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aus ZAP Heft 16/16, F. 22 R, S. 955 ff.

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (II/2016)

I. Hinweise
1. Referentenentwurf zur Reform der StPO
2. Abschaffung des Richtervorbehalts für die Anordnung von Blutproben?
II. Ermittlungsverfahren
  1. Durchsuchung
    a) Durchsuchung ohne Beweisverwertungsverbot
  b) Durchsuchung mit Beweisverwertungsverbot
  2. Haftfragen/Rechtsprechungsübersicht
III. Hauptverhandlung
  1. Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO)
  2. Unterbrechung der Hauptverhandlung
IV. Rechtsmittelverfahren
V. Gebührenrecht

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

I. Hinweise

1. Referentenentwurf zur Reform der StPO

Anfang Juni 2016 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur Reform der StPO vorgelegt (s. ZAP Anwaltsmagazin 13/2016, S. 664). Dieses „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ basiert auf den Empfehlungen der Expertenkommission, die Ende 2015 ihren Bericht abgegeben hatte (vgl. zu dem Bericht Schünemann StraFo 2016, 45; von Galen ZRP 2016, 42; Basar StraFo 2016, 226). Der Referentenentwurf, der auf der Homepage des BMJV eingestellt ist, sieht u.a. folgende Änderungen, die der Entlastung der Gerichte dienen sollen aber auch an der ein oder anderen Stelle die Beschuldigtenrechte ausbauen, vor:

  • Der Entwurf sieht für Befangenheitsanträge die Möglichkeit vor, dem Antragsteller unter angemessener Fristsetzung die Begründung in Schriftform aufzugeben (§ 26 Abs. 1 S. 2 StPO-E).
  • Bei Befangenheitsanträgen kurz vor Beginn der Hauptverhandlung soll diese vor der Entscheidung bis zur Verlesung des Anklagesatzes weitergeführt werden dürfen (§ 29 Abs. 1 S. 2 StPO-E).
  • Die Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung von Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren wird in § 58a Abs. 1 i.V.m. §§ 136 Abs. 4, 163a StPO-E erweitert.
  • In Zukunft soll die bislang nur in den RiStBV geregelte Pflicht zur Anhörung des Beschuldigten vor der Auswahl eines Sachverständigen in der StPO, hier in § 73 Abs. 3 StPO-E, ausdrücklich geregelt sein.
  • Vorgesehen ist ein ausdrückliches Antragsrecht des Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren (§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO-E) sowie im Fall richterlicher Vernehmungen (§ 141 Abs. 3 S. 5 StPO-E) eine besondere Regelung für die Pflichtverteidigerbestellung.
  • § 148 Abs. 2 StPO-E stellt klar, dass Anbahnungsgespräche zwischen Verteidiger und inhaftiertem Beschuldigten nicht überwacht werden dürfen.
  • § 153a Abs. 2 S. 1 StPO-E soll demnächst auch im Revisionsverfahren anwendbar sein.
  • Vorgesehen ist die Pflicht von Zeugen, demnächst auf Ladung der Polizei erscheinen zu müssen, wenn ein Auftrag der Staatsanwaltschaft dazu vorliegt (§ 163 Abs. 3 StPO-E).
  • Nach § 213 Abs. 2 StPO-E soll in umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren (mehr als drei Hauptverhandlungstage) der äußere Ablauf der Hauptverhandlung vor Terminabstimmung mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden.
  • In § 243 Abs. 5 S. 2 StPO-E wird das Recht der Verteidigung auf ein „opening statement“ nach Verlesung des Anklagesatzes eingeführt.
  • Im Beweisantragsrecht wird die Möglichkeit einer angemessenen „Frist zum Stellen von Beweisanträgen“ eingeführt, sobald die von Amts wegen vorgesehene Beweisaufnahme abgeschlossen ist. Nach Fristablauf gestellte Beweisanträge können dann erst im Urteil beschieden werden, es sei denn, die Frist wurde ohne Verschulden überschritten (§ 244 Abs. 6 S. 2, 3 StPO-E). Für das Verschulden sollen die Grundsätze zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand heranzuziehen sein.

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2. Abschaffung des Richtervorbehalts für die Anordnung von Blutproben?

Ein weiterer Referentenwurf betrifft den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung“ (s. ZAP Anwaltsmagazin 14/2016, S. 721). Er enthält u.a. die lange erwartete Umgestaltung des § 81a Abs. 1 StPO, Stichwort: Richtervorbehalt bei der Blutentnahme. Angefügt werden soll ein Satz 2: „Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe steht abweichend von Satz 1 der Staatsanwaltschaft, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch ihren Ermittlungspersonen zu, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Tat vorliegen, die der Beschuldigte bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.“ Mit dieser Einfügung in § 81a Abs. 2 StPO wird eine Ausnahme vom bisherigen Richtervorbehalt, der für sämtliche körperlichen Untersuchungen des Betroffenen i.S.d. § 81a Abs. 1 StPO gilt, geregelt. Einer richterlichen Anordnung für die Entnahme einer Blutprobe nach § 81a Abs. 1 S. 2 StPO bedarf es danach nicht mehr, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer rechtswidrigen Tat vorliegen, die der Beschuldigte entweder bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat und der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet ist. Die Voraussetzungen der drei Varianten des Verkehrsbezugs entsprechen denjenigen, die in § 44 StGB zur Beschreibung des Kreises der Anlassdelikte für die Verhängung eines Fahrverbots derzeit verwendet werden (vgl. statt aller Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 44 Rn 6 ff.), und denjenigen, die in § 69 StGB der Verhängung der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegen (Fischer, a.a.O., § 69 Rn 9 ff.). Von der Regelung erfasst werden daher in erster Linie die Straßenverkehrsdelikte nach den §§ 315c, 316 StGB aber auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB sowie etwaige im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Delikte.

Die Neuregelung überträgt die Anordnungsbefugnis vom Gericht auf die Staatsanwaltschaft (StA). Ihr steht die Anordnung der Entnahme der Blutprobe vorrangig zu, die Polizeibehörden als Ermittlungspersonen der StA sind nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung berechtigt, die Maßnahme selbst anzuordnen. Der Entwurf geht in der Begründung davon aus, dass mit der ausdrücklichen Aufnahme des „Staatsanwaltsvorbehalts“ in die StPO die Sachleitungsbefugnis der StA gestärkt und eine vorbeugende Kontrolle durch eine von der Polizei unabhängige Behörde sichergestellt werde. Für die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung, in denen die Polizei befugt ist, die Maßnahme selbst anzuordnen, sollen die für die Annahme der Eilkompetenz in der Rechtsprechung bislang herausgearbeiteten Grundsätze herangezogen werden (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl. 2015, Rn 1170 ff. m.w.N.).

Hinweis:

Im Entwurf heißt es ausdrücklich: „Insbesondere sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, die Gefährdung des Untersuchungserfolges in Eilsituationen mit einzelfallbezogenen Tatsachen zu begründen und diese Tatsachen in den Ermittlungsakten zu dokumentieren, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist“. Das liest sich gut, nur: Dazu waren die Ermittlungsbehörden auch bislang aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. NJW 2010, 2864 = VRR 2010, 307 m. Anm. Burhoff) schon verpflichtet. Wenn man sich allerdings die Rechtsprechung ansieht, ist das – gelinde ausgedrückt – an doch recht vielen Stellen nicht umgesetzt worden. Ob das nach einer Gesetzesänderung anders wird, wage ich zu bezweifeln. Die Probleme werden m.E. nur auf eine andere Ebene verlagert.

