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aus ZAP Heft 23/2009, F. 22, S. 477

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Regelung der Verständigung im Strafverfahren

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Münster/Augsburg

Zu den vom Bundestag kurz vor Ende der 16. Legislaturperiode im Mai 2009 noch beschlossenen Gesetzesvorhaben gehört auch das „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“, das am 4. 8. 2009 in Kraft getreten ist (BGBl I, S. 2274). Die nachfolgenden Ausführungen wollen dazu einen Überblick geben. Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2009, Rn. 37 ff. bzw. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2009, Rn. 63 ff. (im Folgenden kurz: Burhoff, EV bzw. Burhoff, HV).

I. Allgemeines

In der Vergangenheit waren Absprachen bzw. eine Verständigung im Straf- oder Bußgeldverfahren gesetzlich nicht geregelt. Hier galt weitgehend Richterrecht. Dieses ging zuletzt zurück auf die beiden Grundsatzentscheidungen des BGH in BGHSt 43, 195 bzw. die des Großem Senats für Strafsachen in BGHSt 50, 40. Der BGH hatte in diesen Entscheidungen (s. vor allem BGHSt 50, 40) eine gesetzliche Regelung angemahnt. Der Gesetzgeber hat versucht, dem nachzukommen. Nachdem bereits im Jahr 2006 das Land Niedersachsen einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt hatte (vgl. BR-Drucks. 235/06), der aber im Gesetzgebungsverfahren nicht weiter verfolgt worden ist, hat die Bundesregierung dann Anfang 2009 den Entwurf eines „Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ (vgl. vgl. BT-Drucks. 16/12310) ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Dieser hat z.T. erhebliche Kritik erfahren (vgl. Dieser Gesetzesentwurf ist z.T. erheblich kritisiert worden (vgl. Meyer-Goßner ZRP 2009, 107; Schünemann ZRP 2007, 104; Kempf StV 2008, 269 und vor allem auch Fischer StraFo 2009, 177). Auch der Präsident des BGH Klaus Tolksdorf hat in einem Interview den Entwurf, vor allem aber auch die Absprachepraxis der Gerichte allgemein, als „verheerend für das Ansehen der Justiz“ gesehen (vgl. ZAP Nr. 4 v. 11. 2. 2009, S. 149). Dennoch ist in bemerkenswerter „Eile“ das Gesetzesvorhaben „durchgezogen“ worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 2009, Erg.-Heft Vorbemerkung Rn. 1 [im Folgenden kurz: Meyer-Goßner) und in § 257c StPO die gesetzliche Regelung der Verständigung in die StPO aufgenommen worden.

Hinweis/Tipp:

In der Neuregelung wird i.Ü. bewusst der BegriffAbsprachevermieden, um nicht den Eindruck zu fördern, „dass Grundlage des Urteils eine quasi vertraglich bindende Vereinbarung wäre“ (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 8).

II. Anwendungsbereich der Neuregelung

Die Neuregelung(en) sind grds. in allen Verfahren anwendbar. Verständigungen können also nicht etwa nur in Verfahren vor dem LG zustande kommen, sondern auch in amtsgerichtlichen Verfahren. Grds. möglich ist die Verständigung über die §§ 46, 71 OWiG auch im Bußgeldverfahren. Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus (vgl. BT-Drs. 16/12098, S. 15), dass es in Bußgeldverfahren nur wenig „geeignete Fälle“ i.S. des § 257c Abs. 1 StPO geben wird, in denen eine Verständigung in Betracht zu ziehen ist. Das gilt vor allem für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, da dort der Grundsatz der Gleichbehandlung der Betroffenen im Vordergrund steht. Möglich ist eine Verständigung auch im JGG-Verfahren. Insoweit gelten über § 2 JGG die allgemeinen Regeln. Man wird jedoch davon ausgehen müssen, dass Absprachen über das Prozessverhalten des Angeklagten und eine dadurch bedingte Festlegung der Sanktionshöhe oder der Sanktionsentscheidung im Jugendstrafverfahren nur in besonderen Ausnahmenfällen vorkommen werden, da ihnen die besonderen jugendstrafrechtlichen Strafzumessungsregeln und Aspekte des Erziehungsgedankens i.d.R. entgegenstehen werden (vgl. dazu u.a. BGH NJW 2001, 2642). Demgemäß hat es der BGH (a.a.O.) in der Vergangenheit als unzulässig angesehen, eine Vereinbarung über die Anwendung von Jugendstrafrecht zu treffen (ähnlich BGH StV 2006, 400 [Ls.]).

