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aus Verkehrsrecht Aktuell (VA) 2001, 191

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VA" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VA" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Pflichtverteidigung


Pflichtverteidiger in Verkehrsstrafsachen

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO wegen "Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage" ist geboten, wenn Folgendes zu prüfen ist: War ein Unfall für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer wegen seiner herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage vermeidbar? Mit dieser Begründung hat das LG Rostock einem wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit angeklagten Kraftfahrer für seine Hauptverhandlung beim AG einen Pflichtverteidiger beigeordnet (6.4.00, II Qs 94/00, rkr., zfs 01, 230 = VRS 100, 309). Diese Entscheidung ist Anlass, näher auf die mit der Pflichtverteidigung in Verkehrsstrafsachen zusammenhängenden Fragen einzugehen:

1. Beiordnung wegen der Schwere der Tat erforderlich

Nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn das die "Schwere der Tat" erfordert. Dies beurteilt sich vor allem nach der Höhe der zu erwartenden Strafe. Insoweit ist es überwiegende Meinung in der Rspr., dass eine Straferwartung von einem Jahr in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers sein wird (u.a. OLG Düsseldorf NStZ 95, 147; OLG Köln StraFo 00, 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 140 Rn. 23 m.w.N.). Das gilt auch, wenn die Freiheitsstrafe von einem Jahr nur auf Grund einer Gesamtstrafenbildung erreicht wird (KG StV 85, 448; OLG Hamm StV 93, 180). Das bedeutet: Seit Änderung der §§ 24, 25 GVG ist bei einer vor dem (erweiterten) Schöffengericht erhobenen Anklage wegen der nunmehr allein in Frage kommenden beträchtlichen Straferwartung von mehr als zwei Jahren in jedem Fall ein Pflichtverteidiger beizuordnen (OLG Hamm StV 99, 641; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).

Praxishinweis: Die Strafhöhe von einem Jahr Freiheitsstrafe bildet allerdings keine starre Grenze. Zu berücksichtigen sind daneben alle Umstände des Einzelfalls, wenn z.B.

der Widerruf einer anderen Bewährungsstrafe droht,

eine Führerscheinsperre auf Lebenszeit verhängt worden ist (OLG Bremen StraFo 96, 61),

die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ein mehrmonatiges Fahrverbot droht bei Berufskraftfahrern und sonstigen Personen, die für ihre berufliche Tätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind (OLG Celle VRS 78, 286; OLG Oldenburg VRS 78, 292),

eine andere – zur Bewährung ausgesetzte – Freiheitsstrafe einzubeziehen ist und es nun ganz wesentlich auf die Erwägung ankommt, ob die Strafaussetzung zur Bewährung Bestand hat (OLG Hamm DAR 96, 390; NStZ-RR 97, 78),

eine fahrlässige Tötung vorgeworfen wird (OLG Hamm NJW 57, 1530; StV 89, 56; Oellrich StV 81, 434, 437),

das Gericht und die StA zur Frage der gerechten Bestrafung des Angeklagten unterschiedliche Auffassungen vertreten (OLG Köln StraFo 98, 382; LG Gera StraFo 99, 308). Im Fall der Berufung der StA gegen ein freisprechendes Urteil ist in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen – jedenfalls aber dann, wenn eine Verurteilung auf Grund abweichender Beweiswürdigung oder sonstiger unterschiedlicher Beurteilung der Sach- oder Rechtslage erstrebt wird (OLG Düsseldorf 7.2.00, 2 s Ss 357/99-75/99 III; StV 99, 415 = VRS 98, 134; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 26).

2. Beiordnung bei schwieriger Sach- und Rechtslage

§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO sieht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zudem vor, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist. Auch insoweit ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und/oder Rechtslage vorzunehmen und zu fragen, ob im konkreten Einzelfall für einen juristischen Laien erhebliche rechtliche oder tatsächliche Probleme zu erwarten sind.

Nach diesen Grundsätzen kommt eine Pflichtverteidigerbestellung in Betracht, wenn:

die Auseinandersetzung mit SV-Gutachten erforderlich ist (OLG Hamm StV 87, 192; OLG Stuttgart StV 87, 8; LG Stuttgart StraFo 95, 25),

StA und Gericht oder zwei Gerichtsinstanzen unterschiedliche Rechtsansichten haben (OLG Köln StraFo 98, 382; LG Gera StraFo 99, 308),

das Mitverschulden eines getöteten Unfallbeteiligten zu beurteilen ist (LG Bayreuth StV 93, 181),

es in der Beweiswürdigung um die Konstellation "Aussage gegen Aussage" geht (u.a. OLG Koblenz NStZ-RR 00, 176 = VRS 98, 359; OLG Hamm VRS 100, 38 = zfs 01, 86; OLG Oldenburg DAR 00, 86),

beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort geprüft werden muss/soll, ob der Angeklagte unter Unfallschock stand oder ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorgelegen haben (OLG Hamm JMBl NW 96, 236, 237).

Praxishinweis: Ein Pflichtverteidiger wird in der Regel auch immer beizuordnen sein, wenn eine sachgerechte Verteidigung Akteneinsicht voraussetzt, da diese nach § 147 StPO grundsätzlich nur der Verteidiger ausüben kann (u.a. OLG Koblenz NStZ-RR 00, 176; LG Tübingen StV 99, 642; LG Cottbus StV 99, 642; LG Magdeburg StV 99, 532).

