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aus ZAP Heft 10/2004, F. 24, S. 795ff

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Gebührenrechtliche Neuerungen im Straf- und OWi-Verfahren durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm


Inhalt

I. Überblick über die Neustrukturierung der Gebühren

1. Allgemeines

a) Persönlicher Geltungsbereich des Teils 4 VV

b) Neue Gebührenstruktur im Strafverfahren

c) Neue Gebührentatbestände

d) Rahmengebühren/Festbetragsgebühren

e) Gebühren mit Zuschlag(Vorbem. 4 Abs. 4 VV)

2. Allgemeines zur Verfahrensgebühr(Vorbem. 4 Abs. 2 VV)

a) Überblick

b) Abgeltungsbereich

3. Allgemeines zur Terminsgebühr(Vorbem. 4 Abs. 3 VV)

a) Überblick

b) Abgeltungsbereich

c) Terminsgebühr bei "geplatztem Termin" (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV)

II. Allgemeine Gebühren (Nr. 4100 ff. VV)

1. Überblick

2. Grundgebühr (Nr. 4100 VV)

a) Entstehen und Abgeltungsbereich der Gebühr

b) Begriff des "Rechtsfalls"

c) Gebührenhöhe

3. (Vernehmungs-)Terminsgebühr(Nr. 4102 VV)

a) Allgemeines

b) Abgeltungsbereich der Vorschrift

c) Fälle der Nr. 4102 VV

d) Mehrere Termine

III. Gebühren im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 f. VV)

1. Verfahrensgebühr

2. Terminsgebühr im vorbereitenden Verfahren

IV. Gebühren im gerichtlichen Verfahren –erster Rechtszug (Nr. 4106 ff. VV)

1. Verfahrensgebühr

2. Terminsgebühr

V. Rechtsmittelverfahren

1. Gebühren im Berufungsverfahren (Nr. 4124 ff. VV)

2. Gebühren im Revisionsverfahren

3. Wiederaufnahmeverfahren(Nr. 4136 ff. VV)

VI. Gebühren in der Strafvollstreckung (Nr. 4200 ff. VV).

1. Gebühren des Verteidigers

2. Gebühren des Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger ist (Nr. 4300 ff. VV)

VII. Einzeltätigkeiten (Nr. 4300 ff.)

VIII.Zusätzliche Gebühren (Nr. 4141 ff. VV)

1. Allgemeines

2. Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV)

3. Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 ff. VV)

4. Gebühren im Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 ff. VV)

IX. Pauschvergütung

1. Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger (§ 51 RVG)

a) Voraussetzungen der Bewilligung

b) Sonstige Änderungen/Klarstellungen

c) Anspruch auf Vorschuss

d) Entscheidung durch den Einzelrichter (§§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 RVG)

2. Pauschgebühr für den Wahlanwalt(§ 42 RVG)

a) Feststellungsvoraussetzungen

b) Verfahren

X. Änderung der Anrechnungsregelung

XI. Tätigkeiten in Bußgeldsachen (Teil 5 VV)

1. Allgemeines

a) Erhebliche Veränderungen der Gebührenstruktur

b) Gebührentatbestände im OWi-Verfahren

c) Gebühren mit Zuschlag

2. Dreiteilung der Gebühren

3. Sonstige Änderungen

a) Grund-, Termins- und Verfahrensgebühr

b) Zusätzliche Gebühren bei Vermeidung einer Hauptverhandlung (Nr. 5115 VV)


Inhaltsverzeichnis

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) werden zum 1. 7. 2004 auch die Anwaltsgebühren völlig neu geregelt. Art. 3 des KostRMoG enthält das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das die bisherige BRAGO ablöst.

Insbesondere in dessen strafverfahrensrechtlichem Bereich wird das schon im Entwurf der BRAGO-Expertenkommission deutlich gewordene Anliegen der BRAGO-Struktur-Reform, zu leistungsorientierteren Vergütungsregelungen für die anwaltliche Tätigkeit zu gelangen, deutlich. Denn gerade für die als Verteidiger tätigen Rechtsanwälte, insbesondere aber auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt, i. d. R. also den Pflichtverteidiger, wirken sich die vom RVG gegenüber der BRAGO vorgenommenen strukturellen Änderungen günstig aus. Der Regierungsentwurf geht von Mehreinnahmen von bis zu 30 % für den Wahlanwalt aus (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 220).

Dieser Beitrag kann nur einen Überblick über die Neuerungen geben. Zur Vertiefung wird verwiesen auf BURHOFF/KINDERMANN, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004 (im folgenden kurz: BURHOFF/KINDERMANN) und auf BURHOFF (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen (im folgenden kurz: BURHOFF/Bearbeiter).

I. Überblick über die Neustrukturierung der Gebühren

1. Allgemeines

Die Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit im Strafverfahren sind im Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses enthalten. Dieser enthält drei Abschnitte. Abschnitt 1 regelt in fünf Unterabschnitten die allgemeinen Gebühren des Verteidigers, seine Gebühren im vorbereitenden und gerichtlichen Verfahren sowie im Wiederaufnahmeverfahren und schließlich die zusätzlichen Gebühren. In Abschnitt 2 sind die (neuen) Gebühren des Verteidigers in der Strafvollstreckung enthalten und in Abschnitt 3 schließlich die Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger oder Vertreter ist. Daneben ist die Pauschgebühr in § 51 RVG für den Pflichtverteidiger und, was neu ist, in § 42 RVG für den Wahlanwalt geregelt (vgl. dazu unten IX).

Inhaltsverzeichnis

a) Persönlicher Geltungsbereich des Teils 4 VV

Teil 4 Abschnitt 1 und 2 VV gelten für den (Voll)Verteidiger, der Wahlanwalt oder Pflichtverteidiger sein kann. Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV gilt Teil 4 VV aber auch entsprechend für die Vertreter aller sonstigen Verfahrensbeteiligten. Er gilt also für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Teil 4 Abschnitt 3 VV gilt für die Einzeltätigkeiten des Rechtsanwaltes, der nicht Verteidiger oder Vertreter ist.

b) Neue Gebührenstruktur im Strafverfahren

Das RVG kennt auch im Strafverfahren grds. nur noch die Verfahrens- und die Terminsgebühr. Daneben ist in Nr. 4100 VV eine sog. Grundgebühr eingeführt worden, die grds. jedem Rechtsanwalt, der als Verteidiger des Beschuldigten oder als Vertreter eines sonstigen Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren tätig wird, zusteht. Darüber hinaus können dem Rechtsanwalt noch zusätzliche Gebühren zustehen. Außerdem werden – wie schon nach der BRAGO – sog. Einzeltätigkeiten vergütet (vgl. Nr. 4300 ff. VV, s. unten VII.).

Inhaltsverzeichnis

c) Neue Gebührentatbestände

Das RVG hat neue Gebührentatbestände eingeführt, und zwar

  • im Wiederaufnahmeverfahren in Unterabschnitt 4 des Teils 4 Abschnitt 1 VV bis zu fünf Gebühren, darunter eine besondere Beschwerdegebühr,
  • sowie die Gebühren in der Strafvollstreckung, und zwar für den Verteidiger in Teil 4 Abschnitt 2 VV eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr und für den "Nichtverteidiger" in Teil 4 Abschnitt 3 VV die entsprechenden Einzeltätigkeiten.

Inhaltsverzeichnis

d) Rahmengebühren/Festbetragsgebühren

Die Gebühren des Wahlanwalts sind weiterhin als Rahmengebühren vorgesehen (s. Nr. 4100 ff. VV). Die Gebührenrahmen wurden, insbesondere als Folge der Aufteilung der alten Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO in eine Verhandlungs- und eine Terminsgebühr, teilweise der geänderten Struktur des RVG angepasst. Die Rahmen sind dazu teilweise reduziert worden. Dadurch entstehen aber aufgrund der veränderten Aufteilung der Gebühren, die zu mehr Gebührentatbeständen führt, keine Mindereinnahmen der Rechtsanwälte/Verteidiger.