Hinweis/Tipp:

Wird im Jugendgerichtsverfahren eine Verständigung/Absprache getroffen (vgl. unten Rn. 1004a) wird i.d.R. ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein (vgl. BT-Drs. 16/12310, S. 9).

III. Gesetzessystematik

1. Allgemeines

Zentrale Vorschrift der Neuregelung ist § 257c StPO. Er enthält die Regelung zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt. Flankiert wird diese Regelung durch die neuen §§ 160b, 202a, 212, 257b StPO, die sog. Erörterungen des Standes des Verfahrens, und damit die Kommunikation im Strafverfahren fördern sollen (vgl. dazu 3).

2. Verständigung in der Hauptverhandlung

Die gesetzliche Neuregelung hat ihren Platz in § 257c StPO gefunden, also im Bereich der die Hauptverhandlung regelnden Vorschriften. Damit ist klargestellt, dass die bindende Absprache/Verständigung in der Hauptverhandlung getroffen werden muss. Alle anderen Vereinbarungen/Verständigungen/Absprachen aus dem Ermittlungsverfahren sind nur sie vorbereitende „Vereinbarungen“/Erörterungen, die an der Bindungswirkung des § 257c Abs. 4 StPO nicht teilhaben. Das folgt allein schon daraus, dass zumindest an einer im Ermittlungsverfahren im Rahmen von Erörterungen des Standes des Verfahrens nach dem neuen § 160b StPO zustande gekommenen vorbereitenden Vereinbarung das Gericht nicht beteiligt ist. Allerdings kann auch insoweit eine „informelle“ Bindungswirkung entstehen (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn. 54k; Meyer-Goßner, Erg.-Heft, § 160b Rn. 9). Deutlich wird aus der gesetzlichen Regelung auch, dass heimliche Absprachen – (Meyer-Goßner, vor § 213 Rn. 14) spricht von „Deals“ – die schon früher als unzulässig angesehen worden sind (vgl. BGHSt 43, 195; 50, 40) jetzt erst Recht unzulässig sind.

3. Erörterungen des Standes des Verfahrens

Diese Gesetzessystematik schließt nicht aus, dass auch außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche über eine „vergleichsweise“ Beendigung des Verfahrens geführt werden können, ja müssen, wenn überhaupt eine Verständigung zustande kommen soll. Davon geht auch der Gesetzgeber aus, der dafür jetzt ausdrücklich Erörterungen des Standes des Verfahrens anregt/erlaubt, um so die Kommunikation im Strafverfahren zu fördern. Dazu sind besondere Vorschriften geschaffen worden. Im Ermittlungsverfahren gilt für die Staatsanwaltschaft die neue Vorschrift des § 160b StPO, nach Erhebung der Anklage für das Gericht §§ 202a, 212 StPO und während der Hauptverhandlung die neue Regelung in § 257b StPO. Alle sehen Erörterungen des Standes des Verfahrens vor, deren Ziel (auch) der Abschluss einer Verständigung nach § 257c StPO sein kann und i.d.R. auch sein wird (dazu eingehend Burhoff, EV, Rn. 838a ff.; Burhoff, HV, Rn. 483a ff.).

Hinweis/Tipp:

In der Hauptverhandlung muss der Vorsitzende nach Verlesung der Anklage nach dem neuen § 243 Abs. 4 StPO mitteilen, ob solche Erörterungen stattgefunden haben.. Mitgeteilt werden muss also ggf. auch, dass keine Erörterungen durchgeführt worden sind. Dieses sog. Negativattest gilt allerdings im Bußgeldverfahren nicht.

