Ich bedanke mich bei der Schriftleitung des StraFo / Schriftleitung von AGS für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus StraFo 2001, 230 / AGS 2001, 219 auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.
Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg
(Hinweise: (Zur besseren Lesbarkeit im Internet sind die
Fußnoten des Originalbeitrags in Klammerzusätze umgewandelt worden;
der darin enthaltene Text ist hier in roter Schrift gesetzt. Im Originalbeitrag
im "StraFo" sind die Rechtsprechungsnachweise jeweils nur beim
ersten Zitat mit allen maßgeblichen Fundstellen zitiert, bei
späteren Zitaten wird dann auf diese Fußnote verwiesen. Diese
Verweise sind hier durch "[s.o.]" ersetzt; die Konkordanz kann aber ohne
Schwierigkeiten mit der Suchenfunktion des Browsers [StrRG F] gesucht
werden.
Soweit Rechtsprechung des OLG Hamm auf
dieser Homepage im Volltext eingestellt ist, kann die jeweilige
Entscheidung durch Anklicken der Fundstelle aufgerufen werden.)
I. Allgemeines
II.
Keine schematische Abgeltung
zusätzlicher Tätigkeiten durch die erhöhten gesetzlichen
Gebühren
III. Überprüfung der Berechtigung der
Anzahl der Besuche beim inhaftierten Mandanten durch das OLG?
IV. Berücksichtigung
der Fahrtzeiten
V. Hinweise für die
Praxis
I. Allgemeines
Die Verteidigung eines
inhaftierten Mandanten ist in der Regel besonders zeitintensiv. Ein besonderer,
gegenüber der Verteidigung eines nichtinhaftierten Mandanten erhöhter
Zeitaufwand des Pflichtverteidigers ergibt sich dabei vornehmlich dadurch, dass
dieser seinen Mandanten in der Justizvollzugsanstalt besucht und dafür
erhebliche Zeit aufwenden muß. Der erhöhte Zeitaufwand entsteht
dabei nicht allein durch das Mandantengespräch, sondern vornehmlich durch
die Anfahrt zur -- manchmal weit entfernten -- Justizvollzugsanstalt, die
Einlasskontrollen und die mit dem Besuch in der Justizvollzugsanstalt
entstehenden Wartezeiten. Daneben muß der Pflichtverteidiger beim
Haftmandat häufig auch an Haftbefehlsverkündungen und
Haftprüfungen teilnehmen.
Bei der Bewilligung einer
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO gibt es in diesen Fällen in der
Praxis zwischen dem Vertreter der Staatskasse und Pflichtverteidigern dann
immer wieder Kontroversen in der Frage, welche Tätigkeiten des
Pflichtverteidigers, die dieser für seinen inhaftierten Mandanten erbracht
hat, bei der Bewilligung/Gewährung einer Pauschvergütung zu
berücksichtigen sind. Der Vertreter der Staatskasse verweist dabei
häufig auf die wegen der Inhaftierung des Mandanten nach § 97 Abs. 1
S. 3 BRAGO erhöhten gesetzlichen Gebühren und macht die Auffassung
geltend, dass dadurch der durch die Inhaftierung des Mandanten entstandene
zeitliche Mehraufwand abgegolten sei.
Das ist aber nach der
Rechtsprechung, insbesondere der des OLG Hamm, in dieser Allgemeinheit jedoch
nicht zutreffend (Zur Pauschvergütung beim
inhaftierten Mandanten siehe auch Burhoff (s.o.)
StraFo
1999, 275 m. w. N.). Zwar rechtfertigt die Tatsache, dass der Mandant in
Untersuchungshaft eingesessen hat, allein nicht (mehr) die Bewilligung einer
Pauschvergütung, da dieser Umstand bereits bei der Erhöhung der
gesetzlichen Gebühren im Rahmen von § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO
Berücksichtigung gefunden hat (Vgl. die Nachweise
bei Burhoff StraFo 1999, 275 [Fn. 280]). Erbringt der
Pflichtverteidiger allerdings in Zusammenhang mit der Untersuchungshaft des
Mandanten besondere Tätigkeiten, sind diese ggf.
pauschvergütungsbegründend bzw. -erhöhend zu
berücksichtigen (Burhoff
StraFo
1999, 275).