Die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts, also i. d. R. des Pflichtverteidigers, sind – wie bisher in § 97 BRAGO – als Festgebühren vorgesehen. Sie basieren auf den Wahlanwaltsgebühren. Anders als bisher in § 97 BRAGO ist aber nicht mehr das Vierfache bzw. Fünffache der Mindestgebühren zugrunde gelegt. Vielmehr ist Grundlage der vorgeschlagenen Gebühren die Mittelgebühr eines Wahlanwalts. Davon erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt in Zukunft 80 %.

Inhaltsverzeichnis

e) Gebühren mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV)

Die BRAGO gewährte an verschiedenen Stellen für den im Strafverfahren tätigen Rechtsanwalt einen Zuschlag auf die normalen Gebühren. Der Hauptanwendungsfall war der des § 83 Abs. 3 BRAGO, wenn sich der Mandant des Rechtsanwalts nicht auf freiem Fuß befand. Daneben war auch noch in § 88 S. 3 BRAGO ein Zuschlag vorgesehen, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf Fahrerlaubnis oder Fahrverbot erstreckte. Diese Regelung ist vom RVG im Wesentlichen übernommen worden. Entfallen ist aber der in § 88 S. 3 BRAGO enthaltene 25%ige Zuschlag, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die sich auf das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt (s. u. XI.1).

Gebühren mit Zuschlag können in allen Verfahrensabschnitten entstehen, also im vorbereitenden Verfahren (s. Nr. 4105 VV), im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug (s. z. B. Nr. 4107, 4113 VV). Auch die Grundgebühr kann mit Zuschlag anfallen (vgl. Nr. 4101 VV). Endet das Verfahren durch Einstellung oder anderweitig, erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 4141 VV eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, die dann allerdings ohne Zuschlag anfällt.

Der Zuschlag soll die Erschwernisse abgelten, die dadurch entstehen, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Durch den Zuschlag nicht ausgeglichen wird der Zeitaufwand, der dem Rechtsanwalt durch die Teilnahme an Haftprüfungsterminen entsteht. Die dadurch entstehende Zeitaufwand wird jetzt vielmehr durch eine eigene Terminsgebühr erfasst (s. Nr. 4102 Ziff. 3 VV). Der Haftzuschlag ist in Zukunft immer zu gewähren, wenn sich der Mandant in Untersuchungshaft befindet, und nicht nur – wie bislang in § 83 Abs. 3 BRAGO vorgesehen –, wenn der Gebührenrahmen nicht ausreicht.

Inhaltsverzeichnis

2. Allgemeines zur Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV)

a) Überblick

Allgemein wird die Verfahrensgebühr in Vorbem. 4 Abs. 2 VV geregelt (allgemein zur Verfahrensgebühr BURHOFF RVGreport 2004, 127). Hier wird insbesondere der (allgemeine) Abgeltungsbereich der Gebühr festgelegt. Die hier gegebene Definition der Verfahrensgebühr gilt für alle Verfahrensgebühren, die der Rechtsanwalt im Strafverfahren nach dem VV verdienen kann. Das sind insbesondere die im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV), die im gerichtlichen Verfahren nach Unterabschnitt 3, die im Wiederaufnahmeverfahren (Nr. 4137 ff. VV) und die aus dem Unterabschnitt 5 "Zusätzliche Gebühren".

Die Verfahrensgebühren sind der Höhe nach nur im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges, wie die Regelungen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV zeigen, von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird, abhängig. Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren ist – anders als die Gebühr nach §§ 84 Abs. 1, 83 BRAGO – nicht (mehr) von der Ordnung des Gerichts abhängig.

Inhaltsverzeichnis

b) Abgeltungsbereich

Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". Diese Formulierung entspricht teilweise der im früheren § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zur Geschäftsgebühr. Durch die Verfahrensgebühr, die sowohl im vorbereitenden Verfahren (vgl. Nr. 4104 VV) als auch im gerichtlichen Verfahren und dort für jeden Verfahrensabschnitt entstehen kann, ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt und jeweiligen Rechtszug abgegolten wird, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (BT-Drucks. 15/1971, S. 220). Eine besondere Gebühr ist die in Nr. 4100 VV enthaltene Grundgebühr, durch die "die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall" abgegolten.

Nicht erfasst wird von der Verfahrensgebühr – anders als von der früheren Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO – die (jeweilige) Teilnahme an (gerichtlichen) Terminen. Für diese sieht das RVG nun nämlich jeweils eine eigene Vorschrift im VV vor (vgl. z. B. Nr. 4102, 4108, 4114, 4118 VV). Die Terminsgebühren erhält der Rechtsanwalt für die "Teilnahme an gerichtlichen Terminen". Dazu gehört auch die damit zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung des jeweiligen Termins. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung zur Verfahrensgebühr, dass der Rechtsanwalt diese im gerichtlichen Verfahren auch für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erhält (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 220). Die dort angesprochene Vorbereitung ist jedoch eine andere als die Vorbereitung des (jeweiligen) Termins. Gemeint ist damit nur die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung, wie z. B. das Absprechen der allgemeinen Verteidigungsstrategie u. ä.

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3. Allgemeines zur Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV)

a) Überblick

Vorbem. 4 Abs. 3 VV regelt allgemein den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr. Diese erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Beibehalten worden ist auch für die Terminsgebühr für Termine im ersten Rechtszug, wie die Regelungen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV zeigen, die Abhängigkeit der Höhe der Terminsgebühr – ebenso wie die der gerichtlichen Verfahrensgebühr – von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird. Allerdings ist auch hier gegenüber § 83 BRAGO der Rahmen gesenkt worden.

Inhaltsverzeichnis

b) Abgeltungsbereich

Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist". Die Einschränkung ist erforderlich, weil in Nr. 4102 VV auch die Teilnahme an nicht gerichtlichen Terminen, nämlich z. B. Vernehmungstermine der Staatsanwaltschaft, mit einer Terminsgebühr abgegolten wird (vgl. dazu II.3). Vorgesehen sind Terminsgebühren insbesondere für Hauptverhandlungstermine und darüber hinaus für die in Nr. 4102 VV erwähnten (Vernehmungs-)Termine. Für andere Termine, z. B. Besprechungstermine mit anderen Verfahrensbeteiligten, entstehen keine Terminsgebühren, mit Ausnahme der in Nr. 4102 VV genannten Termine, wie z. B. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs. Die Terminsgebühr entsteht grds. nur, wenn ein "Termin" stattfindet (s. aber I.3.c).

Die Terminsgebühr erfasst aber auch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z. B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins. Das ergibt sich zumindest insoweit auch aus der Gesetzesbegründung zu Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV, wo zur Begründung der Terminsgebühr für einen "geplatzten Termin" auch auf den zur Vorbereitung dieses "geplatzten Termins" erbrachten Zeitaufwand abgestellt wird (vgl. vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 221, s. auch oben I.2.b).

Zu den mit der Terminsgebühr abgegoltenen Tätigkeiten können z. B. zählen: das (nochmalige) Aktenstudium, die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift benannten oder vom Verteidiger zur Entlastung benannten Zeugen geladen sind (zur Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins s. auch BURHOFF, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl., Rn. 1155). Die darüber hinausgehenden Tätigkeiten, die nicht der Vorbereitung des einzelnen Hauptverhandlungstermins dienen, sondern allgemein der Vorbereitung (der Verteidigung in) der Hauptverhandlung, werden von der jeweiligen gerichtlichen Verfahrensgebühr abgegolten.

