| Rechtsmittel bei Durchsuchung / Videovernehmung u.a. | |
| Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten Strafprozessrecht | Fach 22 R, Seite 115 |
Art. 6 Abs. 3c MRK ergebenden Rechts des Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung bei Verhinderung des Wahlverteidigers an den vorgesehenen HV-Tagen ernsthaft versuchen, einen Termin zu finden, an dem der Wahlverteidiger teilnehmen könne. Dazu sind - so der BGH - ggf. Absprachen mit anderen Gerichten zu treffen.
| Tip/Hinweis: Kommt es zur Verhandlung in Abwesenheit des Wahlverteidigers, kann das mit der Revision gerügt werden. Die Revisionsbegründung ist aber nicht darauf zu stützen, daß der Vorsitzende es abgelehnt habe, den HV-Termin zu verlegen. Sie ist vielmehr entweder damit zu begründen, daß ein wegen Verhinderung des Verteidigers in der HV gestellter Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist bzw. - wenn der Wahlverteidiger nicht an der HV teilgenommen hat - darauf, daß die Verhandlung in Abwesenheit des Wahlverteidigers das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren verletzt habe (zu allem s. BGH NStZ 1998, 311 [s. o. und ZAP F. 22 R, S. 90]; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 304). Da es sich bei der entsprechenden Rüge um eine Verfahrensrüge handelt, unterliegt sie den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. |
2. Videovernehmung in der Hauptverhandlung
Seit dem 1. 12. 1998 ist mit Inkrafttreten des neuen Zeugenschutzgesetzes sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der HV die sog. Videovernehmung von Zeugen möglich/erlaubt (eingehend dazu Burhoff , EV, Rn. 930b ff.; Burhoff , HV, Rn. 1129 ff.).
a) Inzwischen liegt zur Videovernehmung in der HV die erste BGH-Entscheidung vor, die in Zusammenhang mit der Vernehmung eines sich im Ausland aufhaltenden Zeugen, der nicht bereit war, zur Vernehmung in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, ergangen ist (Beschl. v. 15. 9. 1999 - 1 StR 286/99 = StV 1999, 580, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Das LG hatte, nachdem es die Vernehmung dieses Zeugen für erforderlich angesehen hatte und deshalb den entsprechenden Beweisantrag des Verteidigers nicht nach § 244 Abs. 5 S. 2 StPO ablehnen konnte (zum Auslandszeugen Burhoff , HV, Rn. 123 ff.), den Zeugen gem. § 244 Abs. 3 StPO als unerreichbar behandelt. Da es im übrigen auch eine kommissarische Vernehmung als nicht ausreichend ansah, hat es den Beweisantrag des Verteidigers schließlich insgesamt abgelehnt. Diese Auffassung ist vom BGH als rechtsfehlerhaft beanstandet worden. Er hat ausgeführt, daß nach Zulassung/Einführung der Videovernehmung durch den neu in die StPO eingefügten § 247a StPO nunmehr ein Zeuge auch dann erreichbar sei, wenn er aus der HV heraus mittels einer zeitgleichen Bild-Ton-Übertragung an einem anderen Ort vernommen werden könne. Das gelte auch, wenn der Vernehmungsort im Ausland liege, sofern eine solche Vernehmung im Wege der Rechtshilfe möglich sei und die Art ihrer Durchführung einer solchen nach § 247a StPO im Inland weitgehend entspreche. Der BGH hat dann im einzelnen ausgeführt, warum im konkreten Fall - der Zeuge hielt sich in den USA auf - die Möglichkeit zu einer dem deutschen Recht weitgehend entsprechenden Videovernehmung bestanden habe (wegen der Einzelh. s. die ausführliche Begründung des BGH, a. a. O.).
b) Die Tatgerichte werden in Zukunft jetzt also bei der Frage der Unerreichbarkeit immer auch zu prüfen haben, ob der zum Erscheinen in der HV nicht bereite Zeuge nicht ggf. mit einer Videovernehmung zu vernehmen ist. Bei der Entscheidung, ob von diesem Beweismittel Gebrauch gemacht werden soll, kann/muß das Tatgericht - so der BGH - die durch die Videovernehmung eingeschränkte Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) berücksichtigen. Dabei ist von Bedeutung,
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