aus Verkehrsrecht Aktuell (VA)
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VA" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VA 2001, 16" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Straßenverkehrsrechtliche Neuregelungen
Am 10.11.00 hat der Bundesrat wichtige Änderungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beschlossen (BR-Drucksache 599/00 und 621/00; Text der VO mit Begründung unter Abruf-Nr. 010035*). Diese sind am 1.2.01 in Kraft getreten, nachdem die 33. ÄndVStVR vom 11.12.00 inzwischen im BGBl veröffentlicht worden ist (BGBl 00, 1690). Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuregelungen vor:
1. Handy-Verbot im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO)
Der neue § 23 Abs. 1a StVO regelt in Zukunft die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch einen Fahrzeugführer. Dazu zählen auch Radfahrer. Nach der Neuregelung ist dem Fahrzeugführer in Zukunft die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Die Vorschrift soll so die Begründung der Gesetzesneuregelung gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung seiner eigentlichen Fahraufgabe frei hat. Der Begriff "Benutzung" in § 23 Abs. 1a StVO umfasst nach der Gesetzesbegründung nicht nur das eigentliche Gespräch, sondern schließt neben diesem sämtliche Bedienfunktionen, wie das Anwählen, das Versenden von Kurznachrichten (SMS) oder das Abrufen von Daten aus der Mailbox, dem Internet etc. ein.
Dieses Verbot gilt für den Radfahrer uneingeschränkt. Für den Kraftfahrzeugführer gilt es nach § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Damit bleibt die Benutzung bei längerem Stillstand, wie z.B. bei Stau oder bei (längerem) Halt vor einer geschlossenen Bahnschranke mittels Aufnehmen oder Halten des Telefons oder Telefonhörers weiter erlaubt. Nicht erlaubt ist das Telefonieren hingen bei verkehrsbedingter Fahrtunterbrechung von nur kürzerer Dauer, wie z.B. beim Warten vor einer roten Ampel oder im Stop-and-Go-Verkehr, wenn der Kraftfahrzeugführer dann den Motor nicht abschaltet, da er von unmittelbarem Bevorstehen der Weiterfahrt ausgeht. Voraussetzung für das zulässige Telefonieren ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO nämlich kumulativ Stehen des Fahrzeugs und ausgeschalteter Motor.
Zulässig bleibt/ist das Telefonieren im Straßenverkehr auch dann, wenn sich das Mobiltelefon über eine Sprachsteuerung steuern lässt. Zulässig ist die Benutzung des Mobiltelefons auch über eine Freisprecheinrichtung, wenn z.B. für das Versenden von Kurznachrichten etc. das Telefon nicht gehalten oder der Hörer aufgenommen werden muss, sondern der Druck auf eine Kurzwahltaste zur Inbetriebnahme reicht.
Praxishinweis
Der Verstoß gegen das Verbot des Handytelefonierens im Straßenverkehr kann nach dem Verwarnungsgeldkatalog mit einem Verwarnungsgeld belegt werden. Dieses beträgt für Kfz-Führer 60 DM und für Radfahrer 30 DM.
Die Gerichte haben schon in der Vergangenheit das Telefonieren beim Autofahren zum Anlass genommen, grobe Fahrlässigkeit anzunehmen wenn es dadurch zu einem Unfall gekommen ist (BAG, 12.11.98, DAR 99, 182). Diese Annahme wird in Zukunft wegen des nun grundsätzlichen Verbots erst recht berechtigt sein (zu den mit den Rechtsfragen des privaten und dienstlichen Telefonierens am Steuer zusammenhängenden Problemen s. Kärger DAR 98, 266 und DAR 99, 183 in der Anm. zu BAG, aaO).
2. Neue Verkehrsregelung im Kreisverkehr (§ 9a StVO)
Eingeführt wird ein neues Verkehrszeichen 215 (Kreisverkehr). Dieses besteht aus einer "blauen Ronde mit drei gekrümmten weißen Pfeilen entgegen dem Uhrzeigersinn".
Wenn es an allen Einmündungen eines Kreisverkehrs in Kombination mit dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) aufgestellt ist, gelten folgende neue Verkehrsregeln:
Vorfahrt: | Der Verkehr im Kreisverkehr hat Vorfahrt. |
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Blinken: | Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist das Blinken verboten (§ 9a Abs.1 Satz 2 StVO), bei der Ausfahrt bleibt es hingegen vorgeschrieben. Eine ausdrückliche Regelung war insoweit allerdings entbehrlich, da es sich um einen Abbiegevorgang handelt, für den § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO schon allgemein das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers vorschreibt. |
Halten: | Das Halten auf der Kreisbahn ist unzulässig (§ 9a Abs. 1 Satz 3 StVO). |
Mittelinsel: | Das Überfahren der Mittelinsel ist grundsätzlich untersagt. Nur Kfz, denen das Befahren des Kreisverkehrs sonst wegen ihrer Länge nicht möglich ist, ist das Überfahren der Mittelinsel gestattet. |
Praxishinweis
Das falsche Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr ist nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 9a StVO, 24 StVG i.V.m. der VwVO verwarnungsgeldbewehrt.
3. Neuregelung von Tempo 30-Zonen (§ 45 Abs. 1c StVO)
Innerhalb geschlossener Ortschaften, u.a. in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte, können Tempo 30-Zonen angeordnet werden. Diese Anordnung darf sich aber weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs, wie Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, noch auf weitere Vorfahrtsstraßen erstrecken. Sie darf u.a. auch nur Straßen ohne Ampel, geregelte Kreuzungen oder Einmündungen umfassen.
Die Neuregelung ist vom Bundesrat kritisiert worden, weil sie zunächst auch schon bestehende Tempo 30-Zonen umfasste. Den Bedenken ist der Verordnungsgeber nun insoweit entgegen gekommen, dass vor dem 1.11.00 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Ampeln zum Schutz der Fußgänger weiterhin zulässig bleiben.
4. Zusatz: Änderung der BKatV zum 1.4.01
§ 1 Abs. 5 Satz 1 BKatV, der u.a. Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Gefahrguttransports oder eines Omnibusses mit Fahrgästen sanktioniert, wird an den neuen Höchstsatz von 950 DM (bisher maximal 450 DM) angepasst.
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