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aus ZAP-Heft 17/2003, F 22, S. 369

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Das Klageerzwingungsverfahren– Insbesondere die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung

Von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm


Inhalt

I. Zweck und Bedeutung

II. Sachlicher Anwendungsbereich

1. Endgültige Einstellung wegen prozessualer Tat

2. Verfahrenshindernisse

3. Bestimmter Beschuldigter

4. Privatklagevergehen

5. Geltungsbereich des Opportunitätsprinzips

III. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Antragsteller

2. Verletzter

IV. Vorschaltbeschwerde an den Generalstaatsanwalt

1. Form und Inhalt der Beschwerde

2. Beschwerdefrist

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

V. Antrag auf gerichtliche Entscheidung

1. Adressat

2. Antragsfrist

3. Form des Antrags

4. Anforderungen an den Inhalt des Antrags (§ 172 Abs. 3 StPO)

a) Schilderung des Sachverhalts

b) Sonstige Angaben, insbesondere zu den Fristen

c) Keine Bezugnahme auf Anlagen

5. Prozesskostenhilfe

VI. Wiederholung des Klageerzwingungsverfahrens?


Inhaltsverzeichnis

I. Zweck und Bedeutung

Das in den §§ 172 bis 177 StPO geregelte sog. Klageerzwingungsverfahren dient der Überprüfung der auf § 170 Abs. 2 StPO beruhenden Einstellungsentscheidung der StA und sichert damit das Legalitätsprinzip. Das Anklagemonopol der StA wird dadurch aber nicht durchbrochen, da der Antragsteller nicht selbst Anklage erheben kann. Vielmehr kann der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung/dem Klageerzwingungsverfahren nur erreichen, dass die StA zur Anklage gezwungen wird.

Jährlich sind etwa rund 2.500 Klageerzwingungsverfahren bei den Oberlandesgerichten anhängig (vgl. GRAALMANN-SCHEERER, in: LÖWE-ROSENBERG, StPO, 25. Aufl., § 172 Rn. 3 [im folgenden kurz: GRAALMANN-SCHEERER). Davon haben nur wenige Erfolg, was zum wesentlichen Teil daran liegt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung meist nicht den an ihn nach § 172 Abs. 3 StPO zu stellenden inhaltlichen Anforderungen gerecht wird.

Die §§ 172 ff. StPO enthalten eine abschließende Regelung. Soweit danach das Klageerzwingungsverfahren nicht eröffnet ist, kann der Verletzte nach h. M. auch nicht nach §§ 23 ff. GVG vorgehen (GRAALMANN-SCHEERER, § 172 Rn. 5).

Das Klageerzwingungsverfahren nach den §§ 172 bis 177 StPO ist dreistufig aufgebaut. Nur der Antragsteller, der zugleich Verletzter ist und der schon den Antrag nach § 171 StPO gestellt hat, kann das Klageerzwingungsverfahren betreiben. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 StPO muss eine fristgebundene Beschwerde an den "vorgesetzten Beamten der StA" (Generalstaatsanwalt) vorausgehen, § 172 Abs. 1 StPO. Sie ist eine Vorschaltbeschwerde auf dem Weg zum Gericht. Das Klageerzwingungsverfahren findet vor dem OLG statt (zum Verfahren s. auch BURHOFF, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 1022 ff. [im folgenden kurz: BURHOFF, EV]). Dessen Beschluss ist unanfechtbar, allerdings kann der Antragsteller ggf. Verfassungsbeschwerde einlegen (vgl. dazu BVerfG NStZ 2002, 606).

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II. Sachlicher Anwendungsbereich

1. Endgültige Einstellung wegen prozessualer Tat

Für das Klageerzwingungsverfahren ist nur Raum, wenn die StA das Verfahren endgültig – i. d. R. nach § 170 Abs. 2 StPOeingestellt hat. Es kommt allerdings nicht auf die Bezeichnung an. Auch wenn die StA die Einstellung fälschlich als "vorläufig" bezeichnet, in Wirklichkeit aber eine endgültige Verfahrensbeendigung beabsichtigt, ist das Klageerzwingungsverfahren zulässig (OLG Frankfurt NJW 1972, 1875 für die Abschlussverfügung "weglegen"). Völliges Untätigbleiben der StA soll der endgültigen Einstellung gleichstehen (MEYER-GOßNER, StPO, 46. Aufl., § 172 Rn. 5 [im folgenden kurz: MEYER-GOßNER]). Die Einstellung des Verfahrens muss aber wegen mangelnden Tatverdachts erfolgen. Eine aufgrund einer das Legalitätsprinzip begrenzenden Ermächtigung (vgl. dazu u. II. 5) erfolgte Einstellung berechtigt nicht zum Klageerzwingungsverfahren.

