 Abs. 2 S. 2), wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.

Die Staatsanwaltschaft/Bustra wird keinen Strafbefehl beantragen, wenn der Beschuldigte bereits mehrfach mit Strafbefehlen wegen Steuerhinterziehung belegt wurde und somit gezeigt hat, dass diese "Verurteilungen" im schriftlichen Verfahren keine Wirkung auf ihn haben.

2. Inhalt des Strafbefehls im Steuerstrafverfahren

Für den Erlass des Strafbefehls ist gem. § 407 Abs. 1 Satz 1 ein schriftlicher Antrag der Staatsanwaltschaft/BuStra erforderlich. Da gem. § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO durch den Antrag die öffentliche Klage erhoben wird, müssen für den Antrag die gleichen Voraussetzungen wie für die Erhebung einer Anklage durch Einreichung einer Anklageschrift gem. § 200 ff. StPO vorliegen.

Es muß also zunächst einmal hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten im Strafbefehl zur Last gelegten Tat gegeben sein.

Der Strafbefehl steht nach § 410 Abs. 3 StPO einem Urteil gleich. Deshalb ist die genaue Bezeichnung dessen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, ebenso wichtig und erforderlich wie bei einer Anklage (vgl. dazu eingehend die Ausführungen von Burkhard, Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht, 56 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie 66 ff.).

Das bedeutet: Zur Kennzeichnung eines dem Beschuldigten zur Last gelegten Steuerdelikts gehört:

  • eine – wenn auch kurze – Darstellung der tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruchs, über dessen Verkürzung entschieden werden soll,
  • die Angabe, durch welches Täterverhalten und für welchen in Betracht kommenden Steuerabschnitt der Beschuldigte seine steuerrechtlichen Pflichten verletzt hat, sowie
  • ein Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit derjenigen, die aufgrund der unrichtigen/unvollständigen Angaben des Beschuldigten gegenüber der Steuerbehörde nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig angemeldet oder festgesetzt wurde,

    (OLG Düsseldorf wistra 88, 365; wegen der sich daraus bei den verschiedenen Steuerarten ergebenden Anforderungen s. Burkhard, Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht, 73 ff.). Wird der Strafbefehl den zu stellenden Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht gerecht, führt das grundsätzlich zu seiner Unwirksamkeit (vgl. dazu Burkhard, Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht, 80 ff., a.A. BGH, wistra 95, 151).

3. Festgesetzte Rechtsfolgen

Da der Richter bei Erlass des Strafbefehls grds. an den gestellten Antrag gebunden ist, muß der Berater, wenn er den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls anregen will, aber auch, wenn ein Strafbefehl bereits ergangen ist und nun geprüft werden soll, ob gegen ihn Einspruch eingelegt werden soll, sorgfältig kontrollieren, ob eine von der Staatsanwaltschaft/BuStra angeregte/vorgeschlagene bzw. vom Gericht bereits festgesetzte Geldstrafe angemessen ist. Das gilt sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch hinsichtlich der Höhe der Tagessätze. Die insoweit zu beachtenden Einzelheiten können Sie in diesem Heft auf den Seiten 57 - 58 nachlesen.

IV. Verfahrensablauf

Der Strafbefehl ergeht auf Antrag der Staatsanwaltschaft/BuStra. Zuständig für den Erlass ist das Amtsgericht. Ist der Strafbefehlsantrag gestellt, wird der Beschuldigte dazu vor Erlass des Strafbefehls nach
§ 408 Abs. 3 StPO nicht (mehr) gehört. Ihm ist bereits im Vorverfahren gem. § 163a Abs. 1 StPO durch die Schutzschrift rechtliches Gehör gewährt worden, außerdem kann er gegen den erlassenen Strafbefehl Einspruch einlegen. Damit ist rechtliches Gehör ausreichend gewährleistet (BVerfG NJW 69, 1103). Das bedeutet, dass alles, was dem Berater/Beschuldigten wichtig erscheint, vor Erlass des Strafbefehls vorgetragen sein muß.

Das Gericht erlässt gem. § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO den Strafbefehl, wenn die im Antrag angeführten Tatsachen die vorgenommene rechtliche Beurteilung tragen und die beantragte Strafe tat- und schuldangemessen ist. Hält der Richter den Beschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, lehnt er den Erlass des Strafbefehls ab. Dagegen kann die Staatsanwaltschaft/BuStra sofortige Beschwerde einlegen. Tut sie das nicht, so erwächst der Ablehnungsbeschluss insoweit in Rechtskraft, dass ein neues Verfahren wegen derselben Tat nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel zulässig ist (§§ 408 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 211 StPO).

Meint der Richter, nicht ohne Gerichtsverhandlung entscheiden zu können, oder will er von der rechtlichen Beurteilung der Staatsanwaltschaft oder der beantragten Rechtsfolge abweichen und hält die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag fest, muß der Richter gem. § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Gerichtsverhandlung anberaumen. Das Strafbefehlsverfahren geht dann in das "normale" Strafverfahren über. Erlässt der Richter den Strafbefehl, kann der Beschuldigte gem. § 410 StPO Einspruch einlegen. Es kommt dann ebenfalls zur Gerichtsverhandlung. Für die Einspruchseinlegung ist auf folgendes zu achten:

  • Der Einspruch muß innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden (§ 410, § 43 StPO). Wird die Frist versäumt, kann ggf. gem. §§ 44 ff. StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, wenn den Beschuldigten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.
  • Er ist bei dem Gericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat.
  • Der Einspruch kann vom Beschuldigten, von einem bevollmächtigten Verteidiger/ Steuerberater eingelegt werden.
  • Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Ein telefonischer Einspruch ist nach h.M. unzulässig (OLG Zweibrücken StV 82, 415).
  • Der Einspruch kann, muß aber nicht begründet werden. Er kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO). Das bietet sich insbesondere an, wenn gegen den Strafbefehl allein deshalb Einspruch eingelegt wird, weil die festgesetzte Strafe (abredewidrig) zu hoch festgesetzt worden ist.
  • Der Einspruch kann zurückgenommen werden.

Praxishinweis

Im Strafbefehlsverfahren finden keine eingehenden Ermittlungen statt, so dass vielleicht Sachverhaltsteile unerkannt bleiben, die ggf. sonst zu einer Strafschärfung führen könnten.


zurück zu Veröffentlichungen - Überblick


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".