aus ZAP Fach 22, Seite 201 ff.
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Aus dem Internet ist m. E. folgendes berichtenswert (s. dazu auch ROSENTHAL Anwalt 2001, 44):
Seit Anfang des Jahres 2001 hat im BMJ eine Expertenkommission, zusammengesetzt aus Vertretern der Anwaltschaft, der Länder, der Richterschaft und des BMJ, getagt, deren Ziel es war, im Rahmen der vom BMJ angestrebten Kostenstrukturreform Vorschläge zu einer "BRAGO-Strukturreform" zu machen. Grundlage der Beratungen waren Vorschläge des Ausschusses Gebührenrecht/Gebührenstruktur des DAV, die im sog. DAV-Entwurf zu einer BRAGO-Strukturreform zusammengefasst waren (s. dazu die Beilage zum AnwBl. Mai 1998). Die Kommission hat nun am 29. 8. 2001 ihren Entwurf zu einer Änderung der BRAGO vorgelegt. Die geplante Reform, die nach den Plänen des BMJ schon zum 1. 1. 2003 in Kraft treten soll, wird insbesondere im strafverfahrensrechtlichen Bereich erhebliche strukturelle Änderungen für die Rechtsanwaltsvergütung/die Verteidigerhonorare bringen. Diese können hier nicht alle im einzelnen dargestellt werden (wegen der Leitlinien der Reform s. BURHOFF ZAP-Aktuell Nr. 21/2001, S. 1308 ff.). Hingewiesen werden soll hier nur auf die erheblichen Änderungen bei den Pflichtverteidigergebühren, die (hoffentlich) zu einer nicht unwesentlichen Erhöhung der Gebühren führen werden. Das ist im Hinblick auf das Geldwäscheurteil des BGH v. 4. 7. 2001 2 StR 513/00, NJW 2001, 2891 = StV 2001, 506 = http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/00/2-513-00.php3 (vgl. dazu BURHOFF ZAP F. 22 R, S. 195 f.) im Interesse der (Pflicht-)Verteidiger zu begrüßen.
Tipp/Hinweis: Hinweisen möchte ich in dem Zusammenhang auf eine Erweiterung meiner Homepage www.burhoff.de. Auf dieser habe ich inzwischen eine neue Unterabteilung "BRAGO-Strukturreform" eingerichtet. Eingestellt ist dort bislang der 131 Seiten lange Expertenentwurf v. 29. 8. 2001, der im übrigen auch auf der Homepage des BMJ unter http://www.bmj.bund.de/ Abteilung Gesetzesvorhaben eingesehen werden kann. Ich plane, in Zukunft auf meiner Homepage über alle mit der BRAGO-Strukturreform zusammenhängenden Fragen zu berichten, indem ich dort insbesondere weiterführende Hinweise, die Gesetzesmaterialien u. a. zusammenstelle. Damit kann sich jeder Besucher jederzeit über den jeweiligen Stand des Gesetzesvorhabens informieren. Die Bezieher des Newsletters meiner Homepage werden über etwaige Änderungen und Ergänzungen natürlich im Rahmen des Newsletter-Abonnements unterrichtet werden. |
a) Akteneinsicht durch den Beschuldigten
Durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl. I, S. 1253) ist § 147 StPO geändert worden. Nach § 147 Abs. 7 StPO steht nun auch dem Beschuldigten selbst ein (beschränktes) Akteneinsichtsrecht zu. Ihm können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen (vgl. dazu KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, StPO, 45. Aufl., 2001, § 147 Rn. 4, 25 [im folgenden kurz: KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER]). Allerdings gilt dieses nur dann, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, steht ihm das Akteneinsichtsrecht nicht zu. Seine Verteidigungsrechte werden dann durch die dem Verteidiger eingeräumte Möglichkeit der Akteneinsicht ausreichend gewahrt (KG, Beschl. v. 22. 6. 2001 3 Ws 306/01 = http://www.strafverteidiger-berlin.de/rechtsprechung/3Ws306-01.htm).
