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Durchsuchung, Beschlagnahme,
Pflichtverteidigung u.a.
Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten
Strafprozessrecht
Fach 22 R, Seite 108

nicht (mehr) erhoben werden darf, z. B. weil insoweit im Verfahren schon eine Bindungswirkung eingetreten ist. Das ist von besonderer Bedeutung in der (neuen) HV nach Aufhebung eines Urteils durch das Revisionsgericht nur im Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache. Von dieser Aufhebung sind dann nämlich nur die tatsächlichen Umstände erfaßt, die ausschließlich die Straffrage betreffen (vgl. u. a. BGHSt 30, 340, 342 = NJW 1982, 1295). Hinsichtlich des vom Revisionsgericht nicht beanstandeten Schuldspruchs ist hingegen Teilrechtskraft eingetreten. An die ihn betreffenden Feststellungen ist der neue Tatrichter gebunden. Das bedeutet, daß Beweiserhebungen, die darauf abzielen, aufrechterhaltene und damit bindende Feststellungen in Zweifel zu ziehen, unzulässig sind. Das gilt auch, wenn die beantragte Beweiserhebung dem Nachweis der Schuldunfähigkeit des Angeklagten dienen soll (insoweit noch offengelassen von BGHSt 30, 340, 347 [s. o.]; so aber jetzt ausdrücklich BGHSt 44, 119 = NJW 1998, 3212 = StV 1999, 81 = StraFo 1998, 343).

Tip/Hinweis:

Ein entsprechender Beweisantrag hat also keine Aussicht auf Erfolg. Die Frage der Schuldunfähigkeit kann nicht mehr in der neuen HV geprüft werden. Dafür steht dem Angeklagten ggf. (nur) das Wiederaufnahmeverfahren (§ 359 Nr. 5 StPO) zur Verfügung (BGH, a. a. O.).

5. Lange Verfahrensdauer und Strafzumessung

Wenn es in einem Strafverfahren zu einem langen Abstand zwischen Tat und Urteil oder zu einer sehr langen Dauer des Verfahrens kommt, ist dies nach stRspr. des BGH grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen. Dies hat der BGH erst vor kurzem wieder entschieden (BGH, Beschl. v. 21. 12. 1998 - 3 StR 561/98 = NStZ 1999, 181 = wistra 1999, 139). In diesen Fällen hat der Tatrichter nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich drei unterschiedliche Strafmilderungsgründe zu beachten: Zum einen kann allein bereits der lange zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil zu einem wesentlichen Strafmilderungsgesichtspunkt führen, ohne daß es insoweit auf die Dauer des Verfahrens selbst ankommt. Unabhängig davon kann darüber hinaus einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Das gilt auch dann, wenn die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer sachliche Gründe hatte und nicht von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten ist. Schließlich kann das Verfahren aber auch Anlaß zur Prüfung bieten, ob das in Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit verletzt ist.

Tip/Hinweis:

In diesen Fällen muß nach der Rechtsprechung des BVerfG im Urteil die Art und das Ausmaß der Verzögerung festgestellt werden (BVerfG NStZ 1997, 591). In einem zweiten Schritt ist dann das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen.

Es ist noch darauf hinzuweisen, daß nicht jede Verfahrensverzögerung zu einer Strafmilderung führt, sondern nur eine außergewöhnlich lange, wobei es auch auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (s. z. B. LG Kaiserslautern wistra 1998, 270 [zu einer Verfahrensverzögerung von drei Jahren wegen eines Zuständigkeitsstreits zwischen zwei Finanzämtern] und zusammenfassend OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 52 m. w. N. [zu einem 12 Jahre dauernden Wirtschaftsstrafverfahren]).

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