aus StraFo 2004, 259
Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.
Zur besseren Lesbarkeit im Internet sind die Fußnoten des Originalbeitrags in Klammerzusätze umgewandelt worden; der darin enthaltene Text ist hier in roter Schrift gesetzt.
2. Gebührentatbestände im OWi-Verfahren
3. Veränderungen der Gebührenstruktur
4. Persönlicher Geltungsbereich des Teil 5 VV RVG
5. Rahmen/-Festbetragsgebühren
II. Dreiteilung der Gebühren in Bußgeldsachen
1. Stufeneinteilung der Gebühren
2. Anknüpfungspunkt: Zuletzt festgesetzte Geldbuße
1. Grundgebühr und Vernehmungsterminsgebühr
2. Termins- und Verfahrensgebühren
a) Zusätzliche Gebühr bei Einziehung (Nr. 5116 VV RVG)
b) Befriedungsgebühr (Nr. 5115 VV RVG)
von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
In StraFo 2004, 185 haben wir über die wesentlichen Neuerungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes für die anwaltliche Vergütung in Strafsachen berichtet (Vgl. Burhoff, Die wesentlichen Neuerungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für die anwaltliche Vergütung in Strafverfahren, StraFo 2004, 185; zu den Neuerungen siehe auch Burhoff, Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen nach dem RVG, RVGreport 2004, 16; ders., Abrechnung der anwaltlichen Vergütung in Verkehrsstrafsachen nach dem neuen RVG, VA 2004, 68; ders., So wirkt sich das RVG auf die anwaltliche Vergütung in Strafsachen aus, PA 2004, 69; ders., Abhängigkeit der anwaltlichen Vergütung im Bußgeldverfahren von der Höhe der Geldbuße, RVGprofessionell 2004, 121; ders., Abrechnung der anwaltlichen Vergütung in Bußgeldverfahren nach dem RVG, VA 2004, 104. Diese Beiträge sind zum Teil im Volltext eingestellt auf meiner Homepage www.burhoff.de. Dort habe ich inzwischen auch ein Forum eingerichtet, in dem die Möglichkeit besteht, gebührenrechtliche (Zweifels-)Fragen zu diskutieren.) Im nachfolgenden Überblick soll über die wesentlichen Neuerungen im Bereich der Bußgeldsachen berichtet werden (Zur Vertiefung siehe die Kommentierung der Vorschriften des Teil 5 VV RVG bei Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen (im Folgenden kurz: Burhoff/Burhoff, RVG [Fn 2]); s. auch Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen, 2004 (im Folgenden kurz: Leipold, Rn).)
Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit in Bußgeldsachen hat ebenso deutliche Änderungen erfahren wie die Vergütung des Rechtsanwalts in Strafsachen in Teil 4 VV RVG. Auch hier ist es das Anliegen der Neuregelung gewesen, zu leistungsorientierteren Vergütungsregelungen für die anwaltliche Tätigkeit zu gelangen (vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 230).
Die Bußgeldverfahren sind in Teil 5 VV RVG geregelt. Die für den Bereich Bußgeldsachen vorgenommenen Änderungen entsprechen im Wesentlichen denen für das Strafverfahren. Das Bußgeldverfahren ist allerdings nicht mehr wie früher über § 105 OWiG unmittelbar an das Strafverfahren angebunden. Vielmehr ist in Teil 5 VV RVG eine eigenständige Regelung der Gebühren erfolgt. Die Gebühren in Bußgeldsachen sind in Teil 5 VV RVG jedoch weitgehend ähnlich gestaltet wie die in Strafsachen. Das bedeutet, dass grundsätzlich auf die Ausführungen zum Strafverfahren verwiesen werden kann (Vgl. Burhoff (Fn 1), StraFo 2004, 185 ff.)