Voraussetzung für eine Terminsgebühr ist also, dass ein gerichtlicher – oder sonstiger – Termin stattgefunden hat, für den das RVG eine Terminsgebühr vorsieht, und dass der Rechtsanwalt an diesem teilgenommen hat. Eine Ausnahme ist in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV für den "geplatzten Termin" enthalten (s. u. I.3.c).

Hinweis:

Ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist grds. die bloße Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss z. B. keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV verlangt nur die "Teilnahme": Etwas anderes gilt in den Fällen der Nr. 4102 Nr. 3, 4 VV: Dort muss der Rechtsanwalt an "Verhandlungen" teilgenommen haben (Nr. 4102 Ziff. 4 VV) bzw. muss im Termin "verhandelt" worden sein (Nr. 4102 Ziff. 3 VV)".

Inhaltsverzeichnis

c) Terminsgebühr bei "geplatztem Termin" (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV)

Nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Diese Regelung ist neu. § 83 Abs. 1 BRAGO gewährte eine Gebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nur, wenn eine "Sachverhandlung" stattgefunden hatte (GEROLD/SCHMIDT/MADERT, BRAGO, § 83 Rn. 7 m. w. N.).

Gemeint sind hier z. B. die Fälle, in denen der Angeklagte oder ein Zeuge nicht erschienen oder die Richterbank nicht vollständig besetzt ist, z. B. weil ein Schöffe nicht erschienen oder der Vorsitzende erkrankt ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 221).

Das RVG spricht zwar von "erscheinen". Das bedeutet aber nicht, dass der Rechtsanwalt die Gebühr nur dann erhält, wenn er erst im Gerichtssaal erfährt, dass der Termin nicht stattfindet. Die Gebühr entsteht vielmehr auch, wenn ein Termin aufgehoben oder verlegt wird, die entsprechende Terminsnachricht den Rechtsanwalt aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erreicht und der deshalb zum Termin noch anreist bzw. erscheint (arg. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 3 VV). Der geringere Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt in diesen Fällen durch die nicht erfolgende "Teilnahme" an der Hauptverhandlung erbringt, kann beim Wahlanwalt ohne weiteres bei der Bemessung der Gebühr nach § 14 RVG innerhalb des Gebührenrahmens der jeweiligen Terminsgebühr berücksichtigt werden. Beim Pflichtverteidiger besteht diese Möglichkeit nicht, da er Festgebühren erhält (zu allem auch BURHOFF/KINDERMANN, a. a. O., Rn. 291 ff.; BURHOFF/BURHOFF, Vorbem. 4 Rn. 70 ff.).

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II. Allgemeine Gebühren (Nr. 4100 ff. VV)

1. Überblick

An der Spitze der in Teil 4 Abschnitt 1 VV geregelten "Gebühren des Verteidigers" stehen in Unterabschnitt 1 sog. "Allgemeine Gebühren". Gemeint sind damit die neu geschaffenen Gebühren, wie die Grundgebühr in Nr. 4100 VV, die ggf. mit Zuschlag entsteht (Nr. 4101 VV), und die Terminsgebühr in Nr. 4102 VV, die der Rechtsanwalt als Verteidiger, Vertreter oder Beistand für die Teilnahme an besonderen Terminen erhält, und zwar ggf. auch mit Zuschlag. Eine entsprechende Regelung enthielt die BRAGO nicht. Die von diesen Gebühren erfassten Tätigkeiten wurden durch die (Hauptverhandlungs-)Gebühr des § 83 BRAGO bzw. durch die Gebühr des § 84 BRAGO mitabgegolten. Die neue Gebührenstruktur, die stärker als die BRAGO an den Gang des Verfahrens angepasst worden ist, führt damit dazu, dass ein Teil der früher erst für das gerichtliche Verfahren anfallenden Gebühren in das Ermittlungsverfahren vorgezogen worden ist.

Hinweis:

Die in Unterabschnitt 1 aufgeführten "Allgemeinen Gebühren" können aber nicht etwa nur im Ermittlungsverfahren entstehen. Die Stellung in diesem Unterabschnitt zeigt vielmehr, dass sie ggf. auch in späteren Verfahrensabschnitten entstehen können. Das gilt vor allem auch für die Terminsgebühren der Nr. 4102 VV.

2. Grundgebühr (Nr. 4100 VV)

a) Entstehen und Abgeltungsbereich der Gebühr

Die (neue) Grundgebühr (vgl. dazu auch BURHOFF, RVGreport 2004, 53) steht dem Rechtsanwalt für die (erstmalige) Einarbeitung in den Rechtsfall zu. Mit ihr soll also der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Die Gebühr steht aber nur dem Verteidiger bzw. einem der sonst in Vorbem. 4 Abs. 1 VV genannten Vertreter von Verfahrensbeteiligten zu. Das ergibt sich eindeutig aus der Stellung in Abschnitt 1 des Teils 4 VV, der nur die Gebühren des Verteidigers regelt. Der Rechtsanwalt, der nur mit einer Einzeltätigkeit (Teil 4 Abschnitt 3 VV) beauftragt ist, erhält die Gebühr nicht.

Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist die "Übernahme" des Mandats (so auch die Gesetzesbegründung, vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 222). Kommt es nicht zum Vertragsschluss/zur Mandatsübernahme bzw. wird der Rechtsanwalt nicht beigeordnet/bestellt, erhält er keine Gebühren nach Teil 4 VV. Damit entsteht dann auch keine Grundgebühr. Der Rechtsanwalt erhält dann aber ggf. eine Beratungsgebühr nach Nr. 2100 VV bzw. Nr. 2102 ff. VV.

Mit der Grundgebühr wird nach Nr. 4100 Abs. 1 VV die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten. Nach der Gesetzesbegründung ist damit der Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht.

  • Das ist einmal das erste Gespräch mit dem Mandanten (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100 VV).
  • Abgegolten wird mit der Gebühr auch die Beschaffung der erforderlichen Informationen (BT-Drucks. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100 VV). Auch hier kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur die erste Informationsbeschaffung gemeint sein. Unter Informationsbeschaffung sind alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen, die darauf gerichtet sind, ihm – über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus – Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen. Das ist insbesondere eine erste Akteneinsicht nach § 147 StPO. Weitere, im Verlauf sich anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte Akteneinsichten werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten.

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b) Begriff des "Rechtsfalls"

Der Begriff des "Rechtsfalls" in Abs. 1 ist neu. Damit sollte jedoch neben dem Begriff der "Angelegenheit" in § 15 RVG und dem der "Tat" oder "Handlung" in Nr. 4100 Abs. 2 VV keine neue Begrifflichkeit geschaffen werden. Entscheidend für die Eingrenzung des Begriffs ist der strafrechtliche Vorwurf, der dem Auftraggeber gemacht und wie er von den Strafverfolgungsbehörden verfahrensmäßig behandelt wird.

Tipp:

Als Faustregel wird man festhalten können: Jedes von den Strafverfolgungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ist ein Rechtsfall, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind (zur Grundgebühr bei Verbindung von Verfahren s. BURHOFF/BURHOFF, Nr. 4100 VV Rn. 18).

Wird das Verfahren vom übergeordneten Rechtsmittelgericht zurückverwiesen, ist das Verfahren vor dem untergeordneten Gericht ein neuer Rechtszug. (Sämtliche) Gebühren können dort also grds. erneut entstehen (vgl. § 21 Abs. 1 RVG). Für die Grundgebühr gilt das aber nicht uneingeschränkt. Diese entsteht "für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal,  . .". Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der den Angeklagten schon im Ausgangsverfahren verteidigt hat, nach Zurückverweisung nicht noch einmal eine Grundgebühr erhält, da er sich schon eingearbeitet hat. Die Grundgebühr erhält in den Fällen der Zurückverweisung also nur der Rechtsanwalt, der nach Zurückverweisung neu vom Angeklagten beauftragt worden ist, da er sich erstmalig neu in die Sache einarbeiten muss.

