aus Prozessrecht Aktiv 2003, 101 ff.
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "Prozessrecht Aktiv" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PA" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm
Eines der wichtigsten Gebiete des Revisionsrechts ist das der Verfahrens- bzw. formellen Rüge. Hier werden von Verteidigern während der Revisionsinstanz die meisten Fehler gemacht. Wir zeigen Ihnen mit den folgenden Checklisten und dem abschließenden Musterantrag, worauf Sie achten müssen. In einer der nächsten Ausgaben von "Prozessrecht aktiv" werden wir über aktuelle Rechtsprechungsbeispiele hierzu berichten.
Checkliste: Allgemeine Voraussetzungen der Verfahrensrüge
Frage |
Antwort |
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1. Ist der erforderliche Umfang der Begründung einer Verfahrenrüge in der StPO geregelt? |
Ja. Der erforderliche Umfang der Begründung ist in § 344 Abs. 2 S. 2 StPO also verhältnismäßig versteckt geregelt. Hinweis: Diese Vorschrift hat im Laufe der Zeit durch die von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung und Erweiterung eine Bedeutung erhalten, die der Gesetzgeber ihr bei Einführung der StPO vermutlich nicht zugedacht hatte. Sie ist der Fallstrick vieler Revisionen. |
2. Wann muss überhaupt eine Verfahrensrüge erhoben werden? |
Eine Revisionsrüge muss immer in der Form einer Verfahrensrüge gebracht werden, wenn die Regelung, gegen die verstoßen worden ist/sein soll, den verfahrensrechtlichen Weg betrifft, auf dem der Richter seine Entscheidung gefunden hat. Entscheidend ist, ob er die Feststellungen, die er seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, verfahrensrechtlich falsch bzw. unvollständig getroffen oder auch prozessual notwendige Handlungen nicht oder fehlerhaft vorgenommen haben soll. Mit der Sachrüge werden hingegen Verstöße gegen sonstige (Rechts-) Vorschriften geltend gemacht (BGHSt 25, 100, 102). Hinweis: Das Ergebnis der Prüfung lässt sich recht gut mit folgender Frage überprüfen: Kann das Revisionsgericht den geltend gemachten Fehler allein aus dem angefochtenen Urteil ersehen? Lautet die Antwort nein, ist also ein Blick in die Akten, insbesondere in das Hauptverhandlungsprotokoll, erforderlich, muss eine Verfahrensrüge erhoben werden, da das Revisionsgericht nur dann in andere Aktenteile als das Urteil sieht. Falls das nicht erforderlich ist, handelt es sich um einen Mangel, der mit der Sachrüge geltend gemacht werden kann (Mutzbauer, Handbuch des Fachanwalts für Strafrecht, 2. Aufl., Kap. 2, Rn. 73). |
3. Ist es ratsam, neben der Verfahrensrüge ggf. auch die (allgemeine) Sachrüge zu erheben? |
Ja, auf jeden Fall. Denn nur die Sachrüge eröffnet dem Revisionsgericht den Rückgriff auch auf die Urteilsgründe. Gegebenenfalls kann bei nicht ausreichendem Vortrag zur Verfahrensrüge damit deren Unzulässigkeit vermieden werden (BGHSt 36, 385). |
4. Gibt es eine allgemeine Verfahrensrüge? |
Nein. Die häufig in Revisionsbegründungschriften enthaltene Floskel: "Es wird die Verletzung formellen Rechts gerügt" ist, wenn die Rüge nicht näher begründet wird, unsinnig und, da sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließen kann, zusätzlich auch noch gefährlich (s.u., S. 104 f., 12.). |
5. Welche allgemeinen Anforderungen sind an die ordnungsgemäße Begründung einer Verfahrensrüge zu stellen? |
Die Rechtsprechung zieht sich insoweit meist auf die "Formel" zurück, eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht setze voraus, dass vom Beschwerdeführer die den (Verfahrens-)Mangel enthaltenden Tatsachen so genau und vollständig angegeben werden, dass das Revisionsgericht - allein - auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213; 29, 203; 37, 266; BGH StV 94, 5; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 344 Rn. 20 ff.). |
6. Gibt es ein allgemeines Aufbauschema für eine Verfahrensrüge? |
