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aus ZAP Heft 8/2016, F 9, S. 919

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Praktische Fragen des Rotlichtverstoßes im verkehrsrechtlichen Mandat

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster

I. Einleitung.
II. Grenzfälle.
  1. Allgemeines.
  2. Spurwechsel
  3. Umfahren der Lichtzeichenanlage.
  4. Benutzung eines Sonderfahrstreifens.
III. Tatsächliche Feststellungen beim einfachen Rotlichtverstoß..
  1. Allgemeines.
  2. Umstände des Verkehrsverstoßes.
  3. Rechtfertigung/Entschuldigung des Rotlichtverstoßes.
IV. Qualifizierter Rotlichtverstoß nach Nr. 132.3 BKatV..
  1. Tatsächliche Feststellungen..
    a) Allgemeines.
    b) Zeitberechnung/Zeitmessung/Fehlerquellen..
      aa) Allgemeines.
      bb) Überfahren der Haltelinie.
      cc) Ermittlung der Rotlichtzeit
V. Fahrverbot/Absehen vom Fahrverbot
  1. Allgemeines.
  2. ABC der atypischen Rotlichtverstöße.
VI. Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes. 20

I. Einleitung

Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. dazu Burhoff ZAP F. 9, S. 877 ff.) sind in der Praxis sicherlich Rotlichtverstöße mit die häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für die Betroffenen sind sie ebenso wie Geschwindigkeitsüberschreitungen deshalb von großer Bedeutung, weil schnell durch eine „lange“ Rotlichtzeit der Bereich des sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.3 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) erreicht und damit ein Fahrverbot verhängt werden kann.

Hinweis:

Wegen dieser besonderen Bedeutung von Rotlichtverstößen ist es – wie bei der Geschwindigkeitsüberschreitung – die besondere Aufgabe des Verteidigers, auf „Schwach- bzw. Angriffspunkte“ im tatrichterlichen Urteil des Amtsrichters zu achten. Auf den ein oder anderen Punkt, auf den der Verteidiger besonders achten muss, will dieser Beitrag hinweisen (zu Rotlichtverstößen s.a. noch Burhoff in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2015, Rn 3551 ff. [im Folgenden: Burhoff/Bearbeiter, OWi]; zu den Messverfahren Burhoff/Böttger/Groß, OWi, Rn 3576 ff.). Zu unterscheiden sind der allgemeine Rotlichtverstoß, der nicht die Verhängung eines Fahrverbots zur Folge hat (vgl. dazu II.) und der sog. qualifizierte Rotlichtverstoß, der i.d.R. zur Verhängung eines Regelfahrverbots nach Nr. 132.3 BKatV führt (vgl. dazu III.).

II. Grenzfälle

Für die Verteidigung entscheidend ist zunächst die Frage, ob es sich bei dem seinem Mandanten zur Last gelegten Verkehrsverhalten überhaupt um einen Rotlichtverstoß i.S.d. § 37 StVO handelt oder ob ein Grenzfall vorliegt, bei dem ein Rotlichtverstoß zu verneinen wäre. Dazu gilt:

1. Allgemeines

Ein Rotlichtverstoß liegt nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 StVO immer dann vor, wenn der Kraftfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage (im Folgenden: LZA), das nach der StVO „Halt“ bedeutet, missachtet hat. Ein Rotlichtverstoß ist hingegen nicht gegeben, wenn der Betroffene die Ampel zwar bei Rotlicht passiert hat, er aber noch vor dem eigentlichen Schutzbereich, z.B. der Kreuzung, anhält (BGHSt 43, 285 = NZV 1998, 119, 120; BayObLG NZV 1994, 200; OLG Bremen DAR 2002, 225; OLG Celle zfs 1997, 355; OLG Hamm VRS 85, 464; OLG Köln NZV 1994, 330). Dann handelt es sich nur um einen Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO.

2. Spurwechsel

Ob es sich beim sog. Spurwechsel um einen Rotlichtverstoß handelt, war lange Zeit unter den OLG umstritten. Diese vertraten teilweise die Auffassung, dass bei einer Ampelanlage mit unterschiedlichen Lichtzeichen für Geradeaus- und Abbiegeverkehr ein Rotlichtverstoß dann nicht vorliegt, wenn der Betroffene zwar in der durch Rot gesperrten Spur die Ampel passierte, dann aber auf eine durch Grün freigeschaltete andere Spur wechselte und dort weiterfuhr (vgl. dazu u.a. den Vorlagebeschluss des OLG Hamm in NZV 1997, 86 [Ls.] = VRS 93, 210 m.w.N.; a.A. u.a. OLG Köln VRS 56, 472). Der BGH hat diesen Streit inzwischen jedoch entschieden: Danach liegt ein Rotlichtverstoß bereits dann vor, wenn der Kraftfahrer auch nur ein kurzes Stück auf der durch Rotlicht gesperrten Spur fährt (BGHSt 43, 285 = NZV 1998, 119). Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene auf einer mit einem Linksabbiegerpfeil versehenen Fahrspur bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist, diese dann aber geradeausfahrend passiert hat, obwohl das für Geradeausfahrer geltende Lichtzeichen beim Erreichen der Haltelinie Rotlicht zeigte (OLG Hamm NZV 1998, 255 = DAR 1998, 244 = VRS 95, 134; VA 2005, 193 = VRR 2005, 391; ähnlich OLG Zweibrücken NZV 1997, 324; zuletzt OLG Köln VA 2015, 208 = VRR 11/2015, S. 12 = NStZ-RR 2015, 253; zum Spurwechsel, insb. zur Frage, was zum geschützten Kreuzungsbereich gehört vgl. AG Celle VM 2006, 39 [Nr. 40]). Das gilt auch dann, wenn der Entschluss zum Geradeausfahren erst nach Passieren der Haltelinie gefasst wird (OLG Köln a.a.O.).

3. Umfahren der Lichtzeichenanlage

Ein Rotlichtverstoß ist dann nicht gegeben, wenn der Kraftfahrer die Rot zeigende LZA dadurch umgeht, dass er z.B. über ein seitlich gelegenes Grundstück fährt, um die kreuzende Straße zu erreichen (OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; OLG Hamm VA 2013, 195 = NZV 2013, 508 = VRR 2013, 433 [Tankstellengelände]; vgl. aber auch zur a.A. BayObLG NZV 1994, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 243). Entscheidend ist in diesen sog. Umgehungsfällen, ob der Verkehrsteilnehmer, den durch die LZA geschützten Kreuzungsbereich berührt oder nicht. Denn die Signale der LZA betreffen grundsätzlich nur die Fahrzeuge im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich. Deshalb begeht z.B. derjenige, der die LZA innerhalb des durch sie geschützten Bereichs durch Benutzung des Gehwegs umfährt, einen Rotlichtverstoß, wenn er unmittelbar nach Umfahren der LZA auf die Fahrbahn zurückkehrt (OLG Hamm NStZ-RR 2002, 250 = VRS 113, 135 = NZV 2002, 408, für den Führer eines Leichtkraftrads, der vor der LZA auf den Gehweg gefahren und hinter der LZA wieder auf die kreuzende Straße aufgefahren war). Ein Umfahren der Ampel außerhalb des durch die LZA geschützten Bereichs stellt aber keinen Verstoß gegen § 37 StVO dar, sondern möglicherweise (nur) gegen andere Vorschriften der StVO. Das kann z.B. § 2 StVO sein (vgl. dazu OLG Düsseldorf DAR 1984, 156; NZV 1998, 41; OLG Hamm VA 2013, 195 = NZV 2013, 508 = VRR 2013, 433; OLG Köln DAR 1985, 229).

Hinweis:

Zu dem durch die LZA geschützten Bereich der Ampel gehören aber nicht nur die eigentliche Fahrbahn, sondern auch parallel dazu verlaufende Randstreifen oder Parkstreifen sowie ggf. Gehwege und Radwege (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 37 Rn 50 m.w.N. aus der Rechtsprechung [im Folgenden kurz: Hentschel/Bearbeiter, StVR).