Nach ganz h. M. muss das Verfahren wegen einer Tat im prozessualen Sinne insgesamt eingestellt werden (vgl. u. a. OLG Karlsruhe NJW 1977, 62; GRAALMANN-SCHEERER, § 172 Rn. 13 m. w. N.). Es kann nicht geltend gemacht werden, dass die StA nicht die vom Antragsteller für richtig gehaltene rechtliche Qualifikation vorgenommen, den vollen Tatumfang nicht richtig beschrieben oder bestimmte Gesetzesverletzungen oder Einzelakte einer fortgesetzten Handlung nicht in die Anklage aufgenommen habe. Der Antrag ist auch nicht nur für einen Teil der Tat zulässig (MEYER-GOßNER, § 172 Rn. 38 m. w. N.).

Wird ein einheitliches Ermittlungsverfahren wegen mehrerer prozessualer Taten oder gegen mehrere Beschuldigte geführt und erhebt die StA nur teilweise die öffentliche Klage, während sie das Verfahren wegen einzelner Taten oder gegen einzelne Beschuldigte einstellt, so ist in diesem Fall jedoch im Umfang der Einstellung das Klageerzwingungsverfahren zulässig (GRAALMANN-SCHEERER, § 172 Rn. 15).

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2. Verfahrenshindernisse

Zum hinreichenden Tatverdacht gehört auch das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen und das Fehlen von Verfahrenshindernissen. Die StA hat daher, wenn sie Verfahrenshindernisse für gegeben hält, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Hiergegen ist grds. das Klageerzwingungsverfahren möglich. Es kann also geltend gemacht werden, dass – entgegen der Meinung der StA – der Beschuldigte der deutschen Gerichtsbarkeit unterliege, ein wirksamer Strafantrag gestellt sei, Strafklageverbrauch oder Verjährung nicht eingetreten sei. Nicht geltend gemacht werden kann jedoch, dass entgegen der Auffassung der StA ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung i. S. d. §§ 183 Abs. 2, 230 Abs. 2, 248a, 303c StGB vorliege, da diese besondere Verfahrensvoraussetzung durch eine unüberprüfbare Entscheidung der StA begründet wird.

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3. Bestimmter Beschuldigter

Das Klageerzwingungsverfahren ist nur gegen einen mindestens bestimmbaren Angeschuldigten zulässig (OLG Karlsruhe StraFo 2001, 161), da es auf Erhebung der öffentlichen Klage abzielt und diese gem. § 155 Abs. 1 StPO ohne Bezeichnung des Angeschuldigten nicht möglich ist. Ein Klageerzwingungsverfahren gegen Unbekannt, das erst zur Ermittlung eines Angeschuldigten führen soll, ist unzulässig (OLG Hamm NStZ-RR 2001, 83). Es genügt aber, wenn der Angeschuldigte durch im Antrag bezeichnete Tatsachen bestimmbar ist (OLG Karlsruhe, a. a. O.). Das Klageerzwingungsverfahren ist deshalb auch möglich, wenn die StA das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt geführt und eingestellt hat, der Antragsteller aber geltend macht, dass sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses gegen eine bestimmte Person der hinreichende Tatverdacht ergebe (GRAALMANN-SCHEERER, § 172 Rn. 20).