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II. Ermittlungsverfahren

1. Durchsuchung

Hinzuweisen ist auf zwei Entscheidungen des BGH, die die Frage eines Beweisverwertungsverbots behandeln, wenn bei der Anordnung einer Durchsuchung der in § 105 Abs. 1 StPO, Art. 13 Abs. 2 GG vorgesehene Richtervorbehalt nicht beachtet worden ist. Die Entscheidungen zeigen m.E. mal wieder, dass der BGH, wenn er ein Beweisverwertungsverbot als erforderlich ansieht, die von ihm an sich vertretene Abwägungslehre über Bord wirft.

a) Durchsuchung ohne Beweisverwertungsverbot

Dem BGH (Urt. v. 17.2.2016 – 2 StR 25/15, StRR 6/2016, S. 11 mit zust. Anm. Hillenbrand) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der einschlägig vorbestrafte, erst einige Tage zuvor auf Bewährung aus der Strafhaft entlassene Angeklagte führte am 29.12.2013 in einer verschlossenen Geldkassette im Auto einer Bekannten, die die Wegnahme des Fahrzeugs nicht bemerkt hatte, mindestens 100 g Metamphetamin mit sich. Der Angeklagte fuhr an eine abgelegene Stelle, an der es bereits öfter zu kriminellen Handlungen und auch zu Verstößen gegen das BtMG gekommen war. Als ihn dort zwei Polizeibeamte einer Fahrzeugkontrolle unterziehen wollten, stieg der Angeklagte aus dem Fahrzeug aus und verriegelte es. Dann gelang ihm zu Fuß die Flucht. Anschließend wurde das Fahrzeug von der Polizei zu einer Verwahrstelle abgeschleppt. Dort wurde das Fahrzeug gegen 3.15 Uhr durch Einschlagen einer Seitenscheibe geöffnet und der Rucksack entnommen. Im Rucksack befand sich u.a. der Entlassungsschein der JVA mit den Personalien des Angeklagten. Später wurde, ohne dass zuvor eine richterliche Anordnung eingeholt worden war, auch noch die Geldkassette aufgebrochen und das Metamphetamin aufgefunden. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge verurteilt. Dabei verwertete es gegen den Widerspruch der Verteidigung die bei der Durchsuchung von Pkw und Geldkassette aufgefundenen Beweismittel. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

Der BGH (a.a.O.) sieht in § 163b Abs. 1 S. 3 StPO eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Durchsuchung des Fahrzeugs und des Rucksacks, den der Angeklagte darin mitgeführt hatte. Diese Vorschrift gestatte nicht nur die Durchsuchung der Person, sondern auch der mitgeführten Sachen. Dazu zähle für einen von der Maßnahme betroffenen Fahrzeugführer auch das Kraftfahrzeug, die gesetzliche Erlaubnis zur Durchsuchung schließe auch die gewaltsame Öffnung des Durchsuchungsobjekts mit ein. Es habe auch der erforderliche Anfangsverdacht vorgelegen, nachdem der Angeklagte sich durch seine Flucht verdächtig gemacht und zudem die Fahrzeughalterin erklärt hatte, die Wegnahme des Fahrzeugs nicht bemerkt zu haben. Die Polizeibeamten seien deshalb von einer unbefugten Fahrzeugnutzung oder einem Fahrzeugdiebstahl ausgegangen. Die spätere Öffnung und Durchsuchung der Geldkassette habe dagegen nicht mehr der Identitätsfeststellung gedient und sei deshalb nicht von § 163b Abs. 1 S. 3 StPO gedeckt gewesen. Es habe sich um eine Durchsuchung i.S.d. §§ 102, 105 StPO gehandelt, die einer richterlichen Anordnung bedurft hätte.

Der Umstand, dass diese rechtsfehlerhaft nicht eingeholt worden sei, führt jedoch nach Auffassung des BGH (a.a.O.) nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der wirksamen Strafverfolgung mit dem Interesse des Angeklagten an der Einhaltung der Verfahrensvorschriften ergebe, dass der Verfahrensfehler die Rechte des Angeklagten bei der Beweisgewinnung nicht erheblich beeinträchtigt habe und das Interesse an der Verwertung der in der Geldkassette gefundenen Sachbeweise überwiege. Dabei falle ins Gewicht, dass es um den schwerwiegenden Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch den Angeklagten ging, der einschlägig vorbestraft sei. Nachdem seine Identität durch Auffinden des Entlassungsscheins aus der Justizvollzugsanstalt, aus der er bedingt entlassen worden war, bekannt war, sei auch anzunehmen, dass ein Ermittlungsrichter in dem Fall, dass ein Antrag auf Gestattung der Durchsuchung der Geldkassette gestellt worden wäre, höchstwahrscheinlich einen Durchsuchungsbeschluss erlassen hätte. Diese Möglichkeit der hypothetisch rechtmäßigen Beweiserlangung sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Schließlich lägen Anhaltspunkte dafür, dass der Richtervorbehalt von den Ermittlungsbeamten bewusst missachtet wurde, nicht vor.

Hinweis:

Das Argument, dass ein Ermittlungsrichter in dem Fall, dass ein Antrag auf Gestattung der Durchsuchung gestellt worden wäre, höchstwahrscheinlich einen Durchsuchungsbeschluss erlassen hätte, ist das Hauptargument der Abwägungslehre, das in vergleichbaren Fällen immer wieder bemüht wird (vgl. dazu BGHSt 51, 285 = StRR 2007, 145; BGH StraFo 2011, 506 = StRR 2012, 61). Dieses Argument ist aber im Grunde ein „Scheinargument“, da sich mit dieser Überlegung ein Beweisverwertungsverbot immer verneinen lässt.

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b) Durchsuchung mit Beweisverwertungsverbot

Ganz anders als im seinem Urteil vom 17.2.2016 (s.o.) hat derselbe Senat des BGH in seinem Beschluss vom 21.4.2016 (2 StR 394/15, StRR 7/2016, S. 11) entschieden. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen eines Verstoßes gegen das BtM-Gesetz verurteilt. Der Angeklagte hatte mit der Revision ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich bestimmter vom LG herangezogener Beweise, und zwar bei einer Durchsuchung seines Pkw erlangter Erkenntnisse und die Aussage der Ermittlungsbeamten, geltend gemacht. Dieses hatte er mit folgendem Verfahrensablauf begründet: Am 14.10.2013 bewahrte der Angeklagte in seinem in der Nähe seiner Wohnung abgestellten Fahrzeug in einer in der Mittelkonsole versteckten Plastiktüte 93,07 g Kokain auf, das zum Weiterverkauf bestimmt war. Dieser Pkw ist durchsucht worden. Dazu kam es wie folgt: Nachdem der Angeklagte am 4.10.2013 vorläufig festgenommen worden war und sich sodann in U-Haft befand, stießen die Ermittlungsbeamten im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer am selben Tag begangenen gefährlichen Körperverletzung am 14.10.2013 (Montag) zufällig auf einen weiteren, auf den Angeklagten zugelassenen und in dessen Wohnortnähe abgestellten Pkw, zu dem die passenden Fahrzeugschlüssel zuvor sichergestellt worden waren. Da die Ermittlungsbeamten vermuteten, dass sich in diesem Fahrzeug insbesondere die bei der Straftat verwendeten Tatwaffen befinden, informierten sie den Oberstaatsanwalt, der als Vertreter der an sich zuständigen Dezernentin zuständig war. Dieser Oberstaatsanwalt, dem nicht bewusst war, dass die den Ermittlungen zugrunde liegende Straftat bereits zehn Tage zurücklag, ordnete wegen Gefahr in Verzug die sofortige Durchsuchung des Pkw des Angeklagten an, ohne zuvor zu versuchen, eine richterliche Anordnung zu erlangen; die Anordnung des Oberstaatsanwalts ist zudem weder schriftlich dokumentiert, noch sind die die Dringlichkeit rechtfertigenden Tatsachen (schriftlich) begründet worden. Um 13.35 Uhr durchsuchten Ermittlungsbeamte den Pkw des Angeklagten und fanden dabei zufällig das versteckte Kokain; Tatwaffen fanden sie nicht.