Tipp/Hinweis: Über die Akteneinsicht entscheidet nach § 147 Abs. 5 StPO im vorbereitenden Verfahren die Staatsanwaltschaft. Gegen deren Entscheidung ist nach § 147 Abs. 7 S. 2 StPO nur im (engen) Rahmen des § 147 Abs. 5 StPO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich (vgl. dazu KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, § 147 Rn. 39). |
b) Akteneinsicht durch den Zeugenbeistand
Durch das Zeugenschutzgesetz von 1998 ist die Vorschrift des § 68b StPO in die StPO eingefügt worden. Danach kann dem Zeugenbeistand m. E. spricht man besser von Vernehmungsbeistand für die Dauer einer Vernehmung ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (vgl. zum Vernehmungsbeistand BURHOFF, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 880b ff., im folgenden kurz: BURHOFF, EV). In der StPO nicht geregelt sind die Rechte des Vernehmungsbeistands. Offen ist insbesondere, ob diesem ein Akteneinsichtsrecht zusteht. Diese Frage ist nun vom GBA bejaht worden (so auch schon BURHOFF, EV, Rn. 880k; SENGE, in: in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., 1999, § 68b Rn. 9, vor § 48 Rn. 18 [im folgenden kurz: KK-Bearbeiter]; HAMMERSTEIN NStZ 1981, 125, 127). Nach dessen Beschluss/Verfügung v. 6. 6. 2001 (2 StE 11/00 = http://www.strafverteidiger-berlin.de/rechtsprechung/GBA2StE11-00.htm) ist dem Vernehmungsbeistand in begründeten Fällen Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese erforderlich ist, um angemessen Beistand leisten zu können. Ein solcher Fall kann nach der Entscheidung insbesondere dann gegeben sein, wenn es um Fragen des § 55 StPO geht, aber auch in Fällen des gefährdeten sog. Kronzeugen.
Tipp/Hinweis: Gegen die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte durch die Staatsanwaltschaft steht dem Angeklagten Rechtsschutz entsprechend § 478 Abs. 3 S. 1 StPO nach § 161a Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO offen. Der Zeuge und der Zeugenbeistand sind im Verhältnis zum Angeklagten Dritte i. S. dieser Vorschrift. Die bisherige Rechtsprechung, wonach der Beschuldigte oder Angeklagte in solchen Fällen den Rechtsweg nach § 23 EGGVG beschreiten musste, dürfte hinfällig sein (GBA, a. a. O.; KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, Rn. 39). Der GBA (a. a. O.) sieht es im übrigen als zulässig an, dem Zeugen die Akten direkt zugänglich zu machen, da der Beistand dem Zeugen Einsicht in die ihm vorlegten Akten gewähren kann. |
2. Durchsuchung/Beschlagnahme
aa) Nochmals: Anfangsverdacht, insbesondere bei Tafelgeschäften
Jetzt hat auch der BFH noch einmal zum Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften Stellung genommen. Nach seinem Beschl. v. 15. 6. 2001 (VII B 11/00 = PStR 2001, 187) ist der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat gerechtfertigt, wenn der Bankkunde Tafelgeschäfte bar über das Kreditinstitut abwickelt, obwohl er dort ein Konto unterhält (vgl. im übrigen auch die Zusammenstellung bei BURHOFF PStR 2001, 154; s. auch BURHOFF ZAP F. 22 R, S. 166 m. w. N.). Auch der BFH ist aber der Auffassung, dass die bloße Inhaberschaft von Tafelpapieren einen strafrechtlichen Anfangsverdacht nicht rechtfertigt. Es sei widersinnig, an einen erlaubten Tatbestand automatisch die Rechtsfolge eines strafrechtlichen Anfangsverdachts zu knüpfen. Wer aber Konten und Depots bei einem Kreditinstitut führe, seine Wertpapiergeschäfte aber gleichwohl anonym durch Bareinzahlungen und Barabhebungen tätige, müsse jedoch den Anfangsverdacht "ertragen". Hinzuweisen ist auch noch auf eine Entscheidung des LG Freiburg (Beschl. v. 15. 11. 2000 VIII Qs 13/00 = StV 2001, 266 = PStR 2001, 64 mit Anm. KREKELER). Danach kann wegen ihrer Unsicherheiten eine Geldverkehrsrechnung einen Anfangsverdacht ebenfalls nicht rechtfertigen. Und schließlich: Nach Ansicht des AG Saalfeld (Beschl. v. 3. 7. 2001 107/01 Gs jug = StV 2001, 504) kann eine statistische Wahrscheinlichkeit, dass eine Straftat begangen worden ist, regelmäßig nur zusammen mit Umständen, die auf eine bestimmte Person hinweisen und gegen diese einen durch Tatsachen konkretisierten Verdacht begründen, für die Annahme eines Anfangsverdachts genügen (ähnlich LG Detmold, Beschl. v. 6. 7. 2001 4 Qs 143/01 = StV 2001, 503). Diese Ansicht dürfte auch Auswirkungen auf die Annahme eines Anfangsverdachts in den sog. Tafelgeschäftsfällen haben.