Und schließlich: Ist wegen derselben Tat oder Handlung, die Gegenstand der erstmaligen Einarbeitung im Strafverfahren gewesen ist, bereits ein OWi-Verfahren geführt worden und ist insoweit bereits eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV entstanden, wird diese nach Nr. 4100 Abs. 2 auf die im Strafverfahren entstehende Grundgebühr der Nr. 4100 VV angerechnet.

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c) Gebührenhöhe

Der Wahlanwalt erhält eine Betragsrahmengebühr in Höhe von 30,00 € bis 300,00 €. Die Mittelgebühr beträgt 165,00 €. Der Pflichtverteidiger erhält einen Festbetrag in Höhe von 132,00 €. Die Frage der Ordnung des Gerichts hat bei der Bemessung der konkreten Gebühr außer Betracht zu bleiben. Der mit der Grundgebühr honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts soll – so die Gesetzesbegründung – nämlich weitgehend unabhängig von der (späteren) Gerichtszuständigkeit sein (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 222).

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3. (Vernehmungs-)Terminsgebühr (Nr. 4102 VV)

a) Allgemeines

Die Gebühr für die in Nr. 4102 VV genannten (Vernehmungs-)Termine ist neu. Sie hat insbesondere für das Ermittlungsverfahren Bedeutung und führt dazu, dass die Tätigkeit des Verteidigers gerade in diesem Verfahrensabschnitt besser honoriert wird als nach der BRAGO. Der Gesetzgeber verspricht sich durch die Teilnahme des Verteidigers insbesondere an Vernehmungsterminen eine verfahrensabkürzende Wirkung (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 222).

Nr. 4102 VV regelt die Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin. Gemeint sind hier aber nur Termine außerhalb der Hauptverhandlung. Das wird für die Haftprüfungstermine in Nr. 4013 Nr. 3 VV ausdrücklich normiert und ergibt sich für die übrigen Termine schon daraus, dass es sich dabei schon von der Sache her nur um außerhalb der Hauptverhandlung stattfindende Termine handelt. Die Stellung der Gebühr in Unterabschnitt 1, der "Allgemeine Gebühren" regelt, stellt aber klar, dass die Terminsgebühr auch für alle weiteren, insbesondere die gerichtlichen Verfahrensabschnitte, gilt, also nicht nur für das vorbereitende Verfahren (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 222).

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b) Abgeltungsbereich der Vorschrift

Wegen des Abgeltungsbereichs dieser Terminsgebühr gelten die allgemeinen Regeln. Honoriert wird also die "Teilnahme" an dem jeweiligen Termin. Dazu gehört auch die Vorbereitung dieses Termins, darüber hinausgehende Vorbereitungsarbeiten werden von der jeweiligen Verfahrensgebühr erfasst, die in dem entsprechenden Verfahrensabschnitt, in dem die Terminsgebühr anfällt, entsteht. Der Rechtsanwalt erhält eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV auch in den Fällen des "geplatzten Termins" (vgl. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2, 3 VV; s. o. I.3.c).

Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV steht sowohl dem Wahlanwalt als auch dem Pflichtverteidiger zu. Sie entsteht insbesondere auch für einen sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten, also z. B. für den Beistand eines Zeugen (Vorbem. 4 Abs. 1 VV).

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c) Fälle der Nr. 4102 VV

Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an

  • richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen außerhalb der Hauptverhandlung (Ziff. 1),
  • Vernehmungen der Strafverfolgungsbehörden (Ziff. 2),
  • Haft(prüfungs)terminen außerhalb der Hauptverhandlung (Ziff. 3),
  • Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (Ziff. 4),
  • Sühneterminen nach § 380 StPO (Ziff. 5).

d) Mehrere Termine

Die Terminsgebühr unterliegt nach den Anmerkungen zu Nr. 4102 VV Beschränkungen (wegen der Einzelheiten vgl. BURHOFF/BURHOFF, Nr. 4102 Rn. 38 ff.).

Finden mehrere Termine i. S. d. Nr. 4102 Nr. 1 – 5 ff. VV an einem Tag statt, gelten diese nach S. 1 der Anm. zu Nr. 4102 VV als ein Termin. Der Umstand, dass es sich um mehrere Termine gehandelt hat, ist allerdings bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen.

S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV sieht eine weitere Beschränkung vor. Danach entsteht die Terminsgebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Termine nur aus Gebühreninteresse herbeigeführt werden (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 282).

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III. Gebühren im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 f. VV)

1. Verfahrensgebühr

Der Rechtsanwalt erhält für die Verteidigung oder Vertretung des Mandanten im vorbereitenden Verfahren nach Nr. 4104 VV eine Verfahrensgebühr (wegen der Einzelheiten s. BURHOFF RVGreport 2004, 127). Für Beginn und Dauer des vorbereitenden Verfahrens gelten nach der Erläuterung zu Nr. 4100 VV die Grundsätze, die bereits zu § 84 Abs. 1 BRAGO Geltung hatten. Das vorbereitende Verfahren beginnt also mit der Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung und endet entweder mit der Einstellung des Verfahrens oder der Überleitung in das gerichtliche Verfahren.

Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" im vorbereitenden Verfahren. Durch sie nicht abgegolten werden allerdings die in Nr. 4102 VV genannten Termine. Für diese erhält der Rechtsanwalt die jeweilige Terminsgebühr der Nr. 4102 VV.

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2. Terminsgebühr im vorbereitenden Verfahren

Nimmt der Rechtsanwalt im vorbereitenden Verfahren an einem der in Nr. 4102 VV genannten Termine teil (s. o. II.3.), erhält er zusätzlich zur Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV auch eine Terminsgebühr. Die Teilnahme an anderen Terminen als den in Nr. 4102 VV wird nach wie vor nicht vergütet. Sie wird über die Verfahrensgebühr mit abgegolten und muss also bei der Bemessung der konkreten Gebühr der Nr. 4104 VV berücksichtigt werden.

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IV. Gebühren im gerichtlichen Verfahren – erster Rechtszug(Nr. 4106 ff. VV)

1. Verfahrensgebühr

Auch im gerichtlichen Verfahren (erster Rechtszug) erhält der Rechtsanwalt zunächst eine Verfahrensgebühr (s. Nr. 4107, 4113, 4119 VV). Deren Rahmen ist gegenüber der Regelung in § 83 BRAGO jedoch gesenkt worden. Das ist Folge der von der Neuregelung vorgenommenen Aufteilung der Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO in die Verfahrens- und Terminsgebühr des RVG.

Zum Abgeltungsbereich gilt auch in diesem Verfahrensabschnitt, dass der Rechtsanwalt die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts erhält. Beibehalten hat das RVG die Erhöhung der Gebühr um 25 %, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet: Die gerichtliche Verfahrensgebühr entsteht dann mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV).

Hinweis:

Der RVG hat die Verfahren vor der Staatsschutzkammer und der großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer (§§ 74a und 74c GVG) in den Katalog der Verfahren aufgenommen, für die der höchste Gebührenrahmen gelten soll. Damit sind sie, was wohl schon lange überfällig war, den Schwurgerichtsverfahren gleichgestellt worden (vgl. Nr. 4119 VV).