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4. Privatklagevergehen

Das Klageerzwingungsverfahren ist nicht zulässig, wenn es sich um eine Straftat handelt, bei der die StPO prinzipiell gem. § 374 das Privatklageverfahren zulässt. Es muss sich aber ausschließlich um ein Privatklagedelikt handeln. Betrifft die angezeigte Tat i. S. d. § 264 StPO auch ein Offizialdelikt, so ist das Klageerzwingungsverfahren für beide Delikte zulässig, wenn der Antragsteller auch durch das Offizialdelikt verletzt ist (OLG Koblenz VRS 63, 359). Besteht aber hinsichtlich des Offizialdelikts kein hinreichender Tatverdacht, so wird das Klageerzwingungsverfahren unzulässig (OLG Stuttgart OLGSt Nr. 29 zu § 172 StPO). Zulässig ist das Klageerzwingungsverfahren auch dann, wenn die StA ein Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht aus den Gründen des § 80 Abs. 1 S. 2 JGG, sondern nach § 170 Abs. 2 StPO einstellt (OLG Stuttgart NStZ 1989, 136 m. w. N. zum Streitstand).

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5. Geltungsbereich des Opportunitätsprinzips

In den Fällen, in denen die StA nach einer der in § 172 Abs. 2 S. 3 StPO genannten Bestimmungen das Ermittlungsverfahren einstellt oder die Anklage beschränkt, ist das Klageerzwingungsverfahren grds. unzulässig. Das gilt in den Fällen der §§ 153 Abs. 1 S. 2, 153a Abs. 1 S. 6, 153c Abs. 1 bis 3, 154c StPO. Doch betrifft der Ausschluss nur die Frage, ob die jeweiligen besonderen Anwendungsvoraussetzungen der Vorschrift vorgelegen haben, also etwa die Frage der geringen Schuld oder des fehlenden öffentlichen Interesses. Dagegen ist das Klageerzwingungsverfahren zulässig mit der Behauptung, dass die allgemeinen gesetzlichen Grenzen der jeweiligen Vorschriften nicht eingehalten worden seien: Der Antrag kann also im Falle des § 153 StPO oder (der endgültigen Einstellung) nach § 153a StPO darauf gestützt werden, es liege ein Verbrechen vor und deshalb habe das Verfahren nach diesen Vorschriften nicht eingestellt werden dürfen (OLG Hamm StraFo 1997, 174 m. w. N.). Auch bei einer Einstellung nach § 154d S. 3 StPO ist das Klageerzwingungsverfahren grds. zulässig (OLG Brandenburg NJ 1997, 377; s. aber OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 145).

Bei Zusammentreffen von Verbrechens- und Vergehensverdacht gilt: Hat die StA den hinreichenden Tatverdacht unter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens verneint und das Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens nach dem Opportunitätsprinzip eingestellt, so kann die Anklage hinsichtlich des Verbrechens gem. § 172 StPO erzwungen werden. Hat die StA aber gar keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbrechens und hat sie das Ermittlungsverfahren deshalb zu Recht nicht auch auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt erstreckt, muss ggf. erst ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens durchgeführt werden.

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III. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Antragsteller

Das Klageerzwingungsverfahren kann nur betreiben, wer den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage nach § 171 StPO gestellt hat (Antragsteller) und zugleich Verletzter ist. Antragsteller ist derjenige, der sich schon bei der StA mit dem Antrag nach § 171 StPO eingeschaltet hat (OLG Oldenburg MDR 1987, 431); dabei muss es sich um einen förmlichen Strafantrag gehandelt haben (OLG Oldenburg NdsRpfl. 1987, 16). Ein erst mit der Beschwerde oder dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gestellter Antrag genügt nicht (OLG Oldenburg MDR 1997, 431; OLG Düsseldorf NStE Nr. 32).

Das Antragsrecht ist ein persönliches Recht. Es geht nicht auf die Angehörigen oder Erben des Verletzten über (OLG Celle NStZ 1988, 568). Das gilt auch bei Eigentums- oder Vermögensdelikten (OLG Hamm NJW 1977, 64; Beschl. v. 31. 7. 2001 – 1 Ws 218/01).

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2. Verletzter

Verletzter ist, wer durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 174; OLG Hamm NStZ 1986, 327; OLG München NJW 1985, 2430; MEYER-GOßNER, § 172 Rn. 9 m. w. N.), wobei jedoch nur das von der Strafrechtsordnung anerkannte Interesse berücksichtigt wird (OLG Celle NdsRpfl. 1962, 141).