Ausdrücklich geregelt ist in § 17 Nr. 10 RVG jetzt die zur BRAGO bestehende Streitfrage, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nach dessen Einstellung sich ggf. anschließende Bußgeldverfahren eine oder verschiedene Angelegenheiten sind, dahin, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt 8 Vgl. wegen der Lit. und Rspr.-Nachw. zum alten Recht Gebauer/Schneider/ Schneider, BRAGO, § 105 Rn 91 ff. (im Folgenden kurz: Gebauer/Schneider/ Schneider [Fn 4]).
Beispiel:
Der Beschuldigte B hat infolge falschen Überholens einen Verkehrsunfall verursacht. Nach dem Unfall hat er sich vom Unfallort entfernt. Das Verfahren wird zunächst auch wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB geführt. Die Ermittlungen ergeben jedoch, dass dem Beschuldigten ein Schuldvorwurf insoweit nicht gemacht werden kann. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein und gibt es wegen des Verstoßes gegen § 5 StVO an die Verwaltungsbehörde ab. Die Verwaltungsbehörde setzt gegen den Betroffenen im OWi-Verfahren eine Geldbuße von 100 EUR fest. Rechtsanwalt R legt Einspruch ein, das Verfahren wird dem AG vorgelegt. Dort findet eine Hauptverhandlung statt. B wird verurteilt. Er lässt das Urteil rechtskräftig werden. B ist von Anfang an von Rechtsanwalt R vertreten worden.
Hinweis:
Rechtsanwalt R erhält wegen der neuen Regelung in § 17 Nr. 10 RVG sowohl für das OWi-Verfahren als auch für das Strafverfahren Gebühren. Da das Strafverfahren endgültig eingestellt ist, fällt dort die Gebühr nach Nr. 4141 Ziff. 1 VV RVG an (Vgl. Burhoff (Fn 1) StraFo 2004, 192). Im OWi-Verfahren entsteht, da bereits im Strafverfahren eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden ist, nach Nr. 5100 Anm. 2 VV RVG keine Grundgebühr mehr, da beide Verfahren "dieselbe Tat" i.S.d. § 264 StPO zum Gegenstand haben (Vgl. unten III, 1) Die Gebühren des OWi-Verfahrens richten sich nach der Stufe 2 (Vgl. dazu unten II.)
Berechnung der Vergütung
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Der umgekehrte Fall zunächst OWi-Verfahren und sich dann anschließendes Strafverfahren , der ebenfalls streitig war, wird vom RVG nicht geregelt. Er ist aber mit der zur BRAGO insoweit wohl schon h.M. ebenso zu behandeln (Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, 2004, § 26 Rn 13 (im Folgenden kurz: Schneider/Mock [Fn 9]). Das gilt vor allem auch deshalb, weil nun in § 17 Nr. 10 RVG für den anderen Fall eine ausdrückliche Regelung vorliegt und kein Grund ersichtlich ist, warum die beiden Fälle unterschiedlich behandelt werden sollten (Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2), Vorbem. 5.1 VV Rn 27).
Die Gebührentatbestände in Bußgeldsachen sind in Teil 5 VV RVG enthalten. Dieser enthält zwei Abschnitte. Abschnitt 1 regelt in vier Unterabschnitten die allgemeinen Gebühren des Verteidigers sowie die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, im gerichtlichen Verfahren vor dem AG und im Verfahren über die Rechtsbeschwerde und schließlich sog. zusätzliche Gebühren des Verteidigers. In Abschnitt 2 sind die Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger oder Vertreter ist, geregelt. Einen besonderen Unterabschnitt für das Wiederaufnahmeverfahren wie im Strafverfahren (Vgl. dazu Burhoff (Fn 1) StraFo 2004, 191 f.) gibt es nicht. Die Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren richten sich vielmehr gem. Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG nach Unterabschnitt 3(Verfahren vor dem AG). Das RVG kennt in Bußgeldsachen anders als in Strafsachen nach Teil 4 Abschnitt VV RVG (Vgl. dazu Burhoff (Fn 1) StraFo 2004, 193 und die Kommentierung zu den Nr. 4200 ff. VV bei Burhoff/Volpert, RVG (Fn 2)) auch keine (besonderen) Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Strafvollstreckung. Diese sind ggf. über Nr. 5200 VV RVG als Einzeltätigkeit abzurechnen.
