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aus ZAP Heft 24/2022, F. 22 R, S. 1253 ff.

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (II/2022)

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Inhaltsverzeichnis

I. Hinweise

1. Neuerungen in § 81b StPO

    2. Bundesratsinitiative zur Ausdehnung des § 229 StPO

II. Ermittlungsverfahren

    1. Flucht/Fluchtgefahr

    2. Rechtsprechungsübersicht Untersuchungshaftfragen

III. Hauptverhandlung

    1. Besetzungseinwand (§ 222a StPO)

    2. Begriff der Sachverhandlung (§ 229 StPO)

IV. Erste Rechtsprechung zum beA/elektronischen Dokument im Straf-/Bußgeldverfahren

    1. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

    2. Rechtsprechungsübersicht beA/elektronisches Dokument

I. Hinweise

1. Neuerungen in § 81b StPO

Am 1.10.2022 ist eine Erweiterung des § 81b StPO, der erkennungsdienstliche Maßnahmen beim Beschuldigten regelt, in Kraft getreten. Die Regelung ist durch das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (VO2019/816-DG)" v. 10.8.2021 (BGBl I S. 3420) erweitert worden. Übersichtlich(er) ist die Vorschrift allerdings nicht geworden. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die der Erweiterung zugrundeliegende BR-Drucks 149/21 (wegen der Einzelheiten zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 2287 ff. m.w.N. [im Folgenden kurz: Burhoff/Bearbeiter, EV]).

2. Bundesratsinitiative zur Ausdehnung des § 229 StPO

Die Bundesländer haben am 7.10.2022 im Bundesrat eine Entschließung zur Änderung der StPO in Form der Erweiterung der Hemmungstatbestände in § 229 StPO um die Fälle der höheren Gewalt verabschiedet (vgl. BR-Drucks 402/22). Darin fordert der Bundesrat, dass die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO auch in Fällen höherer Gewalt nicht laufen. Darunter sollen insb. Seuchen und Katastrophen fallen. Gelten soll dies unabhängig davon, ob die Hauptverhandlung bereits zehn Tage gedauert hat. Die geltenden Vorgaben würden den Fall einer Quarantäne nicht erfassen, weil es sich dabei lediglich um den Verdacht einer Krankheit und nicht um eine tatsächliche Krankheit handele. Weitere denkbare Anwendungsfälle für „höhere Gewalt“ seien Sperrungen des Luftraumes, wie es sie bereits gegeben habe (zu § 229 StPO Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022, Rn 3131 ff. m.w.N. [im Folgenden Burhoff/Bearbeiter, HV]).

Hinweis:

Durch das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insb. vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ v. 16.9.2022 (BGBl I S. 1454), in Kraft getreten am 17.9.2022, ist im Übrigen § 10 EGStPO, der zu Beginn der COVID-19-Pandemie erlassen und zwischenzeitlich außer Kraft getreten war, neu gefasst worden. Dort heißt es jetzt: „Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für einen Monat; …“ (zu § 10 EGStPO a.F. Burhoff/Burhoff, HV, Rn 3151 ff.).

Inhaltsverzeichnis

II. Ermittlungsverfahren

1. Flucht/Fluchtgefahr

Die Haftgründe der Flucht bzw. Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO) spielen in der Praxis eine erhebliche Rolle, da die Mehrzahl der Haftbefehle auf einen dieser Haftgründe gestützt wird. Mit den damit zusammenhängenden Fragen hat sich jetzt noch einmal das OLG Stuttgart (Beschl. v. 15.7.2022 – 4 Ws 302/22, StRR 8/2022, 30) befasst. In dem Verfahren war der Haftgrund der „Flucht“ von AG und LG u.a. damit begründet worden, dass der Angeklagte, der umgezogen war, für einige Zeit nicht auffindbar gewesen sei.

Das hat das OLG Stuttgart (a.a.O.) anders gesehen: Zwar sei der Angeklagte nicht nur in dieser Sache, sondern auch in weiteren Verfahren für die Strafverfolgungsbehörden einige Zeit nicht erreichbar gewesen. Auch habe er es versäumt, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen bzw. sich ordnungsgemäß umzumelden. Dies rechtfertigte aber die Anordnung bzw. Fortdauer der Untersuchungshaft nicht. Denn der Haftgrund der Flucht sei – so das OLG – nicht schon dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt absetzt. Vielmehr müsse in subjektiver Hinsicht hinzukommen, dass der Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes erfolge, um zumindest auch in einem Strafverfahren unerreichbar zu sein und sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen (BeckOk StPO/Krauß, 43. Ed., § 112 Rn 18). Es müsse sich aus den Gesamtumständen der Wille des Angeklagten ergeben, sich dem Verfahren nicht stellen zu wollen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.2016 – 2 Ws 343/16). Bloße Nachlässigkeit, und sei sie auch noch so unverständlich, begründe den Haftgrund der Flucht dagegen nicht. Das OLG verweist u.a. darauf, dass gegen ein zielgerichtetes Untertauchen des Angeklagten schon spreche, dass der Angeklagte an seiner neuen Wohnung sowohl am Klingelschild als auch auf dem Briefkasten jeweils seinen Namen angebracht habe. Hinzu kam, dass der Angeklagte über seinen Verteidiger sowohl telefonisch als auch schriftsätzlich seine neue Anschrift hatte mitteilen lassen.

Das OLG (a.a.O.) hat zudem das Vorliegen hinreichend konkreter Tatsachen, auf die die Annahme von Fluchtgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützt werden könnte, verneint. Auch wenn der Angeklagte im Fall der Verurteilung wegen der ihm zur Last gelegten Vergewaltigung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten habe, könne die Straferwartung allein eine Fluchtgefahr nicht begründen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 112, Rn 24). Darüber hinaus habe sich der Angeklagte dem bisherigen Verfahren gestellt. Insbesondere sei er zu den Hauptverhandlungsterminen jeweils erschienen.

Hinweis:

Die zutreffende Entscheidung ist ein schöner Beleg dafür, dass die Kontrollmechanismen auch im Haftrecht noch funktionieren. Man ist zudem erfreut über den Hinweis des Senats an die Strafkammer, dass man die Anschrift des Angeklagten beim Verteidiger hätte abklären können. Das OLG geht also von der Notwendigkeit einer solchen Anfrage aus, wobei dahin gestellt bleiben soll, ob darauf eine Antwort erfolgt. Aber: Fragen kann man ja mal (zu den Haftfragen eingehend Burhoff/Burhoff Rn 4461 ff. m.w.N.).

Inhaltsverzeichnis

2. Rechtsprechungsübersicht Untersuchungshaftfragen

Zuletzt wurde im Jahr 2019 über aktuelle Rechtsprechung zu Haftfragen berichtet. An die Zusammenstellung schließt die nachfolgende Rechtsprechungsübersicht an (vgl. i.Ü. eingehend zu den mit den Untersuchungshaftfragen zusammenhängenden Problemen Burhoff, EV, Rn 2556 ff., 4461 ff.).