Tipp/Hinweis: Besteht ein Anfangsverdacht, steht nach Auffassung des BFH (a. a. O.) das sog. Bankengeheimnis der Auswertung des im Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht im Wege. |
bb) Anforderungen an Begründung des Durchsuchungsbeschlusses
Die Durchsuchungsanordnung muss inhaltlich Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (zuletzt u. a. BVerfG NJW 1997, 2165 m. w. N.; s. auch BURHOFF, EV, Rn. 273a ff.). In dem Bereich wird von den Amtsgerichten in der Praxis immer wieder nachlässig gearbeitet, so dass die Landgerichte hier als Beschwerdegerichte häufig zur Aufhebung der erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen kommen. Als Beispiele aus der letzten Zeit sei u. a. hingewiesen auf:
Tipp/Hinweis: Gegen unzureichend begründete amtsgerichtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse muss sich der Verteidiger mit der Beschwerde nach § 304 StPO oder, wenn die Durchsuchung und Beschlagnahme bereits vollzogen sind, mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO wehren (zu den Rechtsmitteln s. BURHOFF, EV, Rn. 302 ff. m. w. N.). |
cc) Beweisverwertungsverbot nach rechtswidriger Durchsuchung
Nach der Entscheidung des BVerfG v. 20. 2. 2001 (2 BvR 1444/00 = StV 2001, 207 = PStR 2001, 67; s. dazu auch BURHOFF ZAP F. 22R, S. 182 f.) sind Durchsuchungen grds. immer vom Richter anzuordnen, nur im Ausnahmefall kann bei "Gefahr im Verzug" die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten erfolgen, wobei dies aber mit Einzelfalltatsachen begründet werden muss. In Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung hat nun das AG Braunschweig entschieden, dass, wenn die Durchsuchung einer Wohnung ohne richterliche Anordnung erfolgt, obwohl diese ohne weiteres hätte beantragt werden können, die anlässlich dieser Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, auch wenn die die Durchsuchung durchführenden Polizeibeamten meinten, wegen Gefahr im Verzug keine richterliche Durchsuchungsanordnung mehr erlangen zu können (AG Braunschweig, Urt. v. 23. 4. 2001 9 Cs 806 Js 52114/2000 = StV 2001, 393 = PStR 2001, 215). Nach Auffassung des AG handelt es sich um einen so schwerwiegenden Verstoß, dass er zu einem Verwertungsverbot führt. Ein Ausnahmefall, der die Verwertung gleichwohl rechtfertigen könnte, liege nicht vor, die insoweit erforderliche Güterabwägung führe, da ein Verstoß gegen das Grundgesetz (Art. 13 GG) gegeben sei, zur Unverwertbarkeit der erlangten Beweismittel.
Tipp/Hinweis: Die Entscheidung ist soweit ersichtlich die erste veröffentlichte, die sich auf die neue Rechtsprechung des BVerfG (a. a. O.) beruft. M. E. geht das AG auch zutreffend davon Der Verteidiger muss in der Hauptverhandlung der Verwertung der rechtswidrig erlangten Erkenntnisse ausdrücklich widersprechen (BGHSt 38, 214). Macht er das Beweisverwertungsverbot erst mit der Revision geltend, ist es zu spät (zur sog. Widerspruchslösung eingehend BURHOFF, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., Rn. 1166a ff. m. w. N. [im folgenden: BURHOFF, HV]; s. dazu auch unten III. 2). |
b) Beschlagnahmeverbot auch beim Zeugenbeistand
Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO besteht ein Beschlagnahmeverbot u. a. für schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger. Dieses Beschlagnahmeverbot gilt nach Auffassung des BGH auch insoweit, als der Verteidiger im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens als Zeugenbeistand für den Verurteilten tätig ist und in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit schriftliche Mitteilungen gefertigt worden sind (BGH, Urt. v. 28. 6. 2001 1 StR 198/01 = wistra 2001, 395).
Tipp/Hinweis: Solche schriftlichen Mitteilungen dürfen also nicht im Verfahren verwendet werden. In der Hauptverhandlung empfiehlt es sich im Hinblick auf die sog. "Widerspruchslösung" des BGH, der Verwertung der schriftlichen Mitteilung zu widersprechen (zur Widerspruchslösung s. auch unten III. 2). |
3. Vernehmungen im Ermittlungsverfahren
§ 136 Abs. 1 StPO normiert für Vernehmungen des Beschuldigten (im Ermittlungsverfahren) ein Belehrungsgebot. Dieses geht dahin, dass der Beschuldigte darüber zu belehren ist, dass es ihm freisteht, ob er sich äußert oder nicht, dass er auch schon vor seiner Vernehmung einen Verteidiger konsultieren kann und dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Hier werden in der Praxis immer wieder Fehler gemacht, die Auswirkungen auf die (spätere) Verwertbarkeit der Vernehmung haben können (zur polizeilichen Vernehmung s. BURHOFF, EV, Rn. 654 ff.).
