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aus ZAP Heft 11/2005, F. 22 R, S. 287

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung der "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.

Rechtssprechungsübersicht zum Strafrecht (I/2005)

von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm


Inhaltsverzeichnis

I. Geldwäsche durch den Strafverteidiger

II. Körperverletzungsdelikte

III. Verkehrsrecht

1. Begriff des Straßenverkehrs

2. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2b StGB)

3. Entziehung der Fahrerlaubnis

a) Bedeutender Schaden (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB)

b) Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO)

IV. Bewährungsfragen

1. Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB)

2. Bedingte Entlassung (§ 57 Abs. 1 StGB)

Die Rechtsprechungsübersicht zum materiellen Strafrecht, die wir 2001 begonnen haben, hat sich in der Vergangenheit zunächst nur auf das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht bezogen. Die Reihe wird sich in Zukunft auf das gesamte materielle Strafrecht erstrecken. Das materielle Strafrecht hat, nicht zuletzt duch die Rechtsprechung des BGH, in der letzten Zeit interessante Fortentwicklungen erfahren. Aus diesem Grund und auch auf Wunsch vieler Leser möchten wir daher die bisherige thematische Beschränkung aufgeben.


Inhaltsverzeichnis

I. Geldwäsche (§ 262 StGB)

Die mit der Geldwäsche zusammenhängenden Fragen spielen im Rahmen der Strafverteidigung für den Verteidiger selbst vor allem dann eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob ein vom Verteidiger angenommenes Honorar aus einer illegalen Quelle stammt. Grundlegend hat dazu im vergangenen Jahr das BVerfG Stellung genommen (vgl. BVerfG NJW 2004, 1305 ff.). Danach bedeutet § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB für den Strafverteidiger einen Eingriff in sein Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Risiko, sich durch die Entgegennahme eines Honorars oder Honorarvorschusses im Rahmen eines Wahlmandats wegen Geldwäsche strafbar zu machen, gefährdet das Recht des Strafverteidigers, seine berufliche Leistung in angemessenem Umfang wirtschaftlich zu verwerten. Der durch die Strafnorm des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Strafverteidiger - und in die Institution der Wahlverteidigung - bedarf deshalb im Hinblick auf den ansonsten verletzten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer verfassungskonformen Reduktion und ist daher verfassungsrechtlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars - oder des Honorarvorschusses - sicher weiß, dass dieses aus einer Katalogtat herrührt (vgl. BVerfG NJW 2004, 1305, 1311).

Diese Rechtsprechung hat das BVerfG nun vor kurzem noch einmal bekräftigt (vgl. Beschl. v. 14. 1. 2005, 2 BvR 1975/03; StraFo 2005, 159 = PStR 2005, 76). Ausgangspunkt der Entscheidung war eine strafprozessuale Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt wegen des Verdachts der Geldwäsche durch Annahme von Verteidigerhonorar. Diesem und zwei anderen Rechtsanwälten wurde vorgeworfen, über die Schwester eines inzwischen verurteilten Mandanten bemakelte Verteidigerhonorare in Höhe von 16.507 € erhalten zu haben. der Mandant hatte in der ihn betreffenden Hauptverhandlung eingeräumt insgesamt 235.000 € aus seinen Straftaten erlangt zu haben. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass auch der nicht in der Hauptverhandlung anwesende und (mit-)beschuldigte Rechtsanwalt von diesen Umständen Kenntnis gehabt hätte. Das AG hat daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss erlassen, in dem es zum Tatvorwurf hieß: "Die Beschuldigten sind verdächtig, als Strafverteidiger des zwischenzeitlich wegen Zuhälterei und Menschenhandels (§§ 181a, 181) rechtskräftig verurteilten B. über dessen Schwester B. Honorare bis zu einer Summe von 16.507,16 € erhalten zu haben, von denen sie wussten, dass sie aus den von ihrem Mandanten begangenen Straftaten stammten."