IV. Geeignete Fälle

Die §§ 160b, 202a, 212, 257c Abs. 1 StPO setzen für eine Verständigung bzw. für Erörterungen des Standes des Verfahrens „geeignete Fälle“ voraus, ohne im Einzelnen auszuführen, was ein „geeigneter Fall ist. Die Annahme eines geeigneten Falles wird in der Praxis von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 14). Ob ein Verfahren für eine (spätere) Verständigung geeignet ist, hat sich grds. danach zu richten, ob überhaupt ein Einvernehmen über den weiteren Fortgang des Verfahrens und das Ergebnis des Verfahrens möglich ist. Ist das nicht der Fall, scheidet eine Verständigung aus. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12310, S. 13) weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die obergerichtliche Rspr. in BGHSt 50, 40 hin, die die vorschnelle Flucht in die Absprache verbietet. Das bedeutet, dass das Gericht im Ermittlungsverfahren aber auch die Staatsanwaltschaft immer prüfen muss, ob der Fall überhaupt für eine Verständigung geeignet ist. Dieselbe Verpflichtung trifft später das Gericht. Um „geeignete Fälle“ wird es sich insbesondere bei Verfahren mit (besonders) schwierigen und langwierigen Beweiserhebungen handeln, aber auch um solche, in denen ggf. das Nachtatverhalten des Angeklagten noch eine Rolle spielen könnte, er also z.B. an den Verletzten (erhebliche) Schadensersatzleistungen erbringen kann.

V. Verständigungsbeteiligte

Eine Verständigung kommt unter den „Verfahrensbeteiligten zustande. Wer „Verfahrensbeteiligter“ ist, wird allerdings in den §§ 160b, 202a, 212, 257b, 257c StPO nicht im Einzelnen ausgeführt. Allgemein verweist die Gesetzesbegründung darauf, dass Verfahrensbeteiligte grds. die Personen oder Stellen sind, die nach dem Gesetz eine Prozessrolle ausüben, d.h. durch eigene Willenserklärungen im prozessualen Sinn gestaltend als Prozesssubjekt mitwirken müssen oder dürfen“ (vgl. dazu Meyer-Goßner, Einl. Rn. 71; vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 13, 11; s.a. Meyer-Goßner, Erg.-Heft, § 160b Rn. 2). Der Begriff ist also für jeden Verfahrensabschnitt unter Zugrundelegung dieser Definition und nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm, der Geeignetheit, das Verfahren zu fördern, zu bestimmen (vgl. BT-Drucks.16/12310, a.a.O.). Das führt dazu, dass - je nach dem Stand des Verfahrens - der Kreis der „Verfahrensbeteiligten“ unterschiedlich sein kann (wegen der Einzelh. für das Verfahrensstadium EV Burhoff, EV, Rn. 838g; für das Verfahrensstadium HV s. Burhoff, HV, Rn. 64d ff.).

Hinweis/Tipp:

Immer zum Kreis der Verfahrensbeteiligten gehören die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte/Angeklagte. Nach Erhebung der Anklage ist auch das Gericht „verfahrensbeteiligt“. Der Nebenkläger, der seinen Anschluss erklärt hat, ist es spätestens mit Erhebung der Anklage, was aber nicht ausschließt, dass er auch bereits vorher zu Erörterungen/Gesprächen hinzugezogen wird (vgl. Burhoff, HV, Rn. 64 ff.).

Keine Verfahrensbeteiligten sind auf jeden Fall Zeugen und Sachverständige, da diese am Verfahren nicht gestaltend teilnehmen (vgl. BT-Drucks.16/12310, S. 11 zu § 160b). Verfahrensbeteiligt sind daher auch nicht der Verletztenbeistand/Opferanwalt, der Vernehmungsbeistand oder der Zeugenbeistand. Ebenfalls nicht verfahrensbeteiligt ist der Verletzte. Zwar sind ihm in den §§ 406d - 406h StPO Rechte im Verfahren eingeräumt sind, dabei handelt es sich aber nicht um prozessuale Gestaltungsrechte, sondern um Informations- und Schutzrechte (vgl. BT-Drucks.16/12310, S. 11).

