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aus Verkehrsrecht Aktuell (VA 2001, 34)

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VA" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VA" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Trunkenheitsfahrt


Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

von RiOLG Detlef Burhoff, Hamm

Wird der Autofahrer zu einer vorsätzlich begangenen Trunkenheitsfahrt verurteilt, ist nicht nur die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis länger als bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt. Der Autofahrer verliert auch den Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung (§ 4 Abs. 3b S. 1 ARB). Deshalb wird gerade bei Trunkenheitsdelikten so heftig um den subjektiven Tatbestand gestritten. Worauf Sie als Verteidiger achten müssen und wie Sie den Vorwurf des Vorsatzes entkräften können, zeigt der folgende Beitrag.

Vorsatz: Auch Kenntnis von der Fahruntauglichkeit

Der Vorsatz setzt zweierlei voraus:

Der Mandant muss bewusst und gewollt ein Kfz geführt haben.

Der Mandant muss seine Fahruntauglichkeit gekannt oder mit ihr wenigstens gerechnet und sie billigend in Kauf genommen, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen haben (vgl. u.a. OLG Köln DAR 97, 499; OLG Hamm NZV 98, 291; 99, 92; zuletzt Beschl. v. 27.4.00, 4 Ss 310/00, Abruf-Nr. 010181; OLG Koblenz NZV 93, 444; BayObLG zfs 93, 174; Hentschel DAR 93, 449). Nicht erforderlich ist es, dass der Mandant die bei ihm festgestellte BAK der Höhe nach im Einzelnen kannte.

Kenntnis bei Antritt oder während der Fahrt

Entscheidend ist die Kenntnis von der Fahruntauglichkeit bei Antritt der Fahrt (OLG Hamm NZV 99, 92; OLG Zweibrücken zfs 90, 33; OLG Frankfurt NJW 96, 1358). Es genügt also nicht, dass der Mandant zu irgendeinem Zeitpunkt, also z.B. während des Trinkens, erkennt oder mit der Möglichkeit rechnet, dass er infolge des genossenen Alkohols nicht mehr imstande ist, ein Fahrzeug sicher zu führen (so auch Hentschel, a.a.O.). Kommt es während der Fahrt zu Fahrfehlern, kann Vorsatz mit ihnen nur begründet werden, wenn dem Angeklagten die Fehler bewusst geworden sind und er dadurch zu Überlegungen hinsichtlich seiner Fahruntüchtigkeit veranlasst worden ist (OLG Karlsruhe NZV 91, 239 = DAR 91, 227; OLG Koblenz zfs 93, 246).

Hohe BAK = Vorsatz?

Die Höhe der festgestellten BAK ist ein wichtiges Indiz für – zumindest bedingten – Vorsatz. Sie reicht aber als alleiniges Indiz nicht aus. Eine hohe BAK führt nämlich zur Kritik-losigkeit, die den Täter seine Fahrunsicherheit nicht wahrnehmen lässt (grundlegend BGH NZV 91, 117). Es gibt daher keinen Erfahrungssatz, dass man ab einer bestimmten BAK seine Fahrunsicherheit erkennt (OLG Hamm NZV 98, 291; NZV 98, 334 [2,5 o/oo]; zfs 2000, 363; zuletzt Beschl. v. 27.4.00 [s.o.; 3,03 o/oo]; OLG Celle StraFo 98, 278 [1,81 o/oo]; OLG Düsseldorf zfs 93, 355 [1,5 o/oo]; OLG Frankfurt NJW 96, 1358 [1,85 o/oo]; OLG Karlsruhe zfs 93, 138 [2,67 o/oo]; OLG Köln DAR 97, 499; DAR 99, 88 m.w.N.; OLG Zweibrücken NJW 93, 2327 [2,01 o/oo]; zfs 96, 234; siehe auch Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 8. Aufl., Rn. 364 Fn. 91 und Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 316 StGB Rn. 9a).

