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Durchsuchung, Beschlagnahme,
Pflichtverteidigung u.a.
Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten
Strafprozessrecht
Fach 22 R, Seite 102

ersichtlich - nur das LG Würzburg (wistra 1990, 118), das allerdings durch das BVerfG bestätigt worden (vgl. dazu wistra 1990, 97) ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß sich beide nicht zu - dem erst 1994 eingeführten - § 43a BRAO geäußert haben und das BVerfG außerdem nur die Einhaltung des Verfassungsrahmens zu prüfen hat, nicht aber, ob eine Entscheidung mit einfachem Recht in Einklang steht (BVerfG NJW 1996, 1529 f.; AG Münster, a. a. O.).

Tip/Hinweis:

Sieht man mit der o. a. wohl h. M. Meinung im Rahmen der Verwaltung von Anderkonten die Bankmitarbeiter als Berufshelfer an, sind die bei der Bank verwahrten Kontounterlagen beschlagnahmefrei. Werden die Unterlagen dennoch beschlagnahmt, muß der Verteidiger sich dagegen mit der Beschwerde wenden (zu den Rechtsmitteln bei Beschlagnahme s. Burhoff , EV, Rn. 173). Im übrigen führt ein Verstoß gegen die Beschlagnahmefreiheit grds. immer zu einem Beweisverwertungsverbot, das an sich von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Burhoff , EV, Rn. 164, m. w. N.). Wird das nicht beachtet, muß der Verteidiger das Verwertungsverbot - spätestens in der HV - durch Widerspruch geltend machen.

2. Begründung einer Beschwerde gegen eine Durchsuchung

In ZAP F. 22 R, S. 61 f., 94 ff. ist eingehend über die neuere Rspr. des BVerfG (Beschl. v. 30. 4. 1997 - 2 BvR 817/90 = NJW 1997, 2163) und die sich daraus für die Verteidigung ergebenden Folgen berichtet worden. Hinzuweisen ist i. d. Z. noch auf folgendes: Während des Andauerns der Durchsuchungsmaßnahme ist - auch bislang schon - eine Beschwerde gegen die Durchsuchung als zulässig angesehen worden, und zwar so lange, bis die Durchsuchung abgeschlossen ist. Für die Begründung der Beschwerde ist für den Verteidiger i. d. R. Akteneinsicht erforderlich, so z. B., um ggf. zum Tatverdacht Stellung nehmen zu können. Diese wird dem Verteidiger möglicherweise aber unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO nicht gewährt (vgl. dazu Burhoff , EV, Rn. 53 ff.), weil dadurch z. B. die nach der Durchsuchung fortschreitende Polizeiarbeit gefährdet würde. Während dieses Argument im Fall der Inhaftierung eines Beschuldigten i. d. R. nicht stichhaltig ist, da diesem zumindest die Einsichtnahme in solche Ermittlungsergebnisse nicht verwehrt werden kann, die Grundlage eines Haftbefehls sind (vgl. dazu BVerfG NJW 1994, 3219 = NStZ 1994, 551 = StV 1994, 465) und somit der Haftbefehl ggf. aufzuheben ist (vgl. dazu Burhoff , EV, Rn. 55 m. w. N.), hat das LG Saarbrücken dies im Fall der Durchsuchung nun ausdrücklich anders gesehen (Beschl. v. 12. 11. 1998 - 8 Qs 188/98 = wistra 1999, 116). Abgesehen davon, daß es die Rspr. des BVerfG (NJW 1994, 3219 [s. o.]) insoweit nicht für anwendbar hält, weil der durch die Durchsuchung erfolgende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG im Verhältnis zum Freiheitsrecht aus Art. 2 GG von geringerem Gewicht sei, ist das LG Saarbrücken unter Hinweis auf BVerfG NJW 1997, 2163 der Auffassung, daß - wegen der dadurch eingeräumten Möglichkeit des nachfolgenden Rechtsschutzes - die Entscheidung über eine eingelegte Beschwerde zunächst zurückgestellt werden könne, bis dem Beschuldigten aus ermittlungstaktischen Gründen vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Über das Rechtsmittel werde dann erst nach Gewährung von Akteneinsicht entschieden.

Tip/Hinweis:

Der Verteidiger muß sehr sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 StPO vorliegen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich nicht, den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit zu geben, die Ermittlungen ungestört (weiter) führen zu können (Burhoff , EV, Rn. 54a f.). Andererseits hat der Verteidiger in diesem Bereich aber eine eher

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