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts hatte bei BVerfG Erfolg (vgl. BVerfG, a.a.O.). Es hat nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung und Entscheidung, ob ein Anfangsverdacht der Geldwäsche gegen einen Strafverteidiger zu bejahen sei, die Staatsanwaltschaft und Gerichte auf die Gefahren für die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter besonders Bedacht nehmen müssten. Da die Strafvorschrift ein sozial unauffälliges Handeln pönalisiere, habe im vorliegenden Zusammenhang die Verwirklichung des objektiven Tatbestands nur wenig Aussagekraft. Den Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der inneren Tatseite sei Rechnung zu tragen. Der Anfangsverdacht setze auf Tatsachen beruhende, greifbare Anhaltspunkte für die Annahme voraus, dass der Strafverteidiger zum Zeitpunkt der Honorarannahme bösgläubig gewesen sei. Indikatoren für die subjektive Tatseite können beispielsweise in der außergewöhnlichen Höhe des Honorars oder in der Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung gefunden werden (vgl. dazu schon BVerfG NJW 2004, 1305, 1312). In der Entscheidung des AG werde nicht erkennbar, dass und auf welche Weise sich das AG mit der besonderen Gefahrenlage für die Berufsausübung des Beschwerdeführers als Strafverteidiger und für das Institut der Wahlverteidigung auseinandergesetzt hätte. Soweit die subjektive Tatseite betroffen ist, erschöpfe sich der Beschluss in der pauschalen Behauptung, die Beschuldigten hätten die Bemakelung der bezahlten Honorare gekannt. Auch wenn es der Eigenart des Anfangsverdachts (§ 152 Abs. 2 StPO) entspreche, dass die dem hiervon Betroffenen zur Last gelegten Umstände noch nicht nachgewiesen sein müssen, hätte es einer - im Hinblick auf die beschriebene Gefahrenlage qualifizierten - richterlichen Beweiswürdigung der äußeren Indikatoren bedurft. Es könne nicht festgestellt werden, dass das AG in eigenverantwortlicher Weise sämtliche relevanten Umstände für das Vorliegen einer kriminalistischen Erfahrung des Anfangsverdachts der hier maßgeblichen Straftat erwogen habe. Das Amtsgericht habe nämlich keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme dargelegt, dass der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Honorarannahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Honorars hatte. Alleine aus der Tatsache, dass die Schwester des Mandanten an die Verteidiger ein Honorar gezahlt hat, lasse sich dies nicht ableiten.

Tipp/Hinweis:

Die Entscheidung setzt die Rechtsprechung des BVerfG zur Geldwäsche des Strafverteidigers konsequent fort. Diese ist inzwischen auch von den Instanzgerichten aufgegriffen worden. So ist nach Auffassung des LG Gießen, die Rspr. des BVerfG hinsichtlich des subjektiven Tatbestand auch bei anderen möglichen Tathandlungen des § 261 SGB durch einen Strafverteidiger bei Mandatsausübung zu berücksichtigen (LG Gießen NJW 2004, 1966). Den Rechtsanwalt trifft als Strafverteidiger auch keine besondere Ermittlungspflicht hinsichtlich der Herkunft des von seinem Mandanten gezahlten Honorars (LG Gießen, a.a.O.; so auch schon LG Berlin NJW 2003, 2694). Vielmehr wird er auf die legale Herkunft von Mitteln im Rahmen des gesetzlich als angemessen angesehenen Honorars der Rechtsanwalt i.d.R. vertrauen können, wenn nicht besondere Anhaltspunkte dagegen sprechen (LG Berlin, a.a.O.).

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II. Körperverletzungsdelikte

In der Praxis spielen Körperverletzungsdelikte eine erhebliche Rolle. Dabei sind - schon wegen der erhöhten Strafdrohung - die mit den Qualifikationstatbeständen des § 224 Abs. 1 StGB zusammenhängenden Fragen von erheblicher Bedeutung. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auf folgende Rechtsprechung der letzten Zeit:

  • Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß als ein gefährliches Werkzeug i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an (NStZ 2003, 662 m.w.N.).
  • Die Annahme eines "gefährlichen Werkzeugs" kann bei Tritten (mit dem beschuhten Fuß) in das Gesicht des Opfers in Betracht kommen (BGH NStZ 2004, 618; NStZ-RR 2005, 75; vgl. auch BGHSt 30, 375 f.; BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 1 m.w.N.).
  • Eine Paketschnur ist für sich gesehen und generell kein gefährliches Werkzeug. Ihre Gefährlichkeit kann sich aber aus der tatsächlichen, konkreten Verwendung ergeben (BGHSt 49, 56 für den Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne der Qualifikationstatbestände gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
  • Festes Würgen am Hals kann geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (vgl. schon BGH GA 1961, 241; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 (a.F.) Lebensgefährdung 7). Es reicht hierfür jedoch nicht jeder Griff an den Hals aus, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen oder Hautunterblutungen führt. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen muss, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH NStZ-RR 2005, 44; NJW 2002, 3264, 3265 jeweils m.w.N.).

  • Hinterlist i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH NStZ 2004, 93). Nicht ausreichend ist, wenn für den Angriff lediglich ein Überraschungsmoment ausgenutzt wird (BGH NStZ 2005, 40; 2005, 97).

  • Verbirgt sich der Täter oder lauert er dem Opfer auf oder schleicht er sich an, oder nutzt er die örtlichen Verhältnisse, die Nachtzeit und vor allem die Heimlichkeit eines planmäßigen Herangehens an das Opfer aus, liegt ein hinterlistiger Überfall i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Gleiches gilt z.B., wenn der Täter dem Opfer zunächst scheinbar friedfertig entgegentritt (BGH NStZ 2005, 40).

Tipp/Hinweis:

Für die Praxis von Bedeutung ist insbesondere die Frage der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs beim Tritt mit dem beschuhten Fuß. In diesen Fällen bedarf es näherer tatsächlicher Feststellungen Ausführungen zur Beschaffenheit des Schuhes (vgl. BGH NStZ 2003, 662; OLG Düsseldorf NJW 1989, 920). Auch Turnschuhe der heute üblichen Art können im Übrigen aber durchaus geeignet sein, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 1999, 616 f. m.w.N.; OLG Hamm StraFo 2000, 419 = StV 2001, 350).

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III. Verkehrsrecht

1. Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs

Für die Anwendung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des StGB ist der Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs von Bedeutung. Denn die strafbewehrten Verkehrsvorgänge müssen sich i.d.R. im öffentlichen Verkehrsraum. ereignet haben. Diesen Begriff hat vor kurzem der BGH in zwei Entscheidungen noch einmal präzisiert (vgl. BGHSt 49, 128 und BGH DAR 2004, 529).

Danach ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. dazu schon BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 1 StVO Rn. 13 bis 16 m.w.N. [im Folgenden kurz: Hentschel]; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 315b Rn. 3 m.w.N. [im Folgenden kurz: Tröndle/Fischer). Umfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (BGHSt 49, 128 = BGH NJW 2004, 1965 = DAR 2004, 399 m.w.N.; BGH DAR 2004, 529 = NStZ 2004, 625). Für die Beurteilung, ob eine auf einem Betriebsgelände gelegene Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu (BGH, a.a.O.; vgl. wegen der Einzelh. Burhoff in Ludovisy, Praxis des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Teil 6, Rn. 13 ff. m.w.N.; zu allem auch Deutscher VRR 2005, 88 m.w.N.). Die Frage der Eigentumsverhältnisse ist ohne Belang (Tröndle/Fischer, § 142 Rn. 9 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn. 13 ff). Entscheidend ist, wie eng der Kreis der Berechtigten umschrieben ist. So kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als "Privat-/Werksgelände", einer Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Einlasskontrolle ergeben, dass der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließen. Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. den Betriebsangehörigen, wie mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen oder wie individuell zugelassenen Lieferanten und Abholer Zutritt zu dem Betriebsgelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche (Burhoff, a.a.O., m.w.N. aus der Rspr). In diesen Fällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, dass er "deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist". Ist dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d.h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des § 315b StGB.