Das RVG kennt wie im Strafverfahren auch im OWi-Verfahren grds. nur noch die Verfahrens- und die Terminsgebühr. Diese sind aus der "alten" Hauptverhandlungsgebühr in §§ 105, 83 BRAGO entstanden. Daneben ist in Nr. 5100 VV RVG ebenfalls eine Grundgebühr eingeführt worden. Vorgesehen sind auch in Bußgeldsachen für (Vernehmungs-)Termine außerhalb der Hauptverhandlung Terminsgebühren. Entstehen können diese für (gerichtliche) (Vernehmungs-)Termine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht nur für gerichtliche Vernehmungstermine (vgl. die Nr. 5102, 5104, 5106 VV RVG i.V.m. Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG), sondern nach Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG auch für Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. Im gerichtlichen Verfahren entstehen die Gebühren für Teilnahme an gerichtlichen Terminen, (S. auch unten III, 2) und zwar nach Vorbem. 5.1.3 VV RVG auch für solche außerhalb der Hauptverhandlung. Auch im OWi-Verfahren entsteht bei einem "geplatzten Termin" eine Terminsgebühr (s. Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG).(Vgl. dazu Burhoff (Fn 1), StraFo 2004, 188, Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2), Vorbem. 5 VV Rn 39; Vorbem. 4 VV Rn 70ff.)
Die Gebühren des Teil 5 VV RVG entstehen nach Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG für Wahlanwalt, Pflichtverteidiger und sonstige Vertreter und Beistände von Verfahrensbeteiligten. Sie entstehen nach der ausdrücklichen Regelung auch für einen Zeugenbeistand. Die Regelung entspricht damit der für Strafsachen in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG. (Burhoff (Fn 1), StraFo 2004, 186)
Der Wahlanwalt erhält wie bisher Rahmengebühren, der Pflichtverteidiger erhält Festbetragsgebühren. Das sind wie im Strafverfahren jetzt jeweils 80 % der Mittelgebühr des Wahlanwalts. (Vgl. dazu Burhoff (Fn 1) StraFo 2004, 186) Die Bußgeldsachen sind nicht mehr wie in § 105 BRAGO an die Strafverfahren angebunden. Es sind vielmehr völlig eigenständige Gebühren und auch Gebührenrahmen geregelt, die von der Höhe der Geldbuße abhängig sind. (Vgl. dazu unten II.). Das bedeutet nicht nur, dass auch in Bußgeldverfahren jetzt auf jeden Fall grundsätzlich immer die Mittelgebühr angemessen ist, (S. auch Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2) Vorbem. 5 VV Rn 21; Leipold (Fn 2), Rn 495; Schneider/Mock (Fn 9), § 26 Rn 19) sondern auch, dass die Höhe der Geldbuße kein Kriterium mehr für die Bemessung der konkreten Gebühr sein kann. Sonst würde, da ja schon der allgemein anwendbare Gebührenrahmen von der Höhe der Geldbuße abhängig ist, gegen ein "gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot" verstoßen. (Burhoff (Fn 1), StraFo 2004, 186) Dass jetzt immer die Mittelgebühr angemessen ist, gilt insbesondere auch für Verkehrsordnungswidrigkeiten. (Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2), Vorbem. 5 VV Rn 19)
Vorbem. 5 VV RVG enthält - anders als Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG für das Strafverfahren (S. auch Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2) Vorbem. 5 VV Rn 21; Leipold (Fn 2), Rn 495) keine Regelung für Gebühren mit Zuschlag für den Fall, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Der Rechtsanwalt erhält also im OWi-Verfahren anders als nach der BRAGO über §§ 105, 83 Abs. 3 BRAGO keine erhöhten Gebühren mehr, wenn der Mandant inhaftiert ist. Eine entsprechende Anwendung der strafverfahrensrechtlichen Zuschlagsregelungen auf das Bußgeldverfahren scheidet wegen der eigenständigen Regelung in Teil 5 VV RVG aus. Der Umstand der Inhaftierung muss daher nun bei der Bemessung der konkreten Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden. (Zur Bemessung der Rahmengebühr allgemein s. Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2), ABC-Teil: Rahmengebühren (§ 14)) Entfallen ist auch der in §§ 105, 88 S. 3 BRAGO enthaltene 25%ige Zuschlag, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die sich auf das Fahrverbot erstreckt. Die entsprechenden Tätigkeiten können ebenfalls nur innerhalb des Gebührenrahmens bei der Bestimmung der konkreten Gebühr (§ 14 Abs. 1 RVG) berücksichtigt werden.