· Außervollzugsetzung des Haftbefehls, Allgemeines:

Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben und der Haftbefehl damit wieder in Vollzug gesetzt, ist dr Beschuldigte unverzüglich nach seiner erneuten Festnahme gem. § 115 Abs. 1 StPO dem zuständigen Gericht vorzuführen. Nichts anderes kann vor dem Hintergrund der in Art. 104 Abs. 3 S. 1 GG getroffenen Regelung für den Fall gelten, dass ein zunächst ausgesetzter Haftbefehl durch das Beschwerdegericht wieder in Vollzug gesetzt wird (OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.8.2021 – Ws 735/21). Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Ermittlungsverfahren hat keine Bindungswirkung für den Haftrichter. § 120 Abs. 3 StPO ist nicht entsprechend anwendbar (OLG Celle, Beschl. v. 17.5.2021 – 2 Ws 145/21).

· Außervollzugsetzung des Haftbefehls, Widerruf, Voraussetzungen:

Neu hervorgetretene Umstände i.S.d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO rechtfertigen die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls dann, wenn sie zu einer Straferwartung führen, die von der Prognose des Haftrichters zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht, und sich nach einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die Fluchtgefahr durch die Abweichung ganz wesentlich erhöht (OLG Celle, Beschl. v. 26.3.2021 – 2 Ws 82/21, StV 2021, 600 [Ls.]; KG, Beschl. v. 29.10.2021 – 2 Ws 114/21). Stand aber dem Angeklagten die Möglichkeit einer für ihn nachteiligen Änderung der Prognose während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen und kam er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nach, kommt der erneute Vollzug des Haftbefehls nicht in Betracht (KG, Beschl. v. 29.10.2021 – 2 Ws 114/21).

· Beschleunigungsgebot, Allgemeines:

Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, Beschl. v. 1.4.2020 – 2 BvR 225/20; BGH, Beschl. v. 13.4.2021 – AK 29/21, StV 2021, 595 [Ls.]). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare justizseitige Verzögerungen verursacht ist (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.7.2019 – 1 HEs 215-217/19; OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2022 – 5 Ws 243/22, StRR 11/2022, 36). Ein – benannter oder unbenannter – wichtiger Grund rechtfertigt die Haftfortdauer nur, wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen worden sind. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Bearbeitungsweise normaler Kriminalbeamter, Staatsanwälte und Richter zugrunde zu legen (KG, Beschl. v. 25.1.2021 – (4) 121 HEs 2/21 (2 + 3/21), StV 2021, 600 [Ls.]). Eine Verursachung durch vermeidbare Verzögerungen soll indes dann nicht vorliegen, wenn die Verzögerung auch dann – durch nicht justizseitig verursachte Umstände – eingetreten wäre, wenn das Gericht das Verfahren hinreichend gefördert hätte (OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2022 – 5 Ws 243/22, StRR 11/2022, 36), was m.E. zweifelhaft ist. Der Beschleunigungsgrundsatz für Haftsachen ist verletzt, wenn eine eingetretene Verzögerung allein mit der Überlastung des Gerichts begründet wird (BVerfG, Beschl. v. 1.4.2020 – 2 BvR 225/20). Dies gilt v.a., wenn der hohe Geschäftsanfall nicht unvorhersehbar kurzfristig eingetreten und nicht nur von vorübergehender Dauer ist und ihm nicht durch geeignete gerichtsorganisatorische Maßnahmen der Justiz begegnet worden ist (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.8.2021 – 1 Ws 188/21 und 1 Ws 202/21).

· Beschleunigungsgebot, COVID-19-Pandemie:

Einen wichtigen Grund i.S. des § 121 Abs. 1 StPO bilden u.a. nicht behebbare und unabwendbare Schwierigkeiten oder unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse, wie etwa die krankheitsbedingte Verhinderung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter. Auch die Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten mit einer hochansteckenden Krankheit, die an sich keinen Hinderungsgrund darstellt, aber eine erhebliche Gefährdung anderer in sich birgt, kann einen solchen Grund darstellen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.4.2020 – H 4 Ws 71/20 für die COVID-19-Pandemie und darauf beruhende Quarantäne-Maßnahmen; zur Rechtfertigung der Haftfortdauer bei Verfahrensverzögerungen durch die COVID-19-Pandemie OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.3.2020, 1 Ws 47/20; OLG Jena, Beschl. v. 30.4.2020 – 1 Ws 146/20; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.3.2020 – HEs 1 Ws 84/20).

· Beschleunigungsgebot, Ermittlungsverfahren:

Die Aufrechterhaltung einer über sieben Monate andauernden Untersuchungshaft ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn bei ansonsten abgeschlossenen Ermittlungen ein im Hinblick auf Messenger-Chatverläufe auszuwertendes Mobiltelefon des Beschuldigten durch die Polizeibehörde ohne plausiblen Grund erst mit vierwöchiger Verzögerung an das kriminaltechnische Institut übergeben worden ist (BGH, Beschl. v. 13.4.2021 – AK 29/21, StV 2021, 595 [Ls.]). Bei der Einholung eines Gutachtens ist es zur gebotenen Beschleunigung des Verfahrens unerlässlich, auf zeitnahe Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Es sind deshalb mit dem Gutachter Absprachen über den Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens zu treffen und ggf. zu prüfen, ob eine zeitnähere Gutachtenerstattung durch einen anderen Sachverständigen zu erreichen ist (OLG Naumburg, Beschl. v. 22.3.2022 – 1 Ws (s) 84/22; vgl. zu Verzögerungen im Ermittlungsverfahren auch noch OLG Dresden, Beschl. v. 11.5.2020 – 1 Ws 123/20).

· Beschleunigungsgebot, Zwischenverfahren:

Der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht auch für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO Geltung. So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (BVerfG, Beschl. 3.2.2021 – 2 BvR 2128/20, StV 2021, 595).

· Beschleunigungsgebot, Hauptverhandlung:

Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende, Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (BVerfG, Beschl. v. 1.4.2020 – 2 BvR 225/20; Beschl. 3.2.2021 – 2 BvR 2128/20, StV 2021, 595). Zur gebotenen Zahl und Dichte von gerichtlichen Terminvorschlägen für eine anstehende Hauptverhandlung in einer Haftsache mit mehreren Angeklagten, in der bereits eine erste Abstimmung von gemeinsamen freien Terminen der Verteidiger gescheitert war, hat das OLG Hamm Stellung genommen (OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2022 – 5 Ws 243/22, StRR 11/2022, 36). Gegen das Beschleunigungsverbot wird verstoßen, wenn nach der Zurückverweisung durch den BGH im Revisionsverfahren und der geplanten Hauptverhandlung nahezu 18 Monate liegen und hinreichende Gründe, die diese Verzögerung in einer Haftsache rechtfertigen, nicht ersichtlich sind (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.4.2021 – 3 Ws 129/21, StV 2021, 599 [Ls.]).

· Beschleunigungsgebot, Rechtsmittelverfahren:

Verzögerungen nach Urteilserlass fallen geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt. Allerdings sind weiterhin die bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Verzögerungen zu beachten (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.10.2022 – 1 Ws 184/22). Eine um mehrere Monate verzögerte Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls ist nicht gerechtfertigt (OLG Schleswig, Beschl. v. 11.3.2021 – 1 Ws 38/21, StV 2021, 599 [Ls.]; Beschl. v. 21.9. 2021 – 1 Ws 160/21).

· Beschleunigungsgebot, Überhaft/außer Vollzug gesetzter Haftbefehl:

Das Beschleunigungsgebot ist auch für einen gem. § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung (OLG Dresden, Beschl. v. 11.5.2020 – 1 Ws 123/20; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.4.2021 – 3 Ws 129/21, StV 2021, 599).