Ja. Der Verteidiger sollte bei der Begründung einer Verfahrensrüge etwa folgende Gliederung einhalten (s. auch das Muster unten, S. 106):
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7. Wodurch unterscheiden sich die so genannten absoluten von den relativen Revisionsgründen? |
Der Unterschied besteht darin, dass bei den relativen Revisionsgründen im Einzelnen festgestellt werden muss, dass das Urteil auf einer Verletzung der entsprechenden Rechtsnorm beruht. Das muss bei den in § 338 StPO genannten absoluten Revisionsgründen nicht festgestellt werden. |
8. Kann eine Verfahrensrüge mit Bezugnahmen und Verweisungen auf Aktenbestandteile begründet werden? |
Nein. Das ist nicht zulässig. Es darf nicht auf Anlagen zur Revisionsbegründungsschrift verwiesen werden, und schon gar nicht auf Akten, das Sitzungsprotokoll und/oder andere Schriftstücke. Vielmehr müssen die entsprechenden Fundstellen in ihrem Wortlaut oder in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergeben werden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rn. 21.; so grds. auch OLG Hamm Rpfleger 98, 367). Denn das Revisionsgericht muss allein auf Grund der Begründungs-Schrift prüfen können, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt. Deshalb: So wenig wie möglich verweisen, sondern besser zitieren. Hinweis: Es ist natürlich zulässig, wenn ein umfangreicher Beweisantrag in die Revisionsbegründung hineinkopiert wird. Entsprechendes gilt für den darauf ergangenen Beschluss des Gerichts. |
9. Wie muss die Revisionsbegründung formuliert werden? |
Zur Begründung einer Verfahrensrüge muss bestimmt
formuliert werden. Es müssen "bestimmte Tatsachen" bestimmt behauptet
werden. Die Angriffsrichtung des Rechtsmittels muss klar sein. Die Formulierung
darf also z.B. nicht lauten: "Verschiedene Zeugen sind nicht vereidigt worden",
sondern "Die Zeugen A., B. und C. sind nicht vereidigt worden"
(Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rn. 24 m.w.N. aus der Rspr. ). Der
Verfahrensverstoß darf auch nicht nur als möglich bezeichnet werden
(Meyer-Goßner, a.a.O., Hinweis: In dem Zusammenhang muss sich der Verteidiger nicht nur mit der Frage beschäftigen, was inhaltlich zur Begründung der erhobenen Rügen vorgetragen werden sollte. Er muss darüber hinaus insbesondere auf die eigentliche Formulierung der Verfahrensrüge erhebliche Sorgfalt verwenden. Häufig scheitern Verfahrensrügen nämlich daran, dass es sich "nur" um so genannte Protokollrügen handelt (vgl. BGHSt 7, 162). Zutreffend ist es, wenn der Verteidiger sich zum Nachweis des gerügten Verfahrensmangels auf das Protokoll der Hauptverhandlung stützt. Entscheidend für den Erfolg der Rüge ist jedoch, dass ein Mangel des Verfahrens und nicht nur ein Mangel des Protokolls gerügt wird. Es darf also nicht formuliert werden, das Protokoll enthalte zu einem bestimmten Verfahrensvorgang nichts oder etwas Falsches. Vielmehr muss die Revisionsbegründung die bestimmte Behauptung des Verfahrensfehlers enthalten, also z.B. der Tatsache, dass der Zeuge nicht vereidigt worden ist. Nur zum Beweis dieser Tatsache darf der Verteidiger sich auf das Protokoll beziehen (Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 490). Und auch da ist noch besondere Vorsicht geboten: Denn schon die Formulierung: "Ausweislich des Protokolls ist der Zeuge nicht vereidigt worden", kann den Erfolg der Rüge in Gefahr bringen (OLG Saarbrücken MDR 86, 1050; OLG Hamm Rpfleger 97, 230.). Denn nicht die Fehlerhaftigkeit des Protokolls führt zur Begründetheit der Revision, sondern der Verfahrensverstoß. |
10. Gehören zu einer ausreichend begründeten Verfahrensrüge auch so genannte Negativtatsachen und/oder muss auch vorgetragen werden, ob der gerügte Verfahrensmangel später geheilt wurde? |
Prozesstatsachen, die dem Erfolg der Rüge entgegenstehen (Negativtatsachen) sind in diesem Zusammenhang ein schwieriges Problem, das in der täglichen praktischen Arbeit des Verteidigers nicht einfach zu bewältigen ist.