Der BGH (a.a.O.) hat in diesem Fall ein Beweisverwertungsverbot bejaht. Die montags am 14.10.2013 um 13.35 Uhr durchgeführte Durchsuchung sei wegen Missachtung des Richtervorbehalts rechtswidrig gewesen. Eine gem. § 105 Abs. 1 S. 1 StPO grundsätzlich erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung habe nicht vorgelegen. Der Angeklagte rüge zu Recht, dass die Anordnung des Oberstaatsanwalts nicht auf einer rechtmäßigen Inanspruchnahme seiner sich aus § 105 Abs. 1 S. 1 StPO ergebenden Eilkompetenz beruhte, weil Gefahr im Verzug objektiv nicht vorlag. Das Fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung führt nach Auffassung des BGH hier auch zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel. Der BGH geht von einem schwerwiegenden Verstoß (vgl. dazu BVerfGE 113, 29, 61; BVerfG NJW 2006, 2684, 2686; NJW 2011, 2783, 2784) aus. Der Gesichtspunkt, wonach dem anordnenden Oberstaatsanwalt nicht bewusst gewesen sei, dass die den Ermittlungen zugrunde liegende Straftat bereits zehn Tage zurücklag, ändere an dieser Bewertung nichts. Unbeschadet dessen, „dass eine solche Fehlvorstellung auf – nicht nachzuvollziehender – nicht vollständiger Information beruht hat, die der Sphäre der Ermittlungsbehörden zuzurechnen ist, kann dieser Umstand es nicht rechtfertigen, dass noch nicht einmal der Versuch unternommen worden ist, an einem Werktag zu dienstüblichen Zeiten eine richterliche Entscheidung zu erlangen, zumal der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befunden hatte.

Wenn man so etwas doch nur häufiger lesen würde (anders eben BGH, Urt. v. 17.2.2016 – 2 StR 25/15, s.o.) und vor allem, wenn man auch die weiteren Ausführungen des BGH häufiger lesen würde: Denn der BGH hat der Auffassung des GBA, der sich auf den Aspekt eines möglichen hypothetisch rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs berufen hatte, – zumindest in diesem Fall – eine Absage erteilt. Dem komme bei – wie hier – solcher Verkennung des Richtervorbehalts keine Bedeutung zu (vgl. auch BGHSt 51, 285, 295 f. = StRR 2007, 145; StraFo 2011, 506 = StRR 2012, 61). Und dann weiter: „Die Einhaltung der durch § 105 Abs. 1 S. 1 StPO festgelegten Kompetenzregelung könnte in diesen Fällen bei Anerkennung des hypothetisch rechtmäßigen Ersatzeingriffs als Abwägungskriterium bei der Prüfung des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbots stets unterlaufen und der Richtervorbehalt sogar letztlich sinnlos werden. Bei Duldung grober Missachtungen des Richtervorbehalts entstünde gar ein Ansporn, die Ermittlungen ohne Einschaltung des Ermittlungsrichters einfacher und möglicherweise erfolgversprechender zu gestalten. Damit würde das wesentliche Erfordernis eines rechtstaatlichen Ermittlungsverfahrens aufgegeben, dass Beweise nicht unter bewusstem Rechtsbruch oder gleichgewichtiger Rechtsmissachtung erlangt werden dürfen“ (vgl. dazu auch schon die vorstehend zitierte BGH-Rechtsprechung).

Hinweis:

Das kann man nur unterschreiben und sich gleichzeitig aber fragen: Und warum gilt das nicht immer? Oder liegt es daran, dass sich hier ein Oberstaatsanwalt geirrt hat? Dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung das Beweisverwertungsverbot mit einem Widerspruch geltend machen muss, ist selbstverständlich (zur Widerspruchslösung Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl. 2016, Rn 3499 [im Folgenden kurz: Burhoff, HV]). Das hatte der Verteidiger in beiden Fällen beachtet.

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2. Haftfragen/Rechtsprechungsübersicht

Zuletzt wurde in ZAP F. 22 R, S. 862 ff. über aktuelle Rechtsprechung zu Haftfragen berichtet. An die Zusammenstellung schließt die nachfolgende Rechtsprechungsübersicht an (vgl. i.Ü. eingehend zu den mit den Untersuchungshaftfragen zusammenhängenden Problemen Burhoff, EV, Rn 2170 ff., 3695 ff.).