Fehler können zunächst beim Inhalt der Belehrung gemacht werden. Dazu schreibt das Gesetz ausdrücklich keinen bestimmten Wortlaut für die vorzunehmenden Belehrungen vor. Entscheidend ist insoweit, dass aufgrund der Belehrung dem Beschuldigten z. B. klar sein muss, dass er einen Verteidiger konsultieren kann (vgl. BGH NJW 1966, 1718 zur ähnlichen Problematik bei der Belehrung über die Aussagefreiheit). Das ist aber nicht gewährleistet, wenn der Beschuldigte dahin belehrt wird, er könne sich "vielleicht" einen Anwalt nehmen (AG Neumünster, Beschl. v. 9. 8. 2000 27 Ls 571 Js 5284/99 = StV 2001, 498 m. Anm. GÜBNER). Umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei BURHOFF, EV, Rn. 662b) auch die Frage, ob der Beschuldigte, dessen (frühere) Vernehmung wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung unverwertbar ist, bei einer erneuten Vernehmung darüber belehrt werden muss (sog. qualifizierte Belehrung). Diese Frage ist in neuerer Zeit z. B. vom AG München bejaht worden (Urt. v. 14. 4. 1999 845 Ls 267 Js 237818/98 = StV 2001, 501).
Tipp/Hinweis: Der Verteidiger muss, wenn der Mandant im Ermittlungsverfahren Angaben gemacht hat, er aber in der Hauptverhandlung schweigen will, rechtzeitig prüfen, ob die vom Mandanten im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben verwertbar sind, so z. B. durch Vernehmung des Polizeibeamten oder des vernehmenden Richters. Sind sie das nicht, muss der Verteidiger spätestens in der Hauptverhandlung vor der Verwertung der Angaben ausdrücklich der Verwertung widersprechen (sog. Widerspruchslösung; BGHSt 38, 214 = NJW 1992, 1463; s. auch BURHOFF, HV, Rn. 1166a ff. und unten III. 2). |
4. Kaution auch bei auf Verdunkelungsgefahr gestütztem Haftbefehl?
In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob auch ein auf Verdunkelungsgefahr gestützter Haftbefehl gegen eine Kaution außer Vollzug gesetzt werden kann, streitig (s. dazu die Nachweise bei BURHOFF, EV, Rn. 483). Diese Frage ist nun vor kurzem vom OLG Hamm zumindest für den Fall bejaht worden, dass dem Beschuldigten zusätzlich aufgegeben worden ist, mit Mitbeschuldigten und Zeugen keinen Kontakt aufzunehmen und die Kaution auch der Sicherung dieses "Kontaktverbotes" gilt (OLG Hamm, Beschl. v. 3. 9. 2001 2 BL 152/01 = /rspr/texte/ac_00003.htm).
Tipp/Hinweis: In geeigneten Fällen sollte sich der Verteidiger auf diese Rspr. berufen und eine Kaution anbieten (vgl. aus der früheren Rspr. noch weitergehend u. a. OLG Hamburg MDR 1974, 595; LG Bochum StV 1998, 207). Nach Auffassung des LG Hildesheim (Beschl. v. 17. 1. 2001 12 Ks 17 Js 24181/00 = StV 2001, 521) kann im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch ein Unterbringungsbefehl außer Vollzug gesetzt werden (so auch OLG Celle NStZ 1987, 524; a. A. u. a. KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, § 126a Rn. 10 m. w. N.). |