VI. Zulässiger Inhalt einer Verständigung (§ 257 Abs. 2 StPO)

Gegenstand einer Verständigung können nach § 257 Abs. 2 StPO grds. nur die Rechtsfolgen sein. Die Verständigung ist also im Wesentlichen auf das Strafmaß und etwaige Auflagen, wie zum Beispiel Bewährungsauflagen, beschränkt. Ebenfalls soll nach § 257 Abs. 2 S. 2 StPO von Seiten des Beschuldigte i.d.R. ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht muss aber von der Richtigkeit dieses Geständnisses überzeugt sein und seiner sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebenden Aufklärungspflicht in vollem Umfang nachkommen (vgl. dazu eingehend Burhoff, EV, Rn. 54d bzw. Burhoff, HV, Rn. 65g ff.).

Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet die „Qualität“ eines Geständnisses im Gesetzestext ausdrücklich festzulegen, und zwar bewusst (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 13; krit. Meyer-Goßner, Erg.-Heft, § 257c Rn. 16 f.; a.A. BR-Drucks. 65/09, S. 3 f.). Geht man jedoch davon aus, dass die Neuregelung im Wesentlichen die obergerichtliche Rspr. zur Absprache (vgl. BGHSt 50, 40 m.w.N.) umsetzt und nach § 257c Abs. 1 S. 2 StPO die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO ) fortbesteht (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 1, 7 f.), dann gilt das, was der BGH dazu in der Vergangenheit zur Qualität des im Rahmen einer Absprache abgelegten Geständnisses und zur Verpflichtung der Tatgerichte, dieses ggf. auf seine Richtigkeit zu überprüfen, ausgeführt hat, fort (vgl. dazu BGH, a.a.O.; s. im Ergebnis auch Meyer-Goßner, Erg.-Heft, a.a.O.).

Hinweis/Tipp:

Das bedeutet, dass nach der Rspr. des BGH (grundlegend BGHSt 43, 195; 50, 40) das bei einer Urteilsabsprache i.d.R. abgelegte Geständnis auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden muss (s.a. BGH NJW 2007, 2424 [Ls.]; zuletzt BGH NStZ 2009, 467). Ein bloßes inhaltsleeres sog. Formalgeständnis reichte dem BGH schon in der Vergangenheit nicht aus (BGH, a.a.O.; BGH StV 2006, 400 [Ls.]) und reicht auch in Zukunft nicht (s. i.Ü. wegen weit. Einzelh. Burhoff, HV, 65i).

Zugesagt werden kann im Rahmen einer Verständigung dem Beschuldigten/Angeklagten (allgemein) die mildernde Berücksichtigung eines Geständnisses, wenn das dem Stand des Verfahrens entspricht (so schon BGHSt 1, 387; 14, 189; 20, 268; 43, 195 ; 49, 84; 50, 40; BVerfG NJW 1987, 2662). Nach § 257c Abs. 3 S. 1 StPO ist insbesondere die Angabe einer Ober- und Untergrenze der Strafe unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zulässig (auch schon BGHSt 38, 102; Achtung: „Sanktionsschere“). Zulässig ist es auch, wenn als Rechtsfolge eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB), eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59) oder das Absehen von Strafe (§ 60 StGB) in Aussicht gestellt wird (zw. für die Bewährung Meyer-Goßner, vor § 213 Rn. 16; zust. jetzt aber in Erg.-Heft § 257c Rn. 12; zu allem eingehend Burhoff, EV, Rn. 54f ff.). Nicht Gegenstand einer Verständigung können nach der ausdrücklichen Regelung in § 257c Abs. 2 S. 2 StPO sein der Schuldspruch, ein Rechtsmittelverzicht sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Hinweis/Tipp:

Damit scheidet in Verkehrsstrafsachen eine Verständigung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB aus (krit. Meyer-Goßner, Erg.-Heft § 257c Rn. 9). Die Länge der Sperrfrist (§ 69a StGB) kann m.E. aber Gegenstand einer Verständigung sein (so auch Burhoff, EV, Rn. 54e), da sie auf einer Einschätzung des Gerichts beruht. Ebenso wie bei der Strafe eine Ober- und eine Untergrenze angegeben werden kann, muss das m.E. bei der Sperrfrist des § 69a StGB möglich sein. Auch ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann als Nebenstrafe Gegenstand einer Verständigung sein.

VII. Zustandekommen der Verständigung

Eine Verständigung kommt nach § 257c Abs. 3 S. 4 StPO in der Hauptverhandlung zustande. Das Verfahren über eine (bindende) Verständigung geregelt sieht mehrere Schritte vor. Im ersten Schritt gibt das Gericht nach § 257c Abs. 3 S. 1 zunächst bekannt, welchen Inhalt die Verständigung nach seiner Auffassung haben könnte (zur „Offenlegungspflicht s. u.a. schon BGHSt 37, 99; 43, 195 ; 50, 40; LG Berlin StraFo 2006, 374). Nach S. 2 kann es dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Dabei muss es aber die allgemeinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen und darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen hohe Strafe vorschlagen.

Hinweis/Tipp:

In dem Zusammenhang muss der Verteidiger darauf auch achten, dass sich für den Angeklagten die sog. „Sanktionsschere“ nicht zu weit öffnet. Das Drohen mit dieser ist unzulässig (BGHSt 49, 84; NStZ 2007, 655; 2008, 170) und führt zur Annahme eines Verstoßes gegen § 136a StPO (BGH, a.a.O.).

Im zweiten Schritt erhalten nach der Bekanntgabe des möglichen Inhalts der Verständigung die Verfahrensbeteiligten“ (vgl. V.) Gelegenheit zu Stellungnahme. Einzubeziehen sind hier alle Verfahrensbeteiligten, also auch der Nebenkläger, unabhängig davon, dass dieser dem Vorschlag des Gerichts nicht zustimmen muss (vgl. dazu auch schon BGHSt 42, 46 [„alle Verfahrensbeteiligten“]); allerdings erhält der Nebenkläger nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er in der HV anwesend ist.

In § 257c Abs. 3 S. 3 StPO ist geregelt, wie die Verständigung im dritten Schritt zustande kommt: Stimmen der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zu, ist die Verständigung zustande gekommen.

Hinweis/Tipp:

Der Nebenkläger muss nicht zustimmen. Auch die Zustimmung des Verteidigers ist nicht vorgesehen.

Eine Form für die Zustimmung ist in S. 3 nicht vorgeschrieben. I.d.R. wird sie mündlich und ausdrücklich zu erfolgen haben und auch erfolgen. Die Zustimmung kann aber auch stillschweigend erklärt werden (BGH NStZ 1986, 207 [Pf/M] zu § 251 Abs. 1 Nr. 4 a.F. StPO; zu § 77a OWiG BayObLG NStZ 1994, 42; OLG Köln StV 2001, 342 m.w.N.; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 77a Rn. 14a m.w.N.). Nach § 257c Abs. 5 StPO  ist der Angeklagte - vor Zustandekommen der Verständigung (Meyer-Goßner, Erg.-Heft § 257c Rn. 30) - über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem Ergebnis der Verständigung zu belehren. Nach § 273 Abs. 1a StPO muss schließlich das Protokoll der Hauptverhandlung den wesentlichen Ablauf, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung wiedergeben.