· Flucht:

Der Haftgrund der „Flucht“ (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist nicht schon dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt absetzt. Vielmehr muss in subjektiver Hinsicht hinzukommen, dass der Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes erfolgt, um zumindest auch in einem Strafverfahren unerreichbar zu sein und sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.10.2018 – H 4 Ws 242/18).

· Fluchtgefahr, Allgemeines:

Dem Erstgericht, das allein einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung gewonnen hat, kommt bei der Beantwortung Frage, ob (noch) Fluchtgefahr vorliegt, ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschl. v. 20.4.2022 – StB 16/22, NStZ 2022, 209 m.w.N.). Bei der Prüfung der Fluchtgefahr verbietet sich eine schematische Betrachtung anhand anderer genereller Größenordnungen, etwa die Forderung einer verbleibenden Haftfortdauer eines bestimmten Zeitraums (BGH, Beschl. v. 20.4.2022 – StB 16/22, NStZ 2022, 209 m.w.N.). Allein der Umstand, dass sich der eines einzelnen Diebstahls (Wert des Diebesguts: 105 EUR) verdächtige, bislang nicht vorbestrafte Beschuldigte als Asylbewerber gewöhnlich in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufhält – in der er keinen Wohnsitz i.S.d. § 7 BGB begründet –, rechtfertigt nicht die Annahme von Fluchtgefahr (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 26.10.2021 – 12 Qs 75/21).

· Fluchtgefahr, Auslandskontakte:

Dass ein Angeklagter ein ausländischer Staatsangehöriger ist, sich in der Vergangenheit zeitweilig in seinem Heimatland aufgehalten und dort familiäre Bindungen hat, während er in Deutschland bislang keiner legalen Tätigkeit nachgegangen ist und aufgrund seiner nur eingeschränkt vorhandenen Sprachkenntnisse keine realistische Aussicht besteht, hier beruflich Fuß zu fassen, begründet zwar für sich allein keine Fluchtgefahr, kann aber bei der erforderlichen Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden (KG, Beschl. v. 12.2.2021 – 4 Ws 9/21, StV 2021, 599 [Ls.]).

· Fluchtgefahr, Straferwartung:

Die Straferwartung allein kann Fluchtgefahr nicht begründen (OLG Celle, Beschl. v. 26.3.2021 – 2 Ws 82/21, StV 2021, 600 [Ls.]; OLG Jena, Beschl. v. 30.4.2020 – 1 Ws 146/20; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.7.2022 – 4 Ws 302/22, StRR 8/2022, 30; LG Stuttgart, Beschl. v. 5.8.2022 – 14 Qs 21/22, StRR 9/2022, 38; s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn 24 m.w.N.); vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände erforderlich (OLG Celle und OLG Jena, jeweils a.a.O.). Das gilt v.a. dann, wenn sich der Beschuldigte dem bisherigen Verfahren gestellt hat. Dem BGH hat allerdings im BGH, Beschl. v. 4.7.2022 (StB 27/22) ausgereicht, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung mit einer (weiteren) Inhaftierung von gut zwei Jahren zu rechnen hätte. Insoweit sei die zu verbüßende Zeit maßgeblich, die nach Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft gem. § 51 Abs. 1 S. 1 StGB verbleibt, und eine mögliche Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zu bedenken. Bei einem Zwei-Drittel-Termin des § 57 Abs. 1 StGB handelt es sich nicht um eine starre Grenze, bei deren Erreichen der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stets ausscheidet (BGH, Beschl. v. 20.4.2022 – StB 16/22, NStZ 2022, 209 m.w.N.). Nach Auffassung des KG soll ein Strafrest von gut elf Monaten einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz bieten (KG, Beschl. v. 12.2.2021 – 4 Ws 9/21, StV 2021, 599 [Ls.] für einen ausländischen Beschuldigten; ähnlich BGH, Beschl. v. 5.10.2022 – StB 41/21 für 14 Monate).

· Haftbefehl, Allgemeines:

Den Strafverfolgungsbehörden ist in einfach gelagerten Fällen grds. keine Überlegungsfrist zur Anpassung eines Haftbefehls einzuräumen (OLG München, Beschl. v. 16.9.2020 – 1 Ws 680/20 H). Ist der Angeklagte, gegen den ein Haftbefehl des AG erlassen worden war, aufgrund eines später von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Bulgarien festgenommen und nach Bewilligung der Auslieferung nach Deutschland überstellt worden, steht die Entscheidung des EuGH, v. 27.5.2019 (C-508/18, C-82/19 PPU, NJW 2019, 2145) dem Vollzug der Untersuchungshaft des Angeklagten nach bewilligter und vollzogener Auslieferung aus Bulgarien nicht entgegen. Die Wirksamkeit des Haftbefehls des AG bleibt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH unberührt (OLG München, Beschl. v. 13.6.2019 – 2 Ws 587/19, StRR 12/2019, 25).

· Haftbefehl, dringender Tatverdacht:

Schon die (einfache) Wahrscheinlichkeit, dass Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschließungsgründe vorliegen, beseitigt den dringenden Tatverdacht i.S. des § 112 Abs. 1 StPO (OLG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019 – 2 Ws 49/19).

· Haftbeschwerde, Allgemeines:

Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur eingeschränkter Überprüfbarkeit (BGH, Beschl. v. 21.9.2020 – StB 28/20, NStZ-RR 2020, 351 [Ls.]; BGH, Beschl. v. 20.4.2022 – StB 16/22, NStZ 2022, 209 m.w.N.; OLG Celle, Beschl. v. 26.3.2021 – 2 Ws 82/21, StV 2021, 600 [Ls.]; OLG Jena, Beschl. v. 30.4.2020 – 1 Ws 146/20). Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn die bisherigen Beweisergebnisse den Anforderungen an Nachvollziehbarkeit sowie Plausibilität genügen (BGH, Beschl. v. 20.4.2022 – StB 16/22, NStZ 2022, 209 m.w.N.). Der Grundsatz, dass von mehreren denselben Gegenstand betreffenden Haftentscheidungen nur die jeweils letzte Entscheidung der Anfechtung unterliegt, gilt auch im Falle der nachträglichen Invollzugsetzung eines Haftbefehls gem. § 116 Abs. 4 StPO (OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.11.2020 – 1 Ws 475/20).

· Haft(fortdauer)entscheidung, Begründungsanforderungen:

An Haftfortdauerentscheidungen sind erhöhte Begründungsanforderungen zu stellen. (st. Rspr. u.a. BVerfG, Beschl. v. 1.4.2020 – 2 BvR 225/20; Beschl. 3.2.2021 – 2 BvR 2128/20, StV 2021, 595; VerfGBbg, Beschl. v. 18.2.2022 – VfGBbg 63/21).

· Haftprüfung, OLG, Allgemeines (§ 121 StPO):

Die Prüfungskompetenz des OLG im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO endet grds. mit dem Beginn der Hauptverhandlung. Das gilt auch im Fall einer versehentlich verspäteten Vorlage bei bereits laufender Hauptverhandlung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.6.2020 – H 7 Ws 54/20). Es löst keine neue Haftprüfungsfrist gem. § 121 Abs. 1 StPO aus, wenn vor Ablauf der Frist ein neuer Haftbefehl erlassen wird, der lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls – i.S.e. dringenden Tatverdachts – bekannt waren. Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. Für den Fristbeginn ist dann der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat, der neue bzw. erweiterte Haftbefehl mithin hätte erlassen werden können (BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155 = StV 2021, 596).

· Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO):

Der Haftgrund der Schwerkriminalität in § 112 Abs. 3 StPO findet aufgrund des vom Gesetzgeber gewählten Enumerationsprinzips keine Anwendung, wenn die Norm, auf die die Anordnung des Haftbefehls gestützt werden soll, nicht ausdrücklich im Katalog der Taten des Abs. 3 enthalten ist (LG Stuttgart, Beschl. v. 5.8.2022 – 14 Qs 21/22, StRR 9/2022, 38). Anknüpfungspunkt für die Charakterisierung als Katalogtat ist deren Bezeichnung nach Paragraf, Absatz, Nummer usw. (LG Stuttgart, a.a.O. für § 176a Abs. 1 StGB).

· U-Haft, Anordnung haftgrundbezogener Beschränkungen:

Sollen einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) auferlegt werden, ist eine den Anforderungen nach § 119 StPO genügende, einzelfallbezogene Anordnung (sog. Haftstatut) notwendig, die dem Beschuldigten zur Kenntnis zu geben ist (OLG Celle, Beschl. v. 11.5.2021 – 3 Ws 94/20, 110/20, 112/20 [UVollz]). Anordnungen von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO können auch mit solchen Haftgründen (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) begründet werden, die nicht auch dem Haftbefehl zugrunde liegen (OLG Bremen, Beschl. v. 10.5.2022 – 1 Ws 30/22). Für das Vorliegen einer Gefahr, die die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen rechtfertigen kann, müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (OLG Bremen, a.a.O.). Das gilt v.a. im Hinblick auf eine relevante Verdunkelungsgefahr dann, wenn bereits eine, wenn auch mit der Revision angegriffene, Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz ergangen ist (OLG Bremen, a.a.O.). Ist nicht erkennbar, weshalb ein Telefonat mit der im Ausland lebenden Ehefrau, die in keinerlei Verbindung zur verfahrensgegenständlichen Tat steht, dem Zweck der Untersuchungshaft widersprechen soll bzw. wie durch das Telefonat das Verfahren beeinträchtigt werden könnte, ist dem Untersuchungshaftgefangenen eine Telefonerlaubnis zu erteilen (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.8.2022 – 16 Qs 27/22).

· Unterbringung, einstweilige:

Der modifizierte Prüfungsmaßstab der besonderen Haftprüfung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung führt dazu, dass die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen sind; vielmehr ist der Beschleunigungsgrundsatz auf der Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung – bei der insoweit eröffneten Abwägung zwischen den Belangen des Freiheitsgrundrechts einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor gefährlichen Straftätern andererseits – zu beachten (KG, Beschl. v. 5.2.2018 – (5) 161 HEs 2/18 [3/18]).

· Verdunkelungsgefahr:

Verdunkelungsgefahr ist nicht mehr gegeben, wenn der Sachverhalt schon in vollem Umfang aufgeklärt und die Beweise so gesichert sind, dass der Beschuldigte die Wahrheitsermittlung nicht mehr behindern kann (OLG Celle, Beschl. v. 26.3.2021 – 2 Ws 82/21, StV 2021, 600 [Ls.]).

· Verhältnismäßigkeit, Dauer der Untersuchungshaft:

Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (BVerfG, Beschl. v. 3.2.2021 – 2 BvR 2128/20, StV 2021, 595). Hat der Angeklagte sich bei dem vorgesehenen (Neu-)Beginn der Hauptverhandlung bereits ein Jahr und fünf Monate in Untersuchungshaft befunden, ist dies verfassungsrechtlich nur ausnahmsweise hinnehmbar. Die Terminslage eines Verteidigers – bei der es sich nicht um einen verfahrensimmanenten Umstand handelt – kann dabei allenfalls eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrensfortgangs rechtfertigen. Ggf. ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung in Betracht zu ziehen (BVerfG, Beschl. v. 1.4.2020 – 2 BvR 225/20). Die Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Inhaftierung liegt zwar häufig nahe, wenn die Dauer der Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe annähernd erreicht oder sogar übersteigt. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, existiert aber nicht (BGH, Beschl. v. 20.4.2022 – StB 16/22, NStZ 2022, 209, m.w.N.). Befindet sich der Beschuldigte zum Zweck der Auslieferung im Ausland in Auslieferungshaft, führen dortige menschenunwürdige Haftbedingungen nicht zur Unverhältnismäßigkeit des nationalen Haftbefehls (OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.11.2021 – Ws 1069-1070/21). Die Dauer der Auslieferungshaft ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des nationalen Haftbefehls zu berücksichtigen (KG, Beschl. v. 15.3.2019 – 4 Ws 24/19; OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.11.2021 – Ws 1069-1070/21).

· Wiederholungsgefahr:

Da die in den Katalog des § 112a Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 StPO aufgenommenen Straftaten schon generell schwerwiegender Natur sind, der Kreis der Delikte indessen durch das Merkmal der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung noch weiter eingeschränkt werden soll, können nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrads als Anlasstaten eingestuft werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich insb. nach dem Unrechtsgehalt der Tat sowie nach Art und Umfang des angerichteten Schadens. Dabei muss jede einzelne Tat nach ihrem konkreten Erscheinungsbild den erforderlichen Schweregrad aufweisen, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung erst aus dem Gesamtunrecht aller Taten herzuleiten, ist nicht zulässig (OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.3.2022 – 1 Ws 33/22 für Diebstahl mit Waffen). Der Handel mit Betäubungsmittel im 50-100 Kilobereich stellt keine Kommunikation von Neueinsteigern im Rauschgiftgeschäft da und erfordert ein Netzwerk, das weder „aus dem Nichts“ betreten noch ohne weiteres jeder Zeit verlassen werden kann. Die für die Wiederholungsgefahr gem. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO erforderliche Gefahrenprognose ist damit gegeben (AG Flensburg, Beschl. v. 27.5.2021 – 485 Gs 527/21 131 Js 24455/20; zur Wiederholungsgefahr, wenn die einschlägige Tat mehr als fünf Jahre zurückliegt (LG Halle, Beschl. v. 11.6.2021 – 3 Qs 58/21). Die Jahresfrist nach § 122a StPO ruht während der Hauptverhandlung (OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2021 – 2 Ws 150–152/21).