1. Erklärungen des Verteidigers als Geständnis?
Für den Verteidiger des sich nicht zur Sache einlassenden Angeklagten ist es von erheblicher praktischer Bedeutung, ob und wenn ja, wann Erklärungen des Verteidigers als Erklärung/Geständnis des Angeklagten gewertet werden dürfen. Das ist nach wohl überwiegender Meinung in der Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn aufgrund des Inhalts der Erklärung des Verteidigers oder von Erklärungen des Angeklagten feststeht, dass der Angeklagte die Erklärung des Verteidigers als eigene Einlassung gelten lassen will (s. dazu BURHOFF, HV, Rn. 1042). Dieser Auffassung scheint jetzt auch wieder der BGH zu sein (s. Beschl. v. 23. 2. 2000 1 StR 605/99 = NStZ-RR 2001, 131 bei BECKER), wenn er zur Zulässigkeit der Bewertung der Angaben des Verteidigers als Geständnis des Angeklagten ausdrücklich aufführt: "Der Verteidiger hatte die Äußerung ausdrücklich für den Angeklagten abgegeben und dieser hatte sich in seinem letzten Wort den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen". M. E. nicht ganz zutreffend ist der Hinweis des BGH als Beleg auf seine Entscheidung StV 1998, 59. Denn dort hatte der BGH den klarstellenden Zusatz gerade nicht (mehr) verlangt (vgl. BURHOFF, HV, a. a. O.; ZAP F. 22R, S. 77; s. auch PARK StV 1998, 59 ff.). Der BGH scheint nun aber (wieder ausdrücklich) zur alten Linie zurückgekehrt zu sein.
Tipp/Hinweis: Nach wie vor muss sich der Verteidiger aber sorgfältig überlegen, ob und welche Erklärungen er für seinen Mandanten abgibt. Prozessual ist zudem darauf zu achten, dass bei entsprechenden Erklärungen, so z. B. für die Erklärung, der Anklagevorwurf "stimme", der Verteidiger ggf. vom Vorsitzenden zu befragen ist, ob die von ihm abgegebene Erklärung als Einlassung des Angeklagten anzusehen sei. Ferner ist er darauf hinzuweisen, dass sie in diesem Falle zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht werde. Verneint der Verteidiger oder widerspricht der Angeklagte, so darf die Erklärung nicht als Beweismittel verwertet werden (OLG Hamm, Beschl. v. 19. 7. 2001 3 Ss 478/01 = /rspr/texte/ab_00038.htm). Der Nachweis der Beobachtung dieser Förmlichkeiten kann im übrigen nur durch das Sitzungsprotokoll erfolgen. |
Seit BGHSt 38, 214 = NJW 1992, 1463 sollte an sich jeder Verteidiger wissen, dass er in der Hauptverhandlung der Verwertung von nach seiner Ansicht unverwertbaren Beweismitteln widersprechen muss, wenn er die Verwertung zu Lasten seines Mandanten verhindern will. Dieses Gebot ist vom BGH zunächst nur für unverwertbare Vernehmungen aus dem Ermittlungsverfahren aufgestellt worden, es wird jedoch immer weiter ausgedehnt (vgl. dazu schon BURHOFF, HV, Rn. 1166d m. w. N.). Hinzuweisen ist insoweit auf folgende Entscheidungen:
Tipp/Hinweis: In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger in der Revision zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) vortragen muss, dass rechtzeitig, also in der Frist des § 257 StPO, widersprochen worden ist (vgl. u. a. BayObLG, a. a. O.; BGH, a. a. O., jeweils m. w. N.). Interessant ist in dem Zusammenhang eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschl. v. 27. 3. 2001 4 Ss 113/2001 = StV 2001, 388). Nicht geklärt ist nämlich bisher, ob ein einmal erklärter Widerspruch in einer erneuten Hauptverhandlung fortwirkt oder ob er in dieser erneut erklärt werden muss. Die Obergerichte verneinen im Fall der Zurückverweisung des Verfahrens für die ähnliche Problematik des nicht oder des zu spät erklärten Widerspruchs die Möglichkeit, diesen in der neuen Hauptverhandlung jetzt doch noch erheben zu können (vgl. die Nachweise bei BURHOFF, HV, Rn. 1166g; s. dazu auch BGHStraFo 2001, 86 und BURHOFF ZAP F. 22R, S. 187). Das OLG Stuttgart hat dazu jetzt entschieden, dass der rechtzeitig in einer später ausgesetzten