Daraus folgt: Die Rechtsprechung hat einen Rotlichtverstoß bejaht, wenn

  • die LZA durch Benutzung von Parkstreifen umgangen wurde (OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; BayObLG NZV 1994, 80; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158),
  • die LZA wird durch Benutzung eines Gehwegs umgangen wurde (OLG Düsseldorf VRS 63, 75; OLG Hamm VRS 65, 158; OLG Karlsruhe NZV 89, 158; a.A. OLG Düsseldorf DAR 1994, 247; s.a. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 250 = VRS 113, 135 = NZV 2002, 408 – jedenfalls dann, wenn der Betroffene unmittelbar nach Umfahren der LZA auf die Fahrbahn zurückkehrt),
  • die LZA durch Benutzung eines Radwegs umgangen wurde (OLG Düsseldorf VRS 68, 377),
  • die LZA durch Benutzung eines Tankstellengeländes umgangen wurde und bei fortdauerndem Rotlicht wieder in den geschützten Bereich eingefahren wird (BayObLG NZV 1994, 80; aber s.u.).

Die Rechtsprechung hat einen Rotlichtverstoß verneint, wenn

  • die LZA durch Benutzung eines Tankstellengeländes umgangen und anschließend in eine Querstraße abgebogen wurde (OLG Köln DAR 1985, 229; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158; aber s.o.),
  • die LZA dadurch umgangen wurde, dass der Betroffene über ein seitlich gelegenes Grundstück fährt, um die kreuzende Straße zu erreichen (OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; OLG Hamm VA 2013, 195 = NZV 2013, 508 = VRR 2013, 433 – Tankstellengelände),
  • der Einmündungsbereich einer Straße über den Gehweg vor der Ampel, eine daran anschließende Fläche umfahren und anschließend in die einmündende Straße über deren Gehweg abgebogen wurde (OLG Düsseldorf DAR 1984, 156),
  • die LZA durch zulässiges Abbiegen vor der LZA, Wenden und Einbiegen in die zuvor befahrene Straße umfahren wurde (OLG Düsseldorf NZV 1993, 243).

4. Benutzung eines Sonderfahrstreifens

Um einen Rotlichtverstoß handelt es sich schließlich, wenn der Betroffene unbefugt einen Sonderfahrstreifen mit eigenen Lichtzeichen benutzt hat. Es gelten dann nämlich für ihn nicht die Lichtzeichen für den Sonderfahrstreifen, sondern die, die für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen vorgesehen sind (KG VA 2010, 209 = VRR 2010, 283 [Ls.]). Allerdings kann, wenn trotz Missachtung des dortigen Rotlichts eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen ist/war, weil das Lichtzeichen für den nicht berechtigt benutzten Sonderstreifen die Fahrt freigibt, eine Unterschreitung der Regelbuße des BKatV und ein Absehen vom Fahrverbot geboten sein (KG a.a.O.).

III. Tatsächliche Feststellungen beim einfachen Rotlichtverstoß

Liegt ein Rotlichtverstoß vor, stellt sich als nächstes die Frage, welche Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen im tatrichterlichen Urteil zu stellen sind (eingehend dazu auch Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 3608 ff.). Für den einfachen Rotlichtverstoß gilt Folgendes:

1. Allgemeines

Auch beim Rotlichtverstoß ist zunächst die Angabe von Tatort und Tatzeit erforderlich. Gerade beim Rotlichtverstoß sollte der Verteidiger besonders darauf achten, ob das amtsrichterliche Urteil Angaben dazu enthält. Anders ist die Tat „Rotlichtverstoß“, bei der es sich um eine in gleicher Weise vielfach vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, für den Betroffenen nämlich nicht identifizierbar (OLG Düsseldorf VRS 97, 65; OLG Hamm DAR 1999, 381). Etwas anderes gilt, wenn Besonderheiten vorliegen. Eine Besonderheit liegt bspw. vor, wenn der Betroffene nach dem Rotlichtverstoß angehalten worden ist. Dann wird er i.d.R. allein schon deswegen die Tat „Rotlichtverstoß“ identifizieren können (OLG Hamm a.a.O.).

Hinweise:

Allerdings muss diese Besonderheit dann aber auch im Urteil festgestellt sein und darf sich nicht nur aus der Akte ergeben.

Gerade bei Rotlichtverstößen muss der Verteidiger schon den Bußgeldbescheid daraufhin überprüfen, ob Tatzeit und -ort überhaupt bzw. zutreffend angegeben sind. Ist das nämlich nicht der Fall, kann der Bußgeldbescheid, wenn keine Besonderheiten, wie z.B. das erwähnte Angehalten werden nach dem Rotlichtverstoß, gegeben sind, wegen Verstoßes gegen § 66 OWiG unwirksam sein. Das hat zur Folge, dass durch einen solchen Bußgeldbescheid die Verjährung nicht gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen wird und demgemäß spätestens beim OLG das Verfahren gegen Ihren Mandanten eingestellt werden muss (vgl. die Fallgestaltung bei OLG Hamm a.a.O.).

2. Umstände des Verkehrsverstoßes

Welche Feststellungen sind beim Rotlichtverstoß im Übrigen zu treffen? Grundsätzlich sind beim (allgemeinen) Rotlichtverstoß Feststellungen nötig, wo sich der Betroffene beim Umspringen der LZA auf Rot befand, und ob er unter Berücksichtigung der zulässigen Geschwindigkeit und der Dauer der Gelbphase noch gefahrlos vor der LZA halten konnte (OLG Köln VM 1984, 83; OLG Jena NZV 1999, 304). Früher verlangte die Rechtsprechung darüber hinaus auch beim innerörtlichen Verstoß Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie Angaben dazu, wie weit er noch von der Ampel entfernt war, als diese von Grün auf Gelb umsprang (vgl. die Nachweise bei Hentschel/König, StVR, § 37 StVO Rn 61). Nachdem der BGH inzwischen aber bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Tatrichter grundsätzlich keine detaillierten Feststellungen zur Messmethode mehr verlangt (vgl. BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 308; s. wegen der Einzelheiten Burhoff ZAP F. 9, S. 877, 881 m.w.N.), verzichtet der überwiegende Teil der OLG-Rechtsprechung jetzt bei Rotlichtverstößen hierauf (KG, Beschl. v. 24. 2. 2016 - 3 Ws (B) 649/15 - 122 Ss 183/15; OLG Hamburg DAR 1995, 500; OLG Düsseldorf NZV 1996, 81 und VRS 95, 439; OLG Hamm VRS 85, 464 = NZV 1993, 492 und 91, 67). Allgemein wird davon ausgegangen werden, dass nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO zu § 37 Abs. 2; abgedruckt bei Hentschel/König, § 37 StVO Rn 14 ff.; Bundesanzeiger v. 3.4.1992, S. 2885 = VkBl. 1992, 189) innerorts die Gelbphase zwischen dem Ende des Grünlichts und Beginn von Rotlicht bei der in der regelzulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei 3 Sekunden liegt (zuletzt KG, Beschl. v. 24. 2. 16 - 3 Ws (B) 649/15 - 122 Ss 183/15). Dass es sich um einen innerörtlichen Verstoß gehandelt hat, muss sich aber aus dem Urteil ergeben (zuletzt OLG Bamberg DAR 2014, 277 = VA 2014, 83 = VRR 2014, 271 = zfs 2014, 411; OLG Hamm VA 2011, 34).

Diese Gelbphase reicht normalerweise aus, um unter normalen Fahrbahnbedingungen bei Aufleuchten des Gelblichts rechtszeitig vor der Kreuzung anhalten oder aber die Kreuzung bei Gelblicht noch passieren zu können (OLG Jena DAR 2006, 164 = VRS 110, 38). Führt das Urteil aber etwa aus, dass die LZA eine „kurze Gelbphase“ hat, kann dies für eine abweichende Ampelschaltung sprechen. Dann ist die konkrete Mitteilung der Dauer der Gelbphase unverzichtbar (OLG Jena a.a.O.). Auf nicht normale Fahrbahnbedingungen, wie z.B. Schnee, Glätte usw., muss sich der Betroffene einstellen, indem er seine Geschwindigkeit so wählt, dass er während der Gelbphase sein Fahrzeug noch vor der Haltelinie anhalten kann (Löhle/Beck DAR 2000, 1, 6; OLG Oldenburg VA 2008, 154 = VRR 2008, 354 = NZV 2008, 471 für Gefahrguttransporter).