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III. Hauptverhandlung

1. Besetzungseinwand (§ 222a StPO)

Bei einem Besetzungseinwand ist das Nachschieben von Tatsachen auch dann unzulässig, wenn die Beanstandungsfrist noch nicht abgelaufen ist. So hat jetzt das OLG Düsseldorf zu (neu)Regelung in § 222a StPO entschieden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.9.2022 – III-2 Ws 181-183/22). Nach dem Sachverhalt wurde bei einer großen Strafkammer seit dem 1.8.2022 gegen sechs Angeklagte u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhandelt. Das Verfahren gegen zwei Angeklagte war am 21.7.2022 hinzuverbunden worden. Besetzt war die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Am ersten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte H. durch seinen Verteidiger die auf zwei statt drei Berufsrichter reduzierte Besetzung mit der Begründung beanstandet, dass, insb. nach Verbindung der beiden Verfahren, mit mehr als zehn Verhandlungstagen zu rechnen sei. Diesem Besetzungseinwand haben sich zwei weitere Angeklagte jeweils durch ihren Verteidiger angeschlossen. Ferner hat der Angeklagte M. durch seinen Verteidiger die Besetzung mit den beiden anwesenden Schöffinnen beanstandet, weil diese nicht die tatsächlich zuständigen Schöffinnen seien. Diesem Besetzungseinwand haben sich die Angeklagten H. und D. jeweils durch ihren Verteidiger angeschlossen. Der Verteidiger des Angeklagten M. hatte der Strafkammer mit Telefax vom 8.8.2022, 23:14 Uhr, eine schriftsätzliche Begründung der Besetzungseinwände übermittelt. Ferner hat er noch am 8.8.2022 per Telefax jeweils einen Schriftsatz der Verteidiger der Angeklagten H. und D. an die Strafkammer weitergeleitet. Diese Schriftsätze beschränkten sich jeweils auf die Erklärung, dass sich der Unterzeichner den Ausführungen des Kollegen aus dem Schriftsatz vom 8.8.2022 anschließt. LG und OLG haben die Besetzungseinwände zurückgewiesen.

Das OLG verneint (ebenfalls) die Zulässigkeit der Besetzungseinwände. Bei einem Besetzungseinwand (§ 222a StPO) seien die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben (§ 222b Abs. 1 S. 2 StPO). Die an diesen Vortrag zu stellenden Anforderungen entspräche den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. OLG Brandenburg StV 2021, 815; OLG Celle StRR 3/2020, 15 = StraFo 2020, 159; OLG Hamm, Beschl. v. 12.5.2022 – 5 Ws 114/22). Die Verfahrenstatsachen seien mithin so vollständig und genau anzugeben, dass dem OLG allein auf Grundlage dieses Vortrags eine Entscheidung möglich sei. Ferner seien alle Beanstandungen gleichzeitig vorzubringen (§ 222b Abs. 1 S. 3 StPO). Das Nachschieben von Tatsachen sei auch dann unzulässig, wenn die Beanstandungsfrist noch nicht abgelaufen sei (vgl. BGH NStZ 1999, 367, 369; Gmel in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 222b Rn 9).

Auf der Grundlage war nach Auffassung des OLG das Vorbringen zu den Besetzungseinwänden völlig unzureichend. Am ersten Hauptverhandlungstag sei bei dem Einwand gegen die Besetzungsreduktion (§ 76 Abs. 2 GVG) lediglich vorgebracht worden, dass, insb. nach Verbindung der beiden Verfahren, mit mehr als zehn Verhandlungstagen zu rechnen sei. Die Besetzung mit den beiden anwesenden Schöffinnen sei nur mit der allgemein gehaltenen Begründung beanstandet worden, dass diese nicht die tatsächlich zuständigen Schöffinnen seien. Mangels Darlegung konkreter Verfahrenstatsachen ermögliche dieses unsubstantiierte Vorbringen eine Überprüfung der Besetzungseinwände in keiner Weise. Das Vorbringen in dem Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten M. vom 8.8.2022 sei unbeachtlich, da es entgegen § 222b Abs. 1 S. 3 StPO in unzulässiger Weise nachgeschoben worden sei. Dass die einwöchige Beanstandungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei, ändere daran – wie dargelegt – nichts. Es wäre – so das OLG – angezeigt gewesen, sich innerhalb der Beanstandungsfrist zunächst vollständige Kenntnis von den maßgeblichen Verfahrenstatsachen zu verschaffen und die Besetzungseinwände sodann gleichzeitig mit konkreten Darlegungen zu erheben. Die Beanstandungsfrist soll den Verfahrensbeteiligten gerade die Überprüfung der Besetzung ermöglichen (vgl. BT-Drucks 19/14747, S. 31). Vorliegend seit der Besetzungseinwand gegen die beiden Schöffinnen am ersten Hauptverhandlungstag gleichsam ins Blaue hinein erhoben worden. Erst danach sei seitens der Verteidigung die Einsichtnahme in die Unterlagen zur Heranziehung der beiden Schöffinnen erfolgt.

Hinweis:

Die Entscheidung ist auf der Grundlage des (teilweise neuen) § 222b StPO und der dazu bisher vorliegenden Rechtsprechung (vgl. neben den o.a. Zitaten auch noch KG, Beschl. v. 1.3.2021 – 4 Ws 14/21; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 3.11.2021 – 1 Ws 73/21; eingehend auch Burhoff StRR 6/2020, 6; Burhoff/Burhoff, EV, Rn 1200 ff.; Burhoff/Burhoff, HV, Rn 931 ff.) zutreffend. Dass alle Beanstandungen sofort „auf den Tisch“ müssen, galt schon zum alten Recht. Insofern setzt das OLG die alte Rechtsprechung nur fort. Es gibt zugleich auch einen Hinweis, wie zu verfahren ist: Hier hätte in der Hauptverhandlung Unterbrechung beantragt werden müssen, um dann Einsicht in die Besetzungsunterlagen zu nehmen, um dann den Besetzungseinwand umfassen begründen zu können. Auf die Abfolge sollte man als Verteidiger achten.

Offen gelassen hat das OLG Düsseldorf (a.a.O.) die Frage, ob die Schriftsätze vom 8.8.2022 auch deshalb unbeachtlich waren, weil sie abweichend von § 32d S. 2 StPO nicht als elektronisches Dokument, sondern (nur) per Telefax an die Strafkammer übermittelt worden waren (vgl. auch unten III.). Für Formunwirksamkeit spreche, so das OLG, dass § 345 Abs. 2 StPO für außerhalb der Hauptverhandlung vorgebrachte Besetzungseinwände entsprechend gelte (§ 222b Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 StPO). Dieser Verweis auf die für die Revisionsbegründung normierten Formvorschriften könne dahin als dynamisch und so umfassend verstanden werden, dass der Verteidiger bei einem Besetzungseinwand außerhalb der Hauptverhandlung auch die seit dem 1.1.2022 für die Revisionsbegründung geltende Pflicht zur elektronischen Übermittlung zu beachten habe (§ 32d S. 2 StPO).

Hinweis:

Dieser Hinweis ist für Verteidiger wichtig. Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) lässt die angesprochene Frage der Formwirksamkeit zwar offen, positioniert sich in seinen Ausführungen dann aber doch recht deutlich mit erkennbarer Tendenz zur Bejahung der Frage. Den Hinweis sollte man als Verteidiger zum Anlass nehmen, in Zukunft auch den Besetzungseinwand immer über das beA zu übermitteln. Sicher ist sicher.

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2. Begriff der Sachverhandlung (§ 229 StPO)

Die mit § 229 StPO, also der Unterbrechung der Hauptverhandlung zusammenhängenden Fragen (vgl. dazu a. oben I., 2.) spielen in der Praxis eine erhebliche Rolle. Meist geht es dabei um die Hauptverhandlung nach einer Unterbrechung rechtzeitig wieder fortgesetzt worden und somit die in § 229 Abs. 2 und 3 StPO normierten Fist eingehalten worden sind. Das hängt davon ab, ob eine „Sachverhandlung“ i.S.d. § 229 StPO stattgefunden hat. Zu der Frage hat jetzt der BGH noch einmal Stellung genommen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.8.2022 – 5 StR 47/22).

