| Rechtsmittel bei Durchsuchung / Videovernehmung u.a. | |
| Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten Strafprozessrecht | Fach 22 R, Seite 113 |
3. Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren
Über die in § 141 Abs. 1, 2 StPO bestimmten Zeitpunkte hinaus kann nach § 141 Abs. 3 StPO ein Pflichtverteidiger grds. auch schon während des Ermittlungsverfahrens bestellt werden. Streit besteht in Rspr. und Lit. (vgl. die Nachw. bei Burhoff , EV, Rn. 651a ff.) darüber, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur auf Antrag der StA möglich ist oder, ob dem Beschuldigten auch ein eigenes Antragsrecht zusteht. Im Vordringen ist die Auffassung, die dem Beschuldigten ein eigenes Antragsrecht zubilligt und damit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren als unabhängig vom Antrag der StA ansieht (vgl. die Nachw. bei Burhoff , a. a. O.). Dem wird man im Hinblick auf die Bedeutung des Instituts der Pflichtverteidigung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips zustimmen müssen. So hat jetzt auch das LG Bremen entschieden (Beschl. v. 25. 6. 1998 - 27 AR 55/98 = StV 1999, 532 [Ls.]). Nach seiner Auffassung gilt das sogar dann, wenn der Verteidiger seinen Beiordnungsantrag der StA übersandt und diese ausdrücklich um Weiterleitung an das Gericht gebeten hat, die StA aber dem Beiordnungsantrag ausdrücklich widerspricht.
| Tip/Hinweis: In Rspr. und Lit. umstritten ist in diesem Zusammenhang weiter insbesondere auch die Frage, ob der Verteidiger/Beschuldigte die Entscheidung der StA, keinen Beiordnungsantrag zu stellen, anfechten kann. Die h. M. räumt dem Beschuldigten kein Beschwerderecht ein (vgl. Kleinknecht/Meyer-Gossner , § 141 Rn. 5). Dem wird man im Interesse des Beschuldigten und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht zustimmen können (so wohl auch LG Bremen, a. a. O.; zu den möglichen Rechtsmitteln s. Burhoff , EV, Rn. 652 m. w. N.). |
4. Rechtsmittel bei Pflichtverteidigerbeiordnung
Als Rechtsmittel gegen eine in Zusammenhang mit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ergangene Entscheidung kommt nur die Beschwerde nach § 304 StPO in Betracht (zu Rechtsmitteln in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbeiordnung zusammenfassend Burhoff , EV, Rn. 632 ff. m. zahlr. w. N. aus der Rspr.). Der Beschuldigte kann allerdings, wenn ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, die Entscheidung des Vorsitzenden grds. nicht anfechten (vgl. KK-Laufhütte , § 141 Rn. 141 m. w. N.; siehe u. a. auch BVerfG NStZ 1998, 363), da er i. d. R. durch diese Entscheidung nicht beschwert ist. Er kann die Bestellung insbesondere auch nicht mit der Begründung anfechten, er habe anschließend einen anderen Verteidiger gewählt (OLG Düsseldorf StV 1997, 576 m. w. N.). Demgegenüber ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vom Beschuldigten aber dann anfechtbar, wenn er bereits vor der Bestellung des Pflichtverteidigers einen anderen Verteidiger gewählt hatte (OLG Celle StV 1988, 100; OLG Frankfurt StV 1994, 288; KK-Laufhütte , a. a. O.; jetzt auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. 3. 1999 - 1 Ws 246-247/99 = StV 1999, 586; noch offengelassen in OLG Düsseldorf StV 1997, 576).
| Tip/Hinweis: Zur Begründung seiner Beschwerde muß der Beschuldigte in diesen Fällen vortragen, der Vorsitzende habe ermessensfehlerhaft über die Bestellung des Pflichtverteidigers entschie-den (OLG Düsseldorf, StV 1999, 586 [s. o.]; zur Berücksichtigung des Anwalts des Vertrauens s. OLG Hamm NStZ 1999, 531 [s. o.]). Der Verteidiger hat i. d. R. kein eigenes Beschwerderecht. Deshalb muß er, wenn er für den Mandanten in Zusammenhang mit der Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines |
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