Hauptverhandlung erhobene Widerspruch gegen die Verwertung einer Zeugenaussage in der ersten Instanz in der erneut anberaumten Hauptverhandlung fortwirkt und daher nicht mehr wiederholt werden muss. Folgerichtig wäre es m. E., das auch auf den Fall der Zurückverweisung zu beziehen (a. A. insoweit aber OLG Stuttgart NStZ 1997, 405 = StV 1997, 341). Der Verteidiger sollte aus Vorsicht aber auch in einer erneut anberaumten Hauptverhandlung nach wie vor der Verwertung widersprechen. Tut er das nicht, darf er jedenfalls in der Revision nicht vergessen vorzutragen, dass in der ausgesetzten Hauptverhandlung widersprochen worden ist. |
3. Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts
Ein Rechtsmittelverzicht ist nach st. Rspr. (vgl. u. a. zuletzt BGHSt 45, 51 = NJW 1999, 2449; weitere Nachw. bei BURHOFF, HV, Rn. 754) als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Etwas anderes gilt ausnahmsweise bei Vorliegen schwerwiegender Willensmängel (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 19. 9. 2000 4 StR 337/00 = NStZ-RR 2001, 264 u. v. 28. 8. 2000 5 StR 287/00 = NStZ-RR 2001, 265, jeweils bei BECKER [jeweils ergangen zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bei Erklärung des Verzichts]) und ggf. auch bei vom Gericht zu verantwortenden Umständen der Art und Weise des Zustandekommens des Rechtsmittelverzichts. Das ist angenommen worden, wenn der Rechtsmittelverzicht lediglich aufgrund einer auch irrtümlich objektiv unrichtigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts zustandegekommen ist (BGH, a. a. O., für in Zusammenhang mit "Verhandlungen" über eine Haftentlassung abgegebenen Rechtsmittelverzicht; KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, § 302 Rn. 10, 22). Der BGH hat dies jetzt auch bejaht, wenn das Gericht unrichtige Erklärungen zu den beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Urteils abgegeben und dadurch beim Angeklagten die Vorstellung hervorgerufen hat, sein Status als Beamter werde durch das Urteil nicht berührt (BGH, Beschl. v. 10. 1. 2001 2 StR 500/00 = NStZ 2001, 493 m. Anm. R. HAMM).
Tipp/Hinweis: Der Verteidiger wird sich in diesen Fällen, wenn er rechtzeitig, d. h. noch innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, beauftragt wird, mit der Revisionseinlegung beeilen, um nicht auf das Wiedereinsetzungsverfahren ausweichen zu müssen. Ist die Wochenfrist bereits verstrichen, was häufig der Fall sein wird, muss er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dann muss er m. E. (ausreichend) vortragen, warum ein Verschulden des Angeklagten i. S. d. § 44 StPO an der Versäumung der Revisionsfrist nicht vorliegt. Dazu sollte er darauf hinweisen, dass der Angeklagte keinen Grund hatte, sich nach den beamtenrechtlichen Folgen und der Richtigkeit der Angaben des Gerichts zu erkundigen (so auch R. HAMM, a. a. O.). |
b) Fehlen des notwendigen Verteidigers
Die Obergerichte sind weitgehend übereinstimmend der Auffassung, dass ein unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärter Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten, der in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger war, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen hat, unwirksam ist (vgl. u. a. aus neuerer Zeit OLG Düsseldorf StV 1998, 647; OLG Köln StV 1998, 645; NStZ-RR 1997, 336, jeweils m. w. N.). Dem hat nun das OLG Naumburg für die Berufung widersprochen (Beschl. v. 12. 2. 2001 1 Ws 23/01 = NJW 2001, 2190; ebenso schon OLG Hamburg StV 1998, 641). Nach seiner Auffassung ist ein solcher Rechtsmittelverzicht nicht schlechthin unwirksam. Sinn und Bedeutung der notwendigen Verteidigung verlangten diese Rechtsfolge nicht, da der Angeklagte auch gegen den Willen seines Verteidigers als selbständiger Verfahrensbeteiligter Rechtsmittelverzicht erklären könne.