Der Begriff des Verletzten wird weit ausgelegt, da der Schutz des Legalitätsprinzips innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 172 StPO umfassend sein soll. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Antragsteller durch die Tat lediglich wie jeder andere Staatsbürger – mittelbar – betroffen ist, z. B. dadurch dass der Angeschuldigte pornographische Schriften verbreitet (OLG Hamburg NJW 1966, 1933), ein Staatsschutzdelikt (OLG Düsseldorf JZ 1987, 836) oder eine Strafvereitelung gem. §§ 258, 258a StGB begeht, von der der Antragsteller nur als Mitglied der Rechtsgemeinschaft betroffen ist (OLG Düsseldorf wistra 1992, 357; OLG Nürnberg NStZ-RR 2000, 54 [Ls.]). Verletzt sein kann auch eine juristische Person, ein Personenverein, eine Behörde oder sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, auch eine Behörde einer Kirche und anderen Religionsgemeinschaft, ebenso eine Regierung oder ein Gesetzgebungsorgan. Zur Frage, ob bei Schädigung einer GmbH deren Gesellschafter Verletzte i. S. d. § 172 Abs. 1 StPO sein können, vgl. OLG Braunschweig NdsRpfl. 1992, 268 und OLG Stuttgart NJW 2001, 840). Wegen der umfangreichen Kasuistik im übrigen vgl. GRAALMANN-SCHEERER, § 172 Rn. 55; BURHOFF, EV, Rn. 1018 ff. m. w. N.).

Als Verletzte angesehen worden sind beispielsweise:

Das Kreiswehrersatzamt bei Wehrpflichtentziehung (OLG Hamm GA 73, 156); die Person, die durch einen falschen Eid oder eine falsche uneidliche Aussage z. B. dadurch betroffen ist, dass ihre Stellung im Prozess erschwert worden ist (OLG Bremen NStZ 1988, 39; OLG Düsseldorf JZ 1989, 404), aber nicht schon ein anderer Zeuge (OLG Stuttgart Die Justiz 1989, 68), ebenso bei falscher eidesstattlicher Versicherung nach § 156 StGB (OLG Düsseldorf MDR 1988, 695); ein Arrestbeklagter bei einer sein Vermögen gefährdenden falschen eidesstattlichen Versicherung (OLG Bremen NJW 1950, 960), der in Not Geratene bei § 323c StGB (OLG Celle OLGSt Nr. 25) und die nach § 395 StPO nebenklageberechtigten Angehörigen des durch die Straftat Getöteten, z. B. der Ehegatte bei Tötung des anderen Ehegatten (OLG Hamm MDR 1952, 247); ferner das Kind des getöteten Elternteils (KG JR 1957, 71); die Eltern des getöteten minderjährigen oder volljährigen Kindes (OLG Frankfurt NJW 1963, 1368). Dagegen sind die Geschwister des Getöteten nicht ohne weiteres als Verletzte anzusehen (OLG Koblenz MDR 1977, 950). Verletzter ist ferner der Dienstvorgesetzte, der ein Antragsrecht nach § 194 Abs. 3 S. 1 StGB hat (BGHSt 9, 266) und im Fall des Erschleichens von Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren die Staatskasse, nicht der Anzeigeerstatter (OLG Düsseldorf MDR 1988, 77). Bei Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170b StGB ist der Unterhaltsberechtigte verletzt, nicht auch der Träger der Sozialhilfe (OLG Hamm Rpfleger 2000, 423).

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Nicht zu den Verletzten gehören:

Die Tatbeteiligten (OLG Hamburg NJW 1980, 848) oder die erfolglos zu einer Straftat Angestifteten (OLG Düsseldorf MDR 1990, 568), auch nicht die verkuppelte Person, selbst bei Ausbeutung gem. §§ 180a, 181a StGB (BGH GA 73, 117; OLG Hamm NJW 1972, 1874); ferner nicht die Ärztekammer bei unerlaubter Ausübung des ärztlichen Berufs (OLG Stuttgart NJW 1969, 569); die Ausländerbehörde bei Verstößen gegen das Ausländergesetz (OLG Karlsruhe NJW 1987, 1835); die Naturschutzbehörde bei einer Straftat gegen das NaturschutzG (OLG Celle OLGSt S. 54); ein Tierschutzverein bei Tierquälerei (OLG Hamm MDR 1970, 946; Beschl. v. 26. 4. 2001 – 5 Ws 95/01, http://www.burhoff.de); die durch eine Straftat nach §§ 331 ff. StGB betroffenen Bürger (OLG Koblenz wistra 1985, 83) oder die mittelbar durch eine Straftat nach § 130 StGB verletzten Mitglieder einer Religionsgemeinschaft oder eines Bevölkerungsteils (OLG München NJW 1985, 2430; OLG Stuttgart NJW 2002, 2893; a. A. OLG Karlsruhe NJW 1986, 1276). Konkursverwalter und Testamentsvollstrecker sollen nach der Rspr. nicht durch Straftaten gegen die von ihnen zu verwaltende Masse verletzt sein (KG GA 71, 47; JR 1964, 470). Jedoch kann der Verwalter das Klageerzwingungsverfahren für die verletzte Konkursmasse oder den Nachlass anstrengen (GRAALMANN-SCHEERER, § 172 Rn. 45, 89). Zu den Verletzten gehören auch nicht die mittelbar geschädigten späteren Erben (OLG Stuttgart NJW 1986, 3153; OLG Düsseldorf wistra 1994, 155; OLG Hamm Beschl. v. 31. 7. 2001 – 1 Ws 218/01, http://www.burhoff.de). Schließlich ist nicht Verletzter, wer die durch die Straftat beeinträchtigten Rechte nachträglich vom Verletzten erwirbt (OLG Braunschweig NdsRpfl. 1992, 268 für Verwertungsrechte und Patente bzw. Gebrauchsmuster).

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IV. Vorschaltbeschwerde an den Generalstaatsanwalt

1. Form und Inhalt der Beschwerde

Die in § 172 Abs. 1 StPO aufgestellten besonderen Voraussetzungen für die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der StA sind bedeutsam erst für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO. In dieser Funktion als bloße Vorschaltbeschwerde setzt die Einstellungsbeschwerde voraus, dass sie fristgerecht eingelegt wird und der Beschwerdeführer den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gestellt hat (s. o. III. 1) und Verletzter ist (s. o. III. 2).

Für Form und Inhalt der Beschwerde enthält die StPO in § 172 Abs. 1 keine Vorschriften. Die Beschwerde kann ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Schriftform ist üblich und zweckmäßig, jedoch nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde kann auch mündlich oder fernmündlich eingelegt werden, sie ist dann zu beurkunden (vgl. GRAALMANN-SCHEERER, § 172 Rn. 104). Die Beschwerde ist grds. zu richten an den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht. Sie kann aber gem. § 172 Abs. 1 S. 2 StPO auch mit fristwahrender Wirkung bei der StA eingelegt werden, die das Verfahren eingestellt hat.

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2. Beschwerdefrist

Die Beschwerde muss nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Einstellungsbescheides an den Antragsteller eingelegt werden, falls richtige und vollständige Beschwerdebelehrung erteilt worden ist.

Für die Fristberechnung gilt § 43 StPO. Ist der Einstellungsbescheid dem Antragsteller nur durch formlose Mitteilung bekannt gemacht, richtet sich der Fristbeginn nach § 130 BGB. Dann kommt es also darauf an, ob die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Ob tatsächlich Kenntnis genommen worden ist, ist unerheblich (MEYER-GOßNER, § 172 Rn. 16 m. w. N.). Ggf. ist dem Antragsteller, wenn er zur Kenntnisnahme ohne Verschulden nicht in der Lage war, Wiedereinsetzung zu gewähren. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter vorhanden, so beginnt die Beschwerdefrist auch mit der Mitteilung oder Zustellung an ihn.

Bei wiederholter Einstellung nach Aufhebung der ersten Einstellungsverfügung und Wiedereintritt in das Ermittlungsverfahren ist das erste Beschwerdeverfahren überholt. Für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens kommt es dann nur darauf an, ob die formellen Voraussetzungen für die Beschwerde gegen die letzte Einstellungsverfügung erfüllt sind (OLG Celle OLGSt Nr. 26; GRAALMANN-SCHEERER, § 172 Rn. 130; a. A. OLG Düsseldorf NStZ 1989, 193 m. w. N.).