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2. Terminsgebühr

Für die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin erhält der Rechtsanwalt eine gesonderte Terminsgebühr (vgl. Nr. 4108, 4114, 4120 VV). Auch insoweit enthielt die BRAGO eine vergleichbare Gebühr nicht. Die entsprechenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts wurden durch die Gebühren nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BRAGO, die sog. Hauptverhandlungsgebühr, mit erfasst. Finden daneben während des gerichtlichen Verfahrens noch andere "gerichtliche Termine" außerhalb der Hauptverhandlung, wie z. B. eine Haftprüfung oder eine kommissarische Vernehmung, statt, entsteht dafür neben der gerichtlichen Terminsgebühr des ersten Rechtszuges eine solche nach Nr. 4102 VV (s. o. II.3.).

Zum Abgeltungsbereich gilt auch in diesem Verfahrensabschnitt, dass der Rechtsanwalt die Gebühr für die Teilnahme an dem Hauptverhandlungstermin erhält. Auch für diese Terminsgebühr hat das RVG die Erhöhung der Gebühr um 25 % beibehalten, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet: Die gerichtliche Terminsgebühr entsteht dann – ebenso wie die Verfahrensgebühr – immer mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV). Findet der Hauptverhandlungstermin aus nicht vom Rechtsanwalt zu vertretenden Umständen nicht statt, ist der Rechtsanwalt aber erschienen, erhält er trotzdem die Terminsgebühr ("geplatzter" Termin; s. oben I.3.c).

Hinweis:

Aufgegeben hat das RVG die Unterscheidung zwischen dem sog. ersten und den folgenden Hauptverhandlungstagen/Fortsetzungsterminen. Das ist eine für den Verteidiger günstige Neuregelung. Es fallen also die Gebühren für alle Hauptverhandlungstermine immer in gleicher Höhe an.

Der Verteidiger erhält zudem auch die Terminsgebühr mit (Haft-)Zuschlag nicht mehr nur für den ersten Hauptverhandlungstag, sondern auch für alle folgenden, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet.

Völlig neu sind die sog. Längenzuschläge zur Terminsgebühr in den Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123 VV. In diesen Vorschriften wird dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt zusätzlich zur jeweiligen gerichtlichen Terminsgebühr eine Zusatzgebühr gewährt. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung mehr als 5 und bis 8 Stunden (+ 50 %) oder sogar mehr als 8 Stunden (+ 100 %) gedauert hat.

Hinweis:

Die neue Regelung wird dazu führen, dass weniger Pauschvergütungen für den Pflichtverteidiger festgesetzt werden, da der besondere Zeitaufwand des Pflichtverteidigers nun schon bei seinen gesetzlichen Gebühren berücksichtigt wird (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 224).

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V. Rechtsmittelverfahren

1. Gebühren im Berufungsverfahren (Nr. 4124 ff. VV)

Die Gebühren für das Berufungsverfahren sind strukturell ebenso gegliedert wie die für den ersten Rechtszug. Auch in diesem Verfahrensabschnitt gibt es Verfahrens- und Terminsgebühren (vgl. die Nr. 4124 f. VV und Nr. 4126 ff. VV). Der Verteidiger erhält also für das Betreiben des Geschäfts die Verfahrensgebühr und für jeden Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr. Befindet sich der Mandant nicht auf freiem Fuß, stehen dem Rechtsanwalt die Gebühren mit (Haft-)Zuschlag zu. Der Pflichtverteidiger erhält auch im Berufungsverfahren für besonders lange Hauptverhandlungen einen Längenzuschlag.

Wird der Rechtsanwalt erst im Berufungsverfahren mit der Verteidigung beauftragt, erhält er auch die Grundgebühr der Nr. 4100 VV (BURHOFF RVGreport 2004, 53; zur Grundgebühr s. oben II.2.). Diese erhält er auch, wenn er mit der Verteidigung im Berufungsverfahren bereits beauftragt ist, dem Mandanten dann aber von der Einlegung der Berufung abrät.

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2. Gebühren im Revisionsverfahren

Für die Vergütung des Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gelten die Ausführungen zur Berufung entsprechend. Auch in diesem Verfahrensabschnitt gibt es eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr (vgl. die Nr. 4130 f. VV und Nr. 4132 ff. VV). Der Verteidiger erhält also für das Betreiben des Geschäfts die Verfahrensgebühr und für jeden Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr. Befindet sich der Mandant nicht auf freiem Fuß, stehen dem Rechtsanwalt die Gebühren mit (Haft-)Zuschlag zu. Der Pflichtverteidiger erhält auch im Revisionsverfahren für besonders lange Hauptverhandlungen einen Längenzuschlag. Das ist eine folgerichtige Regelung, die allerdings in der Praxis nur wenig Auswirkungen haben wird.

Wird der Rechtsanwalt erst im Revisionsverfahren mit der Verteidigung beauftragt, erhält er auch dann noch die Grundgebühr der Nr. 4100 VV (BURHOFF RVGreport 2004, 53; zur Grundgebühr s. oben II.2.). Wie bei der Berufung entsteht diese Gebühr auch dann, wenn der Rechtsanwalt bereits mit der Verteidigung im Revisionsverfahren beauftragt ist, dem Mandanten dann aber von der Einlegung der Revision abrät.

Hinweis:

Neu ist, dass das RVG – anders als die BRAGO in § 86 BRAGO – hinsichtlich der Gebührenrahmen für den Wahlanwalt nicht mehr zwischen Revisionen beim OLG und denen beim BGH unterscheidet. Diese sind jetzt gleich. Neu ist auch, dass der Rechtsanwalt nun auch im Revisionsverfahren eine zusätzliche Gebühr verdienen kann, wenn durch seine Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Es entsteht nämlich nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV auch im Fall der Rücknahme der Revision eine zusätzliche Verfahrensgebühr, allerdings ohne Haftzuschlag (s. BURHOFF/BURHOFF, Nr. 4141 VV Rn. 34 ff.).

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3. Wiederaufnahmeverfahren (Nr. 4136 ff. VV)

Einen wesentlichen Schwachpunkt bildete im bisherigen Gebührenrecht die Regelung der Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren. Nach § 90 BRAGO erhielt der Rechtsanwalt für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren nämlich nur eine Gebühr in Höhe der Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag im ersten Rechtszug.

Die Vergütung im Wiederaufnahmeverfahren ist nun angeglichen an die verschiedenen Abschnitte des Wiederaufnahmeverfahrens. Eine Grundgebühr steht dem Rechtsanwalt, der erstmals im Wiederaufnahmeverfahren den Angeklagten vertritt, allerdings nicht zu (Vorbem. 4.1.4 VV). Der Rechtsanwalt erhält zunächst eine Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags (Nr. 4136 VV). Im Verfahren über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags sieht das RVG sodann eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4137 VV vor. Für das sich anschließende weitere Verfahren bis zur Entscheidung über die Begründetheit des Antrags nach § 370 StPO ist eine (weitere) Verfahrensgebühr vorgesehen (Nr. 4138 VV). Diese Verfahrensgebühr erfasst alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts im weiteren Verfahren nach der Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Antrags bis zur Entscheidung des Gerichts über die Begründetheit nach § 370 Abs. 1 StPO bzw. nach § 371 StPO, wenn der Verurteilte bereits verstorben ist (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 227).

Schließlich steht dem Rechtsanwalt für das im Wiederaufnahmeverfahren ggf. stattfindende Beschwerdeverfahren noch eine eigene Gebühr zu (Nr. 4139 VV). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Höhe der Verfahrensgebühr bzw. der Terminsgebühr der ersten Instanz. Die Gebühren werden bei Inhaftierung des Mandanten zuzüglich des (Haft-)Zuschlags gewährt. Außerdem wird ggf. zur Terminsgebühr eine Zusatzgebühr wegen langer Dauer des Termins gewährt. Das folgt aus der Verweisung wegen der Höhe der Gebühr auf die Verfahrens- bzw. Terminsgebühr für die erste Instanz in Nr. 4106 ff. VV.