  • Akteneinsicht, Aufhebung des Haftbefehls: Der Grundsatz eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens und der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör gebieten es, dem Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten Einsicht zumindest in die Aktenbestandteile zu geben, auf welche der Haftbefehl gestützt ist. Allein deshalb weil nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft die Akten verspätet von einer anderen Akteneinsicht zur Staatsanwaltschaft zurückgelangt sind, kann dem Verteidiger die Akteneinsicht nicht versagt werden. Es ist dann erforderlich, auf eine frühere Aktenrücksendung hinzuwirken bzw. Doppelakten zu führen, welche dem Verteidiger zur Verfügung gestellt werden können (AG Magdeburg StV 2016, 448).
  • Außervollzugsetzung des Haftbefehls, Widerruf, Voraussetzungen: Der Vollzug eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls kann nicht angeordnet werden, wenn annähernd sechs Monate Untersuchungshaft bereits vollzogen sind und die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots infolge etwa sechsmonatige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nicht vorliegen (OLG Karlsruhe StV 2015, 652 = StRR 2015, 163 [Ls.]). Ein Beschuldigter, der in den Hungerstreik tritt und eigenmächtig seine Medikamente absetzt, begründet durch dieses Verhalten die konkrete Gefahr der Herbeiführung der eigenen Verhandlungsunfähigkeit und verstärkt den Haftgrund der Fluchtgefahr (wieder) derart, dass es des Vollzugs der U-Haft (wieder) bedarf (OLG Hamm StRR 2015, 277 = NStZ-RR 2015, 283 [Ls.]). Es ist i.Ü. auch bei einer Außervollzugsetzung eines Haftbefehls das verfassungsrechtlich verbürgte Recht eines jeden Angeklagten, die eigentliche Haftgrundlage durch Erhebung einer Haftbeschwerde in Frage zu stellen, weshalb die bloße Wahrnehmung dieses Rechts nicht zu seinem Nachteil gereichen darf und zum Widerruf der Außervollzugsetzung führen darf (OLG Karlsruhe StRR 2015, 123 [Ls.]).
  • Beschleunigungsgebot, Allgemeines: An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (KG, Beschl. v. 17.6.2015 – 4 Ws 48/15). Das Recht eines Angeklagten, sich von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu lassen, wird durch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen begrenzt. Bei der Terminierung ist deshalb nicht jede Verhinderung eines Verteidigers zu berücksichtigen. Die terminlichen Verhinderungen des Verteidigers können angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit nur insoweit berücksichtigt werden, als dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt (OLG Bremen, Beschl. v. 11.1.2016 – 1 HEs 3/15). Es ist zu beachten, dass das Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen einer Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht regelmäßig entgegensteht, da diese gerade zu einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens führt (KG StraFo 2015, 419 = StV 2016, 171). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben – und damit auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Beschleunigungsgebot – gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl, sondern sind auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung (OLG Karlsruhe StV 2015, 653 [Ls.]). Das Entstehen einer Verfahrensverzögerung durch die zwangsweise Anordnung einer Bronchoskopie zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit des wahrscheinlich an offener Tuberkulose erkrankten Angeklagten kann im Einzelfall mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen vereinbar sein und die weitere Vollstreckung der Untersuchungshaft auch über sechs Monate hinaus rechtfertigen. Bei der Anordnung einer solchen körperlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten steht dem Tatgericht ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Daher ist im Wege der Haftprüfung nach § 121 StPO nur zu prüfen, ob das Tatgericht die rechtlichen Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten hat (OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2015 – 1 Ws 148/15).
  • Beschleunigungsgebot, Ermittlungsverfahren/Zwischenverfahren: An einen zügigen Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert. Es widerspricht daher regelmäßig dem Beschleunigungsgebot, eine bereits erhobene Anklage wieder zurückzunehmen, um ein weiteres Verfahren hinzu zu verbinden, und dann erneut Anklage zu erheben (OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.3.2016 – 1 Ws 109/16).
  • Beschleunigungsgebot, Hauptverhandlung: Das OLG Nürnberg hat zu den Anforderungen an die Terminierungsdichte in Umfangsverfahren bei Vollzug von U-Haft Stellung genommen (StraFo 2015, 288). Danach gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot schematisch an die Durchschnittszahl der Sitzungstage pro Woche anknüpft und bereits dann vorliegt, wenn in Haftsachen an durchschnittlich weniger als zwei Tagen in der Woche eine Hauptverhandlung stattfindet (OLG Nürnberg a.a.O.; so auch OLG Koblenz StRR 2014, 282 [Ls.]). Gerade der Verlauf eines sog. Umfangverfahrens, d.h. eines absehbar umfangreichen Verfahrens, hänge von einer Vielzahl festzustellender Parameter ab, die bei der Bewertung der Beschleunigung des Verfahrens zu berücksichtigen seien. So könne es geboten sein, zu Beginn eines Verfahrens weiträumiger zu terminieren, weil etwa der Verlauf angekündigter Verständigungsgespräche oder die Entwicklung der Verteidigungsstrategie mehrerer Verteidiger und das Einlassungsverhalten der Angeklagten nicht absehbar sind. Nach Durchführung komprimierter Hauptverhandlungssequenzen könne ein Zeitraum erforderlich werden, um im Rück- und Ausblick den Fortgang des Verfahrens zu überprüfen und die weitere Gestaltung zu planen, etwa auch um Fristen für weitere Beweisanträge zu setzen. Relevant sei auch die Auslastung des Gerichts durch – insbesondere bereits laufende – Haftverfahren. Andererseits könne es auch geboten sein, im Laufe des Verfahrens eine ursprünglich weitläufigere Terminierung zu verdichten. Das Haftgericht sei daher gehalten, während laufender Hauptverhandlung die Verfahrensentwicklung kontrollierend im Auge zu behalten und die Terminierungsdichte laufend dynamisch an die aktuelle Prozesslage – unter Beachtung der Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft – anzupassen. Das Beschleunigungsgebot ist aber nach bereits rund 10 Monaten andauernder U-Haft jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn die in Haftsachen gebotene Terminierungsdichte nicht annähernd eingehalten wird und es sich bei bislang stattgefunden Hauptverhandlungsterminen überwiegend um sog. Schiebetermine gehandelt hat, mit denen nur ein äußerst geringer Verfahrensfortschritt erzielt werden konnte (LG Dresden, Beschl. v. 30.3.2015 – 4 Qs 25/15).
  • Beschleunigungsgebot, Rechtsmittelverfahren: Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren und gilt demgemäß auch nach dem Urteilserlass; Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil fallen aber ggf. geringer ins Gewicht (OLG Köln StV 2016, 445). Es ist aber nicht hinnehmbar, wenn die Staatsanwaltschaft mehr als sieben Monate benötigt, um zu entscheiden, ob sie im Revisionsverfahren eine Gegenerklärung zu den von Verteidigern erhobenen Verfahrensrügen abgibt (OLG Köln a.a.O.). Auch wenn eine noch nicht rechtskräftige Freiheitstrafe von zehn Jahren wegen Totschlags im Raum steht, stellt eine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung (von fast zwei Monaten Verzögerung der Protokollfertigstellung gegenüber der Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe um einen Monat; 11 Tage Verfahrensstillstand, um Nebenklägern Gelegenheit zur Abgabe einer Revisionsgegenerklärung zu geben; entgegen § 347 Abs. 1 StPO weitere 14 Tage ohne Bearbeitung vor Abgabe einer Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft) angesichts einer anrechenbaren Haftdauer von zwei Jahren und sieben Monaten einen derart gravierenden Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Verzögerungsverbot dar, dass die Aufhebung des Haftbefehls zwingend geboten ist (OLG Hamburg StV 2015 653 [Ls.]). Auch lässt sich ein Zeitraum von einem Monat für erforderliche Änderungen des Entwurfs des Hauptverhandlungsprotokolls nicht mit der nacheinander (statt parallel) erfolgten Bearbeitung durch mehrere Protokollführer einleuchtend begründen (OLG Hamburg a.a.O.).
  • Beschleunigungsgebot, Überhaft: Für Personen, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert sind, steht der Spezialitätsgrundsatz dem Erlass eines weiteren Haftbefehls wegen einer anderen Tat, deren Verfolgung der ersuchte Mitgliedstaat (noch) nicht zugestimmt hat, nicht entgegen. Überhaft darf aber wegen eines solchen Haftbefehls nicht angeordnet werden (zur Haftbefehlsaufhebung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei Überhaft s.a. OLG Jena, Beschl. v. 28.5.2015 – 1 Ws 179/15).
  • Beschwerdeverfahren: Die Entscheidung, die das Beschwerdegericht in einer Haftsache trifft, ist vom Ausgangsgericht dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen und bindet dieses, solange sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht ändert (OLG Braunschweig StRR 2015, 235 m. Anm. D. Herrmann = StV 2016, 102 = Nds.Rpfl 2015, 179).
