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aus ZAP 2025, 1209

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger – 2. Halbjahr 2025

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

I. Hinweis

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD – „Verantwortung für Deutschland“ für die laufende 21. Legislaturperiode – ist die Einsetzung einer Expertenkommission zur StPO vereinbart worden. Diese soll bis zum Herbst 2026 Vorschläge zur Reform des Strafprozesses erarbeiten. Im Mittelpunkt der Kommissionsarbeiten soll die Frage stehen, wie sich strafgerichtliche Hauptverhandlungen zügiger und effizienter durchführen lassen – ohne zentrale rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze preiszugeben.

Die Expertenkommission hat am 25.9.2025 ihre Arbeit aufgenommen. Mitglieder der Kommission sind Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis, und zwar aus den Landesjustizverwaltungen, der BRAK, aus Verbänden der Anwaltschaft und der Strafverteidigerinnen und -strafverteidiger sowie Verbänden der Richterschaft und dem Juristinnenbund. Die StPO-Reformkommission ist aufgeteilt in verschiedene Arbeitsgruppen. Das BMJV beabsichtigt, im Anschluss an die Arbeit der Kommission einen Gesetzentwurf zur Reform der Strafprozessordnung vorzulegen, der auf den Arbeitsergebnissen der Kommission aufbaut (vgl. PM des BMJV v. 25.9.2025).

Hinweis:

Die Formulierung „wie sich strafgerichtliche Hauptverhandlungen zügiger und effizienter durchführen lassen“ lässt nichts Gutes ahnen. Zwar will man das erreichen, „ohne zentrale rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze preiszugeben“, meist werden aber bei diesen Reformen letztlich dann doch Verfahrensgrundsätze und Rechte der Beschuldigten auf dem „Altar der Beschleunigung“ geopfert.

II. Ermittlungsverfahren

In fast jedem (Groß-)Verfahren betreffend Wirtschafts- oder Steuerkriminalität finden eine oder mehrere Durchsuchungen mit anschließender Beschlagnahme sichergestellter Unterlagen oder Gegenstände statt. Entsprechendes gilt für BtM-Verfahren oder solche, die organisierte Kriminalität betreffen. In den letzten Jahren sind dann auch die Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den sog. KiPo-Verfahren in den Fokus gerückt. Die praktische Bedeutung dieser Zwangsmaßnahmen ist daher groß, vor allem auch deshalb, weil Durchsuchung und Beschlagnahme häufig der erste Kontakt des Mandanten mit den Strafverfolgungsbehörden sind. Dieser erheblichen Bedeutung, die der Durchsuchung und Beschlagnahme in Strafverfahren zukommt, wird ihre Behandlung in der Praxis nicht gerecht. Das gilt auch, wenn es um die Beurteilung des für eine Durchsuchungsanordnung erforderlichen Anfangsverdachts, der Verhältnismäßigkeit oder der Dauer einer Sicherstellung/Durchsicht geht. In den nachfolgenden Ausführungen ist daher die dazu vorliegende Rspr. aus 2025, z.T. auch noch aus 2024, zusammengestellt (eingehend zur Durchsuchung Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 1733 ff. m.w.N.).

1. Durchsuchung (§§ 94 ff. StPO)

a) Anfangsverdacht
aa) Allgemeines

Voraussetzung einer jeden Durchsuchungsmaßnahme ist zunächst das Vorliegen einer Wahrscheinlichkeit dafür, dass von einer bestimmten Person eine bestimmte Straftat bereits begangen worden ist, wofür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen nicht, andererseits bedarf es aber auch keines hinreichenden oder dringenden Tatverdachts (u.a. BGH, Beschl. v. 3.9.2025 – StB 42/25; LG Görlitz, Beschl. v. 24.6.2024 – 3 Qs 105/24). Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt (BGH, a.a.O.; LG Arnsberg, Beschl. v. 1.8.2025 – 2 Qs 10/25; LG Saarbrücken, Beschl. v. 3.12.2024 – 5 Qs 41/24). Eine Durchsuchung darf aber nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die erst zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind (LG Arnsberg, a.a.O.; LG Saarbrücken, a.a.O.). Die hinreichende Konkretisierung eines Tatvorwurfs in einem Durchsuchungsbeschluss erfordert es grds., die Tathandlung und deren Zeitpunkt zu benennen (LG Potsdam, Beschl. v. 31.3.2025 – 23 Qs 57/24).

Grundsätzlich kann auch eine anonyme Anzeige (über ein Hinweisgebersystem) eine für die Anordnung einer Durchsuchung gem. § 102 StPO ausreichende Verdachtsgrundlage bieten (vgl. etwa LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.3.2023 – 12 Qs 23/23, StraFo 2023, 186; Beschl. v. 14.2.2024 – 18 Qs 49/23). Ein anonymes Hinweisschreiben reicht zur Annahme eines Anfangsverdachts aber dann nicht aus, wenn der Hinweis keinerlei sachliche Qualität hat, weil er über die bloße Nennung zweier Personen mit dem Ziel, die Ermittlungen gegen sie zu richten, nicht hinausgeht und die anonymen Angaben keinerlei Anknüpfungstatsachen enthalten, aus denen der unbekannte Mitteiler seine Anschuldigungen herleitet (LG Arnsberg, a.a.O., für Sachbeschädigung wegen Graffiti-Schmierereien).

Fehlt ein Anfangsverdacht, ist auch ein vom Beschuldigten erteiltes Einverständnis mit der Durchsuchung grds. unbeachtlich. Denn das Einverständnis mit einer Durchsuchung kann lediglich den Richtervorbehalt, nicht aber die gesetzlichen Voraussetzungen des § 102 StPO ersetzen. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, ist für die Wirksamkeit des Einverständnisses zu verlangen, dass der betroffene Beschuldigte ausdrücklich darüber belehrt wird, dass die Maßnahme nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann (AG Dortmund, Urt. v. 15.11.2024 – 723 Ds 253/24).

bb) Deliktsbesonderheiten

Die allgemeinen Anforderungen an den Anfangsverdacht gelten auch in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitz kinderpornographischer Schriften (vgl. auch Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 102 Rn 2 m.w.N.). In einem frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens ist es für einen Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat nach § 184c StGB (verfassungsrechtlich) ausreichend, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in einem pornografischen Video abgebildete Person jünger als 18 Jahre alt ist, was sich z.B. aus der Feststellung kindlicher Gesichtszüge ergeben kann. Ein höherer Verdachtsgrad, wie etwa eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit oder gar pornografische Schriften, kann nicht allein auf die Annahme pädophiler Neigungen gestützt werden (LG Bremen, Beschl. v. 29.2.2024 – 8 Qs 49/24). Auch der frühere Besitz kinderpornographischer Schriften rechtfertigt nicht die Annahme eines solchen Besitzes noch 15 Jahre später; ohne Vorliegen weiterer Verdachtsmomente dürfen Ermittlungsmaßnahmen auch nicht allein aufgrund der Annahme einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz angeordnet werden (LG Bremen, a.a.O.). Ist der Upload kinderpornografischen Materials dem Internetanschluss eines Beschuldigten zuzuordnen, unter dessen Wohnanschrift mehrere Personen amtlich gemeldet sind, die potenziell alle als Tatverdächtige in Betracht kommen, liegen keine hinreichenden Verdachtsmomente für einen konkreten Anfangsverdacht gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses vor (LG Halle, Beschl. v. 27.9.2024 – 4 Qs 13/24 jug).

Bei dem Vorwurf der Geldwäsche muss auch hinsichtlich der seit dem 18.2.2021 geltenden Fassung des § 261 StGB eine Durchsuchungsanordnung einen Anfangsverdacht nicht nur hinsichtlich der Geldwäschehandlung, sondern auch in Bezug auf die Vortat (sog. doppelter Anfangsverdacht) vorliegen (LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.7.2024 – 13 Qs 19/24, NStZ 2025, 127 = StV 2024, 751; s. auch BVerfG, Beschl. v. 3.3.2021 – 2 BvR 1746/18, NJW 2021, 1452; Beschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 2180/20, NStZ-RR 2023, 216).