Die Angeklagten hatten mit ihrer Verfahrensrüge gegen das gegen sie ergangene Urteil eine Verletzung von § 229 Abs. 1 und 4 StPO geltend gemacht, weil in einem Hauptverhandlungstermin vom 27.11.2020 nicht verhandelt worden sei. Zu deren Begründung hatten sie folgendes Verfahrensgeschehen vorgetragen: Der Hauptverhandlungstermin am 27.11.2020 begann um 9 Uhr. Zu Beginn teilte der Mitangeklagte F. der Strafkammer seine neue Wohnanschrift mit. Anschließend ordnete die Vorsitzende die Fortsetzung der Vernehmung des vor dem Sitzungssaal wartenden Zeugen S. an. Bevor diese begonnen werden konnte, wurden auf Initiative eines Verteidigers der Inhalt bereits gestellter Ablehnungsgesuche sowie die Frage erörtert, inwieweit Mitangeklagte sich den entsprechenden Anträgen angeschlossen haben. Währenddessen wurde Feueralarm ausgelöst, weshalb das Gerichtsgebäude geräumt werden musste. Grund hierfür war ein Kabelbrand, der auch zu einem Stromausfall führte. Angesichts dessen regten mehrere Verteidiger die Vertagung der Hauptverhandlung an. Die Vorsitzende ordnete indes um 9.40 Uhr lediglich die Unterbrechung bis 11 Uhr an; anschließend sollte der Zeuge S. vernommen werden. Die Hauptverhandlung konnte allerdings an diesem Tag nicht wie beabsichtigt fortgesetzt werden, weil der Sitzungssaal im weiteren Verlauf durch die Feuerwehr, die den Brandherd in diesem Raum vermutete, gesperrt wurde und ein Ausweichsaal nicht verfügbar war. Die Vorsitzende erklärte die Hauptverhandlung an diesem Tag deswegen um 11.10 Uhr für beendet. Die Verfahrensbeteiligten wurden vor dem Sitzungssaal entlassen. Der nächste Hauptverhandlungstag fand am 11.12.2020 statt.

Nach Auffassung des BGH (a.a.O.) sind die Revisionen unbegründet. Eine Hauptverhandlung gelte i.S.d. § 229 Abs. 4 S. 1 StPO als fortgesetzt und müsse demgemäß nicht ausgesetzt werden, wenn in einem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt werde. Das sei der Fall, wenn Prozesshandlungen vorgenommen werden oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen stattfinden, die geeignet sein, das Verfahren inhaltlich auf den Urteilsspruch hin zu fördern und die Sache ihrem Abschluss substanziell näher zu bringen (vgl. BGH StRR 7/2021, 13 = NStZ 2021, 381). Indes könne auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Verfahrens in der Sache liegen, wenn deren Ziel die Klärung sei, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden könne. Dies gelte insb. dann, wenn die für den Fortsetzungstermin in Aussicht genommene sonstige Förderung des Verfahrens infolge unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden könne. Denn es seien regelmäßig Situationen vorstellbar, in denen eine Hauptverhandlung aufgrund solcher Geschehnisse nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant, möglicherweise sogar nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 StPO gefördert werden könne (vgl. BGH StRR 3/2018, 17 = NStZ 2018, 297 f. m.w.N.).

Danach sei – so der BGH (Beschl. v. 3.8.2022 – 5 StR 47/22) – in der Sitzung vom 27.11.2020 zur Sache verhandelt worden. Die Hauptverhandlung habe an diesem Tag um 9 Uhr mit der Vernehmung eines Zeugen fortgesetzt werden sollen. Nur aufgrund einer auf einen Verteidiger zurückgehenden Erörterung bereits vorliegender Ablehnungsgesuche habe der Zeuge nicht unmittelbar nach Sitzungsbeginn vernommen werden können. Anders als von der Verteidigung erbeten, habe die Vorsitzende nach der infolge des Feueralarms angeordneten Räumung des Gerichtsgebäudes die Sitzung lediglich für eine Stunde und zwanzig Minuten unterbrochen, um anschließend die für diesen Verhandlungstag geplante Beweisaufnahme durchzuführen. Dass dies letztlich nicht möglich gewesen sei, habe nicht in der Macht der Strafkammer gelegen, sondern daran, dass die Feuerwehr den Sitzungsraum gesperrt und kein Ausweichsaal zur Verfügung gestanden habe. Unter diesen – unvorhersehbaren – Umständen habe die Strafsache ihrem Abschluss nur durch die Anordnung der Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 228 StPO substantiell näher gebracht werden können. Andernfalls hätte die Hauptverhandlung allein aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses ausgesetzt und mit ihr von neuem begonnen werden müssen (§ 229 Abs. 4 S. 1 StPO). Dies stünde aber – so der BGH – weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (vgl. BGH StRR 3/2018, 17 = NStZ 2018, 297 f.).

Hinweis:

Die Entscheidung entspricht der Tendenz in der Rechtsprechung des BGH, den Begriff der Sachverhandlung doch recht weit zu fassen (vgl. dazu auch Burhoff/Burhoff, HV, Rn 3138). Was an der Entscheidung stört, ist der „Hauch von (Nicht)Verschulden“ des Gerichts, der bei den Ausführungen des BGH mitschwingt, obwohl es m.E. auf die Frage eines Verschuldens des Gerichts nicht ankommt (vgl. aber auch schon BGH StRR 2009, 222).

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IV. Erste Rechtsprechung zum beA/elektronischen Dokument im Straf-/Bußgeldverfahren

Am 1.1.2022 sind in den verschiedenen Verfahrensordnungen die Regelungen in Kraft getreten, die die aktive Nutzungspflicht für die elektronische Form vorschreiben. Für das Strafverfahren ist das § 32d StPO, der im Bußgeldverfahren über § 110c OWiG entsprechende Anwendungen findet. Die erste Rechtsprechung dazu ist in der nachfolgenden Rechtsprechungsübersicht zusammengestellt ist (vgl. auch Burhoff VA 2022, 201).

1. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

§ 110c S. 1 OWiG sieht u.a. vor, dass § 32d StPO im Bußgeldverfahren entsprechend gelten soll. D.h., dass die Rechtsbeschwerde, der Zulassungsantrag (§ 80 OWiG) und die Rechtsbeschwerdebegründung als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen. Ob das auch für den durch einen Verteidiger eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt, ist inzwischen umstritten. Seitz/Bauer (vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 67 Rn 21a) lehnen das unter Hinweis darauf, dass der Einspruch (gegen den Strafbefehl) nicht genannt wird und daher eine entsprechende Anwendung der Regelung auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht in Betracht komme, ab. A.A. ist Krenberger (vgl. BeckOK-StVR, § 110c OWiG Rn 13).

Hinweis:

Da auch die Rechtsprechung in dieser Frage nicht einheitlich ist (vgl. unten die Entscheidungen des AG Tiergarten und des AG Hameln), sollte man als Verteidiger den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf jeden Fall elektronisch übermitteln.

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2. Rechtsprechungsübersicht beA/elektronisches Dokument

· Berufung, Rücknahme

Die Erklärung über die Rücknahme der Berufung kann vom Verteidiger wirksam durch per Telefax an das Gericht übermitteltes Schreiben erfolgen; eine Verpflichtung zur Übermittlung der Erklärung gemäß § 32d S. 2 StPO als elektronisches Dokument besteht nicht (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.11.2022 – 1 Ws 312/22).

