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Durchsuchung, Beschlagnahme,
Pflichtverteidigung u.a.
Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten
Strafprozessrecht
Fach 22 R, Seite 107

mit vertretbarer Argumentation auch verneint werden, steht dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht weiter zu (BGH, Beschl. v. 13. 11. 1998, StB 12/98 = NJW 1999, 1413 = wistra 1999, 145 = StV 1999, 351; s. aber BGH, Beschl. v. 9. 9. 1998 - StB 10/98 = NStZ 1999, 415 = StV 1999, 352; zu allem Dahs NStZ 1999, 386).

Tip/Hinweis:

Die Reichweite des Strafklageverbrauchs richtet sich nach dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (BGH NStZ 1984, 469). Da nicht für jede Fallgestaltung nur eine einzige Entscheidung in Betracht zu ziehen ist (BGH, Urt. v. 13. 11. 1998 [s. o.]), sollte der Verteidiger ggf. auf die Belehrung des Zeugen nach § 55 StPO drängen.

Bei der Belehrung des Zeugen muß der Verteidiger darauf achten, daß dieser richtig belehrt wird. Der Zeuge kann die Aussage nämlich auch dann verweigern, wenn er sich nichts hat zuschulden kommen lassen, sofern nur die Gefahr der Strafverfolgung gegeben ist (s. jetzt auch Kleinknecht/Meyer-Gossner , § 55 Rn. 2; Burhoff , EV, Rn. 124; ders., HV, Rn. 121), und zwar sowohl bei Bejahung als auch bei Verneinung der gestellten Frage (BVerfG, Beschl. v. 16. 11. 1998 - 2 BvR 510/96 = NJW 1999, 779 = StV 1999, 91).

4. Beweisanträge

a) Anforderungen an die Begründung bei einem Antrag auf Beiziehung von Akten

Immer wieder beschäftigen sich die veröffentlichten Entscheidungen der Obergerichte mit den Anforderungen an die Begründung eines ordnungsgemäßen Beweisantrags. Dabei ist ein in der Praxis sicherlich häufiger Fall, daß mit einem Beweisantrag die Beiziehung von Akten beantragt werden soll. Diese Anträge scheitern in der Praxis häufig. Sie werden von den Gerichten nämlich i. d. R. nicht als Beweisanträge behandelt mit der Folge, daß die Ablehnung des Antrags nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe erfolgen darf, sondern als bloße Beweisermittlungsanträge, die nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilen sind.

Begründet wird dies meist damit, daß der (Beweis-)Antrag nicht, was aber erforderlich ist, die Bezeichnung eines konkreten Beweismittels enthält (zum Beweisantrag s. Burhoff , HV, Rn. 295 ff.). Dieses Erfordernis ist im Fall von Urkunden, die Teile anderer Akten sind und beigezogen werden sollen, nur erfüllt, wenn die zu Beweiszwecken zu verwertenden Dokumente genau bezeichnet werden. Es ist die individualisierte Bezeichnung der einzelnen Urkunden erforderlich oder die Bezeichnung einzelner Vorgänge, die durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet sind (vgl. für Krankenakten: BGH NStZ 1997, 562 = StV 1997, 622; für Asylverfahrensakten: BGH, Urt. v. 10. 12. 1997 - 3 StR 389/97 = StV 1999, 80).

Tip/Hinweis:

Die bloße Bezeichnung des Beweismittels mit z. B. „Beiziehung der . . . Akten“ reicht also nicht aus. Auch nicht ausreichend ist es, wenn zur Individualisierung z. B. nur auf die Begründung eines bestimmten Antrags Bezug genommen wird, wenn diese Begründung nicht nur in einem Schriftstück enthalten sein kann (BGH, Urt. v. 10. 12. 1997 [s. o.]).

b) Unzulässigkeit eines Beweisantrags

Nach § 244 Abs. 3 S. 1 StPO kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn über das Beweisthema Beweis

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