Ein Durchsuchungsbeschluss wegen Steuerhinterziehung ist schon dann rechtswidrig, wenn er keine Angaben zur mutmaßlich tatbestandlichen Erklärungshandlung enthält. Sollten unrichtige Angaben gemacht worden sein, muss aus dem Beschluss hervorgehen, was wann erklärt wurde und zu welcher Steuerfestsetzung dies geführt hat (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 8.1.2025 – 18 Qs 27/24; Beschl. v. 22.1.2025 – 12 Qs 26/24, ZWH 2025, 82; s. auch Beschl. v. 15.5.2023 – 18 Qs 8/23, NStZ 2024, 62; Beschl. v. 7.6.2023 – 12 Qs 24/23, StraFo 2023, 315). Beim Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Tun ist daher auch das Datum der Erklärung gegenüber dem Finanzamt und nicht nur der Veranlagungszeitraum zu benennen. Die verkürzte Darstellung der aufzuklärenden Straftat kann jedoch dadurch kompensiert werden, dass der Durchsuchungsbeschluss in seiner Gesamtheit hinreichend begrenzende Vorgaben für die Durchsuchungsbeamten vorhält; die Schärfe der Umschreibung des Tatvorwurfs einerseits und der Beweismittel andererseits stehen damit in einer gewissen Wechselwirkung (LG Potsdam, a.a.O.).

Gemessen an den Maßstäben für die Beurteilung eines Anfangsverdachts liegen sachlich zureichende Gründe für eine Durchsuchung im BtM-Bereich vor, wenn sich aus einer sichergestellten, an den Beschuldigten adressierten Postsendung und der festgestellten Gesamtmenge an Cannabis der Verdacht ergibt, dass der Beschuldigte mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel getrieben hat (LG Ravensburg, Beschl. v. 30.7.2024 – 2 Qs 61/24). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte vor über zweieinhalb Jahren Betäubungsmittel gekauft hat, kann aber nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch weiterhin Betäubungsmittel konsumiert, besitzt oder kauft (LG Magdeburg, Beschl. v. 10.4.2025 – 21 Qs 18/25).

b) Verhältnismäßigkeit

Die Durchsuchung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der konkreten Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen; die Zwangsmaßnahme muss zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat geeignet und erforderlich sein (VerfGH Sachsen, Beschl. v. 24.10.2024 – Vf. 24-IV-23). Eine Durchsuchungsmaßnahme muss unterbleiben, wenn der Betroffene die im Beschluss konkret benannten Gegenstände freiwillig und vollständig herauszugeben bereit ist (LG Dresden, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 Qs 13/24). Es muss vor allem auch das in Rede stehende Delikt erheblich sein (VerfG Brandenburg, a.a.O.).

Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschl. v. 21.7.2025 – 1 BvR 398/24). Der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger – insb. von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern – bedarf im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung. Eine strenge Angemessenheitsprüfung, wie sie die Durchsuchung von Kanzleiräumen erfordert, verlangt regelmäßig, auch alternative mildere Ermittlungsansätze in die Abwägung einzubeziehen. So dürfte etwa die Beiziehung der Akte eines Zivilverfahrens insb. in der Konstellation eines versuchten Prozessbetrugs regelmäßig geboten sein (BVerfG, a.a.O.).

Eine Wohnungsdurchsuchung ist unverhältnismäßig und rechtswidrig, wenn die vorgeworfene Handlung schon länger, wie z.B. zweieinhalb Jahre (LG Halle, a.a.O.) oder sogar zwei Jahre und neun Monate (LG Arnsberg, Beschl. v. 7.8.2025 – II 2 Qs 12/25), zurückliegt. In die zu treffende Abwägungsentscheidung muss ggf. auch der Umstand eingestellt werden, dass für das absolute Antragsdelikt des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der erforderliche Strafantrag nach § 205 Abs. 1 S. 1 StGB nicht gestellt war (VerfG Brandenburg, a.a.O.). Auch das zur Tatzeit geringe Alter des Beschuldigten von 14 Jahren und vier Monaten und der Zeitablauf von zwei Jahren und neun Monaten sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (LG Arnsberg, a.a.O.).

Vor dem Hintergrund der im Anordnungszeitpunkt bereits laufenden Beantragung einer richterlichen Entscheidung, kann es dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen, eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten zunächst nicht durchzuführen, sondern sich bis zu einer richterlichen Entscheidung auf weniger eingreifende Sicherungsmaßnahmen in eigener Kompetenz (hier: Verweisung aus der eigenen Wohnung) zu beschränken (LG Trier, Beschl. v. 6.2.2024 – 1 Qs 4/24, NStZ 2024, 511). Auf diese Weise kann die Beachtung des Richtervorbehalts aus § 105 Abs. 1 S. 1 StPO trotz gegebener Gefahr im Verzug gewahrt bleiben (LG Trier, a.a.O.).

2. Durchsicht (von Papieren) (§ 110 StPO)

Die für Verteidigungsunterlagen geltenden Erwägungen, wonach eine Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt, sind auf den Umgang mit konsularischen Archiven und Schriftstücken zu übertragen (BGH, Beschl. v. 3.9.2025 – StB 42/25).

Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung bildet (u.a. zuletzt BGH, a.a.O.; LG Saarbrücken, Beschl. v. 3.12.2024 – 5 Qs 41/24), kommt es für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen (BGH, a.a.O.). Die Prüfungsphase des § 110 StPO und damit der Vollzug der Durchsuchungsanordnungen sind erst dann vollständig abgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine abschließende Entscheidung über den weiteren Verbleib der vorläufig sichergestellten Dokumente und Daten getroffen hat (AG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2025 – 164 Gs 2118/24, StraFo 2025, 231).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Durchsicht (von Papieren) i.S.d. § 110 StPO zügig durchgeführt wird, um abhängig von der Menge des vorläufig sichergestellten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung in angemessener Zeit zu einer Entscheidung darüber zu gelangen, was als potenziell beweiserheblich dem Gericht zur Beschlagnahme angetragen und was an den Beschuldigten herausgegeben werden soll (u.a. LG Berlin I, Beschl. v. 20.3.2025 – 525 Qs 65/24, StraFo 2025, 191; LG Dresden, Beschl. v. 28.5.2025 – 16 Qs 22/25 [16 Monate noch verhältnismäßig]; s. auch BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022 – 2 BvR 827/21, StV-S 2023, 1). Bei einem umfangreichen und komplexen Sachverhalt kann die Durchsicht des Materials zwar durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Davon ist jedoch eine drei bis fast vier Jahre währende Durchsicht nicht umfasst, wenn der Richtervorbehalt nicht beachtet und die erforderliche Beschlagnahmeanordnung nicht erwirkt wurde (LG Hamburg, Beschl. v. 10.7.2024 – 630 Qs 8/24, StraFo 2024, 456). Auch die Berufung auf nur unzureichend ausgestattete staatliche Organe kann bei nur geringer Stärke des Tatverdachts einen deutlich über vier Monate hinwegdauernden Eingriff in Eigentumsrechte des Betroffenen nicht rechtfertigen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.7.2025 – 5/15 Qs 30/25). Die bei einer Durchsuchung in einem sog. KiPo-Verfahren sichergestellten Gegenstände sind herauszugeben, wenn die Auswertung bereits mehr als ein Jahr dauert, wobei z.T. mit der Auswertung noch nicht einmal begonnen worden ist (AG Essen, Beschl. v. 23.6.2025 – 44 Gs 2432/25).

Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b Abs. 1 i.V.m. §§ 94 ff. StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach § 102, § 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist (BGH, Beschl. v. 13.3.2025 – 2 StR 232/24, NJW 2025, 2265 = StV 2025, 505 m. Anm. Ruppert; OLG Bremen, Beschl. v. 8.1.2025 – 1 ORs 26/24, NJW 2025, 847 = StraFo 2025, 101 = StV 2025, 516 m. Anm. El-Ghazi/Hoffmann; s. auch LG Ravensburg, Beschl. v. 14.2.2023 – 2 Qs 9/23, StraFo 202, 230 = NStZ 2023, 446 = StV-S 2023, 146; Deutscher, StRR 5/2023). In einem Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs kann die vollständige Spiegelung der Patientendaten einer Arztpraxis im Wege einer virtuellen Maschine zur Durchführung der Durchsicht verhältnismäßig sein, wenn die Praxis-EDV einen nach allgemeinen Parametern definierten partiellen Datenexport in angemessener Zeit nicht zulässt (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 27.1.2025 – 12 Qs 60/24, StraFo 2025, 148).