  • Dringender Tatverdacht, Beurteilung während laufender Hauptverhandlung: In welchem Umfang der Tatrichter bei einer Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung das bisherige Beweisergebnis darlegen muss, orientiert sich an der Notwendigkeit, es dem Beschwerdegericht zu ermöglichen, die Entscheidung auf die erforderliche Plausibilität zu überprüfen. Es kommt maßgeblich darauf an, welche Darlegungen für das Verständnis des Beschwerdegerichts unerlässlich sind (KG, Beschl. v. 17.6.2015 – 4 Ws 48/1; vgl. auch noch LG Dresden, Beschl. v. 30.3.2015 – 4 Qs 25/15). Im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht vornimmt, nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (KG StV 2015, 303 [Ls.] = NStZ-RR 2015, 115).
  • Flucht: Der Haftgrund der Flucht ist anzunehmen, wenn sich der Beschuldigte von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt, um unerreichbar zu sein. Der Haftgrund enthält das Erfordernis des Willens, sich dem Strafverfahren – dauernd oder zumindest für eine längere Zeit – zu entziehen. Wer also aus verfahrensunabhängigen Gründen, ohne Wissen der Strafbarkeit eines Verhaltens, ohne Kenntnis eines gegen ihn eingeleiteten Verfahrens und ohne den Willen, unerreichbar zu sein, seinen ursprünglichen Aufenthaltsort verlässt, ist nicht flüchtig, auch wenn er tatsächlich nicht erreichbar ist. Die subjektive Komponente des hiernach erforderlichen Fluchtwillens ist eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (KG StraFo 2015, 201 = StV 2015, 646).
  • Fluchtgefahr, Allgemeines: Hat der Angeklagte Kenntnis davon, dass gegen ihn ermittelt wird und ist er einer Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei gefolgt und hat keine aktenkundigen Schritte unternommen, um sich dem Verfahren zu entziehen, ist Fluchtgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO zu verneinen (LG Braunschweig StV 2016, 165). Bei einer Tat, die nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen ist, ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einer vorangegangen Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe ausgeschlossen. Da dem Angeschuldigten deshalb im Falle eine Verurteilung kein Verlust der Bewährung aus dem vorangegangen Urteil droht, ist insoweit kein erheblicher Fluchtanreiz mehr erkennbar. Sofern die dem Angeschuldigten drohende Strafe nach Erwachsenenstrafrecht und seine persönlichen Verhältnisse nicht die Annahme einer Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO rechtfertigen, ist der Untersuchungshaftbefehl aufzuheben (LG Hannover StV 2015, 648 = StRR 2015, 163 [Ls.]). Das Erschleichen von ärztlichen Bescheinigungen, um trotz Verhandlungsfähigkeit eine formale Entschuldigung für das Ausbleiben von der Hauptverhandlung vorlegen zu können, begründet allein nicht den Haftgrund der Fluchtgefahr (OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.2.2015 – 1 Ws 11/15). Wer sich bewusst in einen Zustand länger dauernder Verhandlungsunfähigkeit versetzt, insbesondere durch den Entzug von Flüssigkeit bzw. Nahrung oder die Nichteinnahme von Medikamenten, entzieht sich dem Verfahren i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (OLG Hamm StRR 2015, 277 = NStZ-RR 2015, 283 [Ls.]). Fluchtgefahr kann im Übrigen nicht schon bejaht werden, wenn die äußeren Bedingungen für eine Flucht günstig sind; es ist vielmehr zu prüfen, ob der Beschuldigte voraussichtlich von solchen Möglichkeiten Gebrauch machen wird. Prekäre finanzielle Verhältnisse allein begründen jedenfalls keinen besonderen Fluchtanreiz (OLG München, Beschl. v. 20.5.2016 – 1 Ws 369/16).
  • Fluchtgefahr, Auslandskontakte: Die bloße Tatsache, dass ein im Ausland lebender Angeklagter, dessen Wohnsitz bekannt ist, einer ordnungsgemäßen Ladung nicht nachkommt und nicht zur Hauptverhandlung erscheint, begründet, für sich genommen, nicht den Haftgrund der Fluchtgefahr, denn ein Angeklagter ist nicht verpflichtet, sich seiner Verhaftung freiwillig zu stellen, bzw. seine Strafverfolgung durch aktives Mitwirken zu unterstützen oder zu erleichtern. Der Angeklagte ist dann weder flüchtig noch hält er sich verborgen (LG Frankfurt/O. StV 2015, 302).
  • Fluchtgefahr, soziale Bindungen: Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt nicht mehr vor, wenn Beschuldigte eines laufenden Verfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung sich aktiv dem laufenden Ermittlungsverfahren und einer parallelen finanzgerichtlichen Auseinandersetzung stellen und ihre festen örtlichen, sozialen und beruflichen Bindungen nicht gelockert, sondern vielmehr gefestigt haben (AG Hamburg StV 2016, 175 [Ls.]).
  • Fluchtgefahr, Straferwartung: Die für die Prüfung der Fluchtgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO maßgebliche Straferwartung konkretisiert sich durch einen Verständigungsvorschlag, den das Gericht in Absprache mit der Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren der Verteidigung unterbreitet. Für die Strafzumessungsbewertung im Falle eines streitigen Verfahrens ist zugrunde zu legen, dass die Differenz zu der für den Fall eines Geständnisses zugesagten Strafobergrenze nicht zu groß sein darf, im Vergleich zum einvernehmlichen Verfahren also eine angemessene Erhöhung ins Auge zu fassen ist. Hierbei kann in dem Zwischenstadium einer Haftentscheidung die verbreitete Auffassung einen ersten Anhaltspunkt bieten, wonach der angemessene Strafrabatt i.d.R. nicht mehr als 20–30 % betragen darf bzw. Erhöhungen um mehr als ein zusätzliches Drittel der nach einem Geständnis zu verhängenden Strafe nicht zu rechtfertigen sind (KG StraFo 2015, 201 = StV 2015, 646).
  • Haftbefehl, Allgemeines: Um den Anforderungen des § 114 StPO zu genügen, darf eine Bezugnahme im Haftbefehl auf andere, bei den Akten befindliche Urkunden nur vorgenommen werden, wenn die Urkunde dem Haftbefehl als Anlage beigefügt wird (OLG Celle StraFo 2015, 113 = StV 2015, 304). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Neufassung des Haftbefehls geboten. Eine solche Anpassung an eine geänderte Sach- und Rechtslage ist regelmäßig dann erforderlich, wenn einer von mehreren Haftgründen entfällt oder wenn sich im Laufe des Verfahrens die den dringenden Tatverdacht begründenden Tatsachen wesentlich geändert haben. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der dringende Tatverdacht wegen einiger der in dem Haftbefehl angeführten Taten entfällt, die ursprünglich angenommene Tat rechtlich oder tatsächlich anders zu bewerten ist oder neue, für die Haftfrage bedeutsame Taten bekannt geworden sind. Die erforderlichen Angaben zum dringenden Tatverdacht können durch Bezugnahme auf ein ergangenes Urteil ersetzt werden, wenn der Angeklagte i.S.d. Haftbefehls verurteilt worden ist. Dann setzt die gleichzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft keine gesonderte Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts voraus (OLG Koblenz, Beschl. v. 18.1.2016 – 2 Ws 742/15).
  • Haftbefehl, Sicherungshaftbefehl: Eine Umwandlung eines Untersuchungshaftbefehls in einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ist nicht möglich, wenn der Vorsitzende den Termin aufgehoben hat (OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.2.2105 – 1 Ws 11/15).
  • Haftbeschwerde, Allgemeines: Wird eine Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung damit begründet, dass nach der bisherigen Beweisaufnahme der dringende Tatverdacht entfallen sei, muss sich das erkennende Gericht, will es der Haftbeschwerde nicht abhelfen, mit dem Vortrag in seinem Nichtabhilfebeschluss auseinandersetzen, weil nur so dem Beschwerdegericht die per se nur eingeschränkte Überprüfung ermöglicht wird, ob das mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung der zzt. für und gegen einen dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht (OLG Celle StraFo 2015, 113 = StV 2015, 305).
  • Haftbeschwerde/Haftprüfung: Sind die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft, so ist eine unzulässige erneute Haftbeschwerde grundsätzlich in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten (KG, Beschl. v. 22.1.2016 – 4 Ws 9/16).
  • Haftfortdauerentscheidung, Begründungsanforderungen: Die Haftfortdauerentscheidung gem. § 268b StPO erfordert regelmäßig Ausführungen zum Haftgrund und zur Verhältnismäßigkeit, insbesondere, wenn der Gegenstand der Verurteilung von demjenigen des Haftbefehls abweicht. Die bloße Aufrechterhaltung des Haftbefehls „aus den Gründen seines Erlasses und des soeben verkündeten Urteils“ genügt nicht. Eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts ist gleichwohl möglich, wenn es anderweitig – etwa durch einen Nichtabhilfebeschluss oder das schriftlich abgesetzte Urteil – hierzu in die Lage versetzt wird (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 7.7.2015 – 1 Ws 122/15).
  • Haftprüfung, mündliche, Frist: Der VerfGH Berlin hat die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 118 Abs. 5 StPO das Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt und der Fortdauer der Untersuchungshaft deshalb zunächst entgegen steht, offen gelassen (Beschl. v. 18.2.2015 – 176/14). Denn eine nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung getroffene Haftfortdauerentscheidung könne zwar eine etwaige Grundrechtsverletzung nicht rückwirkend heilen, legitimiere aber die Haftfortdauer für die Zukunft.