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3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bei Versäumung der Beschwerdefrist kann analog §§ 44 ff. StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Zuständig ist hierfür nach einer Ansicht der Generalstaatsanwalt (OLG München NJW 1977, 2365), nach anderer, wohl h. M., das Oberlandesgericht (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 450; MEYER-GOßNER, § 172 Rn. 17 m. w. N.). Bewilligt das OLG die Wiedereinsetzung, so entscheidet es zugleich über den Klageerzwingungsantrag. Allerdings wird über den Wiedereinsetzungsantrag ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussicht eines etwaigen Klageerzwingungsantrages entschieden, so dass es unschädlich ist, wenn der Klageerzwingungsantrag noch nicht gestellt, sondern erst angekündigt ist (OLG Stuttgart Die Justiz 1988, 404). Nach Auffassung des OLG Hamm (a. a. O.) wird über den Wiedereinsetzungsantrag nur entschieden, wenn das OLG mit einem Antrag nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO befasst wird (s. a. ASPER NStZ 1991, 146).

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V. Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Ist die Vorschaltbeschwerde erfolglos geblieben, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO gestellt werden.

1. Adressat

Der Antrag ist an das zuständige Gericht zu richten. Die Einreichung bei der StA oder bei der Generalstaatsanwaltschaft hat keine fristwahrende Wirkung. Zuständiges Gericht ist das Oberlandesgericht. Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat, die den Einstellungsbescheid erlassen hat.

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2. Antragsfrist

Die Antragsfrist beträgt nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung, falls mit ihr eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 172 Abs. 2 S. 2 StPO verbunden ist, und wird durch rechtzeitigen Eingang der Antragsschrift bei dem zuständigen Oberlandesgericht gewahrt. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden (OLG Düsseldorf NJW 1987, 2453). Gegen ihre Versäumung kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Das Verschulden des Rechtsanwalts, der den Antrag gestellt hat, ist dem Antragsteller zuzurechnen (BGHSt 30, 309).

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3. Form des Antrags

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss schriftlich durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist nicht möglich. Der schriftlichen Einlegung steht die telegrafische, fernschriftliche oder durch Telekopie bzw. -fax erfolgende gleich, nicht aber die bloß fernmündliche, auch wenn hierüber ein Aktenvermerk gefertigt wird (GRAALMANN-SCHEERER, § 172 Rn. 140).

Das Gericht kann nur durch einen Rechtsanwalt, der bei einem Gericht im Geltungsbereich der StPO zugelassen ist, angerufen werden, nicht durch eine andere Person. Der Rechtsanwalt muss innerhalb der Monatsfrist bevollmächtigt sein, jedoch genügt der spätere Nachweis der rechtzeitig erteilten Vollmacht. Eine Befreiung vom Anwaltszwang ist ebenso ausgeschlossen wie die Möglichkeit, den Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des OLG zu stellen.

Nach § 172 Abs. 3 S. 2 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom Rechtsanwalt unterzeichnet sein, und zwar i. S. einer Mitprüfung und Übernahme der Verantwortung. Ergibt sich aus einem Zusatz oder aus sonstigen Umständen (z. B. nur Stempel und Unterschrift auf dem vom Antragsteller selbst verfassten Schriftsatz, vgl. OLG Düsseldorf NJW 1990, 1002; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300, jeweils m. w. N.), dass der Rechtsanwalt die Verantwortung nicht übernommen hat, ist die Unterschrift unwirksam und der Antrag unzulässig (OLG Düsseldorf NJW 1989, 3296). Als formgültige Antragsschrift reicht es auch nicht aus, wenn sich der Rechtsanwalt lediglich auf ein beigefügtes, vom Antragsteller selbst gefertigtes Schreiben bezieht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 15).