Eine länger andauernde, ggf. sogar mehrjährige Beschlagnahme, wie z.B. in Höhe von zwei Jahren und zehn Monaten, von Datenträgern zum Zwecke der Durchsicht und Auswertung kann rechtswidrig sein, wenn kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist und dringende Gründe fehlen (LG Gera, Beschl. v. 11.6.2025 – 1 Qs 187/25). Eine derart überlange Beschlagnahme bleibt unverhältnismäßig, auch wenn die Ermittlungsbehörden die Datenträger aufgrund personeller oder sachlicher Überlastung nicht zeitnah bearbeiten können (LG Gera, a.a.O.). Bei einem umfangreichen und komplexen Sachverhalt kann die Durchsicht des Materials zwar durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Davon ist jedoch eine drei bis überwiegend fast vier Jahre währende Durchsicht nicht umfasst, wenn der Richtervorbehalt nicht beachtet und die erforderliche Beschlagnahmeanordnung nicht erwirkt wurde (LG Hamburg, a.a.O.). Das BVerfG hat Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer drei Monate andauernden Beschlagnahme eines Smartphones in einem Verfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes geäußert, weil u.a. der Betroffene bereit war, die PIN herauszugeben (BVerfG, Beschl. v. 9.7.2025 – 1 BvR 975/25).

III. Hauptverhandlung

1. Audiovisuelle Vernehmung (§ 247a StPO)

Der Einsatz audiovisueller Vernehmungen (§ 247a StPO) als Ausnahme zum Unmittelbarkeitsgrundsatz in § 250 S. 1 StPO findet in der Praxis vorrangig bei schutzbedürftigen Personen wie minderjährigen Zeugen oder auch bei sog. Auslandsvernehmungen statt. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auf zwei neuere obergerichtliche Entscheidungen.

a) Ablehnung der Videovernehmung eines Auslandszeugen

Das BVerfG hat in einem umfangreich begründeten Beschluss zur Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch Ablehnung der audiovisuellen Vernehmung eines Auslandszeugen (§ 244 Abs. 5 S. 2 StPO) trotz erheblicher Schwere des Tatvorwurfs und zentraler Bedeutung der Beweisbehauptungen Stellung genommen (BVerfG, Beschl. v. 24.8.2025 – 2 BvR 64/25). Gegen den ehemaligen Angeklagten war ein Verfahren mit dem Vorwurf u.a. der Anstiftung zum Mord und wegen dazu in Tatmehrheit stehender Verstöße gegen das Waffengesetz anhängig. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte den gesondert Verfolgten U damit beauftragt, den Geschädigten zu töten, wobei dieser Auftrag von U und dem ebenfalls gesondert verfolgten C gemeinsam habe ausgeführt werden sollen. In Ausführung dieses Auftrags sei der Geschädigte am 27.5.2023 von den hinter ihm gehenden U und C erschossen worden, wobei nicht aufzuklären gewesen sei, wer von ihnen die Schüsse abgegeben habe. U und C hätten sich unmittelbar nach der Tatbegehung in die Türkei begeben.

Das LG hat den Angeklagten zu einer lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe verurteilt. In dem Verfahren hatte der Verteidiger des Angeklagten unter Angabe konkreter Beweisbehauptungen den Beweisantrag gestellt, den flüchtigen U über dessen „Rechtsanwalt R(…) E(…), Istanbul, (…)“ zu laden und zu vernehmen, hilfsweise in Form einer audiovisuellen Vernehmung. Zur Einvernahme des U ist es dann nach einigem Hin und Her mit dem in der Türkei ansässigen Rechtsanwalt des U aber nicht gekommen. Die Strafkammer hat dann den Beweisantrag gem. § 244 Abs. 5 S. 2 StPO abgelehnt. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, eine Gesamtschau der anzustellenden Erwägungen habe bei ihr zu der Überzeugung geführt, dass eine Vernehmung des Zeugen U nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, was sie dann im Einzelnen begründet hat. Später ist dann noch eine E-Mail des Rechtsanwalts von U eingegangen, in der erklärt wurde, U sei bereit, sich vor ein türkisches Gericht zu begeben und von der Strafkammer per Videoübertragung vernommen zu werden. Der Verteidiger hat daraufhin Gegenvorstellung gegen den Ablehnungsbeschluss der Strafkammer erhoben, die aber zurückgewiesen worden ist. Der BGH hat die gegen die landgerichtliche Verurteilung erhobene Revision verworfen. Der Angeklagte hat Verfassungsbeschwerde gegen das LG-Urteil und den BGH-Beschluss erhoben, die Erfolg hatte.

Das BVerfG (a.a.O.) macht zunächst umfangreiche allgemeine Ausführungen zum fairen Verfahren. Die sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gewährleistungen habe das LG – perpetuiert durch die Revisionsverwerfung durch den BGH – nicht gewahrt. Zwar begegne die Vorschrift des § 244 Abs. 5 S. 2 StPO in ihrer grundsätzlichen Auslegung und Anwendung durch den BGH für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Entscheidung der Strafkammer, dem Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagte auf Vernehmung des U als Zeugen gem. § 244 Abs. 5 S. 2 StPO auch nicht im Wege einer audiovisuellen Vernehmung nachzukommen und den Angeklagten ohne vorherige Vernehmung des Zeugen wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen, überschreite aber unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die dem fachgerichtlichen Ermessensspielraum unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein faires Verfahren gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen. § 244 Abs. 5 S. 2 StPO unterwerfe die Frage, ob die beantragte Beweiserhebung durchzuführen sei, trotz Vorliegens eines Beweisantrags der „normalen“ Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – 4 StR 263/22 m.w.N.; s. auch Beschl. v. 16.2.2022 – 4 StR 392/20). Der Umfang der Aufklärungspflicht könne im Einzelfall wegen des Gebots, das Verfahren beschleunigt und mit prozesswirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erledigen, unterschiedlich weit sein. Das Gewicht der Strafsache sowie Bedeutung und Beweiswert des weiteren Beweismittels seien gegenüber den Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen, weshalb bei Anschuldigungen von Gewicht einer für den Schuldspruch relevanten weiteren Sachaufklärung, insb. durch die Vernehmung von schwer erreichbaren, weit entfernt wohnenden oder sich im Ausland aufhaltenden Zeugen, eher Vorrang zukomme (vgl. BGH, Beschl. v. 5.9.2000 – 1 StR 325/00).

Das BVerfG (Beschl. v. 24.8.2025 – 2 BvR 64/25) attestiert dann dem LG und auch dem BGH verfassungsrechtlich relevante Fehler. Zwar rechtfertige nicht jeder Verstoß gegen die vom BGH zu § 244 Abs. 5 S. 2 und § 244 Abs. 2 StPO aufgestellten Grundsätze ein Eingreifen des BVerfG. Voraussetzung sei vielmehr, dass sich das Tat- und ggf. das Revisionsgericht im konkreten Fall bei Anwendung von § 244 Abs. 5 S. 2 StPO so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft des Angeklagten sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheine und die Entscheidung keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein könne (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 – 2 BvR 2045/02, BVerfGK 1, 145, 152). Einen solche Ausnahmefall hat das BVerfG hier bejaht.

Nicht mehr nachzuvollziehen sei die auf § 244 Abs. 5 S. 2 StPO trotz der erklärten Aussagebereitschaft des U gestützte Weigerung der Strafkammer, den Zeugen U audiovisuell zu vernehmen. Die Annahme der Strafkammer, die Vernehmung des U sei zur Erforschung der Wahrheit nach den dargelegten Maßstäben nicht erforderlich, sei in der Gesamtbetrachtung schlechterdings nicht mehr verständlich. Das stützt das BVerfG auf die Erwägung, dass der Zeuge U, nachdem der Rechtsanwalt des U erklärt habe, dieser sei bereit, sich von der Strafkammer in einem türkischen Gericht audiovisuell vernehmen zu lassen, erreichbar gewesen sei. Zudem handele es sich um ein Strafverfahren mit einem schweren Tatvorwurf und drohender lebenslanger Freiheitsstrafe. Auch seien die den abgelehnten Beweisantrag zugrundeliegenden Beweisbehauptungen– auch nach Auffassung der Strafkammer selbst – von „große[r], teilweise sogar zentrale[r] Bedeutung“. Zudem habe der Umstand, dass U im gesamten Verfahren noch nicht vernommen worden war, zur Folge, dass es dem Angeklagten im gesamten Strafverfahren verwehrt gewesen sei, eine Aussage des nach seinen Angaben zentralen (und einzigen) Entlastungszeugen in das Verfahren einzuführen (vgl. insoweit auch Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK). Dass die Organisation der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen U im Wege der Rechtshilfe zu einer – von der Strafkammer zwar angesprochenen, aber nicht weiter konkretisierten – Verfahrensverzögerung führen könnte, könne – so das BVerfG – an der verfassungsrechtlich unvertretbaren Gesamtwürdigung nichts ändern.