II. Keine schematische
Abgeltung zusätzlicher Tätigkeiten durch die erhöhten
gesetzlichen Gebühren
Welche Tätigkeiten werden nun aber
durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten? Bei der Beantwortung dieser
Frage ist zunächst auf den grundlegenden Beschluss des OLG Hamm vom 15. 5.
1998 (OLG Hamm, Beschl. v. 15. 5. 1998, 2 (s) Sbd.
5-98/98 = NStZ-RR 1998, 254 =
StraFo
1998, 321, 356 = AGS 1998, 140 = StV 1998, 619) hinzuweisen. Danach
werden durch die der Gewährung einer Pauschvergütung zugrunde zu
legende -- wegen Inhaftierung des Mandanten erhöhte -- gesetzliche
Gebühr nur die üblichen Tätigkeiten eines Verteidigers für
seinen inhaftierten Mandanten abgegolten. Soweit der Zeitaufwand des
Verteidigers über den üblichen zeitlichen Aufwand hinausgeht, kann
und darf/muß dieser Aufwand zur Begründung des Merkmals ,,besonders
umfangreich" i. S. d. § 99 BRAGO (mit-)herangezogen werden.
In
der Entscheidung vom 15. 5. 1998 (OLG Hamm aaO)
hat das OLG die Frage, was als ,,üblicher Aufwand" des Verteidigers
anzusehen ist, offengelassen. Diese Frage ist dann aber in der folgenden Zeit
durch weitere Entscheidungen geklärt worden. Im
Beschluss vom 5. 11. 1999 (OLG Hamm, Beschl. v. 5. 11. 1999, 2 (s) Sbd. 6-209/99 =
StraFo
2000, 35 = StV 2000, 93, 440 = AGS 2000, 26 = AnwBl 2000, 378) hat das
OLG dazu zunächst ausgeführt, dass durch eine wegen Inhaftierung des
Mandanten nach § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO um 100 DM erhöhte Gebühr
nicht 2 jeweils 3 Stunden dauernde Besuche des Verteidigers in der
Justizvollzugsanstalt und die Tätigkeit in einer 4 Stunden 15 Minuten
dauernden Hauptverhandlung beim Jugendschöffengericht als ,,üblich"
abgegolten werden, und hat deshalb eine Pauschvergütung gewährt. Im
seinem Beschluss vom 17. 2. 2000
(OLG Hamm, Beschl. v. 17. 2. 2000, 2 (s) Sbd. 6-13/2000 =
Rpfleger 2000, 295 = JurBüro 2000, 301 = StV 2000, 439 = AGS 2000, 90 =
NStZ-RR 2000, 318) hat das OLG Hamm die Rechtsprechung dann dahin
präzisiert, dass dem durch Besuche des Verteidigers eines inhaftierten
Mandanten in der Justizvollzugsanstalt entstehenden zeitlichen Mehraufwand
für den Pflichtverteidiger in aller Regel durch die gesetzlichen
Gebühren nur dann noch ausreichend Rechnung getragen wird, wenn auf
jeweils eine erhöhte Gebühr nicht mehr als ein Anstaltsbesuch
entfällt, wobei je nach den Umständen des Einzelfalles Abweichungen
nach oben oder unten denkbar erscheinen. Diese Rechtsprechung hat das OLG Hamm
nun in seinem Beschluss vom 14. 11.
2000 (OLG Hamm, Beschl. v. 14. 11. 2000, 2 (s) Sbd.
6-213/00 = ZAP EN-Nr.