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4. Anforderungen an den Inhalt des Antrags (§ 172 Abs. 3 StPO)

Die meisten Anträge auf gerichtliche Entscheidung scheitern daran, dass die strengen Anforderungen an den Inhalt, die die Rechtsprechung aus § 172 Abs. 3 StPO ableitet, nicht erfüllt werden. Diese Anträge werden dann als unzulässig verworfen. Im Interesse der Antragsteller müssen deshalb folgende inhaltliche Anforderungen, wie sie von der wohl herrschenden Rechtsprechungsmeinung gefordert werden, unbedingt erfüllt werden (vgl. dazu auch BURHOFF, EV, Rn. 1030 ff.):

a) Schilderung des Sachverhalts

Für die Zulässigkeit erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Die Sachdarstellung muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen (vgl. die zahlreichen Nachw. bei MEYER-GOßNER, § 172 Rn. 27; so u. a. OLG Düsseldorf NJW 1989, 3296; OLG Karlsruhe StraFo 2001, 162). Das Oberlandesgericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und Eingaben eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Diese Auslegung von § 172 Abs. 3 StPO verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG NJW 1979, 364; 2000, 1027). In der Antragsschrift müssen schließlich die Beweismittel angeführt werden, mit denen nach Ansicht des Antragstellers der hinreichende Tatverdacht bewiesen wird (OLG Celle NStZ 1988, 568).

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b) Sonstige Angaben, insbesondere zu den Fristen

Der Antragsschrift muss, was ebenfalls verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden ist (BVerfG NJW 1988, 1773; Beschl. v. 5. 10. 1996 – 2 BvR 502/96 [n. v.]), die Wahrung der Fristen des § 172 Abs. 1 und 2 StPO zu entnehmen sein (st. Rspr. der Obergerichte, vgl. zuletzt u. a. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 308; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 113). Auf die dazu notwendigen Darlegungen muss besondere Sorgfalt verwendet werden. Es empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und Sicherheit, in der Antragsschrift die Zustellungs- und Absendedaten sowie das – ggf. durch Einsichtnahme in die Akten ermittelte – Datum des Eingangs der Beschwerdeschrift bei der StA mitzuteilen. Das Datum des Eingangs der Antragsschrift ergibt sich aus dieser selbst. Bei der Formulierung der Antragsschrift müssen eindeutige Wendungen gewählt werden: So muss "unter dem . . . erhoben" nicht unbedingt bedeuten, dass die Beschwerdeschrift auch fristgemäß eingegangen ist. Entsprechendes gilt für "unter dem . . . eingelegt". Auch bedeutet "am . . . Einstellungsbeschwerde erhoben" nicht unbedingt, dass die Beschwerdefrist eingehalten worden ist. Etwas anderes gilt aber, wenn die Beschwerde unverzüglich nach Eingang des Einstellungsbescheides eingelegt ist und das mitgeteilt wird. Dann müssen besondere Umstände hinzukommen, wenn sie als nicht fristgemäß eingegangen behandelt werden soll, was allerdings dann nicht gilt, wenn sie erst kurz vor Ablauf eingelegt ist (OLG Hamm MDR 1993, 566). Dann wird i. d. R. die genaue Angabe des Eingabedatums erforderlich sein (OLG Hamm, Beschl. v. 25. 2. 1998 – 2 Ws 45/98).

In der Antragsschrift müssen die Verletzteneigenschaft und Antragsbefugnis, sofern sie nicht ohne weiteres ersichtlich sind, ebenfalls begründet werden (eingehend dazu RACKOW GA 2001, 483). Es genügt z. B. nicht die Angabe, der Antragsteller gehöre zu den Angehörigen des durch die Tat Getöteten, selbst nicht die Angabe, er sei dessen Bruder oder Schwester (OLG Koblenz MDR 1977, 950). Ist ein beeinträchtigtes Recht erst nach der Straftat erworben worden, müssen auch tatsächliche Angaben zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs gemacht werden (OLG Braunschweig Nds.Rpfl 1992, 268). Bei Antragsdelikten muss dargelegt werden, dass der Strafantrag innerhalb der Frist des § 77b StGB gestellt worden ist (OLG Düsseldorf JMBl NW 1983, 30), wozu ggf. auch die Angabe des Zeitpunkts gehört, in dem der Antragsteller von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat (OLG Celle GA 1962, 152). Ist wegen des Eintritts von Verjährung eingestellt worden, muss dargelegt werden, dass und aus welchem Grund die Tat dennoch noch verfolgbar sein soll.