Hinweis:

Das BVerfG (Beschl. v. 24.8.2025 – 2 BvR 64/25) segnet mit diesem Beschluss die Rspr. des BGH zum § 244 Abs. 5 StPO grds. ab, gibt aber der Praxis Leitlinien an die Hand, wie mit der Vorschrift umzugehen ist. Die Vorschrift ist kein Freibrief für die Ablehnung einer beantragten Vernehmung eines Auslandszeugen.

b) Zeitliche Reichweite der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung

Bei der zweiten Entscheidung, auf die der Verfasser hier zu § 247a StPO hinweist, handelt es sich um den BGH-Beschluss v. 27.3.2025 (5 StR 567/24, NJW 2025, 1758). Dieser nimmt zur Reichweite der gerichtlichen Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen Stellung.

Folgender Sachverhalt: Das LG hat in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung die audiovisuelle Vernehmung der zur Tatzeit 15 Jahre alten Geschädigten außerhalb der Hauptverhandlung gem. § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO angeordnet. Begründet wurde das damit, dass die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl der Nebenklägerin bestehe, wenn sie in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen würde. Nach vorläufiger Einschätzung sei hochwahrscheinlich, dass sie seit dem Tatgeschehen unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weswegen die Gefahr einer Retraumatisierung und einer Verstärkung der bereits vorhandenen Störungssymptome bei einer Vernehmung über das Tatgeschehen in einem Sitzungssaal mit rund 60 Personen groß sei. Ab dem 27.9.2022 wurde die Nebenklägerin dann an mehreren Sitzungstagen als Zeugin audiovisuell vernommen und schließlich am 6.10.2022 unvereidigt entlassen. Am 8.6.2023 wurde sie erneut audiovisuell vernommen und bekundete weiter zur Sache. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen ein Verstoß gegen § 247a Abs. 1 StPO geltend gemacht worden ist, hatten keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BGH (a.a.O.) war die audiovisuelle Vernehmung der Nebenklägerin nach § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO durch den Gerichtsbeschluss der Strafkammer wirksam angeordnet (zu dessen Erforderlichkeit und notwendigem Inhalt BGH, Beschl. v. 12.12.2017 – 3 StR 388/17, NStZ-RR 2018, 118; s. auch Hirsch, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 4000 ff. m.w.N. [im Folgenden: Burhoff, HV]). Dieser Beschluss entfalte Wirkung für alle während der Hauptverhandlung durchgeführten Vernehmungen der Nebenklägerin. Dabei sei zunächst unschädlich, dass die Jugendkammer den Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung und damit ohne Mitwirkung der Jugendschöffen gefasst habe. Denn es bestehe keine gesetzliche Regelung, wonach über die Anordnung nach § 247a StPO zwingend in der Gerichtsbesetzung der Hauptverhandlung zu entscheiden wäre (BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – 5 StR 315/11, StV 2012, 65). Der Beschluss habe zudem für die gesamte Hauptverhandlung gegolten und decke daher auch die erneute Vernehmung der Nebenklägerin am 8.6.2023 ab. Die Jugendkammer habe in ihrem Beschluss nicht auf einzelne Vernehmungstage abgestellt, sondern allgemein angeordnet, dass sich die Nebenklägerin „während ihrer Vernehmung“ außerhalb des Sitzungszimmers aufhalten solle und ihre Aussage in Bild und Ton in das Sitzungszimmer zu übertragen sei. Der Beschluss erfasse damit seinem Wortlaut nach jegliche Zeugeneinvernahme der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung.

§ 247a Abs. 1 S. 1 StPO habe nicht etwa einzelne Prozesshandlungen oder Verfahrensabschnitte, sondern ein bestimmtes Beweismittel im Blick, und modifiziere allein die Art und Weise seiner Einführung in die Hauptverhandlung. In Übereinstimmung mit diesem Regelungsgehalt stelle der Wortlaut des § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO nicht auf einzelne Vernehmungen oder Vernehmungsteile ab; die Regelung beziehe sich vielmehr allgemein auf den Umgang mit dem schutzbedürftigen Beweismittel. Eine begrenzte zeitliche Wirkung eines einmal gefassten Beschlusses, beispielsweise auch hinsichtlich einzelner Vernehmungstage, lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen. Insoweit sei die Situation einer zweiten Vernehmung nach Entlassung des Zeugen in den Fällen des § 247a StPO eine andere als in den Fällen, in denen während der Vernehmungen gem. § 247 Abs. 1 StPO der Angeklagte aus dem Sitzungszimmer entfernt oder gem. §§ 171b f. GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen werde. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei der mit einem Ausschluss zwangsläufig verbundene Eingriff in die Autonomie des Angeklagten auf solche Verfahrenshandlungen zu beschränken, bei denen der jeweilige Schutzzweck den Ausschluss unbedingt erfordert (BGH, Beschl. v. 21.4.2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 = StRR 2010, 340 [Arnoldi]). Hieraus sowie aus dem Erfordernis einer substantiierten Begründung (BGH, Beschl. v. 24.6.2014 – 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103) werde gefolgert, dass in dem erforderlichen Gerichtsbeschluss eindeutig festzulegen ist, für welchen Teil der Hauptverhandlung der Angeklagte entfernt werden soll. Demgegenüber schränke ein Vorgehen nach § 247a StPO zwar die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 S. 1 StPO) ein (BGH, Urt. v. 15.9.1999 – 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188), tangiere jedoch weder das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten noch die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Ein dabei unterlaufender Verfahrensfehler führe – anders als bei §§ 172, 174 GVG (§ 338 Nr. 6 StPO) und bei § 247 StPO (§ 338 Nr. 5 StPO) – auch zu keinem absoluten Revisionsgrund. Der Gesetzgeber habe die Anordnung einer Videovernehmung nach § 247a Abs. 1 S. 2 StPO sogar als unanfechtbar ausgestaltet, um Verfahrensverzögerungen und Unsicherheiten im Prozess zu vermeiden (BT-Drucks 13/7165, S. 10; BT-Drucks 17/12418, S. 16; zu verbleibenden Rügemöglichkeiten s. BGH, Beschl. v. 20.9.2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181 = StRR 2/2017, 9 mit Anm. Burhoff).

Hinweis:

Der BGH (2025, a.a.O.) legt dar, dass die erforderliche Anordnung, wenn sie keinen bestimmten Vernehmungstermin als Bezugspunkt nennt, für die gesamte Hauptverhandlung auch über mehrere Verhandlungstage gilt, selbst wenn zwischen den Vernehmungsterminen ein erheblicher Zeitablauf eingetreten ist. Der überzeugenden Begründung ist nichts hinzuzufügen. Sofern Aufklärungsgesichtspunkte dies erfordern, kann die Anordnung jederzeit geändert oder zurückgenommen werden, etwa beim unmittelbaren Vorhalt von Sachbeweismitteln (BGH, a.a.O.).

2. Rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO)

Die mit dem Erfordernis eines rechtlichen Hinweises zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis eine erhebliche Rolle (s. auch Burhoff, HV, Rn 2172 ff. m.w.N.). Dazu ist auf zwei Entscheidungen hinzuweisen.

a) Anwendung einer günstigeren Strafnorm

In einem Beschl. v. 10.9.2025 hat der 5. Strafsenat des BGH (5 StR 300/25) noch einmal zu einer Frage Stellung genommen, die den BGH schon früher wiederholt beschäftigt hat. Das LG hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt. Mit seiner Verfahrensrüge hat der Angeklagte beanstandet, dass er wegen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers T verurteilt worden ist, ohne zuvor gem. § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden zu sein. Nach der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift wurde dem Angeklagten ein versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Ihm sollte dabei nach § 25 Abs. 2 StGB der Schuss eines Mitangeklagten zugerechnet werden, den dieser bei einer tätlichen Auseinandersetzung aus einer halbautomatischen Pistole auf den Nebenkläger T abgegeben hat. Das LG hat eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der Schussabgabe des Mitangeklagten nicht feststellen können. Es hat ihn aber für zwei Fußtritte, die er dem Nebenkläger im Rahmen derselben tätlichen Auseinandersetzung versetzte, als Alleintäter einer Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt. Einen Hinweis hierauf hat es ihm nicht erteilt. Die Verfahrensrüge des Angeklagten hatte Erfolg.