Beispiel: Nach der Rechtsprechung des BGH (StV 94, 5) muss, wenn die Urteilsgründe einen Hinweis darauf enthalten, dass sich das Gericht nach Ablehnung eines Beweisantrags noch um eine etwaige Vernehmung von Zeugen bemüht hat, zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge vorgetragen werden, wie sich das Gericht mit dem Beweisantrag weiter befasst hat. |
Zur Lösung dieser Problematik werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. einerseits Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rn. 27; andererseits Herdegen NStZ 90, 519; ders., StraFo 95, 31 ff.; Dahs/Dahs, a.a.O.; Dahs, StraFo 95, 41, 44, jeweils m.w.N. aus der Rspr. des BGH). Während die Rechtsprechung des BGH hier ebenfalls sehr streng ist und Meyer-Goßner (a.a.O.) ihr offenbar folgt, gehen Dahs und Herdegen davon aus, dass es sich nicht um eine Frage der Zulässigkeit der Rüge handelt, sondern um eine solche der Begründetheit und des Beruhens des Urteils auf dem Rechtsfehler. Hinweis: Der Verteidiger handelt fehlerhaft, wenn er nicht wenigstens die klassischen Fälle dieser Gruppe kennt und dann entsprechend vorträgt. Dazu zählt:
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11. In welcher Frist muss die Verfahrensrüge erhoben werden? |
Für die Verfahrensrüge gilt die allgemeine Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 S. 1 StPO. Auch die Verfahrenrüge muss also ebenfalls in einem Monat begründet werden. |
12. Gibt es, wenn die Frist zur Begründung einer Vorfahrens-Rüge versäumt worden ist, ggf. Wiedereinsetzung, um die Begründung nachholen zu können? |
Es ist äußerst fraglich, ob Wiedereinsetzung auch gewährt werden kann bzw. wird, wenn es nur um die Nachholung von (einzelnen) Verfahrensrügen geht. Diese Frage tritt in der Praxis meist auf, wenn der Verteidiger das Hauptverhandlungsprotokoll, das ihm während der noch laufenden Hauptverhandlung nicht, auch nicht abschnitts- oder tageweise überlassen wird, sondern erst, wenn es nach Abschluss der Hauptverhandlung insgesamt fertiggestellt ist, nicht rechtzeitig erhält. Der Verteidiger ist dann häufig nicht in der Lage eine Verfahrensrüge rechtzeitig zu begründen. |
Die Rechtsprechung des BGH ist in diesem Punkt verhältnismäßig streng und gewährt dem in der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger anwesenden Angeklagten grundsätzlich keine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen (Meyer-Goßner, a.a.O., § 44 Rn. 7 m.w.N.; Berndt, StraFo 03, 112). Hinweis: Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn der Verteidiger für seine Verfahrensrüge Akteneinsicht benötigte, er sich darum angemessen bemüht hat und ihm die Akteneinsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt wird (BGH NStZ 00, 376). Allerdings gibt auch das nicht das Recht, die Verfahrensrügen insgesamt nachzuholen, sondern nur insoweit, wie zu ihrer Begründung Akteneinsicht erforderlich war. Das muss der Verteidiger dann für jede einzelne Verfahrensrüge darlegen (zuletzt BGH NStZ 97, 45) und im Übrigen die Rüge so genau mitteilen, wie dies ohne Akteneinsicht möglich ist (BGH wistra 95, 347 ). |
Checkliste 2: Begründung der wichtigsten Verfahrensrügen
Wie sind diese Rügen zu begründen? | Antwort |
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1.Ein Beweisantrag ist nicht bzw. falsch beschieden worden. |
Zum erforderlichen Umfang der Begründung gehört:
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2. An der Hauptverhandlung hat ein abgelehnter Richter mitgewirkt (§ 338 Nr. 3 StPO). |
Zum erforderlichen Umfang der Begründung gehört:
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3.Ein in der Hauptverhandlung gestellter Begangenheits-Antrag gegen einen Sachverständigen ist unrichtig beschieden worden. |
Zum erforderlichen Umfang der Begründung gehört:
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4. Aufklärungsrüge |
Zum erforderlichen Umfang der Begründung gehört (vgl. dazu auch Dahs/Dahs, a.a.O., Rn. 476 ff. m.w.N.):
Hinweis: Insbesondere auf den letzten Punkt muss große Sorgfalt verwendet werden, wenn die Aufklärungsrüge nicht scheitern soll. |
Musterformulierung: Rüge wegen Ablehnung eines Beweisantrags
Gerügt wird die Verletzung formellen Rechts. Das Gericht hat den in der Hauptverhandlung am 20.2.03 gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Z. zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Es hat damit gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen. Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt: ... (Zitierung des Beweisantrags im Wortlaut und Hinweis auf HV-Protokoll vom ..., Bl. ... der Akten).
Diesen Antrag hat das Gericht mit folgendem Beschluss zurückgewiesen: ... (Zitierung des Gerichtsbeschlusses im Wortlaut und Hinweis auf HV-Protokoll vom ..., Bl. ... der Akten).
Diese Ablehnung war schon deshalb verfahrenswidrig, weil der Beschluss sich nicht darüber verhält, ob die angegebene Bedeutungslosigkeit auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 244 Rn. 43 a m.w.N.). Das angefochtene Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoß (§ 337 StPO). Das Gericht hat, wie die Beweiswürdigung zeigt, dem Zeugen B., der die Einlassung des Angeklagten bestätigt hat, nämlich nicht geglaubt. Hätte es aber den als Leumundszeugen benannten Zeugen Z. vernommen, hätte es den Zeugen B. als glaubwürdig angesehen und hätte dann von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, die es als widerlegt angesehen hat, ausgehen müssen.
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