Hinweis:

Nach der VwV-StVO zu § 37 StVO muss bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h die Gelbphase vier Sekunden, bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h fünf Sekunden betragen. Bei einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 70 km/h sollen LZA nicht eingerichtet werden. Der Kraftfahrer darf sich auf diese Zeiten einstellen (OLG Bremen VRS 79, 38). Hat der Verteidiger Zweifel, ob diese Vorgaben eingehalten sind, muss er bei den zuständigen Verwaltungsbehörden anfragen und/oder in der Hauptverhandlung ggf. einen Beweisantrag auf Beiziehung des sog. Ampelphasenplans stellen.

3. Rechtfertigung/Entschuldigung des Rotlichtverstoßes

Bei bestimmten Fallkonstellationen kann der Rotlichtverstoß ggf. gerechtfertigt bzw. entschuldigt sein. Das hat die Rechtsprechung bisher angenommen, wenn der nachfahrende Pkw zu dicht auffährt (OLG Düsseldorf NZV 1992, 201), der Betroffene eine neben ihm haltende Polizeizivilstreife nicht als solche erkennt, sich von dieser bedroht fühlt und deshalb bei Rot anfährt (OLG Hamm NZV 1996, 503 = zfs 1996, 474 = VRS 92, 230). Keine Auswirkungen haben hingegen zu dichtes Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug bei Annäherung an eine Ampel (OLG Köln VRS 61, 152) oder eine plötzliche Kolik (OLG Hamm VRS 53, 365). Auch Schwierigkeiten mit der Ladung, die (schlechten) Straßenverhältnisse und zu hohe Geschwindigkeit rechtfertigen das Durchfahren nicht (OLG Düsseldorf DAR 1992, 109; vgl. i.Ü. Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 3666 m.w.N.).

IV. Qualifizierter Rotlichtverstoß nach Nr. 132.3 BKatV

Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die LZA bereits länger als eine Sekunde Rotlicht zeigt oder der Rotlichtverstoß unter Gefährdung anderer begangen wird. In diesen Fällen ist neben der Regelgeldbuße von 200 € i.d.R. dann auch ein Fahrverbot zu verhängen. In der Praxis am häufigsten ist der Verstoß mit einer Rotlichtzeit von mehr als ein Sekunde, auf den sich die Darstellung hier deshalb beschränkt (zur „Rotlichtsünde“ Schmedding VRR 2005, 58; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 3635 ff.).

Hinweis:

Entscheidend für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.3 BKatV ist die festgestellte Rotlichtzeit. Deshalb muss bei der Prüfung des amtsgerichtlichen Urteils ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, ob diese richtig ermittelt ist. Die mit den Messverfahren zusammenhängenden Fragen werden hier aus Platzgründen nicht dargestellt. Insoweit wird verwiesen auf Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. 2013, Teil 1 Rn 1354 ff.; Burhoff/Böttger/Groß, OWi, Rn 3576 ff.; Schmedding in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl. 2015, § 6 Rn 1219 ff.).

1. Tatsächliche Feststellungen

a) Allgemeines

Für einen qualifizierten Rotlichtverstoß gelten die für einen einfachen Rotlichtverstoß geltenden Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der tatsächlichen Feststellungen nicht (vgl. dazu II.). Dem OLG ist nämlich bei so geringen/knappen Feststellungen nicht die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob wegen der besonderen Verkehrssituation nicht lediglich ein „einfacher“ Rotlichtverstoß, bei dem ein Fahrverbot nicht verhängt werden kann, vorliegt (grundlegend OLG Hamm NJW 2004, 172 = NStZ-RR 2004, 92 = DAR 2004, 102; zu den Feststellungen s.a. noch OLG Hamm NZV 2008, 309 = zfs 2008, 410 = VA 2008, 100; VA 2002, 169; VRS 85, 464). Ein qualifizierter Rotlichtverstoß erfordert die Feststellung, dass der Fahrzeugführer das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde missachtet hat. Um dem OLG die erforderliche Überprüfung zu ermöglichen, setzt dies aber nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes voraus.

Zusätzlich bedarf es auch bei Anwendung standardisierter Messverfahren neben der genauen Bezeichnung des verwendeten Gerätetyps (OLG Braunschweig NJW 2007, 391 = VA 2006, 196 = VRR 2006, 471; OLG Hamm VRR 2007, 316) zumindest der Angabe etwaiger berücksichtigter Messtoleranzen, um dem OLG die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind (vgl. BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; grds. auch OLG Bremen NZV 2010, 42 [für Traffipax Traffiphot III]; OLG Frankfurt NZV 2008, 588 = VRS 2008, 363 = VA 2008, 313; OLG Karlsruhe VA 2009, 65 = DAR 2009, 157 = NZV 2009, 201). Insbesondere im Bereich der Rotlichtüberwachung mit stationären Messanlagen stehen nämlich zahlreiche Geräte verschiedener Hersteller zur Verfügung, bei denen es teilweise eines zeitlichen Abzugs für die nach dem Überfahren der Haltelinie bis zur Kontaktschleife zurückgelegten Strecke nicht mehr bedarf, teilweise – u.a. bei Geräten des Typs „Traffipax TraffiPhot III“ – allerdings weitere Abschläge von bis zu 0,2 Sekunden für gerätespezifische Messungenauigkeiten vorzunehmen sind (OLG Braunschweig a.a.O.; ähnlich OLG Karlsruhe VA 2009, 65 = DAR 2009, 157 = NZV 2009, 201; zu „Traffipax Traffiphot III“ OLG Bremen NZV 2010, 42; zu den unterschiedlichen Messverfahren Burhoff/Grün, a.a.O., Teil 1 Rn 1354 ff.; Burhoff/Böttger/Groß, OWi, Rn 3576 ff.). Es muss aber nicht ausdrücklich mitgeteilt werden, ob das angewandte Verfahren als standardisiert anzusehen ist (KG VRS 129, 155).

Bei der – automatischen – Rotlichtüberwachung bedarf es darüber hinaus der Mitteilung im amtsrichterlichen Urteil, wie weit die Induktionsschleife von der Haltelinie entfernt ist, ggf. – soweit vorhanden – sogar die Mitteilung der Entfernung einer zweiten Induktionsschleife von der ersten und der jeweils auf den zwei Messfotos eingeblendeten Messzeiten. Diese Angaben sind nicht aufgrund des standardisierten Messverfahrens überflüssig, sondern dienen gerade der Berechnung der tatsächlichen Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie (OLG Hamm VA 2006, 175 = VRR 2007, 33; OLG Karlsruhe VA 2009, 65 = DAR 2009, 157 = NZV 2009, 201; ähnlich VRR 2007, 316; OLG Schleswig VRR 2014, 270 = zfs 2014, 413 = NZV 2015, 45; so im Ergebnis auch OLG Dresden DAR 2002, 82).

b) Zeitberechnung/Zeitmessung/Fehlerquellen
aa) Allgemeines

Entscheidend für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.3 BKatV ist die festgestellte Rotlichtzeit. Deshalb muss der Verteidiger bei der Prüfung des amtsgerichtlichen Urteils ein besonderes Augenmerk darauf richten, ob diese richtig ermittelt ist. Das AG muss Feststellungen zum exakten Ablauf des Rotlichtverstoßes sowie zu dessen Messung treffen. Das ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Betroffene eine „geständige Einlassung“ abgegeben hat. Das bloße Geständnis des Betroffenen, bei Rot über die Ampel gefahren zu sein, da er das rote Licht zu spät gesehen habe, erlaubt nämlich keine Feststellung zur Zeitdauer, die seit Umspringen der Ampel auf Rot vergangen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.1999 – 4 Ss OWi 790/99; zu den Feststellungen beim Geständnis einer Geschwindigkeitsüberschreitung s. Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 2283 ff.).

bb) Überfahren der Haltelinie

Entscheidend ist, dass das AG bei seiner Zeitberechnung von den richtigen Grundlagen ausgegangen ist, insbesondere die richtige Stelle zugrunde gelegt hat. Insoweit ist es jetzt einhellige Meinung der Obergerichte, dass für die Berechnung der Rotlichtzeit von mehr als eine Sekunde, der Zeitpunkt maßgeblich ist, an dem der Betroffene mit seinem Fahrzeug die Haltelinie passiert (BGHSt 45, 135 = NJW 1999, 2978; vgl. u.a. auch KG NStZ-RR 2014, 385 = NZV 2015, 403 = VRS 126, 120; OLG Bremen NZV 2010, 42; OLG Düsseldorf NZV 2000, 134; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216 = VRS 91, 394; DAR 1997, 454 = VRS 94, 309; VRR 2007, 316; NZV 2008, 309 = VA 2008, 100 = VRS 114, 298; OLG Köln VRS 100, 140; s.a. weitere Nachweise bei Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 3545).