Tipp/Hinweis: M. E. wird man der Entscheidung nicht zustimmen können. Nach der Rechtsprechung des BGH muss (auch) einem verteidigten Angeklagten i. d. R. Gelegenheit gegeben werden, sich vor Abgabe einer Rechtsmittelverzichterklärung mit seinem anwesenden Verteidiger zu beraten (vgl. u. a. BGHSt 19, 101 = NJW 1963, 2236). Nur so kann verhindert werden, dass der Angeklagte einen Rechtsmittelverzicht erklärt, dessen Bedeutung und Tragweite er in der für ihn psychologisch schwierigen Situation nach Verkündung des Urteils nicht überblickt (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Führt die Nichtbeachtung dieser Grundsätze aber schon bei einem verteidigten Angeklagten zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, wird man das erst recht im Fall der notwendigen Verteidigung für einen von einem unverteidigten Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzicht annehmen müssen. Auf das Vorliegen besonderer Umstände kann es nicht ankommen (so aber OLG Naumburg, a. a. O.). Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des OLG Naumburg (a. a. O.) und des OLG Hamburg (a. a. O.) sollte der Verteidiger, der nachträglich mit der Verteidigung beauftragt worden ist, aber auf jeden Fall vortragen, warum ggf. besondere Umstände vorgelegen haben, die auch nach der abweichenden Rechtsprechung zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen. Entscheidend ist insofern, ob sich der Angeklagte der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst gewesen ist (vgl. dazu das OLG Naumburg, a. a. O.). |
1. Wiedereinsetzung im Revisionsverfahren
Zwar ist nach der Verwerfung einer Revision wegen Unzulässigkeit nach § 349 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist möglich (BGHSt 25, 89, 91 = NJW 1973, 521; KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, § 44 Rn. 1; § 349 Rn. 25). Dies wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch für Fälle anerkannt, in denen das Rechtsmittel unzulässig ist, weil die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht beachtet ist, denn durch eine wegen Formmangels unzulässige Revision wird die Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht gewahrt (BGHSt 26, 335, 338 = NJW 1976, 1414; OLG Zweibrücken StV 1991, 550; KK-MAUL, § 44 Rn. 9 m. w. N.; KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, § 44 Rn. 6). Dieser Grundsatz führt aber nicht dazu, dass unabhängig von den Gründen der Unzulässigkeit der Revision bezüglich jeder Art von Rügen Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nach Auffassung der Rechtsprechung nämlich nicht dazu dienen, die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach §§ 344, 345 StPO zu unterlaufen (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 10; OLG Celle, Beschl. v. 2. 5. 2001 322 Ss 44/01 [OWi]). Die obergerichtliche Rechtsprechung lässt die Wiedereinsetzung für einzelne Verfahrensrügen, wenn die Sachrüge oder weitere Verfahrensrügen ordnungsgemäß erhoben worden sind, daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu. Solche Ausnahmefälle sind insbesondere bejaht worden, wenn ein Verschulden auf seiten der Justiz dazu geführt hat, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht erhoben werden konnte, z. B. wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen keine Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7, 10 und 12; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28. 2. 2001 1 Ss 296/00 = wistra 2001, 277) oder wenn ein Rechtspfleger eine nicht formgerechte Begründung zu Protokoll gebracht hat (vgl. RGSt 67, 197, 198 f., BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6) oder wenn eine verzögerte Postbeförderung dazu geführt hat, dass einzelne Verfahrensrügen nicht fristgemäß erhoben worden sind (BGHSt 14, 330 = NJW 1960, 1775; NStZ 1981, 110; vgl. auch BGH NStZ 1997, 46) oder wenn ein echtes Büroversehen vorgelegen hat (BGH, Beschl. v. 13. 9. 2000 3 StR 342/00 = NStZ-RR 2001, 259 bei BECKER; zu weiteren Fällen KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, § 44 Rn. 7a).
Eine Ergänzung bereits erhobener Verfahrensrügen ist hingegen grundsätzlich als unzulässig angesehen worden, weil anderenfalls die Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO für den Bereich zunächst nicht formgerecht erhobener Verfahrensrügen außer Kraft gesetzt würde, wenn der Angeklagte, dem erst durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts oder Generalstaatsanwalts Mängel seiner Begründungsschrift angezeigt werden, diese unter Hinweis auf Verteidigerverschulden nachbessern dürfte (BGH NStZ 1985, 181; BGH wistra 1992, 28; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1 und 3; OLG Köln NStZ-RR 1996, 212; KG, Beschl. v. 25. 10. 2000 (4) 1 Ss 177/00 (130/00) = http://www.strafverteidiger-berlin.de/rechtsprechung/-4-1Ss177-00-130-00-.htm; OLG Celle, a. a. O.). Verneint wird die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung für die Erhebung der allgemeinen Sachrüge auch dann, wenn die Revision zunächst nur mit nicht ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrügen begründet worden ist (BGHR StPO § 44, Verfahrensrüge 1, Nachbesserung, OLG Braunschweig NStZ-RR 1996, 298; BayObLGSt 1996, 51; offengelassen von OLG Celle, a. a. O.).