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c) Keine Bezugnahme auf Anlagen

Eine Bezugnahme auf die Akten und Beiakten, früheren Eingaben oder andere Schriftstücke ist sowohl zur Darlegung der Verletzteneigenschaft als auch zur Darstellung des Sachverhalts unzulässig (OLG Koblenz NJW 1977, 1461). Auch auf Anlagen zum Antrag selbst darf grds. nicht Bezug genommen werden, wenn erst durch die Bezugnahme und die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erreicht wird (OLG Hamm MDR 1998, 859; OLG Saarbrücken wistra 1995, 36; OLG Schleswig SchlHA 1988, 109). Geht es um die Feststellung der Wahrung der Frist, wird das Verbot der Bezugnahme in der obergerichtlichen Rspr. teilweise nicht mehr so eng gesehen (vgl. OLG Bamberg NStZ 1990, 202; OLG Hamm DAR 2000, 368). Die Anlagen dürfen auch nicht als Ablichtungen in die Antragsschrift aufgenommen werden, um dann die eigene Sachdarstellung auf die verbindenden Sätze zu beschränken (OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Düsseldorf StV 1983, 498). Anlagen sind also allenfalls eine Ergänzung des Antrags.

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5. Prozesskostenhilfe

Nach § 172 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 StPO kann für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung Prozesskostenhilfe beantragt werden. Es gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren kann der prozessfähige Antragsberechtigte stellen oder ggf. sein gesetzlicher Vertreter, und zwar schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts. Der Antrag muss nach h. M. vor Ablauf der Monatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO gestellt werden (OLG Koblenz MDR 1985, 957; a. A. u. a. OLG Celle NdsRpfl. 1995, 73). Innerhalb dieser Frist muss der Antragsteller auch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entsprechenden Vordruck einreichen. Auch ist eine kurze Angabe des Sachverhalts und der wesentlichen Beweismittel notwendig. Hinsichtlich der Voraussetzungen und Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten die §§ 114 ff. ZPO, Bewilligungsverfahren und Beschwerde richten sich aber nach der StPO (vgl. zu allem MEYER-GOßNER, § 172 Rn. 21 m. w. N.). Nach der Rspr. des BVerfG dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, damit der Rechtsweg nicht schon aus formalen Gründen abgeschnitten ist (BVerfG StV 1996, 445).

Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, umfasst dies außer den Kosten des Verfahrens die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Ob dem Verletzten, wenn er behauptet, keinen Rechtsanwalt zu finden, ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt durch das OLG – in entsprechender Anwendung von § 78b ZPO – beigeordnet werden kann, ist in Rspr. und Lit. höchst streitig (vgl. die Nachw. bei MEYER-GOßNER, § 172 Rn. 23; zuletzt abgelehnt von OLG Hamm, Beschl. v. 8. 5. 2003 – 2 Ws 85/03). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist entgegen § 78b Abs. 2 ZPO wegen § 304 Abs. 4 S. 2 StPO unanfechtbar.

Ist rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt und wird nach ihrer Bewilligung der Antrag an das Oberlandesgericht unverzüglich, aber erst nach Ablauf der Monatsfrist gestellt, so wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (OLG Celle GA 77, 150).

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VI. Wiederholung des Klageerzwingungsverfahrens?

Unter Umständen kann die Wiederholung eines Klageerzwingungsverfahrens zulässig sein. Das ist dann der Fall, wenn die StA das Ermittlungsverfahren nach der Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wiederaufgenommen und dann erneut eingestellt hat (OLG Zweibrücken MDR 1987, 341), aber nicht schon dann, wenn sie die Wiederaufnahme von Ermittlungen abgelehnt hat. Diese Wiederaufnahme ist ohne weiteres möglich, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen worden ist. Wird der Antrag nach § 174 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen, kann die StA das Ermittlungsverfahren nach § 174 Abs. 2 StPO nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wiederaufnehmen. Hat der Antragsteller neue Tatsachen und Beweismittel vorgetragen, kann er nach erneuter Einstellung des Ermittlungsverfahrens erneut vom Beschwerde- und Antragsverfahren nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO Gebrauch machen, um überprüfen zu lassen, ob seine neuen Tatsachen und Beweismittel (nicht doch) zur Anklageerhebung genügen (OLG Hamburg NJW 1963, 1121).◊

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