  • Haftprüfung, OLG, Haftfortdauerentscheidung, Begründungsanforderungen: In Umfangsverfahren muss das nach den §§ 121, 122 StPO befasste OLG nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl aufgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten oder Tatkomplexe positiv beantwortet werden kann (KG, Beschl. v. 9.6.2015 – (4) 161 HEs 13/15).
  • Haftprüfung, OLG, Sechs-Monats-Frist, Tatbegriff: Nach dem „erweiterten“ Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO können zu derselben Tat auch solche Taten gehören, die Gegenstand eines getrennten Verfahrens und eines weiteren Haftbefehls sind, wenn für diese Taten bereits bei Erlass des ersten Haftbefehls ein dringender Tatverdacht bestand und sie deshalb bereits in den Ursprungshaftbefehl hätten aufgenommen werden können. Ist wegen einer solchen Tat ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergangen, so findet auch wegen weiterer Vorwürfe, die als dieselbe Tat i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO gelten, eine besondere Haftprüfung durch das OLG nicht mehr statt. Es kommt nicht darauf an, ob die nicht abgeurteilten Taten Gegenstand desselben oder eines getrennten Ermittlungsverfahrens sind (OLG Celle, Beschl. v. 23.9.2015 – 2 HEs 6/15; zur Unzulässigkeit des „Aufsparens“ von Tatvorwürfen für einen zusätzlichen Haftbefehl während anderweitig laufender Haft OLG Jena, Beschl. v. 28.5.2015 – 1 Ws 179/15).
  • Pflichtverteidigerbeiordnung, inhaftierter Beschuldigter: § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO betrifft nicht solche Verfahren gegen einen in anderer Sache in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten, in denen gar kein Haftbefehl erlassen wurde (LG Osnabrück, Beschl. v. 6.6.2016 – 18 Qs 526 Js 9422/16 [17/16]; vgl. dazu auch Burhoff ZAP F. 22, S. 861 ff.).
  • Überhaft, Europäischer Haftbefehl: Für Personen, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert sind, steht der Spezialitätsgrundsatz dem Erlass eines weiteren Haftbefehls wegen einer anderen Tat, deren Verfolgung der ersuchte Mitgliedstaat (noch) nicht zugestimmt hat, nicht entgegen. Überhaft darf aber wegen eines solchen Haftbefehls nicht angeordnet werden (OLG Stuttgart StV 2015, 361).
  • Verdunkelungsgefahr, Haftgrund: Besteht kein aktueller Verdacht, dass die Beschuldigten unlauter auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken, kann der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) nicht mehr angenommen werden, wenn im Ermittlungsverfahren die Auswertung der erhobenen Beweise weit fortgeschritten ist und die Haftbefehle bereits seit längerem außer Vollzug gesetzt sind (AG Hamburg StV 2016, 175 [Ls.]). Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erfordert, dass die konkrete Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Daran fehlt es, wenn die Beweise so gesichert sind, dass ein Beschuldigter/Angeschuldigter/Angeklagter die Wahrheitsfindung grundsätzlich nicht mehr behindern kann. Bei der Gefahr der Einflussnahme auf Zeugen kann dies insbesondere dann angenommen werden, wenn z.B. eine richterlich protokollierte Aussage des jedenfalls im Vernehmungszeitpunkt unbeeinflussten Zeugen vorliegt (LG Braunschweig StV 2015, 311; ähnlich LG Braunschweig, Beschl. v. 5.3.2015 – 1 Ws 73/15).
  • Verhältnismäßigkeit, Anordnung der Untersuchungshaft: Auch bei nur noch geringer Lebenserwartung (hier möglicherweise sechs Monate) ist die Anordnung der Untersuchungshaft nicht generell ausgeschlossen (LG Kleve, Beschl. v. 4.12.2014 – 120 Qs-204 Js 500/124-112/14).
  • Verhältnismäßigkeit, Dauer der Untersuchungshaft: Der Erlass eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten, dessen Strafhaft in anderer Sache in Kürze endet, ist dann unverhältnismäßig, wenn während der Strafhaft in anderer Sache genügend Zeit zur Verfügung gestanden hatte, um das Strafverfahren, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll, voraussichtlich (rechtskräftig) abzuschließen und in dieser Zeit das Verfahren aus der Justiz zuzurechnenden Gründen nicht hinreichend gefördert wurde (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 78 = StV 2015, 311 [Ls.]; OLG Köln, Beschl. v. 1.6.2015 – 2 Ws 299/15). Ein Haftbefehl kann aufzuheben sein, wenn die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen, z.B., wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes inzwischen nicht mehr verhältnismäßig ist, weil sich der Beschwerdeführer rund fünf Jahre und neun Monate in Untersuchungshaft befindet und seit fast zwei Jahren und zehn Monaten eine Verfahrensförderung durch eine erneute Hauptverhandlung nicht mehr stattgefunden hat. Eine im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes kann daher zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen (OLG Köln StraFo 2015, 323). Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, wenn ein ausländischer Beschuldigter zum Zeitpunkt der anstehenden Revisionshauptverhandlung nach Anrechnung der Untersuchungshaftzeit mehr als die Hälfte der ausgeurteilten Freiheitsstrafe verbüßt haben wird und es der Praxis der Strafvollstreckungsbehörden (hier: in NRW) entspricht, dass Ausländer ohne innerstaatliche Bindungen nach der Hälfte der verbüßten Strafe abgeschoben werden (LG Bonn StraFo 2016, 146 = StV 2015, 646 [Ls.]). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben – und damit auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Beschleunigungsgebot – gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl, sondern sind auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung (OLG Karlsruhe StV 2015, 653 [Ls.]). Ist der Beschuldigte den ihm gem. § 116 StPO erteilten Haftverschonungsauflagen (hier: Wohnsitz- und Meldeauflage), die zu einer nicht unerheblichen Einschränkung seiner Freizügigkeit geführt haben, seit mehr als einem Jahr und neun Monaten nachgekommen, ist die Aufrechterhaltung des Haftbefehls angesichts seiner eher untergeordneten Tatbeteiligung und des nicht abzusehenden Abschlusses des Ermittlungsverfahrens nicht mehr verhältnismäßig (OLG Karlsruhe a.a.O.).
  • Wiederholungsgefahr, Haftgrund: Eine Katalogtat des § 112a StPO, wie z.B. des gewerbsmäßigen Diebstahls, scheidet als Anlasstat für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.d.R. aus, wenn der Einzeltat nicht mindestens eine Straferwartung von einem Jahr zukommt (OLG Braunschweig StV 2016, 165). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr verlangt, dass die wiederholt begangene Anlasstat in ihrer konkreten Gestalt einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist und den Rechtsfrieden empfindlich stört, dabei ist nicht allein auf den entstandenen Vermögensschaden abzustellen, da das Gesetz die Begrenzung auf eine bestimmte Schadenshöhe nicht vorsieht (OLG Hamm StRR 2015, 194 = NStZ-RR 2015, 115). Ist ein Mitangeklagter eines Bandendiebstahls (§ 244 StGB) nach der Haftentlassung entsprechend einer Haftverschonungsauflage in sein Heimatland (hier: Niederlande) zurückgekehrt, so steht der Gefahr der Begehung erneuter Bandendiebstähle die räumliche Entfernung zu den übrigen Mitangeklagten entgegen (OLG Köln StV 2016, 165 [Ls.]). Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum durch bloßes Wachestehen stellt jedenfalls bei geringerem Schaden keine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat i.S.d. § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO dar (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.6.2016 – 2 Ws 193/16, 2 Ws 194/16). Betrugstaten kommen nur dann als Anlasstaten in Betracht, wenn sie hinsichtlich der Art der Tatausführung oder des Umfangs des verursachten Schadens, mithin in ihrem Schweregrad etwa dem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen. Ein im Einzelfall eingetretener oder beabsichtigter Vermögensschaden von knapp 1.800 € zum Nachteil eines Versandhandelsunternehmens qualifiziert weder den Schweregrad der Tat noch deren Unrechtsgehalt als überdurchschnittlich und erscheint nicht geeignet, in weiten Kreisen das Gefühl der „Geborgenheit im Recht“ zu beeinträchtigen, auch wenn wegen der sonstigen Umstände der Tatbegehung die Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (KG StV 2015, 303 [Ls.] = NStZ-RR 2015, 115). Ein Betrug ist jedenfalls dann kein Anlassdelikt nach § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO, wenn der Schaden der wiederholten Einzelbetrugstat maximal 560 € beträgt (LG Regensburg, Beschl. v. 16.10.2014 – 3 Ns 112 Js 5299/14; vgl. auch OLG Oldenburg StRR 2015, 42 [Ls.] [für 1.000 €]; zur Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten in Form des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in einer besonderen Lebenssituation OLG Jena StV 2014, 750).
  • Zuständigkeit, Besetzung Strafkammer: Wird während laufender Hauptverhandlung vor dem LG eine Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung des Untersuchungshaftbefehls gegen einen Angeklagten nach Hauptverhandlungsunterbrechung (damit die Entscheidung noch am selben Tag ergehen kann) durch den Vorsitzenden Richter sowie den weiteren geschäftsplanmäßigen Mitgliedern der zuständigen großen Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung getroffen, ist dies nicht zu beanstanden (KG StraFo 2015, 419 = StV 2016, 171). Haftentscheidungen während einer laufenden – auch unterbrochenen – Hauptverhandlung sind unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen (KG, Beschl. v. 18.4.2016 – 4 Ws 40/16).