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VI. Gebühren in der Strafvollstreckung (Nr. 4200 ff. VV)

1. Gebühren des Verteidigers

Nach der BRAGO wurde die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Strafvollstreckungsverfahren durch eine Gebühr nach § 91 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BRAGO honoriert. In diesem Bereich hat das RVG nun eine wesentliche Neuerung gebracht. Es werden nun nämlich in Teil 4 Abschnitt 2 VV auch die Gebühren des Verteidigers in der Strafvollstreckung ausdrücklich geregelt.

Diese "Gebühren in der Strafvollstreckung" entstehen nach Nr. 4200 VV:

  • in einem Verfahren über die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 463 Abs. 3 StPO) oder in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 463 Abs. 3 StPO), in den Verfahren über die Aussetzung einer zeitigen oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a StGB),
  • darüber hinaus auch in dem im Abschnitt "Strafvollstreckung" der StPO geregelten Verfahren auf Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder auf Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Maßregel der Besserung und Sicherung.

Darüber hinaus erhält der Verteidiger für sonstige Verfahren der Strafvollstreckung ebenfalls Verfahrens- und Terminsgebühr (Nr. 4204 ff. VV), allerdings in geringerer Höhe als nach Nr. 4200 ff. VV. Hier ist z. B. zu denken an die Verfahren/Anträge auf vorzeitige Aufhebung einer Sperre für die Wiederteilung der Fahrerlaubnis u. a.

Wenn der Rechtsanwalt erst im Strafvollstreckungsverfahren mit der Verteidigung beauftragt wird, erhält er keine Grundgebühr. In Teil 4 Abschnitt 2 VV ist eine solche nicht vorgesehen. Die Systematik des VV verbietet den Rückgriff auf die Grundgebühr der Nr. 4100 VV.

Bemerkenswert ist, dass in den Verfahren der Strafvollstreckung der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache die Gebühren besonders erhält (Vorbem. 4.2 VV). Die insoweit erbrachten Tätigkeiten sind also nicht wie sonst im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren durch den Pauschgebührencharakter der Gebühren im Ausgangsverfahren mitabgegolten.

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2. Gebühren des Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger ist (Nr. 4300 ff. VV)

Ist der Rechtsanwalt nicht Verteidiger, erhält er seine Tätigkeit in der Strafvollstreckung nach dem RVG nun auch vergütet. Die Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB sowie sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung sind jetzt ausdrücklich als "Einzeltätigkeiten" erwähnt (vgl. Nr. 4300 Ziff. 3 und Nr. 4301 Ziff. 6 VV; s. dazu eingehend BURHOFF/VOLPERT, Nr. 4300 VV Rn. 1 ff. und Nr. 4801 Rn. 1 ff.).

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VII. Einzeltätigkeiten (Nr. 4300 ff.)

Die früher in §§ 91–93, 94 Abs. 4 und § 97a BRAGO enthaltenen Regelungen für Einzeltätigkeiten im Strafverfahren erfasst das RVG in Teil 4 Abschnitt 3 VV, wenn sie von einem Rechtsanwalt erbracht werden, dem sonst die Verteidigung oder die Vertretung nicht übertragen ist.

Hinweis:

Das Beschwerdeverfahren gilt nach Abs. 2 S. 3 der Vorbem. 4.3 nunmehr als besondere Angelegenheit.

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VIII. Zusätzliche Gebühren (Nr. 4141 ff. VV)

1. Allgemeines

In Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV behandelt das RVG zusätzliche Gebühren. In der Praxis haben von diesen Gebühren und den durch das RVG vorgenommenen Änderungen vor allem Bedeutung:

  • die "Befriedungsgebühr" (Nr. 4141 VV; früher § 84 Abs. 2 BRAGO),
  • die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV; früher § 88 BRAGO),
  • die Verfahrensgebühren für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 ff.; früher § 89 BRAGO).

Diesen Gebühren ist gemeinsam, dass sie dem Rechtsanwalt zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr zustehen können, wenn er in einem der behandelten Bereiche für den Mandanten tätig geworden ist. Bei den Gebühren, die Einziehung und Adhäsionsverfahren betreffen, handelt es sich zudem um reine Wertgebühren.

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2. Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV)

Die Regelung in Nr. 4141 VV übernimmt den Grundgedanken der früheren Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO. Anders als § 84 Abs. 2 BRAGO gewährt Nr. 4141 VV dem Rechtsanwalt in den in der Vorschrift genannten Fällen aber nicht mehr nur eine Erhöhung des Gebührenrahmens der Gebühren wie nach § 84 Abs. 1 BRAGO, sondern billigt ihm nun eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zu (zum früheren Recht s. auch OLG Hamm JurBüro 2002, 640).

Nr. 4141 VV hat die bisherige Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO weitgehend übernommen: Erforderlich für das Entstehen der Gebühr ist nach wie vor eine anwaltliche Mitwirkung.

Tipp:

Diese weitgehende Übereinstimmung mit dem früheren § 84 Abs. 2 BRAGO bedeutet, dass die dazu vorliegende Literatur und Rechtsprechung übernommen werden kann.

Nach Anm. 3 S. 1 zu Nr. 4141 VV bemisst sich die Gebühr der Höhe nach nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden worden ist. Für den Wahlanwalt ist ausdrücklich bestimmt, dass für ihn die Mittelgebühr anfällt (Nr. 4141 Anm. 3 S. 2 VV). Die Gebühr entsteht allerdings ohne Haftzuschlag.

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3. Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 ff. VV)

Die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen werden nun in Nr. 4143 VV vergütet (früher § 88 BRAGO). Diese sieht eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (Nr. 4142 Anm. 1 VV). Diese Gebühr entsteht nach Nr. 4142 Anm. 3 VV für das Verfahren erster Instanz einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug. Bislang war § 88 BRAGO nur als Ermessensvorschrift ausgebildet, die ggf. das Überschreiten des Gebührenrahmens der §§ 83 bis 86 BRAGO erlaubte. Diese Ermessensregelung hat das RVG im Hinblick auf die Zunahme von Verfahren mit Einziehungs- oder Verfallerklärung und im Hinblick auf die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die die Anordnung dieser Maßnahmen für den Beschuldigten haben kann, aufgegeben.

Auch der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist weiter als der des alten § 88 BRAGO. Nach allg. Meinung galt § 88 BRAGO nämlich nur für den Wahlanwalt, nicht hingegen für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt, da die Vorschrift in den §§ 97, 102 BRAGO nicht genannt wurde. Das RVG hat diese Ungleichbehandlung aufgegeben und gewährt auch dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt in diesen Fällen die besondere Verfahrensgebühr. Die Höhe der Gebühr der Nr. 4142 VV richtet sich nach dem Gegenstandswert und ist damit als Wertgebühr im Sinn des § 2 RVG eingeführt worden.

Nr. 4142 Anm. 2 VV sieht schließlich vor, dass die Gebühr nicht entsteht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 25,00 € ist. Damit greift sie also nicht bei der Einziehung von Gegenständen im Bagatellbereich, insbesondere also nicht bei der Einziehung nur geringwertiger Tatwerkzeuge.

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4. Gebühren im Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 ff. VV)

In Nr. 4143 ff. VV regelt das RVG nun die Vergütung des Rechtsanwaltes, wenn er im erstinstanzlichen bzw. im Berufungs- und Revisionsverfahren im Hinblick auf vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder dessen Erben tätig geworden ist. Die Regelung war bisher in § 89 BRAGO enthalten. Die Neuregelung in Nr. 4143 f. VV entspricht im wesentlichen dieser Regelung. Der Rechtsanwalt erhält sowohl als Wahlanwalt als auch als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt die Gebühr neben seinen übrigen Gebühren (Nr. 4143 Abs. 2 VV). Die Gebühr ist auch weiterhin als reine Wertgebühr vorgesehen.