Tipp/Hinweis:

Der Verteidiger muss folgende Kontrollfrage stellen: Ist der Raum, in dem sich die Tat abgespielt haben soll, der Allgemeinheit zugänglich, d.h. kann er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden? Ist diese Frage zu bejahen, handelt es sich um einen "öffentlichen" Verkehrsraum, anderenfalls ist das nicht der Fall (BGHSt 49, 128; BGH DAR 2004, 529). Zu den Umständen, die die Einordnung ermöglichen, müssen im tatrichterlichen Urteil tatsächliche Feststellungen getroffen werden (BGH, a.a.O.).

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2. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2b StGB)

§ 315 c StGB verlangt als Folge der Tathandlung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für Sachen von bedeutendem Wert. Die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an dieses Tatbestandsmerkmal sind hoch. Der BGH geht davon aus, dass eine konkrete Gefährdung i.S.d. § 315 c StGB erst dann gegeben ist, wenn die Feststellungen des Tatrichters die nahe liegende Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses ("Beinahe-Unfall", vgl. BGH NJW 1995, 3131) belegen, so dass es - rückblickend - "gerade noch einmal gutgegangen ist" (BGH a.a.O.; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB, § 315 c Rdnr. 15 m.w.N.; zu allem auch Krumm SVR 2005, 1; VRR 2005, 114).

Das bedeutet für den Fall des falschen Überholens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2b StGB: Ist es dem entgegenkommenden Fahrer noch möglich, auf das verkehrswidrige Überholen des Angeklagten durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- und Ausweichmanöver zu reagieren und so einen Unfall abzuwenden, liegt eine konkrete Gefährdung im Sinne der genannten Vorschrift nicht vor

Darauf hat jetzt vor kurzem das OLG Hamm noch einmal hingewiesen (vgl. OLG Hamm VRR 2005, 114; s. auch OLG Hamm NZV 1991, 158; OLG Düsseldorf NZV 1990, 80). Nach dem Sachverhalt befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw eine Bundesstraße und begann an einer unübersichtlichen Stelle eine mit etwa 60 bis 70 km/h fahrende Fahrzeugkolonne zu überholen. Hierbei fuhr er in den Gegenverkehr, so dass ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug bremsen und auf den Standstreifen ausweichen musste, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Diese Feststellungen haben dem OLG Hamm für die Annahme eines "Beinaheunfalls" nicht ausgereicht. Vielmehr fehle es an einer konkreten Gefährdung, wenn der entgegenkommende Fahrzeugführer durch Bremsen und Ausweichen im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion einen Zusammenstoß vermeiden kann.

Tipp/Hinweis:

Der Verteidiger muss in diesen Fällen die getroffenen tatsächlichen Feststellungen sorgfältig daraufhin überprüfen, ob sie die Annahme einer "konkreten Gefährdung" rechtfertigen. Ist das nicht der Fall, sollte er in der Revisionsbegründung den "Finger in die Wunde legen". Dabei ist von Bedeutung, dass es auch nicht ausreicht, wenn es ohne das Bremsen und Ausweichen des Entgegenkommenden möglicherweise zu einem Zusammenstoß gekommen wäre, reicht für die Annahme einer konkreten Gefährdung nicht ohne Weiteres aus (vgl. OLG Hamm NZV 1991, 158).

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3. Entziehung der Fahrerlaubnis

a) Bedeutender Schaden (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB)

Für die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen ist, wenn dem Mandanten der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemacht wird, die Frage von erheblicher Bedeutung, ob bei dem Verkehrsunfall "an fremden Sachen bedeutender Schaden" entstanden ist. Denn nur dann, kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Regelvermutung des § 69 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. Der Schadensbegriff lehnt sich an den in § 315c StGB verwendeten Begriff der Sache von bedeutendem Wert an. Dementsprechend wurde früher von der Rspr. ein Schaden, der bei nur 1.200 DM und höher liegt, schon als bedeutend angesehen (BayObLG VRS 59, 190). Danach hat man die Grenze höher gezogen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf NZV 1990, 197; OLG Köln DAR 1992, 152): Inzwischen hat die Rspr. die Grenze noch weiter angehoben. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung wird nach inzwischen wohl h.M. allgemein ein "bedeutender" Fremdschaden erst bei etwa rund 1.300 € angenommen (vgl. die zahlreichen Rspr.-Nachw. bei Himmelreich/Hahn NStZ 2004, 319; so auch Tröndle/Fischer, § 69 Rn. 29 m.w.N., wie z.B. LG Düsseldorf DAR 2003, 103; AG Lüdinghausen VRR 2005, 116; vgl. aber auch LG Hamburg DAR 2005, 168 [1.250 €; ohne Kosten der Fahrzeugverbringung]).

