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Durchsuchung, Beschlagnahme,
Pflichtverteidigung u.a.
Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten
Strafprozessrecht
Fach 22 R, Seite 105

dung abgegeben, die aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei. Eine solche völlig ungeeignete Begründung sei rechtlich wie ihr Fehlen zu behandeln und führe daher zu Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs.

Tip/Hinweis:

Soll ein Ablehnungsgesuch mit einem Fehler des Richters bei einer Vorentscheidung begründet werden, muß der Verteidiger zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Gesuchs auf dessen Abfassung besondere Sorgfalt verwenden. Allein der (Rechts-)Fehler bei der Vorentscheidung reicht zur Begründung nicht aus. Vielmehr müssen darüber hinaus Umstände geltend gemacht werden, aus denen sich die Voreingenommenheit des Richters ergeben kann, wie z. B. massive Verstöße gegen das Verfahrensrecht (BGH StV 1985, 2) und/oder willkürliches Vorgehen (BayObLG MDR 1977, 851; vgl. zu allem a. Burhoff , Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, demnächst 3. Aufl., 1999, Rn. 34 ff. m. w. N. aus der Rspr. [im folgenden kurz: Burhoff , HV]).

b) Befangenheitsgründe

aa) In der Praxis gibt es häufig Streit um eine vom Verteidiger beantragte Terminsverlegung (zur Terminsverlegung eingehend Burhoff , HV, Rn. 852), sei es, daß das Gericht einem Terminsverlegungsantrag des Verteidigers nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. I. d. R. wird es - aus rechtsstaatlichen Gründen - erforderlich sein, daß einem begründeten Terminsverlegungsantrag des Verteidigers entsprochen wird. Wird eine beantragte Terminsverlegung unberechtigt und willkürlich abgelehnt, kann das daher die Besorgnis der Befangenheit begründen (LG Mönchengladbach, Beschl. v. 12. 3. 1998 - 12 Ns 28/97 = StV 1998, 533).

Tip/Hinweis:

Das gilt nach Auffassung des LG Mönchengladbach (a. a. O.) im übrigen grds. auch, wenn es sich um einen zweiten Terminsverlegungsantrag handelt. Einen solchen Antrag sollte der Verteidiger aber besonders sorgfältig begründen.

bb) Nach § 26 Abs. 3 StPO muß sich der abgelehnte Richter - wenn das Ablehnungsgesuch zulässig ist (Kleinknecht/Meyer-Gossner , § 26 Rn. 14 m. w. N.) - dienstlich äußern. Diese dienstliche Äußerung darf sich grds. nicht in dem Satz erschöpfen, nicht befangen zu sein, da es darauf für die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs nicht ankommt. Vielmehr muß sich der abgelehnte Richter mit den - tatsächlichen - Argumenten des Befangenheitsantrags auseinandersetzen. Tut die dienstliche Äußerung das nicht und/oder weigert sich der abgelehnte Richter, eine konkrete dienstliche Äußerung abzugeben, kann das ein hinreichender Grund für eine erneute - erfolgreiche - Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit sein (AG Bergheim, Beschl. v. 17. 12. 1996 - 43 Ds 222/96 = StV 1998, 535).

Tip/Hinweis:

In der Hauptverhandlung ist in diesen Fällen wegen der zeitlichen Schranke des § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO schnelles - „unverzügliches“ - Handeln erforderlich.

Benötigt der Verteidiger für die Stellung eines Ablehnungsgesuchs Informationen vom Gericht, z. B. über eine heimliche Verfahrensabsprache mit anderen Verfahrensbeteiligten, und werden ihm diese verweigert, kann im übrigen auch das die Besorgnis der Befangenheit

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