806/2000 = http://www.burhoff.de. = Rpfleger 2001, 146)
fortgeführt. Hingewiesen hat der Senat in diesem Zusammenhang
zunächst auf seine aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen
aufgestellten Grundsätze hinsichtlich eines für den
Pflichtverteidiger zu vermeidenden zu großen Sonderopfers (OLG Hamm, Beschl. v. 10. 6. 1998, 2 (s) Sbd. 5-64-70/98 = AGS
1998, 142 = Rpfleger 1998, 487 = StV 1998, 616 = AnwBl 1998, 613; OLG Hamm, Beschl. v.
19. 5. 2000, 2 (s) Sbd. 6-48/2000 = ZAP EN-Nr. 461/2000 = StV
2000, 443 (Ls.) =
StraFo
2000, 285 = NStZ 2000, 555 = wistra 2000, 398; vgl. dazu
jetzt aus neuerer Zeit auch noch einmal BVerfG, Beschl. v. 24. 11. 2000, 2 BvR
813/99 = http:/www.bundesverfassungsgericht.de = AGS 2001, 63). Auf der Grundlage dieser
Rechtsprechung hat es der Auffassung, dass durch eine erhöhte Gebühr
immer ein Besuch des Pflichtverteidigers in der Justizvollzugsanstalt bzw. die
Teilnahme an einem Haftprüfungstermin abgegolten werde, eine Absage
erteilt.
Eine schematische Berücksichtigung von zusätzlichen
Tätigkeiten (etwa: eine erhöhte Gebühr = z. B. ein Besuch in der
Justizvollzugsanstalt) scheidet danach aus. Vielmehr müssen die vom
Pflichtverteidiger erbrachten zusätzlichen Tätigkeiten, wie Besuche
in der Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an Haftprüfungsterminen, an
polizeilichen und/oder richterlichen Vernehmungen, sorgfältig darauf
geprüft werden, ob der dadurch entstandene zeitliche Mehraufwand durch die
erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten ist oder nicht.
III. Überprüfung der
Berechtigung der Anzahl der Besuche beim inhaftierten Mandanten durch das
OLG?
Von Bedeutung für die Praxis ist auch die Frage, ob und
wenn ja in welchem Umfang die Berechtigung zusätzlicher Tätigkeiten,
insbesondere von JVA-Besuchen, vom OLG geprüft werden kann. Nach
Auffassung des OLG Hamm ist das nur in Ausnahmefällen zulässig.
Grundsätzlich sei es nämlich nicht Aufgabe des OLG, nachträglich
im Verfahren über die Gewährung einer Pauschvergütung die
Berechtigung von vom Pflichtverteidiger während des Verfahrens als
notwendig und erforderlich angesehener Besuche in der Justizvollzugsanstalt zu
überprüfen (OLG Hamm, Beschl. v. 28. 11. 2000, 2 (s) Sbd. 6-202/2000,
http://www.burhoff.de = ZAP EN-Nr. 63/2001 = JurBüro
2001, 194). Mit der Begründung hat der Senat alle von einem
Pflichtverteidiger in einem mehr als drei Jahre dauernden Verfahren
unternommenen 23 Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt bei der
Gewährung einer Pauschvergütung anerkannt. Der Senat hat sich in
dieser Entscheidung der für die vergleichbare Problematik der
Berücksichtigung ,,unnötiger" Anträge in der Hauptverhandlung in
der Literatur vertretenen Auffassung angeschlossen (Vgl. dazu die Nachweise, auch die zur a. A. in der Rspr., bei
Burhoff (s.o.) StraFo 1999, 261, 264 Fn. 43), wonach diese in die
Bewertung des Verfahrens als ,,besonders umfangreich" grundsätzlich
einzubeziehen sind. Das ist m. E. zutreffend. Anderenfalls besteht nämlich
-- so jetzt auch das OLG Hamm -- die Gefahr, dass der Pflichtverteidiger
über die Möglichkeit der Versagung einer Pauschvergütung in
seiner Verteidigungsstrategie beeinflusst wird. Hinzu kommt, dass der
(Pflicht-) Verteidiger als Organ der Rechtspflege grundsätzlich selbst
bestimmen können muß, wie oft er seinen Mandanten in der
Justizvollzugsanstalt besuchen kann oder auch muß, um die Verteidigung
ordnungsgemäß führen zu können. Im Hinblick auf die
bestehende anwaltliche Schweigepflicht kann und darf im übrigen der
Pflichtverteidiger auch keine Auskunft darüber geben, was bei den
jeweiligen Besuchen besprochen worden ist, so dass das OLG von daher die
Berechtigung der Besuche im einzelnen gar nicht überprüfen kann.
