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aus RVGreport 2006, 41

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Zum Abgeltungsbereicht der Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 GKG KostVerz.

von Detlef Burhoff, Richter am OLG, Münster/Hamm

In der Praxis ist es heftig umstritten, ob die Aktenversendungspauschale auch die dem RA für die Rücksendung der überlassenen Akten entstehenden Portoauslagen abdeckt. In dem Beitrag wird der Stand der hierzu vertretenen Auffassung und Literatur dargestellt.

I. Auffassung des AG Brandenburg

(Deckt die Aktenversendungspauschale auch die Kosten der Rücksendung?)

Der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG KostVerz. ist durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetzt eine Anmerkung beigefügt worden, wonach die Hin- und Rücksendung der Akten als eine Sendung gelten. Auf der Grundlage dieser Anmerkung wird nun seit einiger Zeit in Rechtsprechung und Literatur um den Abgeltungsbereich der Nr. 9003 GKG KostVerz. diskutiert. Ausgelöst worden ist diese Diskussion durch eine Entscheidung des AG Brandenburg (JurBüro 2005, 316 = AGS 2005, 298 = DAR 2005, 658 mit Anmerkung Henke AnwBl. 2005, 494 und Mock RVG-Berater 2005, 85). Dieses hat die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung der Vorschrift zum Ausdruck bringen wollen, dass mit der Pauschale alle Kosten abgedeckt sein sollen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aktenversendung entstehen, egal wo sie entstehen. Insbesondere sollen mit der Aktenversendungspauschale auch die Kosten der Rücksendung der Akten nach Einsichtnahme durch den Rechtsanwalt abgedeckt sein. Die Behörden müssten deshalb für eine kostenfreie Rücksendung Vorsorge treffen, in dem z.B. der Akten ein frankierter Rückumschlag beigefügt werde. Wenn das nicht geschehe, müsste dem Akteneinsicht nehmenden Rechtsanwalt ein Erstattungsanspruch zugebilligt werden.

(Der Meinungsstreit)

Dieser Argumentation haben sich in der Rechtsprechung u.a. das AG Vechta (vgl. Beschl. v. 25. 1. 2005, 22 OWi 11/05 und das OLG Koblenz (RVGreport 2006, 76 [Hansens] angeschlossen (so auch Onderka RVGprofessionell 2006, 5 ff.; EUba ZAP F. 24 S. 937), während andere Gerichte dem AG Brandenburg widersprochen haben (vgl. AG Leipzig JurBüro 2005, 547; LG Bonn, Beschl. v. 15. 9. 2005 - 22 AR 42/05). Anderer Auffassung als das AG Brandenburg ist nun auch der 2. StrS des OLG Hamm (RVGreport 2006, 76 [Hansens]; so auch schon OLG Hamm, Beschl. v. 30. 9. 2005, 22 U 185/05; kritisch bzw. ablehnend zudem auch noch Büttner NJW 2005, 3108 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Volpert VRR 2005, 296; Burhoff in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 185).

II. Argumentation des OLG Hamm

Das OLG Hamm hat folgende Punkte zur Begründung seiner Auffassung angeführt:

(Die Pauschale deckt nicht die anwaltlichen Auslagen für die Aktenrücksendung)

  • Mit der im Zuge der Einführung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes beigefügten Anmerkung I zu Nr. 9003 GKG KostVerz. habe nur klargestellt werden sollen, dass in den Fällen, in denen die Akten einem auswärtigen Anwalt über sein Gerichtsfach zugeleitet werden, Hin- und Rücksendung der Akten zwischen den beteiligten Gerichten als eine Sendung zu werten sind, so dass die Pauschale pro Versendungsvorgang nur einmal anfällt. Aus der amtlichen Begründung des Gesetzgebers zu Nr. 9003 GKG KostVerz. (vgl. BT-Dr. 15/1971, S. 177) ergebe sich nichts anderes.

    (Wortlaut zwingt zu keiner anderen Auslegung)

  • Auch der Wortlaut der Nr. 9003 GKG KostVerz. zwinge nicht zu einer anderen Auslegung. Aus der Formulierung "Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten als eine Sendung" lasse sich – auch bei großzügiger Auslegung – nicht entnehmen, dass mit dieser Regelung die kostenfrei Rücksendung der Akten für den Rechtsanwalt festgeschrieben werden und der Rechtsanwalt berechtigt sein sollte, die ihm ggf. entstehenden Kosten von der gerichtlichen Aktenversendungspauschale abzusetzen.

    (Keine Gleichstellung mit Akteneinsicht bei Gericht)

  • Die Pauschale werde nur dann erhoben, wenn die Aktenversendung auf Antrag erfolgt. Nicht angesetzt werde sie, wenn die Aktenversendung im Wege der Amtshilfe erfolgt, weil dann der Gebührentatbestand "auf Antrag" nicht erfüllt ist, sondern ein Ersuchen vorliegt. Aus dem Antragserfordernis können aber nicht der Schluss gezogen werden dass eine Gleichstellung mit den Fällen erfolgen müsse, in denen die Akteneinsicht bei Gericht erfolge.

