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Rechtsmittel bei Durchsuchung / Videovernehmung u.a.
Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten
Strafprozessrecht
Fach 22 R, Seite 111

Durch diese Einschränkung besteht grds. erneut die Gefahr der Zersplitterung des Rechtswegs, zumindest entsteht Unklarheit für den Betroffenen, ob eine möglicherweise in der Durchsuchungsanordnung enthaltene Regelung „ausdrücklich und eindeutig“ i. S. der Rspr. des BGH ist und daher dann ggf. sofort Beschwerde einzulegen wäre. Dies hat der BGH gesehen und deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Weg des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO stets dann zu beschreiten ist, wenn zumindest zweifelhaft ist, ob die beanstandete Art und Weise des Vollzugs in der richterlichen Durchsuchungsanordnung bereits geregelt ist.

III. Pflichtverteidigung

1. Beiordnungsgründe

a) Allgemeines

Die Frage, ob dem Mandanten nach §§ 140 ff. StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muß, ist für den Mandanten, aber auch für den Verteidiger, insbesondere wenn der Mandant mittellos ist, von erheblicher Bedeutung. Dabei sind in der Praxis die Beiordnungsgründe „Schwere der Tat“ und „Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage“ von erheblicher Bedeutung.

aa) Zum ersteren hat das LG Magdeburg (Beschl. v. 21. 1. 1998 - 28 Qs 63 Js 84884/95 = StV 1999, 532 [Ls.]) ausgeführt, daß ein Fall notwendiger Verteidigung auch dann vorliege, wenn eine sachdienliche Verteidigung die Überprüfung der Einhaltung der Prozeßvorschriften hinsichtlich der Erstellung einer Wahllichtbildvorlage gebiete. Die dazu erforderliche Akteneinsicht sei nämlich nur einem Verteidiger möglich (zu den Voraussetzungen einer Gegenüberstellung/Wahllichtbildvorlage s. Burhoff , EV, Rn. 423 m. w. N. aus der Rspr. und Lit.; ähnlich Burhoff , Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., 1999, Rn. 511 ff. [im folgenden kurz: Burhoff , HV]). Deshalb müsse in diesen Fällen dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden (ebenso, wenn die Einsichtnahme in ein Sachverständigengutachten erforderlich ist; vgl. die Rspr.-Nachw. bei Burhoff , EV, Rn. 606).

bb) Darüber hinaus kann die Beweisführung aber auch aus anderen Gründen schwierig sein. Das ist vom LG Düsseldorf z. B. angenommen worden für ein Verfahren, das sich gegen 15 Angeklagte richtete und in dem von der StA 30 Zeugen benannt worden waren (LG Düsseldorf, Beschl. v. 25. 6. 1997 - VII Qs 41 - 44/97 = StV 1999, 309 [Ls.]). In diesem Fall kann der Angeklagte/Beschuldigte wegen des Umfangs des Verfahrens den Überblick verlieren und bedarf deshalb der Hilfe eines Verteidigers.

Tip/Hinweis:

Ist dem Verletzten nach §§ 397a, 406g Abs. 3 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet, kommt immer auch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Beschuldigten in Betracht (so auch LG Magdeburg [s. o.]; s. auch OLG Hamm StV 1999, 11 [dazu ZAP F. 22 R, S. 97 f.]).

b) Beiordnung im Verfahren nach §§ 35, 36 BtMG

aa) Auch in Verfahren, in denen die §§ 35, 36 BtMG - Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Drogen-Therapie - eine Rolle spielen, kommt in der Praxis eine Beiordnung des Verteidigers als Pflichtverteidiger häufig in Betracht (vgl. dazu allgemein z. B. LG Hamburg, Beschl. v. 22. 12. 1997 - 612 KLs 54/92 = StV 1999, 421 [Ls.]). Das gilt insbesondere aber auch für das vorhergehende Erkenntnisverfahren. Denn selbst wenn der Angeklagte dort ggf. nur zu einer kurzfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, die nicht zur Beiordnung eines

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