Nach Auffassung des BGH (a.a.O.) verletzt diese Verfahrensweise § 265 Abs. 1 StPO. Wenn das Gericht den Angeklagten aufgrund eines anderen als in der zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilen wolle, so müsse es ihn zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Dies gelte auch dann, wenn es eine günstigere Strafnorm anwenden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.2021 – 4 StR 550/20 und v. 19.10.2017 – 3 StR 310/17, NStZ 2018, 159) oder statt angeklagter Mittäterschaft eine (Allein-)Täterschaft annehmen wolle (vgl. BGH, Beschl. v. 27.9.2022 – 5 StR 104/22 und v. 14.6.2016 – 3 StR 196/16, jeweils m.w.N.). Ein solcher Hinweis sei – so der BGH – umso mehr geboten, wenn wie im entschiedenen Fall die Verurteilung auch auf einen anderen, von der Anklage abweichenden Tatbeitrag gestützt werde.

Hinweis:

Problematisch ist in den Fällen des § 265 StPO immer die Frage des Beruhens, da es sich nur um einen relativen Revisionsgrund handelt, also § 337 Abs. 1 StPO gilt. Der BGH weicht hier aber i.d.R. auf die Formulierung aus, dass „nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich bei entsprechendem Hinweis wirksamer als geschehen hätte verteidigen können“. Das hat er auch hier getan.

Für den Verteidiger gilt: Er muss den Verfahrensverstoß mit der Verfahrensrüge geltend machen, für die die strengen Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO gelten.

b) Analoge Anwendung des § 265 StPO?

Im Beschl. v. 26.8.2025 hat sich der 5. Strafsenat des BGH mit der Frage einer analogen Anwendung des § 265 StPO befasst (BGH, Beschl. v. 26.8.2025 – 5 StR 349/25). Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Vortäuschen einer Straftat verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner u.a. auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision. Diese hatte keinen Erfolg.

Beanstandet worden war folgendes Verfahrensgeschehen: Vor der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt, dass der Angeklagte den Anklagevorwurf im Kern einräumen werde und man sich wegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs an den Nebenklagevertreter gewandt habe. Nach Ablehnung eines ersten Angebots werde man nun eine Zahlung von 3.000 € anbieten. Über diese Ankündigungen wurden von Mitgliedern der Strafkammer Vermerke gefertigt; diese wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Der Nebenkläger sagte dort als Zeuge u.a. auch dazu aus, dass er infolge der Tat seinem Beruf nicht mehr nachgehen könne. Zudem habe er seine Hochzeitsfeier absagen müssen und allein hierdurch einen finanziellen Schaden von 4.000 € erlitten. Er erklärte sich in der Verhandlung mit einer Schmerzensgeldzahlung von 3.000 € einverstanden und nahm eine Entschuldigung des Angeklagten an. Im Urteil verneinte das LG die Voraussetzungen des § 46a StGB insb. deshalb, weil der Angeklagte für den mit 9.310 € bezifferten materiellen Schaden des Nebenklägers keinen adäquaten Ausgleich geleistet und die Folgen seiner Tat daher nicht überwiegend wiedergutgemacht habe. Auf der Grundlage hatte die Revision einen Verstoß gegen § 265 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO analog i.V.m. § 155a StPO darin gesehen, dass der Angeklagte durch die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht auf ihre Absicht hingewiesen worden sei, eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB allein an der nicht genügenden Höhe der Geldzahlung scheitern zu lassen. Sie entnimmt genannten Vorschriften eine Pflicht des Gerichts dahingehend, einen „erkennbar an einem Täter-Opfer-Ausgleich interessierten“ Angeklagten einen Hinweis zu erteilen, wenn es eine Schmerzensgeldzahlung – obwohl sie vom Geschädigten akzeptiert wurde – nicht als mindestens überwiegende Wiedergutmachung i.S.d. § 46a Nr. 1 StGB ansieht, weil ein Ausgleich von Sachschäden unterblieben ist. Da das Gericht nach § 155a S. 2 StPO in geeigneten Fällen auf einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem hinwirken solle, dürfe es in einer solchen Situation nicht „in sich hineinschweigen“ und die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs „sehenden Auges (...) versanden lassen“; das ergebe sich in diesen Fällen aus der „gesetzlichen Hinwirkungspflicht“.

Der BGH (a.a.O.) hat eine derartige, aus der Vorschrift des § 155a S. 2 StPO abgeleitete Hinweispflicht verneint. § 265 Abs. 2 StPO sehe sie nicht vor. Sie sei der Norm auch nicht im Wege einer Analogie zu entnehmen. Es fehle schon an einer vergleichbaren Sachlage, nämlich an der dort vorausgesetzten Situation einer Veränderung gegenüber einem zuvor begründeten Informationsstand des Angeklagten. So sei das LG mit der Verneinung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB weder von der zugelassenen Anklage oder einer ihr gleichstehenden Entscheidung (§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO) noch von einer mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO) abgewichen. Das gelte auch mit Blick auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerke über vom Verteidiger geplante Ausgleichsangebote an den Geschädigten. Die Strafkammer habe hierdurch keine Aussage dazu getroffen, ob durch die angekündigten Zahlungen bereits eine Wiedergutmachung i.S.d. § 46a Nr. 1 StGB erreicht werden könnte oder nicht. Für § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO sei im Übrigen anerkannt, dass auf einen Wegfall strafmildernder Umstände nicht hingewiesen werden müsse (für § 21 StGB vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1987 – 1 StR 242/87, NJW 1988, 501; allgemein LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl. 2020, § 265 Rn 38; Schmitt/Köhler, a.a.O., § 265 Rn 17). Damit könne dahinstehen, ob eine dem Gericht obliegende Hinweispflicht zu den unmittelbar aus § 46a StGB folgenden Anforderungen und den zu ihrer Erfüllung im Einzelfall erforderlichen Handlungen überhaupt vereinbar wäre mit dem Gedanken einer freiwilligen Übernahme von Verantwortung für die begangene Tat als einem Wesensmerkmal (vgl. nur MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl. 2020, § 46a Rn 25, 32 m.w.N.) des Täter-Opfer-Ausgleichs.

Hinweis:

Die Entscheidung ist zutreffend. Es besteht nach Ansicht des Verfassers kein Grund zur erweiternden Anwendung des § 265 StPO. Etwas anderes kann gelten, wenn das Gericht ggf. zu erkennen gegeben hätte, dass ihm die Bemühungen des Angeklagten für die Anwendung des § 46a StGB ausreichen und dann davon abweichen will. Das war aber nicht der Fall.

3. Entfernung aus der Hauptverhandlung (§ 247 StPO)

a) Erneute Entfernung bei erneuter Vernehmung

In seinem Beschl. v. 9.7.2025 hat der BGH noch einmal seine Rspr. bekräftigt, wonach, wenn die Vernehmung eines Zeugen, für welche die Entfernung des Angeklagten angeordnet worden ist, abgeschlossen ist, der Zeuge aber zu einem späteren Zeitpunkt abermals vernommen werden soll, für die (erneute) Entfernung grds. ein erneuter Anordnungsbeschluss erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 9.7.2025 – 3 StR 194/25, NJW 2025, 3007).

Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, die Hauptverhandlung habe infolge einer unwirksamen Entfernungsanordnung teilweise in seiner Abwesenheit stattgefunden (§ 338 Nr. 5, § 247 S. 1, 2 StPO). In dem Verfahren hatte die Strafkammer am ersten Tag der Hauptverhandlung auf einen Antrag der Nebenklagevertreterin und im Einverständnis mit dem Angeklagten angeordnet, dass dieser sich „während der Zeit der Vernehmung der Nebenklägerin gem. § 247 S. 2 StPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat, weil ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Nebenklägerin zu erwarten ist“; er könne der Verhandlung im Wege der audiovisuellen Übertragung beiwohnen. Darauf hatte der Angeklagte den Sitzungssaal verlassen und war nach der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin zurückgekommen. Diese wurde dann nach der Zusicherung des Vorsitzenden, „dass eine erneute Ladung der Nebenklägerin großzügig geprüft werden soll“ entlassen. Am Ende des folgenden Verhandlungstages ordnete der Vorsitzende für den nächsten Fortsetzungstermin die Ladung der Nebenklägerin zur weiteren Vernehmung an. In diesem Termin wies er darauf hin, dass der Kammerbeschluss weiterhin Geltung habe und der abwesende Angeklagte der Vernehmung audiovisuell folgen könne. Die Nebenklägerin wurde in Abwesenheit des Angeklagten vernommen.