Nach § 257c Abs. 5 StPO ist der Angeklagte - vor Zustandekommen der Verständigung (Meyer-Goßner, Erg.-Heft § 257c Rn. 30) - über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem Ergebnis der Verständigung zu belehren. Umfang und Inhalt dieser Belehrungspflichten folgt aus deren Sinn und Zweck. Dieser geht dahin, dem Angeklagten die Tragweite seiner Mitwirkung an einer Verständigung bewusst zu machen. Sie dient der Sicherstellung eines fairen Verfahrens und dem Schutz des Angeklagten, dem bewusst vor Augen gehalten werden soll, dass und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von dem in Aussicht gestellten Ergebnis einer Verständigung abweichen kann. Das bedeutet, dass die Belehrung so umfassend sein muss, dass der Angeklagte eine eigenständige Einschätzung des mit seiner Mitwirkung verbundenen Risikos vornehmen kann (vgl. BT-Drs. 16/12310, S. 15). Die Belehrung obliegt im Rahmen der Verhandlungsleitung dem Vorsitzenden.

VIII. Protokollierung

Nach § 273 Abs. 1a StPO muss das Protokoll der Hauptverhandlung den wesentlichen Ablauf, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung wiedergeben. Der Gesetzgeber sieht diese die Abspracheregelung flankierende Regelung als wichtigen „Baustein zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ an (vgl. BT-Drs. 16/12310, S. 15). Er soll einmal dazu dienen, sicher zu stellen, dass die vom Gericht im Zusammenhang mit einer Verständigung zu beachtenden Förmlichkeiten durch die ausdrückliche Protokollierungsverpflichtung auch wirklich beachtet werden. Zum anderen soll damit sichergestellt werde, dass insbesondere im Revisionsverfahren die erforderliche Kontrolle der Verständigung im Strafverfahren möglich ist. Der Abschluss der Verständigung ist damit wesentliche Förmlichkeit i.S. des § 274 StPO mit der Folge, dass das Zustandekommen einer Verständigung nur mit dem Protokoll bewiesen werden kann (BGH NStZ 2007, 355).

VIII. Bindungswirkung (§ 257c Abs. 4 und 5 StPO)

1. Entfallen der Bindungswirkung

An die in öffentlicher Hauptverhandlung zustande gekommene Verständigung sind die Beteiligten gebunden. Diese Bindungswirkung entfällt nach § 257c Abs. 4 S. 1 StPO, wenn das Gericht nachträglich zur Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht tat- oder schuldangemessen ist, was den Fall einschließt, dass das Gericht eine unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen Verhandlungsergebnisses abgegeben hat. Auch kann das Prozessverhalten des Angeklagten das Gericht veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es nicht mehr dem Verhalten entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zugrunde gelegt hat (zu allem eingehend Burhoff, EV, Rn. 54k ff., und Burhoff, HV, Rn. 68 ff.).

Hinweis/Tipp:

Nicht ausreichend ist es aber, wenn es sich das Gericht nachträglich nur anders überlegt.

b) Verwertbarkeit eines im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständnisses

Eines der Hauptprobleme der gesetzliche Regelung ist sicherlich die Frage, wie nach dem Scheitern einer Verständigung mit einem gem. § 257c Abs. 2 S. 2. StPO abgelegten Geständnis umzugehen ist. Für diesen Fall ist in § 257c Abs. 4 S. 3 StPO ausdrücklich ein Beweisverwertungsverbot normiert (offen gelassen in BGHSt 50, 40; bejaht von Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 213 Rn. 13, 20 und teilweise in der Lit. unter Hinw. auf die Entscheidung BGHSt 42, 191, wonach die Nichtverwertung eines aufgrund einer fehlgeschlagenen Absprache abgelegten Geständnisses den "Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprochen haben mag".

Hinweis/Tipp:

Geregelt ist aber nur die Frage der unmittelbaren Verwertung des Geständnisses. Ungeklärt und nicht geregelt sind die Probleme der mittelbaren Verwertbarkeit von Beweisergebnissen, die also auf der Grundlage des vom Angeklagten abgegebenen Geständnisses gewonnen worden sind, die also an dieses Geständnis anknüpfen.


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