Sicherlich die wesentlichste Änderung durch das RVG im OWi-Verfahren ist die für Bußgeldsachen eingeführte Abhängigkeit der Höhe der anwaltlichen Vergütung von der Höhe der Geldbuße des Bußgeldverfahrens. Hintergrund dieser Neuregelung ist die Überlegung des Gesetzgebers, dass insbesondere die anwaltlichen Gebühren bei Bagatellgeldbußen als zu hoch angesehen worden sind. (Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 230). Deshalb hat das RVG eine Dreiteilung der Gebühren vorgenommen.
Der Gesetzgeber hat folgende Stufen eingeführt: Stufe 1: Geldbuße weniger als 40 EUR, Stufe 2: Geldbuße von 40 EUR bis 5.000 EUR, Stufe 3: Geldbuße von mehr als 5.000 EUR. Diese Stufen finden Anwendung sowohl im "Verfahren vor der Verwaltungsbehörde" (Nrn. 5101 ff. VV RVG) als auch im "Verfahren vor dem Amtsgericht" (Nrn. 5107ff. VV RVG). Sie gelten für alle dort ggf. anfallenden Verfahrens- und Terminsgebühren. Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und die Vergütung im "Verfahren über die Rechtsbeschwerde" (Nr. 5113 VV RVG) sind jedoch von der Höhe der Geldbuße unabhängig.
Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV RVG regelt, welche Geldbuße für die Bemessung der Gebühren maßgebend ist. Der Grundsatz ist in Satz 1 enthalten. Nach dessen Wortlaut ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der anwaltlichen Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße ausschlaggebend. Das wird aus der Formulierung "zuletzt festgesetzte Geldbuße" deutlich. Anknüpfungspunkt ist also nicht etwa die später oder sogar bei Abschluss des Verfahrens letztlich rechtskräftig festgesetzte Geldbuße. Spätere Änderungen hinsichtlich der Gebührenhöhe in einem Verfahrensabschnitt sind also für die Höhe der anwaltlichen Vergütung ohne Belang. Wird der Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt, nachdem ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, ist die darin festgesetzte Geldbuße zugrunde zu legen. (Vgl. BT-Drucks 15/1971, a.a.O.)
Vorbem. 5 Abs. 1 S.2 und 3 VV RVG regelt den Fall, dass eine Geldbuße noch nicht festgesetzt ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt mit der Verteidigung des Betroffenen bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beauftragt worden ist. Dann richtet sich die Höhe der anwaltlichen Gebühren nach der in der konkreten Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Ist die Geldbuße als Mindest- und Höchstbetrag angedroht, ist der mittlere Betrag maßgebend. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Das gilt also z.B. in den Fällen der Geldbuße nach der straßenverkehrsrechtlichen BußgeldkatalogVO. (Wegen der Einzelheiten s. auch Burhoff/Kindermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Rn 445; und Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2), Vorbem. 5. 1 VV Rn 20.)
Die Anwendung der neuen Dreiteilung verdeutlichen folgende Beispiele: (Nach Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2), Vorbem. 5.1 VV Rn 21 ff. und Burhoff (Fn 1), RVGprofessionell 2004, 121 ff.)