Nach Auffassung des BGH war die Verfahrensweise fehlerhaft, da es für die Entfernung des Angeklagten während der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin an einem nach § 247 S. 2 StPO erforderlichen Gerichtsbeschluss fehlte. Die Entfernung des Angeklagten während der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin entspreche – so der BGH – nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sei die Vernehmung eines Zeugen, für welche die Entfernung des Angeklagten angeordnet worden sei, abgeschlossen und werde der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt abermals vernommen, bedürfe es für die Entfernung grds. eines erneuten Anordnungsbeschlusses. Daran fehle es hier. Gemäß § 247 S. 1, 2 StPO könne das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Angeklagten „während einer Vernehmung“ anordnen. Die Entscheidung über die Entfernung habe, wie bereits der Gesetzeswortlaut nahelege und die st. Rspr. annehme, der für die Hauptverhandlung maßgebliche Spruchkörper, nicht der Vorsitzende allein zu treffen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 2.10.1951 – 1 StR 434/51, BGHSt 1, 346, 350; Urt. v. 21.9.2000 – 1 StR 257/00, BGHSt 46, 142, 144; schon RG, Urt. v. 28.2.1890 – 344/90, RGSt 20, 273). Die vom Beschluss erfasste Vernehmung ende regelmäßig mit der Entlassung des Zeugen, sodass eine erneute Vernehmung nicht darunterfalle und für diese erneut durch das Gericht über die Anwesenheit des Angeklagten zu entscheiden sei. Zwar sei der Begriff der Vernehmung weder gesetzlich noch durch die Gesetzesmaterialien näher konturiert (s. BGH, Beschl. v. 21.4.2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87). Allerdings sprächen sowohl die Regelungssystematik als auch der Gesetzeszweck dafür, unter der Vernehmung nicht jegliche weitere Vernehmung desselben Zeugen zu verstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2025 – 5 StR 567/24, NJW 2025, 1758). Vielmehr stelle die Entlassung eines Zeugen gem. § 248 StPO eine Zäsur dar, mit der die Vernehmung als abgeschlossen angesehen werden könne und an die weitere Rechtsfolgen geknüpft seien (vgl. dazu MüKo-StPO/Niehaus, 2. Aufl. 2024, § 248 Rn 6). Da nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO „vor jeder Vernehmung“ über Zeugnisverweigerungsrechte zu belehren sei, würden mehrfache Vernehmungen derselben Person verfahrensrechtlich nicht per se als eine fortlaufende Vernehmung betrachtet. Einem solch weiten Begriffsverständnis in § 247 StPO stehe zudem entgegen, dass mit Blick auf die hohe Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten, das ihm aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK garantiert werde, grds. eine restriktive Auslegung geboten sei (s. BGH 2010, a.a.O., und Beschl. v. 26.3.2025 – 4 StR 29/25 m.w.N.). Dies füge sich zudem in die Rspr. zum Ausschluss der Öffentlichkeit ein, nach der darüber bei erneuter Vernehmung eines bereits entlassenen Zeugen ein gesonderter Beschluss erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2007 – 3 StR 410/07, BGHR GVG § 174 Abs. 1 S. 1 Ausschluss 3; Urt. v. 20.7.1976 – 1 StR 335/76 und v. 28.2.2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762). Ein solcher könne nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorangegangenen Beschluss Bezug genommen werde (s. BGH 2024, a.a.O., m.w.N.). Soweit hiervon Ausnahmen gemacht worden seien, hätten sich diese allein auf eng umgrenzte Konstellationen bezogen, in denen die Entlassung eines Zeugen „sofort“ zurückgenommen worden sei (s. BGH, Urt. v. 15.4.1992 – 2 StR 574/91, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 6; zuletzt Beschl. v. 9.4.2013 – 5 StR 612/12, BGHR GVG § 174 Abs. 1 S. 1 Ausschluss 4). Da die Anwesenheit des Angeklagten nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten stehe, bedürfe es eines Gerichtsbeschlusses samt gebotener Begründung auch dann, wenn alle Beteiligten mit einer Entfernung einverstanden seien (siehe u.a. BGH, Beschl. v. 21.8.2018 – 2 StR 172/18). Die Begründung des Beschlusses müsse ergeben, dass das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen sei. Sie könne allenfalls dann entbehrlich sein, wenn evident sei, dass die Voraussetzungen des § 247 StPO vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000 – 1 StR 257/00, BGHSt 46, 142, 145; Beschl. v. 24.6.2014 – 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103, 104).

Hieran gemessen sei die wiederholte Vernehmung der Nebenklägerin in Abwesenheit des Angeklagten verfahrensfehlerhaft, da es sich nicht um eine bloße Fortsetzung der vorangegangenen Vernehmung gehandelt habe und der erforderliche Gerichtsbeschluss fehle. Die Vernehmung der Nebenklägerin am ersten Verhandlungstag sei mit ihrer Entlassung abgeschlossen gewesen. Dass der Vorsitzende die großzügige Prüfung einer erneuten Ladung in Aussicht gestellt habe, ändere daran nichts, sondern verdeutliche gerade, dass die Vernehmung beendet gewesen sei und eine Ergänzung der Vernehmung von einer erst noch zu treffenden Entscheidung des Vorsitzenden abhängen sollte. Eine Ausnahmekonstellation, die mit einer sofortigen Zurücknahme der Entlassung vergleichbar sei, liege weder in der angekündigten wohlwollenden Erwägung einer weiteren Ladung noch in deren konkreten Ankündigung am Ende des nächsten Hauptverhandlungstages und der anschließenden Vernehmung am darauffolgenden Verhandlungstag.

Die Bezugnahme des Vorsitzenden auf den früheren Kammerbeschluss habe eine neue Entscheidung der Kammer nicht entbehrlich gemacht. Unabhängig davon, dass ein solcher Verweis grds. nicht genüge (vgl. entsprechend zu § 174 GVG BGH 2013, a.a.O., m.w.N.), habe einem derartigen Vorgehen hier zudem entgegengestanden, dass sich die Begründung des in Bezug genommenen Beschlusses ihrerseits in der Zitierung des Gesetzeswortlautes in der für den Sachverhalt nicht maßgeblichen Alternative erschöpft habe. Da die Nebenklägerin bei ihrer ersten Vernehmung durch die Strafkammer bereits 25 Jahre alt gewesen sei, habe die Entfernung des Angeklagten nach § 247 S. 2 StPO vorausgesetzt, dass bei ihrer Vernehmung in seiner Gegenwart die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit bestanden habe; ein zu befürchtender erheblicher Nachteil für das Wohl der Zeugin habe nicht genügt.

Hinweis:

Eine der vielen Entscheidungen des BGH mit wieder mal einer erfolgreichen Revision aus dem Bereich des § 247 StPO. Die an sich recht einfach anmutende Vorschrift bietet für die Gerichte viele Tretminen, da das Umgehen mit der Vorschrift in der Praxis nicht einfach ist. Für den Verteidiger bieten sich hier schöne Ansatzpunkte für eine häufig erfolgreiche Revision. So auch in dem hier vorliegenden Fall, in dem der BGH mit überzeugender Begründung den Verstoß gegen § 247 StPO bejaht hat (wegen der Einzelheiten zu § 247 StPO s. die umfangreiche Darstellung bei Burhoff, HV, Rn 1795 ff. m.w.N.).

b) Begriff der „Vernehmung“ bei Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung

Welche Verfahrensvorgänge vom Begriff der Vernehmung i.S.d. § 247 S. 2 StPO erfasst werden, wird von der StPO nicht näher bestimmt. Grundsätzlich ist jedoch mit Blick auf die Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten eine restriktive Auslegung geboten. Der mit einem Ausschluss zwangsläufig verbundene Eingriff in die Autonomie des Angeklagten ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf solche Verfahrenshandlungen zu beschränken, bei denen der Schutzzweck den Ausschluss unbedingt erfordert. Das hat der BGH noch einmal bekräftigt (BGH, Beschl. v. 26.3.2025 – 4 StR 29/25).

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem das LG den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt hat. Mit seiner Revision hatte der Angeklagte u.a. einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5, § 247 S. 2 StPO geltend gemacht. Dieser Abwesenheitsrüge lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung teilweise geständig zur Sache eingelassen. Eine Kenntnis des Alters der zur Tatzeit 13 Jahre und sechs Monate alten Nebenklägerin hatte er aber bestritten. Auch habe er keine weiteren sexuellen Handlungen an ihr vorgenommen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die inzwischen 14 Jahre alte Nebenklägerin zeugenschaftlich vernommen. Für die Dauer ihrer Vernehmung wurde der Angeklagte gem. § 247 S. 2 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. Nach ihrer Aussage wurde die Nebenklägerin förmlich in Augenschein genommen. Danach wurde die Zeugin entlassen und der Angeklagte nach seiner Rückkehr in den Sitzungssaal gem. § 247 S. 4 StPO über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Nebenklägerin unterrichtet. Die Inaugenscheinnahme der Nebenklägerin wurde nicht wiederholt. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer dem äußeren Erscheinungsbild der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung indizielle Bedeutung für die Kenntnis des Angeklagten ihres kindlichen Alters zur Tatzeit beigemessen.

