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Durchsuchung, Beschlagnahme,
Pflichtverteidigung u.a.
Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten
Strafprozessrecht
Fach 22 R, Seite 106

begründen (so wohl BGHSt 37, 99, 104 f.; zum - verneinten - „Fragrecht“ des Verteidigers s. aber auch OLG Koblenz NStZ 1983, 470, 471).

2. Besetzungsrüge

Ist dem Verteidiger vor einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht gem. § 222a StPO die Besetzung des Gerichts mitgeteilt worden, muß er, wenn er sich für die Revision die Besetzungsrüge erhalten will (s. § 338 Nr. 1 StPO), den sog. Besetzungseinwand bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen (allgemein zum Besetzungseinwand Burhoff , HV, Rn. 236 ff.). Das gilt nicht nur, wenn der Angeklagte geltend machen will, das Gericht sei mit den falschen Personen besetzt (vgl. dazu u. a. Burhoff ZAP F. 22 R, S. 41), sondern auch, wenn geltend gemacht werden soll, die Besetzung der Strafkammer des Landgerichts sei fehlerhaft, weil nur in der Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern verhandelt werde (s. dazu § 76 GVG; Burhoff , HV, Rn. 757; dazu jetzt BGH, Urt. v. 11. 2. 1999 - 4 StR 657/98 = NJW 1999, 1724, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, und BGH, Urt. v. 23. 12. 1998 - 3 StR 343/98 = NJW 1999, 1644 = wistra 1999, 191, ebenfalls zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Tip/Hinweis:

Der Verteidiger muß wegen der sog. Präklusionswirkung der §§ 338 Nr. 1 Halbs. 2, 222b StPO darauf achten, daß er alle Einwände gegen die Besetzung vorbringt. Dazu gehört nach der (neuen) Rspr. des BGH nicht nur die Rüge, die Besetzung mit zwei Richtern sei deshalb fehlerhaft, weil der nach § 76 Abs. 2 GVG erforderliche Beschluß nicht gefaßt worden sei (s. BGH, Urt. v. 11. 2. 1999 [s. o.]). Darüber hinaus muß er in der Hauptverhandlung auch rügen, wenn er der Auffassung ist, die Besetzung der Kammer mit nur zwei Berufsrichtern sei deshalb fehlerhaft, weil die Sache so schwierig sei, daß sie nicht nur mit zwei anstatt mit drei Berufsrichtern verhandelt werden dürfe (s. BGH, Urt. v. 23. 12. 1998 - s. o. - [entsprechende Anwendung der Präklusionsvorschriften]). Für den letzten Einwand ist darauf zu achten, daß der Strafkammer hinsichtlich der Entscheidung über die Besetzung in der Hauptverhandlung zwar kein Ermessen, bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale Umfang und Schwierigkeit der Sache, jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Dies wird, da nur eine willkürliche Überschreitung dieses Spielraums die Revision begründet (BGH, a. a. O.), schon eine besonders eingehende und sorgfältige Begründung des Besetzungseinwands erfordern.

Zeitlich ist der Besetzungseinwand bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache geltend zu machen (s. dazu Burhoff , HV, Rn. 236 f.).

3. Auskunftsverweigerungsrecht

Nach § 55 StPO kann ein Zeuge die Antwort auf solche Fragen verweigern, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung er entweder sich oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde (zum Auskunftsverweigerungsrecht allgemein Burhoff , HV, Rn. 123a ff.). Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht allerdings nicht mehr, wenn die Gefahr der Strafverfolgung zweifellos ausgeschlossen ist. Entscheidend ist aber, ob die Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht; es kommt nicht darauf an, in welcher Weise es voraussichtlich nach Durchführung von Ermittlungen abgeschlossen werden wird. Das bedeutet in den Fällen, in denen wegen der Verfolgung der Straftat der Eintritt von Strafklageverbrauch in Betracht kommen kann, daß ein Auskunftsverweigerungsrecht nur dann nicht besteht, wenn zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen endgültig feststeht, daß Strafklageverbrauch eingetreten ist. Kann hingegen diese Frage

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