Beispiel 1: Geldbuße des Bußgeldbescheides wird beim AG reduziert
Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er soll die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h überschritten haben. Es wird gegen ihn nach der lfd. Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 zur BußgeldkatalogVO eine Geldbuße in Höhe von 50 EUR festgesetzt. Der Betroffene legt Einspruch ein. Die Akten werden dem AG vorgelegt. Dort wird Hauptverhandlung anberaumt. Der Betroffene beauftragt nun Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass das Messgerät, mit dem die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit gemessen worden ist, zum Vorfallszeitpunkt nicht mehr gültig geeicht war. Der Amtsrichter nimmt daher einen höheren Sicherheitsabschlag vor. Es ergibt sich für den Betroffenen nun nur noch eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 20 km/h. Demgemäss verhängt das AG nach der lfd. Nr. 11.3.3 der Tabelle 1 zur BußgeldkatalogVO nur eine Geldbuße von 35 EUR. Der Betroffene lässt das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig werden.
Die Gebühren von Rechtsanwalt R, der erst nach Eingang der Akten, also nur im gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist (vgl. Vorbem. 5.1.2 VV RVG), richten sich nach folgender Stufe:
Beispiel 2: Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde droht zunächst eine höhere Geldbuße
Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er soll die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h überschritten haben. Er wird von der Verwaltungsbehörde angehört. Der Betroffene macht geltend, dass er zum Vorfallszeitpunkt überhaupt nicht Fahrer des Pkw und dass das Messgerät nicht mehr gültig geeicht gewesen sei. Die Bußgeldbehörde geht jedoch davon aus, dass der Betroffene den Pkw geführt hat, und erlässt gegen ihn einen Bußgeldbescheid. Es wird aber nur eine Geldbuße in Höhe von 35 EUR festgesetzt, da sich herausgestellt hat, dass das Messgerät zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich nicht mehr gültig geeicht war. Der Betroffene, der seine Fahrereigenschaft nach wie vor bestreitet, legt gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Er wird vom AG als Fahrer identifiziert und zu einer Geldbuße von 35 EUR verurteilt. Der Betroffene legt nun noch gegen das amtsgerichtliche Urteil Rechtsbeschwerde ein. Er ist von Anfang an von Rechtsanwalt R verteidigt worden.
Die Gebühren von Rechtsanwalt R richten sich nach folgenden Stufen, bzw. es sind folgende Geldbußenhöhen ausschlaggebend:
Wird Rechtsanwalt R im vorstehenden Beispiel erst nach Erlass des Bußgeldbescheides beauftragt, ist für die Höhe seiner Gebühren auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die im Bußgeldbescheid bereits festgesetzte Geldbuße von 35 EUR maßgebend. Vorbem. 5.1 Abs. 2 S.2 VV RVG findet auf ihn keine Anwendung mehr, denn es ist bereits eine Geldbuße festgesetzt.
Beispiel 3: Gericht setzt höhere Geldbuße als im Bußgeldbescheid fest
Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er soll die Geschwindigkeit innerorts um 20 km/h überschritten haben. Er wird von der Verwaltungsbehörde angehört und es wird gegen ihn gem. lfd. Nr. 11.3.3 der Tabelle 1 zur BußgeldkatalogVO ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße in Höhe von 35 EUR festgesetzt. Der Betroffene legt Einspruch ein. In der Hauptverhandlung weist der Amtsrichter darauf hin, dass er ggf. wegen einiger Voreintragungen die Geldbuße auf 60 EUR erhöhen wolle. Der Betroffene nimmt seinen Einspruch nicht zurück. Er wird dann auch zu einer Geldbuße von 60 EUR verurteilt.
Die Gebühren von Rechtsanwalt R richten sich nach folgenden Stufen, bzw. es sind folgende Geldbußenhöhen ausschlaggebend:
Eine während des Abgeltungsbereichs der Gebühr eingetretene Erhöhung der Geldbuße, die zum Überschreiten der Grenze zur nächsten Stufe führt, wird von der Regelung in Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV RVG nicht erfasst. Hier bleibt nur die Möglichkeit, diesen Umstand beim Wahlanwalt über § 14 Abs. 1 RVG im Rahmen der Bemessung der konkreten Gebühren zu berücksichtigen. Deshalb ist für die gerichtlichen Gebühren in diesen Fällen i.d.R. dann mehr als nur die Mittelgebühr angemessen. Angemessen dürfte es sein, die Mittelgebühr um mindestens 30 % zu überschreiten. Beim Pflichtverteidiger besteht diese Möglichkeit allerdings nicht.