Die Frage, ob ein Angeklagter mit einer erheblich über dem Grenzwert liegenden BAK
(= etwa ab 1,8 o/oo) seine Fahruntüchtigkeit erkannt hat, läßt sich vielmehr nur von Fall zu Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten beurteilen, wobei neben der Höhe der BAK insbesondere die Intelligenz des Täters, die verbleibende Selbstkritik, Art und Zeitraum der Alkoholaufnahme, die Alkoholgewöhnung, das Trinkverhalten und dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt zu berücksichtigen sind (OLG Frankfurt NJW 96, 1358, 1359; OLG Köln DAR 87, 126). Welche Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielen, zeigt folgende Checkliste:

Umstand Schlussfolgerung Bemerkung/Besonderheit
Erhebliche Trinkmenge Reicht allein nicht (OLG Hamm NZV 99, 92; OLG Köln zfs 82, 379)
Täter fährt mit Pkw selbst zur Gaststätte Reicht grundsätzlich nicht (OLG Karlsruhe NZV 93, 117; a.A. AG Hannover BA 82, 169) Reicht auch nicht, wenn der Täter dorthin fährt, um "kräftig zu feiern" (so wohl OLG Hamm NZV 98, 334; a.A. wohl Tröndle/ Fischer, § 316 StGB Rn. 9b a.E.).
Täter lässt sich zur Gaststätte bringen, fährt aber später
selbst heim
Reicht nicht aus, um auf Vorsatz bei der (späteren) Heimfahrt zu schließen (OLG Hamm VRS 40, 360). Begründung: Die bei der Hinfahrt noch gegebene Erkenntnis, nicht mehr fahrtüchtig zu sein, kann wegen des weiteren Alkoholgenusses verloren gegangen sein.
Zeitpunkt der Fahrt, z.B. am Abend des Geburtstags Kann Rückschluss auf Vorsatz ermöglichen (OLG Köln zfs 82, 379)
Trinken in Fahrbereitschaft Kann für die Annahme von (bedingtem) Vorsatz reichen (OLG Celle NZV 96, 204; OLG Köln DAR 87, 126)
Mehrfache einschlägige Vorstrafen Kann grds. ausreichen. Die Vor-strafen dürfen aber nicht zu lan-ge zurückliegen (OLG Celle NZV 98, 123; OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.99, 5 Ss 501/99, und vom 14.7.00, 3 Ss 537/00, Abruf-Nr. 010182). Aber: Die Vortaten müssen im Hinblick auf Trinkverhalten, Trink-menge, Höhe der BAK, einen annähernd gleichen Sachverhalt haben, was im Urteil darzulegen ist (OLG Celle, aaO; OLG Hamm, a.a.O.; Hentschel DAR 93, 452)
Mandant hat versucht,
sich der polizeilichen BAK-Kontrolle durch Flucht zu entziehen
Reicht allein nicht (BayObLG DAR 85, 242 bei Rüth; OLG Köln DAR 87, 126; OLG Hamm BA 77, 122; 78; 376) a.A. ist zum Teil das Schrifttum (vgl. z.B. Krüger DAR 84, 52; Salger DRiZ 93, 313); zur Argumentation siehe unten
Besonders vorsichtige/ langsame Fahrweise Reicht allein nicht (OLG Köln DAR 87, 157 = VRS 72, 367)
Täter benutzt Schleichweg Reicht nicht (Hentschel DAR 93, 452)
Besonderheiten
in der Fahrweise,
z.B. Schlangenlinien
Reicht allein nicht (OLG Hamm NZV 98, 291; OLG Koblenz zfs 93, 246). Aber: Vorsatz ist nur möglich, wenn dem Fahrer die Besonder-heiten bewusst geworden sind und er dadurch zu Überlegungen hinsichtlich seiner Fahruntüchtig-keit veranlasst worden ist (OLG Karlsruhe NZV 91, 239 = DAR 91, 227; OLG Koblenz, aaO).
Fahrfehler Kann im Einzelfall ausreichen (OLG Zweibrücken zfs 82, 379; 90, 33), insbesondere bei erheblichen Fahrfehlern (OLG Karls-ruhe NZV 91, 239 = DAR 91, 227), erst recht bei einem Verkehrsunfall (BayObLG DAR 83, 395; OLG Zweibrücken zfs 90, 33). Wird sich der Mandant während der Fahrt eines alkoholbedingten Fahrfehlers bewusst, reicht das nicht zur Feststellung von Vorsatz hinsichtlich Fahrunsicherheit auf der bis dahin gefahrenen Strecke (OLG Zweibrücken, aaO; so auch Hentschel DAR 93, 452; siehe im Übrigen OLG Karlsruhe, OLG Koblenz, jeweils aaO).