Offengelassen hat das OLG die Frage, ob dann etwas anderes gilt, wenn der
Pflichtverteidiger den Mandanten so häufig in der Justizvollzugsanstalt
besucht hat, dass ersichtlich von Missbrauch der Verteidigerrechte auszugehen
ist (OLG Hamm,
Beschl. v. 28. 11. 2000 [s.o.]).
Missbrauch war nach Auffassung des OLG im entschiedenen Fall nämlich auf
jeden Fall zu verneinen. 23 Besuche in rund 3 Jahren sind vom OLG angesichts
des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs des gemeinschaftlichen Mordes
sowie des Umstandes, dass es sich um einen ausländischen Beschuldigten
gehandelt hat, der zunächst keine Besuche von Familienangehörigen
erhielt, und der schlechten psychischen Verfassung des Angeklagten nicht
,,beanstandet" worden. In dem Zusammenhang hat der Senat darüber hinaus
noch darauf hingewiesen, dass von ,,Missbrauch" der Verteidigerrechte wohl nur
in Ausnahmefällen auszugehen sein werde. Nach seiner aus einer Vielzahl
von Pauschvergütungsverfahren gewonnenen Einschätzung gehe der Senat
davon aus, dass Verteidiger im Hinblick auf die übrige berufliche
Belastung ihre Mandanten in der Regel kaum deshalb häufig oder
häufiger in der Justizvollzugsanstalt besuchen, um dadurch eine
Pauschvergütung zu begründen bzw. zu erhöhen.
IV. Berücksichtigung der
Fahrtzeiten
In der Rechtsprechung besteht Streit in der Frage, ob
und wenn ja in welchem Umfang vom Pflichtverteidiger aufgewendete Fahrtzeiten
bei der Gewährung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen sind.
Teilweise werden diese überhaupt nicht herangezogen, teilweise werden sie
zumindest dann berücksichtigt, wenn bereits aus anderen Gründen eine
Pauschvergütung zu gewähren ist (Zum Sach- und
Streitstand siehe die Nachweise bei Burhoff (s.o. 1)
StraFo
1999, 270 in Fn. 169 ff.; siehe auch noch OLG Hamm
StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = StV 2000, 441). Dabei
stellt das OLG Hamm darauf ab, dass es sich bei der Fahrtzeit nicht um einen
,,verfahrensbezogenen" Umstand handelt und diese deshalb bei der Frage, ob
überhaupt eine Pauschvergütung zu gewähren sei, keine
Berücksichtigung finden könne (So in neuerer
Zeit auch OLG Nürnberg StV 2000, 441). Bei den vom
Pflichtverteidiger erbrachten Besuchen des Mandanten in der
Justizvollzugsanstalt bzw. bei der Teilnahme an Haftprüfungsterminen sind
jedoch auch die vom Verteidiger dafür für die Anreise von seinem
(auswärtigen) Kanzleisitz zur Justizvollzugsanstalt bzw. zum
Haftprüfungsgericht aufgewendeten Fahrtzeiten anerkannt worden. Diese sind
-- so das OLG Hamm -- verfahrensbezogene Umstände, da es nicht in der Hand
des Pflichtverteidigers und/oder des Mandanten liege, in welcher
Justizvollzugsanstalt der Mandant inhaftiert sei bzw. wo sonstige
Termine/Vernehmungen stattfinden (OLG Hamm, Beschl. v. 14. 11.