Hinweis:

Hier sind die amtsgerichtlichen Urteile häufig fehlerhaft, da dort z.B. nur ausgeführt wird, die Ampel sei auf Rot umgesprungen, als der Betroffene die LZA passierte oder als er den Kreuzungsbereich erreichte. Das ist für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht ausreichend (zuletzt OLG Bremen NZV 2010, 42; OLG Hamm a.a.O.; VA 2001, 33 = zfs 2001, 232). Neben dem Passieren der Haltelinie kann aber auch das Einfahren in den gesicherten Kreuzungsbereich ausreichen (OLG Hamm a.a.O.).

Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie die Ampel Rotlicht gezeigt hat, muss vom Tatrichter auch nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden. Dazu ist i.d.R. erforderlich, dass die Schaltphasen der Ampelanlage mitgeteilt werden. Allein aus dem Umstand, dass für den Querverkehr Grünlicht angezeigt worden ist, als der Betroffene in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist, kann nicht auf einen Rotlichtverstoß eines Betroffenen geschlossen werden (OLG Hamm DAR 1999, 417 [Ls.]). Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die Ordnungswidrigkeit nach den Urteilsfeststellungen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen wurde (vgl. dazu schon OLG Hamm VRS 85, 464, 465; VRS 91, 67, 68).

cc) Ermittlung der Rotlichtzeit

Auch bei der Zeitmessung gibt es häufig Probleme. Insoweit handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung. Die erforderlichen Feststellungen richten sich danach, ob es sich um die Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte oder durch eine automatische Kamera handelt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1) Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte

Für den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist grundsätzlich eine exakte Messung erforderlich. Das bedeutet, dass die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines Polizeibeamten i.d.R. nicht genügt (KG NZV 2002, 50; OLG Celle NZV 1994, 40; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322; 2003, 85; OLG Hamm, Beschl. v. 29.1.1996 – 1 Ss OWi 103/96; s. aber BayObLG NZV 2002, 518), es sei denn, das amtsgerichtliche Urteil enthält zusätzliche Ausführungen darüber, wie der Polizeibeamte die Feststellung einer bestimmten, im Urteil genannten Rotlichtzeit getroffen hat und diese Messmethode hinsichtlich ihrer Beweiskraft bewertet (BayObLG NZV 2002, 518, OLG Hamm DAR 2008, 35 = VRR 2008, 112 = zfs 2008, 111; weiter OLG Hamm VRR 2009, 272 = VA 2009, 156; vgl. auch noch OLG Celle VRR 2012, 34 = DAR 2012, 34 = NZV 2012, 403; OLG Köln VA 2012, 103 = zfs 2012, 292 = DAR 2012, 271 = VRR 2012, 123 [Ls.]; AG Landstuhl VD 2011, 145). Entsprechendes gilt i.Ü. für sonstige zufällig anwesende Zeugen (OLG Hamm VRR 2010, 72 m. Anm. Deutscher = VA 2010, 17).

Wenn der Amtsrichter seine Überzeugung vom Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auf die Entfernungsschätzungen von Zeugen, wie z.B. Polizeibeamte, stützt, bedarf es i.d.R. einer wertenden Auseinandersetzung mit Grundlagen und Beweiswert dieser Schätzung (OLG Köln zfs 2012, 292 = DAR 2012, 271 = VA 2012, 103 = VRR 2012, 123 [Ls.]). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass zwar an die Feststellung von qualifizierten Rotlichtverstößen durch Polizeibeamte gerade bei längeren Beobachtungszeiten nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind, bei einer nicht gezielten Feststellung eines Rotlichtverstoßes bei einfachen Zeitschätzungen muss das Gericht aber weitere Indizien feststellen können, anhand derer sich die Schätzung der bereits verstrichenen Rotlichtzeit zur Zeit des Verstoßes abschätzen oder zumindest plausibel abgleichen lässt (AG Lüdinghausen VRR 2014, 475 = VA 2015, 46 = NZV 2015, 255).

Die Obergerichte sind auch gegenüber Zeitmessungen mit dem Sekundenzeiger einer handelsüblichen Armbanduhr und dem Messen der Rotphase durch Mitzählen, also „21, 22...“, wegen der darin liegenden erheblichen Fehlermöglichkeiten kritisch (BayObLG DAR 1995, 496 = NZV 1995, 497 für einen „zufällig“ beobachteten Rotlichtverstoß; KG NZV 1995, 240; OLG Hamm NZV 2001, 177 = zfs 2000, 513 = VA 2001, 29 m.w.N.; s. aber OLG Hamm NZV 2010, 42 = VRR 2009, 271 = VA 2009, 156; zur Messung mit geeichter Stoppuhr KG NZV 2002, 334). In der Regel wird auch eine solche Zeitmessung als nicht ausreichend angesehen. Das gilt insbesondere, wenn es sich nur um die zufällige Feststellung eines Rotlichtverstoßes handelt und bei der Feststellung einer Rotlichtzeit von sogar zwei Sekunden (OLG Hamm zfs 2000, 513 = VA 2001, 29 = NZV 2001, 177). Jedenfalls soll die Messung durch Zählen nur verwertbar sein, wenn die Zahl „22“ vollständig ausgesprochen oder – bei stillem Zählen – genannt ist (OLG Köln VRS 106, 214). Auch muss ggf. ein ausreichender Sicherheitsabschlag gemacht werden (OLG Düsseldorf DAR 2003, 234; OLG Köln NJW 2004, 3439).

Hinweis:

In einer neueren Entscheidung hat das OLG Hamm (VRR 2009, 271 = VA 2009, 156 = NZV 2010, 41) die Verwertbarkeit einer Schätzung von Polizeibeamten an drei Voraussetzungen geknüpft:

  • Der polizeiliche Zeuge muss zumindest in Gedanken gezählt haben („21, 22 …“).
  • Die Rotlichtphase muss nach der auf diese Weise gewonnenen Schätzung zumindest bereits zwei Sekunden angedauert haben.
  • Die Schätzung muss für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sein, nämlich durch Angaben im tatrichterlichen Urteil zur Messmethode, zum Ablauf des Rotlichtverstoßes sowie zur Entfernung des Fahrzeugs von der LZA bzw. ggf. von der Haltlinie.

Etwas anderes kann allerdings bei einer gezielten Rotlichtüberwachung gelten. Dann kann die auf der Zählung „21, 22, 23“ beruhende Schätzung ausreichen, um einen Verstoß nach Nr. 132.3 BKatV festzustellen, da das Augenmerk des Überwachenden dann einzig auf die LZA gerichtet ist, so dass von einem geringeren Fehlerrisiko ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf NZV 2000, 134; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216 = VRS 91, 394; s. aber OLG Hamm NZV 2010, 42 = VRR 2009, 271 = VA 2009, 156 – 21, 22 genügt). Bei einer gezielten Rotlichtüberwachung kann für die Feststellung der Rotlichtzeit die Zählung von nur „21, 22“, die sonst i.d.R. nicht ausreicht, ggf. aber dann ausreichen, wenn andere Umstände die Richtigkeit dieser Zählung erhärten (OLG Brandenburg DAR 1999, 512; OLG Düsseldorf NZV 2000, 134; OLG Hamm DAR 1997, 77 = NZV 1997, 130 = VRS 92, 441; NZV 2002, 577; DAR 2008, 35 = VRR 2008, 112 = zfs 2008, 111). In dem vom OLG Hamm dazu entschiedenen Fall waren im Urteil zusätzlich noch Entfernungsangaben enthalten, die eine „Rückrechnung“ der Fahrstrecke und -zeit erlaubten (OLG Hamm a.a.O.).