· Entbindungsantrag:

Ein per beA gestellter Entbindungsantrag, der 35 Minuten vor dem Hauptverhandlungstermin eingeht, ist nicht rechtzeitig gestellt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.5.2022 – IV – 2 RBs 78/22, StRR 7/2022, 31). Das KG hat aber in einem Beschluss das AG Tiergarten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dort seit 1.6.2022 die Dienstanweisung zum Betrieb des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) gilt. Danach sei es Servicekräften der Geschäftsstellen auferlegt, elektronische Nachrichten, die eingegangen und in das dafür eingerichtete Verzeichnis der jeweiligen Abteilung abgelegt wurden, mehrfach täglich zu überprüfen. Im Fall der Eilbedürftigkeit seien diese Eingänge wie alle anderen eiligen Sachen zu behandeln (KG, Beschl. v. 28.9.2022 – 3 Ws (B) 226/22 – 122 Ss 94/22).

· Folgen eines Verstoßes gegen § 32d StPO:

Folge der Nichteinhaltung der Übermittlungsverpflichtung gem. § 32d S. 2 StPO ist die Unwirksamkeit der Erklärung (u.a. BGH, Beschl. v. 24.5.2022 – 2 StR 110/22, NStZ-RR 2022, 253; Beschl. v. 19.7.2022 – 4 StR 68/22; KG, Beschl. v. 11.5.2022 – 3 Ws (B) 88/22, NJW 2022, 2286; Beschl. v. 22.6.2022 – 3 Ws (B) 123/22).

· Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Allgemeines:

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 67 OWiG muss auch nach dem 1.1.2022 nicht per elektronischem Dokument eingelegt werden (AG Hameln, Beschl. v. 14.2.2022 – 49 OWi 23/22, DAR 2022, 284 = NZV 2022, 333 = VRR 4/2022, 26). Nach §§ 67, 100c OWiG i.V.m. § 32d StPO ist ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ausschließlich als signiertes elektronisches Dokument über das BeA – Besondere Anwaltspostfach – und das BeBPo – das besondere elektronische Behördenpostfach – zu übermitteln. Eine Übermittlung in Papierform oder als Telefax ist unzulässig (AG Tiergarten, Beschl. v. 5.4.2022 – 310 OWi 161/22, DAR 2022, 353 = zfs 2022, 412 = StraFo 2022, 318 = VA 2022, 142).

· Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Rücknahme:

Mit Eingang der per beA versandten Einspruchsrücknahme auf dem Server des Gerichts tritt Rechtskraft des Strafbefehls und damit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis ein, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt hat (OLG Celle, Beschl. v. 22.4.2022 – 1 Ss 5/22).

· Personelle Reichweite:

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §§ 32d S. 2 StPO, 111c OWiG gilt (nur) für Verteidiger und Rechtsanwälte (KG, Beschl. v. 25.3.2022 – 3 Ws (B) 71/22). Einem Bevollmächtigten des Betroffenen ist es hingegen möglich, Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO formgerecht per Telefax einzureichen (KG, a.a.O.). Hochschulprofessoren, die als Verteidiger auftreten, unterfallen ebenfalls dem § 32d StPO (KG, Beschl. v. 22.6.2022 – 3 Ws (B) 123/22; zur Geltung des § 52d FGO auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6.7.2022 – 9 K 9009/22).

· Staatskasse, aktiver Nutzungszwang

Für die beschwerdeführende Staatskasse gilt der aktive Nutzungszwang (OLG Bamberg, Beschl. v. 14.11.2022 – 2 WF 148/22 – für § 130d ZPO).

· Übermittlung, Allgemeines:

An einer elektronischen Übermittlung fehlt es, wenn der Rechtsmittelschriftsatz entgegen den Vorgaben des § 110c OWiG i.V.m. § 32d S. 2 StPO nicht elektronisch, sondern mittels einfachen Telefaxes an das Gericht übermittelt wird. Dies genügt den Formvorgaben des § 32d S. 2 StPO nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 24.8.2022 – 5 RBs 179/22; vgl. auch OLG Düsseldorf Beschl. v. 23.3.2022 – 12 U 61/21). Dies gilt auch für eine Anhörungsrüge (BFH, Beschl. v. 23.8.2022 – VIII S 3/22 für § 52a FGO im finanzgerichtlichen Verfahren). Allein der Umstand, dass Schriftsätze entgegen § 32a Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, § 14 ERVV nicht im Dateiformat pdf, sondern im Dateiformat docx eingereicht worden, führt jedoch nicht zur Formungültigkeit der darin enthaltenen Prozesserklärungen (BGH, Beschl. v. 19.10.2022 – 1 StR 262/22).

Eine vom Verteidiger maschinenschriftlich signierte Revisionseinlegungsschrift, die aus einem beA eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden ist, genügt nicht den Anforderungen der §§ 341 Abs. 1, 32d S, 2, 32a Abs. 3 StPO (BGH, Beschl. v. 18.10.2022 – 3 StR 262/22).

· Übermittlung, sicherer Übermittlungsweg:

Die durch die §§ 32a, 32d StPO vorgeschriebene Form ist nicht gewahrt, wenn sich die Person, die den Schriftsatz zu verantworten hat, des beA eines Dritten bedient und das Dokument nur einfach signiert (KG, Beschl. v. 22.6.2022 – 3 Ws (B) 123/22). Das gilt auch, wenn die Beschwerdeschrift einer Justizvollzugsanstalt von dem persönlichen E-Mail-Account einer Bediensteten an das Gericht übermittelt wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.8.2022 – III-2 Ws 152/22). § 32a Abs. 3 StPO enthält für ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, zwei mögliche Wege der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr bereit: Ein Weg ist die Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person. Der andere Weg ist die (einfache) Signatur der verantwortenden Person bei gleichzeitiger Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg. Für die einfache Signatur reicht die Namenswiedergabe des Verfassers am Ende des Textes (OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2022 – 5 RVs 53/22).

· Übermittlung, vorübergehende Unmöglichkeit:

Die technische Störung ist unmittelbar bei der Ersatzeinreichung auf herkömmlichem Wege oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; die Mitteilung von Gründen erst 20 Tage nach Einreichung des Originalschriftsatzes genügt diesen Anforderungen nicht (KG, Beschl. v. 25.2.22 – 6 U 218/21, MDR 2022, 914). Die bloße Erklärung des Verteidigers, dass eine Übermittlung der Berufung als elektronisches Dokument vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist, rechtfertigt keine Ersatzeinreichung (LG Arnsberg, Beschl. v. 6.7.2022 – 3 Ns-360 Js 24/21-73/22). Eine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus technischen Gründen liegt nicht vor, wenn die fristgemäße Übermittlung aufgrund eines Anwendungs- bzw. Bedienungsfehlers scheiterte. In diesem Fall liegt ein menschlicher und kein technischer Grund für das Scheitern der fristgemäßen elektronischen Übermittlung vor (BayVGH, Beschl. v. 1.7.2022 – 15 ZB 22.286, NJW 2022, 3169). Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen liegt nicht vor, wenn ein Rechtsanwalt pauschal behauptet, er sei, obwohl rechtzeitig beantragt, nicht von der Zertifizierungsstelle freigeschaltet worden (ArbG Frankfurt a.M., Beschl. v. 1.4.2022 – 24 Ca 7293/21). Unerheblich ist, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung ist verschuldensunabhängig ausgestaltet (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.1.2022 – 4 MB 78/21, VA 2022, 69).