Tipp/Hinweis: Das gilt nach Auffassung des OLG Hamm auch dann, wenn neben unzulässig erhobenen Verfahrensrügen auch die Sachrüge nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist (OLG Hamm, Beschl. v. 27. 6. 2001 2 Ss 921/01 = /rspr/texte/ ab_00027.htm). Das OLG hat im Hinblick auf die erwähnte Entscheidung des BGH (a. a. O.) seine bislang vertretene andere Auffassung, wonach Wiedereinsetzung gewährt werden könne (vgl. dazu MDR 1978, 507; vgl. auch OLG Zweibrücken StV 1991, 550), jedenfalls für diese Fälle aufgegeben. Nach OLG Celle (a. a. O.) ist eine Wiedereinsetzung zur Erhebung der Sachrüge im übrigen auch dann nicht möglich, wenn der Verteidiger zunächst bewusst auf die Anbringung dieser Rüge verzichtet hat (so auch OLG Köln NStZ-RR 1996, 212). Nach allem kann, da die Obergerichte die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in diesen Fällen i. d. R. nur ausnahmsweise zulassen, nur dringend geraten werden, auf eine frist- und auch formgerechte Revisionsbegründung zu achten (zur Begründung der Revision s. auch IV. 3). Die erwähnten Grundsätze gelten gem. § 79 Abs. 3 OWiG auch für die Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren. |
Nach § 345 Abs. 2 StPO bedarf die Begründung der Revision der Schriftform. Mit diesem Erfordernis kann es Schwierigkeiten geben, wenn der Verteidiger etwa zur Begründung einer Verfahrensrüge handschriftlich gestellte und als Anlage zum Protokoll genommene Anträge und auch handschriftlich abgefasste Beschlüsse des Gerichts in die Revisionsbegründung einkopiert. Sind diese unlesbar, kann das zur Unzulässigkeit der Revision führen (vgl. dazu auch BGHSt 33, 44 = NJW 1985, 443 = StV 1985, 136 mit Anm. R. HAMM StV 1985, 137). Das OLG Hamm (Beschl. v. 24 8. 2001 - 2 Ss 688/01 = / rspr/texte/ac_00014.htm) hat jetzt allerdings in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Formvorschriften nicht Selbstzweck sind. Entscheidend sei, welcher Grad von Formenstrenge nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll erscheine. Dabei seien die Gerichte verpflichtet, sich zu bemühen, den Inhalt von Schriftstücken zur Kenntnis zu nehmen. Auf dieser Grundlage hat es eine Revision als zulässig angesehen, bei der die Handschriften des Verteidigers und des erkennenden Richters zwar schwer(er) lesbar, aber nicht unlesbar waren. Der Inhalt der abgegebenen Erklärung bzw. des erlassenen Beschlusses konnte den Kopien dort noch entnommen werden.
Tipp/Hinweis: Die Entscheidung zeigt, in welch großer Gefahr der Verteidiger schwebt, wenn er handschriftlich verfasste Anträge und Beschlüsse in seine Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdebegründung einkopiert. Es empfiehlt sich, um die ggf. drohende Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig zu vermeiden, zumindest von den eigenen Anträgen eine Leseabschrift zu fertigen und diese zur Begründung des Rechtsmittels zu verwenden. Das sollte der Verteidiger aber auch mit handschriftlich geschriebenen Beschlüssen des Gerichts tun. Wenn die Zeit zur Begründung des Rechtsmittels knapp wird, bleibt ggf. sogar keine andere Möglichkeit, als diese Leseabschrift selbst zu fertigen. |
Die Sachrüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn sich der Rüge entnehmen lässt, dass das Recht auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet worden ist (allg. Meinung; s. die Nachw. bei KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, § 344 Rn. 14 ff.). Das lässt sich der bloßen Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch und dem Antrag, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und das Verfahren an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, nicht eindeutig entnehmen (KG, Beschl. v. 25. 10. 2000 (3)1 Ss 323/00(92/00) = www.strafverteidiger-berlin.de/rechtsprechung/-3-1Ss323-00-92-00-.htm; vgl. auch BGH NStZ 1981, 298 [Pf.]; KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, § 344 Rn. 11 m. w. N.; s. aber OLG Köln MDR 1979, 957).
b) Begründung der Verfahrensrüge
Hinzuweisen ist insoweit zunächst auf den Beitrag von MIEBACH/SANDER (NStZ-RR 2001, 6), der die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rechtsprechung des BGH behandelt. Ausgewertet wurden alle Entscheidungen des BGH, die bis zum 23. 10. 2000 schriftlich begründet vorlagen. Darüber hinaus ist aus der Rechtsprechung der letzten Zeit zur i. S. d. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge auf folgende Entscheidungen hinzuweisen (zu früherer Rspr. s. ZAP F. 22R, S. 153):
Tipp/Hinweis: Der Verteidiger sollte neben der Verfahrensrüge immer auch die Sachrüge erheben. Ggf. kann bei nicht ausreichendem Vortrag aufgrund des zulässigen Rückgriffs des Revisionsgerichts auf die Urteilsgründe damit die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge vermieden werden (vgl. z. B. die Fallgestaltung bei OLG Hamm, Beschl. v. 19. 1. 2001 2 Ss 133/01). |
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