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III. Hauptverhandlung

1. Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO)

Liest man manche Revisionsentscheidungen, stellt sich u.U. die Frage, welchen StPO-Text das Tatgericht eigentlich vorliegen hatte, als es entschieden oder das verkündete Urteil schriftlich begründet hat, z.B. hinsichtlich des Beschlusses des BGH vom 21.1.2016 (2 StR 433/15) und dem diesen zugrundeliegenden landgerichtlichen Urteil. Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wird die Verfahrensrüge erhoben, und zwar als Inbegriffsrüge (zu den Begründungsanforderungen s.u. IV.). Der Rüge lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Das landgerichtliche Urteil wurde am 26.5.2015 verkündet. Rund einen Monat später, am 23.6.2015, verfügte der Vorsitzende die Übersendung der Kopien Bl. 461–463 d.A. an den Sachverständigen Prof. Dr. G. „unter Bezug auf das heute geführte Telefonat“. Bei den übersandten Kopien handelte es sich entweder um den vorläufigen Arztbrief vom 16.12.2010, in dem u.a. die Ergebnisse der „CT-Schädel vom 4.12.2010“ geschildert wurden oder aber um zwei polizeiliche Vermerke und einen Laborbefund betreffend den bei der Geschädigten entnommenen Abstrich. Mit einem am 1.5.2015 beim LG eingegangenen Schreiben übersandte der Sachverständige daraufhin ein auf den 29.6.2015 datiertes Gutachten betreffend die „Befunde in Bezug auf die kognitive Leistungsfähigkeit und Realitätswahrnehmung“ der Geschädigten im gegenständlichen Tatzeitraum, in dem er sich unter Bezugnahme auf die „CT mit Angiographie vom 4.12.2010“ zur Wahrnehmungsfähigkeit der Geschädigten sachverständig äußerte. In dem Anschreiben ließ der Sachverständige ergänzend anfragen, ob die an ihn gerichteten Fragen „durch die Erklärungen“ abgedeckt seien. Das schriftliche Urteil gelangte am 14.7.2015 zur Geschäftsstelle. In den Urteilsgründen wird das von Prof. Dr. G. in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten mitgeteilt und im Rahmen dessen auch das rund eineinhalb Seiten umfassende schriftliche Gutachten vom 29.6.2015 nahezu vollständig und wörtlich wiedergegeben.

Die Verfahrensrüge hatte wegen des – m.E. eklatanten – Verstoßes gegen § 261 StPO Erfolg. Alles andere wäre überraschend gewesen. Dazu gibt der BGH dann einen kleinen Grundkurs zum „Inbegriff der Hauptverhandlung“: Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters und der Urteilsfindung darf nur das sein, was innerhalb der Hauptverhandlung, d.h. vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten mündlich so erörtert worden ist, dass alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (u.a. BGH NStZ 2001, 595, 596; KK-Ott, Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 261 Rn 6). Gründet das Gericht seine Überzeugung auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern konnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. BGHSt 22, 26, 28 f.). Es dürfen mithin weder Erkenntnisse, die während (vgl. BGH NStZ 2001, 595, 596; Beschl. v. 20.10.1999 – 5 StR 496/99) noch solche, die erst nach der Urteilsverkündung (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.2010 – 1 StR 449/10; vgl. auch OLG Karlsruhe Justiz 1998, 601) erlangt wurden, zur schriftlichen Begründung der gewonnenen Überzeugung herangezogen werden. Gegen die Grundsätze hatte das LG verstoßen. Die in dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 29.6.2015 gewonnenen und im Rahmen der Beweiswürdigung verwerteten Erkenntnisse hat das LG erst nach der Urteilsverkündung gewonnen, ohne dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, hierzu Stellung zu nehmen.

Hinweis:

Der BGH verweist allerdings darauf, dass die Übernahme des Gutachtens in die schriftlichen Urteilsgründe zwar dann unschädlich sein könnte, wenn zweifelsfrei feststünde, dass das in der Beratung – rechtlich fehlerfrei – gewonnene Ergebnis lediglich durch Umstände bestätigt wurde, die nach Verkündung des Urteils entstanden sind (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 21.12.1983 – 3 StR 444/83). Das war hier aber nicht der Fall. Denn die Strafkammer ist gerade nicht von einer nur späteren Bestätigung ihrer – unabhängig von dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. – gewonnenen Überzeugung ausgegangen (vgl. insoweit OLG Karlsruhe Justiz 1998, 601), sondern hat „bereits verschwiegen“ – so die Formulierung des BGH –, dass es sich um ein erst nachträglich erstattetes Gutachten handelt.

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2. Unterbrechung der Hauptverhandlung

Wenn ein Richter während der Hauptverhandlung krank wird, dann muss – je nach Länge der Erkrankung – die Hauptverhandlung ggf. ausgesetzt werden, es sei denn das Gericht hat einen Ergänzungsrichter (§ 192 Abs. 2 GVG) zugezogen, der für den erkrankten Kollegen einspringen kann. Zu der Frage, wann dieser einspringen darf, hat sich jetzt der 3. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom 8.3.2016 (3 StR 544/15) geäußert. Nach dem Sachverhalt hatte die Hauptverhandlung vor dem LG unter Zuziehung eines Ergänzungsrichters begonnen. Zu Beginn des 15. Verhandlungstages am 30.6.2015 teilte der Vorsitzende mit, dass eine beisitzende Richterin an der weiteren Mitwirkung in der Hauptverhandlung verhindert sei, weil ihr wegen einer Komplikation bei ihrer Schwangerschaft aus medizinischen Gründen zunächst für die Dauer von zwei Wochen ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden und ungewiss sei, ob sie danach wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde; deshalb sei der Ergänzungsrichter eingetreten. Die Angeklagten rügten daraufhin die vorschriftswidrige Besetzung der Kammer und beantragten, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, um sie später ggf. unter Mitwirkung der beisitzenden Richterin fortzusetzen. Das lehnte der Vorsitzende ab. Die Hauptverhandlung wurde bis zur Urteilsverkündung in der geänderten Besetzung fortgeführt.