2000 [s.o.], und v. 28. 11. 2000
[s.o.]).
V. Hinweise für die
Praxis
Die dargestellte Rechtsprechung führt dazu, dass
bei der Gewährung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des
inhaftierten Mandanten grundsätzlich alle über das Übliche
hinausgehenden Tätigkeiten des Pflichtverteidigers zu berücksichtigen
sind. Es sind also alle (zusätzlichen) Besuche des Mandanten in der
Justizvollzugsanstalt, die Teilnahme an Haftbefehlsverkündungen, die
Teilnahme an (richterlichen) Vernehmungen des Mandanten und/oder von Zeugen --
mit den ggf. aufgewendeten Fahrtzeiten (siehe oben IV) -- von Belang.
Allerdings ergeben sich diese Umstände häufig nicht oder nicht in
vollem Umfang aus der Verfahrensakte. Insbesondere die Dauer der zeitlichen
Beanspruchung des Pflichtverteidigers lässt sich vielfach nur mittelbar
aus anderen Umständen ableiten, so z. B. aus vorhandenen
Dolmetscherabrechnungen. Deshalb muß der Pflichtverteidiger zu diesen
Umständen bei der Begründung seines Pauschvergütungsantrags
vortragen. Das ist besonders deshalb dringend zu empfehlen, weil das OLG Hamm
in der letzten Zeit häufiger darauf hingewiesen hat, dass es gerade bei
vom Pflichtverteidiger für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten,
die sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben, wie insbesondere eben Besuche in
der Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an Besprechungen mit dem Mandanten
und/oder der Staatsanwaltschaft und/oder den Ermittlungsbehörden, dem
Pflichtverteidiger obliegt, dazu zu Art, Umfang und Dauer der Gespräche,
Besuche und Vernehmungen vorzutragen (Eingehend OLG Hamm, Beschl. v.
22. 12. 2000, 2 (s) Sbd. 6-205/2000, http://www.burhoff.de = NStZ-RR 2001, 158
= AGS 2001, 154 = NStZ-RR 2001, 158; vgl. dazu
auch noch OLG
Hamm, Beschl. v. 14. 11. 2000 (Fn. 10) und
Beschl. v.
9. 1. 2001, 2 (s) Sbd. 6-231, 232 u. 233/2000 = http://www.burhoff.de = ZAP
EN-Nr. 222/2001 = AGS 2001, 154). Es sei nicht Aufgabe des OLG, im
Pauschvergütungsverfahren diese Angaben, etwa durch Rückfrage beim
Pflichtverteidiger, zu ermitteln. Dazu müsse vielmehr der
Pflichtverteidiger, der einen über seinen gesetzlichen
Gebührenanspruch hinausgehenden Anspruch geltend mache, vortragen.
Hat der Pflichtverteidiger zu diesen Umständen in seinem
Pauschvergütungsantrag nicht bzw. nicht ausreichend vorgetragen, sollte er
das zumindest dann nachholen, wenn ihm rechtliches Gehör zu der
Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse zu seinem Antrag gewährt
(Zum Verfahren Burhoff (s.o.)
StraFo
1999, 266) und in dieser zu seinem Pauschvergütungsanspruch ggf.
ablehnend Stellung genommen wird. Schließlich bleibt auch noch die
Möglichkeit, gegen eine Pauschvergütungsentscheidung, die die
aufgewendeten Tätigkeiten/Zeiten nicht bzw. nicht ausreichend
berücksichtigt, mit einer Gegenvorstellung vorzugehen (Zur Zulässigkeit von Gegenvorstellungen OLG Nürnberg
AnwBl 1974, 356 = JurBüro 1975, 201). Dies sollte aber das letzte
Mittel sein und erübrigt sich, wenn der Pauschvergütungsantrag von
vornherein ausreichend begründet wird.
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