Beispiel 4: Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde droht zunächst eine höhere Geldbuße
Dem Betroffenen wird im Verfahren 1 und 2 jeweils eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft um 20 km/h vorgeworfen. Er wird von der Verwaltungsbehörde angehört. Es wird dann in beiden Verfahren eine Geldbuße in Höhe von je 35 EUR festgesetzt. Der Betroffene, der seine Fahrereigenschaft bestreitet, legt gegen beide Bußgeldbescheide Einspruch ein. Das AG verbindet die Verfahren. Der Betroffene wird vom AG dann in beiden Fällen als Fahrer identifiziert und zu einer Geldbuße von je 35 EUR verurteilt. Der Betroffene legt nun noch gegen das amtsgerichtliche Urteil Rechtsbeschwerde ein. Er ist von Anfang an von Rechtsanwalt R verteidigt worden.
Die Gebühren von Rechtsanwalt R richten sich nach folgenden Stufen, bzw. es sind folgende Geldbußenhöhen ausschlaggebend:
Entsprechend der Regelung für das Strafverfahren erhält der Verteidiger auch im Bußgeldverfahren zunächst eine Grundgebühr (Nr.5100 VV RVG), unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt er tätig geworden ist. Insoweit gilt dasselbe wie für das Strafverfahren. (Vgl. dazu Burhoff (Fn 1) StraFo 2004, 188; Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2), Nr. 4100 VV Rn 1 ff.; Burhoff, Die neue Grundgebühr der Nr. 4100 RVG-E, RVGreport 2004, 53; Burhoff/Kindermann, RVG 2004 (Fn 11), Rn 301 ff) Ist in einem vorangegangen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr der Nr. 4100 VV RVG entstanden, entsteht die Grundgebühr nach Nr. 5100 Anm. 2 VV RVG allerdings nicht.
Anders als im Strafverfahren in Nr. 4102 VV RVG (Vgl. dazu Burhoff (Fn 1) StraFo 2004, 189 und die Kommentierung zur Nr. 4102 VV bei Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2)) ist im OWi-Verfahren als allgemeine Gebühr keine besondere Vernehmungsterminsgebühr vorgesehen. Der Rechtsanwalt bekommt seine Teilnahme an Vernehmungsterminen aber dennoch vergütet. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entstehen nämlich für die Teilnahme an gerichtlichen Vernehmungsterminen die Gebühren nach Nrn. 5102, 5104 und 5106 VV RVG. Nimmt der Rechtsanwalt an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde teil, entstehen die Gebühren nach den Nr. 5102, 5104, 5106 VV RVG i.V.m. Vorbem. 5.1.2 VV RVG. (Vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2), Vorbem. 5.1.2 VV Rn 11 ff.) Im OWi-Verfahren sieht das RVG allerdings keine besondere Beschränkung für die Terminsgebühren wie in Nr.4102 Anm. S. 1 und 2 VV RVG vor. (Vgl. Burhoff (Fn 1) StraFo 2004, 189). Die Gebühren entstehen für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet. Das bedeutet, dass für mehrere Vernehmungstermine an einem Tag eine Terminsgebühr entsteht. (Vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2), Nr. 5102 VV Rn 3) Darüber hinaus ist die Terminsgebühr aber nicht begrenzt. Für zwei Termine an unterschiedlichen Tagen entstehen zwei Vernehmungsterminsgebühren. (Vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2), Nr. 5102 VV Rn 4) Es können nicht die Beschränkungen der Nr. 4102 VV RVG auf die Vernehmungsterminsgebühren des Teil 5 VV RVG übertragen werden. Das verbieten die Systematik und die eigenständige Regelung der Gebühren in Bußgeldsachen in Teil 5 VV RVG.