Tipp/Hinweis:

Für den Mandanten kann es sich lohnen, damit zu argumentieren, dass die "Anhebung" der Grenze für den bedeutenden Fremdschaden durch die Rechtsprechung - wie die o.a. Entscheidungen zeigen - schon einige Zeit zurückliegt und deshalb unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung von einer inzwischen noch höheren Grenze auszugehen ist (zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung OLG Düsseldorf NZV 1991, 238; OLG Naumburg NZV 1996, 204; Hentschel NJW 2003, 716, 726). Demgemäß haben auch bereits die ersten Instanzgerichte einen höheren Betrag zugrunde gelegt. So gehen das LG Kaiserslautern (Beschl. v. 23. 1. 2004, 5 Qs 6/04) und das AG Saalfeld (DAR 2005, 52 = VRS 107, 428) von einem Betrag von 1.500 € aus ("abwartend" insoweit AG Lüdinghausen VRR 2005, 116).

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b) Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO)

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO ist ein Eingriff, der wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen ist. Diese konkretisieren sich besonders im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch in dem strafverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebot. Dazu haben in der Vergangenheit bereits u.a. das OLG Hamm (NZV 2002, 380) und das OLG Düsseldorf (StV 1994, 233) Stellung genommen. Dem ist vor kurzem das OLG Karlsruhe beigetreten (vgl. Beschl. vom 9. 2. 2005., 2 Ws 15/05, VRR 2005, 73 = NZV 2005, 212). Es hat nochmals ausgeführt, dass die Belastung aus einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich eines Beschuldigten in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen muss. Dieses Übermaßverbot setze der Zulässigkeit eines Eingriffs nicht nur bei dessen Anordnung und Vollziehung, sondern auch bei dessen Fortdauer Grenzen. Darüber hinaus erfordere das Rechtsstaatsgebot und Art. 6 Abs. 1 MRK eine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Andernfalls werde bei Versäumnissen im Justizbereich und dadurch eintretenden erheblichen Verfahrensverzögerungen das Recht eines Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren verletzt. Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, seien daher mit besonderer Beschleunigung zu führen

Tipp/Hinweis:

Ist es in Führerscheinsachen zu Verfahrensverzögerungen gekommen, muss der Verteidiger einen Aufhebungsantrag stellen. Zuständig zur Entscheidung ist das in dem Zeitpunkt mit dem Verfahren befasste Gericht. Eine allgemeine Aussage, wie lange "Führerscheinsachen" dauern dürfen, lässt sich nicht treffen. Von Bedeutung sind alle Umstände des Einzelfalls, wobei die Schwierigkeit der Ermittlungen ebenso von Bedeutung ist wie deren Umfang. Insoweit bietet sich ein Vergleich mit der Rechtsprechung der Obergerichte zu § 121 StPO in Untersuchungshaftfällen an. Entscheidend ist i.d.R., dass die Verfahrensverzögerung von den Justizbehörden verursacht worden sein muss (vgl. dazu auch Böhm in VRR 2005 73 in der Anmerkung zu OLG Karlsruhe, a.a.O.).