Hinweise:

Der Verteidiger sollte sich folgende Faustregel merken: Das Schätzen und Zählen „21, 22 …“ reicht – wenn überhaupt – i.d.R. nur, wenn es sich um eine gezielte Rotlichtüberwachung handelt. Der Umstand „gezielte Überwachung“ muss sich dann aber auch aus dem Urteil – und nicht nur aus der Akte – ergeben.

Die Feststellung eines Rotlichtverstoßes kann, insbesondere, wenn es sich um eine zufällige Beobachtung handelt, (auch) entscheidend vom Standort der beobachtenden Polizeibeamten abhängen. Deshalb kann es sich für den Verteidiger empfehlen, durch eine Ortsbesichtigung festzustellen, ob die Polizeibeamten von dem in der Anzeige angegebenen Ort überhaupt genügend Sicht hatten, um den Rotlichtverstoß feststellen zu können. Ist das nicht der Fall, muss dazu in der Hauptverhandlung vorgetragen und ggf. ein entsprechender Beweisantrag gestellt werden.

(2) Rotlichtüberwachung durch Rotlichtkamera

Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung ist eine Rotlichtüberwachungskamera ein zulässiges Beweismittel (vgl. dazu grundlegend KG DAR 1992, 224), sie muss aber geeicht sein (KG a.a.O.; OLG Hamm VRS 84, 51; OLG Karlsruhe VM 94, 7). Das mit der automatischen Überwachungskamera gekoppelte Uhrwerk wird nämlich als Zeitmesser eingesetzt und gezielt zu Beweiszwecken benutzt. Es dient damit Messzwecken und unterliegt daher als Messgerät der Eichpflicht nach dem MessEG (so auch noch Löhle/Beck DAR 2000, 1, 6 für das EichG a.F.).

Hinweis:

Ist der Sicherungsstempel des geeichten Messgeräts zum Schutz vor Beschädigung mit einem undurchsichtigen, aber mühelos abziehbaren Klebeband versehen, führt das nur dann zum Erlöschen der Eichung, wenn der Sicherungsstempel nicht mehr als solcher erkennbar ist und seine Funktion nicht mehr zu erfüllen vermag (OLG Köln DAR 2001, 421 für Geschwindigkeitsmessgerät).

Bei einem durch eine automatische Rotlichtkamera festgestellten Verstoß müssen in dem amtsgerichtlichen Urteil grundsätzlich keine näheren Angaben über die Arbeitsweise der Anlage enthalten sein. Auch muss die Frage der technischen Zuverlässigkeit nicht erörtert werden. Bei einem amtlich zugelassenen Gerät handelt es sich nämlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu BGH NZV 1993, 485). Es reicht dann – ebenso wie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung – die Mitteilung des Messverfahrens und des ggf. berücksichtigten Toleranzwertes im Urteil (BGH a.a.O.; BayObLG DAR 1994, 123; OLG Oldenburg DAR 1996, 368; OLG Düsseldorf DAR 2003, 86; zur Geschwindigkeitsüberschreitung s. Burhoff ZAP F. 9, S. 877, 881 f.).

Hinweis:

Etwas anderes gilt dann, wenn konkrete Messfehler behauptet werden. Mit denen muss der Tatrichter sich dann in seinem Urteil auseinandersetzen (st. Rspr.; vgl. BGH a.a.O.; NZV 1998, 120, OLG Hamm DAR 2000, 129, jeweils m.w.N.). Etwas anderes gilt auch, wenn die Rotlichtzeit von einer Sekunde nur knapp überschritten ist (OLG Oldenburg a.a.O.; ähnlich OLG Bremen DAR 2002, 225).

Entscheidend für die Berechnung der Rotlichtzeit ist nach inzwischen h.M. in der Rechtsprechung grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug des Betroffenen die Haltelinie überfährt (s.o.). Wann der Betroffene nun die Haltelinie überfahren hat, wird errechnet durch eine Auswertung der beiden Fotos, die von der automatischen Kamera gefertigt worden sind. Auf diesen werden die entsprechenden Zeiten festgehalten. Unter Berücksichtigung der festzustellenden Abstände kann dann durch eine Weg-Zeit-Berechnung ausgerechnet werden, wann die Haltelinie passiert wurde (wegen der Einzelheiten s. Burhoff/Grün/Groß, a.a.O., Teil 1 Rn 1354 ff.). Insoweit muss der Verteidiger auf Folgendes achten: In der Praxis liegt die erste Induktionsschleife, die die Messung auslöst, i.d.R. hinter der Haltelinie. Deshalb muss bei der Berechnung zugunsten des Betroffenen von dem gemessenen Wert die Zeit abgezogen werden, die er benötigt hat, um die Strecke von der Haltelinie bis zu dem Punkt der Induktionsschleife zurückzulegen, an dem die Messung erfolgt. Das kann eine Verminderung der Rotlichtzeit um bis zu 0,3 Sekunden, bei sehr langsamer Fahrt sogar um bis zu 0,5 Sekunden zur Folge haben (OLG Köln NZV 1998, 472).

Hinweis:

Ob so gemessen worden ist, kann der Verteidiger daran erkennen, dass auf dem Messfoto das Fahrzeug mit den Vorderrädern die Haltelinie bereits passiert hat (Gebhardt zfs 1999, 325).

Bei der Berechnung der Rotlichtzeit wird häufig nur von der Durchschnittsgeschwindigkeit des Betroffenen ausgegangen. Das ist für den Betroffenen aber auf jeden Fall dann nachteilig, wenn er beim Annähern an die LZA nach Aufleuchten des Gelblichts sein Fahrzeug beschleunigt hat. Dann ist nämlich im Kreuzungsbereich die Geschwindigkeit höher als die errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit, der Betroffene legt also eine kürzere Strecke zurück. Das bedeutet, dass die Entfernung zur Haltelinie im Moment des Umschaltens auf Rot und damit auch die Dauer der Rotlichtzeit beim Passieren der Haltelinie kürzer gewesen sein kann.

Hinweis:

Diese Fragen werden i.d.R. nur von einem Sachverständigen ausreichend sicher geklärt werden können. Dessen Hinzuziehung muss der Verteidiger daher ggf. beantragen. Das gilt vor allem dann, wenn die maßgebliche Rotlichtzeit von einer Sekunde nur knapp überschritten ist. Hier kann die Einschaltung eines Sachverständigen, dessen Berechnungen zu einer unter einer Sekunde liegenden Rotlichtzeit führen, den Betroffenen dann vor einem Fahrverbot bewahren.

Fraglich ist, ob und welche Toleranzwerte von einer Rotlichtzeit ggf. zu berücksichtigen/abzuziehen sind. In der OLG-Rechtsprechung war das bislang nicht entschieden. Deshalb hat vor einiger Zeit das OLG Braunschweig (NJW 2007, 391 = VA 2006, 196) einen von ihm zu entscheidenden Fall zum Anlass genommen, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin (PTB), die für die Zulassung aller in Deutschland zur Eichung zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen und kombinierten Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen zuständig ist (s.o. Burhoff/Grün/Groß, Teil 1, Rn 1354 ff.), entsprechende Auskünfte einzuholen.

Hinweis:

Die Frage des „richtigen“ Toleranzwertes kann für den Betroffenen von entscheidender Bedeutung hinsichtlich eines Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.3 BKatV – „länger als eine Sekunde Rotlichtzeit“ – sein. Denn ein überhaupt bzw. höher zu berücksichtigender Toleranzwert kann dazu führen, dass von weniger als eine Sekunde Rotlichtzeit auszugehen und deshalb schon auf der Tatbestandsebene das Vorliegen der Nr. 132.3 BKatV zu verneinen ist.