Nach Ansicht des BGH (a.a.O.) liegt eine Verletzung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten (§ 338 Nr. 5 i.V.m. § 230 Abs. 1, § 247 S. 2 StPO) nicht vor, weil sein Ausschluss von der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin nach § 247 S. 2 StPO auch die Augenscheinnahme ihrer äußeren Erscheinung mit umfasste. § 247 S. 2 StPO regele den Ausschluss des Angeklagten während der Vernehmung des Zeugen zu dessen Schutz (vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, § 247 Rn 1; BeckOK-StPO/Berg, 54. Ed. [Stand 1.1.2025], § 247 Rn 6). Welche Verfahrensvorgänge vom Begriff der Vernehmung i.S.d. § 247 S. 2 StPO erfasst werden, werde vom Gesetz nicht näher bestimmt. Grundsätzlich sei jedoch mit Blick auf die Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten eine restriktive Auslegung geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 21.4.2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 m.w.N.). Gemessen daran gebiete es der Zeugen- und Opferschutz im Fall des § 247 S. 2 StPO, den Vernehmungsbegriff auf die Inaugenscheinnahme des äußeren Erscheinungsbildes der Zeugin – hier der Nebenklägerin – zu erstrecken. Sei – wie hier – der Angeklagte zu Recht nach § 247 S. 2 StPO für die Dauer der Vernehmung einer minderjährigen Zeugin aus dem Sitzungssaal entfernt worden, weil bei dieser Zeugin im Fall einer Konfrontation mit dem Angeklagten ein hohes Risiko für eine Retraumatisierung besteht, würde der Zweck dieser Maßnahme vereitelt, wenn eine Inaugenscheinnahme des äußeren Erscheinungsbildes der Zeugin wiederum in Anwesenheit des Angeklagten stattfinden müsste. Es liege auf der Hand, dass eine Konfrontation der Zeugen mit dem Angeklagten während der Augenscheineinnahme für den Zeugen ebenso einen erheblichen Nachteil für sein Wohlergehen befürchten ließe wie seine Vernehmung im Beisein des Angeklagten. Ein anderes Prozedere, das zugleich das Anwesenheitsrecht des Angeklagten gewährleistet und eine Begegnung zwischen Zeugen und Angeklagtem vermeidet, sei durch das Gericht, wenn es die Person des Zeugen unmittelbar zum Gegenstand eines Augenscheins machen wolle, nicht zu gestalten.

Der BGH hat es dahinstehen lassen, ob hier in der Sache überhaupt eine eigenständige Inaugenscheinnahme stattgefunden habe. Denn das Betrachten der äußeren Erscheinung i.S.d. sich offen darbietenden Körperbeschaffenheit eines Zeugen während seiner Befragung gehöre zur Vernehmung. Eines förmlichen Augenscheins bedürfe es dazu nicht (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1973 – 3 StR 183/73; Dallinger, MDR 1974, 367 f.).

Hinweis:

Die vom BGH entschiedene Fallkonstellation spielt in der Praxis, gerade bei Missbrauchsfällen, immer wieder eine Rolle. Der BGH unterscheidet sehr feinsinnig zwischen „Vernehmung“ und einer dabei zwangsläufig stattfindenden Augenscheinnahme des Zeugen und der über letztere hinausgehenden eigenständigen Inaugenscheinnahme. Nur, wenn es um letztere geht, ist diese ggf. von einem gem. § 247 S. 2 StPO ergangenen Ausschließungsbeschluss nicht umfasst. Das bedeutet, und darauf weist der BGH auch hin: In der Revision muss, wenn sich keine Anhaltspunkte aus den Urteilsgründen ergeben, vorgetragen werden, dass die Augenscheinnahme über die schon während der Anhörung der jeweiligen Zeugin evidente körperliche Betrachtung hinausgegangen ist. Allein dass das Gericht es ggf. gerade nicht bei der Vernehmung der Zeugin belassen hat, sondern diese ggf. im Anschluss an die Befragung noch förmlich in Augenschein genommen hat, führt nicht zu einer anderen Sichtweise. Denn dem Verfahrensvorgang kommt dann keine selbstständige Bedeutung mehr zu (vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl. 2020, § 247 Rn 34). Vielmehr erschöpft sie sich ggf. in einer erneuten visuellen Wahrnehmung der Zeugin, die allen (präsenten) Prozessbeteiligten bereits während der vorangegangenen Zeugenvernehmung möglich gewesen war. Ist das nicht der Fall, muss dazu vorgetragen werden.

IV. Gebührenrecht

1. Gebühren nach Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung

Welche Folgen hat eigentlich die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung auf die anwaltlichen Gebühren? Mit der Frage haben sich in der letzten Zeit wiederholt die Gerichte befasst, und zwar i.d.R. dann, wenn eine vom Tatgericht ausgesprochene Pflichtverteidigerbestellung auf die sofortige Beschwerde derselben Staatsanwaltschaft (§ 142 Abs. 7 StPO) aufgehoben worden ist. Zuletzt hat das LG Braunschweig zu der Frage Stellung genommen (LG Braunschweig, Beschl. v. 17.7.2025 – 4 Qs 178/25, AGS 2025, 408).

Das LG hat in diesen Aufhebungsfällen einen Anspruch des (ehemaligen) Pflichtverteidigers auf Vergütung seiner bis zur Aufhebung erbrachten Tätigkeit aus der Landeskasse aus § 45 Abs. 3 S. 1 RVG bejaht. Gemäß § 48 Abs. 6 S. 1 RVG sei ihm auch die Tätigkeit vor der Bestellung zu vergüten. Der Rechtsanwalt sei in diesen Fällen mit dem erfolgten Beschluss des Tatgerichts i.S.d. § 45 Abs. 3 S. 1 RVG wirksam als Pflichtverteidiger gem. § 142 Abs. 2 StPO bestellt worden. Werde die Bestellung angeordnet, sei diese, jedenfalls zunächst, wirksam. Für die Wirksamkeit der Bestellung komme es nicht darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung vorgelegen haben. Denn die Bestellung begründe eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Verteidigers zur sachgerechten Mitwirkung am Strafverfahren unabhängig davon, ob die Entscheidung rechtskräftig werde. Auch § 307 Abs. 1 StPO ordne an, dass durch Einlegung der Beschwerde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt werde. Die dann auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft später erfolgte Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung führe nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfalle. Diese Wirkung trete erst zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein. Der wirksame, aber nicht rechtskräftig bestellte Pflichtverteidiger werde erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung durch das Beschwerdegericht entpflichtet. Dies sei auch – so das LG – sachgerecht, damit einerseits zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Wirksamkeit der bis dahin vorgenommenen Handlungen des Pflichtverteidigers bestünden. Andererseits werde das Vertrauen des Pflichtverteidigers in seine Bestellung und damit die Begründung eines Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse geschützt. Der Pflichtverteidiger dürfe darauf vertrauen, dass er für seine Tätigkeit auch vergütet werde (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.7.2023 – Ws 133/23, NJW 2023, 2737 = AGS 2023, 553; BeckOK-RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, RVG, 69. Ed. [Stand 1.9.2025],? § 48 Rn 47a; Mayer, NJW 2023, 3401).

Hinweis:

Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht der zu der Frage vorliegenden überwiegenden Auffassung in der Rspr. (vgl. außer der zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg, a.a.O., noch LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.1.2019 – 4 Ks 6034 Js 10590/16, RVGreport 2019, 135 = JurBüro 2019, 245; AG Osnabrück, Beschl. v. 11.10.2021 – 202 Ds (211 Js 11318/21) 235/21, AGS 2021, 548). Anderer Auffassung sind zwar das AG Amberg (Beschl. v. 12.10.2022 – 6 Gs 398/21, AGS 2022, 506) und das LG Amberg (Beschl. v. 5.12.2022 – 11 Qs 79/22, AGS 2023, 116) gewesen, deren Entscheidungen sind aber vom OLG Nürnberg (a.a.O.) aufgehoben worden. Dass die Entscheidung zutreffend ist, folgt nicht nur aus einer erweiternden Auslegung des § 142 Abs. 7 StPO (vgl. dazu OLG Nürnberg, a.a.O.), sondern auch aus § 15 Abs. 4 RVG und dem daraus abzuleitenden Grundsatz, dass einmal entstandene Gebühren durch nachträgliche Änderungen/Ereignisse im Verfahren nicht wieder wegfallen.