· Übermittlung, vorübergehende Unmöglichkeit, Glaubhaftmachung:

Zur Glaubhaftmachung, dass die Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf technischen Gründen beruhte, gehört die belastbare Angabe, dass die formgerechte (elektronische) Übermittlung aus technischen Gründen nur vorübergehend nicht möglich war. Eine solche Unmöglichkeit ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Angaben auch den Schluss zulassen, dass der Verwender generell versäumt hat, sich rechtzeitig und mit der gebotenen Sorgfalt um die Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen zu bemühen (OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2022 – 19 A 448/22.A; OVG Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.1.2022 – 4 MB 78/21, VA 2022, 69; vgl. a. OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.10.2022 - 4 U 76/22). Die Erklärung, dass „wir bei der Übermittlung als ‚elektronisches Dokument‘ Probleme haben“ und elektronische Dokumente „aktuell nur empfangen“ werden können, genügt nicht zur Glaubhaftmachung der technisch bedingten vorübergehenden Unmöglichkeit (OVG Münster, Beschl. v. 9.5. 2022 – 16 B 69/22: ähnlich OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.10.2022 - 4 U 76/22). Die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist vorrangig zugleich mit der Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen. Lediglich dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, genügt eine unverzügliche Glaubhaftmachung OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.1.2022 – 4 MB 78/21, VA 2022, 69).

· Unterzeichnung der Revisionsbegründungschrift:

Eine Revisionsbegründungsschrift muss nicht handschriftlich unterzeichnet sein, wenn sie gem. § 32d S. 2 StPO elektronisch übersandt wird und die Übermittlung über das beA erfolgt. Vielmehr genügt in diesem Fall, dass der Schriftsatz mit einer maschinenschriftlichen Wiedergabe des bürgerlichen Namens des die Revisionsbegründung verantwortenden Verteidigers oder Rechtsanwalts abgeschlossen wird (BGH, Beschl. v. 3.5.2022 – 3 StR 89/22, StR 7/2022, 24 = StraFo 2022, 276). Auch eine mittels elektronischen Dokuments übermittelte Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers muss von dem beigeordneten Verteidiger signiert sein und darf mithin nicht „in Vertretung für Rechtsanwalt... “ durch einen anderen Rechtsanwalt signiert worden sein. (BGH, Beschl. v. 8.6.2022 – 5 StR 177/22). Für eine ordnungsgemäße einfache Signatur genügt die Angabe „Rechtsanwalt“ nicht; vielmehr muss sie auch den Namen des Rechtsanwalts enthalten (OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2022 – 30 U 32/22).

· Unterzeichnung von Strafanträgen:

Elektronische Dokumente, die der Schriftform unterliegen, müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 32a Abs. 3 StPO). Eine unsignierte und direkt an den Empfänger versandte einfache E-Mail erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Diese Anforderungen gelten auch für Strafanträge, und zwar auch für solche, die von Behörden gestellt werden (BGH, Beschl. v. 12.5.2022 – 5 StR 398/21, NJW 2022, 2768 = StRR 9/2022, 23; AG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 19.8.2022 – 412 Ds 273 Js 19174/20 (2/21).

· Vollstreckung von Geldstrafen:

Die Staatsanwaltschaft trifft bei der Vollstreckung von Geldstrafen eine Nutzungspflicht hinsichtlich der elektronischen Übermittlungswege für Vollstreckungsaufträge gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsorgan aus § 130d ZPO (LG Osnabrück, Beschl. v. 7.6.2022 – 2 T 142/22, AG Erfurt, Beschl. v. 11.4.2022 – M 1093/22).

· Wiedereinsetzung, Allgemeines:

Einem Angeklagten kann Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn sein Verteidiger technisch (noch) nicht in der Lage ist, fristgebundene Schriftsätze über das beA an das Gericht zu übermitteln (BGH, Beschl. v. 27.9.2022 – 5 StR 328/22). Bei einem Verstoß gegen die Formvorschrift des §§ 32d StPO, 110c OWiG kann dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (KG, Beschl. v. 11.5.2022 – 3 Ws (B) 88/22, NJW 2022, 2286). Die in § 32a Abs. 6 S. 2 StPO vorgesehene Fiktion fristwahrender Einlegung nach Hinweis auf die mangelnde Eignung einer zuvor mittels elektronischen Dokumentes eingereichten Revisionsbegründung kann nur durch die Einreichung eines für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten elektronischen Dokumentes ausgelöst werden, nicht durch Übermittlung einer Revisionsbegründung in Papierform (OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.2.2022 – 1 Ss 28/22, StraFo 2022, 147 = VRR 3/2022, 23).

· Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung/Verschulden:

Der Rechtsanwalt ist grds. für die technische Infrastruktur zur Übermittlung fristgebundener Schriftsätze über das beA an das Gericht verantwortlich, bei Übergangsproblemen liegt ein Verschulden des Mandanten fern. Technische Probleme muss der Verteidiger unabhängig davon unverzüglich glaubhaft machen (BGH, Beschl. v. 27.9.2022 – 5 StR 328/22).

· Wiedereinsetzung, Nachholung der versäumten Handlung:

Die in § 32a Abs. 6 S. 2 StPO vorgesehene Fiktion fristwahrender Einlegung nach Hinweis auf die mangelnde Eignung einer zuvor mittels elektronischen Dokumentes eingereichten Revisionsbegründung kann nur durch die Einreichung eines für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten elektronischen Dokumentes ausgelöst werden, nicht durch Übermittlung einer Revisionsbegründung in Papierform. Ebenso genügt nur die Einreichung eines für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten elektronischen Dokumentes den Anforderungen einer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Nachholung der versäumten Handlung (OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.2.2022 – 1 Ss 28/22, StraFo 2022, 147 = VRR 3/2022, 23; OLG Hamm, Beschl. v. 24.8.2022 – 5 RBs 179/22).

· Wiedereinsetzung, Prüfungspflicht des Rechtsanwalts:

Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH, Beschl. v. 8.3.2022 – VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964; OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2022 – 30 U 32/22; zur Prüfungspflicht auch noch OVG Münster, Beschl. v. 22.6.2022 – 31 A 373/22.O). Es ist nicht Aufgabe der Annahmestelle eines Berufungsgerichts, eine eingehende Berufungsschrift daraufhin zu überprüfen, ob sie eine ordnungsgemäße (einfache) Signatur enthält).

Hinweis:

Auf der Grundlage dieser ersten Rechtsprechung kann man dem Verteidiger nur dringend empfehlen, die Neuregelungen sorgfältig zu beachten. Voraussetzung dafür ist v.a. auch eine gute Organisation des Büroablaufs und Schulung der Mitarbeiter. Hat die Versendung über das beA nicht geklappt und muss/will sich der Verteidiger auf eine der o.a. Ausnahmen berufen, muss dazu ordnungsgemäß vorgetragen werden. Dazu gehört, dass der Verteidiger über eine einsatzbereite technische Infrastruktur verfügt, und ob eine Störung im Bereich der Hardware oder der Software oder in anderen Umständen begründet ist/war. Es ist ferner darzulegen, seit welchem Zeitpunkt die Störung bestand, und ob bzw. wann sich der Verteidiger mit der gebotenen Sorgfalt um die (Wieder-) Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen bemüht hat (LG Arnsberg, a.a.O.).

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