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IV. Bewährungsfragen

1. Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Seit der Entscheidung des EGMR vom 3. 10. 2002 (StV 2003, 82 = StraFo 2003, 47 = NJW 2004, 43) sind die Fragen des Bewährungswiderrufs nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB aufgrund einer neuen Straftat im Fluss. Der EGMR hatte in dieser Entscheidung unter Hinweis auf die (generelle) Verpflichtung zu einem fairen Verfahren und die Unschuldsvermutung ausgeführt, dass der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat nur dann erfolgen darf, wenn die Schuld des Betroffenen hinsichtlich der neuen Straftat in einem mit allen Verfahrensgarantien ausgestatteten Strafverfahren durch das zuständige Gericht festgestellt ist. Mit dieser Entscheidung haben sich dann alsbald die OLG auseinandergesetzt (vgl. u.a. OLG Jena StV 2003, 574, 575; OLG Celle StV 2003, 575, OLG Hamm StV 2004, 83; vgl. dazu auch Peglau ZRP 03, 243). Auch das BVerfG hat inzwischen zu diesen Fragen Stellung genommen (vgl. NJW 2005, 817 = NStZ 2005, 204). Danach setzt der Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat - - im Hinblick auf die Unschuldsvermutung regelmäßig voraussetzt, dass der Täter wegen dieser neuen Straftat verurteilt worden ist.

Der derzeitige Stand der Rechtsprechung lässt sich etwa wie folgt zusammenfassen: Maßgebend für den Widerruf nach § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB ist die Begehung einer neuen Straftat. Diese muss aber noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sein. Jedoch muss die schuldhafte Begehung der Tat zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen (so auch BVerfG NStZ 1987, 118; so wohl auch BVerfG NJW 2005, 817). Das Widerrufsgericht muss sich die Überzeugung von der Schuld des Täters verschaffen (EGMR StV 2003, 82; BVerfG NStZ 1987, 118; NJW 2005, 817; OLG Jena StV 2003, 574; KG NStZ-RR 2001, 136; Beschl. v. 8. 7. 04 in 1 AR 615/04, http:/www.strafverteidiger-berlin.de; OLG Hamm StV 2004, 83).

Im Einzelnen gilt:

  • Der Verurteilte ist rechtskräftig im "normalen" Erkenntnisverfahren verurteilt: Dies ist grds. ausreichend für den Widerruf (BVerfG NStZ 1987, 118; NJW 1988, 1715; 2005, 817; OLG Hamm StV 1992, 284; Tröndle/Fischer, § 56 f Rn. 4 m.w.N.).
  • Die Verurteilung ist durch Strafbefehl ergangen: Die Unsicherheiten dieses summarischen Verfahrens sind zu beachten (KG NStZ-RR 2001, 136, 137). Die durch den Strafbefehl abgeurteilte Straftat ist daher als Widerrufsgrund ungeeignet, wenn der Strafbefehl nur aufgrund eines Tatverdachts ergangen ist und (!) ohne anerkennende Willensentschließung des Verurteilten nur aufgrund prozessualer Versäumnisse Rechtskraft erlangt hat (KG, a.a.O.; OLG Zweibrücken StV 1991, 270), eine Sachverhandlung also nicht stattgefunden hat.
  • Das Verfahren ist nach den §§ 153, 153a StPO eingestellt worden: Das steht dem Widerruf nicht stets entgegen (Tröndle/Fischer, § 56 f Rn. 7 m.w.N.). Die Zustimmung des Verurteilten zur Einstellung reicht als Beweis für die neue Tat aber allein nicht aus (BVerfG StV 1996, 163). I.d.R. wird ein Geständnis des Verurteilten erforderlich oder ein sonstiger sicherer Beweis (KG, Beschl. v. 8. 7. 04, 1 AR 615/04).

Tipp/Hinweis:

Das gilt allerdings nur, wenn es sich um ein glaubhaftes Geständnis vor einem Richter handelt. An dieses Geständnis ist der Verurteilte nämlich stärker gebunden als an ein ggf. nur im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei abgelegtes Geständnis. Allerdings darf auch insoweit nicht übersehen werden, dass der Verurteilte auch das richterliche Geständnis ggf. noch widerrufen kann. Das gilt aber z.B. dann nicht mehr, wenn der Verurteilte aufgrund seines Geständnisses verurteilt worden ist und der gegen die Verurteilung wegen der neuen Straftat zwar Berufung eingelegt, diese aber auf das Strafmaß beschränkt hat (OLG Stuttgart NJW 2005, 83; OLG Hamm StV 2004, 83; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2005, 8).