Praxishinweis

Der Vorwurf einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt hat für den Mandanten besonders wegen der längeren Sperrfrist erhebliche Bedeutung. Auf die Verteidigung muss sich der Verteidiger daher sorgfältig vorbereiten. Dazu folgende Checkliste.

1. Zur Sache einlassen?

Der Verteidiger muss sich zunächst mit der Frage beschäftigen, ob der Mandant sich überhaupt zur Sache einlassen soll. Schweigt er nämlich, muss das Gericht einen Indizienbeweis führen und die für die Überzeugungsbildung erforderlichen Beweisanzeichen lückenlos zusammenfügen und würdigen (OLG Köln DAR 97, 499; OLG Frankfurt NJW 96, 1358, 1359). Das ist in der Praxis häufig nicht einfach, da meist nur wenige Indizien zur Verfügung stehen bzw. diese einen nur eingeschränkten Beweiswert haben (siehe dazu 2).

Bei seinen Überlegungen, was er dem Mandanten raten soll, muss der Verteidiger wissen, welche Beweismittel dem Gericht außer der Einlassung des Mandanten ggf. sonst noch zur Verfügung stehen (Akteneinsicht beantragen!). In Betracht kommen in erster Linie Polizeibeamte und/oder andere Zeugen, die die Fahrweise des Mandanten beobachtet haben oder mit ihm bei der Blutentnahme zusammen getroffen sind. Der Verteidiger muss auch sorgfältig prüfen, ob der Mandant nicht möglicherweise schon gegenüber Polizeibeamten Angaben gemacht hat, die – im Fall des Schweigens – durch die Vernehmung der Polizeibeamten in die Hauptverhandlung eingeführt werden können.

Hinweis: Bei der Entscheidung, dem Mandanten zu raten, sich nicht zur Sache einzulassen, darf allerdings nicht übersehen werden, dass damit ein wesentlicher strafmildernder Umstand, nämlich ein Geständnis, nicht (mehr) zur Verfügung steht.

2. Ggf. "besondere Umstände" vortragen

Lässt sich der Mandant ein, wird es zur Verteidigung gegenüber dem Vorwurf "Vorsatz" nicht ausreichen, wenn er nur formelhaft angibt, sich "fahrtüchtig gefühlt" zu haben. Denn mit dieser Begründung werden bei einer hohen BAK ernsthafte Zweifel des Gerichts an einem zumindest bedingten Vorsatz häufig nicht geweckt werden können (AG Coesfeld BA 98, 319, zustimmend Fischer/Tröndle, a.a.O., § 316 StGB Rn. 9b). Der Mandant muss daher schon besondere Umstände vortragen, die gegen Vorsatz sprechen. So kann z.B. je nach Situation folgendes vorgetragen werden:

Bei einer ganz besonders erheblichen BAK (= etwa ab 2,00 o/oo): Die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit des Mandanten hat bei fortschreitender Trunkenheit abgenommen (BGH NZV 91, 117; OLG Koblenz StV 93, 423; OLG Köln DAR 97, 499).

Bei hoher BAK: Die Fähigkeit, den Wirkungsgrad einer Ausnüchterungsphase sachgerecht einzuschätzen, kann geschmälert gewesen sein (BGH, aaO).

Bei einem Fahrtantritt mehrere Stunden nach Trinkende: Der Mandant hat sich trotz noch immer hoher BAK subjektiv bereits erholt gefühlt (OLG Köln 97, 499, 500 m.w.N.).