Die Anfrage bei der PTB hat zu folgenden Ergebnissen geführt (vgl. dazu auch OLG Hamm VRR 2007, 316; s. jetzt das MessEG):

  • Alle spätestens seit Januar 2004 von der PTB zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen müssen die dem Betroffenen vorwerfbare Rotlichtzeit automatisch ermitteln, ohne dass vom angezeigten Messwert Toleranzen zu subtrahieren sind. Dies gilt für folgende Anlagen (Stand: 24.4.2006; vgl. auch Burhoff/Grün/Groß, Teil 1, Rn 1354 ff.):
  • MULTANOVA
  • MultaStar RLÜ,
  • MULTANOVA MultaStar-Kombi,
  • MULTANOVA MultaStar C (Zulassungsinhaber jeweils: ROBOT Visual Systems GmbH),
  • TC RG-1 (Gatsometer BV),
  • DiVAR (TRAFCOM COMMERCIAL ENTERPRISES INC).
  • Bei allen anderen (früher zugelassenen) Geräten ist diejenige Fahrzeit von der angezeigten Rotzeit zu subtrahieren, die das gemessene Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zu der Position benötigte, die auf dem (ersten) Messfoto abgebildet ist (mit Möglichkeiten zur Berechnung der zu subtrahierenden Fahrzeit).
  • Nur bei den nachfolgenden drei Geräten ist zusätzlich zu dem unter Nr. 2. beschriebenen Abzug noch eine weitere – gerätespezifische – Toleranz von 0,2 Sekunden zu berücksichtigen:
  • TRAFFIPAX TraffiPhot II (ROBOT Visual Systems GmbH),
  • Rotlicht-Überwachungsanlage von TRUVELO Deutschland,
  • MULTAFOT (Multanova AG).

Ein Sicherheitsabschlag kann zudem auch in Betracht kommen, wenn die Rotlichtkamera/Uhr nicht geeicht war. Der Messung wird von der Rechtsprechung dann nämlich nicht jeder Beweiswert abgesprochen, sie kann aber einer Verurteilung nur mit einem Sicherheitszuschlag zugrunde gelegt werden. Das KG hat diesen auf 0,2 Sekunden bemessen (KG DAR 1992, 224; ähnlich OLG Celle NZV 1096, 419; OLG Hamm VRS 85, 466; jew. m.w.N.). Das OLG Hamm geht davon aus, dass der Sicherheitsabschlag i.d.R. durch einen Sachverständigen ermittelt werden muss (vgl. OLG Hamm NZV 1993, 361). Dem ist insbesondere deshalb zuzustimmen, weil über die fehlende Eichung hinaus noch weitere Faktoren als Messfehler in Betracht kommen können. Diese wird der Amtsrichter nicht nur nicht alle kennen, sondern vor allem auch wegen i.d.R. nicht ausreichend vorhandener Sachkunde nicht richtig berücksichtigen können.

V. Fahrverbot/Absehen vom Fahrverbot

1. Allgemeines

Beim qualifizierten Rotlichtverstoß tritt in der Praxis häufig ein weiteres Problem auf. Das ist die Frage, ob das nach der BKatV, in diesem Fall nach Nr. 132.3 BKatV, an sich verwirkte (Regel-)Fahrverbot tatsächlich zu verhängen ist oder ob Besonderheiten vorliegen, die – bereits – den Tatbestand ausschließen und damit die Verhängung eines Fahrverbots schon von daher nicht in Betracht kommt. Bei dieser Problematik handelt es sich um ein spezielles Problem des Rotlichtverstoßes; sie ist im Übrigen unabhängig von den allgemeinen Gründen, die ggf. ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots begründen können (vgl. dazu Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1341 ff.).

Dieses Problem tritt außerdem auch nur bei Erfüllung der Katalogtat der Nr. 132.3 BKatV auf, da die anderen qualifizierten Rotlichtverstöße vom Eintritt einer konkreten Gefährdung oder sogar Sachbeschädigung abhängig sind. Bei der Katalogtat der Nr. 132.3 BKatV wird hingegen aus der Dauer der Rotlichtzeit auf eine abstrakte Gefährlichkeit des Verkehrsverhaltens geschlossen, weshalb hier Fälle denkbar sind, in denen trotz einer Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde der Verstoß dennoch nicht „gefährlich“ war.

Zu der ganzen Problematik gibt es umfangreiche und detaillierte Rechtsprechung der OLG, die wegen der Einzelheiten teilweise zerstritten sind. Die Problematik lässt sich hier nicht in allen Verästelungen darstellen (wegen der Einzelheiten s. Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1696 ff.). Hier daher nur das Wichtigste: Ein Absehen von einem an sich verwirkten Fahrverbot kann in diesen Fällen gerechtfertigt sein, wenn entweder der Erfolgsunwert des Verstoßes oder dessen Handlungsunwert gemindert ist (s.a. Deutscher NZV 1997, 18, 24). Hinsichtlich des Erfolgsunwerts besteht in der Rechtsprechung Streit, ob dieser bereits dann zu verneinen ist, wenn es nicht zu einer konkreten Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers gekommen ist (Nachweise bei Deutscher NZV 1997, 23). Dazu dürfte jetzt wohl überwiegend in der OLG-Rechtsprechung vertreten werden, dass es darauf nicht ankommen könne (OLG Hamm VRS 96, 64; 98, 392; NZV 1995, 82; 1996, 327; Deutscher NZV 1997, 18, 25), da Nr. 132.3 BKatV nicht auf die konkrete, sondern „nur“ auf die abstrakte Gefährdung eines anderen abstelle (ähnlich OLG Frankfurt VA 2002, 62; OLG Dresden DAR 2002, 522). Dem ist m.E. zuzustimmen. Diese Auffassung entspricht auch der amtlichen Begründung des Bundesrates zur Einführung dieser Katalogtat, in der es ausdrücklich heißt, eine abstrakte Gefahr sei in diesem Fall zu unterstellen (VkBl 1991, 704). Allerdings kann das Fehlen einer konkreten Gefahr ein Indiz für eine momentane Unaufmerksamkeit des Kraftfahrers sein und damit für einen verminderten Handlungsunwert sprechen (so auch Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1696 ff.; Deutscher NZV 1997, 18, 24), weshalb dann ggf. aus diesem Grund ein Fahrverbot nicht verhängt werden kann.

Auch bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß darf im Übrigen ein Fahrverbot nicht verhängt werden, wenn der Verstoß auf einem sog. Augenblicksversagen beruht. Insoweit gilt die Rechtsprechung des BGH zum „Augenblicksversagen“ (vgl. BGH NJW 1997, 3252), die einen Fall der Geschwindigkeitsüberschreitung betraf, entsprechend (OLG Braunschweig DAR 1999, 273; OLG Hamm NZV 1999, 176 = VRS 96, 64; OLG Rostock DAR 1999, 277). Beruht also der Rotlichtverstoß lediglich auf leichter Fahrlässigkeit des Betroffenen, scheidet ein Fahrverbot aus. Beim Rotlichtverstoß wird man das z.B. annehmen können, wenn der Betroffene das Rotlicht der LZA einfach übersehen hat. Etwas anderes gilt, wenn das Übersehen der LZA selbst grob pflichtwidrig geschehen ist. Das wird zumindest immer dann der Fall sein, wenn besondere Umstände besondere Aufmerksamkeit des Kfz-Führers erfordert haben, so z.B. bei Sonneneinstrahlung (s. dazu OLG Hamm NZV 1996, 327 = VRS 91, 397; AG Celle NZV 1998, 86) oder beim Einfahren in eine belebte innerstädtische Kreuzung (BayObLG DAR 2002, 521 = NZV 2002, 517).

2. ABC der atypischen Rotlichtverstöße

Der Verteidiger muss die Fälle, in denen in der Rechtsprechung bislang bei einem Rotlichtverstoß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen worden ist, kennen. Sie sind im nachfolgenden ABC zusammengestellt:

  • Abbiegen

    Ein Verwechseln der Ampel für Abbieger mit der für den Geradeausverkehr kann beim Abbiegen zum Absehen von einem Fahrverbot führen (OLG Düsseldorf DAR 2000, 126; OLG Hamm DAR 1996, 69 [Ls.]; OLG Karlsruhe DAR 1996, 367); s.a. „Fußgängerampel“.