Der BGH (a.a.O.) hat das Urteil des LG wegen eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben. Danach kommt, wenn ein zur Urteilsfindung berufener Richter wegen Krankheit nicht zu einer Hauptverhandlung erscheinen kann, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat (§ 229 Abs. 3 S. 1 StPO), der Eintritt eines Ergänzungsrichters (§ 192 Abs. 2 GVG) grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann. Das begründet der BGH u.a. mit der Änderung des § 229 Abs. 3 S. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 (BGBl I, S. 2198). Nach der Neufassung der Vorschrift sei der Lauf der in § 229 Abs. 1, 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen auch dann kraft Gesetzes für bis zu sechs Wochen gehemmt, wenn eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Erkrankung zu einer Hauptverhandlung nicht erscheinen kann, die zuvor bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat; die Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Damit werde – so der BGH – nicht nur gewährleistet, dass in Großverfahren die Aussetzung der Hauptverhandlung in weiterem Umfang vermieden werden kann, als dies nach der früheren Rechtslage der Fall war (vgl. BT-Drucks 15/1508 S. 13, 25). Vielmehr werde auch das Prinzip des gesetzlichen Richters gestärkt, da die Urteilsfindung weiterhin den Richtern obliegt, die nach den geschäftsplanmäßigen Regelungen ursprünglich dazu berufen waren. Dies sei aber auch dann zu beachten, wenn ein Ergänzungsrichter zugezogen worden ist, der unmittelbar für den erkrankten Richter in das Quorum eintreten könnte. Daraus folgt für den BGH: Im Hinblick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters sei es geboten, die Feststellung des Verhinderungsfalls zurückzustellen und abzuwarten, ob die Hauptverhandlung noch unter Mitwirkung des erkrankten Richters fortgesetzt werden könne. Solange die Fristen gehemmt seien, sei für eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden deshalb kein Raum, und der Eintritt des Ergänzungsrichters komme erst in Betracht, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann (so auch LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn 21; KK-Gmel, a.a.O., § 229 Rn 11; vgl. auch SSW-StPO/Grube, 2. Aufl., § 229 Rn 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 192 GVG Rn 7).

Hinweis:

Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn schon von vornherein feststeht, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit dem erkrankten Richter auch nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung nicht möglich sein wird, oder wenn andere vorrangige Prozessmaximen beeinträchtigt würden. Dies kann nach Auffassung des BGH (a.a.O.) etwa der Fall sein, wenn durch den durch die Fristenhemmung bedingten Zeitablauf ein Beweismittelverlust droht und daher durch weiteres Abwarten die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt würde. Der Verteidiger muss in solchen Fällen, ggf. die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts rügen und beantragen, die Hauptverhandlung zu unterbrechen. Die Einwände sind dann in der Revision mit der Verfahrensrüge geltend zu machen.

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IV. Rechtsmittelverfahren

In der Praxis häufig(er) sind die Fälle, dass im Urteil Erkenntnisse verwendet werden, die nach dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Dann liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, der mit der Verfahrensrüge in der Form der sog. Inbegriffsrüge geltend zu machen ist (s. auch oben III. 1.). Für die gelten dann die besonderen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Hürden liegen also hoch und der Verteidiger muss sehen, dass man sie überwindet.

Was vorzutragen ist, zeigt an einem Beispiel aus dem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren u.a. sehr schön der OLG Hamm (Beschl. v. 15.4.2016 – 2 RBs 61/16). Da hatte der Betroffene geltend macht, dass u.a. das Messprotokoll von einer Geschwindigkeitsmessung nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, jedoch der Verurteilung zugrunde gelegt worden sei. Das OLG führt zu den Anforderungen an die insoweit erhobene Inbegriffsrüge aus: Es müssen, um die Zulässigkeit der Rüge zu begründen, die den Mangel enthaltenen Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsmittelgericht schon anhand der Rechtsmittelschrift ohne Rückgriff auf die Akte prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. für die Rechtsbeschwerde Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn 27 d m.w.N.; zur Revision Junker in: Burhoff/Kotz (Hrsg.) Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl. 2016, Rn 2411 ff. m.w.N.). Zur ordnungsgemäßen Begründung gehört im Übrigen auch der Vortrag, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht anderweitig, insbesondere durch Vorhalt oder durch Vernehmung eines Zeugen, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Hinweis:

Gerade zu dem letzten Umstand wird häufig nicht vorgetragen, was dann zum Misserfolg der Rüge führt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – 1 StR 532/12; Urt. v. 12.5.2016 – 4 StR 569/15; KG, Beschl. v. 8.1.2016 – 3 Ws (B) 650/15).

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V. Gebührenrecht

Hinzuweisen ist zum Abschluss noch auf den Beschluss des OLG Braunschweig vom 25.4.2016 (1 ARs 9/16, NStZ-RR 2016, 231 [Ls.]), der noch einmal zu der Frage Stellung nimmt, wann der Pauschgebühranspruch nach § 51 RVG verjährt. Die Frage wurde bis dahin von der Rechtsprechung nicht ganz einhellig beantwortet. Die h.M. in Rechtsprechung und Literatur geht/ging davon aus (vgl. s.a. Burhoff in: Burhoff [Hrsg.], RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, § 51 Rn 87 ff. m.w.N.), dass der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr – sofern die Tätigkeit des Anspruchsinhabers nicht bereits vorher infolge Entpflichtung endgültig beendet wurde – erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig wird. Begründet wird das mit dem Sinn und Zweck der Pauschgebühr, mit der die besonderen Schwierigkeiten anwaltlicher Tätigkeiten im gesamten Verfahren pauschal honoriert werden sollen. Ihre Bemessung könne gewöhnlich erst nach Abschluss des Verfahrens und nicht schon mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils oder Beendigung des Rechtszuges erfolgen. Unter anderem hat das OLG Braunschweig früher (JurBüro 2000, 174; 2001, 308) eine andere Auffassung vertreten. Es ist davon ausgegangen, dass die (dreijährige) Verjährungsfrist schon mit Verkündung des Urteils im Erkenntnisverfahren zu laufen beginnt und lediglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gehemmt ist. Das ist/wäre für den Pflichtverteidiger nachteilig, weil es zu einem früheren Verjähren des Pauschgebühranspruchs führt. Diese Auffassung hat das OLG Braunschweig nun aufgegeben und sich wohl der h.M. angeschlossen.

Hinweis:

Nach Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung durch das OLG Braunschweig (a.a.O.) ist es jetzt einhellige Meinung in der Rechtsprechung der OLG, dass die Verjährung des Pauschgebührenanspruchs unter Berücksichtigung des § 195 BGB erst am Ende des dritten Jahres eintritt, nach dem das Urteil im Verfahren rechtskräftig geworden ist (so – auch unter Aufgabe alter Rechtsprechung – KG RVGreport 2015, 257 = StRR 2015, 237; früher schon – teilweise zur BRAGO – OLG Düsseldorf AGS 2007, 75; OLG Köln AGS 2006, 281; OLG Jena AGS 1998, 87; OLG Hamm JurBüro 1996, 642; OLG Bamberg JurBüro 1990, 1282).

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