| Rechtsmittel bei Durchsuchung / Videovernehmung u.a. | |
| Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten Strafprozessrecht | Fach 22 R, Seite 112 |
Pflichtverteidigers führen würde, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung dann vor, wenn - wegen dieser Strafe - die in einer anderen Sache gemäß § 35 BtMG gewährte Zurückstellung der Strafvollstreckung möglicherweise widerrufen wird. In diesen Fällen läßt sich die Beiordnung zwar nicht unmittelbar aus der Schwere der Tat (vgl. dazu Burhoff , EV, Rn. 601 ff.) ableiten. Sie folgt jedoch daraus, daß dem Angeklagten mit dem Widerruf der Zurückstellung ein anderer schwerwiegender Nachteil droht, der zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers zwingt (OLG Hamburg, Beschl. v. 9. 7. 1998 - 1 Ws 123/98 = StV 1999, 420).
bb) Beachten muß der Verteidiger, wenn sich der Mandant in Therapie befindet, immer auch, ob nicht ggf. der Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO eingreift. Danach kommt eine Beiordnung in Betracht, wenn der Mandant sich aufgrund richterlicher Anordnung mindestens 3 Monate in Anstaltsunterbringung befindet und nicht spätestens zwei Wochen vor Beginn der HV auf freien Fuß gesetzt wird. In der Praxis wird häufig übersehen, daß das nicht nur für U-Haft gilt, sondern eben z. B. auch für die stationäre Unterbringung in einer Drogentherapie gem. § 35 BtMG. Entscheidend ist, ob die persönliche Freiheit des Untergebrachten erheblich eingeschränkt wird. Das dürfte im übrigen bei einer Drogentherapie auch wohl dann der Fall sein, wenn der Untergebrachte unter bestimmten Voraussetzungen Ausgang erhält und er telefonieren darf (so LG München I, Beschl. v. 22. 4. 1999 - 19 Qs 15/99 = StV 1999, 421; zu weiteren Nachw. aus älterer Rspr. s. Burhoff , EV, Rn. 594).
| Tip/Hinweis: Der als Pflichtverteidiger beigeordnete Verteidiger sollte bei der Liquidierung seiner Pflichtverteidigergebühren beachten, daß auch bei einem freiwilligen Aufenthalt seines Mandanten in einer geschlossenen Therapieeinrichtung unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Regelung des § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO die erhöhte Pflichtverteidigergebühr für die Verteidigung des nicht auf freiem Fuß befindlichen Mandanten in Betracht kommt (LG Duisburg, Beschl. v. 14. 5. 1999 - 50 Qs 66/99 = StV 1999, 421 [Ls.]). |
2. Beiordnung des Anwalts des Vertrauens
In der Praxis gibt es häufig Streit um die Frage, ob dem Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens beigeordnet werden muß. Diese Frage ist in Rspr. und Lit. wohl noch umstr. (vgl. einerseits KK-Laufhütte , StPO, 4. Aufl., 1999, § 142 Rn. 5 [im folgenden kurz: KK-Bearbeiter], andererseits Kleinknecht/Meyer-Gossner , StPO, 44. Aufl., 1999, § 142 Rn. 12 [im folgenden kurz: Kleinknecht/Meyer-Gossner ], jeweils m. w. N. aus der Rspr.), obwohl sich die Stimmen mehren, die im Hinblick auf die Bedeutung des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigtem der Beiordnung des Anwalts des Vertrauens den Vorrang einräumen wollen (s. z. B. OLG Düsseldorf StV 1995, 573; OLG Koblenz StV 1995, 118). So jetzt auch das OLG Hamm (Beschl. v. 21. 6. 1999 - 2 Ws 187/99 = NStZ 1999, 531 = StV 1999, 587). Nach diesen Stimmen kommt dem Umstand, daß es sich bei dem vom Beschuldigten benannten Rechtsanwalt um den Anwalt des Vertrauens handelt, bei der Auswahl des Pflichtverteidigers durch den Gerichtsvorsitzenden besondere Bedeutung zu (so auch BGH StV 1997, 564; allgemein zur Auswahl des Pflichtverteidigers Burhoff , EV, Rn. 570 ff.).
| Tip/Hinweis: Ist der (Wahl-)Verteidiger, der seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt, sog. auswärtiger Rechtsanwalt, sollte er im Hinblick auf die o. a. Streitfrage seinenBeiordnungsantrag näher begründen und im einzelnen darlegen, warum gerade er als Anwalt des Vertrauens beizuordnen ist (vgl. dazu Burhoff , EV, Rn. 577 ff. m. w. N.). |
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