  • Adressensuche

    Bei Ablenkung durch Adressensuche kann ein Absehen von einem Fahrverbot in Betracht kommen (OLG Koblenz NJW 2004, 1400 für Suche nach einer Apotheke; DAR 1994, 287 für Auslieferungsfahrer).

  • Anhalteschwierigkeiten

    Hat der Betroffene die Ampel zwar zuvor beobachtet, hat er dann jedoch wegen spiegelglatter Fahrbahn Schwierigkeiten, seinen Pkw anzuhalten, handelt es sich nur um leichte Fahrlässigkeit mit der Folge, dass ein Fahrverbot nicht verhängt werden kann (OLG Dresden DAR 1998, 280).

  • Baustellenampel

    Bei einem Verstoß ohne Gefährdung des entgegenkommenden Verkehrs, insbesondere beim „Anhängen“ an den Vordermann, handelt es sich häufig um einen atypischen Fall, der zum Absehen vom Regelfahrverbot berechtigt (OLG Brandenburg zfs 2003, 471; OLG Düsseldorf DAR 1995, 30; OLG Hamm NZV 1994, 369 und Beschl. v. 6.2.2007 – 4 Ss OWi 740/06; OLG Köln DAR 1994, 249; OLG Oldenburg zfs 1995, 75). Das gilt allerdings nicht, wenn der Betroffene zuvor an bereits haltenden Fahrzeugen vorbeigefahren ist (OLG Düsseldorf DAR 1999, 512).

  • Busspur

    Verirrt sich der Fahrer in einer Busspur und fährt er bei Dauerrotlicht, das nur vom Busfahrer umgeschaltet werden kann, weiter, kommt ein Fahrverbot nicht in Betracht (OLG Hamm DAR 1994, 409; BayObLG VRS 90, 51).

  • Dauerrotlicht

    Die Umstände des Einzelfalls (hier: ca. dreiminütiges Warten bei irriger Annahme von [Dauer-]Rot und Animation zur Weiterfahrt) können es durchaus rechtfertigen, von einem Fahrverbot abzusehen (OLG Hamm NStZ 1999, 518 = DAR 1999, 515 = VRS 97, 384 = NZV 2000, 52).

  • Einmündung

    Anhalten an der Haltelinie, danach langsames Anfahren, die LZA befand sich nach einer auf die Haltelinie folgenden Einmündung (KG DAR 2014, 395).

  • Frühstart

    Beim Frühstarter wird i.d.R. nicht mehr von einem Fahrverbot abgesehen (OLG Bamberg VA 2009, 209 = VRR 2010, 34 = NJW 2009, 3736NZV 2009, 616). Kommt es infolge des Frühstarts allerdings nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden (OLG Köln NZV 1994, 330; OLG Oldenburg NZV 1994, 38), bei einem Frühstart mit anschließendem Unfall kommt hingegen die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht (BayObLG DAR 1996, 103; s.a. OLG Hamm MDR 2000, 519; zur Berücksichtigung der Gefährdung anderer s. „Mitzieheffekt“). Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn das missachtete Rotlicht gerade nicht dem Schutz des Querverkehrs dient, sondern ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion erfüllt und deshalb eine auch abstrakte Gefährdung des Querverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (OLG Bamberg a.a.O.).

  • getrennte Ampelschaltung

    Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist abgelehnt worden, wenn aufgrund von getrennter Ampelschaltung andere Verkehrsteilnehmer, die durch das missachtete Lichtzeichen geschützt werden sollten, nicht in den geschützten Bereich eindringen durften und zum Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie bei Rotlicht und Überwechselns auf die Geradeausspur, für die Grünlicht gezeigt wurde, weder abstrakte noch konkrete Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer vorlagen (OLG Stuttgart VRR 2014, 111).

  • Fußgängerampel

    Hier sind verschiedene Fallgestaltungen möglich: Ein qualifizierter Rotlichtverstoß wird z.B. ausscheiden können, wenn der Verstoß zur Nachtzeit und bei geringem Verkehrsaufkommen und mit Schrittgeschwindigkeit begangen wurde (OLG Düsseldorf zfs 1995, 294). Entsprechendes gilt, wenn der Fahrer weiterfährt, nachdem er zuvor einen Fußgänger hat passieren lassen (OLG Düsseldorf VRS 90, 226; OLG Karlsruhe zfs 1996, 274; vgl. aber OLG Stuttgart DAR 2003, 574). Für den Wegfall des Fahrverbots ist regelmäßig aber dann kein Raum, wenn der qualifizierte Rotlichtverstoß mit einer Verwechslung der bereits Grünlicht anzeigenden und parallel zur beabsichtigten Fahrtrichtung den Fußgängerverkehr frei gebenden Fußgängerampel begründet wird (OLG Bamberg zfs 2016, 50, VA 2016, 48).

  • Mitzieheffekt

    Beim sog. Mitzieheffekt besteht in der Rechtsprechung Streit. Dieser entzündet sich an der Frage, ob es für das Absehen vom Fahrverbot ausreicht, dass es durch den qualifizierten Rotlichtverstoß nicht zu einer konkreten Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers, insbesondere des sog. Querverkehrs, gekommen ist (so KG NZV 1994, 238 f.; 2002, 50; 2010, 361; OLG Düsseldorf DAR 1996, 107; OLG Oldenburg NZV 1995, 119) oder ob bereits allein die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer genügt (OLG Düsseldorf NZV 1996, 117; NZV 1998, 335; DAR 2000, 127, 128; OLG Hamm NZV 1996, 327; OLG Karlsruhe NZV 1996, 38; so auch Deutscher NZV 1997, 18, 23). Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 11.9.1997 (NJW 1997, 3252) wird man sich der letzten Ansicht kaum noch anschließen können (s.a. OLG Bamberg VA 2008, 196 = VRR 2008, 433 = DAR 2008, 596; NJW 2009, 3736 = VA 2009, 209 = DAR 2009, 653 = VRR 2010, 34; OLG Frankfurt StraFo 2005, 126 m.w.N.; OLG Hamm NZV 1999, 176 = VRS 96, 64; OLG Schleswig SchlHA 2006, 295; zu allem BayObLG DAR 2002, 521 = NZV 2002, 517; OLG Bamberg VA 2008, 195 = VRR 2008, 433 = DAR 2008, 596).

    Das gilt auch, wenn der Betroffene, nachdem er an einer Kreuzung rechts abgebogen ist, an einer kurz nach der Kreuzung befindlichen, Rotlicht zeigenden, Fußgängerampel angehalten und einen oder zwei Fußgänger die Straße hat queren lassen und dann weitergefahren ist, obwohl ihm die Fußgängerampel durch Rotlicht (seit mehr als einer Sekunde) noch das Anhalten gebot (OLG Hamm DAR 2010, 30 = OLG Hamm VA 2010, 49 = VRR 2010, 3 [Ls.]).

  • Notstandslage

    Bei (irriger) Annahme einer Notstandslage kann von einem Fahrverbot abgesehen werden (OLG Hamm DAR 1996, 416 = NZV 1996, 503 = zfs 1996, 474 = VRS 92, 230). Im entschiedenen Fall hatte die Betroffene die aus einem neben ihr haltenden Pkw mit einer Anhaltekelle winkenden (Zivil-)Polizeibeamte nicht als solche erkannt, sondern sich von ihnen bedroht gefühlt und Angst, dass die beiden sie überfallen wollten. Deshalb hatte sie die Ampel bei Rotlicht überfahren.

  • Ortsunkundiger

    Kein Regelfall, wenn ein Ortsunkundiger die Lichtzeichen für verschiedene Spuren verwechselt (OLG Hamm DAR 1996, 69; OLG Stuttgart DAR 1999, 88) und es deshalb zu einem Rotlichtverstoß kommt. Das gilt erst recht, wenn die Verwechselung noch durch die Art der Anbringung der LZA begünstigt wurde (OLG Stuttgart a.a.O.).