Im "Verfahren vor der Verwaltungsbehörde" (Nrn. 5101 ff. VV RVG) erhält der Verteidiger eine Verfahrensund ggf. eine Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Vernehmungen und auch an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde (Vorbem. 5.1.2. Abs. VV RVG und Nr. 5102, 5104, 5106 VV RVG). Diese sind der Höhe nach dreigeteilt. (Vgl. dazu II.)
Im "Verfahren vor dem AG" können ebenfalls Verfahrensund Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag entstehen (Nr. 5107 ff. VV RVG). Auch diese sind der Höhe nach dreigeteilt. Ein Längenzuschlag wie im Strafverfahren für besonders lange Hauptverhandlungen ist für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nicht vorgesehen. Nach Vorbem. 5. 1. 3 Abs. 1 VV RVG erhält der Rechtsanwalt aber in Zukunft für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung eine Terminsgebühr. Die Teilnahme an einer kommissarischen Vernehmung wird jetzt also extra vergütet und wird nicht mehr durch die Pauschgebührenregelung der §§ 105, 87 S. 2 BRAGO mit der Hauptverhandlungsgebühr mitabgegolten. Auch diese unterliegt anders als die Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG keinen Beschränkungen.
Im "Verfahren über die Rechtsbeschwerde" entstehen ebenfalls Verfahrens- und Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag (Nr. 5113 ff. VV RVG).
Ebenso wie im Strafverfahren nach Nr. 4141 ff. RVG kann der Rechtsanwalt in Bußgeldsachen auch zusätzliche Gebühren verdienen. Das ist einmal die Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG bei Einziehung und verwandten Maßnahmen. Die Regelung ist wortgleich mit der Vorschrift Nr. 4142 VV RVG, die für das Strafverfahren gilt. Auf die entsprechenden Ausführungen für das Strafverfahren kann daher verwiesen werden. (Vgl. Burhoff (Fn 1) StraFo 2004, 192 und die Kommentierung zu Nr. 4142 VV bei Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2))
In Nr. 5115 VV RVG hat das RVG die für das Strafverfahren geltende Regelung der Nr. 4141 VV RVG weitgehend übernommen. Damit kann auch insoweit auf die entsprechenden Ausführungen für das Strafverfahren verwiesen werden. (Vgl. Burhoff (Fn 1) StraFo 2004, 192 und die Kommentierung zu Nr. 4141 VV bei Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2).) Die Regelung in Nr. 5115 VV RVG ist aber über die Regelungen der Nr. 4141 VV RVG hinaus um zwei Fälle erweitert worden. Der Verteidiger erhält nach Nr. 5115 Abs. 1 Ziff. 3 VV RVG im Bußgeldverfahren eine zusätzliche Gebühr auch dann, wenn der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid vom Betroffenen/Verteidiger nicht erneut Einspruch eingelegt wird. Die zusätzliche Gebühr entsteht nach Nr. 5115 Abs. 1 Ziff. 5 VV RVG jetzt außerdem ausdrücklich auch dann, wenn das Gericht nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss entscheidet. Auch in diesem Fall wird ja eine Hauptverhandlung entbehrlich. (Vgl. wegen der Einzelheiten dazu Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 2), Nr. 5115 Rn 32 ff.) Auch für das Bußgeldverfahren ist im Übrigen von Bedeutung, dass diese Gebühr nach Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 4 VV RVG auch anfällt, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird. Es kommt nicht darauf an, ob im Rechtsbeschwerdeverfahren ein Hauptverhandlungstermin anberaumt war. Ist allerdings Hauptverhandlung anberaumt, gilt die 2-Wochen-Grenze wie bei der Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid.
Beispiel 1: Verteidigung im OWi-Verfahren mit Hauptverhandlung beim AG
Gegen den Betroffenen B ist ein OWi-Verfahren anhängig. Rechtsanwalt R vertritt ihn, nachdem von der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 30 EUR festgesetzt worden ist. Er legt Einspruch ein. Beim AG findet ein Hauptverhandlungstermin statt. Alle Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG sind durchschnittlich.