Grundsätzlich wird sich das Widerrufsgericht nicht nur im Freibeweisverfahren seine Überzeugung von der neuen Straftat verschaffen dürfen (Tröndle/Fischer, § 56 f Rn. 7), sondern wird im Zweifel den Verurteilten anhören müssen.

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2. Bedingte Entlassung (§ 57 Abs. 1 StGB)

Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe kann nach § 57 Abs. 1 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozialprognose gegeben ist und die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der demnach erforderlichen Prognoseentscheidung sind u.a. die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung der Strafe für ihn zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang spielt häufig auch das Vorliegen einer neuen Straftat eine Rolle, und zwar vor allem dann, wenn diese noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. Es stellt sich dann die Frage, welchen Einfluss das auf die Prognoseentscheidung haben kann und ob auch in diesem Bereich die Rechtsprechung des EGMR (StV 2003, 82 ff.) Anwendung findet.

Dies wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch abgelehnt (vgl. dazu OLG Hamm NStZ-RR 2005, 154). Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sei an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (vgl. dazu auch OLG Hamm VRS 107, 170 f.; NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287). Danach sei es ohne Belang, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten bereits rechtskräftig abgeurteilt sind. Während für einen Bewährungswiderruf nach § 56 f StGB nämlich grundsätzlich die Feststellung einer neuen Straftat erforderlich sei, sei im Gegensatz dazu eine bedingte Reststrafenaussetzung (nur) an das Vorliegen einer günstigen Sozialprognose geknüpft. Zwar sei die positive Erwartung künftigen straffreien Verhaltens insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Verurteilte - ggf. aus dem Vollzug heraus - weitere erhebliche Straftaten begangen habe. Insoweit wirke sich also das Vollzugsverhalten zumindest mittelbar auf die vom Gericht vorzunehmende Beurteilung aus. Die Strafvollstreckungskammer habe daneben aber auch die Tat und die Persönlichkeit des Verurteilten unter Berücksichtigung sonstiger bekannter Umstände und Gesichtspunkte zu würdigen. Im Rahmen dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gingen Zweifel über das Prognoseurteil zu Lasten des Verurteilten (vgl. Tröndle/Fischer, § 56 StGB Rn. 5 m.w.N.; § 56 f. StGB Rn.6 a). Dies bedeute, dass bei verbleibenden Unsicherheiten bei der Beantwortung der Frage, ob eine begründete und reale Chance auf Resozialisierung und eine gewisse Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens besteht, eine bedingte Entlassung abzulehnen sei. Darin sieht das OLG Hamm (NStZ-RR 2005, 154) einen gravierenden Unterschied zu § 56 f. StGB, da im Rahmen der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung verbleibende Zweifel an der Begehung neuer Straftaten einen Widerruf zwingend verbieten.

Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK ist im Übrigen nach Auffassung der OLG auch deshalb nicht berührt, weil es im Verfahren nach § 57 Abs. 1 StGB nicht um die Rechtsfolgen aus den neuerlichen Straftaten geht, sondern allein um die Frage der Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtskräftig erkannten Strafe wegen ungünstiger Prognosebeurteilung (OLG Hamm, a.a.O.; , OLG Düsseldorf, a.a.O.; vgl. im Übrigen auch BVerfG NJW 1994, 377f. unter zutreffendem Hinweis auf ansonsten auftretende Wertungswidersprüche zu der durch § 454a Abs. 2 S. 1 StPO geschaffenen, über die Widerrufsmöglichkeit hinausreichenden Möglichkeit der Aufhebung der Strafaussetzung bei Änderung der der Prognose zugrunde liegenden Tatsachengrundlage; BVerfG NJW 1988, 1715 f.).

Tipp/Hinweis:

Dem entsprechend bedarf es in den Fällen des § 57 Abs. 1 StGB nicht sicherer Feststellungen über das Vorliegen einer neuerlich begangenen Straftat. Vielmehr kann die Prognose bereits dann ungünstig erscheinen, wenn die "hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (vgl. BVerfG NJW 1994, 378).

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