Geändert/verbessert worden ist allerdings die Anrechnungsregelung. Während nach § 89 Abs. 2 BRAGO zwei Drittel der Gebühr auf die in einem ggf. wegen desselben Gegenstandes geführten Rechtsstreit entstehenden Gebühren angerechnet werden, ist nach Nr. 4143 Abs. 3 VV nur noch ein Drittel der Gebühr auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, anzurechnen. Der Gesetzgeber erhofft sich durch diese günstigere Anrechnungsregelung eine größere Akzeptanz des Adhäsionsverfahrens in der Praxis (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 228). Die Anrechnung der im Berufungs- und Revisionsverfahren entstandenen Gebühren ist vollständig entfallen.

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IX. Pauschvergütung

1. Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger (§ 51 RVG)

Die bislang dem Pflichtverteidiger nach § 99 BRAGO ggf. zustehende Pauschvergütung (vgl. dazu BURHOFF ZAP F. 24 S. 625 ff. sowie StraFo 1999, 261; StraFo 2001, 119; StraFo 2003, 158) ist jetzt in § 51 RVG geregelt.

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a) Voraussetzungen der Bewilligung

Nach wie vor ist es nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ausreichend, wenn das Verfahren entweder "besonders schwierig" oder "besonders umfangreich" gewesen ist. Neu ist allerdings, dass die dem Rechtsanwalt zustehenden gesetzlichen Gebühren im Hinblick auf den besonderen Charakter des Verfahrens "nicht zumutbar" sein müssen. Zu der Frage, wann dem Pflichtverteidiger nach dieser einschränkenden Regelung überhaupt (noch) eine Pauschvergütung zusteht und wie die von ihm erbrachten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, wird es im Zweifel schon bald eine umfangreiche oberlandesgerichtliche Rechtsprechung geben (s. dazu BURHOFF/BURHOFF, § 51 Rn. 23 ff.).

Das RVG will mit der dargestellten Änderung den Ausnahmecharakter, den die Pauschvergütung in Zukunft hat bzw. haben soll (vgl. BT-Drucks. 15/9171, S. 201 f.), zum Ausdruck bringen. In das Vergütungsverzeichnis sind neue Gebührentatbestände aufgenommen worden, bei denen die zugrunde liegenden Tätigkeiten in der Vergangenheit häufig von den Oberlandesgerichten bei der Bewilligung einer Pauschvergütung berücksichtigt worden sind. Das gilt z. B. für die Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren oder für die Teilnahme an Haftprüfungsterminen (vgl. Nr. 4102 VV). Da für diese Tätigkeiten dem Pflichtverteidiger in Zukunft ein gesetzlicher Gebührenanspruch zusteht, werden sie nur noch in Ausnahmefällen (auch) bei der Bewilligung einer Pauschvergütung Berücksichtigung finden können. Das wird z. B. bei außergewöhnlich langen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren der Fall sein (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 201). Zudem sieht das Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger für mehr als 5 und bis 8 bzw. für mehr als 8 Stunden dauernde Hauptverhandlungstermine Terminsgebühren mit Zuschlag zu den sonstigen Terminsgebühren vor. Damit steht (auch) die Dauer der Hauptverhandlungstermine als Zeitmoment, das bislang von den Oberlandesgerichten auch wesentlich für die Bewilligung einer Pauschvergütung war, wohl nur noch in Ausnahmefällen zur Verfügung.

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b) Sonstige Änderungen/Klarstellungen

Darüber hinaus bringt § 51 RVG folgende Neuregelungen bzw. Klarstellungen, um in Rechtsprechung und Literatur bestehende Meinungsstreite zu beseitigen:

§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG stellt nun klar, dass die Pauschvergütung entweder für das ganze Verfahren oder, wenn nur einzelne Verfahrensabschnitte "besonders umfangreich" oder "besonders schwierig" gewesen sind, für diese einzelnen Verfahrensabschnitte gewährt wird (vgl. dazu BURHOFF/BURHOFF, § 51 Rn. 26).

●Entschieden ist durch eine weitere Klarstellung in § 51 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 46 Abs. 5 RVG auch der Streit in Rechtsprechung und Literatur, dass die vom Pflichtverteidiger vor seiner Beiordnung als Wahlverteidiger für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen sind.

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c) Anspruch auf Vorschuss

Neu ist, dass dem Pflichtverteidiger in Zukunft ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf die Pauschvergütung zustehen soll. Dies ist jetzt gesetzlich ausdrücklich in § 51 Abs. 1 S. 4 RVG normiert werden. Das RVG macht die Gewährung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung davon abhängig, dass dem Pflichtverteidiger "insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten". Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die Pauschgebühr bereits "deutlich" über den gesetzlichen Gebühren liegen muss (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 202).

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d) Entscheidung durch den Einzelrichter (§§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 RVG)

Für die Bewilligung der Pauschvergütung ist nach wie vor ein Strafsenat beim OLG zuständig. Allerdings ist bei der Entscheidung über den Pauschvergütungsantrag nach § 51 Abs. 2 S. 4 RVG i. V. m. § 42 Abs. 3 RVG der Strafsenat mit nur einem Richter besetzt. Ist es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, muss dieser die Sache dem Senat übertragen (s. dazu schon § 80a OWiG).

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2. Pauschgebühr für den Wahlanwalt (§ 42 RVG)

a) Feststellungsvoraussetzungen

In § 42 RVG ist jetzt auch eine Pauschgebühr für den Wahlanwalt vorgesehen. Nach dieser Neuregelung soll in Verfahren, in denen die in Teil 4 bis 6 VV bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit nicht zumutbar sind, für den Wahlanwalt auf Antrag durch das OLG eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte festgestellt werden können.

Die Neuregelung ist der für die Pauschvergütung des Pflichtverteidigers in § 51 RVG nachgebildet. Sie erlaubt in den genannten besonderen Verfahren jetzt auch, den erhöhten Arbeitsaufwand des (Wahl-)Verteidigers angemessen zu berücksichtigen. Sie wird außerdem dazu führen, dass die Erstattung vereinbarter Honorare, die höher als die gesetzlichen Gebühren sind, in Zukunft teilweise möglich wird. Das war nach der Rechtsprechung zu § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO bisher nicht der Fall (vgl. die Nachw. aus der Rechtsprechung bei MEYER-GOßNER, StPO, 46. Aufl., § 464a Rn. 11).

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b) Verfahren

Anders als in § 51 RVG beim Pflichtverteidiger wird die Pauschgebühr des § 42 RVG nicht festgesetzt, sondern nur der Höhe nach festgestellt. Die Feststellung der Pauschgebühr ist dann in einem Verfahren nach § 11 RVG, im Kostenfestsetzungsverfahren oder in einem Vergütungsprozess bindend.

Über den Antrag entscheidet nach § 42 Abs. 1 S. 1 RVG das OLG, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszuges gehört. Die Entscheidungszuständigkeit ist damit ebenso geregelt wie bei der Pauschgebühr des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts in § 51 Abs. 2 RVG.

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X. Änderung der Anrechnungsregelung

In § 58 Abs. 3 RVG ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass für bestimmte Verfahrensabschnitte als Vorschuss erhaltene Zahlungen auch nur auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte als Vorschuss zu zahlenden Gebühren anzurechnen sind. Ein Vorschuss für das vorbereitende Verfahren, der noch nicht vollständig verbraucht ist, ist also z. B. nicht mehr auch auf die Vergütung für die Hauptverhandlung anzurechnen.