Hinweis:
Nach Vorbem. 5.1.2 VV-RVG gehört die Einlegung des Einspruchs noch zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Die Gebühren fallen nach der Gebührenstufe 1 an. 41
Berechnung der Gebühren
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Beispiel 2: Abwandlung von Fall 1: Einstellung des OWi-Verfahrens
Im Beispiel 1 gelingt es Rechtsanwalt R, das Gericht zur Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG zu bewegen, so dass eine Hauptverhandlung nicht mehr stattfinden muss.
Lösung
Rechtsanwalt R erhält die Gebühren wie im Beispiel 1. Allerdings fällt eine Terminsgebühr nicht an, da eine Hauptverhandlung beim AG nicht stattgefunden hat. Rechtsanwalt R erhält jedoch, da das OWi-Verfahren endgültig eingestellt worden ist, eine Befriedungsgebühr nach Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 1 VV-RVG. Deren Höhe richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde, hier also nach dem amtsgerichtlichen Verfahren. Für den Wahlanwalt bemisst sie sich (immer) nach der Rahmenmitte (Nr.5115 Anm. 3 S. 2 VV-RVG.
Berechnung der Gebühren
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Beispiel 3: Abwandlung von Fall 1: Hauptverhandlung muss unterbrochen werden
Im Beispiel 1 stellt sich während der Hauptverhandlung heraus, dass ein Zeuge nicht erschienen ist. Die Hauptverhandlung wird unterbrochen und nach einer Woche fortgesetzt.
Lösung
Rechtsanwalt R erhält die Gebühren zunächst wie im Beispiel 1. Außerdem entsteht nun auch noch für den zweiten Hauptverhandlungstermin eine Terminsgebühr nach Nr. 5108 VV-RVG. Diese fällt in gleicher Höhe wie die Terminsgebühr für den ersten Hauptverhandlungstermin an. Das RVG unterscheidet auch in Teil 5 VV-RVG nicht (mehr) zwischen dem ersten Hauptverhandlungstermin und sog. Fortsetzungsterminen.
Berechnung der Gebühren
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Beispiel 4: Zusätzlicher Vernehmungstermin außerhalb der Hauptverhandlung
Im Beispiel 3 ordnet das AG an, dass der noch zu vernehmende Zeuge an dem für seinen Wohnsitz zuständigen AG kommissarisch vernommen wird. Rechtsanwalt R nimmt an diesem Vernehmungstermin teil. Danach findet beim AG dann noch ein Hauptverhandlungstermin statt. In diesem wird das Verfahren gegen den Betroffenen dann nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Lösung
Rechtsanwalt R erhält die Gebühren zunächst wie im Beispiel 3. Außerdem entsteht nun aber auch noch für die kommissarische Vernehmung, an der er teilgenommen hat, eine (Vernehmungs-)Terminsgebühr nach Vorbem. 5.1.3 VV-RVG i.V.m. Nr. 5108 VV-RVG.
Berechnung der Gebühren
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Fall 5: Rücknahme der Rechtsbeschwerde
B ist vom AG wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt worden. Er beauftragt nunmehr Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. R legt auftragsgemäß Rechtsbeschwerde ein und begründet diese. B, der mit der Rechtsbeschwerde nur erreichen wollte, dass Eintragungen im Verkehrszentralregister tilgungsreif werden, weist ihn dann aber an, die Rechtsbeschwerde zurückzunehmen. R kommt dem nach.
Lösung
Rechtsanwalt R erhält die Grundgebühr Nr.5100 VVRVG und die Verfahrensgebühr Nr.5113 VV-RVG für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Er erhält außerdem die Befriedungsgebühr der Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 4 VVRVG. Nach der Neuregelung im RVG fällt diese an, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird. Die Gebühr entsteht in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, also hier nach Nr. 5113 VV-RVG, und zwar als Mittelgebühr.
Berechnung der Gebühren
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