  • Querverkehr

    Abgesehen worden ist von einem Fahrverbot, wenn es von vornherein nicht zu einer Gefährdung des Querverkehrs kommen konnte (KG NZV 2010, 361; vgl. auch OLG Bamberg NJW 2009, 3736 = VA 2009, 209 = DAR 2009, 653 = VRR 2010, 34).

  • Rechtsabbiegen

    Kommt es nach einem Rechtsabbiegen zur Missachtung einer sog. Auffangampel kann die Verhängung eines Fahrverbots ausscheiden (BayObLG DAR 1994, 329; 1994, 376; KG NZV 2002, 50; OLG Düsseldorf NZV 2000, 91; OLG Stuttgart NStZ-RR 2000, 279; vgl. noch KG DAR 2014, 395).

  • Sonderfahrstreifenbenutzung

    Für Fahrzeugführer, die unberechtigt einen Sonderstreifen (für Linienbusse) benutzen, gelten die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr auf den übrigen Fahrstreifen. Bei der Missachtung des dortigen Rotlichts ist aber trotz der Dauer der Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen, wenn das Lichtzeichen für den unberechtigt benutzten Sonderstreifen die Fahrt frei gibt. Dies rechtfertigt ggf. eine Unterschreitung der Regelgeldbuße und das Absehen vom Regelfahrverbot (KG VA 2010, 209; s.a. schon OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 55; vgl. noch OLG Hamburg VRS 100, 205).

  • Sonneneinstrahlung/-blendung

    Bei einem Rotlichtverstoß infolge Sonneneinstrahlung/-blendung wird i.d.R. die Verhängung eines Fahrverbots berechtigt sein. Die Einstrahlung von Sonnenlicht begründet nämlich wegen der damit häufig verbundenen schwierigen Erkennung der jeweiligen Farbphase der LZA eine besondere Sorgfaltspflicht des Kfz-Führers (OLG Hamm NZV 1996, 327 = VRS 91, 397; Beschl. v. 6.9.2001 – 3 Ss OWi 199/01; OLG Karlsruhe DAR 1997, 299). In diesen Fällen darf der Fahrer nicht einfach unkontrolliert weiterfahren und auf eine für ihn günstige Farbphase vertrauen (OLG Hamm NZV 1999, 302 = DAR 1999, 326).

  • Stau hinter der Kreuzung

    Vorsicht ist nach einer Entscheidung des BGH bei Staus hinter der Ampel geboten (BGHSt 45, 134 = NJW 1999, 2978 = zfs 1999, 444 = NZV 1999, 430 = DAR 1999, 463). Danach darf derjenige, der bei Grün mit seinem Auto die Haltelinie überfährt, dann aber wegen des Verkehrs noch einmal anhalten muss, nicht unbedingt weiterfahren, wenn er die für ihn geltende LZA sehen kann. Er muss warten. Tut er es nicht, droht das Fahrverbot. M.E. ist das im Übrigen ein Fall, in dem früher ein sog. Räumen der Kreuzung angenommen und ein qualifizierter Verstoß verneint worden ist (OLG Köln DAR 1998, 244).

  • Telefonieren

    Ein Fahrverbot ist auch berechtigt, wenn der Betroffene an einer Kreuzung im Fahrzeug telefoniert und ohne Beachtung der LZA bei Rotlicht losfährt, weil er „aus dem Unterbewusstsein heraus“ annimmt, inzwischen habe die Ampel auf Grün gewechselt (OLG Düsseldorf NZV 1998, 335).

  • Überfahren der Haltelinie bei Grün

    Wer bei Grünlicht die Haltelinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, kann einen qualifizierten Rotlichtverstoß begehen, der i.d.R. auch zu einem Fahrverbot führen wird (BGHSt 45, 134 = NZV 1999, 430 = DAR 1999, 463; a.A. KG DAR 1997, 361; OLG Köln DAR 1998, 244 = NZV 1998, 297).

  • Übersehen der LZA

    Grundsätzlich gilt: Wer so unaufmerksam fährt, dass er eine LZA übersieht, kann nicht mit einem Absehen vom Fahrverbot rechnen (OLG Hamm NZV 1997, 446 = VRS 93, 377; DAR 2006, 521 = NZV 2007, 259 = VRS 110, 446), und zwar auch nicht bei Übermüdung (OLG Celle DAR 2003, 569).

  • Unaufmerksamkeit, grobe

    Wer die Ampel infolge grober Unaufmerksamkeit übersieht/verwechselt, kann hinsichtlich des Fahrverbots nicht mit Milde rechnen (OLG Bamberg VA 2008, 195 = VRR 2008, 433 = DAR 2008, 596; OLG Düsseldorf DAR 2000, 127, 128; OLG Hamm NZV 1997, 446 = VRS 93, 377). Das gilt auch bei Ablenkung durch einen „plötzlich abbiegenden Motorradfahrer“, einen im Großstadtverkehr häufig vorkommenden normalen Verkehrsvorgang (KG VRS 128, 302; vgl. aber AG Gelnhausen, Urt. v. 30.10.2013 – 44 OWi-2255 Js14481/13).

  • Unaufmerksamkeit, leichte

    Bei nur leichter Unaufmerksamkeit wird hingegen ein Absehen von einem Fahrverbot möglich sein (KG VRS 87, 52; OLG Brandenburg zfs 2003, 471 – Rotlichtverstoß um 1.10 Uhr in einer ländlichen Gegend ohne großen Verkehrsfluss; OLG Düsseldorf zfs 1996, 113).

  • unbekannter Pkw

    Das Fahren mit einem „unbekannten Pkw“ entschuldigt einen Rotlichtverstoß i.d.R. nicht (BayObLG NZV 2001, 135; OLG Frankfurt DAR 2002, 82).

  • Verwechselung der Lichtzeichen

    Siehe „Mitzieheffekt“ und „Unaufmerksamkeit“.

  • Wahrnehmungsfehler

    Siehe „Mitzieheffekt“ und „Unaufmerksamkeit“.

  • Wenden

    Wird die Ampel wegen Wendens übersehen, kann ggf. auf ein Fahrverbot verzichtet werden (OLG Düsseldorf NZV 1996, 39).

Hinweise:

Auf zwei Punkte muss der Verteidiger im Zusammenhang mit der Verhängung eines Fahrverbots infolge eines Rotlichtverstoßes besonders achten:

  • Bußgeldbehörde und Gerichte sind nicht verpflichtet, jeden Rotlichtfall von sich aus auf „Augenblicksversagen“ und/oder außergewöhnliche Umstände zu untersuchen (BGH NJW 1997, 3252). Das müssen sie, wenn sich solche Umstände nicht aufdrängen, nur dann tun, wenn der Betroffene und/oder sein Verteidiger solche Umstände geltend machen. Das heißt: Der Verteidiger muss also unbedingt vortragen, warum es sich um einen atypischen Rotlichtfall gehandelt hat.
  • Der Verteidiger muss außerdem, wenn das AG von der Verhängung des Regelfahrverbots nicht abgesehen hat, die Ausführungen des Amtsrichters im Urteil sorgfältig prüfen, ob sie die Verhängung des Fahrverbots tragen. Denn nur dann, wenn der festgestellte atypische Rotlichtverstoß in seinem Unrechtsgehalt einem typischen qualifizierten Rotlichtverstoß entspricht, kann ein Fahrverbot verhängt werden (vgl. u.a. BayObLG DAR 1997, 28). Für diese Annahme muss der Amtsrichter ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen haben (z.B. BayObLG a.a.O. für einen Rotlichtverstoß an einer Baustellenampel).

VI. Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes

Bei der Rotlichtüberwachung durch eine Rotlichtkamera wird von dem Rotlichtverstoß ein Lichtbild gefertigt, auf dem der Fahrer des betroffenen Pkw abgebildet ist. Bestreitet der Betroffene später seine Fahrereigenschaft, wird i.d.R. mit diesem Frontfoto der Tatnachweis geführt. Zu dieser Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes gelten die Ausführungen bei der Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechend (vgl. dazu Burhoff ZAP F. 9, S. 881, 887 ff.), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.


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