2. Tätigkeiten des Verteidigers im Zusammenhang mit Neufestsetzung einer (Gesamt-)Strafe

Am 1.4.2024 ist das sog. CanG in Kraft getreten (vgl. dazu den Rechtsprechungsüberblick betreffend das Verfahrensrecht in ZAP 2024, 1199 ff.). Dieses sieht u.a. die Möglichkeit der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 3, 4 EGStGB vor. Mit der Frage, welche Gebühren für den Verteidiger entstehen, der in dem Zusammenhang tätig wird, haben sich nun das LG Aachen und das OLG Köln befasst.

Das AG hatte als Vergütung des Verteidigers eine Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG festgesetzt. Das haben das LG Aachen (Beschl. v. 9.5.2025 – 66 Qs 29/24, AGS 2025, 360 = StraFo 2025, 377 m. Anm. Burhoff) und im Beschwerdeverfahren das OLG Köln (Beschl. v. 22.7.2025 – 3 Ws 44/25) nicht beanstandet. Denn gehe man davon aus, dass die erbrachten Tätigkeiten der Strafvollstreckung zuzuordnen seien, sei die Nr. 4204 VV RVG entstanden. Gehe man hingegen von einer Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens aus (vgl. dazu zutreffend Volpert, AGS 2024, 385, 386), sei die Nr. 4106 VV RVG angefallen. Beide Gebühren würden sich in der Höhe hingegen nicht unterscheiden.

Hinweis:

Die beiden Entscheidungen sind mal wieder der Beweis, dass gesetzliche Neuregelungen – wie hier das CanG und das KCanG – zu nicht unerheblichen gebührenrechtlichen Problemen führen können. Über diese macht sich der Gesetzgeber meist keine Gedanken; er überlässt deren Lösung den Gerichten. So dann auch die hier bedeutsame Frage, welche Gebühren denn nun für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers bei der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 3, 4 EGStGB anfallen. Dazu gilt: Letztlich wird man im Hinblick auf die inzwischen h.M. in der obergerichtlichen Rspr., wonach für die Neufestsetzung einer Strafe nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB sowie für die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB stets das erkennende Gericht und nicht die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 ARs 179/24, 2 AR 110/24, NJW 25, 676 m.w.N.), davon ausgehen müssen, dass es sich um Tätigkeiten im (fortgesetzten) Erkenntnisverfahren handelt, da es um die Neufestsetzung von Strafen geht. Damit entstehen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.

Aber: Die Gebühren entstehen, was vor allem für die jeweilige Verfahrensgebühr gilt, nur dann erneut, wenn das Verfahren auf Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG), also das ursprüngliche Urteil so lange rechtskräftig ist. Dieses Ergebnis würde man vermeiden, wenn man die Angelegenheit in den Bereich der Strafvollstreckung einordnen würde, da es dann auf die Frage der Erledigung nicht ankäme und die Nr. 4204 VV RVG originär entstehen würde. Diese Einordnung dürfte aber im Hinblick auf die oben angeführte Rspr. nicht zutreffend sein.

V. Entschädigung nach dem StrEG wegen „Übervollstreckung“ nach Neufestsetzung einer Strafe?

Das OLG Oldenburg musste sich jetzt mit der Frage befassen, ob einem Verurteilten, bei dem es bei der in Zusammenhang mit dem CanG/KCanG erfolgten Neufestsetzung nach einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 4 EGStGB zu einer sog. Übervollstreckung gekommen war, eine Entschädigung nach dem StrEG zusteht.

Gegen den Antragsteller war durch AG-Urt. v. 27.10.2022 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten, wobei einer Einzelstrafe der Besitz von zwei Marihuana-Joints zugrunde lag, eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten gebildet worden. Mit Beschl. des AG v. 20.10.2023 wurde – nach zwischenzeitlichem Widerruf der Strafaussetzung – aus den vorgenannten Einzelstrafen und einer durch Urt. des AG v. 16.5.2023 verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 € wegen Körperverletzung nachträglich eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet, die der Antragsteller ab dem 11.10.2023 verbüßte. Nach Inkrafttreten des CanG am 1.4.2024 setzte die Strafvollstreckungskammer des LG mit Beschl. v. 3.4.2024 die Gesamtstrafe aus dem Beschl. des AG v. 20.10.2023 – unter Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten (für den Besitz von zwei Marihuana-Joints) aus dem Urt. des AG v. 27.10.2022 – neu auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten fest und setzte deren Vollstreckung nicht zur Bewährung aus. Am 4.4.2024 wurde der Antragsteller aus der Strafhaft entlassen, nachdem er – unter Anrechnung von sechs Tagen wegen im ursprünglichen Bewährungsverfahren erbrachter gemeinnütziger Arbeit – sechs Monate verbüßt hatte.

Der Antragsteller hat dann beantragt, die Verpflichtung zur Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft von einem Monat festzustellen. Die Strafvollstreckungskammer des LG hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrEG nicht erfüllt seien, weil die Strafe nicht in einem Wiederaufnahmeverfahren oder in einem Strafverfahren weggefallen sei. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Diese hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 20.8.2025 – 1 Ws 269/25) ist das StrEG in diesen Fällen nicht anwendbar. Die Herabsetzung sei keine Strafmilderung i.S.v. § 1 Abs. 1 StrEG. Der Entschädigungsanspruch nach StrEG werde seiner Rechtsnatur nach als Aufopferungsanspruch angesehen, der ein Sonderopfer des Betroffenen voraussetze. Ein solches Sonderopfer werde aber nicht demjenigen abverlangt, der rechtskräftig nach seinerzeit geltender Rechtslage verurteilt worden sei und infolge einer späteren Gesetzesänderung eine Strafmilderung erfahre. Art. 313 EGStGB entspreche eher einer Art Amnestie. Das OLG (a.a.O.) hat auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des StrEG verneint. Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG hätten abschließenden Charakter und könnten nicht auf ähnliche Maßnahmen oder Sachverhalte angewendet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.2008 – GSSt 1/07). Für eine entsprechende Anwendung des StrEG unter Billigkeitserwägungen sei überdies schon aus den vorgenannten Gründen kein Raum. Zudem fehle es an einer Gesetzeslücke. So sei Art. 313 EGStGB mit dem Einführungsgesetz zum StGB vom 2.3.1974, mithin nach dem am 8.3.1971 eingeführten StrEG, geschaffen, ohne dass den Gesetzesmaterialien eine Intention des Gesetzgebers auf eine Ausdehnung der Entschädigungsfälle nach StrEG bei späterer Neufestsetzung der Strafe infolge Gesetzänderung zu entnehmen sei. Auch im Zuge der Einführung des CanG sei die Statuierung einer Entschädigungspflicht nicht in Erwägung gezogen worden.

Hinweis:

Nach Ansicht des Verfassers ist die Entscheidung des OLG zutreffend. Die Fälle der (neuen) „Übervollstreckung“ werden nicht vom StrEG erfasst. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus.

Fraglich ist dann aber, ob und wie der Betroffene ggf. zu entschädigen ist, wenn es zu einer „Übervollstreckung“ gekommen ist. Dazu meint das OLG – ebenfalls zutreffend –, dass in den Fällen einer „Übervollstreckung“ der Betroffene nicht rechtlos gestellt ist. Als Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung wegen eines – möglicherweise – rechtswidrigen Freiheitsentzuges komme Art. 5 Abs. 5 EMRK in Betracht, der einen unmittelbaren und verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gebe (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1993 – III ZR 3/92, BGHZ 122, 268 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 14.2.2012 – 2 Ws 32/12). Für einen solchen Anspruch sei jedoch ebenso wie für einen – allerdings verschuldensabhängigen – Anspruch aus Amtspflichtverletzung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. OLG München, Beschl. v. 5.7.1995 – 1 Ws 289/15, NStZ-RR 1996, 125; OLG Celle, a.a.O.). Ob man sich als Betroffener bzw. dessen Vertreter die Mühen eines solchen Verfahrens „antun“ will, muss dann jeder Betroffene für sich entscheiden.


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