Tipp:

Bei der Zahlung von Vorschüssen dürfte es sich daher nunmehr auf jeden Fall empfehlen, sofort bei der Zahlung vom Mandanten festlegen zu lassen, für welchen Verfahrensabschnitt in welcher Höhe ein Vorschuss geleistet wird. Was ein "Verfahrensabschnitt" ist, folgt aus § 42 Abs. 1 RVG bzw. § 51 Abs. 1 RVG. Das ist jeder Teil des Verfahrens, für den besondere Gebühren bestimmt sind (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 200 zu § 42 RVG).

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XI. Tätigkeiten in Bußgeldsachen (Teil 5 VV)

Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit in Bußgeldsachen in Teil 5 VV hat ebenso deutliche Änderungen erfahren wie die Vergütung des Rechtsanwalts in Strafsachen in Teil 4. Auch hier ist es das Anliegen der Neuregelung gewesen, zu leistungsorientierteren Vergütungsregelungen für die anwaltliche Tätigkeit zu gelangen.

Hinweis:

In § 17 Nr. 10 RVG ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass das Strafverfahren und ein sich anschließendes OWi-Verfahren unterschiedliche Angelegenheiten sind. Es entstehen also in beiden Verfahren Gebühren.

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1. Allgemeines

Die in Bußgeldsachen vorgenommenen Änderungen entsprechen im wesentlichen denen für das Strafverfahren. Zwar ist das Bußgeldverfahren nicht mehr wie früher über § 105 OWiG unmittelbar an das Strafverfahren angebunden, was Folge der eigenständigen Regelung der Gebühren für die jeweiligen Verfahren und der weitgehende Verzicht auf Verweisungen ist. Die Gebühren in Bußgeldsachen sind in Teil 5 VV jedoch weitgehend ähnlich gestaltet wie die in Strafsachen. Das bedeutet, dass grundsätzlich auf die Ausführungen zum Strafverfahren unter I. ff. verwiesen werden kann. Im übrigen gilt:

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a) Erhebliche Veränderungen der Gebührenstruktur

Das RVG kennt – wie im Strafverfahren – auch im OWi-Verfahren grds. nur noch die Verfahrens- und die Terminsgebühr. Diese sind aus der "alten" Hauptverhandlungsgebühr in §§ 105, 83 BRAGO entstanden. Daneben ist in Nr. 5100 VV ebenfalls eine sog. Grundgebühr eingeführt worden.

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b) Gebührentatbestände im OWi-Verfahren

Die Gebührentatbestände für Bußgeldsachen sind in Teil 5 VV enthalten. Dieser enthält drei Abschnitte. Abschnitt 1 regelt in vier Unterabschnitten die allgemeinen Gebühren des Verteidigers sowie die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, im Verfahren vor dem Amtsgericht und im Verfahren über die Rechtsbeschwerde und schließlich sog. zusätzliche Gebühren des Verteidigers: In Abschnitt 2 sind die Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger oder Vertreter ist, geregelt.

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c) Gebühren mit Zuschlag

Vorbem. 5 VV enthält – anders als Vorbem. 4.1 Abs. 4 VV für das Strafverfahren – keine Regelung für Gebühren mit Zuschlag für den Fall, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Der Rechtsanwalt erhält also im OWi-Verfahren keine erhöhten Gebühren mehr, wenn der Mandant inhaftiert ist. Eine entsprechende Anwendung der strafverfahrensrechtlichen Zuschlagsregelungen auf das Bußgeldverfahren scheidet wegen der eigenständigen Regelung in Teil 5 VV aus.

Hinweis:

Entfallen ist auch der in § 88 S. 3 BRAGO enthaltene 25%ige Zuschlag, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die sich auf das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt. Die entsprechenden Tätigkeiten sind nun ebenfalls innerhalb des Gebührenrahmens bei der Bestimmung der konkreten Gebühr zu berücksichtigen.

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2. Dreiteilung der Gebühren

Eine wesentliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage der anwaltlichen Vergütung in OWi-Sachen ist die vom RVG vorgenommene Dreiteilung der Gebühren.

Hinweis:

Diese ist allerdings nur für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 ff. VV) und für das gerichtliche Verfahren (Nr. 5107 ff. VV) eingeführt worden. Für die Rechtsbeschwerde (Nr. 5113 ff.) und die Grundgebühr (Nr. 5100 VV) ist es bei einem einheitlichen Gebührensatz verblieben.

Das RVG sieht nun vor, dass die Höhe der anwaltlichen Vergütung abhängig sein soll von der Höhe der Geldbuße. Es sind folgende Stufen eingeführt worden:

  • Geldbuße weniger als 40,00 €
  • Geldbuße von 40,00 € bis 5.000,00 €
  • Geldbuße von mehr als 5.000,00 €.

Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV regelt, welcher Betrag der Geldbuße für die Bemessung der Gebühren ausschlaggebend sein soll. Grundsatz ist es, dass die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend ist. Das ist nicht die (später) rechtskräftig festgesetzte Geldbuße, sondern die im jeweiligen Verfahrensstadium zuletzt festgesetzte. Wird der Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt, nachdem ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, ist die darin festgesetzte Geldbuße zugrunde zu legen.

Wird der Rechtsanwalt bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beauftragt, richtet sich die Gebührenhöhe nach Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 2 und 3 VV. Danach ist die in der konkreten Bußgeldvorschrift angedrohte Geldbuße zugrunde zu legen. Ist die Geldbuße als Mindest- und Höchstbetrag angedroht, ist der mittlere Betrag maßgebend. Das gilt also z. B. in den Fällen der Geldbuße nach der straßenverkehrsrechtlichen BußgeldkatalogVO.

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3. Sonstige Änderungen

a) Grund-, Termins- und Verfahrensgebühr

Entsprechend der Regelung für das Strafverfahren erhält der Verteidiger auch im Bußgeldverfahren zunächst eine Grundgebühr (Nr. 5100 VV), unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt er tätig geworden ist. Abweichend von der strafverfahrensrechtlichen Regelung ist hier aber keine besondere Terminsgebühr vorgesehen. Diese ist im Bußgeldverfahren für Termine außerhalb der Hauptverhandlung in Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV geregelt und für das gerichtliche Verfahren in Vorbem. 5.1.3. Ist in einem vorangegangen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr der Nr. 5100 VV entstanden, entsteht die Grundgebühr nach Nr. 5100 Abs. 2 VV nicht.

Im "Verfahren vor der Verwaltungsbehörde" erhält der Verteidiger eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde (Vorbem. 5.1.2. Abs. 2 VV und Nr. 5102, 5104 VV).

Im "Verfahren vor dem Amtsgericht" können ebenfalls Verfahrens- und Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag entstehen (Nr. 5107 ff. VV). Auch diese sind der Höhe nach dreigeteilt. Ein Längenzuschlag wie im Strafverfahren für besonders lange Hauptverhandlungen ist für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nicht vorgesehen.

Im "Verfahren über die Rechtsbeschwerde" entstehen ebenfalls Verfahrens- und Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag (Nr. 5113 ff. VV).

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b) Zusätzliche Gebühren bei Vermeidung einer Hauptverhandlung (Nr. 5115 VV)

Die Nr. 5115 VV übernimmt die Regelung der Nr. 4142 VV für das Strafverfahren, erweitert diese aber um zwei Fälle:

  • Der Verteidiger erhält nach Nr. 5115 Abs. 1 Ziff. 3 VV im Bußgeldverfahren eine zusätzliche Gebühr auch dann, wenn der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid nicht erneut Einspruch eingelegt wird.
  • Die zusätzliche Gebühr entsteht nach Nr. 5115 Abs. 1 Ziff. 5 VV außerdem dann, wenn das Gericht nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss entscheidet. Auch in diesem Fall wird ja eine Hauptverhandlung entbehrlich.◊

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