    (Freistellung des Rechtsanwalts von Auslagen im GKG systemwidrig)

  • Einen Anspruch auf unfreie Rücksendung der Akten bzw. auf Ersatz seiner Portoauslagen für die Rücksendung habe dem Kostenschuldner in keinem Fall zugebilligt werden sollen. Dies sei auch mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar (a.A. Onderka RVGprofessionell 2006, 5, 7). Das GKG regele, welche Ansprüche der Staat gegenüber dem Rechtssuchenden habe. Jedoch gebe es dem Kostenschuldner keinen Anspruch gegen den Staat (vgl. AG Leipzig JurBüro 2005, 547; Meyer, GKG, 7. Auflage, Nr. 9003 GKG KostVerz. RdNr. 43; LG Bonn, Beschl. v. 15. 9. 2005 - 22 AR 42/05). Kosten, die im Zusammenhang mit der Akteneinsicht bei einem Rechtsanwalt entstehen, würden nicht durch eine im Gerichtskostengesetz geregelte Aktenversendungspauschale abgedeckt werden (ähnlich AG Leipzig, a.a.O.). Das Gerichtskostengesetz regele nur die bei Gericht entstehenden Kosten, nicht aber die von Rechtsanwälten. Insoweit ist das RVG einschlägig. Die Rechtsanwälte hätten auch ohne weiteres die Möglichkeit, die für die Rücksendung entstehenden Kosten geltend zu machen. Insoweit handele es sich um Auslagen, die nach Nr. 7001 bzw. Nr. 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten sind (so auch AG Leipzig, a.a.O.; Volpert, a.a.O.). Im Fall des Freispruchs haftet die Staatskasse.

    (Pauschale deckt Aufwendungen für Serviceleistung der Justiz)

  • Die Aktenversendungspauschale decke die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (BT-Drucksache 12/6962 S. 87 zu Nummer 9003) und gerade nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten ab. Mit der Erhöhung der Pauschale von 8,00 auf 12,00 € habe auch nur dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, dass die tatsächlich - und zwar im Bereich der Justiz - im Zusammenhang mit der Aktenversendung entstehenden Kosten erheblich gestiegen seien (vgl. amtliche Begründung BTDr. 15/1971, S. 177; AG Leipzig, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 30. 9. 2005 - 22 U 185/05).

III. Stellungnahme

(Argument der Systemwidrigkeit überzeugt)

M.E. wird man sich der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung, die den Abgeltungsbereich der Nr. 9003 GKG KostVerz. enger zieht, anschließen müssen. Die vorstehend mitgeteilten Argumente des OLG Hamm sind stichhaltig. Insbesondere überzeugt das Argument der "Systemwidrigkeit" (a.A. auch insoweit Onderka RVGprofessionell 2006, 5 ff.). Zu Recht hat das OLG Hamm auch noch darauf hingewiesen, dass, wenn die andere Auffassung zutreffend wäre, die Landeskassen ggf. nicht nur die Portokosten, sondern sämtliche - auch andere - Kosten - , die für die Rücksendung der Akten nach Akteneinsicht anfallen, übernehmen müsste. Da dem Rechtsanwalt/Verteidiger die Art der Rücksendung der Akten nach erfolgter Akteneinsicht nicht vorgeschrieben werden könne, müsste die Landeskasse ggf. also auch (höheren) Kosten übernehmen, die z.B. durch die Beförderung durch einen Kurier oder durch den Rechtsanwalt oder einen seiner Mitarbeiter entstehen. Diese wären aber möglicherweise bei weitem durch die gesetzliche Aktenversendungspauschale von 12 € nicht mehr gedeckt. Für Strafsachen gilt zudem: Gerade hier sind die Akten häufig so dick, dass für die Rücksendung das "normale" Briefporto für einen Großbrief nicht ausreichen würde. Das bedeutet, dass praktisch in allen diesen Sachen die Landeskasse nicht die (vollständige) Aktenversendungspauschale einnehmen würde.

Praxishinweis:

Hinzuweisen ist auf § 17 Abs. 2 GKG: Danach kann die Versendung der Akten - mit Ausnahme in Straf- und Bußgeldverfahren (§ 17 Abs. 4 Satz 2 GKG) - von der vorherigen Zahlung der Aktenversendungspauschale abhängig gemacht werden. Von dieser Möglichkeit wird im Zweifel bei wiederholter Nichtzahlung oder unvollständiger Zahlung durch Rechtsanwälte trotz der jetzt wohl eindeutigen h.M. in dieser Frage Gebrauch gemacht werden.

IV. Bestrebungen des Gesetzgebers

(BMJ plant Klarstellung der Nr. 9003 GKG KostVerz.)

Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz in einem Schreiben vom 21. 11. 2005 (R B 6 - 5605 - R 3 636/2005) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Klarstellung in Nr. 9003 GKG KostVerz., § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO sowie in § 107 Abs. 5 OwiG herbeizuführen. In Absatz 1 der Anmerkung zu Nr. 9003 GKG KostVerz. soll nach dem Wort "Akten" die Wörter "durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften" eingefügt werden. In § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO und § 107 Abs. 5 OwiG soll jeweils das Wort "Sendung" durch die Wörter "der Rücksendung durch Gerichte" (KostO) bzw. "der Rücksendung durch Behörden" (OWiG) ersetzt werden.


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