Bei einer Flucht vor der polizeilichen Blutalkoholfeststellung: Das Verhalten war auch durch die Furcht vor der Blutentnahme, der vorübergehenden Sicherstellung des Führerscheins oder der Verurteilung wegen einer OWi nach § 24a StVG bestimmt (Hentschel DAR 93, 452; vgl. auch OLG Zweibrücken VM 99, 38).

Bei Benutzung von Schleichwegen oder für eine besonders vorsichtige Fahrweise: gleiche Begründung wie bei Flucht vor der Polizei (Hentschel, a.a.O.).

Bei Fahrt mit dem Pkw zu einer Gaststätte: Der Mandant hat den Umfang seiner Alkoholaufnahme nicht in einem solchen Umfang voraussehen können (OLG Karlsruhe NZV 93, 117, 118).

3. Verhalten während der Hauptverhandlung

Sollen in der Hauptverhandlung Polizeibeamte zu Angaben des Mandanten ihnen gegenüber vernommen werden, muss der Verteidiger darauf achten, dass der Mandant zuvor von den Zeugen ordnungsgemäß im Sinne von § 136 StPO belehrt worden ist. Entsprechendes gilt, wenn Familienangehörige vernommen werden sollen. Die Angaben dieser Zeugen sind nämlich nur verwertbar, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. Ist der Verteidiger der Auffassung, dass das nicht der Fall ist, muss er vor der Vernehmung der Zeugen der Vernehmung widersprechen (BGHSt 38, 214; eingehend zur "Widerspruchslösung" des BGH: Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl. 99, Rn. 1166a ff.). Tut er das nicht, kann er die Unverwertbarkeit der Angaben nicht mehr mit der Revision rügen (BGH, a.a.O.).

4. Urteil sorgfältig prüfen

Ist der Mandant wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilt worden, muss der Verteidiger das Urteil sorgfältig prüfen. Besonders wichtig sind folgende Punkte:

Ist die Tat in der Anklage oder im Strafbefehl zunächst nur als fahrlässiges Vergehen angesehen worden, muss das Gericht vor der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunkts hinweisen (BGH VRS 49, 184). Wird dies versäumt, kann dieser Verfahrensfehler in der Revision mit der Verfahrensrüge gerügt werden; es gilt § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO!

Das Gericht muss den von ihm angenommenen Vorsatz sorgfältig begründen (OLG Hamm BA 98, 462; OLG Köln DAR 97, 499). Dazu gehört, dass die von ihm angenommenen Umstände, die für eine vorsätzliche Begehungsweise sprechen, auch durch die tatsächlichen Feststellungen belegt sind (siehe dazu eingehend OLG Hamm zfs 2000, 363). Die Erwägungen des Gerichts dürfen auch nicht nur auf bloßen Vermutungen beruhen (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Karlsruhe NZV 91, 239; 93, 117). Der Richter muss aber nicht in jedem Fall zu sämtlichen der oben genannten Umstände Ausführungen machen. Vielmehr kann es ausreichend sein, wenn davon nur einige erwähnt werden, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Gegebenheiten des konkreten Falls den Schluss auf Vorsatz in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit rechtfertigen können (OLG Frankfurt NJW 96, 1358, 1359; Hentschel DAR 93, 452). Von der Begründungspflicht ist das Gericht auch nicht enthoben, wenn der Mandant die Fahrt "im alkoholisierten Zustand" eingeräumt hat (OLG Hamm, Beschl. v. 27.4.00, Abruf-Nr. 010181), da diese Einlassung ein vorsätzliches Fahren nicht unbedingt einschließt.

Ab einer BAK von 2 o/oo ist in den Urteilsgründen die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern (OLG Hamm NZV 98, 334; 98, 510 m.w.N.; OLG Karlsruhe NZV 99, 301; zur Rückrechnung und zur Ermittlung der BAK: OLG Köln DAR 97, 499, 500; OLG Hamm, Beschl. v. 27.4.00, Abruf-Nr. 010181).


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