3. Nebenkläger hat einen Beistand: Pflichtverteidiger wird regelmäßig beigeordnet

Häufig ist in Verkehrsstrafsachen ein Nebenkläger beteiligt, so z.B. das verletzte Unfall-opfer. Ist diesem nach §§ 397a, 406g Abs. 3, 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO davon auszugehen, dass dadurch die Fähigkeit des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, in der Regel erheblich eingeschränkt sein wird. Deshalb wird ihm in diesen Fällen regelmäßig ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein (OLG Hamm NStZ-RR 97, 78; StV 99, 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 31).

Praxishinweis: § 140 Abs. 2 StPO erwähnt nur den Fall, dass der RA dem Verletzten nach §§ 397a, 406g Abs. 3, 4 StPO beigeordnet worden ist. Man wird dem Beschuldigten in der Regel aber auch dann einen Pflichtverteidiger beiordnen müssen, wenn sich der Verletzte auf eigene Kosten eines RA als Beistand bedient (OLG Köln MDR 89, 183; NStZ 89, 542).

4. Beiordnung auch im OWi-Verfahren möglich

Auch im OWi-Verfahren muss ggf. ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden (§ 140 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 60 OWiG). Es reicht dazu aber wohl nicht allein die zu erwartende Verhängung eines Fahrverbotes aus oder dass der Betroffene ggf. mit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren rechnen muss. Etwas anderes ist anzunehmen, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht (enger Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 60 OWiG Rn. 25 m.w.N.; weiter Molketin NZV 89, 97, der in allen Fällen eines Vorwurfs nach §§ 24a, 25 StVG einen Fall der notwendigen Verteidigung annimmt).

5. Beiordnung rechtzeitig beantragen

Der Verteidiger muss die Beiordnung als Pflichtverteidiger ggf. beantragen. Dieser Antrag kann, was häufig übersehen wird, nach § 141 Abs. 3 Satz 1 StPO schon im Ermittlungsverfahren gestellt werden.

Praxishinweis: Der Verteidiger sollte seinen Antrag so früh wie möglich stellen und im einzelnen darlegen, warum die Voraussetzungen der § 140 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Vorsicht ist insoweit aber hinsichtlich des Merkmals "Schwere der Tat" geboten. Hier muss der Verteidiger alles vermeiden, was vom Gericht als eigene Bewertung der Tat angesehen werden könnte, um nicht so ein ungewolltes Präjudiz zu schaffen.

Schwierigkeiten ergeben sich in der Praxis häufig bei der Frage, ob dem Beschuldigten der "Anwalt des Vertrauens" beizuordnen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich um einen nicht ortsansässigen Verteidiger handelt. In der Regel wird zwar der Anwalt des Vertrauens als Pflichtverteidiger beigeordnet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rn. 12 m.w.N. aus der Rspr.), der Verteidiger sollte in diesen Fällen dazu dann aber in seinem Beiordnungsantrag vortragen.

 

An das Amtsgericht

In dem Ermittlungsverfahren

gegen H. Muster

Az.:
wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung u.a.
lege ich das mir erteilte Wahlmandat nieder und beantrage namens meines Mandanten,
mich ihm als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung i.S. des § 140 Abs. 2 StPO vor. Meinem Mandanten wird eine Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht zur Last gelegt. Bislang sind im Ermittlungsverfahren über zwölf Zeugen vernommen worden, die auch in der Hauptverhandlung gehört werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat zudem vier Sachverständigengutachten zur Unfallrekonstruktion und zwei zur Frage der Alkoholisierung meines Mandanten eingeholt. Da mein Mandant, wenn sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als wahr herausstellen sollten, auf Grund seiner Vorbelastungen auf verkehrsrechtlichem Gebiet mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen muss, ist damit auf jeden Fall die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich.

Zwar bin ich nicht im Gerichtsbezirk Musterstadt ansässig, zwischen Herrn Muster und mir besteht jedoch ein besonderes Vertrauensverhältnis. Ich betreue den Mandanten schon seit längerer Zeit und habe ihn in der Vergangenheit in fast allen gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren vertreten. Auch in diesem Verfahren hat mich der Mandant unmittelbar nach dem Verkehrsunfall mit seiner Vertretung beauftragt.

Rechtsanwalt

6. Gegen Ablehnung Beschwerde einlegen

Der Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten gem. § 141 Abs. 4 StPO vom Vorsitzenden des Gerichts beigeordnet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss bzw. durch ausdrückliche Verfügung. Der ablehnende Beschluss muss begründet werden. Bei Ablehnung kann der Beschuldigte Beschwerde einlegen (OLG Stuttgart NStZ-RR 96, 207), nicht hingegen im eigenen Namen der nicht beigeordnete RA (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Rn. 10 m.w.N.). Das gilt im Übrigen nach h.M. auch, wenn es um die Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts geht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. m.w.N.). § 305 StPO steht insoweit nicht entgegen.

7. Fehlen des Verteidigers in der Hauptverhandlung ist Revisionsgrund

Das Fehlen des Pflichtverteidigers während eines notwendigen Teils der Hauptverhandlung ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO). Das Fehlen des Pflichtverteidigers muss mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Diese unterliegt den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Praxishinweis: Der Verteidiger sollte auf jeden Fall immer auch die (allgemeine) Sachrüge erheben. Dann ist das Revisionsgericht nicht nur auf den Vortrag zur Verfahrensrüge beschränkt, sondern kann zur Ergänzung des unvollständigen Tatsachenvortrags ggf. auf das Urteil zurückgreifen (OLG Brandenburg StraFo 97, 270 = NStZ 97, 617; OLG Hamm 19.1.01, 2 Ss 133/00, StraFo 2001, 244; Abruf-Nr. 010985).


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